Studie zu Binnenmarkthindernissen – Berufszugangsregelungen

Der wissenschaftliche Dienst des EU-Parlaments hat eine Studie zu den Binnenmarkthindernissen veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass nationale Berufszugangsregelungen zum Schutze von Allgemeinwohlbelangen erlassen wurden und überwiegend verhältnismäßig und kohärent sind. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 26.11.2020

Am 19. November 2020 hat der wissenschaftliche Dienst des EP eine Studie zu den Binnenmarkthindernissen veröffentlicht, die der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) in Auftrag gegeben hatte.

Die Studie mit dem Titel „Legal obstacles in Member States to Single Market Rules“ untersucht das nationale Berufsrecht der Mitgliedstaaten und analysiert anhand von Fallstudien den Berufszugang zu reglementierten Berufen in den Mitgliedstaaten. Bemängelt wird von der Studie, dass in einigen Mitgliedstaaten der Zugang zu regulierten Berufen durch Berufszugangsregelungen erschwert wird. Die Autoren der Studie betonen jedoch, dass nationale Berufszugangsregelungen zum Schutze von Allgemeinwohlbelangen erlassen wurden und überwiegend verhältnismäßig und kohärent sind.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 20/2020

Powered by WPeMatico

Mitteilung zur neuen Verbraucheragenda veröffentlicht

Die EU-Kommission hat eine Mitteilung zur neuen Verbraucheragenda veröffentlicht. Die neue Agenda ist auf fünf Jahre angelegt und sieht Maßnahmen in verschiedenen Politiken zum Zwecke des Verbraucherschutzes vor. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 26.11.2020

Die Europäische Kommission hat am 13. November 2020 eine Mitteilung zur neuen Verbraucheragenda veröffentlicht. Die neue Agenda ist auf fünf Jahre angelegt und sieht Maßnahmen in verschiedenen Politiken zum Zwecke des Verbraucherschutzes vor.

Durch die neue Verbraucheragenda sollen europäische Verbraucher den digitalen und ökologischen Wandel aktiv mitgestalten. Darüber hinaus greift die Agenda die COVID-19-Pandemie, ihre Auswirkungen auf die Verbraucher und die Resilienz des Binnenmarktes auf. Die Mitteilung nennt fünf Prioritäten der neuen Agenda, welchen sich die EU und die Mitgliedstaaten in den nächsten fünf Jahren im Rahmen ihrer Verbraucherpolitiken vorrangig widmen werden: (1.) den grünen Wandel, (2.) den digitalen Wandel, (3.) die wirksame Durchsetzung von Verbraucherrechten, (4.) die Bedürfnisse besonderer Verbrauchergruppen und (5.) die internationale Zusammenarbeit. Im Rahmen der neuen Verbraucheragenda plant die Kommission, die Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG), die Richtlinie zur Vermarktung von Finanzdienstleistungen (Richtlinie 2002/65/EG) und die Produktsicherheitsrichtlinie (Richtlinie 2001/95/EG) zu überarbeiten. Mit entsprechenden Gesetzgebungsverfahren ist im ersten Quartal 2021 zu rechnen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 20/2020

Powered by WPeMatico

Neue Europäische Zustellungsverordnung angenommen

Das Plenum des EU-Parlaments hat den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des EP und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten angenommen.

BRAK, Mitteilung vom 26.11.2020

Das Plenum des EP hat am 23. November 2020 den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des EP und des Rates (VO 1393/2007) über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung) (09890/2/2020 – C9-0356/2020 –2018/0204(COD)) angenommen.

Bereits am 4. November 2020 nahm der Rat die neu gefasste Verordnung an. Mit der Überarbeitung der Verordnung soll mittels digitaler Hilfsmittel die Effizienz und Schnelligkeit grenzüberschreitender Gerichtsverfahren verbessert werden. Um dies zu verwirklichen, wird durch die Verordnung ein dezentrales IT-System zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten eingeführt. Die Verordnung sieht ferner vor, dass das dezentrale IT-System auf einer interoperablen Lösung wie beispielsweise e-Codex basiert. Die BRAK sprach sich bereits im September 2018 in ihrer Stellungnahme Nr. 29/2018 für ein interoperables IT-System, wie es jetzt in den Verordnungen vorgesehen ist, aus. Die Einigung auf ein dezentrales interoperables IT-System entspricht daher den Forderungen der BRAK.

Der Gesetzgebungsakt wird nun noch vom Präsidenten des Rates unterzeichnet, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt schließlich in Kraft.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 20/2020

Powered by WPeMatico

Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgelegt (19/24445). Im Vormundschaftsrecht soll der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum stehen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.11.2020

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgelegt (19/24445). Wie es darin heißt, ist im Wesentlichen unter anderem eine neue Struktur vorgesehen. Im Vormundschaftsrecht soll der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum stehen. Die Rechte der Pflegeperson sollen gestärkt werden. Die Reform der materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts sei auf das zentrale Ziel ausgerichtet, eine konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten, die sie im Wege der Unterstützung zur Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit befähigt.

Wie es in dem Entwurf heißt, stammt das Vormundschaftsrecht in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen sei es unübersichtlich geworden und bilde die aktuelle Praxis nicht zutreffend ab. Zum Betreuungsrecht heißt es, die Ergebnisse zweier im Auftrag des Bundesjustizministeriums durchgeführten Forschungsvorhaben hätten gezeigt, dass das Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung nicht durchgängig zufriedenstellend verwirklicht ist und es zudem Qualitätsmängel bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gebe, die auch Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich machten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1318/2020

Powered by WPeMatico

Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen

Durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 wurden durch Einfügung des § 2b UStG die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von jPöR neu gefasst. In diesem Kontext hat sich auch eine Reihe von Anwendungsfragen im Zusammenhang mit Friedhöfen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ergeben, wozu das BMF in diesem Schreiben Stellung nimmt (Az. III C 2 – S-7107 / 19 / 10004 :008).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7107 / 19 / 10004 :008 vom 23.11.2020

Durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden durch Einfügung des § 2b UStG die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. In diesem Kontext hat sich auch eine Reihe von Anwendungsfragen im Zusammenhang mit Friedhöfen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ergeben.

Für die Anwendung von § 2b UStG gilt Folgendes:

Erbringen jPöR im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens Leistungen gegen Entgelt, liegt ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinn und damit eine unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG vor. Werden Leistungen auf der Grundlage einer öffentlichrechtlichen Satzung in öffentlich-rechtlicher Handlungsform erbracht, ist der Anwendungsbereich des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG eröffnet, so dass zu prüfen ist, ob die Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG führen würde (siehe BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, BStBl I S. 1451, Randziffern 8 und 22).

Verzerrungen des Wettbewerbs können nur stattfinden, wenn Wettbewerb besteht. Dies setzt voraus, dass die von einer jPöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbrachte Leistung gleicher Art auch von einem privaten Unternehmer erbracht werden könnte. Zwei Leistungen sind gleichartig und stehen deshalb in einem Wettbewerbsverhältnis, wenn sie aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers dieselben Bedürfnisse befriedigen (siehe BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, BStBl I S. 1451, Randziffern 23 und 24).

Als Durchschnittsverbraucher der in Friedhofssatzungen geregelten Leistungen kommen die Personen in Betracht, die nach den Bestattungsgesetzen der Länder verpflichtet sind, für die Bestattung zu sorgen. Diese Personen entscheiden über Bestattungsort und -art und sind dabei nicht verpflichtet, einen bestimmten Friedhof zu nutzen.

1. Grabnutzungsberechtigungen/Liegerecht/Recht zur Beisetzung

Die Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechten und Rechten zur Beisetzung eines Sarges oder einer Urne sowie zur Leichentuchbestattung, die darin bestehen, eine räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzelle unter Ausschluss Dritter nutzen zu können (regelmäßig z. B. bei Urnennischen oder Kolumbarien, Reihen- und Wahlgrabstätten), ist bei Leistungserbringung durch private Anbieter als Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, unabhängig davon, ob es sich um Erd- oder Feuerbestattungen handelt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2017, V R 3/17, BStBl II 2018 S. 372).

Dem BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, BStBl I S. 1451 (Randziffer 38) folgend sind bei jPöR die Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG dann nicht erfüllt, wenn es sich um eine in § 9 Abs. 1 UStG genannte Leistung handelt (Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12 oder 13 UStG). Allerdings enthält § 2b Abs. 2 UStG keine abschließende Aufzählung von Fällen, in denen keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Diese sind auch in den Fällen zu verneinen, in denen zwar die Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht erfüllt sind, aber ein Verzicht auf die Steuerbefreiung bei vergleichbaren Leistungen Privater aufgrund der tatsächlichen Umstände ausgeschlossen ist. So erfolgt die Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechten und Rechten zur Beisetzung stets für nichtunternehmerische Zwecke des Leistungsempfängers, weshalb in diesen Fällen tatsächlich niemals auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG verzichtet werden kann. Werden derartige Leistungen durch jPöR erbracht, werden sie insoweit unter Beachtung des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG nicht unternehmerisch tätig.

Wird hingegen keine räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzelle zur Nutzung unter Ausschluss Dritter überlassen, kommt eine Steuerfreiheit dieser Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG bei privaten Anbietern nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2017, V R 4/17, BStBl II 2018 S. 370). Derartige Leistungen werden von jPöR unternehmerisch ausgeführt und unterliegen der Umsatzbesteuerung, wenn sie auch von Privaten erbracht werden können und die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird.

Insbesondere folgende mit der Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, von Liegerechten bzw. dem Recht zur Beisetzung einhergehende Leistungen sind unselbstständige Nebenleistungen im Sinne des Abschnitts 3.10 Abs. 5 UStAE, die das Schicksal der Hauptleistung teilen:

  • Bestattungsleistungen, z. B. das Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, das Auskleiden des Grabes mit Matten, das Absenken des Sargs oder der Leiche bei Leichentuchbestattung, die Entsorgung von Kränzen und Blumen,
  • die Pflege und Instandhaltung von Friedhofsanlagen (z. B. Wege, Hecken, Grünanlagen), die dem Friedhofsträger vorbehalten sind und für die häufig eine Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben wird,
  • die Grabpflegeleistungen, die sich der Friedhofsträger vorbehält, um ein einheitliches Gestaltungsbild der Grabanlage (bei Gemeinschaftsgrabanlagen/ Gräberfeldern) sicherzustellen,
  • Gebühren für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen und Einfassungen,
  • die Erstellung der Graburkunde,
  • der Leichentransport innerhalb des Friedhofs,
  • Gebühren für die Befreiung von bestimmten Verpflichtungen in Ausnahmefällen.

Ob in der jeweiligen Friedhofssatzung hierfür gesonderte Gebühren vorgesehen sind, ist nicht erheblich.

Dies gilt auch für solche Leistungen in Zusammenhang mit einer Verlängerung der Grabnutzungsberechtigung bei einer weiteren Beisetzung in eine bestehende Grabparzelle. Sollte dabei keine Verlängerung der Grabnutzungsberechtigung vereinbart werden, ist nicht von unselbstständigen Nebenleistungen auszugehen, sondern sind die Leistungen nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen (vgl. Ziffer 3).

Insbesondere folgende Leistungen sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen:

  • die Grabpflegeleistungen an individuellen, räumlich abgegrenzten Grabstätten,
  • das Aufstellen von Grabsteinen und das Setzen der Grabeinfassung.

2. Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen oder Kühlzellen sowie Benutzung von Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräumen

Werden Leichen in Kühlräumen oder Kühlzellen aufbewahrt und werden Räumlichkeiten insbesondere zur Abhaltung von Trauerfeiern zur Nutzung überlassen, handelt es sich hierbei jeweils grundsätzlich um eigenständige Leistungen.

Insbesondere folgende mit der Überlassung der o.g. Räumlichkeiten sowie von Kühlräumen und gekühlten Leichenzellen zur Aufbewahrung von Leichen einhergehende Leistungen sind, sofern sie als Gebühr erhoben werden, unselbstständige Nebenleistungen im Sinne des Abschnitts 3.10 Abs. 5 UStAE, die das Schicksal der Hauptleistung teilen:

  • die Reinigung der Räumlichkeiten,
  • die Beleuchtung sowie Heizung,
  • die Bereitstellung von Tonanlagen bzw. Orgel,
  • die Mitüberlassung von Einrichtungsgegenständen zur würdevollen Aufbahrung des Leichnams wie Kerzenständer samt Kerzen, Kreuze, Kruzifixe und Weihwasserbehälter,
  • die hygienische Totenversorgung durch die dafür zuständige Person sowie
  • die Entsorgung von Kränzen und Blumen.

Ob in der jeweiligen Friedhofssatzung hierfür gesonderte Gebühren vorgesehen sind, ist nicht erheblich.

2.1. Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräume

Die Überlassung von Räumlichkeiten wie Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräumen nebst Einrichtungsgegenständen insbesondere zur Abhaltung von Trauerfeiern stellt bei privaten Wirtschaftsteilnehmern in der Regel eine umsatzsteuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG dar, bei der eine Option zur Steuerpflicht wegen der nichtunternehmerischen Zweckbestimmung faktisch ausgeschlossen ist (§ 9 UStG). Werden vergleichbare Leistungen durch jPöR erbracht, werden die jPöR insoweit unter Beachtung des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG nicht unternehmerisch tätig. Werden über die Nutzungsüberlassung hinausgehende Leistungen erbracht, die für eine dann einheitliche Leistung prägend sind, ist die Überlassung der Räumlichkeiten umsatzsteuerpflichtig.

2.2. Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen oder Kühlzellen

Die Überlassung von Kühlräumen und gekühlten Leichenzellen zur Aufbewahrung von Leichen kann auch eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfreie Leistung sein, für die wegen der nichtunternehmerischen Zweckbestimmung keine Option möglich ist (§ 9 UStG). JPöR werden insoweit mit der Erbringung dieser Leistungen unter Beachtung des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG nicht unternehmerisch tätig. Werden über die Nutzungsüberlassung hinausgehende Leistungen erbracht, die für eine dann einheitliche Leistung prägend sind, ist die Überlassung umsatzsteuerpflichtig.

3. Bestattungsleistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten (z. B. Umbettungen, Abräumen von Gräbern, Nachbestattungen ohne Verlängerung des Nutzungsrechts)

Bei (Bestattungs-)Leistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten (z. B. Umbettungen, Abräumen) handelt es sich regelmäßig um selbständige Leistungen. Mit derartigen Leistungen treten jPöR nicht in Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern, wenn diese Leistungen durch die für den Friedhof, auf dem sich die Grabstätte befindet, geltende Friedhofssatzung der den Friedhof betreibenden jPöR vorbehalten ist. Können die Leistungen nach der Friedhofssatzung auch durch private Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden, wird die jPöR mit der Erbringung dieser Leistungen unternehmerisch tätig, wenn die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird.

4. Vertragliche Überlassung der Trägerschaft von Friedhof, Leichenhalle und Feierhalle durch kirchliche jPöR (Kirchengemeinden/ Kirchenstiftungen) an eine Kommune

Vereinbaren eine kirchliche jPöR und eine Kommune auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, dass die Trägerschaft für den Friedhof von der kirchlichen jPöR auf die Kommune übergeht und in dem Zusammenhang der Friedhof samt Einrichtungen und das Leichenhaus überlassen werden, erfolgt die Vereinbarung im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG.

Soweit der Betrieb eines Friedhofs aufgrund landesgesetzlicher Regelungen nur durch jPöR erfolgen kann, ist Wettbewerb mit privaten Anbietern bei der Überlassung des Friedhofs ausgeschlossen.

Der Betrieb eines Leichenhauses ist in der Regel jedoch auch durch private Anbieter möglich. Bei der Überlassung eines Leichenhauses sind Wettbewerbsverzerrungen allerdings zu verneinen, da hier nach dem Gedanken des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vergleichbare auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen privater Anbieter ohne Recht auf Verzicht nach § 9 UStG (Option) der Befreiung gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG unterliegen würden. Eine Option nach § 9 UStG ist auch – vergleichbar den Ausführungen zu 1) – hier nicht möglich, weil der Betreiber des Leichenhauses aufgrund der Verwendung für umsatzsteuerfreie Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Leistungen der Kommune an insbesondere die Personen, die nach den Bestattungsgesetzen der Länder verpflichtet sind, erfolgen stets für den nichtunternehmerischen Bereich. Daher ist auch hier faktisch kein Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich.

Soweit der Betrieb eines Friedhofs privaten Anbietern nach landesrechtlichen Vorschriften möglich ist, gelten für die Wettbewerbsprüfung die vorgenannten Aussagen entsprechend.

5. Nichtbeanstandungsregelung

Es wird nicht beanstandet, wenn bei bereits unter dem Regelungsregime des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung laufenden Rechtsverhältnissen über Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechte bzw. das Recht zur Beisetzung, die vor der Wirkung eines Widerrufs der Optionsregelung nach § 27 Abs. 22, 22a UStG oder ohne Widerruf dieser Optionsregelung vor dem 1. Januar 2023 geschlossen wurden und unter Anwendung des § 2b UStG erstmals als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig zu beurteilen sind, keine Nachversteuerung nach § 27 Abs. 1 UStG erfolgt. Für vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossene Verträge und erlassene Verwaltungsakte über Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechte bzw. das Recht zur Beisetzung wird – auch wenn sie bereits unter dem Regelungsregime des § 2b UStG geschlossen bzw. erlassen wurden – es ebenfalls nicht beanstandet, wenn keine Besteuerung erfolgt.

6. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. November 2020 – III C 2 – S-7100-b / 19 / 10001 :004 (2020/1181130), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 2b.1 nach Absatz 10 der folgende Absatz 11 angefügt:

„(11) Zur Behandlung der Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen vgl. BMF-Schreiben vom 23. 11. 2020, BStBl I S. xxx.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Elektromobilität: Bundeszuschuss für eigene Ladestation

Laden muss überall und jederzeit möglich sein. Deshalb startete am 24.11.2020 die Förderung privater Ladestationen für Elektroautos an Wohngebäuden. Die Bundesregierung unterstützt den Kauf und die Installationen der sog. Wallboxen mit insgesamt 200 Millionen Euro.

Bundesregierung Mitteilung vom 24.11.2020

Laden muss überall und jederzeit möglich sein. Deshalb startete am 24. November 2020 die Förderung privater Ladestationen für Elektroautos an Wohngebäuden. Die Bundesregierung unterstützt den Kauf und die Installationen der sog. Wallboxen mit insgesamt 200 Millionen Euro.

“Da ein Großteil aller Ladevorgänge daheim stattfinden wird, fördern wir Mietern, Eigenheimbesitzern und Vermietern den Einbau privater Ladestationen mit 900 Euro Zuschuss vom Bund”, so Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer. Förderanträge können ab sofort bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind private Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Mieter und Vermieter wie zum Beispiel Privatpersonen, Unternehmen, Wohnungsgenossenschaften.

Was wird gefördert?

Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen Ladestation an Stellplätzen von bestehenden Wohngebäuden, wenn unter anderem:

  • die Ladestation über eine Normalladeleistung von 11 Kilowatt verfügt,
  • der Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien kommt,
  • die Ladestation intelligent und steuerbar ist.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt durch einen Investitionszuschuss in Pauschalhöhe von 900 Euro pro Ladepunkt, der vor Beginn des Vorhabens bei der KfW beantragt werden muss. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme.

Ausführliche Informationen zur Förderung und zum Antragsverfahren finden Sie bei der KfW.

Die Förderung von Wallboxen ist Teil des Masterplans Ladeinfrastruktur, den die Bundesregierung am 18. November 2019 beschlossen hat. Ziel ist es, den Aufbau von Ladeinfrastruktur voranzutreiben und damit ein wesentliches Ziel des Klimaschutzprogramms 2030 umzusetzen.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Die zweite Welle trifft Konsumklima hart

Der Lockdown light hat die Verbraucherstimmung im November spürbar gedämpft. Sowohl die Konjunktur- und Einkommenserwartung als auch die Anschaffungsneigung müssen – wie schon im Vormonat – Einbußen hinnehmen. Folglich prognostiziert GfK für Dezember 2020 einen Wert von -6,7 Punkten und damit 3,5 Punkte weniger als im November dieses Jahres (revidiert -3,2 Punkte). Das sind Ergebnisse der GfK-Konsumklimastudie für November 2020.

GfK, Pressemitteilung vom 26.11.2020

Der Lockdown light hat die Verbraucherstimmung im November spürbar gedämpft. Sowohl die Konjunktur- und Einkommenserwartung als auch die Anschaffungsneigung müssen – wie schon im Vormonat – Einbußen hinnehmen. Folglich prognostiziert GfK für Dezember 2020 einen Wert von -6,7 Punkten und damit 3,5 Punkte weniger als im November dieses Jahres (revidiert -3,2 Punkte). Das sind Ergebnisse der GfK-Konsumklimastudie für November 2020.

Rasant steigende Infektionszahlen haben die Regierung veranlasst, die deutsche Wirtschaft in einen weiteren Lockdown zu schicken, wenn dieser auch weniger strikt ausfällt, als im Frühjahr dieses Jahres.

„Zwar bleiben die Einzelhandelsgeschäfte geöffnet, doch die erneute Schließung von Hotellerie, Gastronomie und Veranstaltungsgewerbe treffen – ebenso wie der noch immer am Boden liegende Tourismus – das Konsumklima schwer“ erklärt Rolf Bürkl, GfK Konsumexperte. „Damit haben sich auch die Hoffnungen auf eine rasche Erholung, die noch im Frühsommer aufkamen, endgültig zerschlagen. Die als Folge der zunehmenden Verunsicherung erneut gestiegene Sparneigung hat ebenfalls zum Rückgang des Konsumklimas beigetragen.“

Diese Verunsicherung zeigen auch die Ergebnisse aus einer aktuellen GfK eBUS®-Umfrage. Demnach sind drei von vier Bundesbürgern (75 Prozent) der Meinung, dass COVID-19 für Deutschland eine große bzw. sehr große Bedrohung darstellt. 18 Prozent gehen von einer eher geringen Bedrohung aus und nur noch vier Prozent zeigen sich völlig unbeeindruckt. Bei der Beurteilung der persönlichen Zukunft im Zusammenhang mit COVID-19 sind die Verbraucher weniger kritisch. Hier halten sich Pessimisten und Optimisten derzeit in etwa die Waage: Knapp 50 Prozent machen sich eher wenig bzw. keine Sorgen, wenn es um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise auf ihre persönliche Zukunft geht. Dagegen haben etwa 48 Prozent sehr große bzw. eher große Sorgen.

Rolf Bürkl, GfK Konsumexperte, ergänzt: „Der weitere Verlauf des Infektionsgeschehens in den kommenden Wochen wird maßgeblich darüber bestimmen, ob sich das Konsumklima wieder stabilisieren kann. Nur ein spürbares Sinken der Infektionszahlen und eine Lockerung der Beschränkungen werden wieder für mehr Optimismus sorgen.“

Abwärtstrend der Konjunkturerwartung setzt sich fort

Der Indikator Konjunkturerwartung verliert 7,3 Zähler und rutscht damit auf -0,2 Punkte. Ein niedrigerer Wert wurde zuletzt im Mai dieses Jahres mit -10,4 Punkten gemessen.

Mit dem Lockdown light, der Anfang November in Kraft trat, schwindet offenbar bei den Konsumenten die Hoffnung auf einen nachhaltigen Aufschwung der deutschen Wirtschaft. Auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung geht in seinem kürzlich veröffentlichten Jahresgutachten davon aus, dass durch die erneuten pandemiebedingten Einschränkungen die Erholung der deutschen Wirtschaft eine Pause einlegen wird.

Die Exporte werden in den kommenden Monaten ebenfalls keine spürbaren Impulse für die deutsche Konjunktur geben können, da einige unserer wichtigsten Handelspartner, wie Frankreich, Italien, Spanien und Großbritannien weitaus heftiger durch COVID-19 getroffen werden und schärfere Maßnahmen zur Eindämmung des Virus ergriffen haben.

Einkommensoptimismus schwindet

Im Sog sinkender Konjunkturaussichten müssen auch die Einkommenserwartungen im November einen weiteren Dämpfer hinnehmen. Der Indikator fällt nach einem Minus von 5,2 Zählern auf 4,6 Punkte. Zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres fehlen damit knapp 41 Punkte.

Der zweite Lockdown in diesem Jahr bedeutet für Unternehmen aus der Gastronomie, dem Hotel- und Veranstaltungsgewerbe sowie dem Tourismus einen herben Rückschlag. Trotz erheblicher finanzieller Unterstützung durch die Regierung werden es vermutlich eine Reihe von Unternehmen aus diesen Bereichen nicht überleben und in die Insolvenz gehen müssen. Dies schürt die Angst vor Jobverlust bei einer Reihe von Beschäftigten und belastet damit auch die Einkommensaussichten.

Anschaffungsneigung verliert ebenfalls

Die Anschaffungsneigung bleibt von sinkenden Konjunktur- und Einkommenserwartungen nicht verschont. Der Indikator verliert 6,5 Zähler und weist nun 30,5 Punkte auf. Im Vergleich zu den beiden anderen Indikatoren ist das Niveau der Konsumneigung jedoch noch immer als zufriedenstellend zu bezeichnen.

Die Furcht vor Jobverlust als Folge möglicher steigender Insolvenzzahlen beeinträchtigt ebenfalls die Konsumneigung.

Quelle: GfK

 

Powered by WPeMatico

Versicherungsrecht: Brandschaden in Halle eines landwirtschaftlichen Betriebs – Zündstoff Heu

Das OLG Braunschweig hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es in der Halle eines landwirtschaftlichen Betriebes zu einem Brand kam, bei dem die gesamte Ernte zerstört wurde und ein Schaden in Höhe von rund 445.000 Euro entstand (Az. 11 U 68/19).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 25.11.2020 zum Beschluss 11 U 68/19 vom 29.09.2020

Einen besonderen Fall hatte unlängst der für das Versicherungsrecht zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig zu bearbeiten.

Im Juli 2014 kam es in der Halle eines landwirtschaftlichen Betriebes im Harzvorland zu einem Brand, bei dem die gesamte Ernte zerstört wurde und ein Schaden in Höhe von rund 445.000 Euro entstand. Der Landwirt unterhielt eine Landwirtschaftbetriebs-Versicherung. Diese zahlte für seinen Verlust rund 355.000 Euro, lehnte aber die Zahlung der restlichen rund 90.000 Euro mit der Begründung ab, dass der Landwirt seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht nachgekommen sei.

Die Klage des Landwirts auf Zahlung des Restbetrags wurde vom Landgericht Braunschweig abgewiesen (Urteil vom 16.04.2019 – 7 O 249/17). Die hiergegen eingelegte Berufung des Landwirts zum Oberlandesgericht hatte ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wies der 11. Zivilsenat mit Beschluss vom 29.09.2020 hin (Az. 11 U 68/19).

Die Versicherung sei zu einer 20 %-igen Leistungskürzung berechtigt, weil der Landwirt seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag grob fahrlässig verletzt habe. Die Versicherungsbestimmungen sahen vor, dass das getrocknete Erntegut ordnungsgemäß eingelagert und ständig durch ein geeignetes Messgerät, etwa einer Heumesssonde, auf Selbstentzündung hin überprüft werden müsse. Heustapel seien so anzulegen, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden könne.

So hatte der Landwirt die über 3.000 Heuballen aber nicht gelagert. Bei ihm seien nur die obersten Ballen der „Heutürme“ erreichbar gewesen; die unteren Schichten hätten weder eingesehen noch mit einer Messlanze kontrolliert werden können.

Diese fehlerhafte Lagerung und mangelnde Kontrolle seien ursächlich für den Brand. Die Feststellungen des Landgerichts, dass das Heu sich selbst entzündet habe, seien nicht zu beanstanden. Die Selbstentzündung von Heu sei, wie der im Verfahren hinzugezogene Sachverständige erläutert habe, die häufigste biologische Brandursache und möglich, wenn ein bestimmter Feuchtigkeitsgehalt im Erntegut und Mikroorganismen wie Pilzen und Bakterien sowie eine starke Verdichtung bzw. Pressung des Heus vorlägen. Aus diesem Grund seien regelmäßige und engmaschige Temperaturmessungen auch nach der Einlagerung erforderlich.

Der 11. Zivilsenat wies darauf hin, dass die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsvertrages wirksam seien. Sie würden den Landwirt nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Klausel zur Lagerung und Kontrolle des Ernteguts verringere wirksam die Gefahr einer Selbstentzündung. Dies liege auch im Interesse des Versicherungsnehmers.

Der Landwirt hat auf den Hinweis des Oberlandesgerichts seine Berufung zurückgenommen.

Quelle: OLG Braunschweig

Powered by WPeMatico

BFH: Kaufpreisaufteilung bei Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung

Die Finanzgerichte dürfen eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen. Dies entschied der BFH (Az. IX R 26/19).

BFH, Pressemitteilung Nr. 55/20 vom 26.11.2020 zum Urteil IX R 26/19 vom 21.07.2020

Die Finanzgerichte dürfen eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) ermittelte Aufteilung ersetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.07.2020 (Az. IX R 26/19) entschieden.

Die Klägerin hat im Jahr 2017 eine (vermietete) Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 Euro erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 Euro auf das Grundstück entfallen. Dementsprechend ging die Klägerin für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82 % aus. Hingegen ermittelte das Finanzamt einen Gebäudeanteil von rund 31 %. Dabei legte es die vom BMF im Internet bereitgestellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ zugrunde.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab und sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Die Arbeitshilfe des BMF gewährleiste die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht. Denn die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren würde auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch bleibe der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt. Deshalb sei das FG im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen.

Leitsatz:

  1. Das FG darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen.
  2. Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude im Hinblick auf die Verengung der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und die Nichtberücksichtigung eines sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktors bei der Ermittlung des Gebäudewerts nicht.
  3. Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist das FG in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen, wenn es nicht ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.08.2019 – 3 K 3137/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist die Aufteilung des Kaufpreises für eine vermietete Eigentumswohnung auf das Gebäude sowie den Grund und Boden für Zwecke der Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA).

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Grundstücksgemeinschaft, erwarb mit notariellem Vertrag vom 26.04.2017 eine 38,83 qm große Eigentumswohnung in der A-Straße in Z, verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 38,577/1 000 an dem Grundstück mit einer Größe von 1 185 qm und dem Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum sowie an einem Doppelgaragenplatz. Es handelt sich um eine vermietete Einzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss eines im Jahr 1973 fertiggestellten Mehrfamilienhauses. Nach dem Kaufvertrag betrug der Kaufpreis 110.000 €, wovon per 30.04.2017 2.642,05 € auf den Anteil an der Instandhaltungsrücklage entfielen. Zudem enthielt der Kaufvertrag folgende Regelung: „Im Kaufpreis enthalten ist das Entgelt für den anteiligen Wert des Grundstücks, den die Beteiligten nach bestem Wissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit € 20.000,00 beziffern.“ Die Anschaffungskosten beliefen sich einschließlich Nebenkosten auf 118.002 €.

3

In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 2017 berücksichtigte die Klägerin eine AfA-Bemessungsgrundlage in Höhe von 96.547,47 €. Dabei legte sie die Kaufpreisaufteilung des notariellen Kaufvertrags zugrunde und berechnete einen Gebäudeanteil von 81,81 % (20 000/110 000).

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) ermittelte hingegen auf der Grundlage der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Internet (www.bundesfinanzministerium.de) bereitgestellten „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ einen Gebäudeanteil von 27,03 %. Dem lagen ein Bodenwert von 77.713 € (1 185 qm [Fläche] x 1.700 €/qm [Bodenrichtwert] x 38 577/1 000 000 [Miteigentumsanteil]) sowie ein Gebäudewert von 28.782 € (39 qm [Wohnfläche] x 738 €/qm [typisierte Herstellungskosten —THK—]) zugrunde. Dementsprechend wurden die Anschaffungskosten von 118.002 € aufgeteilt und im Bescheid für 2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 05.10.2018 in Höhe von 31.896 € der AfA unterworfen.

5

Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin zur Abweichung des im Kaufvertrag angegebenen Bodenwerts vom Bodenrichtwert vor, sie habe sich vor dem Erwerb der Wohnung umfassend mit dem von einer „Stararchitektin“ erbauten Gebäude auseinandergesetzt. Dabei seien nicht nur der Zustand des Gebäudes, sondern auch der Zuschnitt der Wohnung und die Raumaufteilung, die Gestaltung der Hausflure und die großen Balkone kaufentscheidend gewesen. Hingegen sei die Lage des Grundstücks (zwischen S–Bahn und Autobahn, nahe einem Platz mit hoher Verbrechensrate, Kopfsteinpflaster vor der Tür) nicht gut. Daher sei der Bodenrichtwert haltlos. Der im Kaufvertrag ausgewiesene Anteil sei von den Kaufvertragsparteien —es handele sich um fremde Dritte— wohlbedacht und angemessen zugeordnet worden. Allein die Aufwendungen für eine Renovierung von Bad und Küche wären höher als der nach der Arbeitshilfe zugrunde zu legende Gebäudewertanteil.

6

Dem folgte das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2019 nur insoweit, als es nunmehr einen Gebäudewertanteil von 30,9 % und damit eine AfA-Bemessungsgrundlage von 36.463 € ansetzte, weil es bei der Berechnung des Gebäudeanteils den Tiefgaragenstellplatz (5.965 €, Gebäudewert somit insgesamt 34.747 €) außer Acht gelassen hatte.

7

Dagegen erhob die Klägerin Klage und machte ergänzend geltend, der im Kaufvertrag ausgewiesene Gebäudewertanteil liege noch weit unter den aktuellen Gebäudeherstellungskosten von mindestens 2.000 € pro qm, so dass ein Betrag von 80.000 € als Mindestwert für den Gebäudeanteil anzusehen sei. Veröffentlichungen des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes sei zu entnehmen, dass Baukosten von 2.400 € pro qm und anteilige Grundstückskosten von 600 € pro qm für innerstädtische Lagen anzusetzen seien, woraus sich —wie im Kaufvertrag ausgewiesen— ein Bodenwertanteil von 20 % ergebe. Es treffe zwar zu, dass die Kaufpreisaufteilung im notariellen Kaufvertrag von der Käuferseite veranlasst gewesen sei und die Verkäuferseite keine Veranlassung gehabt habe, sich dieser zu widersetzen. Der Aufteilung liege jedoch zugrunde, dass eine kalkulierte Rendite von 6,71 % —allein bezogen auf den Gebäudewert— habe erreicht werden sollen.

8

Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 182 veröffentlichten Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die vertragliche Kaufpreisaufteilung spiegele im Streitfall nicht die realen Wertverhältnisse wider. Es halte die Arbeitshilfe für die Wertermittlung, insbesondere für die Ermittlung des Gebäudesachwerts, grundsätzlich für geeignet, messe ihren Ergebnissen eine große indizielle Bedeutung zu, um bei erheblicher Abweichung die Marktangemessenheit der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, und sehe in ihr —im Fall der Widerlegung— eine geeignete Schätzungshilfe.

9

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie macht ergänzend geltend, dass in der Arbeitshilfe die tatsächlichen Wertverhältnisse durch typisierte Schätzungen im Bereich des Gebäudewerts nicht zutreffend dargestellt würden. Selbst der Gesetzgeber halte —wie sich an § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zeige— Baukosten in Höhe von 2.000 € pro qm für einfache Wohnräume für nicht realisierbar; die Fördergrenze sei daher auf 3.000 € pro qm —mit baldiger Anpassung auf 3.500 € pro qm— festgelegt worden. Die vorliegend berücksichtigten Baukosten gemäß Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 05.09.2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, 18.10.2012 B1, betrügen indes 1.405 € pro qm (ohne Alterswertminderung). Im Übrigen habe das FG den „Wert des Wohnens“ außer Acht gelassen. Die Ermittlung des Gebäudeanteils durch die Finanzverwaltung sei einseitig nach dem Sachwert erfolgt. Den mit der Vermietung erzielten Einnahmen der Klägerin stünden keine dem Wohnwert entsprechenden Werbungskosten gegenüber.

10

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.08.2019 aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 05.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2019 dahingehend abzuändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung des Objekts A-Straße eine AfA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung eines Gebäudeanteils von 81,8 % zugrunde gelegt wird.

11

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Es trägt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die Rechtsprechung zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die erworbenen Wirtschaftsgüter zutreffend angewandt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der vereinbarten Kaufpreisaufteilung, die die Klägerin nicht durch andere qualifizierte Indizien habe entkräften können. Vor diesem Hintergrund sei die Überprüfung der Kaufpreisaufteilung gerechtfertigt gewesen. Die vom BMF herausgegebene Arbeitshilfe stelle dafür ein geeignetes Instrument dar. Sie gehe insbesondere über eine bloße Bestimmung der Bodenrichtwerte und deren Vergleich mit dem kaufvertraglichen Bodenanteil hinaus. Ihr lägen die Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB), hier des Sachwertverfahrens nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) vom 19.05.2010 (BGBl I 2010, 639) zugrunde. Der Gebäudewert werde —entgegen den Ausführungen der Klägerin— auf der Grundlage der Normalherstellungskosten (NHK) 2010, die als Ausgangswert herangezogen würden, ermittelt. Schließlich erfolge eine Indizierung des Preises entsprechend des Baupreisindex (im Streitfall mit 116,8 % der NHK 2010). Dadurch erfolge eine Angleichung an heutige Werte. Damit würden den aktuellen Bodenrichtwerten auch angepasste Baukosten gegenübergestellt.

13

Zu Unrecht nehme die Klägerin an, dass die aus einer verstärkten Nachfrage und damit Verknappung resultierende Preissteigerung von Wohnimmobilien einer bestimmten Lage aufgrund der Berechnungssystematik der Arbeitshilfe praktisch nur zu einer Erhöhung des Bodenwerts und damit zu einer entsprechenden Verschiebung bei der Kaufpreisaufteilung von Bestandsimmobilien führe. Lediglich auf eine Marktanpassung der (vorläufigen) Sachwerte sei verzichtet worden, da sich diese im gleichen Verhältnis auf den Grund und Boden einerseits sowie auf das Gebäude anderseits auswirke. Die Summe der ermittelten Einzelwerte (vorläufige Sachwerte) weise damit ohne Marktanpassung zwar nicht den Verkehrswert aus. Das Aufteilungsverhältnis ändere sich jedoch nicht.

14

Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die in der Kaufpreisaufteilung berücksichtigten THK angemessen. Nach der Indizierung der NHK aus 2010 von 1.405 € pro qm auf das Jahr 2017 ergäben sich Herstellungskosten von 1.642 € pro qm Wohnfläche für ein Gebäude mit dem Standard des Jahres 1973. Dies stelle keinen Widerspruch zur Förderhöchstgrenze von 2.000 € pro qm und zur Baukostenobergrenze nach § 7b EStG von 3.000 € pro qm für einen aktuellen Baustandard dar, sondern sei plausibel.

15

Die Arbeitshilfe ermögliche damit, in einem typisierten Verfahren die Kaufpreisaufteilung entweder selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung zu überprüfen. Es handele sich um eine qualifizierte Schätzung, der immanent sei, dass nicht alle Einzelfallumstände bewertet werden könnten. Dabei könne der Steuerpflichtige aber Besonderheiten, die eine abweichende Bewertung rechtfertigten, z.B. im Wege einer sachverständigen Stellungnahme geltend machen. Dies sei ein Korrektiv, um preisliche Unterschiede und Ungerechtigkeiten auszugleichen. Dadurch sei eine verhältnismäßige und für die Beteiligten planbare Handhabung der Wertermittlung einerseits und eine Möglichkeit zur Berücksichtigung besonderer Einzelfallumstände andererseits geschaffen worden.

16

Das BMF ist dem Verfahren beigetreten und unterstützt das FA. Das BMF verweist im Wesentlichen darauf, dass die Prüfung einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung ebenso wie die Aufteilung selbst durch eine bausachverständige Stellungnahme erfolgen könne. Im steuerlichen Massenverfahren ließen sich aber nicht alle Kaufpreisaufteilungen durch Bausachverständige überprüfen, vielmehr bedürfe es im Hinblick auf die hohe Zahl von Immobilientransaktionen einer gewichtenden Arbeitsweise (§ 88 Abs. 2 der Abgabenordnung —AO—), so dass die Bausachverständigen etwa bei Sonderbauten und in Zweifelsfällen herangezogen würden. In allen anderen Fällen müssten die Veranlagungsstellen die Kaufpreisaufteilung —unter Heranziehung der Arbeitshilfe— durchführen bzw. überprüfen. Die Arbeitshilfe gewährleiste —wie von den Landesrechnungshöfen gefordert (Jahresbericht des Landesrechnungshofs Niedersachsen für 2017, S. 88)— einen bundesweiten effektiven und gleichmäßigen Gesetzesvollzug. Sie sei im Jahr 2019 knapp über 200 000 mal von der Homepage des BMF heruntergeladen worden. Dies zeige —gepaart mit der geringen Zahl an Bürgeranfragen (ca. 20 im Jahr 2019)— die große Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz des Tools auf Seiten der Steuerpflichtigen. Es handele sich um eine —sachverständig widerlegbare— qualifizierte Schätzung, die die Vorgaben der ImmoWertV und der SW-RL umsetze. Hingegen habe die Arbeitshilfe nicht den Anspruch, eine sachverständige Stellungnahme zu ersetzen.

17

Der Bezug zu den aktuellen Baupreisen werde durch die jährliche Aktualisierung der Arbeitshilfe unter Berücksichtigung der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft gewährleistet. Zudem könne, sofern es nicht um einen Neubau gehe, die Alterswertminderung als Marktanpassung verstanden werden.

18

Die gegen die Arbeitshilfe angeführte Kritik, dass sich in Regionen mit einem starken Nachfrageüberhang nur der Bodenwert und damit der Bodenwertanteil erhöhe und regionale Baukostenunterschiede unberücksichtigt blieben, gehe fehl. Höhere Kaufpreise führten wegen des Mechanismus der Arbeitshilfe (Verhältnisrechnung) nicht allein zu einer Erhöhung des Bodenwertanteils. Zudem seien die örtlich unterschiedlichen Preissteigerungen bei Immobilien insbesondere mit der Lage zu begründen. Die eher geringfügig vom allgemeinen Markt abweichenden Baukostensteigerungen fielen im Vergleich zu den Bodenwertsteigerungen kaum ins Gewicht. Eine Erhöhung des Bodenpreises werde vielmehr —wie vom FG dargelegt— regelmäßig von einer Erhöhung der Baupreise begleitet. Diese schlage sich im Baupreisindex nieder. Die SW-RL sehe ebenfalls keine Korrektur der NHK 2010 mittels Regionalfaktoren vor; (amtliche) bundesweite Baukosten-Regionalfaktoren gebe es nicht. Dass die Ergebnisse der Arbeitshilfe bei älteren Objekten in hochpreisigen Großstädten auch bei einem Bodenwertanteil von 80 % sachgerecht sein können, lasse sich anhand des Grundstücksmarktberichts für München für das Jahr 2018 (S. 58 f.) nachvollziehen. Auch im Streitfall werde der regional unterschiedlichen Baupreisentwicklung im betreffenden Bundesland durch die Indizierung hinreichend Rechnung getragen. Die Abweichungen zwischen den Indizes für Bauleistungspreise des Statistischen Bundesamtes und des Statistikamtes X seien zu vernachlässigen.

19

Das BMF hat keinen Antrag gestellt.

II.

20

Die Revision ist begründet. Sie führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG.

21

Die vom FG zu ermittelnden Anschaffungskosten für das Gebäude bilden die Grundlage für die Bestimmung der AfA (dazu unter 1.). Die Vorinstanz ist der kaufvertraglichen Aufteilung des Kaufpreises für die von der Klägerin erworbene Eigentumswohnung auf Grund und Boden sowie Gebäude zwar zutreffend nicht gefolgt (dazu unter 2.). Zu Unrecht hat das FG allerdings die auf der Grundlage der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Kaufpreisaufteilung der AfA-Bemessung zugrunde gelegt (dazu unter 3.). Die Sache ist nicht spruchreif (dazu unter 4.).

22

1. Die Höhe der Gebäude-AfA richtet sich nach den Anschaffungskosten für das Gebäude (§ 7 Abs. 4 EStG). Deren Höhe bildet die Grundlage für die Bemessung der AfA. Ihre Ermittlung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Dies gilt auch für die Aufteilung der Anschaffungskosten von Gebäude einerseits und dazugehörendem Grund und Boden andererseits (Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 16.09.2015 – IX R 12/14, BFHE 251, 214, BStBl II 2016, 397, Rz 18).

23

a) Wurde eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 251, 214, BStBl II 2016, 397; vom 01.04.2009 – IX R 35/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663; vom 18.01.2006 – IX R 34/05, BFH/NV 2006, 1634). Wenngleich dem Käufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung typischerweise an einem höheren Anschaffungswert des Gebäudes gelegen ist und die entsprechende Aufteilungsvereinbarung —zu Gunsten des Verkäufers— ggf. Einfluss auf eine für ihn positive sonstige Vertragsgestaltung haben kann, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung.

24

Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1998 – X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217, unter B.IV.2.c, Rz 33) oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. von § 42 AO seien gegeben (BFH-Urteile in BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663; in BFH/NV 2006, 1634, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 04.12.2008 – IX B 149/08, BFH/NV 2009, 365).

25

Auch mit einer nach allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung zugrunde zu legenden Vereinbarung können die Parteien jedoch angesichts der gebotenen Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung nicht die Höhe der Steuer des Käufers —konkret seiner AfA— gestalten. Deshalb hat das FG im Rahmen der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage im Einzelfall (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 365, m.w.N.) zu prüfen, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen (BFH-Urteil vom 10.10.2000 – IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; BFH-Beschlüsse vom 24.01.2007 – IX B 84/06, BFH/NV 2007, 1104; vom 16.09.2002 – IX B 35/02, BFH/NV 2003, 40). Es darf sich nicht darauf beschränken, die vertragliche Aufteilung steuerrechtlich nachzuvollziehen, sondern hat das Ergebnis durch weitere Umstände, insbesondere die objektiv am Markt erzielbaren Preise oder Verkehrswerte zu verifizieren (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 365).

26

Eine wesentliche Diskrepanz zu den Bodenrichtwerten rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, diese an die Stelle der vereinbarten Werte zu setzen oder die auf Grund und Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zu schätzen. Es handelt sich lediglich um ein Indiz dafür, dass die vertragliche Aufteilung möglicherweise die Werte nicht angemessen wiedergibt. Ein solches Indiz kann durch andere Indizien entkräftet werden. Das FG hat die Gesamtumstände des Kaufobjekts aufzuklären und dahingehend zu würdigen, ob besondere Aspekte die Abweichung nachvollziehbar erscheinen lassen. Zu denken ist dabei etwa an besondere Ausstattungsmerkmale des Gebäudes, dessen ursprüngliche Baukosten und etwaige Renovierungen, eine ggf. eingeschränkte Nutzbarkeit wegen bestehender Mietverträge oder den Wohnwert des Gebäudes im Kontext der Nachbarschaft (z.B. Straßenlärm, soziale Einrichtungen oder besondere Ruhe wegen einer benachbarten Grünanlage). Parallel dazu hat das FG die besonderen Kriterien des Grundstücks zu berücksichtigen, etwa eine gepflegte Gartenanlage oder störenden Baumbestand (BFH-Urteil in BFHE 251, 214, BStBl II 2016, 397, Rz 22).

27

Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Gebäude ist lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (BFH-Urteil in BFHE 251, 214, BStBl II 2016, 397, Rz 23, m.w.N.).

28

Das FG hat im Rahmen seiner Gesamtwürdigung einen gewissen Bewertungsspielraum. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze der finanzgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung und Sachverhaltswürdigung. Dabei kommt eine Bindung an etwaige Schätzungen des FA nicht in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 251, 214, BStBl II 2016, 397, Rz 24).

29

b) Kann nach diesen Grundsätzen eine vereinbarte Kaufpreisaufteilung nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, hat sie das FG entsprechend seiner Gesamtwürdigung der Verhältnisse durch eine Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude zu ersetzen. Dabei hat das FG die Frage, nach welchem Wertermittlungsverfahren die Kaufpreisaufteilung vorzunehmen ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BFH-Beschluss vom 22.10.2007 – IV B 111/06, BFH/NV 2008, 360, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 251, 214, BStBl II 2016, 397).

30

c) Bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises sind zunächst Boden– und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund– und Bodenanteil und den Gebäudeanteil aufzuteilen. Für die Schätzung des Werts des Grund– und Boden– sowie des Gebäudeanteils kann die ImmoWertV herangezogen werden, denn sie enthält anerkannte Grundsätze für die Schätzung von Verkehrswerten von Grundstücken (Senatsbeschluss vom 15.11.2016 – IX B 98/16, BFH/NV 2017, 292, Rz 4; Senatsurteil vom 15.01.1985 – IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, unter 1.b, Rz 17, m.w.N. betreffend die Vorgängerregelung in Gestalt der Wertermittlungsverordnung vom 15.08.1972, BGBl I 1972, 1416, zuletzt vom 06.12.1988, BGBl I 1988, 2209).

31

Danach ist der Verkehrswert mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens (einschließlich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung), des Ertragswertverfahrens, des Sachwertverfahrens oder mehrerer dieser Verfahren zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV). Welches dieser Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Dabei stehen die Wertermittlungsverfahren einander gleichwertig gegenüber (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.11.2017 – IX B 144/16, BFH/NV 2018, 218, Rz 5, und in BFH/NV 2017, 292, Rz 4, m.w.N.).

32

Die Ermittlung der Verkehrswerte ist Teil der Sachverhaltsfeststellung des FG, die für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO). Der BFH hat aber zu prüfen, ob das FG bei seiner Wertermittlung die zutreffende Methode angewandt hat (BFH-Urteil in BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, unter II.2., Rz 28; zuletzt BFH-Urteile vom 29.10.2019 – IX R 38/17, BFHE 267, 18, Rz 42, und IX R 39/17, BFH/NV 2020, 681, Rz 40).

33

2. Die Vorinstanz hat die zuvor dargestellten Rechtssätze zur Bindungswirkung einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung nur im Ansatz beachtet und auf den Streitfall angewandt. Es ist insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG nennenswerte Zweifel an der kaufvertraglichen Kaufpreisaufteilung —unter Würdigung der konkreten Wertverhältnisse des Kaufobjekts— bejaht hat. Da die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar ist, durfte das FA eine eigene Aufteilung vornehmen.

34

a) Zutreffend sind das FA und die Vorinstanz davon ausgegangen, dass nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung bestehen. Diese ergeben sich bereits aus der erheblichen Abweichung zwischen dem im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis für den Grund und Boden (20.000 €) und dem Bodenrichtwert (77.713 €). Der vereinbarte Kaufpreisanteil unterschreitet den Bodenrichtwert um rund 75 % und damit —ungeachtet der von der Vorinstanz aufgeworfenen Frage, welcher Grad der Abweichung noch als unerheblich angesehen werden kann (vgl. dazu Kohlhaas, Die Steuerberatung —Stbg— 2016, 460, 462, der ein Unterschreiten bis zu 10 % als geringfügig ansieht; ebenso Thüringer FG, Urteil vom 20.02.2008 – III 740/05, EFG 2008, 1140, nachfolgend BFH-Beschluss vom 26.08.2008 – IX B 63/08, juris, rechtskräftig)— mehr als nur geringfügig. Zwar handelt es sich bei einer Diskrepanz zum Bodenrichtwert nur um ein widerlegbares Indiz. Die Würdigung der Vorinstanz, die Klägerin habe dieses Indiz nicht durch andere Indizien entkräftet, ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Besondere Aspekte, die die vertragliche Kaufpreisaufteilung nachvollziehbar erscheinen lassen, hat das FG nicht feststellen können. Dem allgemeingehaltenen Vorbringen der Klägerin zu den (besonderen) Ausstattungsmerkmalen und zum Renovierungsstand der Wohnung sowie zur Lage des Objekts ist es zu Recht nicht gefolgt.

35

b) Da die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse somit in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, waren das FA und das FG zu einer eigenen Aufteilung berechtigt.

36

3. Allerdings durfte das FG die vertragliche Kaufpreisaufteilung jedenfalls im Streitfall nicht durch die mit Hilfe der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen. Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude hier nicht. Dies folgt daraus, dass sie die zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt und der Kaufpreisaufteilung unzulässige Parameter zugrunde legt. Die Schätzung des FG (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO) kann daher keinen Bestand haben.

37

a) Die Arbeitshilfe hat für die Beteiligten und das FG keine Bindungswirkung. Es handelt sich weder um eine Rechtsnorm noch um eine die Finanzbehörden bindende Verwaltungsanweisung, sondern —prozessrechtlich— lediglich um Parteivortrag des FA. Sofern die Arbeitshilfe in der Praxis der Finanzverwaltung de facto als bindend für den Steuerpflichtigen behandelt wird, besteht hierfür keine Rechtsgrundlage. Sie folgt zwar insoweit der Senatsrechtsprechung zur Aufteilung von Gesamtkaufpreisen, als sie den Wert des Grund und Bodens sowie den Wert des Gebäudes getrennt voneinander ermittelt (Grundsatz der Einzelbewertung); die sog. Restwertmethode (vgl. nur BFH-Urteil in BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, unter II.2., Rz 29) gelangt richtigerweise nicht zur Anwendung.

38

b) Die Arbeitshilfe genügt jedoch nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Methodenwahl und durfte daher nicht zugrunde gelegt werden. Sie setzt auf die SW–RL sowie die NHK 2010 (Anlage 1 zur SW–RL) auf und greift damit stets und allein auf das Sachwertverfahren zurück; es handelt sich mithin um ein vereinfachtes Sachwertverfahren (gleicher Ansicht Schaper, Grundstücksmarkt und Grundstückswert —GuG— 2017, 100, 101). Wenngleich der Senat bei vermieteten Eigentumswohnungen im Privatvermögen —jedenfalls in der Vergangenheit— regelmäßig eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens für angezeigt gehalten hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 267, 18, Rz 43, und in BFH/NV 2020, 681, Rz 41; vom 11.02.2003 – IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a, Rz 15; in BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2018, 218, Rz 6; in BFH/NV 2017, 292, Rz 5; vom 23.06.2005 – IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813, unter II.1.a, Rz 3), widerspricht die Arbeitshilfe schon im Ausgangspunkt der zuvor dargelegten Gleichwertigkeit der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren, da nicht im Einzelfall beurteilt werden kann, welches Wertermittlungsverfahren nach den tatsächlichen Gegebenheiten angezeigt erscheint. Der BFH hat stets betont, dass nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden ist, welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, so dass sich die Wahl der Ermittlungsmethode einer Verallgemeinerung entzieht und jedenfalls nicht auf ein Wertermittlungsverfahren beschränkt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.1995 – IX R 130/90, BFHE 178, 151, BStBl II 1996, 215, unter 1.b, Rz 15, und vom 02.02.1990 – III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497, unter I.2.c, Rz 29; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 218, Rz 6, und in BFH/NV 2005, 1813, unter 1.a, Rz 3). Eine Verplausibilisierung der Ergebnisse der Arbeitshilfe mittels weiterer Wertermittlungsverfahren, etwa nach Maßgabe des in der Praxis der Immobilienbewertung weitverbreiteten Ertragswertverfahrens, ist ebenfalls nicht vorgesehen. Darüber hinaus fehlt im Einzelfall auch die Begründung für die Methodenwahl.

39

c) Des Weiteren weist die Arbeitshilfe einen systemischen Fehler auf, indem bei der Ermittlung des Gebäudewerts (NHK) kein sog. Orts– oder Regionalisierungsfaktor berücksichtigt wird.

40

aa) Die Kostenkennwerte der NHK 2010 sind Bundesmittelwerte (Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 8. Aufl., Syst. Darst. Sachwertverfahren Rz 137). Bei Anwendung der Arbeitshilfe ergeben sich bei gleichgroßen Gebäuden desselben Typs und derselben Baujahreskategorie modellbedingt bundesweit stets dieselben, lediglich alterswertgeminderten Gebäudekosten (Jacoby, Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke – Problematik und Lösungsansatz, 2018, S. 120 und 132; Jacoby/Geiling, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2020, 481, 483). In Hochpreisgebieten können die tatsächlichen Baukosten aber zum Teil erheblich über den Kostenkennwerten liegen (Schaper, GuG 2017, 100, 101). Die fehlende Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten bei der Ermittlung des Gebäudewerts führt gerade in Großstädten mit hohen Bodenrichtwerten —wie im Streitfall— zu einem überproportionalen Anteil des Grund und Bodens und damit zu mitunter sehr niedrigen Gebäudebewertungen (gleicher Ansicht Rade/Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 315; Jacoby, a.a.O., S. 3; s.a. Jardin/Roscher, Die Immobilienwertermittlung aus steuerlichen Anlässen, 2019, Rz 175 zur „Dämpfung“ des Bodenwerts, etwa im Rahmen des sog. Münchner Modells). Dies betrifft hochwertige Objekte und (sanierte) Altbauten in besonderem Maße (Kohlhaas, Stbg 2016, 460, 465; Jacoby, a.a.O., S. 3). Hierin liegt ein systemischer Fehler der Arbeitshilfe, der zu einer tendenziell zu hohen Bewertung des Grund und Bodens führt (gleicher Ansicht Kaminski in Steuerberater Handbuch 2019, 27. Aufl., Teil 4, Immobilieninvestitionen durch Privatpersonen, Rz 1273; Wagner, Der Betrieb 2016, 556, 559; BeckOK EStG/Graw, 7. Ed. (01.05.2020), EStG § 7 Rz 185).

41

bb) Damit geht einher, dass der nach Maßgabe der Arbeitshilfe ermittelte Gebäudewert nur bedingt einen Marktbezug aufweist: Obschon sich der Bodenwert nach den vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss festgesetzten Bodenrichtwerten bestimmt und damit die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 ImmoWertV berücksichtigt (Marktanpassung), gelangt auf der anderen Seite ein nicht marktgerechter Gebäudewert auf der Basis von THK zum Ansatz (Kohlhaas, Stbg 2016, 460, 463; Jardin/Roscher, a.a.O., Rz 176). Bodenwerte und Herstellungskosten lassen sich aber nicht unmittelbar ins Verhältnis setzen (Jacoby, a.a.O., S. 3, 90; Jacoby/Geiling, DStR 2020, 481, 482; Kleiber, a.a.O., Syst. Darst. Sachwertverfahren Rz 8). Die NHK 2010 sind reine Modellwerte; der Marktbezug wird erst durch den Sachwertfaktor hergestellt (Mann, GuG 2017, 17, 18; Schaper, GuG 2017, 100, 103; Seitz, GuG 2017, 142, 143; Jardin/Roscher, a.a.O., Rz 148, 1030), den die Arbeitshilfe aber gerade außer Acht lässt. Zwar weist die Finanzverwaltung in der Anleitung zur Arbeitshilfe darauf hin, dass auf eine Marktanpassung der (vorläufigen) Sachwerte verzichtet wurde, „da sich diese im gleichen Verhältnis auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits auswirkt. Die Summe der ermittelten Einzelwerte (vorläufigen Sachwerte) weist ohne Marktanpassung nicht den Verkehrswert aus“. Allerdings wird bei der Ermittlung des Bodenwerts der erforderliche Marktbezug —wie zuvor dargestellt— durchaus gewährleistet. Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein Mangel in der Bewertungssystematik der Arbeitshilfe, der angesichts der äußerst dynamischen Entwicklung des Immobilienmarkts in den vergangenen Jahren noch verschärft wird. Diesem Defizit kommt umso größere Bedeutung zu, als die der Gebäudewertermittlung unterlegte Datenstruktur auf der Grundlage der NHK 2010 das „Herzstück“ der Arbeitshilfe darstellt (Jardin/Roscher, NWB – Steuer– und Wirtschaftsrecht 2014, 3155, 3160; dies., a.a.O., Rz 160). Damit wird den Vorgaben des § 194 BauGB, der die Einbeziehung der Marktbegebenheiten in die Verkehrswertermittlung für das gesamte bebaute Grundstück verlangt, nicht genügt (gleicher Ansicht Jacoby, a.a.O., S. 138).

42

cc) Diesem systemischen Fehler kann —entgegen der Vorinstanz— nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es sich bei der geschilderten „Unwucht“ um Unwägbarkeiten handele, die letztlich jedem Schätzungsverfahren immanent seien. Denn eine Schätzung für Zwecke der Kaufpreisaufteilung ist nur dann zu beachten, wenn sich ihre Grundlagen als nachvollziehbar und überzeugend darstellen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183). Gerade dies ist jedoch im Hinblick auf die geschilderten systemischen Defizite der Kaufpreisaufteilung im vereinfachten Verfahren der Finanzverwaltung nicht der Fall.

43

dd) Die Vorinstanz hat die „Verzerrungen“, die sich aus einem überproportionalen Anstieg der Baupreise in Ballungsgebieten (wie im Streitfall) —ohne entsprechendem Niederschlag in der Arbeitshilfe— ergeben, ebenfalls erkannt. Mangels genauer Zahlen zur Baupreisentwicklung im betreffenden Bundesland hat sie ein korrigierendes Eingreifen in die Arbeitshilfe indes für nicht möglich gehalten. Mit dieser Erwägung lässt sich das Schätzungsergebnis der Finanzverwaltung jedoch nicht aufrechterhalten. Vielmehr muss der Gebäudeanteil regelmäßig durch das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen ermittelt werden (s. 4.).

44

Das BMF verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, dass der Index für Bauleistungspreise des Statistikamtes X denjenigen des Statistischen Bundesamtes seit 2015 nur geringfügig übersteige. Zwar mag aus der angesprochenen Statistik hervorgehen, dass sich die Entwicklung der Baupreise im betreffenden Bundesland nicht wesentlich von der Entwicklung der Baupreise im gesamten Bundesgebiet unterscheidet. Dadurch werden die oben beschriebenen Defizite in der Bewertungssystematik aber nicht ausgeräumt.

45

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat im zweiten Rechtsgang die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zum Wert des Grund– und Boden– sowie des Gebäudeanteils nachzuholen. Es ist im vorliegenden Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen; hiervon kann es nur dann absehen, wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.01.2015 – I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093, Rz 9; vom 21.12.2011 – VIII B 88/11, BFH/NV 2012, 600, Rz 4; vom 03.05.2001 – III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419, Rz 4; s.a. Senatsurteil vom 06.02.2018 – IX R 14/17, BFHE 261, 20, BStBl II 2018, 522, Rz 19, zum Möblierungszuschlag). Ein Gutachten des Bausachverständigen der Finanzverwaltung ist im finanzgerichtlichen Verfahren hingegen als Privatgutachten zu behandeln. Ein solches kann vom FG seiner Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1093, Rz 15, m.w.N.).

46

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH: Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters

Die Festsetzung von Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters nach § 17 Abs. 2 RennwLottG ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. So entschied der BFH (Az. IX R 6/19).

BFH, Urteil IX R 6/19 vom 26.05.2020

Leitsatz

  1. Die Festsetzung von Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters nach § 17 Abs. 2 RennwLottG ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig.
  2. Der ausländische Veranstalter von Sportwetten unterfällt nicht der Buchmachersteuer des § 11 RennwLottG.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.01.2019 – 5 K 1627/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung zur Zahlung von Sportwettensteuer und die Vereinbarkeit der Besteuerung von Pferdewetten nach § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) mit Verfassungs- und Europarecht.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine ausländische Kapitalgesellschaft. Sie bot im Streitzeitraum Juli 2012 als Buchmacherin Pferde- und Hundewetten im Internet an. Die Klägerin nahm für Pferdewetten auch Kunden aus der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) an. Der Klägerin wurde am 22.06.2015 für Deutschland eine Buchmachererlaubnis und am 26.08.2015 eine Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet erteilt.

Die Klägerin meldete unter dem 10.10.2012 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) Sportwettensteuer für den Monat Juli 2012 mit einer Bemessungsgrundlage in Höhe von … € und einer Steuer in Höhe von … € an.

Gegen diese Anmeldung legte die Klägerin Einspruch ein. Sie rügte die fehlende Bestimmtheit und Klarheit des Gesetzes und ordnete die Sportwettensteuer als verfassungsrechtlich unzulässig ein. Während des Einspruchsverfahrens reichte sie am 30.01.2013 eine korrigierte Anmeldung mit einer Bemessungsgrundlage in Höhe von … € und einer Steuer in Höhe von … € ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 03.08.2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Die von der Klägerin nachfolgend erhobene Klage wies das Hessische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 30.01.2019 – 5 K 1627/15 als unbegründet ab.

3

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundes- und Europarecht: Die Erhebung der Sportwettensteuer verstoße gegen den verfassungsrechtlichen und den europarechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die Abgrenzung zwischen den Steuertatbeständen des § 11 RennwLottG und des § 17 RennwLottG sei nicht klar geregelt. Es sei für den Leser des Gesetzes nicht erkennbar, dass Pferdewetten ab 01.07.2012 unter die Regelung des § 17 RennwLottG fielen. Die von ihr veranstalteten Pferdewetten fielen nicht unter § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG, sondern unter den Tatbestand der Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG. Ausländische Buchmacher seien in die Besteuerung nach § 11 RennwLottG einbezogen. Dies entspreche dem Wortlaut, dem historischen Verständnis und der jahrzehntelangen Auslegung des § 11 RennwLottG. Die Pferdewette sei einem Spiel in der Form einer Lotterie ähnlicher als einer Wette. Es gebe keinen Willen des Gesetzgebers, Pferdewetten ausländischer Veranstalter nach § 17 Abs. 2 RennwLottG zu erfassen. Dies zeige § 16 Abs. 2 RennwLottG, wonach die Buchmachersteuer auch Wetten aus Anlass von Pferderennen im Ausland erfasse. Eine Differenzierung, ob es sich um inländische oder ausländische Buchmacher handele, sei nicht vorgesehen. Die Einschätzung des FG, nur inländische Buchmacher fielen unter § 2 RennwLottG und damit unter § 11 RennwLottG, sei daher unzutreffend. Auch ausländische Buchmacher könnten eine Konzession für das Inland erhalten und damit nach § 11 RennwLottG besteuert werden. Dies sei ab 2012 in § 27 des Glückspielstaatsvertrags vom 15.12.2011(GlüStV) geregelt worden und habe schon davor der Rechtslage entsprochen. Ein anderes Ergebnis verstoße wegen der unterschiedlichen Behandlung in- und ausländischer Buchmacher gegen Unionsrecht. Eine Konzession als Buchmacher habe sie schließlich am 06.06.2014 erhalten. Sie hätte diese Erlaubnis ab Inkrafttreten des GlüStV beantragen und bereits früher erhalten können. Es sei nicht erklärbar, warum die Buchmachersteuer nur inländische Buchmacher und die Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG nur ausländische Buchmacher erfassen solle. Zudem zeige die Vorschrift des § 12 RennwLottG, dass es für die Besteuerung nach § 11 RennwLottG unerheblich sei, ob eine Zulassung als Buchmacher bestehe oder nicht. So würden illegale Buchmacher („Winkelbuchmacher“) von § 11 RennwLottG erfasst. Für die Erteilung einer Buchmachererlaubnis sei nicht erforderlich, eine „Örtlichkeit“ für die Entgegennahme von Wetten im Inland unterhalten zu müssen. Das Erfordernis, eine solche Annahmestelle zu unterhalten, sei europarechtswidrig. Vor diesem Hintergrund sei § 2 RennwLottG europarechtskonform auszulegen. Der Wortlaut des § 17 Abs. 2 RennwLottG betreffe daher allein ausländische Veranstalter von Sportwetten. Zu Veranstaltern von ausländischen Rennwetten werde nichts gesagt. Aus den Gesetzesmaterialien des RennwLottG ergebe sich nichts für die Auffassung des FG. Im Gesetz und in der Gesetzesbegründung werde lediglich gesagt, dass Rennwetten der Sportwettensteuer unterliegen, wenn sie nicht der Rennwettsteuer unterfallen. Wann und unter welchen Voraussetzungen Pferdewetten der Sportwettensteuer und nicht der Rennwett- oder Buchmachersteuer nach dem I. Abschnitt des Gesetzes unterfallen, werde nicht bestimmt. Der Gesetzgeber sei zudem davon ausgegangen, dass das Steueraufkommen aus inländischen Pferdewetten ausländischer Buchmacher in das System der Zuweisung nach § 16 RennwLottG eingehe. Denn nur die Buchmachersteuer, nicht aber die Sportwettensteuer, sei Teil der Zuweisung an die Rennvereine. Daher sei die von ihr abgegebene Anmeldung rechtswidrig oder ggf. sogar nichtig. Sie schulde mithin keine Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG, sondern Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG. Es handele sich um verschiedene Steuerarten. Diese legten unterschiedliche Bemessungsgrundlagen zugrunde. Bemessungsgrundlage nach § 11 RennwLottG sei der „Wetteinsatz“. Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 RennwLottG sei der „Nennwert der Wettscheine“. Bei letzterem seien nach § 17 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottGABest) Gebühren hinzuzurechnen. Der Gesetzgeber habe schließlich mit § 17 Abs. 2 RennwLottG i.V.m. § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eine Regelung mit gemeinschaftsrechtlicher Wirkung getroffen. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) verpflichte die Mitgliedstaaten, die in dem aufgeführten Katalog genannten Umsätze zu befreien. Dazu gehörten auch die „Wetten, Lotterien und sonstigen Glückspiele“. Die Befreiung regele § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG. Die Regelungen des RennwLottG seien aufgrund des Verweises in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG Teil der Befreiung und damit Teil der Umsetzung der Richtlinie.

4

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Hessischen FG vom 30.01.2019 – 5 K 1627/15, die Einspruchsentscheidung vom 03.08.2015 und die Festsetzung der Sportwettensteuer für den Monat Juli 2012 in Höhe von … € vom 30.01.2013 aufzuheben.

5

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

6

Es liege kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vor. Der Gegenstand der Besteuerung von Rennwetten nach Abschnitt I des RennwLottG sei eindeutig. § 11 RennwLottG erfasse nur Buchmacher, die Örtlichkeiten im Inland unterhielten. Nur der Abschluss von Rennwetten im Inland löse die Steuer nach § 11 RennwLottG aus. Nach den allgemein anerkannten Regelungen des Territorialprinzips sei eine Besteuerung ohne jede Inlandsanknüpfung völkerrechtlich unzulässig. Wortlaut, Gesetzessystematik, Gesetzesentwicklung und die Gesetzesbegründung bestätigen dieses Ergebnis. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG habe in der seit 01.07.2012 geltenden Fassung gerade darauf abgezielt, ausländische Buchmacher ohne Sitz oder Geschäftsleitung oder sonstige feste Einrichtung im Inland mit über das Internet angebotenen Sportwetten zu besteuern. Auf die Frage, ob die Klägerin eine Genehmigung für ihre Buchmachertätigkeit habe, komme es nicht an. Es stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 25 Abs. 3 RennwLottG ermöglicht habe, die Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG auf internetbasierte Wettangebote ausländischer Wettveranstalter ohne feste Einrichtung im Inland auszudehnen.

II.

7

Die Revision ist nicht begründet und wird deshalb zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

8

Die von der Klägerin angebotenen Rennwetten unterfallen als Sportwetten der Regelung des § 17 Abs. 2 RennwLottG (dazu unter 1.). Mangels sonstiger Einrichtung im Inland schuldet die Klägerin keine Buchmachersteuer i.S. des § 11 RennwLottG (dazu unter 2.). Die Regelungen des RennwLottG zur Besteuerung von Rennwetten bei ausländischen Anbietern sind hinreichend bestimmt und damit verfassungskonform (dazu unter 3.). Verstöße gegen Europarecht liegen nicht vor (dazu unter 4.).

9

1. Die von der Klägerin angebotenen Rennwetten unterfallen als Sportwetten der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG.

10

a) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG unterfallen Sportwetten, die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I des RennwLottG besteuert werden, der Besteuerung. Voraussetzung ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 RennwLottG, dass der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des RennwLottG hat. Dies gilt nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 RennwLottG nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrags außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung des Wettvertrags erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden.

11

Unter den Begriff der Sportwette fallen nach der im Gesetz enthaltenen Definition „Wetten aus Anlass von Sportereignissen“. Insoweit handelt es sich um eine „eigenständige steuerrechtliche Begriffsbestimmung, die über den ordnungsrechtlichen Begriff der Sportwette hinausgeht“ (so BTDrucks 17/8494, S. 8). Die Auslegung des Begriffs „Sportereignis“ muss dabei im Lichte der Zielsetzung des RennwLottG erfolgen, die Aufwendungen für die Erlangung einer vom Spieler nicht entscheidend beeinflussbaren Gewinnchance steuerlich zu belasten und auf diese Weise die Spielleidenschaft einzudämmen. Der Begriff „Sportereignis“ ist daher in einem weiten Sinn zu verstehen. Aufgrund der abweichenden Zielsetzung kommt es nicht darauf an, ob das Sportereignis zu einer nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannten Sportart zählt (vgl. zum Begriff des Sports Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Syst. Darst. Rz 67).

12

b) Danach fallen die von der Klägerin angebotenen Wetten unter den Begriff der Sportwette. Denn zu den Sportereignissen i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG zählen auch öffentliche Leistungsprüfungen für Pferde und damit Turniere des Pferdesports und zwar sowohl Pferderennen (Galopp-, Trab- oder Distanzrennen) als auch Reitturniere (Springreitturniere, Vielseitigkeitsturniere, Dressurreitturniere) oder sonstige Wettbewerbe des Pferdesports. Pferderennen und Reitturniere zählen zum Reitsport und stellen daher ein „Sportereignis“ dar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 22.04.2009 – I R 15/07, BFHE 224, 405, BStBl II 2011, 475, Rz 13 f.; Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Verfügung. vom 08.12.2014, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht —UVR— 2015, 78; Brüggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, S. 156; Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, a.a.O., Syst. Darst. Rz 68; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz 3.135).

13

Zudem zeigt der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut eindeutig, dass Rennwetten einen Unterfall der Sportwette darstellen. Das Gesetz spricht ausdrücklich von „Sportwetten, die nicht als Rennwetten“ der Besteuerung unterfallen. Es hätte der in § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG festgelegten Einschränkung des Anwendungsbereichs nicht bedurft, wenn die Rennwetten nicht als Sportwetten von der Sportwettenbesteuerung erfasst würden (so i.E. auch Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, a.a.O., Syst. Darst. Rz 64, 67 f.; Brüggemann, a.a.O., S. 170; Welz, UVR 2012, 120, 123 und UVR 2012, 274; Fuchs, Das neue Glücksspielrecht unter besonderer Berücksichtigung von Online-Glücksspielen, S. 91).

14

Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Unterlagen im Gesetzgebungsverfahren. Pferdewetten, die nicht von einem Rennverein über einen Totalisator nach § 1, § 10 RennwLottG oder einen Buchmacher nach § 2, § 11 RennwLottG angeboten werden und damit nicht den §§ 1 bis 16 RennwLottG unterliegen, sollen unter den Besteuerungstatbestand der Sportwetten in § 17 Abs. 2 RennwLottG fallen (BTDrucks 17/8494, S. 9). Auch die Bundesregierung ging im Rahmen einer Kleinen Anfrage davon aus, dass Rennwetten einen Unterfall der Sportwetten darstellen (vgl. BTDrucks 17/9546, S. 6). In gleicher Weise ordnete der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags die Rennwetten als Unterfall den Sportwetten ein (vgl. BTDrucks 17/10168, S. 5).

15

2. Die Klägerin veranstaltet keine „Rennwetten nach Abschnitt I“ des RennwLottG, denn sie unterfällt mit ihrem Wettangebot mangels im Inland betriebener Buchmachertätigkeit nicht der Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG.

16

a) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG unterfallen Sportwetten nicht der Besteuerung nach dieser Vorschrift, wenn es sich um „Rennwetten nach Abschnitt I“ des RennwLottG handelt. Rennwetten nach Abschnitt I des RennwLottG sind zum einen am Totalisator eines Rennvereins abgeschlossene Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde (§ 1, § 10 RennwLottG). Darüber hinaus sind Rennwetten die von einem Buchmacher bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde gewerbsmäßig abgeschlossenen oder vermittelten Wetten (§ 2 Abs. 1, § 11 RennwLottG). Diese Arten von Sportwetten werden von Abschnitt I als „Rennwetten“ bezeichnet und werden aufgrund der Ausnahmeregelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG nicht von dieser Regelung erfasst.

17

Als Buchmacher gilt nach § 2 Abs. 1 RennwLottG, wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will. Die Tätigkeit als Buchmacher bedarf nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RennwLottG der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Dies deckt sich mit der Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV. Danach dürfen Pferdewetten nur mit einer Erlaubnis nach dem RennwLottG veranstaltet oder vermittelt werden. Für die Vermittlung von Pferdewetten darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die zuständigen Behörden den Abschluss dieser Pferdewetten im Inland oder den Betrieb eines Totalisators für diese Pferdewetten im Inland erlaubt haben.

18

Bis zum 30.06.2012 gingen § 2 RennwLottG und § 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 30.01.2007 (GlüStV a.F.) davon aus, dass Pferdewetten nur mit einer Erlaubnis angeboten werden können. Die Erlaubnis wird für die Örtlichkeit erteilt, an der die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden und auch für die Personen, deren sich der Buchmacher zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG). Mit der Wahl des Worts „Örtlichkeit“ weist § 2 Abs. 2 RennwLottG darauf hin, dass es bei der Tätigkeit als Buchmacher um den Wettabschluss unter Anwesenden geht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG). Der Buchmacher darf lediglich in den Räumen, die in der Erlaubnis benannt sind, Wetten abschließen oder vermitteln (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2011 – 8 C 5/10, BVerwGE 140, 1, Rz 38; Ennuschat in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 2 RennwLottG Rz 11 f.). Aufgrund der systematischen Stellung von § 11 RennwLottG im I. Abschnitt des RennwLottG bezog sich die Vorschrift allein auf Buchmacher i.S. von § 2 RennwLottG. Das Anbieten von Pferdewetten im Internet oder durch ausländische Anbieter aus dem Ausland war daher nicht erlaubt (§ 4 Abs. 4 GlüStV a.F.) und auch nicht steuerbar. Folge dieser Rechtslage war, dass bis zum 30.06.2012 Anbieter von Pferdewetten im Internet nicht der Besteuerung unterfielen (so auch Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, a.a.O., Syst. Darst. Rz 18).

19

Mit dem Inkrafttreten von § 17 RennwLottG i.d.F. des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012 (BGBl I 2012, 1424) sowie des GlüStV hat sich an dieser Rechtslage bezogen auf § 11 RennwLottG außer einer Herabsetzung des Steuersatzes auf 5 % nichts geändert (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 8 f.; Brüggemann, a.a.O., S. 109). Zwar war das Anbieten von Glückspielen im Internet weiterhin grundsätzlich verboten (§ 4 Abs. 4, § 27 Abs. 2 Satz 1 GlüStV). Allerdings konnte das Veranstaltungen und Vermitteln von Pferdewetten im Internet unter den in § 4 Abs. 5 GlüStV näher genannten Voraussetzungen für in- und ausländische Anbieter erlaubt werden (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, § 27 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). Erforderlich ist das Bestehen einer Buchmachererlaubnis nach dem RennwLottG. Diese wird im sog. ländereinheitlichen Verfahren erteilt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RennwLottG). Zuständig ist das Land Hessen (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV; § 16 Abs. 5 des Hessischen Glücksspielgesetzes (HGlüG); vgl. Wernsmann/Loscher, Deutsches Verwaltungsblatt 2014, 211, 212; Ennuschat in Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 27 GlüStV Rz 20).

20

Der Gesetzgeber ging dabei weiter davon aus, dass die Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG nur diejenigen Buchmacher erfasst, die über eine entsprechende inländische Örtlichkeit und eine dafür erteilte Erlaubnis verfügen. Denn § 2 RennwLottG sowie die dazugehörigen Regelungen in § 6 RennwLottGABest beziehen sich eindeutig auf die (in- oder ausländischen) Buchmacher, die ein stationäres Wettgeschäft im Inland betreiben. Nur diese schulden die Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG (vgl. Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, a.a.O., Syst. Darst. Rz 18; Birk/Brüggemann in Dietlein/ Hecker/Ruttig, a.a.O., § 11 RennwLottG Rz 3; Strahl/Bauschatz, Internationales Steuerrecht, 2004, 367; Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Verfügung vom 08.12.2014, UVR 2015, 78; so auch schon Verhandlungen des Reichtags, Bd. 369, Nr. 2870, S. 10).

21

Nicht erfasst von § 11 RennwLottG sind daher Rennwetten, die mangels inländischer Örtlichkeit von nur im Ausland niedergelassenen Buchmachern angeboten und im Internet abgeschlossen werden (vgl. Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, a.a.O., Syst. Darst. Rz 18). Pferdewetten, die nicht nach den §§ 1 bis 16 RennwLottG der Rennwettsteuer unterliegen, fallen demnach unter den ab 01.07.2012 geltenden (neuen) Besteuerungstatbestand des § 17 Abs. 2 RennwLottG. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Besteuerung unabhängig von der Art des Wettangebots (stationär im Wettbüro oder per Internet) erfolgt, wenn die Anknüpfungspunkte im Inland gegeben sind (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 8 f.).

22

Folgte man hingegen dem Revisionsbegehren der Klägerin und unterwürfe ihre Wetteinsätze antragsgemäß der Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG, liefe der Satz in der Gesetzesbegründung, wonach Pferdewetten, die nicht unter die §§ 1 bis 16 RennwLottG fallen, dem „Besteuerungstatbestand der Sportwetten in § 17 Abs. 2“ RennwLottG unterfallen sollen, leer (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 9). Denn nach geltendem Recht gäbe es dann keine Pferdewetten, die nach § 17 Abs. 2 RennwLottG besteuert würden. Da die Buchmachersteuer nach § 11 i.V.m. § 12 RennwLottG ohne Rücksicht darauf entsteht, ob der Buchmacher über eine Erlaubnis verfügt oder nicht, wäre eine Besteuerung nach § 17 Abs. 2 RennwLottG wegen Vorgreiflichkeit des § 11 RennwLottG ausgeschlossen. Zudem stellt sich ein Abgrenzungsproblem. Es wäre zu prüfen, ob die Klägerin nur mit ihren inländischen Wetteinsätzen der Besteuerung unterfiele oder ob sie auf alle von ihr ggf. weltweit als Buchmacher für Pferderennen getätigten Wettumsätze Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG zahlen müsste. Denn § 11 RennwLottG enthält für die Abgrenzung von in- und ausländischen Wettumsätzen nach seinem Wortlaut keine Regelung. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 RennwLottG regelt hingegen konkret einen territorialen Anknüpfungspunkt, wonach nur die im Inland veranstalteten Sportwetten (Nr. 1) oder die Sportwetten natürlicher Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Nr. 2) der Besteuerung mit Sportwettensteuer unterfallen. Eine solche Abgrenzung nach inländischen und ausländischen Wettumsätzen regelt in Bezug auf die Buchmachersteuer nur § 16 RennwLottG, dort aber allein beschränkt auf die Frage der Zuweisung der Rückvergütung an Rennvereine.

23

Das Ergebnis, Wettumsätze ausländischer Buchmacher ohne Örtlichkeit im Inland von § 11 RennwStG nicht erfassen und damit unter die Regelung des § 17 Abs. 2 RennwLottG fallen zu lassen, wird zudem durch den Verweis in § 27 Abs. 2 Satz 2 GlüStV auf § 4 Abs. 5 GlüStV bestätigt. Denn Ziel dieser Verweisung ist es, aus dem Ausland angebotene Rennwetten den aus dem Ausland angebotenen Sportwetten gleichzustellen (Ennuschat in Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 27 GlüStV Rz 20).

24

Diesem Ergebnis entspricht weiter, dass der Gesetzgeber Buchmacher mit vorhandener inländischer Erlaubnis aus der Neuregelung der Sportwettenbesteuerung in § 17 Abs. 2 RennwLottG herausnehmen und insoweit die vor dem Inkrafttreten der Regelung am 01.07.2012 geltende Systematik der Erhebung von Totalisator- und Buchmachersteuer auf Rennwetten im Inland beibehalten wollte (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 8 f.). Für Buchmacher, die über eine Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde verfügten und ein stationäres Inlandsgeschäft betrieben, sollte sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten nichts ändern. Damit sollte auch sichergestellt werden, dass aus dem inländischen Aufkommen der Buchmachersteuer bis zu 96 % den Rennvereinen zugewiesen werden können (§ 16 RennwLottG). Hingegen sollten Wetten von Anbietern aus dem Ausland mit inländischen Kunden, die mangels Örtlichkeiten im Inland bis Juni 2012 nicht besteuert wurden, erstmals nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG in die Besteuerung einbezogen werden.

25

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze schuldet die Klägerin keine Buchmachersteuer nach § 11 Abs. 1 RennwLottG. Die Klägerin hat ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU). Sie betrieb nach den Feststellungen des FG im Streitzeitraum Juli 2012 keine Örtlichkeiten im Inland, in der Wetten abgeschlossen oder vermittelt worden sind. Nach den Feststellungen des FG beschäftigte sie im Inland auch keine Personen, die Wetten zum Abschluss anboten oder vermittelten. Vielmehr bot die Klägerin ihr Wett- und Vermittlungsangebot allein onlinegestützt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gegenüber inländischen Kunden an. Die Klägerin verfügte im Streitzeitraum über keine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 RennwLottG. Die Klägerin unterfiel mangels inländischer Tätigkeit oder inländischer Örtlichkeiten damit nicht der Besteuerung nach § 11 RennwLottG.

26

An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Klägerin am 22.06.2015 eine Buchmachererlaubnis nach § 2 Abs. 1 RennwLottG erteilt worden ist. Diese Erlaubnis bezog sich nur auf das „Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet“. Die Erlaubnis berechtigte „nicht zur Ausübung einer terrestrischen Buchmachertätigkeit“ im Inland.

27

3. Der erkennende Senat kommt nicht zu der für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erforderlichen Überzeugung, dass die Besteuerung ausländischer Buchmacher nach § 17 Abs. 2 RennwLottG gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der Normenbestimmheit und der Normenklarheit verstößt. Der Senat sieht daher von einer Vorlage an das BVerfG ab.

28

a) Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit (vgl. u.a. BVerfG-Urteil vom 26.07.2005 – 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96, BVerfGE 114, 1, unter I.3.a, Rz 187, m.w.N.) soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen. Zudem dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. u.a. BVerfG-Urteil in BVerfGE 114, 1, unter I.3.a, Rz 187, m.w.N.). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass eine Norm überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr dann genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. u.a. BVerfG-Beschluss vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130, unter B.I.3.d, Rz 45; BFH-Urteil vom 22.09.2016 – IV R 2/13, BFHE 255, 225, BStBl II 2017, 165).

29

b) Nach diesen Grundsätzen wirft § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG insbesondere im Verhältnis zu § 11 RennwLottG zwar Auslegungsfragen hinsichtlich der Steuerbarkeit der Tätigkeit der Klägerin auf. Trotzdem gelangt der erkennende Senat im Hinblick auf den Wortlaut und die Gesetzeshistorie der Regelung nicht zu der für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG hinreichenden Überzeugung von der fehlenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm. Denn die Vorschrift lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts, der Gesetzeshistorie und der Gesetzesbegründung so weit konkretisieren, dass sie dem Bestimmtheitsgebot genügt.

30

aa) Es war für den Gesetzesadressaten —hier den ausländischen Anbieter von Pferdewetten— bereits anhand einer Analyse des Gesetzeswortlauts erkennbar, dass Rennwetten auch unter die Besteuerung nach § 17 Abs. 2 RennwLottG fallen und der Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage zu erklären war. Für die Klägerin war ersichtlich, dass sie mangels inländischer Örtlichkeit, mangels im Inland tätiger Personen sowie mangels entsprechender Erlaubnis sowohl bis als auch nach dem 30.06.2012 nicht der Besteuerung nach § 11 RennwLottG unterfiel. Dies wird anhand der bis 30.06.2012 geltenden Besteuerungspraxis bestätigt, wonach die im Ausland ansässigen Anbieter von Rennwetten nicht zur Besteuerung nach § 11 RennwLottG herangezogen wurden (vgl. Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, a.a.O., Syst. Darst. Rz 18). Unter Heranziehung des Wortlauts des § 17 Abs. 2 RennwLottG und ergänzend nach einem Blick in die Gesetzesbegründung konnte die Klägerin ab 01.07.2012 von einer Steuerbarkeit ausgehen, was sich auch anhand der von ihr abgegebenen Steueranmeldung für den Streitzeitraum zeigt.

31

bb) Es war für die Klägerin als Gesetzesadressat nicht überraschend, als ausländischer Anbieter von Sportwetten erstmals ab dem 01.07.2012 in die Besteuerung einbezogen zu werden. Dem Gesetzgeber war bekannt, dass ausländische Anbieter von Sportwetten und damit auch von Rennwetten nach der bis zum 30.06.2012 geltenden Rechtslage nicht besteuert wurden (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 1). Diesen Umstand wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 17 RennwLottG beseitigen und hat dies u.a. in der Gesetzesbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 8).

32

4. Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Europarecht liegen nicht vor.

33

a) Da die Regelungen zur Besteuerung hinreichend klar und eindeutig sind, liegt kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit von Rechtsvorschriften vor (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs —EuGH— Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 – C–98/14, EU:C:2015:386, Rz 77; Global Starnet vom 20.12.2017 – C–322/16, EU:C:2017:985, Rz 46).

34

b) Soweit die Klägerin sich auf die MwStSystRL beruft, ermöglicht diese ausdrücklich die Erhebung der Sportwettensteuer. Dies folgt aus Art. 401 MwStSystRL. Nach dieser Vorschrift hindert die MwStSystRL unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 – C–440/12, EU:C:2013:687; BFH-Urteile vom 02.04.2008 – II R 4/06, BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, unter II.2.a aa, Rz 42, und vom 21.02.2018 – II R 21/15, BFHE 261, 62, BFH/NV 2018, 896, Rz 64 ff.).

35

c) Auch gegen die Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH-Urteile Digibet und Albers vom 12.06.2014 – C–156/13, EU:C:2014:1756, und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386) wird nicht verstoßen. Die ausländische Wettanbieter treffende Besteuerung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG ist nicht nachteilig gegenüber einer Besteuerung nach § 11 RennwLottG. Die Steuersätze sind gleich (5 %) und bei § 17 Abs. 2 RennwLottG werden nur die im Inland erwirtschafteten Wettumsätze besteuert.

36

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico