BFH: Steuerbegünstigte Schenkung eines Kommanditanteils

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob der isolierte Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft ohne Übertragung des betriebswesentlichen Sonderbetriebsvermögens nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a. F. begünstigungsfähig ist (Az. II R 33/17).

BFH, Urteil II R 33/17 vom 17.06.2020

Leitsatz

  1. Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 ist erfüllt, wenn ein Mitunternehmeranteil im ertragsteuerrechtlichen Sinn vom Schenker auf den Beschenkten übergegangen ist.
  2. Ob vor der Übertragung wesentliches Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb entnommen oder in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurde, ist für die Gewährung der Steuerbegünstigung unbeachtlich, solange es sich bei dem übertragenen Anteil um einen Mitunternehmeranteil handelt.
  3. Für den rückwirkenden Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vor 2009 ist bei einer teilweisen Veräußerung regelmäßig davon auszugehen, dass der Erwerber zunächst die ihm bereits früher gehörenden Teil-Kommanditanteile veräußert.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.10.2016 – 4 K 1380/14 Erb aufgehoben.

Der Schenkungsteuerbescheid vom 04.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2014 wird dahingehend geändert, dass für den unentgeltlichen Erwerb des KG-Anteils die Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG vor 2009 berücksichtigt wird, soweit der Anteil in Höhe von 40 % nicht bis zum Ende der Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vor 2009 veräußert wurde.

Die Berechnung der Schenkungsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Alleinerbin des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers des Ausgangsverfahrens (Beschenkter). Die Tante des Beschenkten war alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (KG) sowie Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH. Die KG betrieb ein Autohaus. Die Tante überließ ihr gehörende Grundstücke der KG zur Nutzung.

2

Am 01.01.1995 übertrug die Tante dem Beschenkten einen Teil-Kommanditanteil in Höhe von 20 % sowie einen entsprechenden Anteil an der Komplementär-GmbH. Am 04.08.2003 übertrug sie einen weiteren Teil-Kommanditanteil in Höhe von 20 % und den entsprechenden Anteil an der Komplementär-GmbH. Am 25.11.2006 übertrug die Tante dem Beschenkten schließlich die restlichen Anteile (60 %) an der KG und der Komplementär-GmbH (UR 1408/ 2006 des beurkundenden Notars). Die der KG zur Nutzung überlassenen Grundstücke brachte sie aufgrund notariell beurkundeten Vertrags vom selben Tag (UR 1406/2006) in eine zuvor von ihr neu gegründete Grundstücks-GmbH & Co. KG ein.

3

Der Beschenkte veräußerte am 12.03.2007 zunächst 25 % und am 01.10.2008 weitere 35 % des Kommanditanteils sowie die entsprechenden Anteile an der Komplementär-GmbH jeweils an einen Dritten.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) setzte für die Übertragung des Anteils an der KG vom 25.11.2006 mit Bescheid vom 03.05.2007 Schenkungsteuer in Höhe von 23.826 € gegen den Beschenkten fest. Es gewährte die Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung (ErbStG vor 2009) und legte einen Wert des Erwerbs in Höhe von 322.113 € sowie den Wert der Vorschenkung in Höhe von 4.234 € zugrunde. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

5

Aufgrund der Weiterveräußerung des Kommanditanteils vom 01.10.2008 erließ das FA am 04.03.2011 einen Änderungsbescheid. Der Wert des am 25.11.2006 erworbenen Teil-Kommanditanteils in Höhe von 322.113 € blieb unverändert. Die Steuerbegünstigung des § 13a ErbStG vor 2009 gewährte das FA nur noch in geringem Umfang. Für die Vorschenkung legte es einen Wert in Höhe von 282.179 € zugrunde. Die Schenkungsteuer setzte das FA unter Anrechnung einer Steuer für den Vorerwerb in Höhe von 64.978 € auf 59.371 € fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

6

Mit seinem Einspruch machte der Beschenkte geltend, mit der Veräußerung vom 01.10.2008 sei nur eine Beteiligung von 20 % schädlich verwendet worden, da der Erwerb des Jahres 2003 wegen Überschreitung des Behaltenszeitraums (fünf Jahre) nicht mehr zu einer Nachversteuerung führe.

7

Das FA vertrat die Auffassung, für den am 25.11.2006 erworbenen Teil-Kommanditanteil könnte bereits von Anfang an die Steuerbegünstigung nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen des § 13a ErbStG vor 2009 aufgrund der Zurückbehaltung von nicht mitübertragenem notwendigen Sonderbetriebsvermögen nicht erfüllt seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.03.2014 setzte es nach entsprechendem Verböserungshinweis die Schenkungsteuer auf 83.512 € fest. Dabei legte es einen Wert des Erwerbs in Höhe von 322.113 € sowie für die Vorschenkung einen solchen in Höhe von 222.247 € zugrunde und rechnete für die Vorschenkung Steuern von 40.128 € an. Die Steuerbegünstigung des § 13a ErbStG vor 2009 gewährte es für den Erwerb vom 25.11.2006 nicht mehr.

8

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung des § 13a ErbStG vor 2009 nicht erfüllt seien. Der isolierte Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft sei nach herrschender Auffassung nicht begünstigt, wenn der Schenker betriebsnotwendiges Sonderbetriebsvermögen zurückbehalte. Auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung durch die Veräußerung von Teil-Kommanditanteilen durch den Beschenkten später weggefallen seien, komme es folglich nicht mehr an. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1523 veröffentlicht.

9

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Ihrer Ansicht nach hat das FG nicht berücksichtigt, dass der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Buchwertfortführung im Zusammenhang mit der Anwendung des § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch dann zulasse, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen zeitgleich in ein anderes Betriebsvermögen ausgegliedert würden. Diese für das Ertragsteuerrecht aufgestellten Grundsätze würden auch für die Begünstigung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten. Bei der Höhe der festzusetzenden Schenkungsteuer sei zu berücksichtigen, dass der am 25.11.2006 erworbene Teil-Kommanditanteil in Höhe von 40 % bis zum Ende der Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vor 2009 nicht veräußert worden sei, so dass für diesen Teilanteil kein Nachversteuerungstatbestand greife.

10

Die Klägerin beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und den Steuerbescheid vom 04.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2014 dahingehend zu ändern, dass für den unentgeltlichen Erwerb des KG-Anteils und der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH die Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG vor 2009 berücksichtigt wird, soweit diese Anteile in Höhe von 40 % nicht bis zum Ende der Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vor 2009 veräußert wurden.

11

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

12

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Änderung des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Entgegen der Auffassung des FG ist für den am 25.11.2006 bewirkten Erwerb des Teil-Kommanditanteils in Höhe von 40 % die Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG vor 2009 zu gewähren. Ein Nachversteuerungstatbestand greift insoweit nicht.

13

1. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG vor 2009 bleiben Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. des Abs. 4 vorbehaltlich des Satzes 2 insgesamt bis zu einem Wert von 225.000 € außer Ansatz beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden, wenn der Schenker dem Finanzamt unwiderruflich erklärt, dass der Freibetrag für diese Schenkung in Anspruch genommen wird. Der nach Anwendung des Abs. 1 verbleibende Wert des Vermögens i.S. des Abs. 4 ist mit 65 % anzusetzen (§ 13a Abs. 2 ErbStG vor 2009). Nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 gelten der Freibetrag und der verminderte Wertansatz für inländisches Betriebsvermögen u.a. beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG.

14

Der Freibetrag oder Freibetragsanteil (§ 13a Abs. 1 ErbStG vor 2009) und der verminderte Wertansatz (§ 13a Abs. 2 ErbStG vor 2009) fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs (§ 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 ErbStG vor 2009).

15

2. Die Steuerbegünstigungen sind nur zu gewähren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 erfüllt (BFH-Urteil vom 06.11.2019 – II R 34/16, BFH/NV 2020, 433, BStBl II 2020, 465, Rz 24, m.w.N.). Der in dieser Vorschrift durch Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG verwendete Gesellschaftsbegriff ist ebenso wie im Hinblick auf § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 27.02.1997 i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes nicht zivilrechtlich, sondern ertragsteuerrechtlich zu verstehen (BFH-Urteile vom 01.09.2011 – II R 67/09, BFHE 239, 137, BStBl II 2013, 210, Rz 51, und in BFH/NV 2020, 433, BStBl II 2020, 465, Rz 24).

16

3. Der Begriff des Mitunternehmeranteils umfasst ertragsteuerrechtlich auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters mit der Folge, dass die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens wesentliche Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils darstellen können (vgl. BFH-Urteile vom 24.08.2000 – IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, unter 2.b bb, und vom 22.09.2011 – IV R 33/08, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, Rz 20). Danach kommt eine ertragsteuerrechtlich begünstigte Übertragung des ideellen Anteils an einem Mitunternehmeranteil zum Buchwert nur dann in Betracht, wenn die zum Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig mitübertragen werden (BFH-Urteil in BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, unter 2.b cc). Entsprechend kann ein Mitunternehmeranteil nur dann nach §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt veräußert werden, wenn die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens ruhenden stillen Reserven gleichzeitig aufgelöst werden (BFH-Urteil in BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, unter 3.a, m.w.N.).

17

Daraus wurde gefolgert, dass der isolierte Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft auch im Hinblick auf die Schenkungsteuer nicht begünstigt ist, wenn der Schenker betriebswesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehält (S. Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., § 13b ErbStG Rz 73; Wachter in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 5. Aufl., § 13b Rz 37). Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. R 51 (3) Satz 7 der Erbschaftsteuer-Richtlinien —ErbStR— 2003 vom 17.03.2003, BStBl I 2003, Sondernr. 1/2003, 2 und 91, und R E 13b.5 Abs. 3 Satz 8 ErbStR 2019 vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernr. 1/2019, 2).

18

4. Für die Beurteilung, ob ein Mitunternehmeranteil vorliegt, ist allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils abzustellen.

19

a) Werden funktional wesentliche Betriebsgrundlagen, z.B. im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehaltene Grundstücke, nicht mit übertragen, sondern vor der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils ausgegliedert oder vom Übergeber entnommen, steht dies ertragsteuerrechtlich einer begünstigten Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 02.08.2012 – IV R 41/11, BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 18 ff., und vom 09.12.2014 – IV R 29/14, BFHE 247, 449BStBl II 2019, 723, Rz 19). Entscheidend ist allein, dass es sich bei dem übertragenen Gesellschaftsanteil noch um einen Mitunternehmeranteil handelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 39).

20

b) Dieselben Grundsätze gelten für die Frage, ob der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 erfüllt und Betriebsvermögen in Form eines Mitunternehmeranteils vom Schenker auf den Bedachten übergegangen ist. Maßgeblich ist allein, ob es sich zum Zeitpunkt des Erwerbs um einen Mitunternehmeranteil im ertragsteuerrechtlichen Sinn handelt. Ist dies zu bejahen, ist eine funktionierende Wirtschaftseinheit von dem Schenker auf den Bedachten übergegangen. Dies rechtfertigt die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG vor 2009. Ob zuvor Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb entnommen oder in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurde, ist für die Gewährung der Steuerbegünstigung unbeachtlich, solange es sich bei dem übertragenen Anteil um einen Mitunternehmeranteil handelt.

21

5. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Daher war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.

22

a) Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Tante des Beschenkten hat die zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücke zeitlich vor der Übertragung des Teil-Kommanditanteils entnommen und in eine von ihr zuvor neu gegründete Gesellschaft eingebracht. Im Zeitpunkt der Übertragung des Teil-Kommanditanteils gehörten die Grundstücke nicht mehr zum Sonderbetriebsvermögen der KG. Gegen die Qualifikation des am 25.11.2006 übertragenen Teil-Kommanditanteils als Mitunternehmeranteil auch nach dem Abgang der Grundstücke bestehen keine Bedenken. Die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG vor 2009 lagen zunächst vor. Soweit sich der Antrag auch auf den Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH bezieht, geht er ins Leere, denn der angefochtene Steuerbescheid umfasst nur den Anteil an der KG.

23

b) Aufgrund der Veräußerung eines Anteils an der KG in Höhe von 25 % am 12.03.2007 und in Höhe von weiteren 35 % am 01.10.2008 ist die Steuerbegünstigung für den am 25.11.2006 erworbenen Teil-Kommanditanteil mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise rückwirkend weggefallen (§ 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vor 2009). Dabei ist in übereinstimmender Auffassung mit der Finanzverwaltung (vgl. R E 13a.6 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2011, a.a.O., und R E 13a.13 Abs. 1 Satz 5 ErbStR 2019, a.a.O., zu den insoweit gleichlautenden Nachfolgevorschriften) bei einer —wie hier— teilweisen Veräußerung eines Anteils regelmäßig davon auszugehen, dass der Erwerber zunächst die ihm bereits früher gehörenden Anteile veräußert hat. Danach hat der Beschenkte 20 % des 1995 erworbenen Anteils und 5 % des 2003 erworbenen Anteils 2007 veräußert. In 2008 hat er sodann die verbliebenen 15 % aus dem 2003 erworbenen Anteil und daneben 20 % aus dem 2006 erworbenen Anteil veräußert. Für den innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist veräußerten Anteil von 20 % ist die Steuerbegünstigung für den streitgegenständlichen Erwerb vom 25.11.2006 weggefallen. Der Erwerb vom 25.11.2006 bleibt jedoch begünstigt, soweit der Teil-Kommanditanteil von 40 % nicht bis zum Ablauf der fünfjährigen Behaltensfrist veräußert wurde. Dies entspricht 2/3 des Erwerbs vom 25.11.2006.

24

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Übertragung der Berechnung der Schenkungsteuer folgt aus § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. Soweit diese im hinterlegten Tenor fälschlicherweise als Erbschaftsteuer bezeichnet wurde, wird dies nach § 107 Abs. 1 FGO korrigiert. Dasselbe gilt für die Anpassung des hinterlegten Tenors an den gestellten Antrag.

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BFH: Einheitsbewertung einer Kiesgrube

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob land- und forstwirtschaftliche Flächen, die einem gewerblichen Pächter zur Hebung der Bodenschätze mit der Verpflichtung zur Rückgabe in rekultiviertem Zustand verpachtet werden, weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören (Az. II R 28/18).

BFH, Urteil II R 28/18 vom 22.07.2020

Leitsatz

  1. Eine zum Abbau eines Bodenschatzes verpachtete Fläche verliert ihre Zuordnung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht, wenn die Rekultivierung und die Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen sind.
  2. Weder die Eigentumsverhältnisse am Bodenschatz noch das für die Abbauberechtigung entrichtete Entgelt haben für die Einheitsbewertung eine Bedeutung.

 

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.06.2018 – 4 K 3583/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Inhaberin eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Sie war zu den streitigen Bewertungsstichtagen 01.01.2007 und 01.01.2010 Eigentümerin von Flurstücken, die vormals im ursprünglichen Sinne land- und forstwirtschaftlich genutzt worden waren.

2

Auf der Grundlage eines von ihren Rechtsvorgängern in 1988 abgeschlossenen Pachtvertrages überließ sie zu den beiden Stichtagen jeweils Teilflächen einem gewerblich tätigen Fremdunternehmer zum Abbau von Kies, Sand und sonstigen verwertbaren Materialien. Das Recht zur Ausbeute begann mit der Erteilung der Genehmigung. Es endete nach restloser Auskiesung und der von der Pächterin durchzuführenden Rekultivierung, spätestens jedoch nach 30 Jahren. Danach war wieder die landwirtschaftliche Nutzung durch den Verpächter vorgesehen. Es wurden keine bergfreien Bodenschätze i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) abgebaut.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) hatte zunächst den Einheitswert des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft auf den 01.01.2007 festgestellt und die Kiesgrube einbezogen.

4

Im Wege der Nachfeststellung auf den 01.01.2007 stellte das FA für die nach Flurstücken näher bezeichnete Kiesgrube als eigene wirtschaftliche Einheit die Grundstücksart „unbebautes Grundstück“ und einen Einheitswert in Höhe von 128.487 € (251.300 DM) fest, den es im Rahmen der Einspruchsentscheidung nach entsprechendem Hinweis auf 138.866 € (271.600 DM) erhöhte.

5

Im Wege der Wertfortschreibung auf den 01.01.2010 stellte es für die Kiesgrube mit teilweise abweichenden Flurstücken wiederum die Grundstücksart „unbebautes Grundstück“ und einen Einheitswert in Höhe von 175.066 € (342.400 DM) fest, den es im Einspruchsverfahren auf 161.926 € (316.700 DM) minderte.

6

Mit der Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung der Bescheide, da die Kiesabbauflächen weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen der Klägerin i.S. des § 33 des Bewertungsgesetzes (BewG) zuzuordnen seien. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und sich wesentlich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.04.2008 – II R 24/06 (BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951) gestützt. Der Grund und Boden, den ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einem Bergbauunternehmer zwecks Abbau eines bergfreien Bodenschatzes zur Nutzung und Rekultivierung bei Rückgabe überlasse, erfahre unabhängig von der Dauer des Abbaus keine andere Zweckbestimmung. Dasselbe gelte für den Abbau nicht bergfreier, sondern grundeigener oder nicht dem BBergG unterliegender Bodenschätze. Die Nutzungsüberlassung sei vorübergehend, die Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach der Beendigung der Abbautätigkeit beabsichtigt. Die unterschiedlichen bergrechtlichen und zivilrechtlichen Regelungen hätten auf die Zweckbestimmung des Grundstücks keinen Einfluss. Auch solche Bodenschätze würden für mindestens dasjenige Entgelt überlassen, das dem mit einer fortgeführten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erzielbaren Erlös entspreche. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1522, veröffentlicht.

7

Mit der Revision macht das FA eine fehlerhafte Auslegung der §§ 33, 34, 43 und 68 BewG geltend. Die Fläche, auf der ein fremder Dritter langfristig gewerblich Kies abbaue, diene für die Dauer der Verpachtung dem gewerblichen Unternehmen des Verpächters und nicht mehr einem landwirtschaftlichen Betrieb. Es verhalte sich anders als bei der zwischenzeitlichen Nichtnutzung von Grund und Boden. Die anderweitige Nutzung sei auch nicht nur vorübergehend. Schließlich sei der Pachtzins mit dem Ertrag bei normaler land- und forstwirtschaftlicher Nutzung nicht vergleichbar. Er werde für die Vermögenssubstanz Bodenschatz und nicht für den entgangenen landwirtschaftlichen Ertrag gezahlt. Daher seien die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951, nicht anwendbar.

8

Das FA beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend erkannt, dass die zum Kiesabbau genutzten Flächen keine eigene wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens darstellen, sondern Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens geblieben sind.

11

1. Nach § 19 Abs. 1 und 4 BewG werden Einheitswerte für inländischen Grundbesitz, u.a. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a BewG) sowie für Grundstücke (§§ 68 und 70 BewG) festgestellt, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Gegenstand der Bewertung ist nach § 2 BewG die jeweilige wirtschaftliche Einheit.

12

Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zum Grundvermögen u.a. der Grund und Boden, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen i.S. des § 33 BewG oder um Betriebsgrundstücke i.S. des § 99 BewG handelt.

13

2. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.

14

a) Nach § 34 Abs. 1 BewG umfasst der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Wirtschaftsteil und den Wohnteil. Zu dem Wirtschaftsteil gehört u.a. nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BewG das Abbauland i.S. des § 43 BewG, bei dem jedoch der Abbau der Bodensubstanz gerade dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen muss (BFH-Urteil in BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951, unter II.1.a).

15

b) Der Katalog der Nutzungen in § 34 Abs. 1 und 2 BewG ist jedoch nicht abschließend. Die Zuordnung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sich vielmehr nach dem allgemeinen Maßstab des § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG für die Zurechnung einzelner Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (BFH-Urteil in BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951, unter II.1.a). Das Wirtschaftsgut muss dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft „dauernd zu dienen bestimmt“ sein.

16

3. Eine zum Kiesabbau genutzte Fläche kann auch dann zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, wenn sie nicht Abbauland i.S. des § 43 BewG ist (BFH-Urteil in BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951, unter II.1.a). Es reicht aus, dass die Rekultivierung und die Rückführung in die land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind. Auf die Zeitspanne, binnen derer dies zu geschehen hat, kommt es nicht an.

17

a) Wird Grund und Boden zu nicht der Land- und Forstwirtschaft dienenden Zwecken genutzt, ohne dass ein Ende der anderweitigen Nutzung konkret absehbar ist, dient er dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr. Dem entsprechend hat der BFH Flächen, die an einen Poloverein (BFH-Urteil vom 13.08.1996 – II R 41/94, BFH/NV 1997, 169) bzw. einen Golfverein (BFH-Urteil vom 20.10.2004 – II R 34/02, BFHE 207, 345, BStBl II 2005, 256) verpachtet waren, nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet. Sie werden so bewertet, wie es der Nutzung durch die Pächter entspricht.

18

b) Anders verhält es sich, wenn von vornherein die Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geplant ist. Unter diesen Umständen ist der Grund und Boden weiterhin dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft „dauernd zu dienen bestimmt“.

19

aa) Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Grund und Boden, der einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt ist, auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehöre, wenn der betreffende Grund und Boden auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt oder der Betrieb ganz oder in Teilen auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. Das sei in der Regel der Fall, wenn er keine andere Zweckbestimmung erhalten hat, die zu einer Zuordnung zum Grund- oder Betriebsvermögen führe. Beispielhaft werden auf bestimmte oder unbestimmte Zeit stillgelegte Flächen genannt (vgl. R 125 Abs. 4 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 vom 17.03.2003, BStBl I Sondernummer 1/2003, 2, sowie aktuell R B 158.1 Abs. 5 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 vom 16.12.2019, BStBl I Sondernummer 1/2019, 2).

20

bb) Auch bei einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung des Grund und Bodens ist der dauerhafte Funktionszusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht unterbrochen. Der Fortbestand der land- und forstwirtschaftlichen Zweckbestimmung ist nicht auf die Fälle der Stilllegung im Sinne einer Nichtnutzung beschränkt. Für die Frage, welche dauerhafte Zweckbestimmung ein Wirtschaftsgut besitzt, stellt es keinen Unterschied dar, ob eine vorübergehende —nicht dauerhafte— nicht diesem Zweck entsprechende Nutzung eine Nichtnutzung oder eine anderweitige Nutzung ist.

21

cc) Dasselbe gilt für die zeitweilige Überlassung von Grund und Boden für den Abbau grundeigener sowie nicht dem BBergG unterliegender Bodenschätze.

22

Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951 unter II.1.b ausgeführt, dass mit dem bloßen Abbau eines bergfreien Bodenschatzes im Tagebau das davon betroffene Grundstück unabhängig von der Dauer des Abbaus noch keine andere Zweckbestimmung erfährt, wenn und solange das Eigentum an ihm nicht auf den Bergbauunternehmer übergeht und dieser verpflichtet ist, das Grundstück nach Beendigung des Abbaus in rekultiviertem Zustand zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung an denjenigen oder dessen Rechtsnachfolger zurückzugeben, der es ihm zum Abbau überlassen hat. Diese Aussage beansprucht auch Geltung für den Abbau grundeigener Bodenschätze i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 BBergG sowie für den Abbau nicht dem BBergG unterliegender Bodenschätze. Für die Zweckbestimmung des Grund und Bodens kommt es auf das bergrechtliche Regime sowie die Frage des Eigentums am Bodenschatz nicht an.

23

dd) Für die Abgrenzung zwischen dauerhafter und vorübergehender Zweckbestimmung ist nicht entscheidend, in welcher Weise der Eigentümer des Grund und Bodens für die Überlassung zum Abbau des Bodenschatzes entgolten wird. Der BFH hat ausgeführt, dass der Eigentümer eines zunächst land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks in der Zeit des Abbaus des bergfreien Bodenschatzes nicht anders stehe, als er ohne die zeitweilige Nutzungsüberlassung gestanden hätte (BFH-Urteil in BFHE 220, 508, BStBl II 2008, 951, unter II.1.c bb). Es ist davon auszugehen, dass der Erlös, den der Eigentümer für die Nutzungsüberlassung zum Abbau auch anderer als bergfreier Bodenschätze erzielt, nicht hinter demjenigen Erlös zurückbleibt, den er für die Fortführung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erzielt hätte, denn andernfalls fände diese Nutzungsüberlassung nicht statt.

24

4. Nach diesen Maßstäben ist der durch die Kiesgrube in ihrer jeweiligen Ausdehnung in Anspruch genommene Grund und Boden weiterhin dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Klägerin dauernd zu dienen bestimmt. Die Kiesgrube stellt deshalb keine selbständige wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 BewG dar und ist nicht für sich zu bewerten.

25

Der Pachtvertrag sah die Rekultivierung der Flächen nach längstens 30 Jahren, je nach Fortschreiten des Abbaus auch schon früher vor. Damit hatte sich an ihrer dauerhaften Zweckbestimmung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin nichts geändert. Es handelte sich lediglich um eine vorübergehende anderweitige Nutzung, die unschädlich ist.

26

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Mittelbare Anteilsvereinigung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft

Grundbesitzende Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann sowohl eine Personen- als auch eine Kapitalgesellschaft sein. So entschied der BFH (Az. II R 45/17).

BFH, Urteil II R 45/17 vom 27.05.2020

Leitsatz

  1. Grundbesitzende Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann sowohl eine Personen- als auch eine Kapitalgesellschaft sein.
  2. Bei einer über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft vermittelten (mittelbaren) Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist für eine Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Anteil am Vermögen der Personengesellschaft und nicht die sachenrechtliche Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen maßgebend.
  3. Hält der Erwerber bereits unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft, ist ein weiterer unmittelbarer oder mittelbarer Anteilserwerb nicht mehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbar.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.10.2016 – 12 K 15054/13, der Grunderwerbsteuerbescheid vom 22.06.2012, der Änderungsbescheid vom 18.09.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 21.08.2013 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war mit 100 % an der B–GmbH beteiligt. Die B–GmbH war als Kommanditistin zu 95 % am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden KG beteiligt. Weitere Kommanditistin der KG mit einem Anteil von 5 % am Gesellschaftsvermögen war die G–GmbH. Komplementärin der KG ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen war die D–GmbH. An der D–GmbH war mit 100 % die V–GmbH beteiligt.

2

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.08.2011 (Kaufvertrag) verkaufte die V–GmbH ihre 100 % Anteile an der D–GmbH an die Klägerin. Die D–GmbH wurde umbenannt in A–GmbH. Des Weiteren verkaufte die G–GmbH ihre 5%ige Kommanditbeteiligung an der KG an die B–GmbH. Nach den Verkäufen und in der Folge durchgeführten Übertragungen waren somit an der KG ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen die A–GmbH als Komplementärin und als Kommanditistin zu 100 % am Gesellschaftsvermögen die B–GmbH beteiligt. Die Klägerin war sowohl an der B–GmbH als auch an der A–GmbH zu 100 % beteiligt.

3

Mit Bescheid vom 22.06.2012 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 429.187 € fest. Er ging davon aus, dass der Erwerb der Kommanditbeteiligung an der KG seitens der B–GmbH und der Erwerb aller Anteile an der D–GmbH seitens der Klägerin durch den Kaufvertrag vom 30.08.2011 den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfüllt habe. Der Bescheid wurde am 18.09.2012 in nicht entscheidungserheblichen Punkten geändert.

4

Einen Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, der Erwerbsvorgang erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht, da die Klägerin schon zuvor über ihre 100 %ige Beteiligung an der B–GmbH mittelbar mit 95 % am Gesellschaftsvermögen der KG beteiligt gewesen sei, wies das FA als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 21.08.2013). Die hiergegen gerichtete Klage hatte ebenso wenig Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen aus, als „Anteil der Gesellschaft“ i.S. dieser Vorschrift sei die gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen der KG zu verstehen. Durch den Kaufvertrag habe die Klägerin am 30.08.2011 mittelbar alle Anteile an der KG erworben, während vor dem Verkauf auch die G–GmbH und die V–GmbH über die D–GmbH Anteile an der KG innegehabt hätten. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 864 veröffentlicht.

5

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG geltend. Bei einer mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft —wie im Streitfall ihrer, der klägerischen, Beteiligung an der KG— sei in Hinblick auf eine Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der grundbesitzenden Personengesellschaft nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, sondern die quotenmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital zu verstehen. Danach habe sie schon vor dem Erwerbsvorgang durch ihre 100 %ige Beteiligung an der B–GmbH und deren 95%ige Beteiligung an der KG 95 % der Anteile der KG innegehabt.

6

Die Klägerin beantragt,

die Vorentscheidung, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 22.06.2012, den Änderungsbescheid vom 18.09.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 21.08.2013 aufzuheben.

7

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Auch bei einer mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft sei für einen „Anteil der Gesellschaft“ i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG die aus der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft folgende gesamthänderische Mitberechtigung hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens maßgebend. Eine Beteiligung an der Personengesellschaft in diesem Sinne habe auch derjenige Gesellschafter inne, der keinen Anteil am Gesellschaftskapital halte. Vor dem Erwerbsvorgang seien die Klägerin, die G–GmbH und die V–GmbH mittelbar jeweils zu 1/3 an der KG beteiligt gewesen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die V–GmbH über die D–GmbH als Komplementärin nicht am Gesellschaftskapital beteiligt gewesen sei. Nach diesem Erwerbsvorgang sei nur noch die Klägerin an der KG mittelbar beteiligt gewesen – zum einen über ihre 100 %ige Beteiligung an der B–GmbH und deren 100 %iger Beteiligung an der KG, und zum anderen durch ihre 100 %ige Beteiligung an der A–GmbH (vormals D–GmbH), die nach wie vor Komplementärin der KG —wenn auch ohne Beteiligung am Gesellschaftskapital— sei. Deshalb habe der Erwerb einen Anspruch auf Übertragung aller Anteile an der grundbesitzenden KG begründet und sei nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbar.

9

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.

10

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Der Erwerbsvorgang begründet keinen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand. Als „Anteil der Gesellschaft“ i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist auch bei einer mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft nicht die sachenrechtliche Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen, sondern der Anteil am Vermögen der Gesellschaft anzusehen.

11

1. Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer —soweit eine Besteuerung nach Abs. 2a der Vorschrift nicht in Betracht kommt–– ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden.

12

a) § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist gleichermaßen auf grundbesitzende Personen- und Kapitalgesellschaften anwendbar. Der Wortlaut der Vorschrift, der von „Vermögen“ und „Anteil“ an einer grundbesitzenden „Gesellschaft“ spricht, differenziert insoweit nicht.

13

b) Die Steuerbarkeit wird durch die erstmalige Vereinigung der Anteile und hierbei durch den Erwerb des letzten Anteils ausgelöst. Die Anteilsvereinigung kann auch dadurch erfolgen, dass der Erwerber die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft teils unmittelbar und teils mittelbar erwirbt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 12.03.2014 – II R 51/12, BFHE 245, 381, BStBl II 2016, 356, Rz 11, und vom 27.09.2017 – II R 41/15, BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667, Rz 13, jeweils m.w.N.).

14

c) Der Erwerber erwirbt einen Anteil an der grundbesitzenden Gesellschaft dann unmittelbar, wenn er zivilrechtlich Gesellschafter dieser Gesellschaft wird. Beim mittelbaren Anteilserwerb scheidet eine Anknüpfung an das Zivilrecht aus, da es keine Regelungen für einen mittelbaren Anteilserwerb vorsieht. Unter welchen Voraussetzungen ein mittelbarer Anteilserwerb vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu beurteilen. Entscheidend kommt es auf die rechtlich begründeten Einflussmöglichkeiten auf die grundbesitzende Gesellschaft an (vgl. BFH-Urteile in BFHE 245, 381, BStBl II 2016, 356, Rz 12 f., und in BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667, Rz 14 f., jeweils m.w.N.).

15

d) Bei einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft setzt ein mittelbarer Anteilserwerb, der zu einer Anteilsvereinigung beitragen oder führen kann, voraus, dass der Anteilserwerber sowohl bei der zwischengeschalteten Gesellschaft (Zwischengesellschaft) oder bei den Zwischengesellschaften als auch bei der grundbesitzenden Gesellschaft selbst in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen durchzusetzen. Dies ist beispielsweise bei Vorhandensein einer einzigen Zwischengesellschaft der Fall, wenn der Anteilserwerber mindestens 95 % der Anteile an der Zwischengesellschaft hält und diese ihrerseits zu mindestens 95 % an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Beteiligung der Gesellschaft, die Gesellschafterin der grundbesitzenden Gesellschaft ist, für Zwecke des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG dem Anteilserwerber als mittelbare Beteiligung an der grundbesitzenden Gesellschaft zugerechnet. Der Gesetzgeber geht mit der Absenkung der Mindestbeteiligungsquote auf 95 % durch Art. 15 Nr. 1 Buchst. b des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) für Zwecke der Grunderwerbsteuer typisierend davon aus, dass der Anteilserwerber mit dem Erreichen dieser Quote in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen bei der grundbesitzenden Gesellschaft durchzusetzen (BFH-Urteile in BFHE 245, 381, BStBl II 2016, 356, Rz 14 f., und in BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667, Rz 16 f., jeweils m.w.N.).

16

Wird die Beteiligung an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft gehalten, ist für die Beurteilung, ob mittelbar mindestens 95 % der Anteile i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden, in Hinblick auf die zwischengeschaltete Personengesellschaft nicht die sachenrechtliche Mitberechtigung des erwerbenden Gesellschafters am Gesamthandsvermögen, sondern der Anteil am Vermögen der Personengesellschaft maßgebend. Der Anteil am Vermögen der Personengesellschaft vermittelt regelmäßig, soweit er mindestens 95 % beträgt, die rechtliche Möglichkeit für den beteiligten Gesellschafter, den Willen in der Personengesellschaft in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen. Diese Möglichkeit hat der Gesellschafter auch in Bezug auf nachgeordnete Gesellschaften, an denen die Personengesellschaft wiederum zu mindestens 95 % beteiligt ist. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften ist unmittelbar der Personengesellschaft und mittelbar deren Gesellschafter zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667, Rz 19 f.; ebenso bereits —nur für die mittelbare Beteiligungsebene— BFH-Urteil in BFHE 245, 381, BStBl II 2016, 356, Rz 20).

17

Der Erwerb von Anteilen an einer zwischengeschalteten Personengesellschaft kann dann zu einer mittelbaren Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bei der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beitragen oder führen, wenn dem Erwerber nach dem Anteilserwerb mindestens 95 % der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft zuzurechnen sind. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist die Beteiligung der Personengesellschaft an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft dem Anteilserwerber mittelbar zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667, Rz 22).

18

e) Dieselben Grundsätze gelten, wenn die grundbesitzende Gesellschaft eine Personengesellschaft ist und es sich bei der zwischengeschalteten Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handelt.

19

aa) Anteil der grundbesitzenden Personengesellschaft i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist auch in diesem Falle der Anteil an deren Vermögen und nicht die sachenrechtliche Mitberechtigung.

20

Der Gesellschafter, der am Gesellschaftskapital der zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft mindestens 95 % der Anteile innehat, besitzt die rechtliche Möglichkeit, den Willen in der Kapitalgesellschaft in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen. Diese Möglichkeit hat der Gesellschafter auch in Bezug auf nachgeordnete grundbesitzende Personengesellschaften, an denen die Kapitalgesellschaft wiederum zu mindestens 95 % beteiligt ist. Die Beteiligung an diesen grundbesitzenden Personengesellschaften ist unmittelbar der Kapitalgesellschaft und mittelbar deren Gesellschafter zuzurechnen.

21

bb) Für den Fall der mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft hat der BFH entschieden, dass als Anteil i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die Beteiligung aller Gesellschafter am Gesamthandsvermögen maßgeblich ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 381, BStBl II 2016, 356, Rz 20). Der Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG würde verfehlt, wenn man insoweit zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheiden würde (BFH-Urteil in BFHE 245, 381, BStBl II 2016, 356, Rz 20). Es spricht viel dafür, dass dies —entgegen der vorstehenden Entscheidung— auch für die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft gilt. Im Streitfall muss diese Rechtsfrage allerdings nicht entschieden werden, da es nicht um die unmittelbare, sondern um die mittelbare Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile der grundbesitzenden Personengesellschaft geht.

22

f) Hält der Erwerber bereits mittelbar mindestens 95 % der Anteile am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft, ist ein weiterer mittelbarer Anteilserwerb nicht mehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbar.

23

2. Das FG ist auf Grundlage des BFH-Urteils in BFHE 245, 381, BStBl II 2016, 356 von abweichenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Sache ist spruchreif. Die Vorentscheidung, der Grunderwerbsteuerbescheid vom 22.06.2012, der Änderungsbescheid vom 18.09.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 21.08.2013 werden aufgehoben. Der Erwerbsvorgang erfüllte den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht.

24

Nach den Feststellungen des FG war die Klägerin bereits vor Abschluss des Kaufvertrags mittelbar zu 95 % an der KG beteiligt. Diese Beteiligung wurde vermittelt durch ihre 100 %ige Beteiligung an der zwischengeschalteten B–GmbH, die ihrerseits 95 % Anteile am Vermögen der KG hielt. Der mittelbaren Beteiligung der Klägerin an der KG in Höhe von mindestens 95 % steht nicht entgegen, dass vor Abschluss des Kaufvertrags die G–GmbH als weitere Kommanditistin und die D–GmbH —bzw. mittelbar die V–GmbH— als Komplementärin an der KG beteiligt waren. Denn für die mittelbare Beteiligung an der grundbesitzenden KG kommt es nicht auf die gesamthänderische Mitberechtigung, sondern auf den Anteil am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft an.

25

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht nach § 121 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO.

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Kein Pflegeentlastungsbetrag bei „Haushalt-Corona-Hilfe“ durch Privatperson, wenn coronabedingter Versorgungsengpass nicht glaubhaft gemacht

Ist ein coronabedingter Versorgungsengpass nicht glaubhaft gemacht, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Pflegeentlastungsbetrags von monatlich 125 Euro bei Inanspruchnahme von „Haushalt-Corona-Hilfe“ durch eine Privatperson. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 4 P 3250/20 ER-B).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.11.2020 zum Beschluss L 4 P 3250/20 ER-B vom 09.11.2020

Bei dem in Mannheim lebenden Antragsteller A ist der Pflegegrad 2 (seit Juli 2020: Pflegegrad 3) anerkannt. Nach § 45b Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege grundsätzlich Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (Kostenerstattung gegen Nachweise bei Inanspruchnahme durch einen nach Landesrecht anerkannten Dienstleister wie z. B. eine Sozialstation). Der Antragsteller hatte entsprechende haushaltsnahe Dienstleistungen (Einkaufen, Putzen, Botengänge, Abfallentsorgung) bis März 2020 von der Sozialstation erhalten.

Bei seiner Pflegekasse beantragte A für den Zeitraum ab April 2020 Kostenerstattung für „Haushalt-Corona-Hilfe“ unter Vorlage von Quittungen. Diese waren durch verschiedene Privatpersonen unterzeichnet. Seine Pflegekasse lehnte dies ab, weil es sich bei den Privatpersonen um keine anerkannten Dienstleister handele. Nach erfolglosem Eilantrag beim Sozialgericht legte A Beschwerde vor dem Landessozialgericht ein. Diese wies das LSG zurück:

Die geltend gemachten haushaltsnahen Dienstleistungen seien nicht erstattungsfähig, weil es sich bei den Privatpersonen um keine anerkannten Dienstleister handele. Die Anerkennung von Einzelpersonen sei ausgeschlossen. Dies entspreche dem Zweck der gesetzlichen Regelungen, die gewünschten infrastrukturfördernden Effekte zu erzielen. Auf die Qualifikation der von A in Anspruch genommenen Einzelpersonen komme es daher nicht an. Nach § 150 Abs. 5 SGB XI könnten die Pflegekassen zwar nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von – durch den Coronavirus im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten – pflegerischen Versorgungsengpässen Kostenerstattung gewähren. Dies gelte auch dann, wenn es sich um nicht durch Landesrecht anerkannte Dienstleister handele (z. B. Hilfe durch Verwandte, Bekannte, Nachbarn…). Im konkreten Fall sei aber ein durch das Corona-Virus verursachter pflegerischer Versorgungsengpass für den vorliegend geltend gemachten Hilfebedarf derzeit nicht ersichtlich. Zwar seien die erbrachten Hilfen in den Quittungen für April und Mai 2020 als „Haushalt-Corona-Hilfe“ bezeichnet worden. Hieraus ergäben sich aber keine Hinweise auf das tatsächliche Bestehen eines pflegerischen Versorgungsengpasses. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass und weshalb die Hilfeleistung nicht weiterhin durch die zuvor eingeschaltete Sozialstation habe erbracht werden können. Die Sozialstation habe A auch nicht mitgeteilt, dass sie die Hilfen aufgrund eines coronabedingten Versorgungsengpasses nicht länger erbringen könne (Beschluss vom 09.11.2020, Az. L 4 P 3250/20 ER-B).

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 150 Abs. 5 SGB XI können die Pflegekassen nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung gewähren (…); dabei haben sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von Pflegefachkräften geleitet werden. Entsprechende Kostenerstattungszusagen sind jeweils auf bis zu drei Monate zu begrenzen.

§ 150 SGB XI wurde mit Wirkung vom 28. März 2020 neu eingefügt. Die zunächst bis 30. September 2020 befristete Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Zum Verhalten bei Einfahrt in Parkplatz von Einkaufsmärkten – Haftungsverteilung

Auf Parkplätzen von Einkaufsmärkten gilt das Rücksichtnahmegebot der Straßenverkehrsordnung aufgrund der ständig wechselnden Verkehrssituationen in besonderem Maße, sodass hier grundsätzlich bei stetiger Bremsbereitschaft mit der sehr langsamen Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers (4-7 km/h) zu fahren ist. Darauf wies das AG Frankenthal hin (Az. 3c C 101/19).

AG Frankenthal, Mitteilung vom 25.11.2020 zum Urteil 3c C 101/19 vom 28.10.2020

  1. Auf Parkplätzen von Einkaufsmärkten gilt das Rücksichtnahmegebot der Straßenverkehrsordnung aufgrund der ständig wechselnden Verkehrssituationen in besonderem Maße, sodass hier grundsätzlich bei stetiger Bremsbereitschaft mit der sehr langsamen Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers (4-7 km/h) zu fahren ist.
  2. Für einen Unfall ist ein Kontakt zwischen den Beteiligten keine zwingende Voraussetzung; erforderlich für eine Zurechnung ist lediglich, dass sich eine von einem Verkehrsteilnehmer ausgehende Gefahr so ausgewirkt haben muss, dass er durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung eines Schadens beigetragen hat.
  3. Der Schädiger hat dem Geschädigten grundsätzlich auch die zur Feststellung der Schadenshöhe entstandenen Gutachterkosten zu ersetzen, wobei Streitigkeiten über die Angemessenheit dieser Kosten nicht auf dem Rücken des Geschädigten auszutragen sind; der Schädiger bzw. die für ihn eintrittspflichtige Versicherung kann sich vermeintliche Regressansprüche wegen mutmaßlich überhöhter Gutachterkosten vielmehr abtreten lassen und selbst gegen den Sachverständigen vorgehen.

Sachverhalt

Die Parteien stritten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall aus dem Jahr 2019. Der Kläger fuhr mit seinem Motorroller aus der Benderstraße kommend auf die Mittelspur der zu den Einkaufsmärkten … und … gehörenden Parkplätze. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug des Beklagten gerade im Begriff, den Parkplatz aus Richtung des links von der Einfahrspur befindlichen …Marktes zu verlassen. Als die beiden Fahrzeuge sich näher aufeinander zubewegten, sprang der Kläger von seinem Roller. An diesem entstand hierdurch ein wirtschaftlicher Totalschaden. Zu einem Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen kam es nicht. Der Kläger hat behauptet, das vom Beklagten gesteuerte Fahrzeug habe sich mit überhöhter, unangepasster Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h auf ihn zubewegt und sei erst in letzter Sekunde so abgebremst worden, dass es etwa einen halben Meter vor dem Roller zum Stehen gekommen sei. Um sich vor einer bevorstehenden Kollision zu schützen, sei er daher von seinem Roller abgesprungen.

Entscheidung

Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der Fahrer des beklagten Fahrzeugs habe gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat sich ein Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Gerade auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist dieses allgemeine Rücksichtnahmegebot angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituation im besonderen Maße zu beachten und daher bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit, also der sehr langsamen Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers (ca. 4 bis 7 km/h) zu fahren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass das Verhalten des Fahrzeugs der Beklagtenseite diesen Anforderungen nicht gerecht wurde. Beim berührungslosen Unfall sei zudem Voraussetzung für eine Zurechnung, dass sich eine vom Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt haben muss, mithin das Fahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dies sei hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall. Durch die Annäherung an den seinerseits den Parkplatz befahrenden Kläger mit unangemessen hoher Geschwindigkeit und damit in einer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden Weise habe der Fahrer des beklagten Fahrzeugs die zur Beschädigung des Rollers führende klägerische Reaktion provoziert. Im Hinblick auf ein dem Kläger zuzurechnendes Mitverschulden, da sich dieser selbst mit einer Annährungsgeschwindigkeit von 15 bis 20 km/h auf den Parkplatz begeben wollte, wurde die Klage teilweise abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts war eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zugunsten des Klägers angemessen.

Quelle: AG Frankenthal

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Kein Anspruch auf Information über die von der Universität Hamburg erhaltenen finanziellen Zuwendungen

Das OVG Hamburg hat eine Klage auf Zugang zu Informationen über die von der Universität in den Jahren 2013 und 2014 erhaltenen finanziellen Zuwendungen abgewiesen (Az. 3 Bf 183/18).

OVG Hamburg, Pressemitteilung vom 25.11.2020 zum Urteil 3 Bf 183/18 vom 25.11.2020

Auf die Berufung der Universität Hamburg hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 25.11.2020 eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert und eine Klage auf Zugang zu Informationen über die von der Universität in den Jahren 2013 und 2014 erhaltenen finanziellen Zuwendungen abgewiesen (Az. 3 Bf 183/18).

Der Kläger wandte sich bereits im Jahr 2015 an die Universität Hamburg und bat auf der Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes um die Zusendung einer Übersicht aller in den Jahren 2012, 2013 und 2014 erhaltenen, den Wert von 1.000 Euro übersteigenden Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen mit Name des Geldgebers, Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung. Die Universität Hamburg kam diesem Begehren nur teilweise nach. Insbesondere wurden die Namen der Zuwendungsgeber größtenteils nicht mitgeteilt, soweit diese eine Zustimmung zur Veröffentlichung nicht erteilt hatten. Mit Urteil vom 21. März 2018 hat das Verwaltungsgericht Hamburg daraufhin die Universität Hamburg verpflichtet, dem Kläger die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen (Az. 17 K 459/16).

Auf die Berufung der Universität Hamburg hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die im Hamburgischen Transparenzgesetz geregelte Ausnahmevorschrift, wonach eine Informationspflicht u. a. nicht für die Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung besteht (§ 5 Nr. 7, Halbsatz 1 HmbTG), nicht auf den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit beschränkt. Sie erfasse auch unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten und insoweit auch Informationen über Drittmittel zu Forschungszwecken.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Das Urteil wird nach Abfassung der Entscheidungsgründe auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts abrufbar sein.

Quelle: OVG Hamburg

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Kabinett beschließt Reform des Versorgungsausgleichsrechts

Die Bundesregierung hat den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 25.11.2020

Mehr Teilungsgerechtigkeit für Ausgleichsberechtigte und wichtige Klarstellungen beim Versorgungsausgleich

Die Bundesregierung hat am 25.11.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts beschlossen.

Der Versorgungsausgleich kann eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für geschiedene Eheleute haben. Er wurde zuletzt im Jahr 2009 im Rahmen der Strukturreform auf eine neue Grundlage gestellt. Seit der Strukturreform wird jedes Versorgungsanrecht beim Versorgungsausgleich gesondert zwischen den Ehegatten geteilt. Ziel dieser Reform war es, mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuführen und den Ausgleich der Versorgungsanrechte für die Betroffenen verständlicher zu gestalten. Infolge der gesonderten Teilung jedes Anrechts erhält die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich jeweils ein eigenes Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem die auszugleichende Versorgung der ausgleichspflichtigen Person besteht. Unter bestimmten Umständen kann dieser Versorgungsträger aber auch verlangen, dass für die ausgleichsberechtigte Person nicht bei ihm, sondern bei einem anderen (externen) Versorgungsträger ein Anrecht begründet wird.

Rückmeldungen aus der Praxis belegen: Die Reform hat sich bewährt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett heute lediglich zu Teilaspekten gesetzgeberische Nachjustierungen beschlossen. Im Übrigen ist eine Evaluierung des Versorgungsausgleichs beabsichtigt, auf deren Grundlage die Bundesregierung über weitergehenden Handlungsbedarf entscheiden wird.

Der am 25.11.2020 beschlossene Regierungsentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

Bei der Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersvorsorge sollen häufiger als bisher eigene und unmittelbare Anrechte der ausgleichsberechtigten Person bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person entstehen. Hierdurch werden Transferverluste vermieden, die oftmals bei der Neubegründung von Anrechten bei einem externen Versorgungsträger eintreten. Daher soll die Möglichkeit einer solchen externen Teilung dann, wenn mehrere Anrechte bei einem Versorgungsträger bestehen, in bestimmten Fällen eingeschränkt werden. Diese Änderung dient insbesondere dem Schutz der ausgleichsberechtigten Person – in der Regel der Ehefrau -, berücksichtigt aber in ihrer Ausgestaltung auch die Interessen des Versorgungsträgers. So kann die Änderung beispielsweise dazu führen, dass ein Versorgungsträger, bei dem zwei betriebliche Anrechte bestehen, nur noch eines dieser Anrechte extern teilen darf, während er das andere Anrecht in seinem eigenen Versorgungssystem ausgleichen muss.

Ferner soll der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht eingeräumt werden, wenn die ausgleichspflichtige Person aus einem betrieblichen oder privaten Anrecht bereits eine laufende Versorgung bezieht. In einem solchen Fall führt der Wertausgleich bei der Scheidung wegen einer möglichen Verringerung des Ausgleichswerts nicht immer zu einer für die ausgleichsberechtigte Person befriedigenden Lösung. Daher soll ihr ermöglicht werden, den schuldrechtlichen Ausgleich dieses Anrechts zu wählen, der dann im Rentenalter zwischen den Ehegatten erfolgt.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt und im Anschluss im Deutschen Bundestag beraten.

Quelle: BMJV

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EU-Wettbewerbshüter billigen deutsche Beihilfen für Steinkohleausstieg – Entschädigungen für Braunkohlekraftwerke sind noch zu prüfen

Die EU-Kommission hat den von Deutschland eingeführten Marktmechanismus zur Stilllegung von Steinkohlekraftwerken genehmigt. Ausgewählten Unternehmen eine Entschädigung für ihren Marktaustritt zu gewähren, stehe mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.11.2020

Die Europäische Kommission hat den von Deutschland eingeführten Marktmechanismus zur Stilllegung von Steinkohlekraftwerken genehmigt. „Die Pläne Deutschlands, Anreize für die frühzeitige Stilllegung solcher Kraftwerke zu bieten und im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählten Unternehmen eine Entschädigung für ihren Marktaustritt zu gewähren, stehen mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang“, erklärte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager am 25.11.2020 in Brüssel. Mit den Ausschreibungen werde die Entschädigung auf das erforderliche Minimum begrenzt und eine übermäßige Wettbewerbsverzerrung vermieden. Eine beihilferechtliche Prüfung der Entschädigungszahlungen für die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken steht noch aus. Hier werden die Zahlungen zwischen der Bundesregierung und den jeweiligen Betreibern vereinbart.

Nach dem deutschen Kohleausstiegsgesetz soll die Verstromung von Kohle in Deutschland bis Ende des Jahres 2038 auf null reduziert werden. Deutschland hat beschlossen, die frühzeitige Stilllegung von Steinkohlekraftwerken mithilfe einer im Rahmen von Ausschreibungen gewährten Stilllegungsprämie, dem „Steinkohlezuschlag“, zu fördern. Dieser Mechanismus wird auch eine geordnete Stilllegung der Kohlekraftwerke ermöglichen, um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten.

Der deutsche Ausschreibungsmechanismus

Die deutsche Energieregulierungsbehörde wird zwischen 2020 und 2023 sieben Ausschreibungen für die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken und kleinen Braunkohlekraftwerken (unter 150 MW) veröffentlichen, die dann jährlich bis 2026 stattfinden werden. Die erfolgreichen Bieter werden von der Energieregulierungsbehörde auf der Grundlage transparenter Zuschlagskriterien ausgewählt. Die Ausgestaltung des Ausschreibungsmechanismus dürfte Deutschland eine größtmögliche Emissionsminderung zu geringsten Kosten ermöglichen und gleichzeitig eine Schließung der Kraftwerke verhindern, die für die Netzstabilität benötigt werden.

Die Kommission stellt in ihrem Beschluss nicht abschließend fest, ob die Maßnahme den betroffenen Betreibern einen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafft und somit eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie prüfte jedoch die Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und kam dabei zu dem Schluss, dass die Maßnahme in jedem Fall mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar wäre. Insbesondere stellte sie fest, dass mit einer Reihe von Vorkehrungen sichergestellt wird, dass die Ausschreibungen wettbewerbsorientiert sind und die Entschädigung somit auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Da der Beitrag der Maßnahme zu den EU-Umwelt- und Klimaschutzzielen eindeutig schwerer wiegt als etwaige beihilfebedingte Verfälschungen von Wettbewerb und Handel, hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission

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Bessere Nutzung von Daten auf der Basis europäischer Werte: Kommission will mit neuen Vorschriften Vertrauen schaffen

Datenaustausch in der EU soll in Zukunft einfacher werden. Dafür hat die EU-Kommission am 25.11.2020 einen Vorschlag unterbreitet, mit dem in einem vertrauenswürdigen europäischen Rahmen das Potenzial der ständig wachsenden Datenbestände besser ausgeschöpft werden kann.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.11.2020

Datenaustausch in der EU soll in Zukunft einfacher werden. Dafür hat die EU-Kommission am 25.11.2020 einen Vorschlag unterbreitet, mit dem in einem vertrauenswürdigen europäischen Rahmen das Potenzial der ständig wachsenden Datenbestände besser ausgeschöpft werden kann. Die Exekutiv-Vizepräsidentin für ein Europa für das digitale Zeitalter, Margrethe Vestager, erklärte: „Wir wollen Unternehmen, aber auch Bürgerinnen und Bürgern die Instrumente an die Hand geben, mit denen sie die Kontrolle über ihre Daten behalten. Auch wollen wir das Vertrauen schaffen, dass Daten im Einklang mit den europäischen Werten und Grundrechten behandelt werden.“

„Angesichts der stetig wachsenden Bedeutung von Industriedaten in unserer Wirtschaft braucht Europa einen offenen, aber auch souveränen Binnenmarkt für Daten. Flankiert von den richtigen Investitionen und zentralen Infrastrukturen wird unsere Verordnung dazu beitragen, dass Europa zum weltweit führenden Datenkontinent wird“, sagte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton.

Die Verordnung wird die Grundlage für eine neue europäische Art der Daten-Governance schaffen, die mit den Werten und Grundsätzen der EU, wie dem Schutz personenbezogener Daten (DSGVO), dem Verbraucherschutz und den Wettbewerbsvorschriften, im Einklang steht. Sie bietet eine Alternative zur Datenpraxis der großen Technologieplattformen, die sich mit ihren Geschäftsmodellen, die sich auf die Kontrolle großer Datenmengen stützen, eine große Marktmacht aneignen können.

Mit diesem neuen Ansatz, der darauf abzielt, das Vertrauen zu erhöhen, wird ein Modell vorgeschlagen, das auf der Neutralität und Transparenz der Datenmittler beruht, die als Organisationen der gemeinsamen Datennutzung oder der Zusammenführung von Daten dienen. Damit diese Neutralität gewährleistet ist, kann der Mittler für die gemeinsame Datennutzung nicht auf eigene Rechnung mit den Daten handeln (z. B. indem er sie an ein anderes Unternehmen verkauft oder sie nutzt, um mit ihrer Hilfe ein eigenes Produkt zu entwickeln) und muss strenge Anforderungen erfüllen.

Die Verordnung umfasst Folgendes:

  • Eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens in die gemeinsame Nutzung von Daten, da fehlendes Vertrauen derzeit ein großes Hindernis darstellt und hohe Kosten verursacht.
  • Die Schaffung neuer EU-Vorschriften zur Neutralität, die die neuartige Funktion von Datenmittlern als vertrauenswürdige Organisatoren der gemeinsamen Datennutzung vorsehen.
  • Maßnahmen zur Erleichterung der Weiterverwendung bestimmter im Besitz des öffentlichen Sektors befindlicher Daten. So könnte beispielsweise die Weiterverwendung von medizinischen Daten die Erforschung von Heilmitteln für seltene oder chronische Krankheiten voranbringen.
  • Mittel und Wege, mit denen Europäerinnen und Europäer die Kontrolle über die Nutzung der von ihnen erzeugten Daten erlangen. Diese Erleichterungen und die größere Sicherheit erhöhen die Bereitschaft von Unternehmen und Einzelpersonen, unter klaren Bedingungen ihre Daten für das Gemeinwohl freiwillig zur Verfügung zu stellen.

Quelle: EU-Kommission

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EU-Kommission will Schutz geistigen Eigentums verbessern

Die EU-Kommission hat einen neuen Aktionsplan für geistiges Eigentum veröffentlicht. Damit will sie vor allem den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) helfen, ihre Erfindungen und Schöpfungen optimal zu nutzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.11.2020

Die Europäische Kommission hat am 25.11.2020 einen neuen Aktionsplan für geistiges Eigentum veröffentlicht. Damit will sie vor allem den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) helfen, ihre Erfindungen und Schöpfungen optimal zu nutzen. „Auch wenn einige der weltweit führenden Innovationen aus Europa stammen, sind europäische Unternehmen noch immer nicht in der Lage, ihre Erfindungen in vollem Umfang zu schützen und ihr geistiges Eigentum bestmöglich zu nutzen. Heute schlagen wir eine komplette Überarbeitung unseres Systems für den Bereich des geistigen Eigentums vor“, sagte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton.

Damit solle Europa künftig besser in der Lage sein, Technologien der nächsten Generation zu entwickeln und Fortschritte in der Datenverarbeitung und künstlichen Intelligenz zu nutzen. Geistiges Eigentum soll stärker geschützt und dazu eine zentrale Anlaufstelle für Patentschutz und -durchsetzung in der gesamten EU geschaffen werden. Kleine und mittlere Unternehmen sollen ihre immateriellen Vermögenswerte besser nutzen und dabei mit Beratung und finanziell unterstützt werden.

Die EU-Kommission will die gemeinsame Nutzung geistigen Eigentums erleichtern und die Verbreitung von Technologien in der Industrie optimieren. Marken- und Produktpiraterie sollen stärker bekämpft und Rechte am geistigen Eigentum besser durgesetzt werden. Die EU soll weltweit stärker gegen unlautere Praktiken vorgehen und Standards auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums setzen.

In dem heute vorgelegten Aktionsplan werden Maßnahmen in fünf wichtigen Bereichen angekündigt:

Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums

In dem Aktionsplan wird vorgeschlagen, eine Reihe bestehender Instrumente zum Schutz des geistigen Eigentums zu aktualisieren und an das digitale Zeitalter anzupassen. So ist u. a. vorgesehen, ergänzende Schutzzertifikate für patentierte Arznei- und Pflanzenschutzmittel zu verbessern und den Geschmacksmusterschutz in der EU zu modernisieren.

Der Aktionsplan zielt darauf ab, geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse besser zu schützen und gleichzeitig die Durchführbarkeit eines Systems zum Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auf EU-Ebene zu prüfen. Zu diesen geschützten geografischen Angaben (GI) hat die EU-Kommission heute die neue Suchdatenbank „GIview“) vorgestellt. Diese Datenbank umfasst alle Daten über in der EU registrierten geografischen Angaben und ist ein nützliches Hilfsmittel für Verbraucher, Hersteller und Fachleute im Bereich des geistigen Eigentums.

Darüber hinaus leitet die Kommission einen Branchendialog ein, bei dem erörtert werden soll, wie sich die neuen Technologien (wie künstliche Intelligenz und Blockchain) auf das IP-System auswirken.

Damit die Unternehmen Zugang zu schnellen, wirksamen und erschwinglichen Schutzinstrumenten erhalten und die nach wie vor bestehende Fragmentierung und Komplexität des derzeitigen Systems beseitigt wird, werden die Mitgliedstaaten in dem Aktionsplan aufgefordert, das einheitliche Patentsystem rasch einzuführen und eine zentrale Anlaufstelle für Patentschutz und -durchsetzung in der gesamten EU zu schaffen.

Förderung der Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Innovative und kreative Unternehmen in Europa, insbesondere KMU, sind sich häufig nicht bewusst, welche Vorteile es mit sich bringt, wenn sie den Schutz geistigen Eigentums zu einem Teil ihrer Geschäftsstrategie machen. So beantragen nur 9 Prozent der KMU den Schutz ihres geistigen Eigentums.

Damit kleinere Unternehmen ihre immateriellen Vermögenswerte möglichst gewinnbringend einsetzen können, schlägt die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung von Information und Beratung vor. Dadurch werden von der Coronavirus-Pandemie betroffene KMU dabei unterstützt, ihre Portfolios des geistigen Eigentums besser zu verwalten, indem über ein neues Finanzhilfeprogramm im ersten Jahr 20 Mio. Euro aus Mitteln des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bereitgestellt werden.

Darüber hinaus wird die Kommission allen Teilnehmern an EU-finanzierten Forschungs- und Innovationsprogrammen Beratung und Unterstützung im Bereich des geistigen Eigentums anbieten und mit allen Interessenträgern zusammenarbeiten, um für eine bessere Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums in der gesamten Forschungs- und Innovationsgemeinschaft zu sorgen. Außerdem setzt sich die Kommission dafür ein, dass es einfacher wird, geistiges Eigentum als Hebel für den Zugang zu Finanzmitteln zu nutzen.

Erleichterung der gemeinsamen Nutzung von geistigem Eigentum

Ziel des Aktionsplans ist es zum einen, immaterielle Vermögenswerte zu schützen, zum anderen, den Zugang zu kritischen immateriellen Vermögenswerten zu verbessern, von denen unsere Wirtschaft und unsere Gesellschaft abhängig sind.

Die Kommission erkennt die zentrale Rolle an, die das System des geistigen Eigentums bei der Bewältigung gesundheitlicher Notlagen wie der anhaltenden Coronavirus-Pandemie spielen kann, und schlägt Maßnahmen vor, um die gemeinsame Nutzung kritischen geistigen Eigentums in Krisenzeiten zu erleichtern und dabei zu gewährleisten, dass sich die Investition auch bezahlt macht.

Die Kommission wird sich ferner für eine bessere Urheberrechtsinfrastruktur einsetzen und Maßnahmen ergreifen, um durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Daten besser nutzbar zu machen.

Ferner wird sie Möglichkeiten zur Verbesserung von Transparenz und Berechenbarkeit bei der Lizenzierung von standardessenziellen Patenten (SEP) vorschlagen, da diese ein Schlüsselelement für den digitalen Wandel der europäischen Industrie, wie etwa auch die Einführung vernetzter Fahrzeuge und anderer IoT-Produkte, darstellen.

Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie und bessere Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

Die Einfuhren von nachgeahmten und unerlaubt hergestellten Waren machen 6,8 Prozent des BIP der EU aus. Die Kommission wird die wirksame und ausgewogene Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums verbessern. Als Ergänzung des kommenden Legislativpakets zum Rechtsakt über digitale Dienste wird sie beispielsweise mit einem EU-Instrumentarium zur Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie die wirksame Zusammenarbeit zwischen Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, Vermittlern (wie Online-Marktplätzen) und Strafverfolgungsbehörden fördern und erleichtern sowie die flächendeckende Verbreitung bewährter Verfahren und den Einsatz geeigneter Instrumente und neuer Technologien vorantreiben.

Förderung weltweit fairer Wettbewerbsbedingungen

Während 93 Prozent der EU-Warenausfuhren auf schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige entfallen, sehen sich Unternehmen aus der EU nach wie vor großen Herausforderungen gegenüber, wenn sie in Drittländern tätig sind.

Zur Bewältigung dieser Herausforderungen ist die Kommission bemüht, die Position der EU als Organisation zu festigen, die Standards auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums setzt. Ferner wird sie das Vorgehen der EU gegen unlautere Praktiken von Akteuren aus Drittländern, etwa gegen Industriespionage oder Versuche, Rechte des geistigen Eigentums im Rahmen der Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit missbräuchlich zu verwenden, verschärfen.

Hintergrund

Immaterielle Vermögenswerte wie Marken, Geschmacksmuster, Patente und Daten gewinnen in der heutigen wissensbasierten Wirtschaft stark an Bedeutung. Auf schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige entfallen 45 Prozent des gesamten BIP und 93 Prozent aller EU-Ausfuhren, während gleichzeitig der Mehrwert von geistigem Eigentum in den meisten europäischen industriellen Ökosystemen zunimmt.

Weltweit steigt die Zahl der Anmeldungen von geistigem Eigentum, da immaterielle Vermögenswerte im globalen Wettbewerb um die technologische Führungsposition eine immer wichtigere Rolle spielen. Der Aktionsplan baut auf den Stärken des europäischen Rahmens für geistiges Eigentum auf. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass er die wirtschaftliche Erholung und unsere Resilienz der EU in Schlüsselbereichen der Wirtschaft unterstützt.

In der am 10. März dieses Jahres angenommen neuen EU-Industriestrategie wurde anerkannt, dass die Politik der EU zum Schutz des geistigen Eigentums dazu beitragen muss, die technologische Souveränität Europas zu wahren und zu stärken und weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern. Zudem wurde darin die Annahme des Aktionsplans angekündigt. Am 10. November forderte der Ministerrat der EU die Kommission auf, Vorschläge für eine Politik der EU zum Schutz des geistigen Eigentums vorzulegen.

Immaterielle Vermögenswerte wie Forschung und Entwicklung, Erfindungen, künstlerische und kulturelle Schöpfungen, Marken, Software, Know-how, Geschäftsprozesse und Daten, sind die Eckpfeiler der modernen wissensbasierten Wirtschaft. In den vergangenen zwei Jahrzehnten ist in der EU das Volumen der jährlichen Investitionen in geistiges Eigentum um 87 Prozent gestiegen, während das Volumen der materiellen Investitionen (ohne Wohnungsbau) nur um 30 Prozent zunahm. Investitionen in immaterielle Vermögenswerte waren von der vorangegangenen Wirtschaftskrise (ab 2008) auch deutlich weniger betroffen.

Wirtschaftszweige, die ihr geistiges Eigentum intensiv nutzen, spielen in der Wirtschaft der EU eine wesentliche Rolle und sichern für die Gesellschaft gute und nachhaltige Arbeitsplätze. Schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige machen derzeit fast 45 Prozent des europäischen BIP aus und tragen direkt zur Schaffung von fast 30 Prozent aller Arbeitsplätze bei. Viele der „Ökosysteme“ Europas können ohne einen wirksamen Schutz des geistigen Eigentums und wirksame Instrumente für den Handel mit immateriellen Vermögenswerten nicht gedeihen.

Quelle: EU-Kommission

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