Stellungnahme: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Die WPK hat gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 24.11.2020

Die WPK hat mit Schreiben vom 24. November 2020 gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (BT‑Drs. 19/24180) Stellung genommen.

Quelle: WPK

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DRSC: DRÄS 11 zur Änderung des DRS 18 Latente Steuern verabschiedet

Am 16.11.2019 verabschiedete das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 11 (DRÄS 11), der im Wesentlichen Änderungen an DRS 18 Latente Steuern vorsieht. Vor dem Hintergrund zwischenzeitlich aufgetretener Anwendungsfragen zur handelsrechtlichen und internationalen Bilanzierung im Bereich der latenten Steuern wurde die Überarbeitung für erforderlich erachtet. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 24.11.2020

Am 16. November 2019 verabschiedete das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 11 (DRÄS 11), der im Wesentlichen Änderungen an DRS 18 Latente Steuern vorsieht.

Seit der Verabschiedung im Jahr 2010 wurde DRS 18 – abgesehen von punktuellen Anpassungen infolge des BilRUG im Jahr 2015 – nicht überarbeitet. Vor dem Hintergrund zwischenzeitlich aufgetretener Anwendungsfragen zur handelsrechtlichen und internationalen Bilanzierung im Bereich der latenten Steuern wurde die Überarbeitung für erforderlich erachtet.

Die Änderungen betreffen beispielsweise die Aufhebung der Pflicht zur Erstellung einer Überleitungsrechnung sowie die Aufhebung der Regelungen zu quantitativen Angaben zu nicht angesetzten aktiven latenten Steuern, ungenutzten Verlustvorträgen und ungenutzten Steuergutschriften.

Darüber hinaus werden mit DRÄS 11 einige wenige redaktionelle Anpassungen an DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) und DRS 26 Assoziierte Unternehmen vorgenommen.

Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Entwurf des DRÄS 11 ist über die Internetseite des DRSC abrufbar.

Quelle: WPK

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Gesetzentwurf: Einen Monat mehr Elternzeit bei Frühgeburten

Die Bundesregierung will die Elternzeit bei Frühgeburten um einen Monat verlängern und die Möglichkeiten für Teilzeit flexibler gestalten. Der entsprechende Gesetzentwurf zur Novellierung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (19/24438) sieht vor, dass der Bezug des Elterngeldes um einen weiteren Monat verlängert wird, wenn das Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher zur Welt kommt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.11.2020

Die Bundesregierung will die Elternzeit bei Frühgeburten um einen Monat verlängern und die Möglichkeiten für Teilzeit flexibler gestalten. Der entsprechende Gesetzentwurf zur Novellierung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (19/24438) sieht vor, dass der Bezug des Elterngeldes um einen weiteren Monat verlängert wird, wenn das Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher zur Welt kommt. Dieser zusätzliche Basiselterngeld-Monat soll auch in zwei Elterngeld-Plus-Monate umgewandelt werden können. Zudem soll die erlaubte wöchentliche Arbeitszeit für Eltern, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten, von 30 auf 32 Stunden angehoben werden. Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern ermöglicht, soll künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden, bezogen werden können.

Finanziert werden sollen die Änderungen durch eine Absenkung der Einkommensgrenze für den Bezug des Elterngeldes. So sollen Eltern, die gemeinsam über ein Jahreseinkommen von mehr als 300.000 Euro verfügen, kein Elterngeld mehr beziehen können. Bislang lag die Einkommensgrenze bei 500.000 Euro Jahreseinkommen. Nach Angaben der Regierung betrifft die Regelung etwa 7.000 der derzeitigen Bezieher des Elterngeldes. Dies entspricht einem Anteil von rund 0,4. Die Einkommensgrenze für Alleinerziehende soll unverändert bei 250.000 Euro liegen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1296/2020

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Anspruch auf Informationszugang trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten

Ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil der Bevollmächtigte rechtsmissbräuchlich vorgeht. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 12.19 u. a.).

BVerwG, Pressemitteilung vom 24.11.2020 zu den Urteilen 10 C 12.19, 10 C 13.19, 10 C 14.19 und 10 C 15.19 vom 24.11.2020

Ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil der Bevollmächtigte rechtsmissbräuchlich vorgeht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24.11.2020 entschieden.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger stellten im Jahr 2015 beim Bundesministerium der Finanzen und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für mehr als 500 geschädigte Anleger der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG gleichlautende Anträge auf Informationen über die Wohnungsbaugesellschaft. Das Bundesministerium lehnte diese Anträge zum überwiegenden Teil ab. Die schon zuvor in sämtlichen Fällen erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht, soweit sie nicht zurückgenommen wurden, wegen rechtsmissbräuchlicher Klageerhebung ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die von einigen Klägern eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Dem Informationszugangsanspruch stehe angesichts der massenweisen Einzelantragstellung und anschließenden Klageerhebung unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei es allein darum gegangen, für sich möglichst weitgehende Gebührenansprüche zu generieren.

Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg. Das Informationsbegehren der Kläger ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Prozessbevollmächtigte sich möglicherweise rechtsmissbräuchlich verhält. Das ist erst dann anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller selbst nicht um die begehrte Information geht, sondern nur um die Gebührenansprüche seines Bevollmächtigten. Da derartige Feststellungen fehlen, ist davon auszugehen, dass das Informationsinteresse des vertretenen Antragstellers bestand und auch während des Rechtsstreits fortbesteht. Das Verhalten des Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Antragsteller nicht zuzurechnen.

Eine eigene Sachentscheidung zu den Informationsbegehren war dem Senat wegen fehlender Tatsachenfeststellungen verwehrt. Er hat die Sache daher an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Quelle: BVerwG

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Foulspiel beim Verbandsfußballspiel – Haftung für Verletzungen

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 24.11.2020 zum Urteil 7 U 214/19 vom 19.11.2020

Begeht ein Verbandsfußballspieler vorsätzlich ein brutales Foulspiel im Sinne der Regeln des Deutschen Fußballbundes, so haftet er für die dadurch hervorgerufenen Verletzungen seines Gegners. Das hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger war Stürmer, der Beklagte spielte auf einer Verteidigerposition. Sie gehörten unterschiedlichen Fußballmannschaften an. Im Mai 2017 trafen die beiden Fußballmannschaften in einem Kreisklassenpunktspiel aufeinander. In der 8. Spielminute nahm der Kläger in Höhe des Mittelkreises einen Ball an und wollte diesen weiterspielen. Dazu kam es nicht mehr, weil er von dem Beklagten gefoult wurde. Der Schiedsrichter ahndete das Foul mit einer roten Karte. Der Kläger erlitt infolge des Foulspiels erhebliche Verletzungen. Er verlangt nun von dem Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch zukünftig entstehende Schäden zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Aus den Gründen

Der Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht, denn er hat ein grobes Foulspiel im Sinne der Regel 12 der Fußball-Regeln des Deutschen Fußballbundes (DFB) für die Saison 2016/2017 begangen und die schwerwiegende Verletzung des Klägers bedingt vorsätzlich billigend in Kauf genommen.

Die Haftung für Verletzungen bei spielerischen Wettkämpfen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, wie etwa einem Fußballspiel, ist grundsätzlich reduziert. Insoweit ist davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer die Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei einer Sportausübung nach den anerkannten Regeln nicht zu vermeiden sind. Handelt es sich um ein Fußballverbandsspiel, so bieten die Fußballregeln des DFB einen wichtigen Maßstab dafür, was als ordnungsgemäßes Spielverhalten anzusehen ist. Jedoch führt nicht jeder objektive Regelverstoß zwingend zu einer Schadensersatzverpflichtung. Entscheidend ist vielmehr der Grad des Regelverstoßes und das Maß des Verschuldens, das den Verletzer trifft.

Hier hat der Beklagte einen erheblichen Regelverstoß begangen und die schwere Verletzung des Klägers billigend in Kauf genommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte ein “brutales Spiel” im Sinne der Regel 12 des DFB begangen hat. Er hat dieses grobe Foul begangen, ohne dass die Spielsituation einen Anlass dafür bot. Er hatte keine realistische Möglichkeit, den Ball zu erobern.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein

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Kein erleichterter Verlustvortrag wegen der Corona-Krise

Die Bundesregierung plant derzeit nicht, die Möglichkeit zum Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu erweitern. Dies erklärt sie in ihrer Antwort (19/23866) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.11.2020

Die Bundesregierung plant derzeit nicht, die Möglichkeit zum Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu erweitern. Dies erklärt sie in ihrer Antwort (19/23866) auf eine Kleine Anfrage (19/23474) der FDP-Fraktion. Diese hatte insbesondere nach erweiterten Möglichkeiten gefragt, das teilweise oder vollständige Entfallen des Verlustvortrags nach einem Beteiligungserwerb, der sich als verlustbringend erweist, zu verhindern. Dazu erklärt die Bundesregierung, der Gesetzgeber habe mit der Konzernklausel, der Stille-Reserven-Klausel, der Sanierungsklausel sowie mit Paragraf 8d des Körperschaftsteuergesetzes “hinreichend Möglichkeiten zum Erhalt der bisher nicht genutzten Verluste im Fall eines Anteilseignerwechsels geschaffen”. Genannter Paragraf 8d, der Körperschaften die Möglichkeit geben soll, das teilweise oder vollständige Entfallen des steuerlichen Verlustvortrags nach einem schädlichen Beteiligungserwerb zu verhindern, steht im Mittelpunkt der FDP-Anfrage. Dabei geht es darum, ob seine Anwendbarkeit unter den Bedingungen der Krise erweitert werden soll. Gegen eine solche Rechtsänderung spricht sich die Regierung in ihrer Antwort aus.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1294/2020

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DAC8: EU-Kommission veröffentlicht Fahrplan zum automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kryptowerte und E-Geld

Im Aktionsplan für eine faire und gerechte Besteuerung hat die EU-Kommission für das dritte Quartal 2021 eine Änderung der Richtlinie 2011/16/EU angekündigt, die auf eine Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs auf Kryptowerte/E-Geld zu Steuerbetrugsbekämpfungszwecken abzielt. In einem ersten Schritt hat sie einen Fahrplan für die Initiative veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.11.2020

Im Aktionsplan für eine faire und gerechte Besteuerung hat die EU-Kommission für das dritte Quartal 2021 eine Änderung der Richtlinie 2011/16/EU angekündigt, die auf eine Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs auf Kryptowerte/E-Geld zu Steuerbetrugsbekämpfungszwecken abzielt. In einem ersten Schritt hat sie am 23.11.2020 einen Fahrplan für die Initiative veröffentlicht, zu dem bis zum 21.12.2020 Feedback gegeben werden kann. Eine öffentliche Konsultation ist für das erste Quartal 2021 geplant.

Die Initiative soll insb. darauf abzielen, dass Steuerbehörden die entsprechenden Informationen erhalten, um Steuerpflichtige, die Geld über Kryptowerte verdienen, besser kontrollieren zu können. Ein weiteres Ziel ist die verbesserte Verwaltungsarbeit und die Reduzierung der Befolgungskosten für Unternehmen durch die Bereitstellung eines gemeinsamen EU-Berichtsstandards.

Die EU-Kommission wird prüfen, welche Daten gesammelt und zwischen den Steuerbehörden ausgetauscht werden sollten. Ziel soll es sein, nur die Daten zu sammeln, die für die Risikoanalyse benötigt werden und Steuerprüfungen vereinfachen.

Im Fahrplan hat die EU-Kommission zwei Szenarien aufzeigt:

  • Prüfung, ob Leitlinien, die an die Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten und Anbieter von Kryptowerten und E-Geld gerichtet sind, ggf. das Ziel der Steuerbetrugsbekämpfung erreichen.
  • Änderung der Richtlinie 2011/16/EU:
  1. Relevante Daten von Kryptowerten und E-Geld sollen dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten unterliegen.
  2. Verbesserung der Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Neuartige EU-Sammelklagen: Besserer Schutz für Verbraucher in Europa

Ein am 24.11.2020 vom EU-Parlament gebilligtes neues Gesetz ermöglicht es Verbrauchergruppen, ihre Kräfte zu bündeln und Sammelklagen in der EU anzustrengen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 24.11.2020

  • Besserer Schutz der Verbraucher vor innerstaatlichen und länderübergreifenden „Massenschäden“
  • Schutz vor missbräuchlichen Klagen dank Anwendung des Verursacherprinzips
  • Ausgewiesene Verbraucherorganisationen klagen im Namen der Verbraucher

Ein am 24.11.2020 vom EU-Parlament gebilligtes neues Gesetz ermöglicht es Verbrauchergruppen, ihre Kräfte zu bündeln und Sammelklagen in der EU anzustrengen.

Die neuen Regeln schaffen einheitliche Vorgaben für Sammelklagen in allen Mitgliedstaaten. So werden zum einen die Verbraucher vor Massenschäden geschützt. Zum anderen bieten die neuen Vorschriften angemessene Garantien, dass es nicht zu missbräuchlichen Klagen kommt.

Alle Mitgliedstaaten müssen mindestens eine wirksame Verfahrensform einführen, die es qualifizierten Einrichtungen (z. B. Verbraucherschutzorganisationen oder öffentlichen Stellen) erlaubt, Klagen vor Gericht zu erheben, um die Unterlassung (Einstellung oder Verbot) der jeweiligen Praxis oder eine Entschädigung zu erwirken. Mit denen neuen Vorschriften soll illegales Vorgehen unterbunden und Verbrauchern der Zugang zur Justiz erleichtert werden, damit der Binnenmarkt in diesem Bereich besser funktioniert.

Mehr Rechte für Verbraucher und Schutz für Händler

Nach dem europäischen Sammelklagenmodell dürfen nicht Anwaltskanzleien, sondern nur qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherschutzorganisationen Verbrauchergruppen vertreten und Klagen vor Gericht bringen.

Damit sie länderübergreifende Klagen vor Gericht bringen können, müssen qualifizierte Einrichtungen EU-weit denselben Kriterien genügen. Sie müssen nachweisen, dass sie über ein gewisses Maß an Beständigkeit verfügen, im Dienste der Öffentlichkeit tätig sind und zudem gemeinnützig sind. Für innerstaatliche Klagen müssen die Einrichtungen die Kriterien erfüllen, die in den nationalen Gesetzen festgelegt sind.

Eingeführt werden auch strenge Schutzmaßnahmen gegen missbräuchliche Klagen – es greift nämlich das Verursacherprinzip: Die unterlegene Partei trägt die Verfahrenskosten der obsiegenden Partei.

Um den Missbrauch dieser Sammelklagen zu verhindern, sollte Strafschadenersatz vermieden werden. Qualifizierte Einrichtungen sollten zudem Verfahren einführen, durch die Interessenkonflikte und externe Einflussnahme abgewendet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sie von dritter Seite finanziert werden.

Sammelklagen können gegen Gewerbetreibende erhoben werden, die vermeintlich gegen Unionsrecht verstoßen haben – etwa beim Datenschutz oder in Bereichen wie Reisen und Tourismus, Finanzdienstleistungen, Energie und Telekommunikation.

Die neue Richtlinie bezieht sich darüber hinaus auch auf Verstöße, die vor der Erhebung oder dem Abschluss der Sammelklage eingestellt wurden. Das liegt daran, dass die die entsprechende Praxis möglicherweise noch verboten werden muss, damit sich derlei Fälle nicht wiederholen können.

Zitat

Berichterstatter Geoffroy Didier (EVP, FR): „Mit dieser neuen Richtlinie haben wir ein Gleichgewicht gefunden zwischen stärkerem Verbraucherschutz und der Schaffung der nötigen Rechtssicherheit für Unternehmen. In einer Zeit, in der Europa auf eine harte Probe gestellt wird, hat die EU bewiesen, dass sie in der Lage ist, den neuen Realitäten gerecht zu werden und zu liefern, seine Bürger besser zu schützen und ihnen als Antwort auf die Globalisierung und ihre Auswüchse ihre Rechte konkret zu stärken.”

Nächste Schritte

Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben anschließend 24 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, und weitere sechs Monate, um sie anzuwenden. Die neuen Regeln gelten für Sammelklagen, die am oder nach dem Geltungsbeginn der Richtlinie erhoben werden.

Hintergrundinformationen

Die Richtlinie über repräsentative Maßnahmen wurde von der Europäischen Kommission im April 2018 vorgelegt und im Juni 2020 von den Verhandlungsführern des Europäischen Parlaments und den EU-Ministern angenommen. Der Gesetzentwurf ist Teil der Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher. Damit wird auf mehrere Skandale in jüngster Zeit reagiert, bei denen es um die Verletzung von Verbraucherrechten durch multinationale Unternehmen ging. In einigen Mitgliedstaaten können Verbraucher bereits Sammelklagen vor Gericht einreichen, aber erst jetzt wird dies in der gesamten EU möglich.

Quelle: EU-Parlament

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Corona-Infektionszahlen zu Ortsgemeinden müssen an die Presse herausgegeben werden

In Rheinland-Pfalz müssen die Behörden Auskünfte zu SARS-CoV2-Infektionszahlen an die Presse grundsätzlich auch dann erteilen, wenn diese heruntergebrochen auf die Ebene der Ortsgemeinden begehrt werden. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in einem Eilrechtsschutzverfahren (Az. 2 B 11397/20).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.11.2020 zum Beschluss 2 B 11397/20 vom 23.11.2020

In Rheinland-Pfalz müssen die Behörden Auskünfte zu SARS-CoV2-Infektionszahlen an die Presse grundsätzlich auch dann erteilen, wenn diese heruntergebrochen auf die Ebene der Ortsgemeinden begehrt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.

Die Antragstellerin, Herausgeberin der Pirmasenser Zeitung, begehrte mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße von dem Landkreis Südwestpfalz Informationen sowohl über die seit Beginn der Pandemie insgesamt verzeichneten Infektionszahlen wie auch über die Anzahl der aktiven SARS-CoV2-Fälle, jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ortsgemeinden des Landkreises. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag am 29. Oktober 2020 ab. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hob das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und gab dem Eilantrag statt.

Mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angeordneten Verpflichtung des Landkreises werde zwar die Hauptsache vorweggenommen. Die einstweilige Anordnung könne vorliegend aber ergehen, da eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin bestehe. Sie könne sich für ihr Begehren auf den einfachrechtlich in § 12a Abs. 1 des Landesmediengesetzes normierten Auskunftsanspruch stützen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würden durch die Übermittlung der angefragten Zahlen keine schutzwürdigen privaten Interessen verletzt, insbesondere liege hierin kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung infizierter Personen. Ungeeignet sei bereits der auch vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz in einer erstinstanzlich vorgelegten Stellungnahme gewählte Anknüpfungspunkt der „Ortsgemeinde“ als maßgebliches Kriterium für die Ablehnung von Auskunftsbegehren. Ortsgemeinden wiesen bei der Einwohnerzahl große Unterschiede auf. Teilweise erreichten Ortsgemeinden in Rheinland-Pfalz die Größe von Verbandsgemeinden, für die Infektionszahlen zur Verfügung gestellt würden. Aber auch bei sehr kleinen Ortsgemeinden begründeten die abgefragten Informationen für sich genommen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Personenidentifizierbarkeit. Dass es in einer Ortsgemeinde (aktive) SARS-CoV2-Infektionen gebe, lasse ohne Zusatzwissen keinen Rückschluss auf die konkret betroffene(n) Person(en) zu. Bei lebensnaher Betrachtung müsse gerade in kleinen Ortsgemeinden vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine Identifizierbarkeit konkreter Personen allein anhand von vor Ort erfolgter und wahrnehmbarer Maßnahmen wie Quarantäneanordnungen oder Schul- und Kitaschließungen erfolge. Einer amtlichen Mitteilung über die Zahl der aktiven oder zurückliegenden Corona-Fälle bedürfe es für diese Erkenntnis und die Herstellung eines Personenbezugs hingegen nicht.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz

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Audiovisuelle Medien: Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und weitere Mitgliedstaaten ein

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und 22 weitere Mitgliedstaaten sowie das Vereinigte Königreich eingeleitet, weil sie die neuen Vorschriften zur EU-weiten Koordinierung aller audiovisuellen Medien nicht rechtzeitig umgesetzt haben.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.11.2020

Die Europäische Kommission hat am 23.11.2020 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und 22 weitere Mitgliedstaaten sowie das Vereinigte Königreich eingeleitet, weil sie die neuen Vorschriften zur EU-weiten Koordinierung aller audiovisuellen Medien nicht rechtzeitig umgesetzt haben. Mit diesen neuen EU-Vorschriften, die sowohl für herkömmliche Fernsehen und Abrufdienste wie auch Video-Sharing-Plattformen gelten, wird ein für das digitale Zeitalter geeigneter Rechtsrahmen geschaffen. Nachdem die Frist am 19. September 2020 endete, forderte die EU-Kommission die Mitgliedstaaten nun auf, weitere Informationen zu übermitteln. Sie haben zwei Monate Zeit, um zu reagieren. Nur Dänemark, Ungarn, die Niederlande und Schweden haben Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt und ihre Notifizierung für vollständig erklärt.

Hauptziele der Richtlinie sind es, den europäischen Binnenmarkt für audiovisuelle Mediendienste zu vertiefen, die kulturelle Vielfalt zu fördern, den Verbraucherschutz zu verbessern und den Medienpluralismus zu sichern. Zuschauer werden besser vor Hetze auf Video-Sharing-Plattformen geschützt. Gleichzeitig werden erstmals neue Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der nationalen Medienregulierungsbehörden eingeführt.

Die Exekutiv-Vizepräsidentin für ein Europa für das digitale Zeitalter, Margrethe Vestager, erklärte: „Wir wollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Medienanbieter und einen besseren Schutz von Kindern und Verbrauchern beim Zugang zu audiovisuellen Inhalten. Außerdem wollen wir mehr Vielfalt auf Videoabrufplattformen gewährleisten und eine gerechtere audiovisuelle Landschaft schaffen. Deshalb haben wir gemeinsame Regeln. Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste erfordert all unser gemeinsames Engagement. Sie ist eine wichtige Errungenschaft, die die kulturelle Vielfalt in audiovisuellen Mediendiensten fördern wird.“

Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton ergänzte: „Vor zwei Jahren haben wir – gemeinsam mit den Mitgliedstaaten – vereinbart, die EU-Vorschriften über audiovisuelle Inhalte zu aktualisieren. Durch diese Vorschriften werden alle Zuschauer – vor allem die besonders gefährdeten, wie etwa Minderjährige – besser geschützt, die kulturelle Vielfalt gefördert und der Medienpluralismus gewahrt. Sie werden jedoch keinen dieser Vorteile bringen, solange sie nur auf dem Papier stehen. Ich appelliere an die Mitgliedstaaten, diese Vorschriften ohne weitere Verzögerungen umzusetzen, um ein sichereres, gerechteres und vielfältigeres Umfeld im Internet zu gewährleisten.“

Quelle: EU-Kommission

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