Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu einer Kündigung wegen einer groben menschenverachtenden Äußerung nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 2727/19).

BVerfG, Pressemitteilung vom 24.11.2020 zum Beschluss 1 BvR 2727/19 vom 02.11.2020

Mit am 24.11.2020 veröffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu einer Kündigung wegen einer groben menschenverachtenden Äußerung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer betitelte in einer kontrovers ablaufenden Betriebsratssitzung einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung erachteten die Arbeitsgerichte als wirksam. Dagegen berief sich der Beschwerdeführer auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Seine Verfassungsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Insbesondere waren die Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, wonach die Äußerung eine menschenverachtende Diskriminierung darstellt, die sich nicht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war Betriebsratsmitglied. Im Rahmen einer Auseinandersetzung während einer Betriebsratssitzung über den Umgang mit einem EDV-System betitelte er seinen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“, der ihn wiederum als „Stricher“ bezeichnete. Auch aufgrund dieses Vorfalls erhielt der Beschwerdeführer die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Die Gerichte für Arbeitssachen erachteten diese nach umfänglicher Beweisaufnahme auch aufgrund einer einschlägigen vorhergehenden Abmahnung, die aber nicht zu einer Änderung seines Verhaltens geführt hatte, als rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer rügte mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem, dass die Gerichte sein Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzten, indem sie die Kündigung für rechtmäßig erachteten. Sie hätten seine Grundrechte gegenüber dem Kündigungsinteresse der Arbeitgeberin nicht abgewogen. Man dürfe ihm keine rassistische Einstellung vorwerfen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig; sie wäre aber auch unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte haben die Wertungen, die sich aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) sowie aus Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (Diskriminierungsverbot) ergeben, nicht verkannt. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG.

Die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die arbeitsgerichtliche Bestätigung der Kündigung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zutreffend wurde die konkrete Situation als maßgeblich angesehen, in der ein Mensch mit dunkler Hautfarbe direkt mit nachgeahmten Affenlauten adressiert wird. Der Schluss, dass aufgrund der Verbindung zu einem nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verpönten Merkmal keine nur derbe Beleidigung vorliege, sondern die Äußerung fundamental herabwürdigend sei, ist auch im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der sich gegen rassistische Diskriminierung wendet, nicht zu beanstanden.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfordert im Normalfall eine Abwägung zwischen drohenden Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre und der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit tritt aber jedenfalls zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Das haben die Gerichte hier in Anwendung des Kündigungsschutzrechts nicht verkannt. Sie stützen sich auf §§ 104, 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz und §§ 1, 7, 12 AGG, in denen die verfassungsrechtlichen Wertungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots ihren Niederschlag finden. Sie begründen ausführlich, dass und warum es sich um menschenverachtende Diskriminierung handelt. Danach wird die Menschenwürde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird, und damit das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der „Rasse“ verletzt wird. Diese Wertung ist ebenso wie die im Rahmen der fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB geforderte Gesamtwürdigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: BVerfG

Powered by WPeMatico

Bruttoinlandsprodukt: Ausführliche Ergebnisse zur Wirtschaftsleistung im 3. Quartal 2020

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist das BIP im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 2. Quartal um 8,5 % gestiegen. Damit konnte die deutsche Wirtschaft einen großen Teil des durch die Corona-Pandemie bedingten massiven Rückgangs des Bruttoinlandsprodukts im 2. Quartal 2020 wieder aufholen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 24.11.2020

Bruttoinlandsprodukt, 3. Quartal 2020

  • +8,5 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
  • -3,9 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
  • -4,0 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 2. Quartal 2020 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 8,5 % gestiegen. Damit konnte die deutsche Wirtschaft einen großen Teil des durch die Corona-Pandemie bedingten massiven Rückgangs des Bruttoinlandsprodukts im 2. Quartal 2020 wieder aufholen. Allerdings lag das preis-, saison- und kalenderbereinigte BIP im 3. Quartal 2020 noch um 4,0 % niedriger als im 4. Quartal 2019, dem Quartal vor der globalen Corona-Krise. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes fiel der Anstieg des BIP im 3. Quartal 2020 etwas stärker aus als in der Schnellmeldung am 30. Oktober 2020 berichtet (+8,2 %).

Aufholeffekte bei Konsum, Ausrüstungsinvestitionen und beim Außenhandel

Infolge der massiven Rückgänge fast aller Verwendungsbereiche im 2. Quartal 2020 gab es im 3. Quartal 2020 bei den preis-, saison- und kalenderbereinigten Ergebnissen teilweise zweistellige Wachstumsraten. Insbesondere die privaten Konsumausgaben trugen mit einem Anstieg von 10,8 % gegenüber dem Vorquartal zum Wachstum im 3. Quartal 2020 bei. Auch der Staat erhöhte seine Konsumausgaben gegenüber dem Vorquartal nochmals um 0,8 %, nach einem Plus von 2,2 % im 2. Quartal. Damit stabilisierte der Staatskonsum in den ersten drei Quartalen des Jahres das Wirtschaftswachstum. Die Investitionen in Ausrüstungen – also vor allem in Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – stiegen um 16,0 %. Von den Bauinvestitionen kamen dagegen keine Wachstumsimpulse, sie gingen gegenüber dem Vorquartal um 2,0 % zurück.

Der Handel mit dem Ausland hat ebenfalls zugenommen: Im 3. Quartal 2020 wurden preis-, saison- und kalenderbereinigt 18,1 % mehr Waren und Dienstleistungen exportiert als im 2. Quartal 2020. Die Importe stiegen ebenfalls kräftig um 9,1 %.

Aufholeffekte der Bruttowertschöpfung in fast allen Wirtschaftsbereichen

Auch die preis-, saison- und kalenderbereinigte Bruttowertschöpfung stieg im 3. Quartal 2020 nach dem Einbruch im 2. Quartal 2020 zum Vorquartal wieder deutlich an (+8,0 %). Überdurchschnittlich stark stieg die Bruttowertschöpfung im Verarbeitenden Gewerbe (+14,0 %), im Bereich Handel, Verkehr, Gastgewerbe (+13,8 %) sowie im Bereich Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit (+9,5 %). Nur im Baugewerbe ging die Bruttowertschöpfung im 3. Quartal 2020 im Vergleich zum Vorquartal um 4,7 % zurück.

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich deutlich im Minus

Im Vorjahresvergleich war das BIP im 3. Quartal 2020 preisbereinigt 3,9 % niedriger als im 3. Quartal 2019 (preis- und kalenderbereinigt: -4,0 %).

Inländische und ausländische Nachfrage deutlich unter dem Vorjahresniveau

Im Vorjahresvergleich war die inländische Nachfrage weiterhin deutlich niedriger als im Jahr zuvor: Die privaten Konsumausgaben gingen gegenüber dem 3. Quartal 2019 um 3,7 % zurück, die Investitionen in Ausrüstungen um 9,8 %. Rückläufig waren mit jeweils -0,7 % auch die Bauinvestitionen sowie die Investitionen in sonstige Anlagen, zu denen unter anderem die Ausgaben für Forschung und Entwicklung zählen. Lediglich die staatlichen Konsumausgaben stiegen im Vergleich zum 3. Quartal 2019 um 4,3 %. Die inländische Verwendung insgesamt ging gegenüber dem Vorjahr um 3,9 % zurück.

Auch die Nachfrage aus dem Ausland war sehr viel geringer als im selben Zeitraum des Vorjahres: Im 3. Quartal 2020 wurden preisbereinigt 9,1 % weniger Waren und Dienstleistungen ins Ausland exportiert als im 3. Quartal 2019. Die Importe gingen im selben Zeitraum um 9,8 % zurück.

Bruttowertschöpfung im Vorjahresvergleich in allen Wirtschaftsbereichen im Minus

Auf der Entstehungsseite des BIP war die preisbereinigte Bruttowertschöpfung im 3. Quartal 2020 in allen Wirtschaftsbereichen geringer als ein Jahr zuvor. Den größten Rückgang gab es im Verarbeitenden Gewerbe mit einem Einbruch der Bruttowertschöpfung um 10,8 %. Starke Rückgänge gab es zudem bei den Unternehmensdienstleistern (-8,4 %), im Bereich Handel, Verkehr, Gastgewerbe (-3,4 %) und im Baugewerbe (-2,6 %). Die Bruttowertschöpfung insgesamt ging im Vorjahresvergleich um 4,5 % zurück.

Erwerbstätigkeit geht weiter zurück

Die Corona-Krise wirkt sich auch deutlich auf den Arbeitsmarkt aus. Die Wirtschaftsleistung wurde im 3. Quartal 2020 von rund 44,7 Millionen Erwerbstätigen mit Arbeitsort in Deutschland erbracht. Das waren 654 000 Personen oder 1,4 % weniger als ein Jahr zuvor (siehe Pressemitteilung Nr. 457/20 vom 17. November 2020). Im 2. Quartal hatte es einen ähnlich starken Rückgang gegeben (-1,3 %). Davor war die Zahl der Erwerbstätigen zuletzt im 1. Quartal 2010 infolge der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise rückläufig. Dabei ist zu beachten, dass die Kurzarbeit sich nicht auf die Erwerbstätigenzahlen auswirkt, weil Kurzarbeitende weiter als Erwerbstätige zählen.

Einen deutlichen Effekt hat die Inanspruchnahme von Kurzarbeit im 3. Quartal 2020 aber auf die Zahl der durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden je Erwerbstätigen: Diese verringerte sich nach ersten vorläufigen Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit deutlich um 2,6 % gegenüber dem Vorjahresquartal. Das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen – also die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden aller Erwerbstätigen – ging entsprechend im selben Zeitraum noch stärker um 4,0 % zurück.

Die gesamtwirtschaftliche Arbeitsproduktivität – gemessen als preisbereinigtes BIP je Erwerbstätigenstunde – nahm nach vorläufigen Berechnungen gegenüber dem Vorjahresquartal um 0,1 % leicht zu. Je Erwerbstätigen war sie jedoch um 2,5 % niedriger als im 3. Quartal 2019.

Stabile Einkommen und Konsumzurückhaltung führen zu Anstieg der Sparquote

In jeweiligen Preisen gerechnet waren das BIP und das Bruttonationaleinkommen im 3. Quartal 2020 um 3,1 % niedriger als ein Jahr zuvor. Das Volkseinkommen ging mit -2,8 % nicht ganz so stark zurück: Während das Arbeitnehmerentgelt nur um 0,7 % gegenüber dem Vorjahr fiel, gingen die Unternehmens- und Vermögenseinkommen nach ersten vorläufigen Berechnungen um 7,8 % zurück. Die Bruttolöhne und -gehälter sanken im Durchschnitt je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer um 0,4 %, netto stiegen sie leicht um 0,5 %. Das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte war im 3. Quartal 2020 mit 0,7 % etwas höher als vor einem Jahr. Dagegen gingen die privaten Konsumausgaben in jeweiligen Preisen um 4,0 % zurück. Das relativ stabile Einkommen einerseits und die Konsumzurückhaltung andererseits führten wie schon im vorangegangenen Quartal zu einem erheblichen Anstieg des Sparens der privaten Haushalte. Nach vorläufigen Berechnungen ergibt sich daraus im 3. Quartal 2020 eine Sparquote von 13,5 %.

Internationaler und europäischer Vergleich

Im europäischen Vergleich verzeichneten viele Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im 3. Quartal 2020 ein stärkeres Wachstum gegenüber dem Vorquartal als Deutschland, wobei auch deren wirtschaftlicher Einbruch im 2. Quartal stärker ausgefallen war. Am stärksten stieg das preis-, saison- und kalenderbereinigte Bruttoinlandsprodukt in Frankreich mit 18,2 % gegenüber dem Vorquartal. Ähnliche Aufholeffekte sind auch in Italien (+16,1 %) und Spanien (+16,7 %) zu beobachten. Für die EU insgesamt meldete Eurostat nach vorläufigen Berechnungen ein Wachstum von 11,6 % im Vergleich zum Vorquartal. Auch die Vereinigten Staaten verzeichneten mit umgerechnet 7,4 % einen starken Anstieg des Bruttoinlandsprodukts gegenüber dem 2. Quartal 2020. Die Volksrepublik China veröffentlichte für das 3. Quartal ein Wachstum von 2,7 %.

Im Vorjahresvergleich ging das Bruttoinlandsprodukt im 3. Quartal 2020 dagegen auch in den meisten anderen Staaten zurück. Unter den EU-Mitgliedstaaten, für die bereits Daten für das 3. Quartal 2020 vorliegen, verzeichnete Spanien mit -8,7 % den stärksten Rückgang im Vergleich zum Vorjahr. Auch in Frankreich (-4,3 %) und Italien (-4,7 %) schrumpfte die Wirtschaft aktuellen Zahlen zufolge deutlich. Für die EU insgesamt gab Eurostat ein vorläufiges Ergebnis von -4,3 % im 3. Quartal 2020 bekannt. Mit umgerechnet -2,9 % gegenüber dem 3. Quartal 2019 verzeichneten die Vereinigten Staaten ebenfalls einen kräftigen Rückgang des Bruttoinlandsprodukts. Die Volksrepublik China hingegen veröffentlichte für das 3. Quartal gegenüber dem Vorjahr ein Wachstum von 4,9 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

EU-Wettbewerbsaufsicht genehmigt deutsche Corona-Überbrückungshilfen

Die EU-Kommission hat die deutsche Rahmenregelung genehmigt, über die ein Teil der ungedeckten Fixkosten der von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen übernommen werden soll. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.11.2020

Die Europäische Kommission hat am 20.11.2020 die deutsche Rahmenregelung genehmigt, über die ein Teil der ungedeckten Fixkosten der von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen übernommen werden soll. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen. Die Rahmenregelung wird Deutschland auch die Gewährung der „Novemberhilfe“ und der „Novemberhilfe plus“ zur Unterstützung der von den im November 2020 verhängten Ausgangsbeschränkungen betroffenen Unternehmen ermöglichen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Viele Läden, Restaurants und andere Geschäfte verzeichnen infolge der neuen Ausgangsbeschränkungen, die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erforderlich wurden, deutliche Umsatzeinbußen. Über diese Rahmenregelung kann Deutschland betroffene Unternehmen unterstützen, deren Fixkosten in diesen schwierigen Zeiten nicht durch Einnahmen gedeckt sind. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit nationale Unterstützungsmaßnahmen zeitnah, koordiniert, wirksam und im Einklang mit den EU-Vorschriften eingeführt werden können.“

Die deutsche Unterstützungsmaßnahme

Nachdem die Kommission bereits einige deutsche Beihilferegelungen zur Unterstützung von durch die COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen genehmigt hatte, meldete Deutschland eine neue Rahmenregelung an, über die Unternehmen auf der Grundlage des Befristeten Rahmens weitere Unterstützung erhalten sollen. Deutschland möchte über die Regelung eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für alle Unternehmen, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen bereitstellen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der staatlich verhängten Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung der Pandemie vorübergehend eingestellt haben.

Für die deutsche Rahmenregelung werden Haushaltsmittel von 30 Mrd. Euro veranschlagt. Damit können Bund und Länder Regelungen zur Unterstützung von Unternehmen auflegen, die zwischen März 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 verzeichnen. Mit den Beihilfen können die Unternehmen 70 Prozent (Kleinst- und Kleinunternehmen 90 Prozent) ihrer nicht durch Einnahmen gedeckten Fixkosten bestreiten. Dies ist bis zu 3 Mio. Euro je Unternehmen möglich.

Die Unterstützung aus der Rahmenregelung erfolgt in Form i) direkter Zuschüsse, ii) staatlicher Garantien für Bankdarlehen (über Kreditinstitute und andere Finanzinstitute als Finanzintermediäre) oder iii) vergünstigte öffentliche Darlehen.

Die Rahmenregelung wird Deutschland auch die Gewährung der „Novemberhilfe“ und der „Novemberhilfe plus“ zur Unterstützung der von den im November 2020 verhängten Ausgangsbeschränkungen betroffenen Unternehmen ermöglichen. Mit den Beihilfen können die Unternehmen 70 Prozent (Kleinst- und Kleinunternehmen 90 Prozent) ihrer in den Monaten März bis November 2020 nicht durch Einnahmen gedeckten Fixkosten bestreiten. Die Unterstützung für den Monat November darf höchstens 75 Prozent des Umsatzes in diesem Monat betragen. Generell ist die Unterstützung auf höchstens 3 Mio. Euro je Unternehmen begrenzt. Deutschland beabsichtigt zudem, auf der Grundlage einer bereits genehmigten Rahmenregelung (SA.56790, geändert durch SA.56974) die sogenannte Novemberhilfe zu gewähren, mit der Beihilfen von bis zu 1 Mio. Euro je Unternehmen vergeben werden können.

Die Kommission stellte fest, dass die deutsche Rahmenregelung die Voraussetzungen des Befristeten Rahmens erfüllt, weil die Beihilfen i) spätestens am 30. Juni 2021 gewährt werden; ii) für zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2021 entstehende ungedeckte Fixkosten bestimmt sind; iii) Unternehmen gewährt werden, die in diesem Zeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2019 verzeichnen; iv) höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten decken werden; v) nicht mehr als 3 Mio. Euro je Unternehmen betragen werden; vi) nur Unternehmen gewährt werden, die am 31. Dezember 2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen waren; Kleinst- und Kleinunternehmen kommen jedoch auch, wenn sie damals bereits Unternehmen in Schwierigkeiten waren, für Beihilfen in Betracht. Deutschland wird sicherstellen, dass alle Bewilligungsbehörden bei allen Maßnahmen die Kumulierungsvorschriften des Befristeten Rahmens einhalten werden.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die auf der Grundlage der Rahmenregelung eingeführten Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.

Daher hat sie die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Vierter Steuerprogressionsbericht vorgelegt

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag einen Steuerprogressionsbericht (19/22900) vorgelegt. Es handelt sich dabei um eine Schätzung der kalten Progression bei der Einkommensteuer in den Jahren 2020 und 2021.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.11.2020

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag zum vierten Mal einen Steuerprogressionsbericht (19/22900) vorgelegt. Es handelt sich dabei um eine Schätzung der kalten Progression bei der Einkommensteuer in den Jahren 2020 und 2021. Zur Definition heißt es in dem Bericht: “Als kalte Progression werden Steuermehreinnahmen bezeichnet, die entstehen, soweit Einkommenserhöhungen die Inflation ausgleichen und es in Folge des progressiven Einkommensteuertarifs bei somit unverändertem Realeinkommen zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung kommt.” Auf der Grundlage einer Simulationsrechnung kommt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass die kalte Progression, die bei unverändertem Steuerrecht durch die erwartete Inflationsrate entstehen würde, durch bereits beschlossene Entlastungsmaßnahmen mehr als kompensiert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1286/2020

Powered by WPeMatico

Dieselskandal: Bundesrepublik Deutschland haftet nicht

Das LG Frankfurt entschied, dass Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Diesel-Pkw keinen Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland verlangen können. Deutschland habe europäisches Recht nicht unzureichend in nationales Recht umgesetzt (Az. 2-04 O 425/19 u. a.).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.11.2020 zu den Urteilen 2-04 O 425/19, 2-04 O 449/19, 2-04 O 455/19 und 2-04 O 123/20 vom 21.10.2020 (nrkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Diesel-Pkw keinen Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland verlangen können. Deutschland habe europäisches Recht nicht unzureichend in nationales Recht umgesetzt. Auch sei bei der Überwachung der Automobilindustrie nicht „qualifiziert“ gegen Kontrollpflichten verstoßen worden. Zudem verleihe das einschlägige EU-Recht einzelnen Diesel-Fahrern keine individuellen, einklagbaren Rechte.

Die klagenden Dieselfahrer hatten Fahrzeuge der Marken VW oder Audi erworben, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren. Die Software bewirkte, dass die Fahrzeuge im Prüfstandlauf verbesserte Stickoxidwerte (NOx) lieferten.

Die für Staatshaftungsansprüche zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klagen in vier Urteilen vom 21. Oktober 2020 abgewiesen. Den Dieselfahrern stünden keine Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland zu.

Deutschland habe die Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen ordnungsgemäß in nationales Rechts umgesetzt. „Die Mitgliedsstaaten haben bei Verstößen gegen die Richtlinie einen Ermessenspielraum, welche Sanktionen sie festlegen“, erklärte die Kammer. In Deutschland sei nicht nur die Möglichkeit der Rücknahme der Typengenehmigung geschaffen worden. Die Nichtbeachtung der einschlägigen Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes könne auch als sanktionsbewehrte Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Schließlich könne das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Software grundsätzlich auch einen Betrug darstellen und strafrechtliche Folgen haben. Die Vermutung der Kläger, härtere Sanktionen wie etwa in den USA hätten eher vor Manipulationen abgeschreckt, sei „mit keinerlei Tatsachen belegt und auch die eingeleiteten Ermittlungsverfahren in den USA streiten jedenfalls nicht für deren Richtigkeit“, so die Kammer des Landgerichts.

Ein Schadensersatzanspruch der Dieselfahrer sei auch nicht deswegen gegeben, weil Deutschland die Automobilindustrie unzureichend überwacht habe. Staatshaftungsansprüche kämen nur in Betracht, wenn Deutschland seine Kontrollpflichten in sog. qualifizierter Weise verletzt habe. „Dass das Kraftfahrzeugbundesamt offenbar den Herstellerangaben zu Laufstandmessungen vertraute, ist nicht so verwerflich, dass darin der für die Staatshaftung erforderliche qualifizierte Verstoß zu sehen ist“, befand das Landgericht. Und weiter: „Dass der namhafte Hersteller des Fahrzeugs, an dessen Konzernmutter das Land Niedersachen aktienrechtlich erheblich beteiligt ist, Messungen mithilfe der Abschalteinrichtung manipulierte, war bis Herbst 2015 wohl eher als abwegig anzusehen.“

Schadensersatzansprüche der klagenden Dieselfahrer scheiterten auch daran, dass keine unionsrechtliche Norm den Schutz ihrer individuellen Rechte bezwecke. „Aus den Begründungserwägungen des Unionsgesetzgebers lässt sich vielmehr entnehmen, dass lediglich Allgemeininteressen betroffen sind“, so die Kammer. „Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, finden darin keine Erwähnung.“ Die Dieselfahrer seien daher gehalten, die Fahrzeughersteller auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Die Urteile vom 21. Oktober 2020 (Az. 2-04 O 425/19, 2-04 O 449/19, 2-04 O 455/19 und 2-04 O 123/20) sind nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Frankfurt

Powered by WPeMatico

Bevollmächtigter Ehemann muss keine Kenntnis von den Versicherungsverträgen seiner Frau haben

Eine Versicherung kann sich nicht auf die verspätete Anzeige eines Versicherungsfalls berufen, wenn der Versicherungsnehmerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands weder die eigene Anzeige des Versicherungsfalls noch die Information ihres bevollmächtigten Ehemanns möglich war und der Ehemann keine Kenntnis von dem Versicherungsvertrag (Pflegetagegeldversicherung) besaß. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 7 U 36/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.11.2020 zum Urteil 7 U 36/19 vom 11.11.2020 (nrkr)

Eine Versicherung kann sich nicht auf die verspätete Anzeige eines Versicherungsfalls berufen, wenn der Versicherungsnehmerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands weder die eigene Anzeige des Versicherungsfalls noch die Information ihres bevollmächtigten Ehemanns möglich war und der Ehemann keine Kenntnis von dem Versicherungsvertrag (Pflegetagegeldversicherung) besaß.

Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung die rückwirkende Leistung von Pflegetaggeld für seine inzwischen verstorbene Frau. Seine Frau unterhielt bei der Beklagten eine Pflegetagegeldversicherung für den Fall einer Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III). In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hieß es hinsichtlich des Leistungserbringungen u. a.: Wird der Antrag nach Ablauf des Monats gestellt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, ist der Leistungsanspruch vom Beginn des Monats der Antragstellung gegeben. Bei einer unverschuldet verspäteten Anzeige des Versicherungsfalls werden die Leistungen jedoch rückwirkend erbracht.

Der Kläger besaß eine Vorsorgevollmacht für seine Ehefrau. Diese erlitt im August 2012 einen schweren Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung, vollständigem Verlust der Sprachfähigkeit und erheblichen Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens. Im April 2013 erhielt sie die Pflegestufe III. Der Kläger meldete den Versicherungsfall im Februar 2015 und beantragte eine rückwirkende Leistungserbringung ab April 2013. Dies lehnte die Beklagte ab. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die beklagte Versicherung habe die rückwirkende Leistung zu Unrecht versagt, begründet das OLG. Sie könne sich nicht auf eine verspätete Anzeige des Versicherungsfalls gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen. Die verspätete Anzeige sei hier unverschuldet erfolgt. Grundsätzlich müsse der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall anzeigen. Versicherungsnehmerin sei hier die Ehefrau des Klägers gewesen, der aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Schlaganfalls weder die eigene Anzeige noch eine Information ihres Ehemanns über die streitgegenständliche Versicherung möglich gewesen wäre. Die Ehefrau habe auch nicht im Sinne einer vorausschauenden Verhaltenspflicht den Kläger vor dem Eintritt des Versicherungsfalls über das Bestehen des Versicherungsvertrages informieren müssen. Eine solche „Vorsorgeobliegenheit“ existiere nicht.

Der bevollmächtigte Kläger selbst habe auch nicht schuldhaft und in einer seiner Ehefrau zuzurechnenden Weise eine frühere Anzeige des Versicherungsfalls unterlassen. Er habe vielmehr unverschuldet keine Kenntnis vom Bestehen dieses Vertrages gehabt. Die ihm bekannten monatlichen Abbuchungen der Versicherungsbeiträge in Höhe von 20 Euro/p. M. hätten keinen Anlass geboten, vom Bestehen einer derartigen Versicherung auszugehen. Aus dem Buchungstext habe sich allein ergeben, dass irgendein Versicherungsvertrag bei der Beklagten bestanden habe, nichts jedoch zur Art der Versicherung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.

Quelle: OLG Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Erzeugerpreise Oktober 2020: -0,7 % gegenüber Oktober 2019

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Oktober 2020 um 0,7 % niedriger als im Oktober 2019. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise jedoch gegenüber dem Vormonat September 2020 geringfügig um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.11.2020

  • +0,1 % zum Vormonat
  • -0,7 % zum Vorjahresmonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Oktober 2020 um 0,7 % niedriger als im Oktober 2019. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise jedoch gegenüber dem Vormonat September 2020 geringfügig um 0,1 %.

Hauptverantwortlich für den Rückgang der gewerblichen Erzeugerpreise gegenüber Oktober 2019 war die Preisentwicklung bei Energie: Die Energiepreise waren im Durchschnitt 2,9 % niedriger als im Oktober 2019. Gegenüber September 2020 stiegen diese Preise jedoch um 0,3 %. Starke Preisrückgänge gegenüber dem Vorjahresmonat waren für Mineralölerzeugnisse (-16,0 %) und Erdgas in der Verteilung (-5,2 %) zu verzeichnen. Dagegen war Strom 0,7 % teurer als ein Jahr zuvor.

Ohne Berücksichtigung von Energie waren die Erzeugerpreise 0,1 % höher als im Oktober 2019.

Vorleistungsgüter waren im Oktober 2020 um 0,4 % billiger als im Oktober 2019. Gegenüber September 2020 stiegen diese Preise um 0,3 %. Billiger als ein Jahr zuvor waren vor allem Zeitungsdruckpapier (-11,0 %), chemische Grundstoffe (-5,9 %), aber auch Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen sowie Papier und Pappe (jeweils -5,8 %). Dagegen waren metallische Sekundärrohstoffe 11,6 % teurer als im Oktober 2019. Edelmetalle und Halbzeug daraus kosteten sogar 20,1 % mehr.

Die Preise für Verbrauchsgüter waren im Oktober 2020 um 0,5 % niedriger als im Oktober 2019. Nahrungsmittel waren 1,3 % günstiger als im Vorjahr, Schweinefleisch kostete 19,5 % weniger. Dies dürfte neben der Corona-bedingt geringeren Nachfrage aus der Gastronomie auch in dem im September 2020 aufgrund der Afrikanischen Schweinepest verhängten Importstopp Chinas und anderer asiatischer Staaten für deutsches Schweinefleisch begründet sein. Allein gegenüber dem Vormonat September 2020 sanken die Preise für Schweinefleisch im Oktober 2020 um 4,0 %.

Demgegenüber war Zucker 14,6 % teurer als im Oktober 2019. Allein gegenüber September 2020 stiegen die Preise um 3,8 %. Kaffee kostete 4,4 % mehr als im Vorjahresmonat.

Die Preise für Investitionsgüter, wie beispielsweise Maschinen und Fahrzeuge, waren 0,9 % höher als im Oktober 2019, Gebrauchsgüter kosteten 1,4 % mehr.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Corona-Pandemie zwingt Unternehmen zur Digitalisierung

In der Corona-Pandemie gewinnt die Digitalisierung für die Wirtschaft stark an Bedeutung – und eine wachsende Zahl von Unternehmen versucht, die Digitalisierung strategisch anzugehen. Aktuell geben nur noch 17 Prozent der Unternehmen an, über keine Digitalstrategie zu verfügen. Im April lag der Anteil lt. Bitkom noch bei 22 Prozent, vor einem Jahr sogar noch bei 26 Prozent.

Bitkom, Pressemitteilung vom 22.11.2020

  • Drei Viertel aller Unternehmen haben inzwischen eine Digitalstrategie

In der Corona-Pandemie gewinnt die Digitalisierung für die Wirtschaft stark an Bedeutung – und eine wachsende Zahl von Unternehmen versucht, die Digitalisierung strategisch anzugehen. Aktuell geben nur noch 17 Prozent der Unternehmen an, über keine Digitalstrategie zu verfügen. Im April lag der Anteil noch bei 22 Prozent, vor einem Jahr sogar noch bei 26 Prozent. Die Zahl der Unternehmen ohne jede Digitalstrategie ist damit innerhalb eines Jahres um rund ein Drittel (34 Prozent) zurückgegangen. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage unter 605 Unternehmen mit 20 oder mehr Mitarbeitern aller Branchen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Rund jedes dritte Unternehmen (32 Prozent) hat dabei aktuell eine zentrale Digitalstrategie, weitere 46 Prozent haben zumindest eine Strategie in einzelnen Unternehmensbereichen. „Je digitaler ein Unternehmen, desto besser kommt es durch die aktuelle Krise. Deshalb sollten die Digitalisierungsanstrengungen jetzt auf keinen Fall zurückgefahren, sie müssen gerade in der Krise verstärkt werden“, sagte Bitkom-Präsident Achim Berg im Vorfeld der am 23.11.2020 beginnenden Digital Transformation Week. „Digitalisierung wird zunehmend zur Überlebensfrage für Unternehmen aller Branchen. Jetzt heißt es, von digitalen Vorreitern zu lernen und möglichst schnell in die Umsetzung zu kommen.“ (…)

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Gesteigerte Sorgfaltspflichten von Autofahrern gegenüber Kindern

Kommt es im unmittelbaren Bereich eines Zebrastreifens zu einer Kollision zwischen einem Auto und einem fahrradfahrenden Kind, so haftet die Autofahrerin oder der Autofahrer auch dann zu 100 %, wenn das Kind schon vor Erreichen des Zebrastreifens in einem Bogen vom Gehweg auf die Straße fährt, um diese zu überqueren. So entschied das AG Bad Iburg (Az. 4 C 648/19).

AG Bad Iburg, Pressemitteilung vom 20.11.2020 zum Urteil 4 C 648/19 (rkr)

Autofahrer müssen bei achtjährigem Kind damit rechnen, dass es schon vor Erreichen des Zebrastreifens mit seinem Fahrrad auf die Straße fährt

Kommt es im unmittelbaren Bereich eines Zebrastreifens zu einer Kollision zwischen einem Auto und einem fahrradfahrenden Kind, so haftet die Autofahrerin oder der Autofahrer auch dann zu 100 %, wenn das Kind schon vor Erreichen des Zebrastreifens in einem Bogen vom Gehweg auf die Straße fährt, um diese zu überqueren.

Gemäß § 3 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss sich ein Autofahrer gegenüber Kindern insbesondere durch Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist.

Was war passiert?

Die Klägerin befuhr mit ihrem Auto eine Hauptverkehrsstraße in Dissen. In entgegengesetzter Fahrtrichtung kam ihr der achtjährige Sohn der Beklagten mit dem Fahrrad entgegen. Er war alleine auf dem Gehweg unterwegs. In unmittelbarer Nähe eines Zebrastreifens fuhr das Kind auf die Straße, um sie zu überqueren. Dabei stieß es mit dem Fahrzeug der Klägerin zusammen. An dem Auto entstand Sachschaden.

Diesen Schaden verlangte die Klägerin von der Mutter des Kindes ersetzt. Sie ist der Ansicht, die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie ihren Sohn an der Hauptverkehrsstraße habe alleine mit dem Fahrrad fahren lassen.

Wie hat das Amtsgericht Bad Iburg entschieden?

Das Amtsgericht Bad Iburg hat die Klage abgewiesen (Az. 4 C 648/19). Dabei hat es das Amtsgericht offengelassen, ob die Mutter des Kindes ihre Aufsichtspflicht verletzt hat: Der Verursachungsbeitrag der Autofahrerin (Klägerin) überwiege so stark, dass daneben für eine Haftung der Mutter kein Raum sei.

Die Klägerin habe ihre Pflichten aus § 3 Abs. 2a StVO nicht erfüllt. Sie habe sich nicht so verhalten, dass eine Gefährdung des Kindes ausgeschlossen war. Der Unfall habe sich in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einem Zebrastreifen ereignet, der 8-Jährige sei im Begriff gewesen, die Straße im Bereich des Zebrastreifens zu überqueren. Dass er hierzu – wie die Klägerin vorgetragen hat – schon 2,5-3 m vor dem Zebrastreifen ansetzte, sei unerheblich. Gerade bei Kindern sei nicht unüblich, dass sie in einem Bogen (und nicht in einem 90 Grad-Winkel) auf den Zebrastreifen auffahren.

Im Übrigen sei es für die Klägerin erkennbar gewesen, dass es sich bei dem Sohn der Beklagten um ein jüngeres Kind handelte. Bei einem solchen muss der Autofahrer Unsicherheiten mit einkalkulieren. Wegen des Zebrastreifens wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, äußerst langsam mit ständiger Bremsbereitschaft an dem sich aus der Gegenrichtung nähernden Kind vorbei zu fahren.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht Osnabrück hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Az. 6 S 150/20). Nach Ansicht des Landgerichts Osnabrück scheidet ein Schadensersatzanspruch gegen die Mutter des Kindes bereits deshalb aus, weil diese ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt habe. Ein achtjähriges Kind, das sein Fahrrad im Allgemeinen hinreichend sicher beherrsche, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden sei und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt habe, dürfe auch ohne eine Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen, beispielsweise um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten, geläufigen Weg zurückzulegen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 3 StVO – Geschwindigkeit

(1) – (2) …

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Quelle: AG Bad Iburg

Powered by WPeMatico

Penisverkrümmung ist nicht lebensbedrohlich

Wenn es für eine Krankheit keine zugelassene Behandlungsmethode bei Kassenärzten mehr gibt, kann die Gesetzliche Krankenversicherung in extremen Ausnahmefällen auch unkonventionelle Methoden übernehmen. Hierzu hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden, dass eine induratio penis plastica (Penisverkrümmung) keinen solchen Ausnahmefall darstellt (Az. L 16 KR 143/20).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 23.11.2020 zum Urteil L 16 KR 143/20 vom 17.11.2020

Wenn es für eine Krankheit keine zugelassene Behandlungsmethode bei Kassenärzten mehr gibt, kann die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in extremen Ausnahmefällen auch unkonventionelle Methoden übernehmen. Hierzu hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden, dass eine induratio penis plastica (Penisverkrümmung) keinen solchen Ausnahmefall darstellt (Az. L 16 KR 143/20).

Wenn es für eine Krankheit keine zugelassene Behandlungsmethode bei Kassenärzten mehr gibt, kann die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in extremen Ausnahmefällen auch unkonventionelle Methoden übernehmen. Hierzu hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden, dass eine induratio penis plastica (Penisverkrümmung) keinen solchen Ausnahmefall darstellt.

Geklagt hatte ein 59-jähriger Mann aus dem westlichen Niedersachsen, der an einer angeborenen Penisverkrümmung leidet. Von seiner Krankenkasse verlangte er die Kostenübernahme von rd. 14.000 Euro für eine sog. Grafting-Operation bei einem Privatarzt. Er verwies auf einen erheblichen psychischen Leidensdruck und die Dringlichkeit der OP.

Die Kasse lehnte den Antrag ab. Leistungen von Privatärzten dürften von der GKV nicht übernommen werden. Außerdem sei die Behandlungsmethode nicht anerkannt. In solchen Fällen käme eine Kostenübernahme nur in schweren Ausnahmefällen wie lebensbedrohlichen oder vergleichbaren Erkrankungen in Betracht.

Demgegenüber meinte der Mann, dass eine solche Erkrankung bei ihm vorliege. Denn bei fehlender Behandlung drohten in mehr als der Hälfte der Fälle dauerhafte Erektionsstörungen. Damit sei der Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion zu befürchten.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nicht anerkannte Behandlungsmethoden bei Privatärzten grundsätzlich nicht von der GKV zu übernehmen seien. Es liege auch kein Ausnahmefall vor. Denn eine bislang nur leichte Beeinträchtigungen der Erektion eines 59-jährigen Mannes sei weder lebensbedrohlich noch wertungsmäßig damit vergleichbar. Eine Einschränkung der Lebensqualität reiche nicht aus. Sie könne nicht als drohender Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion qualifiziert werden zumal auch die OP selbst ein gesteigertes Risiko von postoperativen Erektionsstörungen beinhaltet. Im Übrigen dürften psychische Leiden auch nur psychiatrisch bzw. psychotherapeutisch auf Kosten der GKV behandelt werden.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

Powered by WPeMatico