EU startet Beschwerdesystem für Verstöße gegen EU-Handelsabkommen

Die EU-Kommission hat ein neues Beschwerdesystem eingerichtet, über das Unternehmen, Mitgliedstaaten und EU-Bürger Marktzugangshindernisse ebenso wie Verstöße gegen Arbeits- und Umweltstandards im Rahmen der EU-Handelsabkommen melden können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.11.2020

Die Europäische Kommission hat am 16.11.2020 ein neues Beschwerdesystem eingerichtet, über das Unternehmen, Mitgliedstaaten und EU-Bürgerinnen und -Bürger Marktzugangshindernisse ebenso wie Verstöße gegen Arbeits- und Umweltstandards im Rahmen der EU-Handelsabkommen melden können. Die Kommission räumt damit der Durchsetzung der Vorschriften auch im Bereich nachhaltige Entwicklung höchste Priorität ein und achtet auf die Umsetzung von Handelsabkommen.

Exekutiv-Vizepräsident und Kommissar für Handel Valdis Dombrovskis sagte: „Im Rahmen dieses neuen Systems werden Beschwerden im Zusammenhang mit Verpflichtungen zur nachhaltigen Entwicklung den gleichen Schwerpunkt und die gleiche Aufmerksamkeit erhalten wie Marktzugangsschranken. Es ist ein echter Fortschritt, denn so können Interessengruppen eine direkte Rolle spielen werden, um sicherzustellen, dass die EU-Handelspolitik sowohl Handelschancen als auch die Anhebung von Arbeits- und Umweltstandards erfüllt. Die Kommissionsdienststellen werden jede Beschwerde prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen.“

Dieser Schritt folgt auf die Ernennung des ersten Chief Trade Enforcement Officer (CTEO) durch die Kommission im Juli, der die strengeren Maßnahmen der Kommission zur Durchsetzung der Handelspolitik überwachen soll, sowie auf den 15-Punkte-Aktionsplan der Kommission für Handel und nachhaltige Entwicklung (TSD) von 2018. Dieser Plan spiegelt den Konsens wider, einerseits ein enges, langfristiges TSD-Engagement zu fördern und andererseits die Überwachungsbemühungen zu intensivieren – und die Durchsetzung durchsetzungsfähiger zu machen.

Die Beschwerdeformulare – eines für Marktzugangsschranken und eines für Verstöße gegen die Verpflichtungen zur nachhaltigen Entwicklung – sind für in der EU ansässige Interessengruppen online auf dem Portal „Access2Markets” zugänglich. Beschwerden werden über ein neues zentralisiertes System einer einzigen Anlaufstelle in der Generaldirektion Handel weitergeleitet, um einen reaktionsschnellen, zielgerichteten und strukturierten Prozess zu ermöglichen.

Quelle: EU-Kommission

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Neufassung der Beweis- und Zustellungsverordnung verabschiedet

Am 4. November 2020 hat der Rat der EU die neu gefasste Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen und die Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten angenommen. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 16.11.2020

Am 4. November 2020 hat der Rat die neu gefasste Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen („Beweisaufnahmeverordnung“) und die Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellungsverordnung“) angenommen.

Die beiden neu gefassten Verordnungen zielen darauf ab, die Effizienz und die Schnelligkeit von grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren durch Nutzung von digitalen Technologien zu verbessern und so den Zugang zur Justiz und faire Verfahren zu fördern. Die geänderten Vorschriften beider Verordnungen sehen vor, dass für die Übermittlung von Dokumenten und Anfragen zwischen den Mitgliedstaaten verpflichtend ein dezentrales IT-System, das aus miteinander verbundenen nationalen IT-Systemen besteht, verwendet wird.

Die Beweisverordnung ermöglicht es dem ersuchenden Gericht, einen Antrag auf Durchführung einer Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht durchführen zu lassen oder aber selbst die Beweisaufnahme durchzuführen. Der Anhang der Verordnung enthält die für die Ersuchen entsprechenden Formulare. Die neuen Vorschriften ermöglichen es Richtern, bei grenzüberschreitenden zivilrechtlichen- und handelsrechtlichen Verfahren, Zeugen, Parteien und Sachverständige, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, per Videokonferenz oder unter Zuhilfenahme anderer Fernkommunikationsmittel zu vernehmen. Die Zustellungsverordnung ermöglicht es nun, dass Schriftstücke dem Empfänger elektronisch zugestellt werden können, sofern seine Anschrift bekannt ist und er dieser Form der Zustellung zugestimmt hat. Die Zustellung elektronischer Einschreiben kann unter zusätzlichen Bedingungen der Mitgliedstaaten per E-Mail erfolgen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 19/2020

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Teilentwarnung für Brauereien im Steuervollzug

Eine drohende steuerliche Schlechterstellung vor allem kleinerer Brauereien wird abgemildert. Dies kündigte die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/23846) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/23478) an.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.11.2020

Eine drohende steuerliche Schlechterstellung vor allem kleinerer Brauereien wird abgemildert. Dies kündigte die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/23846) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/23478) an. Grund der Beunruhigung ist deren Angaben zufolge ein Spruch des Bundesfinanzhofs, der steuerfreie Rückstellungen für Norm-Pfandflaschen für unzulässig erklärt hat. Dieses Urteil sollte im Steuerjahr 2019 wirksam werden. Brauereien, die anstelle der Normflaschen eigene Flaschentypen verwenden, was hauptsächlich für Großbrauereien zutrifft, wären von der Änderung nicht betroffen. Die Bundesregierung verweist nun auf eine Vereinbarung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, die in Kürze kommuniziert werde. Demnach werde der bilanztechnische Vollzug des Urteils für die betroffenen Unternehmen vereinfacht und die einmalige steuerliche Auswirkung auf einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1238/2020

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Teil-Lockdown erhöht Rezessionsgefahr leicht

Das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft in den kommenden Monaten erneut in eine Rezession gerät, ist durch die stärkere Ausbreitung der Corona-Pandemie und den Teil-Lockdown leicht gestiegen, es bleibt aber insgesamt relativ niedrig. Das signalisiert der Konjunkturindikator der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 16.11.2020

Das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft in den kommenden Monaten erneut in eine Rezession gerät, ist durch die stärkere Ausbreitung der Corona-Pandemie und den Teil-Lockdown leicht gestiegen, es bleibt aber insgesamt relativ niedrig. Das signalisiert der Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. In der Drei-Monats-Prognose für November bis Ende Januar zeigt der Indikator, der die aktuellsten verfügbaren Daten über die Wirtschaftslage bündelt, eine mittlere Rezessionswahrscheinlichkeit von 17,7 Prozent an – nach 12,6 Prozent im Oktober. Dabei ist zu beachten, dass der Indikator auf der gängigen technischen Definition aufbaut, die eine Rezession als eine zweimalige aufeinander folgende Schrumpfung der Wirtschaftsleistung im Quartalsvergleich definiert. Da nach dem tiefen Einbruch des Bruttoinlandsprodukts im Frühjahr die Wirtschaft im Ende September abgelaufenen 3. Quartal wieder deutlich gewachsen ist, wurde technisch die Rezession beendet, auch wenn sich die Ertragslage und die Kapazitätsauslastung vieler Unternehmen noch auf Krisenniveau befinden. Zudem hat sich in den vergangenen Wochen nicht nur die Rezessionswahrscheinlichkeit moderat erhöht, auch die statistische Streuung im Indikator – sie spiegelt die Verunsicherung der Wirtschaftsakteure wider – ist mit aktuell 14,1 Prozent vergleichsweise hoch. Der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator schaltet daher von „grün“ (Rezessionswahrscheinlichkeit plus Streuung unter 30 Prozent) auf „gelb-grün“.

Der leichte Anstieg der Rezessionswahrscheinlichkeit beruht nach der IMK-Analyse auf einem Rückgang der Auftragseingänge aus dem Ausland für das Verarbeitende Gewerbe und einer Eintrübung der Finanzmarktindikatoren. So lag etwa der Börsenindex CDAX Ende Oktober um rund 10 Prozent unter dem Stand im Vormonat. Aktuell sorgten vor allem die Berichte über Fortschritte bei der Impfstoffentwicklung gegen COVID-19 allerdings dafür, dass sich die Finanzindikatoren wieder aufhellten, berichtet IMK-Forscher Dr. Thomas Theobald.

Die aktuellen Indikatorergebnisse stützen das IMK bei der Einschätzung, dass sich die konjunkturelle Erholung in Deutschland zwar grundsätzlich fortsetzt, aber in den Wintermonaten einen spürbaren Dämpfer erfährt. In den nächsten Monaten dürfte die konjunkturelle Lage weiterhin stark von der Corona-Krise geprägt bleiben. Das gilt besonders für die BIP-Entwicklung im Schlussquartal des Jahres 2020. Dabei zieht das Wiederaufflammen des Infektionsgeschehens nach Analyse der Ökonomen nicht nur die Ertragslage der Unternehmen in Mitleidenschaft, deren Geschäftstätigkeit zur Eindämmung der Pandemie unmittelbar unterbunden ist (Gastronomie und personennahe Dienstleistungen), sondern auch solcher Unternehmen, für die Nachfragerückgänge, insbesondere auch auf ausländischen Absatzmärkten, zu erwarten sind.

In den IMK-Konjunkturindikator fließen zahlreiche Daten aus der Real- und der Finanzwirtschaft ein. Darüber hinaus berücksichtigt das Instrument Stimmungsindikatoren. Das IMK nutzt die Industrieproduktion als Referenzwert für eine Rezession, weil diese rascher auf einen Nachfrageeinbruch reagiert als das Bruttoinlandsprodukt. Der Konjunkturindikator wird monatlich aktualisiert.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Keine Kürzung gewerblicher Miete wegen Corona-bedingter Ladenschließung

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die staatlich verordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im Zuge der Corona-Pandemie keinen Mangel darstellt und keine Mietminderung rechtfertigt. Eine Mieterin kann in dieser Situation auch nicht wegen einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Miete von der Vermieterin verlangen, solange sie nicht ausnahmsweise in ihrer Existenz bedroht ist (Az. 2-15 O 23/20).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.11.2020 zum Urteil 2-15 O 23/20 vom 05.10.2020 (nrkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die staatlich verordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im Zuge der Corona-Pandemie keinen Mangel darstellt und keine Mietminderung rechtfertigt. Eine Mieterin kann in dieser Situation auch nicht wegen einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Miete von der Vermieterin verlangen, solange sie nicht ausnahmsweise in ihrer Existenz bedroht ist.

Die beklagte Mieterin verkauft Kleidung und Textilien und betreibt in Deutschland viele Filialen. Eines ihrer Einzelhandelsgeschäfte in Frankfurt musste sie vom 18. März 2020 bis zum 20. April 2020 wegen einer Anordnung des Landes Hessen im Zuge der Corona-Pandemie schließen. Dadurch entstand ihr im März ein Umsatzrückgang von 54 % und im April von 41 % im Vergleich zu den beiden Vorjahren. Die Beklagte verzeichnete eine so erhebliche Liquiditätslücke, dass sie die Miete für das Geschäft in Frankfurt im April 2020 zunächst nicht begleichen konnte.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main klagte die Vermieterin auf Zahlung der Miete für diesen Monat in Höhe von rund 6.000 Euro. In einem Urteil vom 5. Oktober 2020 gab die 15. Zivilkammer des Landgerichts ihrer Klage statt.

Zwar könnten auch öffentlich-rechtliche Einschränkungen oder Verbote gerade bei der Vermietung von Gewerberäumen grundsätzlich einen Mietmangel darstellen. Dafür müsse die Ursache der staatlichen Nutzungsuntersagung aber in dem Mietobjekt selbst oder seiner Beziehung zur Umwelt begründet sein. Das sei bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie jedoch nicht der Fall. „Die hoheitlichen Maßnahmen dienen dem Schutz der Bevölkerung vor allgemeinen gesundheitlichen Gefahren. Sie knüpfen nicht unmittelbar an die Beschaffenheit der Mietsache an, sondern allgemein an deren Nutzungsart sowie dem Umstand, dass in den Flächen Publikumsverkehr stattfindet und dadurch Infektionen begünstigt werden“, entschied die Kammer des Landgerichts.

Die Mieterin könne von der Vermieterin auch keine Vertragsanpassung und keine Reduzierung der Miete wegen einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Bei unvorhersehbaren Ereignissen könne eine Mietpartei zwar grundsätzlich eine Änderung der vereinbarten Mietzahlungen einfordern, wenn „dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden (…) Ergebnisses unabweislich erscheint“, so das Landgericht. Einen solchen extremen Ausnahmefall, der nur bei existenziell bedeutsamen Folgen gegeben sei, habe die beklagte Mieterin aber nicht dargelegt. Ihre Liquiditätsengpässe reichten dafür nicht, zumal sie durch eine kurzfristige Gesetzesänderung vor einer Kündigung wegen Corona-bedingter Zahlungsschwierigkeiten geschützt worden sei. Außerdem habe die Beklagte in allen Filialen Kurzarbeit eingeführt und dadurch beträchtliche Einsparungen verbuchen können.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 5. Oktober 2020, Az. 2-15 O 23/20, ist nicht rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 536 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch:

„Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. (…)“

Art. 240 § 2 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch:

„Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. (…)“

Quelle: LG Frankfurt

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Zur Pflicht des Nachlassgerichts, Erben zu ermitteln

Hat ein Erblasser kein Testament hinterlassen, so gilt das gesetzliche Erbrecht und die Verwandten erben. Die Pflicht, mögliche Erben zu ermitteln, trifft das Nachlassgericht. Gibt es keine Verwandten oder schlagen alle bekannten Verwandten das Erbe aus, erbt der Staat. Über ein Verfahren, in dem sich ein erbberechtigter Verwandter erst meldete, nachdem das Land Niedersachsen vom Nachlassgericht als Erbe bestimmt worden war, hat das OLG Braunschweig entschieden (Az. 11 U 65/19).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 16.11.2020 zum Beschluss 11 U 65/19 vom 28.08.2020

Wenn der Erbe zu spät bekannt wird

Hat ein Erblasser kein Testament hinterlassen, so gilt das gesetzliche Erbrecht und die Verwandten erben. Die Pflicht, mögliche Erben zu ermitteln, trifft das Nachlassgericht. Gibt es keine Verwandten oder schlagen alle bekannten Verwandten das Erbe aus, erbt der Staat.

Über ein Verfahren, in dem sich ein erbberechtigter Verwandter meldete, nachdem das Land Niedersachsen vom Nachlassgericht als Erbe bestimmt worden war, hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch Beschluss vom 28.08.2020 entschieden (Az. 11 U 65/19).

Das Land hatte in seiner Erbenstellung ein Grundstück des Erblassers nach Einholung eines Wertgutachtens verkauft. Den Erlös hatte es dann nach Abzug der Kosten an den bekannt gewordenen Erben ausgekehrt. Dieser, ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe, der erst über zwei Jahre später vom Tod seines Vaters erfahren hatte, klagte nun gegen das Land Niedersachsen wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Höhe von 120.000 Euro. Seiner Ansicht nach habe das Nachlassgericht keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich der Verwandten des Erblassers angestellt. Weil das vom Nachlassgericht schließlich als Erbe festgestellte Land Niedersachsen das eigentlich von ihm selbst geerbte Grundstück zu günstig verkauft habe, sei ihm ein Schaden entstanden.

Der 11. Zivilsenat sah dies anders und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Braunschweig. Das Nachlassgericht habe ausreichend nach möglichen Erben gesucht, bevor es das Erbrecht des Landes Niedersachsen festgestellt habe. Eine Nichte des Erblassers habe eine Liste mit Verwandten eingereicht, auf der der Kläger nicht vermerkt gewesen sei. Auch die Befragung der auf der Liste angegebenen Verwandten habe keinen Hinweis auf den Kläger ergeben, der seit seinem zweiten Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt habe. Der Erblasser selbst habe zudem in einem gemeinsamen Testament mit seiner zweiten Ehefrau erklärt, dass er außer einer bereits vorverstorbenen Tochter keine anderen Kinder habe. Angesichts dieser Umstände sei das Nachlassgericht nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, etwa Standesämter anzuschreiben oder einen gewerblichen Erbenermittler zu beauftragen. Vielmehr habe es, da alle ihm bekannten Verwandten das Erbe ausgeschlagen hätten, das Land Niedersachsen als Erben feststellen dürfen.

Quelle: OLG Braunschweig

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Schornsteinfegerarbeiten müssen auch während der COVID-19-Pandemie durchgeführt werden

Das VG Hannover hat die Klage eines Ehepaares gegen eine kostenpflichtige schornsteinfegerrechtliche Anordnung abgelehnt (Az. 13 A 4340/20).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 16.11.2020 zum Urteil 13 A 4340/20 vom 09.11.2020 (nrkr)

Kläger berufen sich ohne Erfolg auf die mit der Arbeit eines Schornsteinfegers einhergehende Ansteckungsgefahr

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 9. November 2020 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Klage eines Ehepaares gegen eine kostenpflichtige schornsteinfegerrechtliche Anordnung abgelehnt.

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstückes, für welches Schornsteinfegerarbeiten bis zum 31. Mai 2020 durchzuführen waren. Nach Ablauf der Frist wandten sich die Kläger an den Bezirksschornsteinfeger und baten unter Verweis auf ihre Zugehörigkeit zu einer von der COVID-19-Pandemie gefährdeten Risikogruppe um eine Verschiebung des Prüftermins. Die beklagte Region Hannover und der Bezirksschornsteinfeger lehnten eine Verlegung des Termins unter Verweis auf näher beschriebene Schutzvorkehrungen ab.

Nach Verstreichen einer weiteren Frist forderte die Beklagte die Kläger mit dem in diesem Verfahren angegriffenen kostenpflichtigen Bescheid auf, die erforderliche Abgaswege-Abgasleitungsüberprüfung zu veranlassen. Diese ließen die Kläger anschließend durchführen. Sie suchen nunmehr Rechtsschutz gegen die Verfügung der Beklagten und halten die gebührenpflichtige Anordnung der Untersuchung für nicht veranlasst, da sie lediglich um eine Verlegung des Prüftermins gebeten hätten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe gegenüber den Klägern einen Aufschub der Arbeiten abgelehnt, ihnen eine angemessene Nachfrist gesetzt und sie über die kostenpflichtigen Folgen der weiteren Missachtung der Eigentümerpflichten hingewiesen. Die Durchführung der Arbeiten sei den Klägern auch im Hinblick auf die mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Infektionsrisiken nicht unzumutbar gewesen. Schornsteinfegerarbeiten seien nicht verzichtbar, denn sie dienten dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlage. Dem Infektionsschutz sei daher ausreichend Rechnung getragen, wenn der Schornsteinfeger und seine Mitarbeiter Handschuhe und Mund-Nase-Schutz verwendeten. Eine Anwesenheit der Kläger während der Arbeiten sei überdies nicht erforderlich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angegriffen werden.

Quelle: VG Hannover

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Unternehmen verzeichnen Digitalisierungsschub während der Corona-Pandemie

Im Zuge der Corona-Pandemie machen viele Unternehmen Fortschritte bei der Digitalisierung ihres Angebots, ihrer Geschäftsprozesse und der Arbeit ihrer Beschäftigten. Derweil liegen die Umsätze der Unternehmen häufig noch unterhalb des Vorkrisen-Niveaus – und das teilweise sehr deutlich. Das ergibt eine Umfrage des ZEW.

ZEW, Pressemitteilung vom 16.11.2020

Im Zuge der Corona-Pandemie machen viele Unternehmen Fortschritte bei der Digitalisierung ihres Angebots, ihrer Geschäftsprozesse und der Arbeit ihrer Beschäftigten. Im unternehmensnahen Dienstleistungsbereich berichten etwa 40 Prozent und im Verarbeitenden Gewerbe etwa 25 Prozent der Unternehmen von einem solchen Digitalisierungsschub. Derweil liegen die Umsätze der Unternehmen häufig noch unterhalb des Vorkrisen-Niveaus – und das teilweise sehr deutlich. Zu diesen Ergebnissen kommt eine repräsentative Umfrage unter rund 1.400 Unternehmen der Informationswirtschaft und des Verarbeitenden Gewerbes, die das ZEW Mannheim im September 2020 durchgeführt hat.

„Vor allem die Arbeit der Beschäftigten gestaltet sich in vielen Unternehmen sichtbar digitaler als vor der Krise. Rund jedes dritte Unternehmen in der Informationswirtschaft und jedes vierte Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe hat hier den eigenen Digitalisierungsgrad erhöhen können“, sagt Dr. Daniel Erdsiek, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich Digitale Ökonomie. „In erster Linie dürfte dieser Digitalisierungsschub aus den nötigen Anpassungen resultieren, die für eine effiziente Verlagerung der Arbeit vom Büro ins Homeoffice notwendig waren.“ Diese Anpassungen können sich langfristig auszahlen, denn viele Unternehmen planen auch nach der Krise einen vermehrten Einsatz von Homeoffice-Angeboten, wie eine vorangegangene Befragung des ZEW vom Juni 2020 belegt.

„Nicht nur bei der Arbeit der Beschäftigten sind die Unternehmen seit Krisenbeginn digitaler geworden, sondern häufig auch bei der Angebotspalette und den Geschäftsprozessen“, so Daniel Erdsiek. Den Digitalisierungsgrad der Geschäftsprozesse haben etwa 30 Prozent der Unternehmen in der Informationswirtschaft und 20 Prozent im Verarbeitenden Gewerbe erhöht. Fortschritte bei der Digitalisierung des eigenen Angebots konnten jeweils etwa 15 Prozent der Unternehmen erzielen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Ausgangslage zwischen den Branchen klar unterscheidet: So waren Unternehmen in der Informationswirtschaft, welche die IKT-Branche, Mediendienstleister und wissensintensive Dienstleister umfasst, bereits vor der Krise deutlich digitaler aufgestellt als Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe.

Größere Unternehmen erzielen häufiger digitale Fortschritte

„Die Häufigkeit mit der Unternehmen von einem Digitalisierungsschub berichten, hängt auch von der Unternehmensgröße ab: Größere Unternehmen verzeichnen dabei deutlich häufiger digitale Fortschritte“, sagt Daniel Erdsiek. So gestaltet etwa jedes zweite Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten die Arbeit nun digitaler, sowohl in der Informationswirtschaft als auch im Verarbeitenden Gewerbe. Geringer ist dieser Anteil bei Unternehmen mit 20 bis 100 Beschäftigten (47 bzw. 30 Prozent) und bei Unternehmen mit 5 bis 19 Beschäftigten (32 bzw. 13 Prozent). Auch bei der Angebotspalette und den Geschäftsprozessen finden digitale Veränderungen etwas häufiger in größeren Unternehmen statt.

Umsatzentwicklung: Viele Verlierer, wenige Gewinner

Im Vergleich zu vor der Krise ist der Umsatz bei fast der Hälfte der Unternehmen in der Informationswirtschaft und bei rund 70 Prozent der Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe gesunken. Dabei fallen die Umsatzrückgänge der vergangenen Monate teilweise massiv aus: Im Verarbeitenden Gewerbe ist bei etwa einem Drittel der Unternehmen der Umsatz um bis zu 25 Prozent eingebrochen. Für ein weiteres Drittel beträgt der Umsatzverlust sogar zwischen 25 und 75 Prozent des Vorkrisen-Niveaus. Für vier Prozent der Unternehmen ist der Umsatz nahezu ausgeblieben. „In der Informationswirtschaft treten hohe Umsatzrückgänge deutlich seltener auf als im Verarbeitenden Gewerbe. Beim Anteil der Unternehmen, die ihren Umsatz seit Krisenbeginn sogar erhöhen konnten, liegen Informationswirtschaft und Verarbeitendes Gewerbe allerdings gleich auf: Etwa jedes siebte Unternehmen verzeichnet höhere Umsätze als vor der Krise“, so Daniel Erdsiek.

Quelle: ZEW

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Geleistete Anzahlungen gehören nicht zum Verwaltungsvermögen

Das FG Münster entschied, dass sich auf Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens geleistete Anzahlungen nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote auswirken (Az. 3 K 2699/17).

FG Münster, Mitteilung vom 16.11.2020 zum Urteil 3 K 2699/17 vom 22.10.2020

Mit Urteil vom 22. Oktober 2020 (Az. 3 K 2699/17 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass sich auf Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens geleistete Anzahlungen nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote auswirken.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil schenkte. Zum Gesellschaftsvermögen gehörten unter anderem Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen in Höhe von ca. 3,8 Mio. Euro geleistet, die zum größten Teil auf einen Verwaltungsneubau entfielen. Das Finanzamt bezog diese Anzahlungen in die Ermittlung des Verwaltungsvermögens ein und berechnete die Quote danach mit 17,76 %. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur auf Geld gerichtete Forderungen einzubeziehen seien, nicht jedoch geleistete Anzahlungen. Die Quote betrage daher lediglich ca. 4,5 %.

Die Klage hatte Erfolg. Die geleisteten Anzahlungen seien – so der 3. Senat des Finanzgerichts Münster – nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu behandeln. Sie stellten keine „anderen Forderungen“ im Sinne von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG in der für 2013 gültigen Fassung dar. Hierunter fielen nur auf Geld gerichtete Forderungen, wofür der Vergleich mit den übrigen in der Norm genannten Vermögensposten (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen), die ebenfalls auf Geld gerichtet seien, spreche. Dieses Ergebnis werde auch durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Gesetzes gestützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten insbesondere sog. Cash-Gesellschaften verhindert werden, bei denen nicht begünstigte Finanzmittel auf die betriebliche Ebene einer Gesellschaft verschoben werden. Geleistete Anzahlungen verkörperten dagegen Sachleistungsansprüche und seien damit keine auf Geld gerichteten Forderungen. Dass der andere Vertragspartner die Anzahlungen im Fall der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten ggf. zurückzahlen muss, sei aufgrund des für die Schenkungsteuer maßgeblichen Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter November 2020

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