Verkauf von Munition unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz

Verkauft ein gemeinnütziger Jagdverein Munition zur Verwendung auf der vereinseigenen Schießanlage, kann hierfür nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Anspruch genommen werden. So das FG Münster (Az. 5 K 2437/18).

FG Münster, Mitteilung vom 16.11.2020 zum Urteil 5 K 2437/18 vom 17.09.2020

Verkauft ein gemeinnütziger Jagdverein Munition zur Verwendung auf der vereinseigenen Schießanlage, kann hierfür nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Anspruch genommen werden. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17. September 2020 (Az. 5 K 2437/18 U) entschieden.

Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Jagdverein. Er unterhält einen Schießstand für die Ausbildung angehender Jungjäger und für das Schießtraining der Vereinsmitglieder. Darüber hinaus wird der Schießstand auch von Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, genutzt, z. B. von einer gewerblichen Jagdschule. Der Kläger verkaufte an die Nutzer des Schießstands Munition, die zur Reduzierung von Schallemissionen und Bodenkontaminationen speziell präpariert war.

Die Erlöse aus dem Munitionsverkauf ordnete der Kläger seinem Zweckbetrieb zu und unterwarf sie deshalb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG. Das Finanzamt besteuerte die Umsätze dagegen zum Regelsteuersatz, weil der Kläger mit dem Munitionsverkauf in Wettbewerb zu gewerblichen Händlern trete und es sich deshalb nicht um einen Zweckbetrieb handele.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Der Munitionsverkauf sei zunächst im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Klägers erfolgt, da es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handele, die durch den Betrieb der Schießanlage nicht bedingt sei, denn die Nutzer hätten auch eigene Munition verwenden können. Aus diesem Grund seien der Betrieb des Schießstands und der Verkauf der Munition auch nicht als einheitliche Leistung anzusehen.

Es handele sich nicht um einen Zweckbetrieb. Der Munitionsverkauf diene nicht in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten Zwecke des Klägers zu verwirklichen. Vielmehr solle er den Betrieb des Schießstand erleichtern und den Schützen den Aufwand, zunächst einen Waffenhändler aufsuchen zu müssen, ersparen. Auch der Höhe nach seien die Munitionsumsätze, die 40-50 % der Gesamtumsätze des Klägers und jährlich mehr als 50.000 Euro netto ausmachten, nicht als unbedeutend anzusehen. Der Kläger könne seine Satzungszwecke auch ohne Verkauf von Munition erreichen. Dies gelte unabhängig davon, dass er Spezialmunition verwende, denn diese hätte auch durch einen örtlichen Waffenhändler an die Nutzer des Schießstands verkauft werden können. Schließlich stehe der Kläger in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen Munitionshändlern, deren Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter November 2020

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Grunderwerbsteuerfreier Erwerb vom Miterben

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG greift auch dann ein, wenn Miterben zunächst die Bildung von Bruchteilseigentum und in einem zweiten Schritt die Übertragung auf einen Miterben vereinbaren, wenn dieser unmittelbar Alleineigentümer wird. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 8 K 809/18).

FG Münster, Mitteilung vom 16.11.2020 zum Urteil 8 K 809/18 vom 29.10.2020

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG greift auch dann ein, wenn Miterben zunächst die Bildung von Bruchteilseigentum und in einem zweiten Schritt die Übertragung auf einen Miterben vereinbaren, wenn dieser unmittelbar Alleineigentümer wird. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 29. Oktober 2020 (Az. 8 K 809/18 GrE) entschieden.

Die Klägerin war zusammen mit ihrer Schwester Miterbin ihrer Eltern. Zur Erbengemeinschaft gehörte ein Grundstück. Im Rahmen eines notariellen Vertrags vereinbarten die Schwestern die Aufhebung der Erbengemeinschaft und die Umwandlung des Gesamthandseigentums in Bruchteilseigentum. Sodann sollte die Klägerin den hälftigen Grundstücksanteil ihrer Schwester für 31.500 Euro erwerben. In Umsetzung dieses Vertrags wurde die Klägerin unmittelbar als Alleineigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.047 Euro (6,5 % von 31.500 Euro) fest. Die für die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften geltende Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG greife nur für den Erwerb des Bruchteilseigentums von der Erbengemeinschaft, nicht aber für den gesondert zu beurteilenden Erwerb des Miteigentumsanteils von der Schwester ein.

Das Gericht hat dies anders gesehen und der von der Klägerin erhobenen Klage stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei § 3 Nr. 3 EStG für den gesamten Vorgang einschlägig. Die Klägerin habe den Grundstücksanteil zur Teilung des Nachlasses von der Erbengemeinschaft erworben. Die Steuerbefreiung greife zwar nicht ein, wenn das Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum umgewandelt und später der Miteigentumsanteil übertragen wird. Vorliegend sei jedoch tatsächlich kein Bruchteilseigentum an dem Grundstück gebildet worden. Hierfür wären zunächst eine Auflassung und eine Eintragung beider Schwestern als Miteigentümerin in das Grundbuch erforderlich gewesen. Da die Klägerin ohne Zwischenschritt als Alleineigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde, habe es bis zu diesem Zeitpunkt noch im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft gestanden.

An dieser Beurteilung ändere auch der vom Finanzamt zutreffend beurteilte Umstand nichts, dass durch die notarielle Vereinbarung zwei Erwerbsvorgänge verwirklicht worden seien. Diese beiden Vorgänge seien im Rahmen einer Gesamtvereinbarung zu beurteilen und daher insgesamt steuerfrei. Da davon auszugehen sei, dass der eine Teil des Rechtsgeschäfts nicht ohne den anderen vorgenommen worden wäre, liege ein einheitlicher Vertrag vor.

Quelle: FG Münster, Newsletter November 2020

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Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Das FG Münster entschied, dass Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG, sondern bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind (Az. 7 K 3909/18).

FG Münster, Mitteilung vom 16.11.2020 zum Urteil 7 K 3909/18 vom 23.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: VI R 38/20)

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 23.09.2020 (Az. 7 K 3909/18 E) entschieden, dass Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG, sondern bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Der Kläger pachtete von seiner Ehefrau einen Hof mit landwirtschaftlichen Grundstücken, den er zunächst in vollem Umfang selbst bewirtschaftete. Später verpachtete er einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen an einen Dritten und führte den Betrieb auf den übrigen Flächen fort.

Für das Streitjahr 2016 gab der Kläger den Überschuss der Pachteinnahmen über die Pachtausgaben als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an und ermittelte seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen. Das Finanzamt bezog demgegenüber die Pachteinnahmen (ohne Abzug von Ausgaben) gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG in die landwirtschaftliche Gewinnermittlung ein.

Die hiergegen erhobene Klage hatte in Bezug auf die Qualifizierung der Einkünfte Erfolg. Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass die Einnahmen aus der Unterverpachtung nicht in den landwirtschaftlichen Gewinn einzubeziehen seien. Die betroffenen Flächen gehörten nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers, da er weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer sei. Als Pächter sei er lediglich Fremdbesitzer. Es bestehe auch kein hinreichend enger wirtschaftlicher Zusammenhang der Unterverpachtung zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, der notwendiges Betriebsvermögen begründen könnte. Selbst bei der Verpachtung von Eigentumsbetrieben liege lediglich gewillkürtes Betriebsvermögen vor.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 38/20 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter November 2020

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Sterbegeld ist kein Einkommen im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts

Das VG Göttingen hat entschieden, dass das sog. Sterbegeld bei der Ermittlung des Ausbildungsförderungsanspruchs eines Auszubildenden nicht als Einkommen anzurechnen ist (Az. 2 A 336/19).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 11.11.2020 zum Urteil 2 A 336/19 vom 22.10.2020

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 22.10.2020 entschieden, dass das sog. Sterbegeld bei der Ermittlung des Ausbildungsförderungsanspruchs eines Auszubildenden nicht als Einkommen anzurechnen ist (Az. 2 A 336/19).

Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBeamtVG erhalten beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge der oder des Verstorbenen Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der monatlichen Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen. Das Sterbegeld soll dazu dienen, die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung des Verstorbenen zu decken. Gleichzeitig soll den Hinterbliebenen damit die Umstellung auf die veränderten Lebensverhältnisse infolge des Todesfalls erleichtert werden. Die Sterbegeldzahlung ist nicht davon abhängig, dass den berechtigten Personen derartige Kosten tatsächlich oder mindestens in Höhe des Sterbegeldes entstanden sind.

Die Universität Göttingen hatte bei einem BAföG-Empfänger dieses Sterbegeld als Einkommen der Mutter angesetzt. Hiergegen hat sich der betroffene Student mit seiner Klage zur Wehr gesetzt.

Das Gericht hat entschieden, dass das Sterbegeld gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG nicht als Einkommen anzurechnen ist, weil es im Wesentlichen einem anderen Zweck als der Deckung des Lebensunterhalts oder der Ausbildungskosten diene. Auch soweit sein Zweck sei, nach dem Tod eines nahen Angehörigen die Anpassung an die neuen Lebens- und Einkommensverhältnisse zu erleichtern und es damit auch Elemente des Lebensunterhalts enthalte, sei eine Einkommensanrechnung ausgeschlossen. Denn bei einer Anrechnung des Sterbegeldes als Einkommen würde dieser Anpassungszweck verfehlt werden. Im Übrigen ließe sich nicht feststellen, in welcher Höhe das Sterbegeld welchem Zweck dienen solle.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Auszahlung des Sterbegeldes gem. § 22 Abs. 1 NBeamtVG nicht davon abhängt, ob der berechtigten Person tatsächlich die Kosten entstanden sind, für die das Sterbegeld bestimmt ist. Eine gesetzliche Zweckbindung und eine Pflicht, Ausgaben nachzuweisen bestehe beim Sterbegeld nicht. Dies sei jedoch auch nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass auch andere Leistungen, die anerkanntermaßen nicht angerechnet würden, wie das Pflegegeld oder das Blindengeld an die berechtigten Personen ausgezahlt würden, ohne dass Nachweise dafür erbracht werden müssten, für welche konkreten Aufwendungen diese Leistungen verwendet werden.

Schließlich läge hier auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Dieses von der Universität herangezogene Argument, mit dem berücksichtigt werden sollte, dass andere Gruppen von Arbeitnehmern Sterbegeld nicht erhielten, ließ das Gericht nicht gelten. Es handele sich um unterschiedliche Arten von Einnahmen und es sei nicht geboten, Personen, die unterschiedlich zu bewertende Einnahmen hätten, so zu stellen, als hätten sie dieselben Einkünfte.

Die Universität Göttingen kann gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.

Quelle: VG Göttingen

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IKT-Branche stärkt Zukunftsfähigkeit der deutschen Wirtschaft

Die Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) entwickeln sich zunehmend zu einer wichtigen Stütze der deutschen Wirtschaft. Gemessen an der gesamten gewerblichen Wirtschaft generierte die IKT-Branche 4,4 Prozent der Umsätze und liegt damit im Vergleich zu anderen Branchen auf dem achten Platz. Das geht aus dem „IKT-Branchenbild 2020“ des BMWi hervor.

BMWi, Pressemitteilung vom 13.11.2020

Die Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) entwickeln sich zunehmend zu einer wichtigen Stütze der deutschen Wirtschaft. Im Jahr 2019 verzeichneten sie mit knapp 281 Mrd. Euro erneut und damit im sechsten Jahr in Folge einen Umsatzanstieg. Im Vorjahresvergleich erreicht die IKT-Branche damit einen absoluten Zuwachs von rund 6 Mrd. Euro, was einem Wachstum von 2,1 Prozent entspricht. Nur der Fahrzeugbau (9,0 Prozent) und die Tourismusbranche (4,1 Prozent) wiesen höhere Umsatzsteigerungen auf. Gemessen an der gesamten gewerblichen Wirtschaft generierte die IKT-Branche 4,4 Prozent der Umsätze und liegt damit im Vergleich zu anderen Branchen auf dem achten Platz.

Diese und weitere Ergebnisse finden sich im am 13.11.2020 veröffentlichten Bericht „IKT-Branchenbild 2020“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi).

Thomas Jarzombek, der Beauftragte des BMWi für die Digitale Wirtschaft und Start-ups, sagte zu den Branchenzahlen: „Die Informations- und Kommunikationstechnik-Branche erweist sich einmal mehr als starker Motor der deutschen Wirtschaft und trägt maßgeblich zu unserer Wettbewerbsfähigkeit bei. Eine besondere Stärke der Branche ist ihre Innovationsfähigkeit. Start-ups leisten dazu einen wichtigen Beitrag. Deshalb unterstützen wir die Startup-Szene auch politisch.“

Mit rund 6.860 Unternehmensgründungen und einer Gründungsrate von 6,1 Prozent über die vergangenen drei Jahre liegt die IKT-Branche wie im Vorjahr auf dem zweiten Platz und damit nur knapp hinter der Tourismusbranche (6,3 Prozent). Gemessen an der aktuellen Gründungsrate im Jahr 2019 ist die IKT-Branche sogar Spitzenreiter und übertrifft mit rund 6,2 Prozent alle anderen Branchen.

Auch die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und Selbständigen in der IKT-Branche nimmt kontinuierlich zu – und zwar um 43.000 auf rund 1,28 Millionen Erwerbstätige im Jahr 2019. Die Branche konnte über den Zeitraum von 2009 bis 2019 im Branchenvergleich mit 40 Prozent das größte Wachstum verzeichnen und behauptet sich als starker Jobmotor in der Wirtschaft.

Die Studie ist Teil eines umfassenden Forschungsauftrags zum Thema Digitalisierung, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren beauftragt hat.

Es bezieht sich auf die aktuellsten – d. h. zum Veröffentlichungsdatum zur Verfügung stehenden – Zahlen. Bei den volkswirtschaftlichen Kennzahlen wird die Entwicklung zwischen 2009 und 2019 analysiert. Wirtschaftliche Auswirkungen der Corona-Krise sind daher noch nicht abgebildet.

Quelle: BMWi

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Mehr Hilfe für Soloselbständige und die Kultur- und Veranstaltungsbranche

Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben sich darauf verständigt, weitere Konkretisierungen und Verbesserungen bei der Novemberhilfe vorzunehmen. So soll während der schwierigen Zeit der befristeten Schließungen im November betroffenen Unternehmen umfassend geholfen werden.

BMF, Pressemitteilung vom 13.11.2020

Novemberhilfe weiter konkretisiert – Überbrückungshilfe III kommt

Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben sich darauf verständigt, weitere Konkretisierungen und Verbesserungen bei der Novemberhilfe vorzunehmen. So soll während der schwierigen Zeit der befristeten Schließungen im November betroffenen Unternehmen umfassend geholfen werden.

Sie haben sich außerdem darauf geeinigt, die bisherige Überbrückungshilfe über das Jahresende hinaus zu verlängern und auszuweiten: Diese Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021. Dazu gehört auch die sog. Neustarthilfe für Soloselbständige. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 Euro  und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab.

Die Corona-Pandemie hat unser Land weiter im Griff. Das Virus ist nicht besiegt und wird uns noch weit ins nächste Jahr hinein beschäftigen. Die Bürgerinnen und Bürger, die Beschäftigten und die Unternehmen können sich darauf verlassen, dass wir gemeinsam durch diese Krise gehen – das habe ich von Anfang an gesagt. Deshalb haben wir ein weiteres Paket an Hilfen geschnürt, das bestehende Angebote bis Mitte nächsten Jahres verlängert und auch Verbesserungen erhält für einige betroffene Branchen, die bislang weniger Unterstützung erhalten haben. Mit der Neustarthilfe erhalten Soloselbständige, die oft keine Betriebskosten geltend machen konnten, eine Sonderunterstützung von einmalig bis zu 5.000 Euro – als unbürokratischer Zuschuss. Das hilft gerade Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungsbranche, die von den Auftrittsbeschränkungen der Pandemie besonders gebeutelt sind. Klar ist: Das Virus können wir nur gemeinsam besiegen. Wir müssen jetzt zusammenstehen und denen helfen, die besonders hart getroffen sind – sei es gesundheitlich, sei es wirtschaftlich, sei es sozial. Nur mit massiver Hilfe können wir Beschäftigung und Unternehmen erhalten und die Grundlage legen dafür, dass wir nach Krise wieder voll durchstarten können. Das tun wir, wir halten mit aller Kraft dagegen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Wir lassen unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten in dieser weiterhin ernsten Lage nicht allein. Die Novemberhilfe wird weiter konkretisiert und die Überbrückungshilfe III, die bis Juni nächsten Jahres gilt, kommt. Der Umfang der Überbrückungshilfe III wird erheblich erweitert. Statt bislang maximal 50.000 Euro pro Monat beträgt die neue Förderhöchstsumme bis zu 200.000 pro Monat. Wir unterstützen zudem insbesondere die Soloselbständige, die mit der Neustarthilfe erstmals eine Betriebskostenpauschale geltend machen können. Das hilft gerade den vielen Soloselbständigen in der Kultur- und Medienbranche. Solidarität ist das Gebot der Stunde und das gilt gerade auch für unsere kulturelle Identität, die wir in dieser schweren Krise nicht preisgeben dürfen.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Zu den Einzelheiten der neuen Regelungen:

Novemberhilfe – Konkretisierung und Verbesserung der Programmbedingungen

Die umfassende Unterstützung durch die Bundesregierung im Rahmen der Novemberhilfe hilft stark betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die schwierige Zeit der befristeten Schließungen im November.

Direkt betroffene Unternehmen: Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass z. B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.

Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert, kann bei Erbringungen der oben genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur Vertragspartner des Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.

Überbrückungshilfe wird verlängert und erweitert – die Überbrückungshilfe III kommt

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie soll nach dem Willen von Olaf Scholz und Peter Altmaier nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Die Details stehen fest und werden zeitnah bekannt gegeben. Auch hier wird es weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.

Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.

Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

Höhe der Neustarthilfe

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Beispiele:

Jahresumsatz 2019 Referenzumsatz Neustarthilfe (max. 25 Prozent)
ab 34.286 Euro 20.000 Euro und mehr 5.000 Euro (Maximum)
30.000 Euro 17.500 Euro 4.375 Euro
20.000 Euro 11.666 Euro 2.917 Euro
10.000 Euro 5.833 Euro 1.458 Euro
5.000 Euro 2.917 Euro 729 Euro

Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen

Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.

Form der Auszahlung

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

Quelle: BMF

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Licht und Schatten beim Gründungsgeschehen 2020

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 12.11.2020

IfM Bonn untersuchte Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die gewerblichen Gründungen und Unternehmensschließungen

Drei Aspekte haben sich nach Untersuchungen des IfM Bonn im ersten Halbjahr 2020 vorrangig auf das Gründungsgeschehen im gewerblichen Bereich ausgewirkt: Die nationalen Grenzschließungen zu Beginn der COVID-19-Krise, die unterschiedlichen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für die einzelnen Branchen und die Unterstützungsmaßnahmen der Bundes- und Landesregierungen.

Im Vergleich zum 1. Halbjahr 2019 ist die Anzahl der gewerblichen Existenzgründungen in den ersten 6 Monaten dieses Jahres um 15,5 % und die Anzahl der Unternehmensschließungen um 20 % gesunken. Insgesamt lag der Gründungssaldo – die Differenz aus Gründungen und Schließungen – mit 6.800 deutlich über dem des Vorjahreszeitraums (600). Danach ist im ersten Halbjahr 2020 der Unternehmensbestand gewachsen.

“Zu Beginn der COVID-19-Pandemie wurde die Einreise von ausländischen Staatsangehörigen nach Deutschland erheblich eingeschränkt. Dies scheint sich negativ auf das Gründungsgeschehen ausgewirkt zu haben, denn die Anzahl der Gründungen von Einzelunternehmen ausländischer Staatsangehöriger ist im ersten Halbjahr 2020 um mehr als 25 % – und damit stärker als bei den deutschen Staatsangehörigen – gesunken. Bei Letzteren lag der Rückgang bei rund 14 %“, berichtet Dr. Rosemarie Kay. „Ein Indiz dafür, dass es an den Einreisebeschränkungen lag, liefert das Gründungsgeschehen im Baugewerbe, in dem normalerweise sehr viele, auch gerade dafür einreisende ausländische Staatsangehörige gründen. Hier sank die Anzahl der Existenzgründungen – entgegen der bestehenden Nachfrage am Baumarkt – überdurchschnittlich stark.“ Pandemiebedingt sank im Gastgewerbe und im Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung die Anzahl der Existenzgründungen. Demgegenüber stellten die IfM-Wissenschaftler und -Wissenschaftlerinnen im Gesundheits- und Sozialwesen, in der Land- und Forstwirtschaft bzw. Fischerei sowie bei den Finanz- und Versicherungsdienstleistungen eine Zunahme an gewerblichen Existenzgründungen fest.

Den Rückgang bei den Unternehmensschließungen führen die IfM-Wissenschaftler und -Wissenschaftlerinnen vor allem auf die vielfältigen finanziellen Unterstützungen seitens des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zurück. Gleichwohl erwarten sie einen Anstieg der Schließungen bei denjenigen Unternehmen, die über einen längeren Zeitraum stark von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind.

Quelle: IfM Bonn

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Entwürfe zu neuen Standardvertragsklauseln für internationale Datentransfers

Die EU-Kommission hat die Standardvertragsklauseln, die bei internationalen Datentransfers angewendet werden, modernisiert und ihre Entwürfe veröffentlicht. Dabei hat sie auch die Vorgaben aus dem Schrems-II-Urteil vom Juli 2020 berücksichtigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.11.2020

Die EU-Kommission hat die Standardvertragsklauseln, die bei internationalen Datentransfers angewendet werden, modernisiert und am 13.11.2020 ihre Entwürfe veröffentlicht. Dabei hat sie auch die Vorgaben aus dem Schrems-II-Urteil vom Juli 2020 berücksichtigt. Die Vizepräsidentin für Werte und Transparenz, Věra Jourová, sagte: „Internationale Datenflüsse sind das Herzblut einer modernen Wirtschaft. Mit diesem aktualisierten Instrument wollen wir das hohe Niveau des Schutzes unserer persönlichen Daten gewährleisten, unabhängig davon, wo sie sich befinden.“ Die Kommission habe nach dem Schrems-II-Urteil nicht bei Null angefangen, fügte EU-Justizkommissar Didier Reynders hinzu. „Wir haben bereits intensiv daran gearbeitet, die bestehenden Standardvertragsklauseln zu modernisieren und sicherzustellen, dass sie den modernen Geschäftsrealitäten entsprechen.“

Standardvertragsklauseln (SCCs) sind das am häufigsten verwendete Instrument für internationale Datentransfers, auch für transatlantische Datenflüsse. Die europäische Datenschutzverordnung (GDPR) bietet ein breites Instrumentarium für internationale Datentransfers und Standardvertragsklauseln, die Unternehmen verwenden können.

Die Kommission hat zwei Entwürfe von Muster-Datenschutzklauseln veröffentlicht:

  • eine zu Standardvertragsklauseln zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern mit Sitz in der EU und
  • die andere über die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer.

Die Entwürfe der Klauseln wurden dem Europäischen Datenschutzrat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Stellungnahme übermittelt. Nach Berücksichtigung dieser Stellungnahmen sowie des Ergebnisses der vierwöchigen öffentlichen Konsultation werden die Schlussklauseln von der Kommission angenommen, nachdem sie von den Vertretern der Mitgliedstaaten im sogenannten Komitologieverfahren grünes Licht erhalten hat.

Die aktualisierten Klauseln werden durch die vom Europäischen Datenschutzrat ausgearbeiteten Leitlinien ergänzt, die am Mittwoch veröffentlicht wurden.

Quelle: EU-Kommission

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Unfallversicherungsschutz für einen Jagdaufseher bei Hochsitzreparatur

Ein Jagdaufseher, der sich bei der Reparatur eines Hochsitzes verletzt, steht bei dieser Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das SG Osnabrück entschieden (Az. S 17 U 193/18).

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 13.11.2020 zum Urteil S 17 U 193/18 vom 24.09.2020 (nrkr)

Ein Jagdaufseher, der sich bei der Reparatur eines Hochsitzes verletzt, steht bei dieser Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück am 24.09.2020 (Az. S 17 U 193/18) entschieden.

Der 1943 geborene Kläger ist hauptberuflich als Kfz-Meister selbständig tätig. Er ist seit 1998 Inhaber eines Jagderlaubnisscheins für die Eigenjagd eines anderen Jägers (Revierinhaber).

Am Unfalltag stürzte der Kläger bei Reparaturarbeiten an einem Hochsitz im Jagdrevier des Revierinhabers von einer Leiter. Jagdwaffen trug der Kläger nicht bei sich. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger sei im Jagdrevier als sog. Begehungsscheininhaber tätig geworden. Als solcher unterliege er nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Auch ein Versicherungsschutz als sog. Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII scheide aus, da der Kläger gegenüber dem Revierinhaber nicht weisungsgebunden gewesen sei.

Der Kläger wandte hiergegen ein, ihm sei der Jagderlaubnisschein unentgeltlich erteilt worden, weil er als Gegenleistung den Bau und die Unterhaltung der Hochsitze und Ansatzleitern, die Bearbeitung der Wildäcker, die Wildfütterung und die Jagdaufsicht im Revier des Revierinhabers vornehme. Die Einzelheiten würden zu Beginn jedes Jahres abgesprochen. Die Möglichkeit der zeitlich freien Gestaltung stehe der arbeitnehmerähnlich ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen.

Das Sozialgericht Osnabrück hat sich dieser Einschätzung nach einer Zeugenvernehmung des Revierinhabers angeschlossen und den Sturz vom Hochsitz als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt. Dabei hat das Gericht eine arbeitnehmerähnlich ausgeübte Tätigkeit bejaht. Zwar war der Kläger frei darin, den konkreten Zeitpunkt und auch die Art und Weise der Reparaturarbeiten zu bestimmen. Jedoch bewegen sich alle Maßnahmen, die er in dem fremden Jagdrevier trifft, innerhalb der vom Revierinhaber vorgegebenen grundsätzlichen Maßgaben. Insoweit besteht die für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit typische Weisungsgebundenheit, obwohl der Revierinhaber den Kläger nicht konkret zur Reparatur des Hochsitzes, bei der es zum Unfall kam, angewiesen hatte. Es ließ sich aber nach einer Zeugenvernehmung des Revierinhabers die grundsätzliche Absprache feststellen, dass der Kläger erforderliche Reparaturen durchführt, sobald diese erforderlich wurden. Das Gericht hat hier eine Parallele zu einer Hausmeistertätigkeit gesehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 7 Begriff

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

§ 4 Versicherungsfreiheit

(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei

  1. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, …

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

Beschäftige

[…]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nummer 1 Versicherte tätig werden.

Quelle: SG Osnabrück

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Bundesregierung will Sanierungs- und Insolvenzrecht anpassen

Der Umsetzung einer EU-Richtlinie und Anpassungen des Sanierungs- und Insolvenzrechts an die durch die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie geprägte Sondersituation dient ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/24181).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2020

Der Umsetzung einer EU-Richtlinie und Anpassungen des Sanierungs- und Insolvenzrechts an die durch die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie geprägte Sondersituation dient ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/24181). In den Entwurf des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) seien auch die Ergebnisse der Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 eingeflossen, wie die Bundesregierung schreibt.

Unter anderem soll mit dem Gesetz ein Rechtsrahmen zur Ermöglichung insolvenzabwendender Sanierungen geschaffen werden, der es Unternehmen ermöglicht, sich auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren. Mit diesem Rechtsrahmen werde die Lücke geschlossen, die das geltende Sanierungsrecht zwischen dem Bereich der freien, dafür aber auf den Konsens aller Beteiligten angewiesenen Sanierung einerseits und der insolvenzverfahrensförmigen Sanierung mit ihren Kosten und Nachteilen gegenüber der freien Sanierung gelassen habe. Dieser Restrukturierungsrahmen solle es dem Unternehmen grundsätzlich ermöglichen, die Verhandlungen zu dem Plan selbst zu führen und den Plan selbst zur Abstimmung zu stellen. Die Instrumentarien des Rahmens sollen im Stadium der drohenden und noch nicht eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung stehen.

Die Verbesserungen der Sanierungsoptionen würden insbesondere Unternehmen zugutekommen, die infolge der Folgewirkungen der Maßnahmen, die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergriffen worden sind, Umsatzeinbrüche erlitten haben, heißt es in der Vorlage. Unter den Bedingungen der nach wie vor nicht bewältigten Wirtschaftskrise sollen die mit dem Entwurf strenger gefassten Zugangsregelungen zu Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung vorübergehend und beschränkt auf Unternehmen, deren finanzielle Krise auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, gelockert werden. Den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beziffert die Bundesregierung auf mindestens 160.000 Euro jährlich.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1232/2020

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