Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse – Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2021

Das BMF hat die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 überarbeitet (Az. IV C 8 -S-2285 / 19 / 10001 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 8 -S-2285 / 19 / 10001 :002 vom 11.11.2020

Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum 1. Januar 2017 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

  • Albanien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
  • Algerien: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
  • Amerikanische Jungferninseln: Neuaufnahme in Gruppe 1
  • Angola: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
  • Antigua und Barbuda: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
  • Aserbaidschan: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
  • Bahamas: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
  • Britische Jungferninseln: Neuaufnahme in Gruppe 1
  • Gibraltar: Neuaufnahme in Gruppe 1
  • Guam: Neuaufnahme in Gruppe 1
  • Guyana: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
  • Jordanien: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
  • Korea, Republik: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
  • Kroatien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
  • Marshallinseln: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
  • Nördliche Marianen: Neuaufnahme in Gruppe 2
  • Nauru: von Gruppe 2 nach Gruppe 3
  • Palau: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
  • Panama: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
  • Paraguay: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
  • Polen: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
  • Seychellen: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
  • St. Martin (französischer Teil): Neuaufnahme in Gruppe 2
  • Taiwan: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
  • Ungarn: von Gruppe 3 nach Gruppe 2

Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2016 (BStBl I Seite 1183). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Führerschein rechtmäßig entzogen nach Promillefahrt mit einem E-Scooter

Das VG Neustadt hat bestätigt, dass eine Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden darf, nachdem der Betroffene im öffentlichen Straßenverkehr einen E-Scooter mit 1,61 Promille gefahren und ein daraufhin nach Abschluss des Strafverfahrens von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt hatte (Az. 1 L 873/20.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 06.11.2020 zum Beschluss 1 L 873/20.NW vom 23.10.2020

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat in einem gerichtlichen Eilverfahren bestätigt, dass eine Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden darf, nachdem der Betroffene im öffentlichen Straßenverkehr einen E-Scooter (elektrisch betriebener Tretroller) mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,61 Promille gefahren und ein daraufhin nach Abschluss des Strafverfahrens von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt hatte. Dabei half es ihm auch nicht, dass ihm in dem vorangegangenen Strafverfahren durch das Amtsgericht der Führerschein nicht entzogen, sondern dort nur ein Fahrverbot für 5 Monate angeordnet worden war.

Darauf hatte sich der Antragsteller in dem gerichtlichen Eilverfahren vor allem berufen. Nach seiner Auffassung war die Fahrerlaubnisbehörde nämlich an das strafgerichtliche Urteil gebunden und hätte seine Fahreignung deshalb nicht nochmals durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten überprüfen dürfen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt folgte dieser Ansicht nicht: Eine rechtliche Bindung an die strafrichterliche Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) könne nur bestehen, wenn das Urteil des Amtsgerichts sich klar und eindeutig positiv zur Fahreignung des Betroffenen äußere, sodass die Fahrerlaubnisbehörde sicher sein könne, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Strafgericht positiv bewertet worden sei. Dem genüge das Strafurteil des Amtsgerichts im vorliegenden Fall nicht, denn es stelle nicht eindeutig die Fahreignung des Antragstellers fest, sondern habe ein Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt. Nach der Rechtsprechung sei auch nicht davon auszugehen, dass die Eignung durch den Verzicht auf den Führerscheinentzug und die Verhängung (nur) eines Fahrverbots „stillschweigend“ bejaht worden sei.

Da somit keine Bindung an das Strafurteil bestehe, müsse die Fahrerlaubnisbehörde wegen der Fahrt mit dem E-Scooter unter Alkoholeinfluss von mehr als 1,6 Promille BAK nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Fahreignung anordnen. Weil der Antragsteller trotz wirksamer Aufforderung mit Fristsetzung kein Gutachten vorgelegt habe, sei von seiner fehlenden Fahreignung auszugehen und ihm müsse die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz erheben.

Quelle: VG Neustadt

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Zur Wirksamkeit der Einwilligung eines Telekommunikationskunden in die Aufbewahrung seiner Ausweiskopie

Mit einem Vertrag über Telekommunikationsdienste, der die Klausel enthält, dass der Kunde in die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie seines Ausweisdokuments eingewilligt hat, kann nicht nachgewiesen werden, dass dieser seine Einwilligung gültig erteilt hat, wenn das betreffende Kästchen von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen vor Unterzeichnung des Vertrags angekreuzt wurde. So entschied der EuGH (Rs. C-61/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.11.2020 zum Urteil C-61/19 vom 11.11.2020

Mit einem Vertrag über Telekommunikationsdienste, der die Klausel enthält, dass der Kunde in die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie seines Ausweisdokuments eingewilligt hat, kann nicht nachgewiesen werden, dass dieser seine Einwilligung gültig erteilt hat, wenn das betreffende Kästchen von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen vor Unterzeichnung des Vertrags angekreuzt wurde.

Gleiches gilt, wenn der Verbraucher über die Möglichkeit, den Vertrag auch bei Verweigerung dieser Datenverarbeitung abzuschließen, irregeführt wird oder wenn die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, beeinträchtigt wird, indem ein zusätzliches Formular verlangt wird, in dem diese Weigerung zum Ausdruck kommt.

Die Orange România SA bietet Mobiltelekommunikationsdienste auf dem rumänischen Markt an. Am 28. März 2018 verhängte die Autoritatea Naţională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal (ANSPDCP) (Nationale Behörde zur Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten) gegen Orange România eine Geldbuße, weil sie Kopien der Ausweisdokumente ihrer Kunden ohne deren ausdrückliche Einwilligung aufbewahrt hatte.

Nach den Angaben dieser Behörde hatte Orange România im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 26. März 2018 Verträge über Mobiltelekommunikationsdienste geschlossen, die die Klausel enthielten, dass die Kunden informiert wurden und in die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie ihres Ausweisdokuments mit Identifikationsfunktion einwilligten. Das diese Klausel betreffende Kästchen wurde vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vor Unterzeichnung des Vertrags angekreuzt.

Vor diesem Hintergrund hat das Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien) den Gerichtshof ersucht, klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung von Kunden in die Verarbeitung personenbezogener Daten als gültig angesehen werden kann.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht1 eine abschließende Aufzählung der Fälle vorsieht, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Konkret muss die Einwilligung der betreffenden Person freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgen. Die Einwilligung wird bei Stillschweigen, bereits angekreuzten Kästchen oder Untätigkeit nicht gültig erteilt.

Zudem muss, wenn die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung erfolgt, die noch andere Sachverhalte betrifft, diese Erklärung in verständlicher und leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt werden und in einer klaren und einfachen Sprache formuliert sein. Zur Sicherstellung einer echten Wahlfreiheit für die betroffene Person dürfen die Vertragsbestimmungen diese nicht über die Möglichkeit irreführen, den Vertrag abschließen zu können, auch wenn sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen.

Der Gerichtshof erläutert, da Orange România die für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche ist, muss sie in der Lage sein, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten nachzuweisen, im vorliegenden Fall also das Vorliegen einer gültigen Einwilligung ihrer Kunden. Da die betroffenen Kunden das Kästchen in Bezug auf die Sammlung und die Aufbewahrung von Kopien ihres Ausweisdokuments anscheinend nicht selbst angekreuzt haben, ist der bloße Umstand, dass dieses Kästchen angekreuzt wurde, nicht geeignet, eine positive Einwilligungserklärung dieser Kunden nachzuweisen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Es ist ebenfalls Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die in Rede stehenden Vertragsbestimmungen die betroffenen Kunden mangels näherer Angaben zu der Möglichkeit, den Vertrag trotz der Weigerung, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen, abzuschließen, hinsichtlich dieses Punkts irreführen konnten. Zudem führt der Gerichtshof aus, dass Orange România für den Fall, dass ein Kunde die Einwilligung in die Verarbeitung seiner Daten verweigert hat, verlangt hat, dass dieser schriftlich erklärt, weder in die Sammlung noch in die Aufbewahrung der Kopie seines Ausweisdokuments einzuwilligen. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist eine solche zusätzliche Anforderung geeignet, die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, ungebührlich zu beeinträchtigen. Da es jedenfalls Orange România obliegt, nachzuweisen, dass ihre Kunden ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch aktives Verhalten bekundet haben, kann sie nicht von ihnen verlangen, dass sie ihre Weigerung aktiv bekunden.

Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass ein Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, der die Klausel enthält, dass die betroffene Person über die Sammlung und die Aufbewahrung einer Kopie ihres Ausweisdokuments mit Identifikationsfunktion informiert worden ist und darin eingewilligt hat, nicht als Nachweis dafür geeignet ist, dass diese Person ihre Einwilligung in die Sammlung und Aufbewahrung dieser Dokumente gültig erteilt hat, wenn a) das Kästchen, das sich auf diese Klausel bezieht, von dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen vor Unterzeichnung dieses Vertrags angekreuzt worden ist oder wenn b) die Vertragsbestimmungen dieses Vertrags die betroffene Person über die Möglichkeit, den Vertrag abzuschließen, auch wenn sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen, irreführen können oder wenn c) die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, von diesem Verantwortlichen ungebührlich beeinträchtigt wird, indem verlangt wird, dass die betroffene Person zur Verweigerung ihrer Einwilligung ein zusätzliches Formular unterzeichnet, in dem diese Weigerung zum Ausdruck kommt.

Der EuGH hat entschieden, dass mit einem Vertrag über Telekommunikationsdienste, der die Klausel enthält, dass der Kunde in die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie seines Ausweisdokuments eingewilligt hat, nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser seine Einwilligung gültig erteilt hat, wenn das betreffende Kästchen von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen vor Unterzeichnung des Vertrags angekreuzt wurde.

Fußnote

1Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) und Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1).

Quelle: EuGH

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Auf dem Holzweg – Baumkaufvertrag über einzelne Nutzbäume in Brasilien ist wirksam

Das Eigentum an Nutzbäumen in Brasilien (hier: zur späteren Verwertung gepflanzte Teakbäume) kann isoliert, also ohne das Eigentum am Grundstück, erworben werden. Es ist möglich, über Nutzbäume in Brasilien einen reinen Baumkaufvertrag zu schließen. Der Baumkäufer kann mithin den Vertrag weder mit dem Argument, über die Möglichkeit des Eigentumserwerbs getäuscht worden zu sein, anfechten noch eine Sittenwidrigkeit des Vertrages geltend machen. Das hat das OLG Koblenz entschieden (Az. 6 U 1582/19).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 11.11.2020 zum Urteil 6 U 1582/19 vom 08.10.2020 (rkr)

Das Eigentum an Nutzbäumen in Brasilien (hier: zur späteren Verwertung gepflanzte Teakbäume) kann isoliert, also ohne das Eigentum am Grundstück, erworben werden. Die Frage des Eigentumserwerbs beurteilt sich insoweit nach brasilianischem Recht, welches zur Abholzung und Verwertung gepflanzte Bäume als „antizipierte Mobiliargüter“ den beweglichen Sachen gleichstellt. Es ist daher möglich, über Nutzbäume in Brasilien einen reinen Baumkaufvertrag zu schließen. Der Baumkäufer kann mithin den Vertrag weder mit dem Argument, über die Möglichkeit des Eigentumserwerbs getäuscht worden zu sein, anfechten noch eine Sittenwidrigkeit des Vertrages geltend machen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich entschieden (Urteil vom 08.10.2020, Az. 6 U 1582/19) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Mainz (Az. 4 O 187/17) im Wesentlichen bestätigt.

Die Beklagte bietet gerade auch Kunden in Deutschland den Kauf von Bäumen in Brasilien als Investment an. Auf eine Interessenbekundung des Klägers übersandte sie diesem im Dezember 2012 die Vertragsunterlagen und kam es anschließend zum Vertragsschluss über den Erwerb von 265 auf einer Plantage in Brasilien gepflanzten Teakbäumen. Zur Bescheinigung des persönlichen Baumeigentums wurde dem Kläger im Januar 2013 eine „Baumurkunde“ übersandt.

Im März 2017 erklärte der Kläger unter anderem die Anfechtung des Vertrages, weil das Eigentum an den Bäumen nicht wirksam übertragen worden sei und auch nicht übertragen werden könne. Die Beklagte habe ihn insoweit getäuscht. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Vertrages ab, woraufhin der Kläger diese gerichtlich auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises von 9.808,66 Euro in Anspruch genommen hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger nicht getäuscht. Vielmehr habe dieser Eigentum an den Bäumen erworben. Denn auf den Vertrag sei brasilianisches Recht anzuwenden und hiernach könne das Eigentum an Nutzbäumen getrennt vom Eigentum am Grund und Boden übertragen werden. Der Vertrag sei daher auch nicht sittenwidrig.

Diese Rechtsauffassung hat der Senat bestätigt und die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Eigentumserwerb beurteile sich im konkreten Fall nach brasilianischem Recht, das den Erwerb isolierten Eigentums an Nutzbäumen zulasse. Bei internationalen Streitigkeiten – wie hier – sehe das Gesetz (§ 43 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB) vor, dass das Recht des Staates anzuwenden sei, in dem sich der Streitgegenstand (hier: die Bäume) befindet. Nach brasilianischem Recht handele es sich bei zur Abholzung und anschließenden Verwertung bestimmten Bäumen um „antizipierte Mobiliargüter“. Hierunter seien Güter zu verstehen, die natürlicherweise oder künstlich mit dem Grund und Boden verbunden und daher zwar grundsätzlich unbeweglich aber zur Trennung von Grund und Boden bestimmt seien. Zu den antizipierten Mobiliargütern zählten insbesondere Bäume, die – wie hier – zur Rodung bestimmt seien. Das Eigentum an antizipierten Mobiliargütern werde im brasilianischen Recht nach denselben Vorschriften übertragen, die für die Übertragung von beweglichen Sachen gelten. Es genüge daher der (nicht notariell beurkundete) Vertragsschluss und die Übergabe der Sache bzw. eine die Übergabe ersetzende Vereinbarung. Letztere hätten die Parteien hier dergestalt getroffen, dass die Beklagte den unmittelbaren Besitz für den Kläger ausüben solle. Folglich habe die Beklagte dem Kläger das Eigentum an den Bäumen der Plantage – anders als im deutschen Recht – auch ohne die Übereignung des Grundstücks verschafft und diesen nicht getäuscht. Der Kläger könne daher den Vertrag weder anfechten noch sich auf eine Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts berufen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Koblenz

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Preisnachlässe, die Außendienstmitarbeitern einer Krankenkasse beim Autokauf gewährt werden, sind nicht lohnsteuerpflichtig

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Rabatte, die Außendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, nicht als Arbeitslohn versteuert werden müssen (Az. 2 K 1690/18).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 11.11.2020 zum Urteil 2 K 1690/18 vom 09.09.2020 (nrkr)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 9. September 2020 (Az. 2 K 1690/18) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Rabatte, die Außendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, nicht als Arbeitslohn versteuert werden müssen.

Die Klägerin ist eine Krankenversicherung, bei der zahlreiche Außendienstmitarbeiter angestellt sind. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Krankenkasse bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte erhielt, die durch Zusatzvereinbarungen auf Pkw-Käufe von oder für ihre Außendienstmitarbeiter ausgeweitet wurden. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt (z. B. Einhaltung einer bestimmten Haltedauer, Untergrenze der dienstlichen Nutzung usw.), bei deren Nichteinhaltung die Rabatte zurückzuzahlen waren.

Die Versicherung wollte für den Rabattvorteil keine Lohnsteuer anmelden und abführen, weil sie die Auffassung vertrat, dass die Vergünstigung nicht aus dem Arbeitsverhältnis stamme. Die Kfz-Händler hätten sich vielmehr aus eigenen wirtschaftlichen Gründen einen zusätzlichen attraktiven Kundenkreis gesichert. Das beklagte Finanzamt hingegen qualifizierte die Rabatte als Zuwendung eines Dritten, die durch das Dienstverhältnis veranlasst und daher Arbeitslohn sei.

Die Klage der Krankenversicherung hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Rabatte der Autohersteller zu Unrecht der Lohnsteuer unterworfen habe, weil sie keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellten. In der Rabattgewährung der verschiedenen Autohersteller an die Außendienstmitarbeiter der Klägerin liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten vor, weil die Preisnachlässe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nicht durch das mit der Klägerin bestehende Dienstverhältnis veranlasst gewesen seien. Dass die Außendienstmitarbeiter verpflichtet gewesen seien, die Fahrzeuge in einem bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar für ein gewisses Interesse der Klägerin an der Rabattgewährung. Dieses Interesse der Klägerin werde aber bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert. Denn im normalen Geschäftsverkehr würden auch anderen Großkunden und – insbesondere bei Sonderaktionen – auch vielen Endverbrauchern Sonderkonditionen eingeräumt, was erkennen lasse, dass die Preisnachlässe der Automobilhersteller in erster Linie ihrem eigenwirtschaftlichen Interesse dienten. Auch im vorliegenden Fall sei es den Automobilherstellern bei der Einräumung der Rabatte für Außendienstmitarbeiter der Klägerin ersichtlich vor allem darum gegangen, ihren Umsatz zu steigern und den für sie attraktiven Kundenstamm von Außendienstmitarbeitern, die zu den sog. Vielfahrern gehörten, an sich zu binden.

Die Außendienstmitarbeiter hätten auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf den im Rahmenvertrag zugestandenen Rabatt beim Neuwagenkauf gehabt.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz

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Erneuter Einbruch der Erwartungen

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland fallen in der Novemberumfrage 2020 abermals sehr stark und liegen mit 39,0 Punkten um 17,1 Punkte unterhalb des Vormonatswertes. Seit ihrem zeitweisen Höhepunkt von 77,4 Punkten im September sind die Erwartungen damit um 38,4 Punkte gesunken. Die Einschätzung der konjunkturellen Lage für Deutschland hat sich leicht verschlechtert.

ZEW, Pressemitteilung vom 10.11.2020

Der ZEW-Indikator liegt bei 39,0 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland fallen in der Novemberumfrage 2020 abermals sehr stark und liegen mit 39,0 Punkten um 17,1 Punkte unterhalb des Vormonatswertes. Seit ihrem zeitweisen Höhepunkt von 77,4 Punkten im September sind die Erwartungen damit um 38,4 Punkte gesunken. Die Einschätzung der konjunkturellen Lage für Deutschland hat sich leicht verschlechtert. Der Lageindikator beträgt im November minus 64,3 Punkte. Dies ist ein Rückgang um 4,8 Punkte im Vergleich zum Vormonat.

„Die Finanzmarktexpertinnen und Finanzmarktexperten sorgen sich um die wirtschaftlichen Auswirkungen der zweiten Covid-19-Welle. Die ZEW-Konjunkturerwartungen sind daher im November abermals erheblich zurückgegangen. Dies deutet auf eine deutliche Verlangsamung des wirtschaftlichen Erholungsprozesses in Deutschland hin. Es wird außerdem befürchtet, dass die deutsche Wirtschaft erneut in eine Rezession fallen könnte. Nach den Aussagen der Expertinnen und Experten haben weder die Entwicklungen bei den Brexit-Verhandlungen noch der Ausgang der US-Präsidentschaftswahl derzeit Einfluss auf die Konjunkturerwartungen für Deutschland“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, Ph.D., die aktuellen Erwartungen.

Die Erwartungen der Finanzmarktexperten und Finanzmarktexpertinnen an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone sinken ebenfalls zum zweiten Mal in Folge sehr stark. Der Erwartungsindikator für das Eurogebiet liegt in der November-Umfrage bei 32,8 Punkten. Dies sind 19,5 Punkte weniger als im Vormonat. Der Indikator für die aktuelle Konjunkturlage im Eurogebiet steigt hingegen leicht um 0,2 Punkte auf einen Wert von minus 76,4 Punkten.

Quelle: ZEW

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Nach Tod des Versicherten gezahlte Unfallrente ist zurückzuerstatten

Renten, die nach dem Tod eines Versicherten überwiesen werden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Der Versicherungsträger hat die Erstattung zu Unrecht erbrachter Zahlungen vorrangig gegenüber dem Geldinstitut geltend zu machen. War dem Geldinstitut der Tod des Versicherten nicht bekannt, kann dieses sich jedoch darauf berufen, dass bereits anderweitig über das Geld verfügt worden sei. In diesem Fall kann der Versicherungsträger gegenüber dem Empfänger der Leistung die Rückzahlung geltend machen. Dieser ist auch dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem Geldinstitut verjährt ist. Dies entschied das Hessische LSG (Az. L 3 U 73/19).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 10.11.2020 zum Urteil L 3 U 73/19 vom 25.08.2020

Sohn des Verstorbenen kann als Leistungsempfänger nicht auf vorrangige Zahlungspflicht der Bank verweisen

Renten, die nach dem Tod eines Versicherten überwiesen werden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Der Versicherungsträger hat die Erstattung zu Unrecht erbrachter Zahlungen vorrangig gegenüber dem Geldinstitut geltend zu machen. War dem Geldinstitut der Tod des Versicherten nicht bekannt, kann dieses sich jedoch darauf berufen, dass bereits anderweitig über das Geld verfügt worden sei. In diesem Fall kann der Versicherungsträger gegenüber dem Empfänger der Leistung die Rückzahlung geltend machen. Dieser ist auch dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem Geldinstitut verjährt ist. Dies entschied in einem am 10.11.2020 veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Berufsgenossenschaft fordert überzahlte Unfallrente zurück

Ein Versicherter erhielt eine Unfallrente, die antragsgemäß auf ein Konto seines Sohnes überwiesen wurde. Die Berufsgenossenschaft zahlte die Unfallrente über den Tod des Versicherten hinaus, bis sie von dessen Tod Kenntnis erlangte. Anschließend forderte sie von dem Geldinstitut die Rücküberweisung von rund 1.700 Euro. Das Institut verwies jedoch darauf, dass das Empfängerkonto bereits aufgelöst worden sei. Daraufhin forderte die Berufsgenossenschaft die Rückzahlung von dem im Lahn-Dill-Kreis lebenden Sohn des verstorbenen Versicherten. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass vorrangig das Geldinstitut erstattungspflichtig sei.

Empfänger der Leistung ist erstattungspflichtig

Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Der Sohn des verstorbenen Versicherten sei verpflichtet, die zu Unrecht erhaltene Unfallrente zurückzuzahlen.

Zwar müsse der Versicherungsträger die Erstattung von nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbrachten Zahlungen vorrangig gegenüber dem Geldinstitut geltend machen. Mit dieser Regelung solle allerdings lediglich eine möglichst schnelle, effektive und vollständige Rückzahlung zu Unrecht weitergezahlter Rentenleistungen erreicht werden. Die Empfänger dieser Leistungen sollten hingegen nicht vor einem Erstattungsverlangen geschützt werden.

Könne sich ein Geldinstitut daher erfolgreich berufen darauf, dass bereits vor der Rückforderung anderweitig über die Rentenleistungen verfügt worden sei, sei der Versicherungsträger berechtigt, stattdessen von dem Empfänger die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuverlangen. Zahlungspflichtig sei der Leistungsempfänger selbst dann, wenn zwar ein vorrangiger Anspruch gegen das Geldinstitut bestehe, dieses sich aber zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen habe.

Der Einwand der anderweitigen Verfügung setze im Übrigen voraus, dass das Geldinstitut im Zeitpunkt der Ausführung der Verfügung keine Kenntnis vom Tode des Versicherten hatte oder ihm doch zumindest im Rahmen des normalen Geschäftsgangs nicht möglich war, diesen mit den streitgegenständlichen Zahlungseingängen in Verbindung zu bringen. Bei Renteneingängen, die auf das Konto einer dritten, von dem Versicherten verschiedenen Person erfolgten, könne von der erforderlichen Kenntnis nur ausgegangen werden, wenn der Tod des Versicherten der Bank gerade bezogen auf eben dieses Konto mitgeteilt worden sei. Dies sei jedoch vorliegend zunächst nicht erfolgt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 96 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut (…) überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. (…)

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

§ 214 BGB(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

Quelle: LSG Hessen

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Ryanair muss Gebühr für Währungsumrechnung offen ausweisen

Ryanair muss Zusatzkosten für eine Umrechnung des Ticketpreises von britischen Pfund in Euro künftig offen ausweisen. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden (Az. 91 O 101/18).

vzbv, Pressemitteilung vom 10.11.2020 zum Urteil 91 O 101/18 des LG Berlin vom 01.10.2020 (nrkr)

vzbv mit Klage gegen die Fluggesellschaft beim Landgericht Berlin erfolgreich

  • Ryanair hatte den bei der Buchung zunächst in Pfund genannten Ticketpreis mit versteckten Wechselkosten in Euro umgerechnet.
  • EU-Verordnung schreibt Offenlegung der Preisbestandteile vor.
  • LG Berlin: Airline muss deutlich auf Zusatzkosten infolge der Umrechnung hinweisen.

Ryanair muss Zusatzkosten für eine Umrechnung des Ticketpreises von britischen Pfund in Euro künftig offen ausweisen. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Verbraucherschützer hatten der irischen Fluggesellschaft vorgeworfen, Umrechnungsgebühren zu verschleiern, die in dem erst gegen Ende der Buchung genannten Euro-Preis enthalten waren.

„Fluggesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, alle Kosten anzugeben, die dem Kunden entstehen. Der Ticketpreis ist entsprechend aufzuschlüsseln“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Trotzdem versuchen Airlines immer wieder, Kosten zu verstecken und die gesetzlichen Regelungen zu umgehen. Es ist wichtig, dass die Gerichte dem einen Riegel vorschieben.“

Versteckte Zusatzkosten durch Währungsumrechnung

Ryanair hatte auf seiner Internetseite den Preis für einen Flug von Glasgow nach Berlin zunächst mit 60,17 britischen Pfund angegeben. Nachdem der Kunde am Ende der Buchung die Daten seiner deutschen Kreditkarte eingab, wurde der Preis plötzlich mit 72,16 Euro angegeben. Der Haken: Bei der Umrechnung zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank hätte der Euro-Preis nur 67,93 Euro betragen. Ryanair hatte die Umrechnung dazu genutzt, den Kunden heimlich mit 4,23 Euro an Zusatzkosten zu belasten – dies entspricht einem Preisaufschlag von mehr als sechs Prozent.

Airline muss Umrechnungskosten offen legen

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Ryanair damit gegen die Luftverkehrsdienste-Richtlinie der Europäischen Union verstieß. Diese schreibt vor, dass bei einer Buchung stets der Endpreis und die darin enthaltenen Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Entgelte anzugeben sind. Durch die Umrechnung des zunächst angegebenen Pfund-Preises seien dem Kunden Zusatzkosten entstanden, ohne dass er darauf hinreichend deutlich hingewiesen wurde, kritisierten die Richter. Ryanair sei gesetzlich dazu verpflichtet, die Kosten der Umrechnung offenzulegen.

Quelle: vzbv

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Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2021

Das BMF hat die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2021 bekannt gemacht (Az. IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :002 vom 09.11.2020

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2021 – Anlage 1 – und
  • der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2021 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).

Die Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2021 beschlossene Rückführung des Solidaritätszuschlags. Die Programmablaufpläne berücksichtigen außerdem die für 2021 vorgesehenen Anpassungen

  • des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.744 Euro),
  • der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG,
  • der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 4.194 Euro bzw. 8.388 Euro),
  • der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 58.050 Euro),
  • beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 1,3 %),
  • der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – BBG West – (Anhebung auf 85.200 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost – BBG Ost – (Anhebung auf 80.400 Euro).

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz (InvStG) in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung

Das BMF hat ein Anwendungsschreiben zu den §§ 27-29, 32, 40, 48, 50-54 und 56 InvStG veröffentlicht (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :016).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :016 vom 29.10.2020

Kurzfassung

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder als Ergänzung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl. I S. 527, ein Anwendungsschreiben zu den §§ 27-29, 32, 40, 48, 50-54 und 56 InvStG veröffentlicht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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