KfW-Sonderprogramm wird verlängert und erweitert – KfW-Schnellkredit nun auch für Kleinstunternehmen

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.06.2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Sobald die EU-Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.

BMF, Pressemitteilung vom 06.11.2020

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30. Juni 2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.

Ab kommendem Montag, dem 9. November 2020, steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16. November 2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.

Der Schutzschirm bleibt weit geöffnet, wir stemmen uns mit voller Kraft gegen die Krise. In der akuten Pandemie-Lage schaffen wir Planungssicherheit und verlängern das KfW-Sonderprogramm bis einschließlich Juni 2021. Außerdem öffnen wir den Schnellkredit mit seinen großzügigen Konditionen nun auch für Soloselbstständige und kleine Unternehmen – eine wichtige weitere Hilfe, gerade jetzt im November. Die KfW übernimmt eine zentrale Rolle in der Abwehr der Krisenfolgen für Unternehmen und Beschäftigte. Damit haben wir international Standards gesetzt und sind auf diese Weise vergleichsweise gut durch die Krise gekommen.”

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

„Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind größer und länger, als wir dies Mitte des Jahres noch erwartet und erhofft hatten. Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht allein, sondern erweitern und verlängern das KfW-Sonderprogramm. Mit der Öffnung des KfW-Schnellkredits für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige können nun alle Unternehmen schnell und unbürokratisch Liquidität erhalten. Gleichzeitig haben wir alle Varianten des KfW-Sonderprogramms bis 30.06.2021 verlängert, um Planungssicherheit zu schaffen.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

„Die KfW-Corona-Kredite haben sich als ein wirksames Instrument in der aktuellen Krise erwiesen. Die hohen Förderzahlen spiegeln auch den enormen Kraftakt wider, den wir gemeinsam mit der Politik und der deutschen Kreditwirtschaft bisher geleistet haben. Die Verlängerung des Sonderprogramms und die Öffnung des KfW-Schnellkredits für alle Unternehmen sind ein wichtiges Signal zur Unterstützung der deutschen Wirtschaft.“

KfW-Vorstandsvorsitzender Dr. Günther Bräunig

Der KfW-Schnellkredit als Teil des KfW-Sonderprogramms hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Bislang wurden in diesem Programm über 5 Mrd. Euro zugesagt. Der KfW-Schnellkredit steht ab Montag mit folgenden Eckpunkten zur Verfügung:

  • Der KfW-Schnellkredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen zur Verfügung, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 10.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Der Zinssatz beträgt aktuell 3 % mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden. Es sind keine Sicherheiten zu stellen.

Insgesamt sind mittlerweile mehr als 95.000 Anträge auf KfW-Corona-Hilfen bei der KfW eingegangen. 99 % der Anträge davon sind bereits abschließend bearbeitet worden. Die Zusagen haben insgesamt ein Volumen von knapp 46 Mrd. Euro erreicht. Rund 97 % der Anträge kamen von kleinen und mittleren Unternehmen, 99 % davon waren Kredite mit einem Volumen bis 3 Mio. Euro. Damit ist klar, dass diese Hilfen vor allem dem deutschen Mittelstand, dem Rückgrat der deutschen Wirtschaft, zugutekommen.

Quelle: BMF

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Ver­pflich­tung zur Ab­ga­be von Steueranmeldungen/Steuerer­klä­run­gen zur beschränkten Steu­er­pflicht bei der Über­las­sung von in in­län­di­schen Re­gis­tern einge­tra­ge­nen Rech­ten

Das BMF teilt mit, dass für die Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen/Steuererklärungen zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten das diesem Schreiben veröffentlichte gilt (Az. IV C 5 – S-2300 / 19 / 10016 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2300 / 19 / 10016 :006 vom 06.11.2020

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen/Steuererklärungen zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten Folgendes:

1 Inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG, die zur beschränkten Steuerpflicht führen, können sich auch aus der befristeten oder unbefristeten Überlassung von Rechten ergeben, die in ein inländisches Register eingetragen sind. Eines weitergehenden oder zusätzlichen Inlandsbezugs bedarf es für die Anwendung der Norm nicht.

2 Zu den in ein inländisches Register eingetragenen Rechten gehören z. B. auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen werden. Die Überlassung solcher Rechte führt auch dann zu inländischen Einkünften, wenn die Lizenzgebühr nicht von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen getragen wird.

3 Wird ein in einem inländischen Register eingetragenes Recht zeitlich befristet überlassen, hat der Schuldner der Vergütung (Lizenzgebühr) nach § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG den Steuerabzug vorzunehmen (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG), die Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen und dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 73e EStDV eine Steueranmeldung zu übersenden. Für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger bis zum 31. Dezember 2013 zugeflossen sind, ist die Steueranmeldung dem zuständigen Finanzamt zu übersenden und die Steuer an dieses Finanzamt abzuführen.

4 Ist das zugrundeliegende Recht zeitlich unbefristet überlassen worden und liegt deshalb eine Rechteveräußerung vor, die nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegt, hat der Empfänger der Lizenzgebühr bei dem zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 AO) eine Steuererklärung einzureichen (§ 25 Abs. 3 EStG).

5 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Ausübungsberechtigung für das Friseurhandwerk kann nicht auf illegalen Handwerksbetrieb gestützt werden

Einer Friseurhandwerksgesellin kann eine Ausübungsberechtigung trotz sechsjähriger Berufserfahrung – davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung – nicht erteilt werden, wenn sie in der maßgeblichen Zeit in einem illegal betriebenen Handwerksbetrieb tätig gewesen ist. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 534/20).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 06.11.2020 zum Urteil 5 K 534/20 vom 13.10.2020

Einer Friseurhandwerksgesellin kann eine Ausübungsberechtigung trotz sechsjähriger Berufserfahrung – davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung – nicht erteilt werden, wenn sie in der maßgeblichen Zeit in einem illegal betriebenen Handwerksbetrieb tätig gewesen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage einer Gesellin ab.

Die Klägerin arbeitete mehrere Jahre als Gesellin in verschiedenen Friseursalons und konnte auch eine vierjährige Tätigkeit als leitende Angestellte nachweisen. Gleichwohl hatte ihre Klage auf Erteilung einer – ausnahmsweise zu erteilenden – Ausübungsberechtigung für das Friseurhandwerk keinen Erfolg. Denn in dem Zeitraum, in dem sie eine leitende Funktion innegehabt habe, sei der Betrieb mangels Beschäftigung einer Meisterin oder eines Meisters zu Unrecht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen bzw. trotz Löschung aus der Handwerksrolle weiterbetrieben worden. In diesem Fall könne eine leitende Funktion im Sinne des Gesetzes für die Erlangung einer Ausübungsberechtigung nicht berücksichtigt werden. Anderenfalls würden fortwährende Anreize zu unrechtmäßigem Verhalten gesetzt, so die Koblenzer Richter. Bei einer abhängig beschäftigten Gesellin gelte dies jedenfalls dann, wenn diese Kenntnis von der Illegalität des Handwerksbetriebs gehabt habe. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Klägerin habe die Leitung des in Rede stehenden Friseursalons in dem Wissen ausgeübt, dass hierzu grundsätzlich nur eine Meisterin oder ein Meister berechtigt sei. Da sie ihre Tätigkeit gleichwohl unverändert fortgesetzt habe, ohne sich um die Ablegung der Meisterprüfung zu bemühen, sei sie nicht mehr schutzwürdig.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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WPK führt Vollmachtsdatenbank zum Nutzen der Mitglieder weiter

Das Bundeskartellamt und die WPK haben Einvernehmen erzielt, dass die Vollmachtsdatenbank der WPK ohne weiteren Aufwand für den Berufsstand als Dienstleistungskonzession weitergeführt werden kann. Dienstleister wird weiterhin die DATEV sein.

WPK, Mitteilung vom 06.11.2020

Seit dem Jahr 2014 steht den Mitgliedern die Vollmachtsdatenbank der WPK zur Verfügung, über die sich Vollmachten von Mandanten elektronisch verwalten und vereinfacht an die Finanzverwaltung übermitteln lassen. Die Datenbank wurde im Rahmen einer Dienstleistungskonzession von der DATEV betrieben.

Für die Vollmachtsdatenbanken der Steuerberaterkammern wurde der DATEV von der Bundessteuerberaterkammer eine Dienstleistungskonzession erteilt, die vom Bundeskartellamt beanstandet wurde. Deshalb hat die Bundessteuerberaterkammer hat die Datenbank mit einigem Aufwand in einen Eigenbetrieb überführt.

Das Bundeskartellamt und die WPK haben nun Einvernehmen erzielt, dass die Vollmachtsdatenbank der WPK ohne weiteren Aufwand für den Berufsstand als Dienstleistungskonzession weitergeführt werden kann. Dienstleister wird weiterhin die DATEV sein. Damit können die Mitglieder die Vollmachtsdatenbank der WPK weiterhin uneingeschränkt nutzen.

Quelle: WPK

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Bundesrat fordert Änderungen an der EEG-Novelle

Der Bundesrat hat am 6. November 2020 umfassend zum Entwurf der Bundesregierung für ein geändertes Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Stellung genommen.

Bundesrat, Mitteilung vom 06.11.2020

Der Bundesrat hat am 6. November 2020 umfassend zum Entwurf der Bundesregierung für ein geändertes Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Stellung genommen.

Ziel der Treibhausneutralität

Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf das Ziel der Treibhausgasneutralität von Erzeugung und Verbrauch des gesamten Stroms in Deutschland bereits vor dem Jahr 2050 angestrebt wird.

Weitere Maßnahmen erforderlich

Aus Sicht des Bundesrates reichen die Ausbaupfade jedoch nicht aus, um das Ziel eines Anteils von 65 Prozent Erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch tatsächlich zu erreichen, weil der zugrunde gelegte Bruttostromverbrauch zu niedrig angesetzt ist.

Steigerung bei Windenergie und Photovoltaik

Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, eine Anpassung der Ausbaupfade für die Erneuerbaren Energieträger vorzulegen, damit das 65-Prozent-Ziel bis zum Jahr 2030 planungssicher erreicht wird. Die Länderkammer hält dazu eine deutliche Steigerung des Ausbaus der Windenergie an Land und der Photovoltaik für erforderlich.

Aus Sicht des Bundesrates hat die Stromerzeugung von privaten Haushalten für den weiteren Ausbau besondere Bedeutung, zumal sie Verbraucherinnen und Verbrauchern eine direkte Beteiligung an der Energiewende ermöglicht und die Akzeptanz der Erneuerbaren Energien erhöht. Er fordert daher Entlastungen mit Blick auf die Einbaupflicht für intelligente Messsysteme.

Zubau von Offshore-Windparks beschleunigen

Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf enthaltene neue Ausbau-Perspektive für Offshore-Windenergie, mahnt aber zusätzliche Maßnahmen an, damit der Zubau von Offshore Windparks schon ab 2025 wieder an Fahrt gewinnt und nicht erst ab 2029.

Was die Bundesregierung plant

Nach den Regierungsplänen sollen Kommunen künftig finanziell am Ausbau der Windenergie beteiligt werden. Vorgesehen ist auch eine Verbesserung der Anreize für Mieterstrom sowie der Rahmenbedingungen für Eigenstromerzeugung. Die Förderkosten für Erneuerbare Energien sollen sich durch verschiedene Einzelmaßnahmen reduzieren.

Die EEG-Novelle will ein neues Ausschreibungssegment für große Photovoltaik-Dachanlagen schaffen und Innovationsausschreibungen aufstocken. Andererseits soll sie die Wettbewerbsfähigkeit der stromkostenintensiven Industrie sichern, die durch Anpassungen bei der Ausgleichsregelung mehr Planungssicherheit bei zukünftigen EEG-Entlastungen erhält. Um Erneuerbare Energien weiter in das Stromsystem zu integrieren, sind verbesserte Anreize für neue Anlagentechnik und bessere Steuerbarkeit der Anlagen geplant.

Nächste Schritte

Die Stellungnahme des Bundesrates und die eventuelle Gegenäußerung der Bundesregierung werden dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat bereits am 30. Oktober 2020 mit der Beratung in 1. Lesung begonnen. Nach Verabschiedung in 2./3. Lesung befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend mit dem Gesetz. Die Bundesregierung will erreichen, dass es zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

Quelle: Bundesrat

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Neuregelungen beim Elterngeld – Länder fordern Änderungen

Der Bundesrat hat am 6.November 2020 zu einem Gesetzentwurf Stellung genommen, mit dem die Bundesregierung das Elterngeld flexibler gestalten will.

Bundesrat, Mitteilung vom 06.11.2020

Der Bundesrat hat am 6. November 2020 zu einem Gesetzentwurf Stellung genommen, mit dem die Bundesregierung das Elterngeld flexibler gestalten will.

Frühgeburten und Finanzierung

Korrekturen will die Länderkammer insbesondere bei den Regelungen zu Frühgeburten erreichen. Zwar begrüßt sie die Absicht, Eltern solcher Kinder einen längeren Leistungsbezug zu ermöglichen. Die Gewährung eines zusätzlichen Elterngeldmonates greife jedoch tief in die Systematik des Elterngeldes ein und mache das Gesetz unübersichtlich. Nach dem Willen der Länder soll daher stattdessen bei sechs Wochen vor dem errechneten Termin geborenen Kindern nicht auf den Zeitpunkt der Geburt abgestellt werden, sondern auf den Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus. Da in diesen Fällen länger Mutterschaftsgeld bezahlt wird und der später beginnende Elterngeldbezug dann länger fortgesetzt werden kann, können betroffene Eltern dann mehr Leistungen erhalten.

Beteiligung des Bundes

Der Bundesrat fordert den Bund zudem auf, sich an den Kosten der zu Lasten der Länder und Kommunen neu geschaffenen Aufgaben zu beteiligen.

Was die Bundesregierung plant

Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit soll von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben werden. Der Partnerschaftsbonus für die parallele Teilzeit beider Eltern soll mit 24 – 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 – 30 Wochenstunden gelten und vereinfacht werden.

Ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften soll diesen eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen ermöglichen. Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten, müssen nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Grundsätzlich soll davon ausgegangen werden, dass sie die im Antrag angegebenen Arbeitsstunden nicht überschreiten.

Elterngeld sollen künftig nur noch Eltern erhalten, die bis zu 300.000 Euro (bisher 500.000) im Jahr verdienen. Für Alleinerziehende soll die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro liegen.

Nächste Schritte

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Anschließend kommt das Gesetz noch einmal abschließend in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat befürwortet verlängerte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen die Pläne der Bundesregierung, mit einem sog. Beschäftigungssicherungsgesetz Corona-bedingte Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zu verlängern. Dies ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 6. November 2020 zum Regierungsentwurf.

Bundesrat, Mitteilung vom 06.11.2020

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen die Pläne der Bundesregierung, mit einem sog. Beschäftigungssicherungsgesetz Corona-bedingte Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zu verlängern. Dies ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 6. November 2020 zum Regierungsentwurf.

Weiterhin höhere Beträge

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw.77 Prozent (für die Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw.87 Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, soll bis Ende des Jahres 2021 verlängert werden.

Keine Anrechnung von geringfügiger Beschäftigung

Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden durch das geplante Gesetz insoweit verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Weiterbildung bei Arbeitsausfall

Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls wird nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. So soll ein noch stärkerer Anreiz zu Weiterbildung geschaffen werden.

Hintergrund

Die im März eingeführten Sonderregelungen laufen eigentlich Ende 2020 aus, sollen nun aber verlängert werden, weil die Entwicklung in Wirtschaft und Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten angesichts der COVID-19-Pandemie unsicher sind.

Wie es weitergeht

Die erste Lesung im Bundestag hat bereits am 28. Oktober 2020 stattgefunden. Spätestens drei Wochen, nachdem dieser das Gesetz in 2./3. Lesung verabschiedet hat, kommt es noch einmal abschließend in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat

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Mehr Rechtssicherheit beim Planen und Bauen – Bundesrat stimmt der neuen HOAI zu

Der Bundesrat hat am 06.11.2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI – zugestimmt.

BMWi, Pressemitteilung vom 06.11.2020

Der Bundesrat hat am 06.11.2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI – zugestimmt. Im letzten Jahr hatte der Europäische Gerichtshof die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI für unvereinbar mit der Dienstleistungsrichtline erklärt. Die HOAI musste daher angepasst werden.

„Ich freue mich, dass der Bundesrat heute den Weg für eine neue HOAI frei gemacht hat. Wir setzen damit die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs um, dass Honorare frei vereinbart werden können. Gleichzeitig kann die HOAI künftig aber weiterhin als Richtschnur für die Ermittlung von Honoraren für Architekten- und Ingenieurleistungen dienen, wenn die Vertragspartner dies wollen. Auch für die Fälle, in denen keine Honorarvereinbarung getroffen wird, schafft die neue HOAI jetzt Rechtsklarheit.“

Bundeswirtschaftsminister Altmaier

Die neue Verordnung sieht vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien zur Honorarermittlung herangezogen werden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht.

Die HOAI beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, das infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls angepasst werden muss. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde heute auch abschließend im Bundesrat behandelt. Die neue Fassung der HOAI wird zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Quelle: BMWi

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Stellungnahme zu höheren Rechtsanwaltsgebühren

Der Bundesrat hat sich am 6. November 2020 mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung diverser Gebühren und Kosten im Justizbereich befasst. Steigen sollen unter anderem die Vergütungen für Anwälte, Dolmetscher und Sachverständige, Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen, Schöffinnen und Schöffen sowie die Gerichtsgebühren.

Bundesrat, Mitteilung vom 06.11.2020

Der Bundesrat hat sich am 6. November 2020 mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung diverser Gebühren und Kosten im Justizbereich befasst. Steigen sollen unter anderem die Vergütungen für Anwälte, Dolmetscher und Sachverständige, Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen, Schöffinnen und Schöffen sowie die Gerichtsgebühren. Die letzte Anpassung war 2013 erfolgt.

Änderungswünsche aus der Praxis

In seiner Stellungnahme zeigt der Bundesrat Verbesserungsbedarf auf, der vor allem auf Anregungen aus der Praxis beruht. Die Änderungswünsche beziehen sich unter anderem auf die Anhebung der Gerichtsvollziehergebühren, die Honorare für Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die Aufwandspauschale für Zeuginnen und Zeugen und die Freibeträge für die Prozesskostenhilfe.

Kompensation durch den Bund gefordert

Der Bundesrat betont die nicht unerheblichen strukturellen Kostenfolgen für die Länderhaushalte, die aus den geplanten Gebührenanhebungen für die verschiedenen Bereiche resultieren. Er fordert die Bundesregierung auf, die erwartbaren Mehrbelastungen der Länder von rund 175 Millionen Euro pro Jahr vollständig zu kompensieren.

Nächste Stationen: Bundesregierung – Bundestag – Bundesrat

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie verfasst dazu eine Gegenäußerung und reicht beide Dokumente dann dem Bundestag nach -dieser hat bereits am 29. Oktober 2020 mit seinen Beratungen in 1. Lesung begonnen. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung im Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend mit dem Gesetz.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat äußert sich zur geplanten Reform des Betreuungsrechts

Der Bundesrat hat am 6. November 2020 umfangreich zu Plänen der Bundesregierung Stellung genommen, mit einem neuen Gesetz das Vormundschafts- und Betreuungsrecht zu reformieren.

Bundesrat, Mitteilung vom 06.11.2020

Der Bundesrat hat am 6. November 2020 umfangreich zu Plänen der Bundesregierung Stellung genommen, mit einem neuen Gesetz das Vormundschafts- und Betreuungsrecht zu reformieren.

Unterstützung der grundlegenden Ziele

Die Länderkammer unterstützt die grundlegenden Zielsetzungen des Entwurfes und erachtet die Umsetzung als in weitem Maße gelungen. Sie fordert aber dennoch einige Änderungen. Ihre Intention ist es, das Leitbild der ehrenamtlichen Betreuung nicht auszuhöhlen, die Vorsorgevollmacht stärker zu berücksichtigen, in einigen Bereichen mehr auf die Umsetzbarkeit der Regelungen zu achten und unnötigen Aufwand für die Akteure zu vermeiden. Auch soll die Ehegattenvertretung nach dem Willen der Länder besser an die entsprechenden Lebenslagen angepasst werden – so wird beispielsweise eine Verlängerung des Vertretungszeitraums auf sechs Monate gefordert.

Was die Bundesregierung plant

Nach dem Regierungsentwurf soll im Vormundschaftsrecht der Mündel mit seinen Rechten künftig im Zentrum stehen. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds, das Verhältnis von Vormund und Pflegeperson, die in der Regel den Mündel im Alltag erzieht, werden ausdrücklich geregelt. Ziel ist es, eine konsequent am Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen orientierte Praxis zu gestalten und Betroffene in der Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit zu unterstützen. Zudem sollen die Rechte der Pflegeperson gestärkt werden.

Selbstbestimmtes Handeln

Die Reform soll klarstellen, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Hilfe bei der Besorgung der eigenen Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln ermöglicht und dass Betreuer nur als Stellvertreter auftreten dürfen, soweit es erforderlich ist. Der Vorrang der Wünsche des Betreuten ist künftig zentraler Maßstab für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die gerichtliche Aufsicht. Die betroffene Person soll besser informiert und stärker eingebunden, Pflichtwidrigkeiten des Betreuers besser erkannt und sanktioniert werden.

Unterstützung für Ehrenamtliche

Ehrenamtliche Betreuer erhalten durch die geplante Reform künftig mehr Informationen und Kenntnisse – auch durch enge Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein. Wenn sie keine familiären Beziehungen oder persönlichen Bindungen zum Betreuten haben, sollen sie mit einem solchen Verein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen.

Förderung von Betreuungsvereinen

Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln. Dies soll eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Gemeinden sicherstellen, die das gesamte Aufgabenspektrum umfasst und für die Betreuungsvereine Planungssicherheit schafft.

Ehegattenvertretung im Krankheitsfall

Ein neues Registrierungsverfahren mit Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer soll künftig einheitliche Qualität gewährleisten. Die Vermögensverwaltung durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und grundsätzlich bargeldlos erfolgen. Schließlich sollen Ehegatten einander in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten gegenseitig vertreten können, wenn sich ein Ehegatte krankheitsbedingt vorübergehend nicht um seine Angelegenheiten kümmern kann.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese verfasst eine Gegenäußerung, anschließend berät der Bundestag. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes in 2./3. Lesung befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend damit.

Quelle: Bundesrat

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