Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung und Sozialdienstleister-Einsatzgesetz verlängert

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden über das Jahresende hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert. Die dafür erforderliche gesetzliche Regelung ist vom Deutschen Bundestag beschlossen worden.

BMAS, Pressemitteilung vom 06.11.2020

Bis zum 31. März 2021.

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden über das Jahresende hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert. Die dafür erforderliche gesetzliche Regelung ist vom Deutschen Bundestag beschlossen worden.

Ebenfalls bis zum 31. März 2021 verlängert wurde das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG).

Beide Verlängerungen wurden im Rahmen des Regelbedarfermittlungsgesetzes am 5. November vom Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen.

”Der Sozialstaat ist da, wenn man ihn braucht. Wir haben den Zugang zur Grundsicherung massiv vereinfacht. Damit stellen wir sicher, dass jede und jeder schnell und unbürokratisch die nötige Unterstützung zum Lebensunterhalt bekommt, wenn sie gebraucht wird. Und für die Sozialdienstleister spannen wir mit der Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes ein Sicherheitsnetz für den Fall, dass sie ihre Arbeit wieder einschränken müssen. Damit schützen wir unsere soziale Infrastruktur in dieser Krise.“

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil

Der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen gilt seit März 2020. Danach ist beispielsweise die Vermögensprüfung für sechs Monate ab Bewilligung grundsätzlich ausgesetzt und die Wohn- und Heizkosten werden voll anerkannt. Selbständig tätige Leistungsberechtigte erhalten zudem ihre Leistungen nach einem vereinfachten Verfahren.

Für den Fall, dass es zu Schulschließungen kommt, wird auch die Sonderregelung für die Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Bildungspakets verlängert. Hier wird auch dann geleistet, wenn das Mittagessen nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann; zudem können auch die Lieferkosten erstattet werden.

Soziale Infrastruktur sichern mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Soziale Dienstleister erhalten mit dem SodEG finanzielle Zuschüsse, wenn sie ihre Arbeit aufgrund der aktuellen Situation vor Ort nicht erbringen können. Dafür unterstützen sie bei der Bewältigung der Pandemieauswirkungen vor Ort, wenn es nötig ist. Sie stellen in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung. Dieses Gesetz bezieht sich auf alle sozialen Einrichtungen, die ihre Dienstleistungen auf Basis der Sozialgesetzbücher mit Ausnahme des SGB V und des SGB XI erbringen. Dazu zählen z. B. Reha-Kliniken, Reha-Zentren sowie Angebote in der Arbeitsmarktpolitik, Behindertenhilfe oder Frühförderstellen.

Zwar haben zwischenzeitlich fast alle sozialen Dienstleister ihre Arbeit wiederaufgenommen und setzen sie unter Einhaltung von Hygieneregeln fort. Die aktuellen Beschlüsse des Bundes und der Länder zeigen jedoch, dass lokale und bundesweite Lockdowns nicht mehr ausgeschlossen werden können. Ohne das SodEG wäre die soziale Infrastruktur bei einer längeren Schließung von Einrichtungen erneut in ihrem Bestand gefährdet.

Mit der Verlängerung wurden noch weitere Änderungen aufgenommen:

  • Der Anwendungsbereich wird konkretisiert. Zuschussberechtigt ist danach nur, wer von Maßnahmen nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes tatsächlich beeinträchtigt ist.
  • Die Berechnung des Zuschusses wird zukünftig so ausgestaltet, dass in der Regel Monate mit pandemiebedingten Mindereinnahmen nicht berücksichtigt werden.
  • Die bisherigen Zuschüsse werden in einem separaten Erstattungsverfahren abgerechnet.

Anpassung der Regelbedarfsstufen ab 2021

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Höhe der Regelbedarfsstufen neu berechnet. Danach sind die Regelbedarfe bei Vorliegen der Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) neu zu ermitteln.

Ab dem 1. Januar 2021 ergeben sich daher veränderte monatliche Regelbedarfsstufen in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und die diesen entsprechenden Regelbedarfen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. In Folge der Anpassung fließen ab 2021 jährlich rund 1,4 Milliarden mehr in die Grundsicherungssysteme.

Die abschließende Befassung durch den Bundesrat erfolgt voraussichtlich Ende November.

Quelle: BMAS

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Bundesrat will vereinfachten Zugang zur Grundsicherung verlängern

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, Soloselbstständige sowie Künstlerinnen und Künstler in der Corona-Pandemie weiterhin zu unterstützen: In einer am 6. November 2020 gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

Bundesrat, Mitteilung vom 06.11.2020

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, Soloselbstständige sowie Künstlerinnen und Künstler in der Corona-Pandemie weiterhin zu unterstützen: In einer am 6. November 2020 gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

Existenzsicherung für Selbstständige

Ziel der Bundesratsentschließung: Selbstständige, die wirtschaftlich besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, sollen auch im nächsten Jahr einfach und unbürokratisch existenzsichernde Unterstützung erhalten, ohne ihre Altersvorsorge- oder Betriebsvermögen antasten zu müssen.

Die derzeitige Ausnahmeregelung zur vereinfachten Grundsicherung für Selbstständige läuft eigentlich zum Jahresende aus. Dies ist nach Ansicht des Bundesrates zu früh.

Verlängerung beim Bildungs- und Teilhabepaket

Auch die Vorgaben für die Mittagsverpflegung im Bildungs- und Teilhabepaket und beim Mehrbedarf in Werkstätten für Menschen mit Behinderung sollen weiter gelten, verlangen die Länder in ihrem Beschluss, der nun der Bundesregierung zugeleitet wird.

Entscheidung liegt beim Kanzleramt

Ob die Bundesregierung die Bundesratsforderung umsetzt und einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg bringt, liegt in ihrer Entscheidung. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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„P-Konto“ wird weiterentwickelt

Der Bundesrat hat am 6. November 2020 einer Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos zugestimmt. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Bundesrat, Mitteilung vom 06.11.2020

Der Bundesrat hat am 6. November 2020 einer Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos zugestimmt, die der Bundestag am 8. Oktober 2020 beschlossen hatte. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Das sogenannte „P-Konto“ ermöglicht Schuldnern den Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte. Die Neuregelungen lösen nun Probleme, die bei einer Evaluation des „P-Kontos” aufgezeigt worden waren. Außerdem machen sie die Vorschriften zum Kontopfändungsschutz transparenter.

Zahlreiche Neuerungen

Das Gesetz sieht vor, die Ansparmöglichkeiten auf dem P-Konto zu erweitern. Außerdem enthält es Regelungen zur Nachzahlung von besonderen Leistungen, zur Erteilung und Anerkennung von Bescheinigungen für die Erhöhung des unpfändbaren Grundfreibetrages sowie zum P-Konto in der Insolvenz. Auch verbessert es den Schutz der Zuwendungen aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“.

Verkürzung des Anpassungszeitraumes für Freigrenzen auf ein Jahr

Zum Schutz der Schuldner gibt es künftig eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen, um der Preisentwicklung genauer Rechnung zu tragen.

Erweiterung des Pfändungsschutzes

Außerdem erweitert das Gesetz den Pfändungsschutz für Gegenstände, die zur Ausübung von Religion und Weltanschauung bestimmt sind, ebenso den Vollstreckungsschutz für Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

Stellungnahme des Bundesrates umgesetzt

Der Bundesrat hatte in seiner 989. Sitzung zu dem Gesetzesvorhaben Stellung genommen und dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf, da es auch Regelungen des Verfahrens bei der Verwaltung bundesgesetzlicher Steuern für Landesbehörden betrifft. In der Folge hatte der Bundestag neben einigen Detailänderungen und Klarstellungen in der Eingangsformel die Zustimmungsbedürftigkeit festgestellt.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll zu großen Teilen zum Ersten des auf die Verkündung folgenden dreizehnten Kalendermonats in Kraft treten. Die Änderungen, die die Pfändungsfreigrenzen betreffen, sollen erst zum 1. August des auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Syndikusrechtsanwaltschaft: Evaluierungsbericht der Bundesregierung zieht positive Bilanz

Die Bundesregierung hat den nach Art. 8 Syndikusgesetz vorgesehenen Evaluierungsbericht vorgelegt. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 05.11.2020

Seit dem 01.01.2016 existiert für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die neue Zulassungsart als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt. Sie war in der Folge einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2014 eingeführt worden, welches eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Syndici abgelehnt hatte. Die Bundesregierung hat nunmehr den nach Art. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (Syndikusgesetz) vorgesehenen Evaluierungsbericht vorgelegt.

Basis der Evaluierung ist eine Befragung der Anwender der Regelungen, als der Rechtsanwaltskammern, der BRAK sowie der Patenanwaltskammer sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund und zudem weiterer Verbände. Fazit des Evaluierungsberichts ist, dass sich die mit dem „Syndikusgesetz“ geschaffenen Regelungen in der Praxis bewährt haben. Bedarf für eine gesetzliche Nachjustierung habe sich lediglich zur Erleichterung der Formvorgaben des § 46 III 1 BRAO sowie für Fälle ergeben, in denen die Syndikustätigkeit vorübergehend unterbrochen und eine berufsfremde Tätigkeit aufgenommen wird.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 19/2020

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ESMA: Prüfungsschwerpunkte für 2021 veröffentlicht

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat ihre Prüfungsschwerpunkte für die Prüfungssaison 2021 veröffentlicht. Kapitalmarktorientierte Unternehmen und deren Abschlussprüfer sollten diese bei der Erstellung und Prüfung der IFRS-Abschlüsse für 2020 besonders berücksichtigen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 05.11.2020

Am 28. Oktober 2020 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) ihre Prüfungsschwerpunkte für die Prüfungssaison 2021 veröffentlicht. Kapitalmarktorientierte Unternehmen und deren Abschlussprüfer sollten diese bei der Erstellung und Prüfung der IFRS-Abschlüsse für 2020 besonders berücksichtigen.

Bei den Prüfungsschwerpunkten handelt es sich um

  • die Anwendung von IAS 1 Darstellung des Abschlusses – hier liegt der Schwerpunkt auf der Unternehmensfortführung, den signifikanten Beurteilungen und Schätzungsunsicherheiten sowie dem Ausweis von Posten im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie;
  • die Anwendung von IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten – schwerpunktmäßig die Beurteilung, wie der erzielbare Betrag von Geschäfts- oder Firmenwerten, immateriellen und materiellen Vermögenswerten durch die Verschlechterung der wirtschaftlichen Aussichten beeinflusst werden kann. Die ESMA vertritt unverändert die Ansicht, dass die negativen Auswirkungen von COVID-19 einen starken Hinweis darauf liefern, dass einer oder mehrere der Wertminderungsindikatoren in IAS 36 vorliegen;
  • die Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben – dazu gehören vor allem allgemeine Überlegungen zu Risiken aus Finanzinstrumenten, die sich auf das Liquiditätsrisiko konzentrieren, sowie spezifische Überlegungen zur Anwendung von IFRS 9 für Kreditinstitute bei der Bewertung der erwarteten Kreditverluste;
  • spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von IFRS 16 Leasingverhältnisse, einschließlich expliziter Angaben von Leasingnehmern, die die Erleichterungen „COVID-19-bezogener Mietkonzessionen“ (Änderung an IFRS 16) angewendet haben.

Darüber hinaus befasst sich die ESMA vor allem mit

  • den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf nicht-finanzielle Themen,
  • sozialen und arbeitnehmerbezogenen Themen, vor allem in Bezug auf Regelungen der Fernarbeit (remote working arrangements) und die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften,
  • Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf das Geschäftsmodell und die Wertschöpfung einschließlich diesbezüglicher Anhangangaben,
  • Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel und
  • Überlegungen zur Anwendung der ESMA-Richtlinien zu alternativen Leistungskennzahlen (APM) in Bezug auf COVID-19.

Weitergehende Informationen sind der Pressemitteilung auf der Internetseite der ESMA zu entnehmen.

Quelle: WPK

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Klage von Privatbank gegen Beauftragung von Sonderprüfern durch BaFin unzulässig

Das VG Frankfurt hat die Klage einer Privatbank auf Feststellung der Befangenheit von Wirtschaftsprüfern, die von der beklagten BaFin mit einer Sonderprüfung betraut wurden, als unzulässig abgewiesen (Az. 7 K 3250/18).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.11.2020 zum Urteil 7 K 3250/18 vom 05.11.2020 (nrkr)

Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2020 verkündeten Urteil hat die für das Recht der Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Klage einer Privatbank auf Feststellung der Befangenheit von Wirtschaftsprüfern, die von der beklagten BaFin mit einer Sonderprüfung betraut wurden, als unzulässig abgewiesen.

Im Zusammenhang mit der Aufklärung möglicher Rechtsverstöße bei sogenannten cum/ex-Geschäften ordnete die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Bescheid vom April 2016 eine Sonderprüfung bei der Klägerin an. Mit der Sonderprüfung beauftragte die BaFin ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Im Dezember 2016 erstattete dieses einen Zwischenbericht und im Februar 2019 einen Abschlussbericht zur Sonderprüfung.

Bereits im August 2018 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass die Wirtschaftsprüfer wegen Vorbefassung nicht an der Sonderprüfung mitwirken dürften, hilfsweise dass sie befangen seien.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, dass die Klage schon unzulässig sein dürfte. Nach dem Prozessrecht seien isolierte Klagen gegen einzelne behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nicht möglich. Die Kammer wies darauf hin, dass einzelne Verfahrenshandlungen nur bzw. erst mit der Endentscheidung zusammen angegriffen werden könnten. Das habe auch für die Mitwirkung eines angeblich befangenen Wirtschaftsprüfers an einer Sonderprüfung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) zu gelten. Die Sonderprüfung als Verfahrenshandlung diene nur der Vorbereitung behördlicher Maßnahmen durch die BaFin selbst. Daher habe die Klägerin den Erlass etwaiger Maßnahmen der BaFin abzuwarten, die dann aber einer gerichtlichen Prüfung unterliegen würden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Quelle: VG Frankfurt

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Entwicklung der Produktion im Produzierenden Gewerbe im September 2020

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurde die Produktion im Produzierenden Gewerbe im September im Vergleich zum Vormonat um 1,6 % erhöht.

BMWi, Pressemitteilung vom 06.11.2020

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurde die Produktion im Produzierenden Gewerbe im September im Vergleich zum Vormonat um 1,6 % erhöht. Die Industrie und das Baugewerbe meldeten Steigerungen von 2,0 % bzw. 1,5 %. Ausschlaggebend für das Plus in der Industrie war die Erholung der Produktion im Kfz-Bereich (+10,0 %). Darüber hinaus revidierte das Statistische Bundesamt die Ergebnisse für den Vormonat um etwa einen Prozentpunkt nach oben.

Im dritten Quartal erhöhte sich die Produktion im Produzierenden Gewerbe um 10,7 %. Die Industrie vermeldete eine Steigerung um 14,6 %, während der Ausstoß im Baugewerbe abnahm (-2,2 %). Im Kfz-Bereich kam es zu einem Anstieg um 69,6 %.

Das Produzierende Gewerbe kämpft sich Schritt um Schritt zurück. In der Industrie lag die Produktion zuletzt bei rund 93 % des Vorkrisenniveaus im vierten Quartal 2019. Die Auftragseingänge und das Geschäftsklima sprechen für die Fortsetzung des Erholungsprozesses, auch wenn dieser Pfad angesichts des Pandemiegeschehens noch steiniger wird.

Quelle: BMWi

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Au­ßer­or­dent­li­che Wirtschafts­hil­fe No­vem­ber – De­tails der Hil­fen ste­hen

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Das BMF berichtet, dass weitere Details und Bedingungen der Hilfen jetzt feststehen.

BMF, Pressemitteilung vom 05.11.2020

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Weitere Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest.

„Wir stehen denen bei, die ihren Geschäftsbetrieb im November wegen der Corona-Maßnahmen einstellen müssen. Ich weiß, wie groß die Sorgen sind und dass viele auf nähere Informationen zum Zuschussprogramm warten. Die stehen jetzt fest. Ich möchte, dass die Novemberhilfe zügig bei den Betroffenen ankommt. In dieser Krise geht es darum, solidarisch zusammenzustehen, damit wir weiter vergleichsweise gut durch die Pandemie kommen.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

„Zusammenhalt und gegenseitige Solidarität sind das Gebot der Stunde. Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht allein, sondern erweitern nochmals unsere Hilfsangebote für die von den Corona-Regeln besonders betroffenen Selbständigen, Unternehmen und Einrichtungen. Die Bedingungen für die Beantragung der Hilfen haben wir jetzt geklärt. Abschlagszahlungen sollen so schnell wie möglich erfolgen, möglichst bis Ende November 2020.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:

  1. Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
  2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

    Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

    Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

    Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

  3. Welche Förderung gibt es?
    Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

    Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

    Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

  4. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
  5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

    Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

  6. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

    Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

FAQ zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen unter: www.bundesfinanzministerium.de/novemberhilfe

Quelle: BMF

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Anwaltsgebühren: BRAK und DAV vehement gegen Verschiebung der Gebührenanpassung

In einem gemeinsamen Schreiben an die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder haben sich BRAK und DAV vehement dagegen ausgesprochen, die längst überfällige Anpassung des anwaltlichen Gebührenrechts weiter aufzuschieben.

BRAK, Mitteilung vom 05.11.2020

In einem gemeinsamen Schreiben an die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder haben sich BRAK und DAV vehement dagegen ausgesprochen, die längst überfällige Anpassung des anwaltlichen Gebührenrechts weiter aufzuschieben. Sie treten damit dem Antrag dreier Bundesländer im Finanzausschuss entgegen, die Gebührenreform – die nach dem derzeit vorliegenden Gesetzentwurf für ein Kostenrechtsänderungsgesetz Anfang 2021 in Kraft treten soll – auf das Jahr 2023 zu verschieben. Sie mahnen, den zwischen Anwaltschaft und Ländern auf der Ebene der Justiz erreichten Konsens aufrechtzuerhalten. Es ist aus Sicht von BRAK und DAV unerlässlich, das Gesetzgebungsverfahren nun sehr zügig abzuschließen, damit die Gebührenanpassung zum 01.01.2021 in Kraft treten kann und auch die Anwaltschaft nach nunmehr sieben Jahren an den wirtschaftlichen Entwicklungen beteiligt wird. Denn nur eine angemessene gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung gewährleistet dauerhaft den Zugang zum Recht, gerade auch in der Fläche.

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 06.11.2020 mit dem Gesetzentwurf befassen. Am 16.11.2020 soll ein erweitertes Berichterstattergespräch im Bundestags-Rechtsausschuss stattfinden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 19/2020

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