Krankheitsbedingter Auszug aus dem Familienheim führt zum Wegfall der Steuerbefreiung

Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt. Dies entschied das FG Münster (Az. 3 K 420/20 Erb).

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2021 zum Urteil 3 K 420/20 Erb vom 10.12.2020

Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 10. Dezember 2020 (Az. 3 K 420/20 Erb) entschieden.

Die Klägerin beerbte ihren im Jahr 2017 verstorbenen Ehemann zur Hälfte. Zur Erbschaft gehörte auch das hälftige Miteigentum an dem bislang von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Ende 2018 veräußerte die Klägerin das Einfamilienhaus und zog im Jahr 2019 in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung um.

Das Finanzamt änderte daraufhin den Erbschaftsteuerbescheid und versagte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr geraten, die Wohnumgebung zu wechseln, weshalb sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei.

Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim, welches der Erbe innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, falle nur dann nicht weg, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert sei. Derartige zwingende Gründe lägen bei der Klägerin nicht vor. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass die Depressionserkrankung und der Tod des Ehemannes im Einfamilienhaus die Klägerin zwar erheblich psychisch belastet haben. Ein „zwingender Grund“ im Sinne des Gesetzes sei jedoch nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin (etwa aufgrund von Pflegebedürftigkeit) unmöglich sei. Dies sei bei der Klägerin aufgrund des Umzugs in die Eigentumswohnung nicht der Fall gewesen. Eine solche restriktive Gesetzesauslegung der Rückausnahme zum Steuerbefreiungstatbestand sei verfassungsrechtlich geboten, da die Steuerbefreiung für Familienheime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzuge.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter Januar 2021

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Risiken des Firmenzahlerverfahrens in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Das SG Dresden entschied, dass die Krankenkasse von einem Arbeitnehmer keine freiwilligen Versicherungsbeiträge nachfordern darf, wenn diese zunächst vom Arbeitgeber gezahlt, aber in einem anschließenden Insolvenzverfahren von der Krankenkasse an die Insolvenzmasse zurückerstattet worden waren (Az. S 25 KR 328/17).

SG Dresden, Pressemitteilung vom 11.01.2021 zum Urteil S 25 KR 328/17 vom 09.12.2020

Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil vom 09.12.2020, Az. S 25 KR 328/17, entschieden, dass die Krankenkasse von einem Arbeitnehmer keine freiwilligen Versicherungsbeiträge nachfordern darf, wenn diese zunächst vom Arbeitgeber gezahlt, aber in einem anschließenden Insolvenzverfahren von der Krankenkasse an die Insolvenzmasse zurückerstattet worden waren.

Arbeitnehmerinnen, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern, müssen dann aber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst bezahlen. In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass Arbeitnehmerinnen mit Arbeitgeber*innnen eine Vereinbarung treffen, dass die Beiträge direkt vom Lohn einbehalten und an die Krankenversicherung weitergeleitet werden (sog. Firmenzahlerverfahren).

Fällt die Firma indessen in die Insolvenz, besteht das Risiko, dass der Insolvenzverwalter – wie auch im entschiedenen Fall – die Zahlungen an die Krankenkasse erfolgreich anficht und zurückfordert. Es stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitnehmer, dem die Beiträge bereits vom Lohn abgezogen worden waren, zur erneuten Zahlung an die Krankenkasse verpflichtet ist.

Dies hat das Sozialgericht Dresden hier verneint. Es hält im Gegensatz zur zivilgerichtlichen Rechtsprechung und ausdrücklich entgegen der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs schon die Anfechtung für unwirksam, weil keine Gläubigerbenachteiligung vorliege. Wenn der Arbeitgeber nicht an die Krankenkasse gezahlt hätte, hätte er dem Arbeitnehmer diesen Lohnbestandteil ohne die Möglichkeit der Anfechtung im Insolvenzverfahren auszahlen müssen. Außerdem scheide eine Nachforderung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus, denn die Krankenkasse habe es versäumt, den Arbeitnehmer über das Risiko einer nochmaligen Beitragsbelastung im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ausdrücklich hinzuweisen. Es verstoße auch gegen Treu und Glauben, wenn die Krankenkasse aus der eigenen Mitwirkung an einer unter Strafandrohung stehenden Gläubigerbegünstigung Ansprüche gegen einen gutgläubigen Versicherten herleite.

Gegen das Urteil kann die Krankenkasse Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz einlegen.

Quelle: SG Dresden

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Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel – Kündigung

Das LAG Düsseldorf hat die Kündigung eines Arbeitnehmers, der ein Liter Desinfektionsmittel entwendet hatte, auch ohne vorherige Abmahnung als rechtmäßig angesehen (Az. 5 Sa 483/20).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.01.2021 zum Urteil 5 Sa 483/20 vom 14.01.2021

Der Kläger war seit dem Jahr 2004 bei einem Paketzustellunternehmen, der Beklagten, als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge beschäftigt. Die Wäsche der Wagen erfolgte in Nachtschicht mit sechs bis sieben Kollegen, wobei der Kläger seinen Wagen in der Nähe des Arbeitsplatzes abstellen konnte. Bei der stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle am 23.03.2020 gegen 07.50 Uhr fand der Werkschutz im Kofferraum des Klägers eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle. Der Wert des Desinfektionsmittels betrug zum damaligen Zeitpunkt ca. 40 Euro. Es kam damals bei der Beklagten immer wieder vor, dass Desinfektionsmittel aus den Waschräumen entwendet wurde. Der Personalausschuss des Betriebsrats stimmte am 24.03.2020 der fristlosen Kündigung des Klägers nach Befragung von Zeugen abschließend zu, welche die Beklagte am 25.03.2020 aussprach.

Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er habe sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen. Er habe das Mittel für sich und eventuell seine Kollegen verwenden wollen, zumal dieses in den Waschräumen nicht immer verfügbar gewesen sei. Bei der Ausfahrt habe er an die Sachen im Kofferraum nicht mehr gedacht. Er müsse kein Desinfektionsmittel stehlen, weil seine Frau in der Pflege arbeite und die Familie über sie ausreichend versorgt sei. Die Arbeitgeberin hat behauptet, dass der Kläger dem Werkschutz gesagt habe, dass er das Desinfektionsmittel habe mitnehmen dürfen, um sich unterwegs die Hände zu desinfizieren. Sie habe mit Aushängen im Sanitärbereich darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge habe.

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat wie bereits das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Die Einlassungen des Klägers sind nicht glaubhaft. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger sich das Desinfektionsmittel zugeignet hat, um es selbst zu verbrauchen. Wenn er es während der Schicht habe benutzen wollen, hätte es nahe gelegen, das Desinfektionsmittel auf den Materialwagen am Arbeitsplatz zu stellen, zumal in der Nacht nur sechs bis sieben Kollegen arbeiteten. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass er das Desinfektionsmittel auch für die Kollegen verwenden wollte, denn weder hatte er ihnen gesagt, wo er das Desinfektionsmittel aufbewahrt noch ihnen den Autoschlüssel gegeben, damit sie es benutzen können. Schließlich war die aufgefundene Flasche nicht angebrochen. Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit war keine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Kläger hat in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch die Beklagte mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit hat er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. In Ansehung dieser Umstände musste ihm klar sein, dass er mit der Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete. Auch die Interessenabwägung fiel angesichts dieser Umstände zu Lasten des Klägers aus.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf

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DStV appelliert für Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021

Auch ein Jahr nach Beginn der Pandemie müssen die meisten Unternehmen darum kämpfen, die Krise zu meistern. Nun droht vielfach ein erneuter Mittelabfluss: die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 steht vor der Tür. Der DStV macht sich für eine Aussetzung der Zahlungen stark.

DStV, Mitteilung vom 14.01.2021

Auch ein Jahr nach Beginn der Pandemie müssen die meisten Unternehmen darum kämpfen, die Krise zu meistern. Die wichtigste Maßnahme dieser Tage bleibt, die Liquidität im Unternehmen zu sichern. Nun droht vielfach ein erneuter Mittelabfluss: die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 steht vor der Tür. Der DStV macht sich für eine Aussetzung der Zahlungen stark.

Bereits im Frühjahr 2020 unterstützten die Finanzministerien des Bundes und der Länder die in der Krise gebeutelten Unternehmen dankenswerterweise schnell und unbürokratisch mit verschiedenen steuerlichen Maßnahmen (vgl. FAQ „Corona“ Steuern). Ein besonders effektiver Schritt: Unternehmen konnten ihre bereits getätigte Sondervorauszahlung der Umsatzsteuer 2020 auf Antrag kurzfristig zurückerhalten. Hierfür wurde die bereits gezahlte Sondervorauszahlung auf „Null“ herabgesetzt und anschließend erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen war.

Heute, ein knappes Jahr später, hat sich die Situation vieler Unternehmen noch einmal deutlich verschärft. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich deshalb in einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen gewandt und eindringlich darum gebeten, die Unternehmen auch 2021 von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung freizustellen. Hierdurch würde dringend erforderliche Liquidität in den Unternehmen belassen, ohne dass dem Fiskus tatsächlich etwas verloren geht. Hintergrund: Die Sondervorauszahlung wird ohnehin regelmäßig im Dezember jeden Jahres mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Anlegerklage gegen vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. abgewiesen

Das LG Stuttgart hat die Schadenersatzklage eines Mitglieds der Eventus eG gegen den vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. abgewiesen (Az. 12 O 472/19).

LG Stuttgart, Pressemitteilung vom 13.01.2021 zum Urteil 12 O 472/19 vom 13.01.2021 (nrkr)

Klage gegen vbw wegen unzureichender Prüfung der Eventus eG abgewiesen

Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat die Schadenersatzklage eines Mitglieds der Eventus eG gegen den vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. mit Urteil vom 13.01.2021 abgewiesen (Az. 12 O 472/19).

Gegenstand der Klage

Dem Rechtsstreit liegt eine Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 70.000 Euro aufgrund behaupteter fehlerhafter und unzureichender Prüfung der Eventus eG durch den beklagten genossenschaftlichen Prüfverband vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. zu Grunde.

Der Kläger und seine Ehefrau schlossen bei der Eventus eG zwischen Juni 2014 und Februar 2017 drei Beteiligungen mit insgesamt 70.000 Euro als investierende Mitglieder ab. Die Eventus eG war Mitglied des Beklagten, der für die Gründungsprüfung der Eventus eG und die weiteren gesetzlich vorgesehenen Prüfungen zuständig war.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe bei der Erstellung des Gründungsgutachtens der Eventus eG erkennen müssen, dass diese nie als Genossenschaft hätte eingetragen werden dürfen. Weiter habe der Beklagte bei den folgenden Pflichtprüfungen die Vermögenslage der Eventus eG falsch bewertet und damit gegen Berichts- und Sorgfaltspflichten aus dem Genossenschaftsgesetz verstoßen. Der Beklagte habe deshalb die Anleger der Eventus eG vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB).

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Der Vortrag des Klägers reiche für die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Beklagten nicht aus.

Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung setze vorliegend voraus, dass die Prüfer des Beklagten zumindest grob nachlässig schwerwiegenden Verdachtsmomenten nicht nachgegangen seien und dabei einen sich abzeichnenden Schadenseintritt billigend in Kauf genommen hätten. Der Beklagte müsse seine Aufgabe etwa durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein nachlässig erledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt haben, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheine.

Klagvortrag rechtfertige keine deliktische Haftung des Prüfverbandes

Ein derart gravierender Fehler bei Erstellung des Gründungsgutachtens lasse sich aus dem Widerspruch zwischen dem tatsächlich gelebten Geschäftsmodell der Eventus eG und ihrem satzungsgemäßen Förderzweck einer sozial verantwortbaren Wohnungsversorgung nicht ableiten. Maßgeblich für die Erstellung des Gründungsgutachtens sei das Geschäftsmodell der Eventus eG gewesen, wie es laut dem ursprünglichen Business Plan bestanden habe. Dass der Vorstand aus den Anlegergeldern letztlich ein Schneeballsystem aufgebaut habe, welches mit dem Förderzweck nichts mehr zu tun gehabt habe, könne dem Beklagten nur dann angelastet werden, wenn sich bereits aus dem Business Plan oder anderen damals bekannten Umständen ergeben habe, dass das gesamte Modell von vornherein nicht realisierbar gewesen sei und sich ein Betrugsversuch aus damaliger Sicht geradezu aufgedrängt habe. Derartige Anknüpfungstatsachen habe der Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen.

Auch lasse der Klagevortrag unzureichende Ermittlungen mit dem nötigen Gewicht bei der Prüfung der Jahresabschlüsse 2012 bis 2015 und einer entsprechenden Billigung dieser Nachlässigkeiten durch die prüfenden Mitarbeiter nicht erkennen.

Keine Beiziehung des „Bansbach-Gutachtens“ im Zivilprozess

Bei seinem Vortrag habe sich der Kläger insbesondere nicht auf das „Bansbach-Gutachten“ beziehen können, das vom Wirtschaftsministerium im Rahmen des gegen den Beklagten eingeleiteten Aufsichtsverfahrens in Auftrag gegeben worden sei. Eine Bezugnahme auf dieses Gutachten ersetze im Zivilprozess nicht den notwendigen konkreten Tatsachenvortag. Daher sei auch dem Antrag des Klägers auf Beiziehung der Strafakte gegen den Vorstand der Eventus eG und auf Herausgabe des „Bansbach-Gutachtens“ durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht stattzugeben gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.

Quelle: LG Stuttgart

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Fristverlängerung für Steuererklärungen

Steuererklärungen für das Jahr 2019, die mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt werden, sollen ein halbes Jahr später eingereicht werden können. Als Grund nennt ein Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD (19/25795) die besondere Belastung steuerberatender Berufe durch die Corona-Krise.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.01.2021

Steuererklärungen für das Jahr 2019, die mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt werden, sollen ein halbes Jahr später eingereicht werden können. Als Grund nennt ein Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD (19/25795) die besondere Belastung steuerberatender Berufe durch die Corona-Krise. Bisher ist der 28. Februar 2021 letzter Abgabetermin. Auch die regulär 15 Monate zinsfreie Karenzzeit soll um sechs Monate verlängert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 68/2021

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Bekämpfung bandenmäßiger Steuerhinterziehung

Mit einer kleinen Gesetzesänderung will der Bundesrat den Kampf gegen bandenmäßige Steuerhinterziehung verbessern. Die Länderkammer hat nun einen Gesetzentwurf (19/25819) eingebracht, nach dem die Wörter „Umsatz- oder Verbrauchssteuern“ durch „Steuern“ ersetzt werden sollen. Dadurch würde jede bandenmäßige Steuerhinterziehung als schwerwiegende Tatbegehung eingestuft.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.01.2021

Mit einer kleinen Gesetzesänderung will der Bundesrat den Kampf gegen bandenmäßige Steuerhinterziehung verbessern. Bisher ist ein erhöhtes Strafmaß nur bei der bandenmäßig organisierten Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern vorgesehen. Inzwischen haben sich aber den Ausführungen des Bundesrats zufolge international tätige Banden zunehmend auf andere Steuerarten wie Kapitalertragssteuern, wie im Cum-Ex-Skandal, oder Gewerbesteuern verlegt. Die Länderkammer hat nun einen Gesetzentwurf (19/25819) eingebracht, nach dem die Wörter „Umsatz- oder Verbrauchssteuern“ durch „Steuern“ ersetzt werden sollen. Dadurch würde jede bandenmäßige Steuerhinterziehung als schwerwiegende Tatbegehung eingestuft. Neben einem höheren Strafmaß würde dies auch die Telekommunikationsüberwachung ermöglichen.

Die Bundesregierung sagt in ihrer Stellungnahme zu, den Vorschlag zu prüfen. Sie verweist aber auf bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzte Verbesserungen bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung sowie auf eine geplante Änderung der Strafprozessordnung, mit der „dem Begehren des Bundesrates Rechnung getragen“ werde.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 68/2021

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FDP will Vermögenssteuergesetz abschaffen

Die FDP-Fraktion will der derzeit ausgesetzten Vermögenssteuer die gesetzliche Grundlage entziehen. Ihr Gesetzentwurf (19/25789) sieht, rückwirkend zum 1. Januar 2021, die „Aufhebung des Vermögenssteuergesetzes“ vor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.01.2021

Die FDP-Fraktion will der derzeit ausgesetzten Vermögenssteuer die gesetzliche Grundlage entziehen. Ihr Gesetzentwurf (19/25789) sieht, rückwirkend zum 1. Januar 2021, die „Aufhebung des Vermögenssteuergesetzes“ vor. Dieses ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts seit 1996 außer Kraft. Das oberste deutsche Gericht hatte damals Ungleichbehandlungen bei der Bewertung verschiedener Vermögensarten bemängelt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 68/2021

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Januar 2021

Pandemiebedingt ist das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2020 insgesamt um 5,0 % zurückgegangen, nachdem es zehn Jahre lang zuvor Jahr für Jahr zunahm. Letztlich fällt das Minus aber deutlich niedriger aus, als es im Verlauf des letzten Jahres von vielen Experten erwartet worden war. Derzeit legt die wirtschaftliche Erholung angesichts des neuen Lockdowns eine Pause ein. Das BMWi skizziert ein aktuelles Bild der Lage.

BMWi, Pressemitteilung vom 14.01.2021

  • Die deutsche Volkswirtschaft durchlebte im vergangenen Jahr aufgrund der Corona-Pandemie eine schwere Rezession, vergleichbar mit der Wirtschafts- und Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009. Im Jahr 2020 ist das Bruttoinlandsprodukt um 5,0 % zurückgegangen (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 14. Januar 2021).
  • Als Folge des Teil-Lockdowns im November und der anschließenden Verschärfung und Verlängerung dürfte die Wirtschaftsleistung nach einer kräftigen Erholung im dritten Quartal 2020 von 8,5 % im Schlussquartal lediglich stagnieren.
  • Trotz des Teil-Lockdowns hat die Industrieproduktion im November weiter zugenommen, ebenso wie die Auftragseingänge des Verarbeitenden Gewerbes. Dies deutet darauf hin, dass die Industrie – anders als noch im Frühjahr – von den Maßnahmen bisher weniger stark betroffen ist.

Die Umsätze im Einzelhandel ohne Kfz sind im November weiter gestiegen, die Entwicklung im Einzelnen verlief allerdings recht unterschiedlich. Während die Umsätze im Internet- und Versandhandel deutlich zunahmen, litt der stationäre Handel insbesondere unter den Maßnahmen der Pandemiebekämpfung. Die Frühindikatoren haben sich im Dezember eingetrübt, obwohl die Verschärfung des Lockdowns noch nicht maßgeblich mit eingeflossen ist. Die Zahl der monatlichen Pkw-Neuzulassungen privater Halter erreichte im Dezember saisonbereinigt die Marke von über 135.000 und lag damit spürbar über ihren durchschnittlichen Monatswerten der Jahre 2018 und 2019.

Der Arbeitsmarkt entwickelte sich trotz des Teil-Lockdowns stabil. Die Erwerbstätigkeit ging im November nur leicht zurück und die um saisonale Einflüsse bereinigte Arbeitslosigkeit sank im Dezember erneut merklich. Die Anzeigen für Kurzarbeit im November und Dezember deuten indes auf einen Anstieg der Menschen in Kurzarbeit hin.

Die wirtschaftliche Erholung legt angesichts des neuen Lockdowns eine Pause ein

Pandemiebedingt ist das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2020 insgesamt um 5,0 % zurückgegangen, nachdem es zehn Jahre lang zuvor Jahr für Jahr zunahm. Letztlich fällt das Minus aber deutlich niedriger aus, als es im Verlauf des letzten Jahres von vielen Experten erwartet worden war. Dies ist neben der Resilienz der deutschen Wirtschaft auch auf die sehr umfangreichen Maßnahmenpakete der Bundesregierung zur Stützung der Wirtschaft und zur Stabilisierung der Einkommen zurückzuführen. Nach dem historischen Einbruch im zweiten Quartal von 9,8 % war mit der schrittweisen Rücknahme der Einschränkungen ein bemerkenswerter Aufholprozess zu beobachten. Im dritten Quartal konnte die deutsche Wirtschaft ein Plus von 8,5 % verbuchen und erreichte damit wieder rund 96 % ihres Niveaus vom Schlussquartal 2019 vor Ausbruch der Pandemie. Obwohl die weitere Erholung allmählich an Fahrt verlor, waren auch noch im November überwiegend Steigerungen der Wirtschaftsleistung zu beobachten. Als Folge des erneuten Lockdowns dürfte es im vierten Quartal zu einer Stagnation des Bruttoinlandsprodukts gekommen sein.

Am aktuellen Rand zeigt der konjunkturelle Verlauf ein zweigeteiltes Bild: Einerseits ist der Dienstleistungssektor von den Einschränkungen der sozialen Kontakte wieder stärker betroffen, während andererseits sich die Industrie weiter robust entwickelt. Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe und die Industrieproduktion haben im November trotz des Teil-Lockdowns weiter zugenommen. Auch der Warenhandel konnte erneut zulegen. Im Dezember verbesserten sich die Geschäfts- und Exporterwartungen im Verarbeitenden Gewerbe, obwohl die zum Zeitpunkt der Umfragen noch ausstehende Einigung über ein umfassendes Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zum Brexit für Unsicherheit gesorgt haben dürfte. Auch der Arbeitsmarkt erweist sich bislang als recht widerstandsfähig. In den letzten Monaten hat die Beschäftigung tendenziell zugenommen, während die Arbeitslosigkeit weiter zurückging. Die Kurzarbeit dürfte aber zuletzt wieder verstärkt in Anspruch genommen worden sein.

Wirtschaftliche Entwicklung im Zeichen der Pandemie

Die Weltkonjunktur erholt sich nach wie vor, aber die Stimmungsindikatoren deuten auf eine Abschwächung des Aufholprozesses hin. Die globale Industrieproduktion wurde im Oktober um 0,7 % ausgeweitet und damit den sechsten Monat in Folge. Sie hat wieder über 99 % ihres Vorjahresniveaus erreicht. Auch der Welthandel näherte sich mit einem weiteren Zuwachs im Oktober um ebenfalls 0,7 % seinem Vorjahresniveau an (nahezu 99 %). Die Stimmungsindikatoren sprechen allerdings derzeit für eine Verlangsamung des weltwirtschaftlichen Aufholprozesses. So ging der zusammengesetzte Einkaufsmanagerindex von J. P. Morgan/IHS Markit im Dezember erneut zurück, notierte aber mit 52,7 Punkten weiterhin oberhalb der Wachstumsschwelle von 50 Punkten. Der Teilindex für die Industrie zeichnet dabei ein deutlich positiveres Bild als derjenige für die Dienstleistungen. Der Pandemieverlauf und die in vielen Ländern verhängten Lockdown-Maßnahmen, die primär Dienstleistungsbranchen betreffen, dürften hierbei eine Rolle gespielt haben.

Weitere Erholung des Außenhandels

Die Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen regenerierten sich auch im November, das Tempo hat sogar wieder zugenommen. Im November erhöhte sich ihr Wert saisonbereinigt und nominal gegenüber dem Vormonat um 1,9 % und damit zum siebten Mal in Folge. Im Zweimonatsvergleich Oktober/November gegenüber August/September ergab sich ein Anstieg um 2,9 %. Die Waren- und Dienstleistungseinfuhren nahmen im November gegenüber dem Vormonat spürbar um 2,4 % zu. Im Zweimonatsvergleich kam es zu einem Zuwachs um 1,3 %.

Das erstarkte Pandemiegeschehen und die Lockdown-Maßnahmen wichtiger Handelspartner spiegeln sich nur bedingt in den nationalen Frühindikatoren zur Außenwirtschaft wider. Die ifo Exporterwartungen des Verarbeitenden Gewerbes für die kommenden drei Monate, die sich im November spürbar verschlechtert hatten, drehten im Dezember per Saldo wieder ins Positive. Die Auftragseingänge aus dem Ausland setzten im November (+2,9 %) ihren im Mai begonnenen Aufwärtstrend weiter fort. Die Aussichten für den deutschen Außenhandel werden durch die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung gedämpft. Es bleibt aber abzuwarten, inwieweit sich die vorrangig die Dienstleistungen betreffenden Maßnahmen im weiteren Verlauf auch auf die Industrie auswirken werden.

Industrie vom neuen Lockdown bislang weniger betroffen

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe nimmt im November erneut etwas zu. Sie erhöhte sich gegenüber dem Vormonat um 0,9 %. Für den Oktober wurde das Plus leicht auf 3,4 % aufwärtsrevidiert. Im November konnten sowohl die Industrie als auch das Baugewerbe ihre Erzeugung ausweiten (+1,2 % bzw. +1,4 %), während das Energiegewerbe angesichts des Teil-Lockdowns einen spürbaren Rückgang von 3,9 % verzeichnete. Innerhalb der Industrie kamen die stärksten Wachstumsbeiträge vom Kfz-Bereich, den EDV- und optischen Geräten sowie dem Maschinenbau, die Produktionszuwächse um 2,2 %, 6,7 % bzw. 1,8 % verbuchten. Im Zweimonatsvergleich Oktober/November gegenüber August/September ergab sich ein Anstieg der Produktion im Produzierenden Gewerbe um 5,0 %. In der Industrie und im Baugewerbe kam es zu einem Plus von 5,4 % bzw. 3,4 % und im Energiebereich von 4,3 %.

Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe setzten im November ihre kontinuierliche Erholung seit Mai 2020 fort und nahmen noch einmal um 2,3 % zu. Im Zweimonatsvergleich ergab sich ein Anstieg um 4,9 %. Die Ordereingänge aus dem Euroraum erhöhten sich nur leicht um 0,3 %, während aus dem Inland und aus dem Nicht-Euroraum 5,2 % bzw. 7,5 % mehr Bestellungen eingingen. Insgesamt überschritten die Auftragseingänge zuletzt im November ihr Niveau vom vierten Quartal 2019 vor der Pandemie um nahezu 6 ½ %.

Das Produzierende Gewerbe arbeitet sich weiter aus der Krise. In der Industrie lag die Produktion zuletzt bei über 97 % ihres Niveaus im vierten Quartal 2019. Angesichts des Pandemiegeschehens und des verschärft fortgesetzten Lockdowns bleibt der Ausblick für die Industriekonjunktur zwar verhalten, aber die Auftragslage ist positiv zu bewerten. Die Entwicklung in der Industrie deutet darauf hin, dass diese diesmal von den Maßnahmen anders als im Frühjahr letzten Jahres weniger stark betroffen ist.

Zunehmende Umsätze im Einzelhandel

Die Umsätze im Einzelhandel ohne Kfz haben sich nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes im letzten Jahr um ca. 4 % erhöht. Im Einzelnen verlief die Entwicklung dabei aber recht unterschiedlich. Im November nahmen die Umsätze um 1,1 % gegenüber dem Vormonat zu, nach einem Plus von 2,8 % im Oktober. Ursächlich für die positive Entwicklung war eine kräftige Zunahme der Umsätze im Internet- und Versandhandel, während der stationäre Handel insbesondere mit Bekleidung unter den Maßnahmen der Pandemiebekämpfung litt. Der Handel einschließlich Kfz nahm im Oktober um 1,1 % zu, nach einem Minus von 0,3 % im September. Sein Niveau vom vierten Quartal 2019 vor der Corona-Pandemie übertraf er spürbar um über 6 %. Die Neuzulassungen von Pkw durch private Halter stiegen im Dezember um 14,5 % (November: +14,0 %). Die Zahl der Neuzulassungen durch private Halter lag zuletzt saisonbereinigt bei über 135.000 Pkw pro Monat und damit merklich über den durchschnittlichen Monatswerten in den Jahren 2018 und 2019. Hier dürften Vorzieheffekte infolge des niedrigeren Umsatzsteuersatzes eine Rolle gespielt haben.

Die ifo Geschäftserwartungen im Einzelhandel trübten sich im Dezember ein. Beim GfK Konsumklima wurde für Januar eine weitere leichte Verschlechterung erwartet. In die beiden Frühindikatoren sind das aktuelle Infektionsgeschehen sowie die Fortsetzung und Verschärfung des neuen harten Lockdowns noch nicht mit eingeflossen.

Die Verbraucherpreise sind im Dezember saisonbedingt zur Weihnachtszeit gegenüber dem Vormonat um 0,5 % wieder gestiegen, nachdem sie im November um 0,8 % sanken. Die Inflationsrate, die Preisniveauentwicklung gegenüber dem Vorjahr, lag im Dezember erneut bei -0,3 %, was nicht zuletzt auf die Senkung der Umsatzsteuersätze zu Mitte des vergangenen Jahres zurückzuführen ist. Eine so niedrige Inflationsrate war davor zuletzt im Januar 2015 gemeldet worden. Dabei sanken die Preise für Energieprodukte und Waren um 6,0 % bzw. 1,8 %, während sie für Dienstleistungen um 1,1 % zunahmen. Die Kerninflationsrate (ohne Energie und Nahrungsmittel) ging im Dezember um 0,2 Prozentpunkte auf +0,3 % zurück. Im Jahresdurchschnitt 2020 hat die Inflationsrate bei 0,5 % gelegen. Eine niedrige Inflationsrate hatte es zuletzt zur globalen Finanzkrise im Jahr 2009 gegeben. Während sich Energie und Waren um 4,8 % bzw. 0,4 % verbilligten, war bei Dienstleistungen eine Verteuerung um 1,3 % zu verzeichnen.

Arbeitsmarkt trotz Teil-Lockdown robust – Aber Kurzarbeit dürfte wieder vermehrt in Anspruch genommen werden

Bis zuletzt entwickelt sich der Arbeitsmarkt stabil. Die Beschäftigung zeigt seit dem Sommer einen leichten Aufwärtstrend und die Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung verringerten sich bei abflachender Kurzarbeit. Nach dem Teil-Lockdown zeichnet sich aber bei der Kurzarbeit ein erneuter Anstieg ab. Im November nahm die saisonbereinigte Erwerbstätigkeit leicht um 3.000 Personen ab, nachdem sie in den vier Monaten zuvor in Folge zugenommen hatte. Die Nachfrage nach Arbeitskräften blieb zurückhaltend. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stieg im Oktober saisonbereinigt deutlich um 59.000 Personen an. Die Kurzarbeit wurde im Oktober von 2,0 Mio. Beschäftigten Anspruch genommen (September: 2,3 Mio. Personen). Allerdings deuten die Anzeigen für Kurzarbeit im November und Dezember (628.000 bzw. 666.000 Personen) auf eine Zunahme zum Jahresende hin. Die registrierte Arbeitslosigkeit sank im Dezember saisonbereinigt merklich um 37.000 Personen. Nach den Ursprungszahlen erhöhte sich die Arbeitslosigkeit leicht auf 2,71 Mio. Personen. Der Vorjahresabstand hat sich seit dem Sommer um fast 160.000 auf +480.000 Personen verringert. Die umfragebasierten Frühindikatoren von IAB und ifo entwickelten sich im Dezember uneinheitlich.

Quelle: BMWi

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BStBK-Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze in der Überbrückungshilfe II

Mit einem Update des FAQ-Katalogs zur Antrags­berechtigung der Überbrückungshilfe II durch das BMWi Anfang Dezember entstanden viele beihilferechtliche Fragen, die Steuerberater und Mandanten verunsicherten. Die BStBK will mit ihrem Factsheet zur beihilferechtlichen Höchst­grenze nun Licht ins Dunkel bringen.

BStBK, Presse­mitteilung vom 14.01.2021

Mit einem Update des FAQ-Katalogs zur Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe II durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Anfang Dezember entstanden viele beihilferechtliche Fragen. Steuerberater und Mandanten sind seither verunsichert. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) bringt mit ihrem Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze nun Licht ins Dunkel.

Was ist der beihilfefähige Zeitraum zur Berechnung der ungedeckten Fixkosten? Was genau ist die beihilferechtliche Höchstgrenze? Warum gibt es diese? Was bedeutet das konkret für die Antragstellung? Diese und weitere Fragen rund um die beihilferechtlichen Regelungen für die Überbrückungshilfe II beantwortet die BStBK.

Zudem stellt sie klar, dass alle staatlichen Hilfsprogramme unter dem Vorbehalt des EU-Beihilferechts stehen – so auch die Überbrückungshilfe II. Dass aber die Auswirkungen dessen auf die Antragstellung der Überbrückungshilfe nicht klarer und eher kommuniziert wurden, kritisiert die BStBK. Denn zahlreiche Berufsträger haben die Anträge für ihre Mandanten bereits gestellt. Schließlich endete die Antragsfrist bislang am 31. Januar 2021.

Quelle: BStBK

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