Beschäftige in Minijobs sind VerliererInnen der coronabedingten Rezession

Die Corona-Krise hat für viele geringfügig Beschäftigte, die sogenannten MinijobberInnen, gravierende Folgen. Das zeigt eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin).

DIW Berlin, Pressemitteilung vom 04.11.2020

Minijobsektor in Deutschland ist seit Arbeitsmarktreform 2003 stark gewachsen – Immer mehr Menschen üben Minijob als Zweitjob aus – Geringe Absicherung sorgt in Krisen wie der Corona-Pandemie für schnelle Jobverluste – Reform der Minijobs ist überfällig

Die Corona-Krise hat für viele geringfügig Beschäftigte, die sogenannten MinijobberInnen, gravierende Folgen. Das zeigt eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin). Um 850.000 oder zwölf Prozent lag die Zahl der MinijoberInnen im Juni 2020 demnach niedriger als ein Jahr zuvor. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist im selben Zeitraum um lediglich 0,2 Prozent gesunken. Der entscheidende Unterschied: Beschäftige in Minijobs haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Zudem erhalten viele nur einen befristeten oder gar keinen Arbeitsvertrag. Und schließlich sind von den Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vor allem Branchen mit einem hohen Anteil an Minijobs betroffen, beispielsweise das Gastgewerbe oder die Veranstaltungsorganisation. Von denjenigen, die im Jahr 2019 ausschließlich einen Minijob hatten, ist im Frühjahr 2020 fast die Hälfte keiner bezahlten Tätigkeit mehr nachgegangen.

„MinijobberInnen verlieren in einer Wirtschaftskrise vergleichsweise schnell ihre Beschäftigung, deshalb trifft sie die derzeitige Situation besonders hart – sie gehören auf jeden Fall zu den VerliererInnen der coronabedingten Rezession“, sagt Markus Grabka, Mitglied im Direktorium des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) am DIW Berlin. „Doch auch unabhängig davon ist eine Reform der Minijobs überfällig. Der Bereich der geringfügigen Beschäftigung ist in den vergangenen Jahren sehr groß geworden, und gleichzeitig hat sich oftmals die Hoffnung, Minijobs könnten eine Brücke in normale sozialversicherungspflichtige Jobs sein, nicht erfüllt“, so Grabka.

Minijobs werden häufig von Frauen ausgeübt

Insgesamt ist die Zahl der MinijobberInnen seit den Arbeitsmarktreformen Anfang des Jahrtausends enorm gestiegen: In den Jahren 2003 bis 2019 um 43 Prozent auf 7,6 Millionen, wie Grabka und seine Co-Autoren Konstantin Göbler und Carsten Braband anhand von Daten des SOEP, der Minijobzentrale und der Bundesagentur für Arbeit zeigen. Knapp 19 Prozent aller ArbeitnehmerInnen in Deutschland waren damit zum Stichtag im Juni des vergangenen Jahres geringfügig beschäftigt. Zählt man sämtliche in einem Kalenderjahr ausgeübten Minijobs, die nicht selten nur auf wenige Wochen oder Monate angelegt sind, liegt die Zahl sogar noch höher – im Jahr 2018 beispielsweise bei etwa 13 Millionen.

„MinijobberInnen verlieren in einer Wirtschaftskrise vergleichsweise schnell ihre Beschäftigung, deshalb trifft sie die derzeitige Situation besonders hart.“

Markus Grabka

Besonders auffällig ist, dass immer mehr Menschen einen Minijob als Nebentätigkeit ausüben. Im Jahr 2019 traf dies auf rund drei Millionen zu, ein Anteil von 39 Prozent an allen Minijobs. Im Jahr 2003 waren es nur 17 Prozent. Offenbar sind immer mehr ArbeitnehmerInnen auf einen Hinzuverdienst in Form eines Minijobs angewiesen. Dafür spricht auch der vergleichsweise geringe Bruttolohn von rund 1.700 Euro, den solche MinijobberInnen in ihrer Haupttätigkeit erhalten. Die Zahl der Personen, die einem Minijob als Haupttätigkeit nachgehen, ist hingegen zwischen 2003 und 2019 fast unverändert geblieben. Darunter befinden sich vor allem Frauen – ihr Anteil beträgt zwei Drittel. MinijobberInnen leben insgesamt häufiger in den westdeutschen Ländern und sind überdurchschnittlich oft jünger als 25 Jahre oder älter als 65 Jahre.

Absenkung der Minijobschwelle ist ein möglicher Reformschritt

Nach Ansicht der Studienautoren stellt sich angesichts des enorm gewachsenen Minijobsektors die Frage, ob diese Jobs durch die Befreiung von Steuern und Sozialabgaben überhaupt privilegiert sein sollten. Das Sprungbrett in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist ein Minijob oftmals nicht, das Problem der drohenden Altersarmut bleibt bei vielen MinijobberInnen ungelöst. Hinzu kommt, dass die Minijob-Regelungen in Kombination mit dem Ehegattensplitting und der beitragsfreien Mitversicherung für EhepartnerInnen sehr starke Anreize für verheiratete Frauen setzen, keine Beschäftigung oberhalb der Minijobgrenze aufzunehmen.

„Nötig sind Anreize, mehr Minijobs in sozialversicherungspflichtige und somit besser abgesicherte Jobs umzuwandeln“, sagt Grabka. Denkbar sei beispielsweise, die Minijobschwelle von derzeit 450 auf 300 Euro pro Monat abzusenken. Damit würde den Unternehmen immer noch ein gewisses Maß an Flexibilität zum Abarbeiten von Auftragsspitzen oder für klassische Nebentätigkeiten wie die Zeitungszustellung geboten. Außerdem sollte den Studienautoren zufolge die Sozialabgabenpflicht für Minijobs, die als Nebentätigkeit ausgeübt werden, wieder eingeführt werden – von diesem Privileg profitieren nämlich auch höhere Einkommensgruppen, die darauf gar nicht angewiesen sind.

Quelle: DIW Berlin

 

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Zielgruppe für europäische Jugendgarantie wird ausgeweitet

Die EU begegnet der steigenden Jugendarbeitslosigkeit mit dem Ausbau der europäischen Jugendgarantie. Das Alter der Zielgruppe von arbeitslosen oder nicht erwerbstätigen jungen Menschen wird von unter 25 auf unter 30 Jahre angehoben.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.11.2020

Die EU begegnet der steigenden Jugendarbeitslosigkeit mit dem Ausbau der europäischen Jugendgarantie. Das Alter der Zielgruppe von arbeitslosen oder nicht erwerbstätigen jungen Menschen wird von unter 25 auf unter 30 Jahre angehoben. Der Rat hat den entsprechenden Vorschlag der Kommission angenommen und damit die bereits bestehende Jugendgarantie gestärkt.

Nicolas Schmit, Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, sagte: „Da die beispiellose Pandemie-Krise weiterhin junge Menschen unverhältnismäßig stark betrifft, müssen wir schnell handeln. Die neu verabschiedete Empfehlung zielt darauf ab, jungen Menschen alle möglichen Chancen zu geben, ihr volles Potenzial zu entfalten und in der Arbeitswelt erfolgreich zu sein. Unterstützt wird sie durch umfangreiche EU-Finanzierungen im Rahmen des Aufbaufonds NextGenerationEU und des künftigen mehrjährigen Finanzrahmens, die jungen Europäern helfen werden, ihren Weg in einen sich schnell verändernden Arbeitsmarkt zu finden. Ich ermutige die Mitgliedstaaten, das Geld zum Wohle der nächsten Generation bestmöglich zu nutzen.“

Die europäische Jugendgarantie verspricht jedem Jugendlichen zwischen 15 und 29 Jahren, der einen Arbeits- oder einen Ausbildungsplatz sucht, ein Angebot innerhalb von vier Monaten. Das muss nicht immer ein Job oder eine Ausbildung sein, es kann auch ein Praktikum oder eine Weiterbildungsmaßnahme sein. Unterstützt werden auch verschiedene Hilfeangebote für den Eintritt in den Arbeitsmarkt wie Beratung und Berufsorientierung

Um die Jugendbeschäftigung in Europa zu stärken, haben die Mitgliedstaaten die Jugendgarantie 2013 verabschiedet. Seit 2014 haben jedes Jahr mehr als 3,5 Millionen in der Jugendgarantie registrierte junge Menschen ein Angebot für eine Ausbildung, Arbeitsstelle, Weiterbildung oder Praktikum angenommen.

Die Entwicklung der Jugendarbeitslosigkeit in Europa ist nicht einheitlich. Im Schnitt hatten Ende Juli 17 Prozent der erwerbsfähigen jungen Leute in der EU keinen Job. In Spanien etwa stieg die Jugendarbeitslosigkeit im Sommer auf 42 Prozent. In Griechenland sind fast 38 Prozent der jungen Leute betroffen. Und auch in Finnland oder Frankreich hat jeder fünfte Jugendliche momentan keine Aussicht auf eine Beschäftigung. In andern Ländern, darunter Deutschland mit 5,7 Prozent, lag die Jugendarbeitslosigkeit weniger hoch.

Quelle: EU-Kommission

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Sozialunternehmen in Deutschland kommen über den neuen Europäischen Fonds für soziale Innovation schneller an Kredite

Soziale Unternehmen in Deutschland, die an der Lösung drängender Probleme bei Bildung, Ernährung, Gesundheit und soziale Dienste arbeiten, können ihre Vorhaben über Bürgschaften des neuen Europäischen Fonds für soziale Innovation (ESIIFF) künftig leichter absichern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.11.2020

Soziale Unternehmen in Deutschland, die an der Lösung drängender Probleme bei Bildung, Ernährung, Gesundheit und soziale Dienste arbeiten, können ihre Vorhaben über Bürgschaften des neuen Europäischen Fonds für soziale Innovation (ESIIFF) künftig leichter absichern. In seiner ersten Finanzierungsrunde hat der Fonds bereits 4,5 Mio. Euro Kapital aufgenommen, bis Ende 2020 werden die ersten Darlehen an soziale Unternehmen vergeben. Durch die Verbindung von Investoren mit sozialen Unternehmen wird der Fonds die Finanzierungslücken schließen, mit der soziale Unternehmen häufig konfrontiert sind.

Der Europäische Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, Nicolas Schmit, erklärte: „Der Mehrwert von Sozialunternehmen ist klar, aber oft ist der Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten das fehlende Bindeglied. Dieser durch die EU unterstützte Fonds wird Sozialunternehmen in ihrer Frühphase mit Investoren zusammenbringen, damit die Unternehmer ihre Ideen umsetzen können. Wir müssen weiterhin in die Sozialwirtschaft investieren, um Arbeitsplätze zu schaffen, das Leben der Menschen zu verbessern und die Resilienz unserer Gesellschaften zu stärken. Das ist im Kontext der aktuellen Krise wichtiger denn je.“

Damit Sozialunternehmen innovative unternehmerische Lösungen entwickeln und umsetzen können, benötigen sie Zugang zu Wachstumskapital. Auch für Investoren bringt der European Social Innovation and Impact Fund (ESIIF) eine Innovation mit sich: Über eine Bürgschaft des European Investment Fund (EIF) erhalten diese eine Teilabsicherung ihres Investments. Die Finanzierungsagentur für Social Entrepreneurship (FASE), avesco Financial Services und der European Investment Fund (EIF) haben sich zusammengetan, um dies zu ermöglichen.

Durch die Bürgschaft des Europäischen Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI-Bürgschaft) die die Europäische Union erstmals in Deutschland bereitstellt, werden Erstverluste aus Investitionen des ESIIF in Sozialunternehmen bis zu 3,2 Mio. Euro auf das gesamte Fonds-Zielvolumen von 20 Mio. Euro abgesichert. Die Bürgschaft wird die Finanzierung von Sozialunternehmen entscheidend verbessern und durch die Risikoabsicherung Investoren gewinnen, die sich bislang beim Impact Investing zurückgehalten haben.

Anleger können sich noch innerhalb der kommenden 12 Monate am ESIIF beteiligen. Die Gespräche mit den ersten innovativen Sozialunternehmen sind bereits angelaufen. Der Fonds wird noch in 2020 das erste Mezzanine-Kapital in Form von Nachrangdarlehen an sozialunternehmerische Lösungen vergeben. Der ESIIF richtet sich ausschließlich an deutsche, professionelle und semiprofessionelle Investoren. Das Zielvolumen des Fonds beträgt 20 Mio Euro. und die Laufzeit 10 Jahre (mit zweimaliger Verlängerungsoption um je um ein Jahr bei Bedarf). Das breit diversifizierte Zielportfolio von ca. 60 Sozialunternehmen aus EU-Ländern wird sich generell auf ein breites Spektrum an Wirkungsfeldern wie Bildung, Umwelt, Gesundheit oder Zivilgesellschaft konzentrieren.

Quelle: EU-Kommission

 

 

 

 

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Verbesserter Verbraucherschutz beim Kauf von Software und Apps sowie auf Online-Marktplätzen

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BGB und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche veröffentlicht.

BMJV, Pressemitteilung vom 03.11.2020

Entwürfe zur Umsetzung der Richtlinie über digitale Inhalte und zu den vertraglichen Regelungen der Modernisierungsrichtlinie vorgelegt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 03.11.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union veröffentlicht.

„Die Regelungen bringen Verbraucherinnen und Verbrauchern zahlreiche Verbesserungen beim Kauf von Software, Apps oder E-Books sowie beim Einkauf auf den bekannten Online-Marktplätzen.

Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher Software oder Apps kaufen, ist es nicht hinnehmbar, wenn sie diese nicht über einen längeren Zeitraum nutzen können. Unser Entwurf verpflichtet die Verkäufer nun gesetzlich zur kostenfreien Bereitstellung funktionserhaltender Updates und Sicherheitsupdates.“

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht

Wesentliche Kernpunkte des Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie Digitale Inhalte:

  • Der Entwurf gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern umfassende Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte (z. B. Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software) und digitale Dienstleistungen (z. B. soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste). Die Regelungen gelten auch für körperliche Datenträger, auf denen digitale Inhalte gespeichert sind (z. B. Musik-CDs, DVDs, etc.). Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten unabhängig von der Vertragsart Gewährleistungsrechte, wie sie das deutsche Recht bislang nur bei Kauf-, Werk- oder Mietverträgen kennt, beispielsweise das Recht zur Nacherfüllung, zur Minderung und zur Vertragsbeendigung.
  • Diese Gewährleistungsrechte stehen Verbraucherinnen und Verbrauchern ferner künftig auch bei solchen Verträgen zu, bei denen der Verbraucher anstelle der Zahlung eines Preises personenbezogene Daten zur Verfügung stellt („Bezahlen mit Daten“). Dies betrifft etwa die Nutzung von sozialen Netzwerken.
  • Durch den Entwurf wird den Anbietern von digitalen Produkten auch eine Updateverpflichtung auferlegt. Haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein digitales Produkt erworben, schuldet der Unternehmer auch die Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheitsupdates. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer; bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen gilt sie für einen Zeitraum, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.

Wesentliche Kernpunkte des Umsetzungsgesetzes zur Modernisierungsrichtlinie:

  • Für Online-Marktplätze wie etwa eBay oder Amazon gelten zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig wesentliche Hinweispflichten:
  • Sie sind künftig u. a. verpflichtet, bis spätestens ab Beginn des Bestellvorgangs die wesentlichen Kriterien des Rankings von Suchergebnissen und deren Gewichtung offenzulegen.
  • Sie müssen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig darüber informieren, ob es sich bei deren potentiellen Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt.
  • Der Entwurf enthält zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern auch eine Neuregelung zum Weiterverkauf von Eintrittskarten über Ticketbörsen. Der Anbieter soll künftig über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis der Eintrittskarte informieren.
  • Daneben wird für Anbieter eine Informationspflicht eingeführt, wenn ein Preis auf Basis einer automatisierten Entscheidung personalisiert wurde.
  • Der Entwurf sieht zudem eine Reihe von Verschärfungen bei den Sanktionen von Verstößen vor. Europaweite Verstöße gegen Regelungen des Verbrauchervertragsrechts sollen künftig mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Die Entwürfe wurden am 03.11.2020 an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. November 2020 Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht werden.

Die Referentenentwürfe finden Sie hier.

Quelle: BMJV

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Für E-Scooter-Fahrer gelten strafrechtlich dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer

Sog. E-Scooter, die in vielen Innenstädten auch zur kurzfristigen Miete angeboten werden, erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch bei der Nutzung im alkoholisierten Zustand ist Vorsicht geboten, hat nun das LG Osnabrück in einem aktuellen Verfahren klargestellt (Az. 10 Qs 54/20).

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 03.11.2020 zum Beschluss 10 Qs 54/20 vom 16.10.2020

Sog. E-Scooter, die in vielen Innenstädten auch zur kurzfristigen Miete angeboten werden, erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch bei der Nutzung im alkoholisierten Zustand ist Vorsicht geboten, hat nun das Landgericht Osnabrück in einem aktuellen Verfahren klargestellt (Beschluss vom 16. Oktober 2020, Az. 10 Qs 54/20).

Beschuldigt in dem Verfahren ist ein junger Mann. Er war im Juli 2020 in Osnabrück gegen zwei Uhr morgens von Polizeibeamten gestoppt worden, als er mit einem sog. E-Scooter am Neumarkt unterwegs war. Weil der Verdacht bestand, dass der Mann erheblich alkoholisiert war, wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Diese ergab später eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Osnabrück entzog deshalb Anfang August 2020 das Amtsgericht Osnabrück dem Beschuldigten im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens vorläufig die Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht begründete dies damit, es bestehe der dringende Tatverdacht der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB). Wie bei Autofahrern auch sei bei E-Scootern ab einem Wert von 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Diesen Wert habe der Beschuldigte klar überschritten. Es sei daher damit zu rechnen, dass er in einem künftigen Hauptsacheverfahren strafrechtlich verurteilt und dann endgültig seine Fahrerlaubnis verlieren werde. Das rechtfertige nach dem Gesetz die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren.

Der junge Mann legte einige Wochen später, Ende September, gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde zum Landgericht Osnabrück ein. Er vertrat dabei die Auffassung, bei E-Scootern sei nicht die vom Bundesgerichtshof für den motorisierten Verkehr definierte Grenze von 1,1 Promille maßgeblich. Sie gelte nur für stärker motorisierte Kraftfahrzeuge wie Pkw. Vielmehr sei bei E-Scootern der vom Bundesgerichtshof für Radfahrer definierte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille maßgeblich. Denn das Gefahrenpotential von E-Scootern und Fahrrädern sei eher vergleichbar als das von E-Scootern und Pkw.

Das Landgericht Osnabrück folgte dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht und bestätigte mit seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2020 die Sichtweise des Amtsgerichts. Im Anschluss an das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 24. Juli 2020, Az. 205 StRR 216/20) stellte das Landgericht auch bei Fahrern von E-Scootern auf die für den motorisierten Verkehr geltenden strafrechtlichen Promillegrenzen ab. Aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge folge, so das Landgericht, dass diese Kraftfahrzeuge darstellten – und gerade nicht Fahrrädern gleichgestellt seien. Damit müssten auch die strafrechtlich maßgeblichen Promillegrenzen für die Nutzung von Kraftfahrzeugen bei E-Scootern uneingeschränkt Anwendung finden, so das Landgericht weiter. Eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen mit Blick auf die strafrechtlichen Promillegrenzen gebe es nicht. Zurecht sei das Amtsgericht deshalb hier bei einer Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.

Der Beschuldigte muss nun die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Zudem muss er mit einer strafrechtlichen Anklage wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechnen. Im Falle einer Verurteilung drohen ihm dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Zudem muss der Beschuldigte in diesem Fall mit der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.

Quelle: LG Osnabrück

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Wertzuwächse aus der Beteiligung unterliegen nicht bereits bei Wegzug der inländischen Einkommensteuer

Zieht ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Schweizer Kapitalgesellschaft von Deutschland in die Schweiz, unterliegen seine Wertzuwächse aus der Beteiligung nicht bereits bei Wegzug der inländischen Einkommensteuer. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 2 K 835/19).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.11.2020 zum Gerichtsbescheid 2 K 835/19 vom 31.08.2020 (nrkr – BFH-Az. I R 35/20)

Zieht ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Schweizer Kapitalgesellschaft von Deutschland in die Schweiz, unterliegen seine Wertzuwächse aus der Beteiligung nicht bereits bei Wegzug der inländischen Einkommensteuer.

So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) mit Gerichtsbescheid am 31. August 2020 (Az. 2 K 835/19) nach einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 14. Juni 2017 (Az. 2 K 2413/15) und dem Urteil des EuGHs vom 26. Februar 2019 (Az. C-581/17). Das FG setzte die Einkommensteuer mit 0 Euro fest und ließ die Revision zu. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 35/20 anhängig.

Der verheiratete Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit ist zu 50 % an einer Kapitalgesellschaft in der Schweiz beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Streitjahr 2011 mietete er eine Wohnung in der Schweiz an. Seine Ehefrau wohnte weiterhin in Deutschland. Der Kläger beantragte die Einzelveranlagung und erklärte in seiner Einkommensteuererklärung, als Grenzgänger nicht im Inland der Besteuerung zu unterliegen. Das beklagte Finanzamt (FA) gelangte zu dem Ergebnis, der Kläger habe infolge seines Wegzugs in die Schweiz einen Veräußerungsgewinn zu versteuern (sog. Wegzugsbesteuerung nach § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) i. V. m. § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG), jeweils in der im Streitzeitraum gültigen Fassung). Das FA setzte Einkommensteuer fest. Hiergegen wendet sich der Kläger. Die Besteuerung und sofortige Erhebung der Steuer verstoße gegen das sog. Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz (FZA). Während des Rechtsbehelfsverfahrens änderte das Finanzamt die Steuerhöhe zugunsten des Klägers. Dieser bezahlte die Einkommensteuer „vorläufig“.

Das FG entschied, das Finanzamt habe zu Unrecht die Wegzugsbesteuerung ohne Aufschub der Zahlung der geschuldeten Steuer vorgenommen. Eine Wegzugsbesteuerung ohne Zahlungsaufschub der geschuldeten Einkommensteuer verletze das Recht des Klägers auf Gleichbehandlung sowie sein Niederlassungsrecht nach dem FZA. Der Tenor des für den Senat „unmittelbar verbindlichen Urteils“ des EuGHs sei im „Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen“. Das FZA sei Bestandteil der Gemeinschaftsordnung und anwendbar. Im Falle einer abkommenswidrigen innerstaatlichen Rechtsvorschrift bewirke es deren Nichtanwendbarkeit.

Der Anwendungsbereich des FZA sei eröffnet. Der Kläger sei Selbständiger im Sinne des FZA und könne sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei im Streitfall verletzt. Der Kläger habe sein Recht auf Niederlassung in der Schweiz ausgeübt und erleide infolge des Wegzugs einen steuerlichen Nachteil. Er müsse Einkommensteuer auf den Wertzuwachs seiner Beteiligung bereits bei Wegzug zahlen. Dies führe zu einem Liquiditätsnachteil. Ein solcher sei geeignet, einen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, von seinem Niederlassungsrecht gemäß FZA tatsächlich Gebrauch zu machen.

Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Im Streitfall sei zwar die Bestimmung der Steuer im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz eine geeignete Maßnahme, „um die Erreichung des Ziels in Bezug auf die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen der Schweiz und Deutschland sicherzustellen.“ Dieses Ziel sei jedoch keine Rechtfertigung dafür, „dass ein Aufschub der Zahlung der geschuldeten Steuer unmöglich“ sei. Eine Stundung stelle keinen Verzicht auf die Befugnis der Besteuerung der Wertzuwächse dar. Ein fehlender Zahlungsaufschub gehe auch über das hinaus, was zur Erreichung einer wirksamen steuerlichen Kontrolle nötig sei. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz sehe einen Austausch von Steuerinformationen zwischen den Vertragsstaaten vor. Deutschland könne die notwendigen Informationen über die Veräußerung der Gesellschaftsanteile erhalten. Außerdem bestehe die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung, da es mit der Schweiz keine Mechanismen der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen gebe.

Im Streitfall sei „nicht erst das Leistungsgebot im Einkommensteuerbescheid für 2011 rechtswidrig“, sondern bereits die Steuerfestsetzung. Der EuGH beurteile das „Steuersystem“. Ein solches sei ein Gebilde, das aus mehreren Komponenten bestehe. § 6 AStG enthalte Komponenten der Festsetzung und der Erhebung. Danach bestehe die Möglichkeit, von der sofortigen Erhebung der Steuer im Falle erheblicher Härten und bei einem Wegzug in das EU-/EWR-Ausland abzusehen, jedoch nicht bei einem Wegzug in die Schweiz. Insoweit gelte § 36 Absatz 4 Satz 1 EStG, wonach die fällige Einkommensteuer sofort zu zahlen sei. Eine zinslose Stundung von Amts wegen sehe weder das AStG noch das EStG oder ein anderes Gesetz vor. Infolgedessen werde das nationale Recht den Bestimmungen des FZA nicht gerecht.

Quelle: FG Baden-Württemberg

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Immobilien, Börsen, Anleihen: Steigende Risiken an Finanzmärkten können wirtschaftliche Erholung gefährden

Die Risiken im Finanzsystem nehmen zu, vor allem auf dem Immobilienmarkt. Ein Einbruch an den Finanzmärkten könnte nicht nur Investoren unter Druck setzen. Zu diesen Ergebnissen kommt der neue Report zur Finanzmarktstabilität, den das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung am 02.11.2020 vorlegte.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 02.11.2020

Die Risiken im Finanzsystem nehmen zu, vor allem auf dem Immobilienmarkt. Ein Einbruch an den Finanzmärkten könnte nicht nur Investoren unter Druck setzen. Die Erholung der gesamten Wirtschaft wäre in Gefahr, wenn Preisblasen platzen und Investitionen und Konsum reduziert werden. Die Finanzaufsichtsbehörden sollten daher Gegenmaßnahmen vorbereiten. Als erster Schritt nach Abklingen der Corona-Krise sollte der Kredit-Anteil beim Kauf von Immobilien stärker begrenzt werden. Investoren müssten dann mehr Eigenkapital beibringen. Die Regelung würde den Preisanstieg bremsen und könnte so gestaltet werden, dass Eigenheimnutzer nicht unmittelbar betroffen sind. Begleitet werden sollte diese Verschärfung der Kreditregeln von einer staatlichen Investitionsoffensive, in deren Mittelpunkt der soziale Wohnungsbau steht. Zu diesen Ergebnissen kommt der neue Report zur Finanzmarktstabilität, den das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung am 02.11.2020 vorlegte.

Die Corona-Krise hat die Wirtschaft schwer getroffen. Allein die frühzeitigen und entschlossenen Reaktionen von Bundesregierung, EU und Europäischer Zentralbank (EZB) haben einen noch stärkeren Einbruch und massenhafte Arbeitslosigkeit verhindert, betonen Dr. Thomas Theobald, Dr. Silke Tober und Ruben Tarne im IMK-Report. Allerdings sind auch die Hilfsmaßnahmen nicht ohne Risiko. Eine lockere Geldpolitik gepaart mit großzügiger Kreditvergabe stützt zwar die Realwirtschaft, an den Finanzmärkten könnte sie die Preise aber so weit treiben, dass es zu gefährlichen Überbewertungen kommt. Einiges deutet darauf hin, dass dies für Wohnimmobilien in Deutschland bereits vor der Krise der Fall war und die dynamische Preis- und Kreditentwicklung weiter anhält. Auch Aktien waren bis Mitte Oktober hoch bewertet. „Zu den bedeutenden Risiken für die Stabilität des deutschen Finanzsystems gehört die Überschätzung von Vermögenswerten und damit auch ihres Wertes als Kreditsicherheit“, schreiben die Ökonomen. Sie zeigen in ihrer Analyse, wo Gefahren an den Finanzmärkten drohen und mit welchen Maßnahmen sich gegensteuern ließe. Nach der Corona-Krise sollten daher die Regeln für die Kreditvergabe von Wohnungsbaudarlehen und für Liquiditätsreserven von Investmentfonds verschärft werden, so die Forscher.

Expansive Geldpolitik richtig, Nebenwirkungen sollten aber gezielt angegangen werden

Seit einigen Jahren sei die Entwicklung der realen Vermögenspreise in allen großen Wirtschaftsräumen „steil aufwärtsgerichtet“, heißt es in der Analyse. Zum Teil sei das auf die Geldpolitik der Zentralbanken der USA, des Euroraums sowie mehrerer anderer Länder zurückzuführen. Als Reaktion auf die geringe Inflation und das verhaltene Wachstum hatten sie ihre Geldpolitik bereits im vergangenen Jahr gelockert, in der Corona-Krise griffen sie zu noch weiter reichenden Maßnahmen. Beispielsweise reagierte die EZB im März auf den sich abzeichnenden Einbruch der wirtschaftlichen Aktivität, indem sie die Refinanzierungskonditionen für die Banken lockerte und das neue Wertpapierkaufprogramm PEPP (Pandemic Emergency Purchase Programme) auflegte. Das Programm ermöglicht es den Zentralbanken des Euroraums, gezielt und in großem Umfang Staatsanleihen zu kaufen. Die Maßnahmen seien an sich richtig, wirkten aber so stark, dass sich die Vermögenspreise nicht nur schnell wieder vom ersten Schock der Corona-Krise erholten, sondern ihre historischen Höchststände inzwischen zum Teil übertroffen haben – wie im Fall von Bauland und Wohnimmobilien in Deutschland.

Deren Preise sind schon seit 2011 kräftig gestiegen, zuletzt mit einer jährlichen Steigerung von 13,1 beziehungsweise 6,6 Prozent. Die Deutsche Bundesbank ging schon 2018 davon aus, dass Wohnimmobilien in Deutschland in städtischen Gebieten zwischen 15 und 30 Prozent überbewertet sind. Auch die IMK-Wissenschaftler sehen „ein deutliches Warnsignal für das Vorhandensein einer Immobilienpreisblase“, weil die Preissteigerungen zum Teil auf Kapitalanlagemotive, insbesondere von Vermögenden, und nicht allein auf die Nachfrage nach Wohnraum zurückzuführen sind. Das Verhältnis der Häuserpreise zu Mieten oder Einkommen deutet ebenfalls auf Überbewertungen hin: Beim Preis-Miet-Verhältnis oder dem Preis-Einkommens-Verhältnis zeigten sich im internationalen Vergleich für Deutschland und China die größten Ausschläge. Eine Ausnahme bildeten lediglich Büroimmobilien, deren Wert seit Ausbruch der Pandemie spürbar gesunken ist.

Weitere Risiken: Höhenflug an der Börse, viele Unternehmensanleihen mit schwacher Bonität

Auch für die Aktienmärkte sehen die Forscher Risiken: Zu Beginn dieses Jahres notierte der Aktienindex CDAX knapp 20 Prozent höher als vor der globalen Finanzkrise 2007. Zwar brachen die Kurse in der Corona-Pandemie zunächst ein, erholten sich dann aber schnell wieder und waren zwischenzeitlich nur wenig von ihren Höchstständen entfernt. Dies sei nur schwer mit den ökonomischen Fundamentaldaten in Einklang zu bringen, erklären die Forscher.

Am Anleihemarkt rentieren Bundesanleihen seit August 2019 zeitweise über das gesamte Laufzeitspektrum hinweg negativ. Die Autoren sehen mit Sorge, dass vor der Pandemie übermäßig viele Unternehmensanleihen mit schlechter Bonität auf den Markt gekommen waren. Auch deutsche Unternehmen finanzieren sich seit einigen Jahren verstärkt über Anleihen und der Anteil von Anleihen mit dem für institutionelle Investoren gerade noch akzeptablen Rating BBB ist mittlerweile auf mehr als 50 Prozent gestiegen. Zudem sind die Risikoaufschläge für Unternehmensanleihen im Vergleich zu Staatsanleihen im historischen Vergleich äußerst niedrig. Das deute darauf hin, dass Anleger Risiken unterschätzen, so die Forscher.

Warum ist eine Blase an den Finanzmärkten gefährlich? Wenn sie platzt, also die Preise innerhalb kurzer Zeit fallen, können Vermögenswerte ihren Status als Kreditsicherheit verlieren. Banken schränken die Kreditvergabe ein oder bleiben auf offenen Forderungen sitzen. Investitionen und Konsum gehen zurück. Es kommt zu Ansteckungseffekten, die ihrerseits negativ auf die Konjunktur wirken. Die letzten beiden Rezessionen in Deutschland vor der Corona-Krise – 2000/2001 und 2008/2009 – wurden durch Einbrüche an den Finanzmärkten ausgelöst. Unter den Folgen litten besonders Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen.

„Die geldpolitischen Maßnahmen sind im Hinblick auf das Erreichen des Inflationsziels und die Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik angebracht“, schreiben die IMK-Forscher. Immer deutlicher werde aber auch, dass eine Fortsetzung dieser Politik nach Überwindung der unmittelbaren Krise mit stärkeren zielgerichteten „makroprudenziellen“ Maßnahmen einhergehen müsse, um schädliche Nebenwirkungen zu verringern. Die Finanzaufsichtsbehörden müssten Vorkehrungen treffen, um Finanzmarktakteure krisenfester zu machen. Im Fokus stehen dabei traditionell die Banken, die mit einem Forderungsvolumen in Höhe von rund 275 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) den größten Teil des deutschen Finanzmarktes darstellen. In den vergangenen Jahren haben aber Investmentfonds und sonstige Finanzinstitute mit einem Forderungsvolumen von rund 80 Prozent des BIP sowie Versicherer und andere Pensionseinrichtungen mit rund 75 Prozent eine zunehmende Bedeutung an den Finanzmärkten erlangt.

Kapital- und Liquiditätsanforderungen, die in der Krise zum Teil gelockert worden waren, müssten mittelfristig wieder verschärft werden, so die Autoren. Vorrangig empfehlen sie aber, das Verhältnis des Fremdkapitalvolumens zum Marktwert einer Immobilie, das sogenannte Loan-To-Value-Verhältnis, stärker zu begrenzen. Beim Kauf müssten insbesondere Investoren dann mehr Eigenkapital aufbringen, was wiederum die Kauflaune und den Anstieg der Häuserpreise dämpfen dürfte. Eigenheimnutzer wären davon nicht direkt betroffen, weil sich eine solche Anforderung spezifisch am Kaufmotiv ausrichten ließe. In anderen EU-Ländern sind solche Instrumente schon eingesetzt worden. Ein solcher Schritt könne zwar die Bautätigkeit als eine der verbliebenen Wachstumsstützen der deutschen Wirtschaft abschwächen. Dennoch erscheine mittelfristig eine stärkere Regulierung unumgänglich, so Theobald, Tober und Tarne. Begleitet werden sollte diese von einer staatlichen Investitionsoffensive, in deren Mittelpunkt der soziale Wohnungsbau steht.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Warum die Ausbildungsquote in den Kleinstbetrieben sinkt

Fehlende Bewerber und Bewerberinnen einerseits sowie steigender Kosten- und Organisationsaufwand andererseits haben in den vergangenen Jahren dazu beigetragen, dass die Zahl der Auszubildenden seit Jahren in den Kleinstbetrieben sinkt. Das berichtet das IfM Bonn.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 03.11.2020

Ausbildungsbereitschaft ist höher als amtliche Statistiken aufzeigen

Fehlende Bewerber und Bewerberinnen einerseits sowie steigender Kosten- und Organisationsaufwand andererseits haben in den vergangenen Jahren dazu beigetragen, dass die Zahl der Auszubildenden seit Jahren in den Kleinstbetrieben sinkt: Waren in 2005 noch rund 383.000 Auszubildende in Betrieben mit maximal 9 Beschäftigten zu finden, so absolvierten Ende Dezember 2019 nur noch rund 246.000 Personen in den Kleinstbetrieben eine duale Berufsausbildung. In den Großbetrieben steigt hingegen seit 2014 die Zahl der Auszubildenden.

„Insgesamt haben jedoch die Kleinstbetriebe nicht ihre Ausbildungsbereitschaft reduziert, wie man allein aufgrund der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit vermuten könnte. Im Gegenteil: Der Anteil der Kleinstbetriebe, die Ausbildungsstellen anbieten, ist – wie Betriebsbefragungen zeigen – in den vergangenen 15 Jahren gestiegen. Allerdings konnten Ausbildungsstellen nicht besetzt werden. Wenn aber nun ein Betrieb ohne Auszubildende nur einen Platz für eine Berufsausbildung anbietet und diesen nicht besetzen kann, wird er in der amtlichen Statistik nicht erfasst“, erläutert Studienleiterin Dr. Annette Icks. Ziehen sich hingegen ausbildungsberechtigte Kleinstbetriebe bewusst aus der dualen Berufsausbildung zurück, sind hierfür nach Untersuchungen der Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen oftmals (Opportunitäts-)Kosten ursächlich: So erscheint es einzelnen Kleinstbetrieben günstiger, ausgebildete Fachkräfte auf dem externen Arbeitsmarkt zu rekrutieren als selbst Jugendliche auszubilden.
„Ein weiteres Problem für die Kleinstbetriebe ist, dass die Auszubildenden häufiger als in mittleren und großen Betrieben nach der Probezeit ihre Verträge kündigen– oder trotz Übernahmegarantie diese nach dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss verlassen“, so Dr. Annette Icks. Angesichts des Wettstreits um Fachkräfte würden die Kleinstbetriebe zwar daran arbeiten, attraktiver zu werden. Gleichwohl bleibe es für sie schwieriger, ihre Wettbewerbsposition am Ausbildungsmarkt zu verbessern, da auch die Betriebe der anderen Größenklassen ihre Anstrengungen verstärkten.

Die Studie “Herausforderungen der Berufsausbildung in Kleinstbetrieben” ist auf der Homepage des Instituts für Mittelstandsforschung (www.ifmbonn.org) abrufbar.

Quelle: IfM Bonn

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In Baden-Württemberg größter Anteil an Kurzarbeitern

Baden-Württemberg hat Bayern abgelöst als das Bundesland mit dem größten Anteil an Kurzarbeitern. Das geht aus exklusiven Schätzungen des ifo Instituts hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 02.11.2020

Baden-Württemberg hat Bayern abgelöst als das Bundesland mit dem größten Anteil an Kurzarbeitern. Das geht aus exklusiven Schätzungen des ifo Instituts hervor. Demnach waren dort im Oktober etwa 13 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Kurzarbeit, in Bayern 12 Prozent. „Vor allem im stärker industrialisierten Süden mit seinem Fokus auf Metallverarbeitung, Maschinenbau, Autobauern und Zulieferern wird weiterhin deutlich mehr Kurzarbeit gefahren als anderswo“, sagt ifo-Arbeitsmarkt-Experte Sebastian Link.

In Baden-Württemberg waren im Oktober geschätzt 620.000 Menschen in Kurzarbeit, in Bayern jedoch sogar 710.000. Nordrhein-Westfalen folgte mit 10 Prozent (680.000), danach Rheinland-Pfalz und das Saarland mit 10 Prozent (190.000) Beschäftigten, was jeweils dem Bundesschnitt entspricht.

Unterdurchschnittlich Kurzarbeit fuhren Unternehmen in Hessen mit 9 Prozent der Beschäftigten (220.000), sowie in Schleswig-Holstein und Hamburg mit 9 Prozent (170.000). Es folgten Niedersachsen und Bremen mit 8 Prozent (260.000), Sachsen mit 8 Prozent (120.000), Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern mit 7 Prozent (210.000), sowie Sachsen-Anhalt und Thüringen mit 6 Prozent (90.000).

Bundesweit schätzt das ifo den Anteil der Kurzarbeiter auf 10 Prozent der sozialversicherungsrechtlich Beschäftigten, was 3,3 Millionen Menschen wären.

Quelle: ifo Institut

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Um­satz­steu­er­li­che Behandlung von Ein­zweck- und Mehr­zweck-Gut­scheinen – Gut­schein-Richt­li­nie (EU) 2016/1065 vom 27. Ju­ni 2016 – Ge­setz zur Ver­mei­dung von Um­satz­steu­er­aus­fäl­len beim Han­del mit Wa­ren im Internet und zur Än­de­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vorschrif­ten vom 11. April 2018

Mit Gesetz vom 11. April 2018 wurden die Artikel 30a, 30b sowie 73a MwStSyStRL durch die Einführung des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in nationales Recht umgesetzt. Das BMF teilt die daraus folgenden Änderungen des UStAE mit (Az. III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :002 vom 02.11.2020

Der Europäische Rat hat am 27. Juni 2016 die Richtlinie (EU) 2016/1065 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen verabschiedet (ABl. L 177 vom 1. Juli 2016, S. 9; im Folgenden: Gutschein-Richtlinie). Mit der Gutschein-Richtlinie werden spezielle Vorschriften für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen in die MwStSystRL eingefügt.

Gutscheine nehmen im stationären Handel – wie im Online-Vertrieb – eine bedeutende Position ein. Mit den neuen Vorschriften soll zukünftig eine einheitliche steuerliche Behandlung von im Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen gewährleistet werden. Die GutscheinRichtlinie soll insbesondere der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sowie der Vermeidung der Doppel- oder Nichtbesteuerung dienen. Diese Vorschriften sollen aber nur Gutscheine betreffen, die zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen verwendet werden können.

Bei Gutscheinen wurde bisher im Umsatzsteuerrecht zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine über einen bestimmten Nennbetrag bei dem ausstellenden Händler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden konnten, bezogen sich Waren- oder Sachgutscheine auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung.

Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und stellte selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne dar. Die Umsatzsteuer entstand erst im Fall der Einlösung des Wertgutscheins und damit bei Ausführung des konkreten Umsatzes.

Bei Waren- oder Sachgutscheinen ist der Bezug zu der im Gutschein bezeichneten Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins gegeben. Daher stellte der bei Erwerb eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung dar, die der Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG unterlag.

Mit Gesetz vom 11. April 2018, BGBl. I S. 2338, wurden die Artikel 30a, 30b sowie 73a MwStSyStRL durch die Einführung des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in nationales Recht umgesetzt. Auf die Erwägungsgründe der Gutschein-Richtlinie sowie die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG wird hingewiesen (Seite 58 der BT-Drucksache 19/4455). Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist, ob bei dem Gutschein die Verpflichtung besteht, ihn als Gegenleistung – ganz oder teilweise anstelle einer regulären Zahlung – für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von sonstigen Leistungen anzunehmen. Das Gesetz sieht ebenso wie die Gutschein-Richtlinie per Definition Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine vor.

Insbesondere die Gutscheine, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass oder einer Preiserstattung (vgl. Abschnitt 17.2 UStAE) berechtigen, aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten, sind von den neuen Regelungen nicht betroffen. Briefmarken, Fahrscheine, Eintrittskarten für Kinos und Museen sowie vergleichbare Instrumente fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 14 und 15 UStG, da in diesen Fällen bereits über die bloße Annahmeverpflichtung hinausgehende Ansprüche bestehen und es sich hierbei vorrangig um Zahlungsnachweise handelt.

I. Änderung des Anwendungserlasses

(…)

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden.

Es wird – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn ab dem 1. Januar 2019 und vor dem 2. Februar 2021 ausgestellte Gutscheine von den Beteiligten nicht entsprechend den Vorgaben dieses BMF-Schreibens behandelt worden sind.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

 

 

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