Keine gute Gesetzgebung ohne die Stimmen der Praxis

„Rechtssichere Gesetzestexte erfordern, dass Politik und Verwaltung die Verbände – und damit die Stimmen der Praxis – anhören und ernst nehmen“, mahnte der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) StB/WP Harald Elster während des 42. Deutschen Steuerberatertags in Berlin.

DStV, Pressemitteilung vom 21.10.2019

Rechtssichere Gesetzestexte erfordern, dass Politik und Verwaltung die Verbände – und damit die Stimmen der Praxis – anhören und ernst nehmen. „Und von ernst nehmen kann nicht die Rede sein, wenn wir Referentenentwürfe mit unrealistischen Fristen zur Stellungnahme bekommen“, mahnte der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) StB/WP Harald Elster während des 42. Deutschen Steuerberatertags in Berlin.

Er reagiert damit auf die bisweilen unzumutbaren Stellungnahmefristen für die Beurteilung von Referentenentwürfen in der aktuellen Legislaturperiode. „Für die Beurteilung der steuerlichen Regelungen im Referentenentwurf zum Klimaschutzprogramm 2030 hatten wir ganze 23 Stunden Zeit“, kritisiert Elster.

Damit Steuerberater ihre Mandanten verlässlich beraten können, müssten Gesetze verständlich sein. Und sie müssten Bestand vor den Gerichten haben. „Beides ist leider keine Selbstverständlichkeit“, so der DStV-Präsident. Was dabei rauskommen kann, wenn die Stimmen der Praxis ignoriert werden, zeigt Elster anhand dreier Beispiele.

Im Hinblick auf die Grundsteuer-Reform moniert er: „Noch nicht einmal verabschiedet und schon diskutieren Experten, ob das Bundesverfassungsgericht sie nicht wieder einkassieren wird“. Zu hoch sei der Typisierungsgrad.

Kritik äußert Elster ferner an der Umsetzung des Kassengesetzes. Bis Anfang des nächsten Jahres müssen Millionen von Kassen mit behördlich zertifizierten Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein. Ein gewaltiger Aufwand für die Praxis. „Doch bis heute tappen Unternehmer und Berater im Dunkeln, wann die Geräte genau verfügbar sein werden. Bei solch einer Informationslage können wir unseren Mandanten kaum seriösen Rat erteilen“, mahnt er.

Bauchschmerzen bereite ihm außerdem noch immer die Erbschaftsteuer-Reform. Mit Blick auf die erst jüngst vom Bundesrat beschlossenen neuen Erbschaftsteuerrichtlinien, die sage und schreibe 192 Seiten umfassen, zeigt sich Elster entsetzt: Wir haben ein Gesetz mit nur 44 Paragraphen, das 192 Seiten Erläuterung braucht. Das ist Wahnsinn!“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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JStG 2020: DStV fordert den Schutz der Investitionsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen

Das Jahressteuergesetz 2020 wartet mit einer Vielzahl gesetzlicher Neuregelungen auf. Der DStV richtete seinen Blick in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags insbesondere auf die vermeintliche Verbesserung und präzisere Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG.

DStV, Mitteilung vom 02.11.2020

Das Jahressteuergesetz 2020 wartet mit einer Vielzahl gesetzlicher Neuregelungen auf. Der DStV richtete seinen Blick in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags insbesondere auf die vermeintliche Verbesserung und präzisere Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG. Aber auch bei anderen Themen, wie der Förderung günstiger Wohnraumvermietung, drückt der Schuh.

Abschaffung der Betriebsgrößengrenzen bringt Teile der KMU in Bedrängnis

Besser, zielgenauer und krisenfest soll die gesetzliche Regelung des § 7g EStG aus dem geplanten Systemwechsel im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 hervorgehen. Doch weit gefehlt, wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 12/20 und als Sachverständiger der Öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags aufzeigte:

Das Herzstück des § 7g EStG, die Betriebsgrößengrenzen, soll abgeschafft und eine einheitliche Gewinngrenze von derzeit 150.000 Euro eingeführt werden. Die Begründung des Gesetzgebers: Insbesondere das bisherige Größenmerkmal „(Ersatz-)Wirtschaftswert“ im land- und forstwirtschaftlichen Bereich bereite Probleme.

Würde die geplante Änderung umgesetzt, so der DStV, ergäbe sich die Not jedoch an anderer Stelle, denn der Anwendungsbereich der Regelung würde deutlich eingeschränkt. Etliche Rückmeldungen aus der Praxis sähen die Gefahr, dass viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – und damit die Zielgruppe der steuerlichen Begünstigung – aus dem Anwendungsbereich des § 7g EStG künftig herausfallen. Das könne nicht das Ziel des Gesetzgebers sein, meint der DStV.

Der DStV forderte daher mit Nachdruck, die geltenden, unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen beizubehalten und eine weniger invasive Vorgehensweise – die Anhebung der Schwellenwerte – dem großen chirurgischen Eingriff vorzuziehen. Bereits zur Bewältigung der Auswirkungen der Finanzkrise in den Jahren 2009 und 2010 sei dies das Mittel der ersten Wahl gewesen.

„Wir haben jetzt die größte Wirtschaftskrise seit dem 2. Weltkrieg und auch insofern sollte ganz zwingend § 7g EStG […] zur Stärkung der Investitionsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen erweitert werden“, so RAin/StBin Sylvia Mein, DStV-Geschäftsführerin, in der öffentlichen Anhörung. So denn an dem Wechsel zur Gewinngrenze festgehalten werde, müsse sie auf mindestens 250.000 Euro angehoben werden. Diese solle zudem erst ab dem Jahr 2021 gelten.

Licht und Schatten: Weitere Änderungen des § 7g EStG in Planung

Der „Bodylift“ des § 7g EStG umfasst diverse weitere Eingriffe – nicht alle eine Verschlechterung des Status quo. Neben der vorgesehenen Erweiterung des Anwendungsbereichs um vermietete Wirtschaftsgüter ist auch die geplante Anhebung der Investitionsabzugsbeträge von bislang 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten positiv zu würdigen.

Die noch im Referentenentwurf geplante Absenkung des Grenzwerts für begünstigte Wirtschaftsgüter von 90 % auf 50 % scheiterte hingegen bereits am Sprung in den Regierungsentwurf. Die ursprünglich vorgesehene Neuerung begrüßte der DStV ausdrücklich und regte an, diese Verbesserung im parlamentarischen Verfahren wieder aufzugreifen.

Die geplante Beschränkung der Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bei Personengesellschaften hält sich hingegen hartnäckig. Nach der Neuerung kann ein im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag (IAB) nur für Investitionen im Gesamthandsvermögen möglich sein – ein im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gebildeter IAB entsprechend nur für Investitionen dieses Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen. Mit den geplanten Änderungen überschreibt der Gesetzentwurf die Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 15.11.2017, Az. VI R 44/16) und ist bereits daher kritisch zu sehen. Die Beschränkung der „Verrechnungsmöglichkeiten“ wirkt zudem stark einengend. Die Flexibilität des § 7g EStG würde dadurch künftig deutlich sinken. Der DStV forderte daher, von den Neuerungen abzusehen.

Verbilligte Wohnraumvermietung: Totalüberschussprognose ist keine Option

Weiterer Anpassungsbedarf im Gesetzentwurf ist im Bereich der verbilligten Überlassung von Wohnraum geboten. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 soll die bisherige Grenze auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden. Bereits bei Überschreiten dieser Grenze soll eine Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil entfallen.

Diese Neuregelung ist grundsätzlich zu begrüßen – trägt sie doch, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, dem steigenden Mietpreisniveau Rechnung. Vermieter sähen sich so nicht in der Not, alte Verträge mit nach wie vor niedrigen Mieten anzupassen, um den vollen Werbungskostenabzug zu erhalten.

Gleichzeitig soll jedoch für Entgelte, die mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete betragen, wieder eine Totalüberschussprognoseprüfung durchzuführen sein. Bei Mieten innerhalb dieses Gaps müssten Wohnungsvermieter künftig nachweisen, dass ihre Tätigkeit einen Totalüberschuss innerhalb des Zeitraums der tatsächlichen Nutzung erwarten lässt. Nur dann würden sie den vollen Werbungskostenabzug erhalten. Erst ab 66 % der ortsüblichen Marktmiete soll die geltende gesetzliche Fiktion der vollentgeltlichen Wohnungsvermietung greifen. Grund für die Staffelung: Die Gefahr der missbräuchlichen Nutzung der gesetzlichen Fiktion bei Vermietungen unter Angehörigen solle gebannt werden.

Damit würde ein längst bezwungenes Bürokratiemonster wieder zum Leben erweckt, dass nicht nur der Beraterschaft, sondern auch der Finanzverwaltung den Arbeitsalltag erneut deutlich erschweren würde. Damit einher gingen Rechtsunsicherheiten in der Praxis. Der DStV empfiehlt daher dringend, die Totalüberschussprognose lediglich im Zuge von Vermietungen zwischen nahen Angehörigen zur Anwendung kommen zu lassen.

Er steht mit diesem Vorschlag nicht allein. So sieht u.a. auch die Sachverständige Prof. Dr. Schanz von der Ludwig-Maximilians-Universität in München in dem Hearing die Missbrauchsanfälligkeit bei Angehörigen. „Dort sollte man differenzieren“ so Schanz. Eine Totalüberschussprognose sollte nur dann erforderlich sein, wenn an Angehörige i. S. d. § 15 AO vermietet wird.

Keine rückwirkende Anwendung eines gesetzlichen „Zusätzlichkeitserfordernisses“

Mit der geplanten gesetzlichen Verankerung des sog. Zusätzlichkeitserfordernisses soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Ein Beispiel: Entgeltumwandlungen wären danach künftig nicht mehr steuerbegünstigt möglich.

Mit diesen Änderungen überschreibt der Gesetzentwurf zulasten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern teilweise die geänderte BFH-Rechtsprechung aus 2019. „Dies sehen wir als Deutscher Steuerberaterverband grundsätzlich kritisch“, so DStV-Geschäftsführerin Mein in der Anhörung. Und auch im Kontext der gegenwärtig überaus angespannten Situation vieler Unternehmen sollte die Möglichkeit der Vereinbarung nachträglicher Zuwendungen auch zukünftig erhalten bleiben. Dies könnte die Lohnnebenkosten bei gleichzeitiger Nettolohnerhaltung reduzieren.

Insbesondere ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neuregelung lehnt der DStV ab, denn so Mein: „Trotz des anderslautenden BMF-Schreibens aus diesem Jahr dürften sich viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Basis der BFH-Rechtsprechung im Laufe dieses Jahres bereits auf die Entgeltumwandlung verständigt haben.“ Etwaige Berichtigungen in den Lohnkonten wären folglich mit erheblichem bürokratischem Mehraufwand sowie Nachversteuerungen verbunden.

Weiterer Gesetzgebungsverlauf

Geplant ist, das Gesetzgebungsverfahren noch im November 2020 abzuschließen. Angesichts der umfangreichen Anregungen des Bundesrats in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 503/20 (B)) dürfte dies eine Herausforderung werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Auswirkungen von Änderungen des Syndikusgesetzes

Die Bundesregierung hat einen Bericht über die Auswirkungen der im Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte erfolgten Änderungen auf die Zulassungspraxis der Rechtsanwaltskammern und der Patentanwaltskammer sowie auf die Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt (19/23821).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.11.2020

Die Bundesregierung hat einen Bericht über die Auswirkungen der im Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte erfolgten Änderungen auf die Zulassungspraxis der Rechtsanwaltskammern und der Patentanwaltskammer sowie auf die Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt (19/23821). Laut Bericht hatte die Bundesregierung nach dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Syndikusgesetz diese Auswirkungen bis zum 31. Dezember 2018 unter Einbeziehung der Bundesrechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer und des Trägers der Rentenversicherung (DRV Bund) zu untersuchen.

In den Schlussfolgerungen des Berichts heißt es unter anderem, die Gesetzesevaluierung habe ergeben, dass sich das Gesamtkonzept der Verankerung der Regelungen zu den Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten und den Syndikuspatentanwältinnen und -patentanwälten im Berufsrecht und die Ausgestaltung als besondere Form der Ausübung des einheitlichen Berufs des Rechts- beziehungsweise Patentanwalts insgesamt weitgehend bewährt haben. Die neu eingeführten besonderen Zulassungsanforderungen stellten sachgerechte und für die Antragstellerinnen und Antragsteller, die Kammerpraxis und die DRV Bund im Wesentlichen auch praktikable Anforderungen an die tätigkeitsbezogene Zulassung der Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte dar. Wo aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe Unklarheiten in der Anwendung bestanden hätten und bestünden, habe insbesondere die Rechtsprechung bereits wesentliche Klärungen und Konkretisierungen gebracht. Hinsichtlich der Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung komme die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass das gesetzgeberische Ziel einer weitestgehenden Aufrechterhaltung des früheren Status quo in noch zufriedenstellendem Maße erreicht worden sei. Gleichwohl erscheine es angebracht, die Entwicklung der Zahl der Befreiungen in den kommenden Jahren aufmerksam zu verfolgen

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1179/2020

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Zur Haftung bei Sturz im Pflegeheim

Bettgitter und Fixierungen in Pflegeheimen können zu Verletzungsgefahren führen. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Maßnahmen nicht ergriffen werden, um demente Patienten vor Stürzen zu bewahren. Das LG Köln entschied, dass der Träger eines Pflegeheims keinen Schadensersatz an die Tochter einer Patientin leisten muss, die in der Obhut des Heims schwer gestürzt war (Az. 3 O 5/19).

LG Köln, Mitteilung vom 30.10.2020 zum Urteil 3 O 5/19 vom 27.10.2020 (nrkr)

Bettgitter und Fixierungen in Pflegeheimen können zu Verletzungsgefahren führen. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Maßnahmen nicht ergriffen werden, um demente Patienten vor Stürzen zu bewahren. Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass der Träger eines Pflegeheims keinen Schadensersatz an die Tochter einer Patientin leisten muss, die in der Obhut des Heims schwer gestürzt war.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Schmerzensgeld ihrer bereits verstorbenen Mutter aufgrund eines Sturzes in einem Pflegeheim geltend.

Ihre zum Zeitpunkt des Unfalls 94 Jahre alte Mutter litt an einer fortgeschrittenen Demenz und war in den Pflegegrad V eingestuft. Sie war seit April 2018 in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung des beklagten Trägers. In der Nacht vom 12.04.2018 stand sie nachts aus ihrem Bett auf und stürzte. Sie erlitt eine Platzwunde. In der Nacht auf den 20.04.2018 verließ sie erneut ihr Zimmer und wurde gegen 1.45 Uhr vor einem Balkon im Speisesaal des Pflegeheims liegend schwer verletzt aufgefunden. Die alte Dame erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur und eine Gehirnblutung, kam ins Krankenhaus, musste operiert werden und war danach in deutlich höherem Maße auf Pflege angewiesen als noch zuvor.

Die Tochter klagt gegen den Träger des Pflegeheims und verlangt mindestens 35.000,00 Euro Schmerzensgeld. Sie behauptet, der Tod ihrer Mutter sei auf den Sturz zurückzuführen gewesen.

Sie ist der Ansicht, das Pflegeheim habe entweder die bei der Mutter bestehende Sturzgefahr verkannt oder aber nicht richtig darauf reagiert. Die Pflegekräfte hätten Bettgitter anbringen, das Bett tiefer einstellen, ihre Mutter im Bett fixieren, aber auf jeden Fall engmaschiger beobachten müssen.

Das Landgericht hat die Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines möglichen Pflegefehlers abgewiesen. Die Kammer hat ein Gutachten einer Pflegesachverständigen eingeholt, das diese in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Danach haben die Pflegekräfte in dem Pflegeheim alle erforderlichen Maßnahmen getroffen. Das Anbringen von Bettgittern oder eine Fixierung sei entgegen der Ansicht der Klägerin sogar kontraindiziert. Eine Fixierung könne zu Strangulationen führen. Außerdem führe die erzwungene Unbeweglichkeit zu einem Muskelabbau, der zu einer fortschreitenden motorischen Verunsicherung führe und damit die Sturzgefahr sogar noch erhöhe. Die Bettgitter könnten ebenfalls eine Sturzgefahr erhöhen, weil demente Patienten, denen die Einsicht in die Sinnhaftigkeit der Maßnahme fehle, den Seitenschutz zu überklettern versuchen und damit Stürze aus größerer Höhe begünstigen.

Die Entscheidung vom 27.10.2020 zum Az. 3 O 5/19 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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EU-Wettbewerbshüter genehmigen staatliche Beihilfen für Aufbau moderner Mobilfunknetze für weiße Flecken in Hessen

Hessen darf den Aufbau moderner Mobilfunknetze in unversorgten Gebieten mit 50 Mio. Euro fördern. Die Europäische Kommission hat die deutsche Beihilferegelung nach den EU-Beihilfevorschriften am 29.10.2020 genehmigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.10.2020

Hessen darf den Aufbau moderner Mobilfunknetze in unversorgten Gebieten mit 50 Mio. Euro fördern. Die Europäische Kommission hat die deutsche Beihilferegelung nach den EU-Beihilfevorschriften am 29.10.2020 genehmigt. In Gebieten, in denen derzeit keine Mobilfunkdienste verfügbar sind und in denen auch innerhalb der nächsten drei Jahre keine Investitionen privater Unternehmen zu erwarten sind, soll damit mindestens der Mobilfunkstandard 4G bereitgestellt werden. Mit den Beihilfen soll die passive Infrastruktur, wie Stromanschlüsse, Leitungen und Masten für Mobilfunkdienste, aufgebaut werden.

Die hessischen Kommunen, in denen die betreffenden Gebiete liegen, erhalten Mittel in Form von direkten Zuschüssen oder Darlehen, um die Infrastruktur entweder selbst zu errichten oder deren Bau oder Betrieb an Dritte auszuschreiben. Die Nutzung der geförderten Infrastruktur wird allen interessierten Mobilfunknetzbetreibern („MNOs“) zu gleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen offenstehen.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften in Einklang steht. In dieser Hinsicht wird die Beihilferegelung zur Verwirklichung des Konnektivitätsziels der EU beitragen, den Zugang zu Mobilfunkdiensten im gesamten EU-Gebiet an allen Orten, an denen Menschen leben und arbeiten, einschließlich abgelegener ländlicher Gebiete, zu ermöglichen. Gleichzeitig wird die Regelung dazu beitragen, wichtige Ungleichheiten und die digitale Kluft im Land Hessen zu verringern.

Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung unter dem Aktenzeichen SA.55578 im Beihilfenregister auf der Wettbewerbs-Website der Kommission veröffentlicht

Öffentliche Konsultation zu Regeln für staatliche Beihilfen für die Einführung von Breitbandnetzen

Bis zum 5. Januar 2021 läuft noch eine öffentliche Konsultation, in der die EU-Kommission die Mitgliedstaaten und andere Interessengruppen auffordert, ihre Ansichten und Kommentare zu den bestehenden EU-Beihilfevorschriften über die öffentliche Förderung der Einführung von Breitbandnetzen abzugeben. Die öffentliche Konsultation ist Teil einer Gesamtbewertung der einschlägigen Vorschriften durch die Kommission, um zu beurteilen, ob sie noch zweckmäßig sind oder ob sie angesichts der jüngsten Technologie- und Marktentwicklungen aktualisiert werden müssen.

Quelle: EU-Kommission

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Neuer Lockdown setzt konjunktureller Erholung ein abruptes Ende

Der von der Regierung beschlossene Lockdown wird den Anstieg der Wirtschaftsleistung im vierten Quartal 2020 deutlich bremsen. Das ergeben Überschlagsrechnungen des ifo Instituts.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 30.10.2020

Der von der Regierung beschlossene Lockdown wird den Anstieg der Wirtschaftsleistung im vierten Quartal 2020 deutlich bremsen. Das ergeben Überschlagsrechnungen des ifo Instituts. „Damit setzen die beschlossenen Maßnahmen der kräftigen Erholung vom Sommer ein abruptes Ende“, sagt ifo-Konjunkturchef Timo Wollmershäuser. „Die Ausgaben für Dienstleistungen des ‘sozialen Konsums’ werden kräftig einbrechen. Die gesamten privaten Konsumausgaben dürften damit zum Jahresende nicht mehr wachsen.“

Nach Berechnungen des ifo Instituts dürfte der Lockdown einen Ausfall der gesamtwirtschaftlichen Produktion von etwas mehr als 10 Milliarden Euro zur Folge haben. Dieser Berechnung liegen folgende Annahmen zugrunde: Die Umsätze des Gastgewerbes gehen von 75 Prozent des Normalniveaus, das im Sommer erreicht wurde, auf etwa 20 Prozent zurück. Die Umsätze der übrigen Anbieter von Dienstleistungen des „sozialen Konsums“ dürften von geschätzt 30 Prozent auf nunmehr 10 Prozent sinken. Dazu gehören Freizeit- und Kulturdienstleistungen, Pauschalreisen, sowie Dienstleistungen der Körperpflege. Dort war die Erholung im Sommer nur schleppend verlaufen.

Für die Berechnung des Ausfalls nehmen die ifo-Forscher weiterhin an, dass die Umsätze bereits im Oktober zurückgegangen sind. Denn private Haushalte haben ihr Verhalten möglicherweise schon allein wegen der steigenden Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus angepasst.

Für den Dezember wurde eine langsame Erholung unterstellt. Außen vor blieben bei den Berechnungen indirekte Auswirkungen der in anderen Ländern verhängten Maßnahmen auf die deutsche Wirtschaft.

Quelle: ifo Institut

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Jobcenter muss kein Tablet für iPad-Klasse zahlen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Schüler einer iPad-Klasse keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten eines Tablets durch den Grundsicherungsträger haben (Az. L 7 AS 66/19).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 02.11.2020 zum Beschluss L 7 AS 66/19 vom 06.10.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Schüler einer iPad-Klasse keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten eines Tablets durch den Grundsicherungsträger haben.

Zugrunde lag das Verfahren einer Sechstklässlerin aus der Region Hannover, deren Familie Hartz IV bezieht. Mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres war durch die Schule die unterstützende Nutzung eines iPads vorgesehen, das von den Eltern zu finanzieren war. Die Schülerin entschied sich für das teuerste Neugerät und beantragte beim Jobcenter die Erstattung der Kosten von rd. 460 Euro.

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und war allenfalls bereit, ein Darlehen zu gewähren. Demgegenüber meinte die Schülerin, dass sie ohne iPad die Hausaufgaben in Papierform bekäme und dadurch ausgegrenzt werde. Ihre Eltern hätten der Einführung einer iPad-Klasse auch nur zugestimmt, weil sie glaubten, die Kosten vom Jobcenter zu bekommen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Kosten für digitale Geräte seien aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Es liege kein Mehrbedarf vor, weil ein iPad weder schulrechtlich vorgeschrieben sei, noch zum Erreichen des Schulabschlusses erforderlich sei. Gegenüber einkommensschwachen Familien knapp oberhalb von Hartz IV stelle ein iPad einen Luxus dar und keinen notwendigen Schulbedarf. Zudem obliege die Ausstattung mit Lernmitteln dem Schulträger, der für Grundsicherungsempfänger bei der Einrichtung von iPad-Klassen kostenfreie Leihmöglichkeiten schaffen müsse. Denn Bedarfe, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienten, lägen in der Verantwortung der Schule und dürften weder auf die Eltern noch auf das Jobcenter abgewälzt werden. Dadurch, dass einzelne Schulen eine solche Ausstattung verlangen würden, werde ein iPad noch nicht zum soziokulturellen Existenzminimum eines Schülers. Ferner habe die Schule durch die Bevorzugung der Fa. Apple gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. Ein solcher Rechtsbruch könne nicht durch den Einsatz öffentlicher Mittel unterstützt werden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Starke-Familien-Gesetz: Mehr Geld für Familien mit kleinen Einkommen

Der Kinderzuschlag (KiZ) für Familien mit kleinen Einkommen wird zum 1. Januar 2021 deutlich erhöht: Er steigt von 185 Euro um 20 Euro auf bis zu 205 Euro pro Monat pro Kind. Laut dem am 29. Oktober vom Bundestag beschlossenen „Zweiten Familienentlastungsgesetz“ wird das Kindergeld ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro erhöht.

BMFSFJ, Pressemitteilung vom 30.10.2020

Ab dem 1. Januar 2021 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag – auf bis zu 205 Euro. Für Kinder von Alleinerziehenden wird der Unterhaltsvorschuss erhöht.

Der Kinderzuschlag (KiZ) für Familien mit kleinen Einkommen wird zum 1. Januar 2021 deutlich erhöht: Er steigt von 185 Euro um 20 Euro auf bis zu 205 Euro pro Monat pro Kind. Laut dem am 29. Oktober vom Bundestag beschlossenen “Zweiten Familienentlastungsgesetz” wird das Kindergeld ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro erhöht. Das Kindergeld wird danach 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro ab dem vierten Kind betragen. Damit steht auch die Höhe des Kinderzuschlags von bis zu 205 Euro fest.

“Der Kinderzuschlag, der zusätzlich zum Kindergeld gezahlt wird, ist eines unserer wichtigsten Instrumente im Kampf gegen Kinderarmut. Wenn Eltern mit kleinen Einkommen für die Existenzsicherung ihrer Kinder mehr brauchen, dann ist es gut und richtig, dass auch der Kinderzuschlag steigt. Deshalb haben wir im Starke-Familien-Gesetz vorgesehen, dass der Kinderzuschlag entsprechend der Entwicklung des Existenzminimums dynamisiert wird. Ab Januar 2021 haben Eltern, deren Einkommen für die ganze Familie kaum reicht, jeden Monat 20 Euro mehr pro Kind zur Verfügung. Sie erhalten den Kinderzuschlag von bis zu 205 Euro zusätzlich zum Kindergeld und zum Wohngeld. Sie können auch von den Kita-Gebühren befreit werden. Als Bundesfamilienministerin ist es eines meiner wichtigsten Ziele, jedem Kind die Chance auf ein gutes Aufwachsen zu ermöglichen. Dass der Kinderzuschlag ankommt, zeigen auch die Zahlen: Seit Januar 2020 hat sich die Zahl der Kinder für die der KiZ gezahlt wird verdreifacht auf rund 900.000 Kinder. Der Anstieg bestätigt, dass die Reform des Kinderzuschlags durch das Starke- Familien-Gesetz, die Vereinfachung des Antrags und die Anpassungen im Rahmen des ‘Notfall-KiZ’ in der Corona-Zeit wirken.”

Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey

Kinderzuschlag orientiert sich am Existenzminimum

Der Kinderzuschlag sichert in Familien mit kleinen Einkommen gemeinsam mit dem Kindergeld und den Leistungen für Bildung und Teilhabe die Existenzgrundlage von Kindern. Im aktuellen 13. Existenzminimumbericht wird das monatliche sächliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für Kinder mit durchschnittlich 451 Euro angegeben. Von diesem bezifferten Existenzminimum eines Kindes hängt seit der Dynamisierung des Kinderzuschlags durch das Starke-Familien-Gesetz, die zum 1. Januar 2021 das erste Mal greift, auch die Höhe des Kinderzuschlags ab. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags berechnet sich aus dem sächlichen Existenzminimum abzüglich des Kindergelds für das erste Kind und abzüglich des Betrags für Bildung und Teilhabe; maßgeblich sind die entsprechenden Beträge im Existenzminimumbericht.

Viele Entlastungen für Familien mit kleinen Einkommen

Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht. Derzeit beträgt die Familienleistung pro Monat und Kind bis zu 185 Euro – sie wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Außerdem werden die Eltern von den Kita-Gebühren befreit und haben diverse andere finanzielle Vorzüge aus dem Bildungs- und Teilhabepaket:

  • das Schulbedarfspaket mit 150 Euro pro Kind pro Schuljahr, das ab 2021 auf 154,50 Euro pro Jahr erhöht wird,
  • kostenlose Schülerfahrkarten,
  • kostenloses Mittagessen in Kita und Schule und
  • kostenlose Nachhilfe sowie
  • einen monatlichen Zuschuss von 15 Euro für die Teilnahme an Sport-, Musik- oder Kunstangeboten.

Anpassungen während der Corona-Pandemie

Der Kinderzuschlag wurde mit dem Starke-Familien-Gesetz grundlegend ausgebaut. Auch die Anpassungen zum “Notfall-KiZ” im Zuge der Corona-Krise helfen, dass der Kinderzuschlag bei vielen Kindern direkt ankommt. Außerdem hat sich infolge der Krise und der damit vielfach verbundenen Einkommenseinbußen der Kreis der Anspruchsberechtigten nochmals vergrößert, so dass mehr Familien mit dem Kinderzuschlag erreicht werden. Im Januar 2020 waren es noch 299.168 Kinder, die den Zuschlag erhalten haben – aktuell sind es 888.398 Kinder. Und schließlich helfen die verstärkte Bekanntmachung und die erfolgreiche Digitalisierung der Leistung, dass mehr Kinder den Kinderzuschlag bekommen. Um angesichts der anhaltenden Corona-Krise Familien mit kleinem Einkommen weiter zu unterstützen, wurde im Rahmen des Notfall-KiZ die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis 31. Dezember 2020 verlängert. Vermögen wird damit nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.

Der Kinderzuschlag ist ein auf Dauer angelegtes Instrument – nicht zu verwechseln mit dem Kinderbonus – der Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro im Rahmen des Konjunkturpakets.

Anspruch auf Kinderzuschlag prüfen und Antrag online stellen

Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse können Eltern und Alleinerziehende prüfen, ob der Kinderzuschlag für sie in Betracht kommt. Fällt ihre Prüfung positiv aus, können sie den Antrag online bei der Familienkasse ausfüllen.

Unterhaltszuschuss steigt 2021 ebenfalls

Durch die höhere Festlegung des Existenzminimums steigt auch der Unterhaltsvorschuss. Das Bundesjustizministerium wird dafür die Mindestunterhaltsverordnung für das Jahr 2021 ändern. In der Folge steigt für Kinder alleinerziehender Elternteile der Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Januar 2021 um neun bis 16 Euro. Kinder unter sechs Jahren erhalten dann monatlich bis zu 174 Euro, Kinder von sechs bis elf Jahren bis zu 232 Euro und Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren bis zu 309 Euro.

Quelle: BMFSFJ

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Vertragsverletzungsverfahren: Deutschland muss bei Umweltschutz und Anerkennung von Berufsqualifikationen nachbessern

In ihren Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren im Oktober hat die EU-Kommission am 30.10.2020 Deutschland aufgefordert, seinen Verpflichtungen zum Schutz der Umwelt und zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nachzukommen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.10.2020

In ihren Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren im Monat Oktober hat die Europäische Kommission am 30.10.2020 Deutschland aufgefordert, seinen Verpflichtungen zum Schutz der Umwelt und zur Anerkennung von Qualifikationen nachzukommen. In zwei laufenden Verfahren zum Schutz blütenreicher Wiesen in Natura-2000-Gebieten und zur Anerkennung von Berufsqualifikationen übersendet sie mit Gründen versehene Stellungnahmen, die zweite Stufe in Vertragsverletzungsverfahren. Es ist Aufgabe der Europäische Kommission, die korrekte Anwendung von EU-Recht durch die EU-Mitgliedstaaten zu überwachen.

Die deutschen Behörden haben nun in beiden Fällen zwei Monate Zeit, Stellung zu nehmen. Ergreift Deutschland binnen zwei Monaten keine angemessenen Maßnahmen, kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.

Umwelt: Schutz blütenreicher Wiesen verbessern

Im Bereich Umweltschutz fordert die Kommission Deutschland auf, den Schutz blütenreicher Wiesen in Natura-2000-Gebieten erheblich zu verbessern und damit seinen Verpflichtungen aus der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates) nachzukommen. Die Richtlinie ist eines der wichtigsten Instrumente der EU zum Schutz der biologischen Vielfalt. Die EU-Länder sind verpflichtet, wichtige Lebensraumtypen und Arten zu schützen und in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren. Im europäischen Grünen Deal und in der EU-Biodiversitätsstrategie wird gefordert, dass dem Verlust der Artenvielfalt in der EU durch die Verbesserung und die Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands beschädigter Ökosysteme Einhalt zu gebieten ist.

Deutschland kommt seiner Verpflichtung nicht nach, die Verschlechterung insbesondere zweier Lebensräume – nämlich Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen -, die sich in Deutschland in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, zu verhindern. Die beiden Lebensraumtypen spielen eine wichtige Rolle für bestäubende Insekten, Bienen und Schmetterlinge und werden im Rahmen des Natura-2000-Netzes geschützt. Vor allem aufgrund nicht nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren in Naturschutzgebieten wurden diese Lebensraumtypen in den letzten Jahren in mehreren geschützten Gebieten immer kleiner oder sind ganz verschwunden. Deutschland stellt außerdem keinen ausreichenden Rechtsschutz für diese Lebensraumtypen sicher.

Binnenmarkt: Bundesländer beschränken Dienstleistungsfreiheit für Ingenieure

Zur Anerkennung von Berufsqualifikationen wendet die Kommission sich an Deutschland, Zypern, Malta und die Slowakei, weil sie die EU-Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG , geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, sowie Artikel 45 und 49 AEUV) nicht einhalten. Diese Vorschriften vereinfachen die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den EU-Ländern, wodurch es Berufsangehörigen erleichtert wird, ihre Dienste in ganz Europa anzubieten, und gleichzeitig ein verbessertes Schutzniveau für Verbraucher und Bürger gewährleistet wird.

Zur Umsetzung in Deutschland hat die Kommission Bedenken, ob die regionalen Umsetzungsvorschriften der Bundesländer in Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr bei Ingenieurleistungen und die Anerkennung von Ingenieuren für Niederlassungszwecke mit der Richtlinie übereinstimmen. Sie hat darüber hinaus festgestellt, dass Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG in sektorspezifische Rechtsvorschriften (Berufe in den Bereichen Gesundheit, Handwerk und Architektur) nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden.

Quelle: EU-Kommission

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Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich vom 27. Oktober 2020 – Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung

Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich zur Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer und im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beschlossen (Az. IV B 3 – S-1301-AUT / 20 / 10002 :001).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-AUT / 20 / 10002 :001 vom 30.10.2020

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung wurde mit der Republik Österreich am 27. Oktober 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie erweitert die in der Konsultationsvereinbarung vom 15. April 2020 getroffenen Vereinbarungen auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Zudem wurde vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung bis mindestens Ende 2020 gilt.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 28. Oktober 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis nunmehr zum 31. Dezember 2020 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 31. Dezember 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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