Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung eines Stammarbeitnehmers wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeit

Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern ist wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abdeckt. Das entschied das LAG Köln (Az. 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 30.10.2020 zu den Urteilen 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20 vom 02.09.2020

Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung eines Stammarbeitnehmers wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeit, wenn ein ständig vorhandenes Sockelarbeitsvolumen durch Leiharbeitnehmer abgedeckt wird

Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern ist wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abdeckt. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit zwei Urteilen vom 02.09.2020 entschieden.

Die Beklagte, ein Automobilzulieferer, beschäftigt neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer. Weil ihr Auftraggeber das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte, sprach sie wegen des dadurch bei ihr entstehenden Personalüberhangs gegenüber den Klägern und vier weiteren Kollegen, allesamt Stammarbeitnehmer bei ihr, betriebsbedingte Kündigungen aus. In den knapp zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigungen setzte die Beklagte sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen (etwa zum Jahresende oder während der Werksferien) in ihrem Betrieb ein.

Das Arbeitsgericht Köln hatte den gegen die Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklagen stattgegeben. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln in den Berufungsverfahren bestätigt und die Berufungen insoweit zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können. Diese seien als freie Arbeitsplätze anzusehen. Zwar fehle es an einem solchen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftige. Eine solche Vertretungsreserve verneint das Landesarbeitsgericht Köln jedoch im vorliegenden Fall. Leiharbeitnehmer, die fortlaufend beschäftigt würden, seien nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt. Wenn immer wieder (unterschiedliche) Arbeitnehmer in einem absehbaren Umfang ausfielen, sei kein schwankendes, sondern ein ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen vorhanden. Dementsprechend habe der für das Befristungsrecht zuständige 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass der Sachgrund der Vertretung nicht vorliege, wenn der Arbeitgeber mit der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers einen dauerhaften Bedarf abdecken wolle.

Das Landesarbeitsgericht hat in beiden Verfahren die Revision zugelassen.

Quelle: LAG Köln

Powered by WPeMatico

Abgasskandal: OLG Karlsruhe verneint Schadensersatzanspruch

Die Käuferin eines Fahrzeugs des VW-Konzerns, die ihr Kfz nach Bekanntwerden des „Abgasskandals“ erworben hat und mit einem freigegebenen Software-Update fährt, bekommt keinen Schadensersatz. Das entschied das OLG Karlsruhe (Az. 17 U 296/19).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.10.2020 zum Urteil 17 U 296/19 vom 30.10.2020 (nrkr)

Käuferin eines Fahrzeugs des VW-Konzerns, die ihr Kfz nach Bekanntwerden des „Abgasskandals“ erworben hat und mit einem freigegebenen Software-Update fährt, bekommt keinen Schadensersatz

Der für „Dieselverfahren betreffend den Motor EA 189“ zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 30. Oktober 2020 den Schadensersatz einer Klägerin abgelehnt, die ihr – mit dem vom Kraftfahrbundesamt (KBA) freigegebenen Software-Update versehenes – Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des sog. Abgasskandals erworben hat.

Die Klägerin hatte am 2. Februar 2018 einen gebrauchten Audi A5 2.0 TDI Sportback DPF gekauft, nachdem das vom KBA freigegebene Software-Update bereits aufgespielt worden war. Sie verlangt von der Volkswagen AG u. a. die Rückzahlung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Sie behauptet, die Verkäuferin habe ihr versichert, dass das Fahrzeug nicht von der „Schummelsoftware“ betroffen sei. Im Übrigen führe das Update in vielen Fällen zu Schäden und enthalte wiederum illegale Abschalteinrichtungen, zum Beispiel ein sog. Thermofenster. Darüber hinaus funktioniere die Abgasreinigung nur, wenn kein Gas gegeben werde, „unter Last“ werde sie abgeschaltet. Schließlich habe die Herstellerin von vornherein gewusst, dass die Abgaswerte wieder nicht eingehalten werden könnten, und das KBA habe die Freigabe gesetzeswidrig erteilt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Urteil des Landgerichts Baden-Baden, nach dem in dieser Konstellation kein Schadensersatzanspruch besteht, heute bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Eine Haftung für die ursprünglich in den Fahrzeugen integrierte Prüfstandserkennung unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kommt bei einem Erwerb des Fahrzeugs ab Herbst 2015 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20) nicht mehr in Betracht. Die Beklagte haftet aber auch nicht für etwaige nachteilige Folgen des Software-Updates, die angeblich bei vielen Fahrzeugen auftreten, da die Klägerin nicht einmal behauptet hat, dass solche Folgen an ihrem Pkw vorgekommen seien. Schließlich haftet die Beklagte der Klägerin auch nicht wegen der Ausgestaltung des von dem KBA freigegebenen Updates auf Schadensersatz. Soweit die Klägerin sich auf die Installation eines ihrer Ansicht nach unzulässigen sog. Thermofensters beruft, das dazu führt, dass die Abgasreinigung nur bei gewissen Außentemperaturen optimal erfolgt, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen sittenwidrigen vorsätzlichen Verhalten der Beklagten. Denn zum einen wurde dieses „Thermofenster“ unstreitig gegenüber dem KBA offengelegt, von diesem geprüft und zugelassen, und zum anderen wird es jedenfalls in Teilen der Fachkreise zum Bauteilschutz für zulässig gehalten. Schließlich führt der kurz vor Schluss der Berufungsinstanz erstmals erhobene Vorwurf, die Abgasreinigung werde überhaupt nur dann durchgeführt, wenn in dem Fahrzeug kein Gas gegeben werde, während beim Gasgeben die Abgasreinigung ausgeschaltet sei, mangels Schlüssigkeit des entsprechenden Vortrags nicht zu einem Erfolg der Klage.

Quelle: OLG Karlsruhe

Powered by WPeMatico

Gesetzliche Neuregelungen November 2020: Gesundheits- und Klimaschutz im Blick

Bestmöglicher Schutz in Alten- und Pflegeheimen durch Corona-Schnelltests, mehr digitale Angebote im Gesundheitswesen und Reisegutscheine – diese gesetzlichen Neuregelungen der Bundesregierung treten im November in Kraft. Zudem: Abfallvermeidung, bezahlbare E-Mobilität sowie vereinfachte Investitionen in Energieeinsparungen für den Klimaschutz.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.10.2020

Bestmöglicher Schutz in Alten- und Pflegeheimen durch Corona-Schnelltests, mehr digitale Angebote im Gesundheitswesen und Reisegutscheine – diese gesetzlichen Neuregelungen treten im November in Kraft. Zudem: Abfallvermeidung, bezahlbare E-Mobilität sowie vereinfachte Investitionen in Energieeinsparungen für den Klimaschutz.

Kampf gegen die Pandemie

Besserer Schutz in Pflegeheimen und Krankenhäusern

Pflegeheime und Krankenhäuser können Antigen-Schnelltests großzügig nutzen, um Personal, Gäste, Kranke sowie Bewohnerinnen und Bewohner regelmäßig auf das Corona-Virus zu testen. Damit trägt die neue Coronavirus-Testverordnung dazu bei, in diesen Einrichtungen auch bei steigenden Infektionszahlen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten und sichere Kontakte zu ermöglichen.

Weitere Informationen

Pauschalreisen: Reise-Gutscheine bei Insolvenz des Reiseveranstalters staatlich abgesichert

Wenn Pauschalreisen aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurden, können Reiseunternehmen auf freiwilliger Basis Gutscheine anbieten – anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises. Der Reise-Gutschein ist gegen eine Insolvenz des Reiseunternehmens ergänzend staatlich abgesichert.

Weitere Informationen

Gesundheit

Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen

Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz werden ab 2021 digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte oder das E-Rezept nutzbar. Gleichzeitig werden sensible Gesundheitsdaten geschützt. Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab dem Jahr 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.

Weitere Informationen

Investitionsprogramm für Krankenhäuser

Das Krankenhauszukunftsgesetz sorgt für schnelle und zielgerichtete Investitionen in die Digitalisierung und in eine moderne technische Ausstattung der Krankenhäuser. Außerdem sieht es für 2020 die Verlängerung des Kinderkrankengeldanspruchs um fünf Tage je Elternteil vor. Eine Sonderzulage für Pflegekräfte in Krankenhäusern, die durch die Corona-Pandemie besonders gefordert waren, ist nun ebenfalls möglich.

Weitere Informationen

Neue Regelungen für Intensivpflege und medizinische Rehabilitation

Intensiv-Pflegebedürftige besser versorgen, Fehlanreize in der Intensivpflege beseitigen und die Selbstbestimmung der Betroffenen stärken. Darauf zielt das “Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung”.

Weitere Informationen

Umwelt – Klima – Energie

Abfälle vermeiden – Ressourcen nachhaltig nutzen

Abfall soll weitestgehend vermieden und stattdessen mehr recycelt werden. Herstellerfirmen von Einwegprodukten werden stärker in die Pflicht genommen. Mit diesen Regelungen wird die EU-Abfallrichtlinie umgesetzt.

Weitere Informationen

Änderung der Kfz-Steuer – Klimafreundliche, bezahlbare Mobilität

Die Kfz-Steuer orientiert sich nun stärker am Schadstoff-Ausstoß der Fahrzeuge. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise an. Steuerlich entlastet werden dagegen die Besitzer reiner E-Autos. Die Bundesregierung setzt damit ein klares Signal für klimafreundliche und bezahlbare Mobilität.

Weitere Informationen

Ein weiterer Baustein der Energiewende: Das Gebäudeenergiegesetz

Ölheizkessel dürfen ab 2026 grundsätzlich nicht mehr eingebaut werden. Als Anreiz zum Austausch alter Ölheizungen durch ein klimafreundliches Modell lockt eine Prämie. Um auch grundsätzlich den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu senken, werden Investitionen in Energieeinsparungen vereinfacht.

Weitere Informationen

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Neue Corona-Hilfe: Stark durch die Krise

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die 16 Länder zielgerichtete, zeitlich befristete Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren. Für bestimmte Branchen beinhaltet die Entscheidung jedoch auch temporäre Schließungen. BMF und BMWi informieren dazu.

BMF, Mitteilung vom 29.10.2020

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die 16 Länder zielgerichtete, zeitlich befristete Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren. Für bestimmte Branchen beinhaltet die gestrige Entscheidung auch temporäre Schließungen.

Viele der betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sind trotz staatlicher Hilfen noch wirtschaftlich geschwächt in Folge der Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung im Frühjahr. Deshalb wird der Bund sie schnell und umfangreich unterstützen. Es werden daher kurzfristig sehr zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfen bereitgestellt, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgehen.

Wir stehen vor einem Monat der Wahrheit. Die Situation ist dramatisch, das Virus verbreitet sich mit einer hohen Dynamik. Deshalb ist es unerlässlich, dass wir zeitlich befristet neue Maßnahmen ergreifen, um Leben und Wirtschaft zu schützen. Wir stehen Unternehmen, Selbständigen und Beschäftigten zur Seite. Gerade die besonders gebeutelten Branchen werden wir mit aller Kraft unterstützen. Bislang sind wir gemeinsam ganz gut durch diese Krise gekommen. Mit Vernunft, Zuversicht und Solidarität schaffen wir auch die nächste Etappe.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Die gestern getroffenen Beschlüsse sind richtig und notwendig, um die rasante Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und die Infektionsdynamik zu brechen. Zusammenhalt und gegenseitige Solidarität sind das Gebot der Stunde. Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht allein, sondern erweitern nochmals unsere Hilfsangebote für die betroffenen Selbständigen, Unternehmen und Einrichtungen. Wir müssen alles tun, um die Substanz unserer Wirtschaft zu erhalten, um nach der Krise wieder durchstarten zu können.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben und kann aus den bestehenden Mitteln, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind, finanziert werden. Wir haben vorausschauend geplant und sind finanziell gut aufgestellt.

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes werden jene unterstützt, deren Betrieb temporär geschlossen wird aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird bzw. aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten also pauschaliert. Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.

Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Dadurch wird eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat.

Gleichzeitig wird interessierten kleinen Unternehmen eine zusätzliche Hilfe über Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt. Der KfW-Schnellkredit hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Er soll nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen.

Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Und schließlich passen wir die bewährten Überbrückungshilfen an die veränderte Situation an. Die Überbrückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen verbessert. Denn es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Ein langer Aufholprozess für die deutsche Wirtschaft

Die aktuelle Konjunkturumfrage der Industrie- und Handelskammern mit rund 30.000 Unternehmensantworten zeigt, dass die Geschäfte der Unternehmen in Deutschland noch unter Vorkrisenniveau liegen. 61 Prozent der deutschen Betriebe rechnen mit einem Umsatzrückgang für das Gesamtjahr 2020. Das teilt der DIHK mit.

DIHK, Mitteilung vom 29.10.2020

Die aktuelle Konjunkturumfrage der Industrie- und Handelskammern mit rund 30.000 Unternehmensantworten zeigt, dass die Geschäfte der Unternehmen in Deutschland noch unter Vorkrisenniveau liegen. 61 Prozent der deutschen Betriebe rechnen mit einem Umsatzrückgang für das Gesamtjahr 2020. Nur rund ein Fünftel der Unternehmen gibt an, dass ihre Geschäftstätigkeit bereits wieder auf oder über dem Niveau zu Jahresbeginn liegt.

Keine rasche Rückkehr zur Normalität

Die Antworten der Unternehmen zeigen, dass der Aufholprozess Zeit in Anspruch nehmen wird: Knapp 40 Prozent der Betriebe erwarten eine Rückkehr zur Normalität frühestens im zweiten Halbjahr 2021 oder noch später. 7 Prozent der Befragten rechnen gar nicht mit einer Normalisierung der Geschäfte.

Insbesondere das Baugewerbe ist hinsichtlich der künftigen Entwicklung pessimistisch. Lediglich die Industrie blickt wieder etwas optimistischer in die Zukunft – jedoch ausgehend von einer im Vergleich der Wirtschaftszweige niedrigen Lagebewertung. Entscheidend für den Erholungsprozess der stark vom internationalen Geschäft abhängigen Industrie ist neben dem Verlauf der Binnennachfrage die Frage, wie sich die Wirtschaft bei den wichtigsten Handelspartnern entwickelt.

Risiko Auslandsnachfrage

Die Exporterwartungen erreichen aufgrund der schwachen Weltkonjunktur noch nicht wieder das Niveau von vor der Corona-Krise. Das Exportgeschäft leidet unter der weltweit geringen Nachfrage und der schwachen Investitionsdynamik. Aktuell erwarten 30 Prozent der Unternehmen einen Rückgang ihrer Exporte in den kommenden zwölf Monaten, rund jeder vierte Betrieb geht von einer Steigerung seiner Ausfuhren aus. Bei Lieferungen ins Ausland sehen 62 Prozent der exportierenden Industrieunternehmen in der Auslandsnachfrage ein Risiko für ihre Geschäfte in den nächsten Monaten.

Zurückhaltung bei Investitionen und Beschäftigung

Die insgesamt angespannte wirtschaftliche Stimmung drückt auf die Investitions- und Beschäftigungspläne der Unternehmen: 19 Prozent der Betriebe wollen in den nächsten Monaten mehr investieren, 34 Prozent planen eine Verringerung. Die Investitionsabsichten liegen weiter deutlich unter dem Vorkrisenniveau. Wo investiert wird, geschieht dies vorwiegend für Ersatzbedarf, etwa von abgenutzten Anlagen oder Maschinen. Ein weiterer Grund für Investitionen sind Rationalisierungsmaßnahmen – beispielsweise zur Kostensenkung im Betrieb. Im Vergleich zu den Vorumfragen treten hingegen Kapazitätsausweitungen, also der Auf- und Ausbau von unternehmerischen Standorten in Deutschland, in den Hintergrund.

Fachkräftemangel nicht mehr Top-Risiko

Die Beschäftigungsabsichten der Unternehmen haben sich nach dem Corona-bedingten Einbruch im Frühsommer erholt, liegen aber noch immer unter dem zu Jahresbeginn erreichten Wert. Jedes vierte Unternehmen rechnet für die kommenden zwölf Monate mit einem Beschäftigungsrückgang, elf Prozent planen mit einem Aufbau. Etwa zwei Drittel der Betriebe gehen von einer unveränderten Mitarbeiterzahl aus. Das über Jahre dominierende Geschäftsrisiko Fachkräftemangel rangiert erstmals seit 2016 hinter der Inlands- und Auslandsnachfrage. Wegen der deutlich geringeren Personalnachfrage wird dieses Risiko nunmehr von 37 Prozent der Unternehmen in der Gesamtwirtschaft genannt. Vor einem Jahr hatte der Wert noch bei 56 Prozent gelegen.

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico

Bruttoinlandsprodukt im 3. Quartal 2020 um 8,2 % höher als im Vorquartal

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 2. Quartal 2020 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 8,2 % gestiegen. Das teilt das Statistische Bundesamt mit.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.10.2020

Wirtschaftsleistung aber noch 4,2 % unter Vorkrisenniveau

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 2. Quartal 2020 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 8,2 % gestiegen. Das Wachstum war sowohl von höheren privaten Konsumausgaben, mehr Investitionen in Ausrüstungen als auch von stark gestiegenen Exporten getragen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, ist die deutsche Wirtschaft damit nach dem historischen Einbruch des Bruttoinlandsprodukts im 2. Quartal 2020 infolge der einsetzenden Corona-Pandemie zwar deutlich gewachsen. Im Vergleich zum 4. Quartal 2019, dem Quartal vor der globalen Corona-Krise, lag das preis-, saison- und kalenderbereinigte BIP im 3. Quartal 2020 jedoch 4,2 % niedriger.

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich deutlich im Minus

Im Vorjahresvergleich war das BIP im 3. Quartal 2020 preisbereinigt 4,1 % niedriger als im 3. Quartal 2019 (preis- und kalenderbereinigt: -4,3 %).

Revision der bisherigen Ergebnisse

Neben der Erstberechnung des 3. Quartals 2020 hat das Statistische Bundesamt wie üblich auch die bisher veröffentlichten Ergebnisse überarbeitet und neu verfügbare statistische Informationen in die Berechnungen des 1. und 2. Quartals 2020 einbezogen. Dabei ergaben sich für das BIP nur geringfügige Änderungen der bisherigen Ergebnisse von 0,1 Prozentpunkten.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Hundehaufen – Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ist Mieterin zuzumuten

Das AG München gab einem Vermieter Recht und verurteilte dessen ehemalige Mieterin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zur Zahlung von weiteren drei Monatsmieten (Az. 425 C 8940/19).

AG München, Pressemitteilung vom 30.10.2020 zum Urteil 425 C 8940/19 vom 04.11.2019 (rkr)

Das Amtsgericht München gab am 04.11.2019 einem Unterföhringer Vermieter Recht und verurteilte dessen ehemalige Mieterin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zur Zahlung von weiteren drei Monatsmieten in Höhe von 3.021 Euro.

Die Beklagte hatte seit 2008 eine 3,5 Zimmer-Wohnung von 71 qm in Unterföhring für 1.007 Euro monatlich vom Kläger gemietet. Bei ihr wohnte ihre 14-jährige Tochter sowie ihre Hunde. Am 02.10.2018 kündigte die Beklagte außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist.

Die Beklagte behauptet, zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen zu sein, da es wiederholt zu Konfrontationen mit der Verwalterin gekommen sei. Am 22.09.2018 sei man von ihr mit „Wir werfen euch hier aus eurer Wohnung raus“ beschimpft worden, wobei sie durchgängig geklingelt und an die Türe geklopft habe. Die Tochter hätte daraufhin eine Panikattacke erlitten, gezittert und sich den ganzen Tag übergeben. Sie sei im Anschluss für ein paar Tage bei ihrer Großmutter untergekommen. Die Verwalterin habe wiederholt Zettel mit der Aufforderung, das Haus bzw. den Garten zu putzen, hinterlassen, einmal „Der Garten ist kein Aschenbecher. Hausgang putzen“ mit Zigarettenstummeln und einmal „Aufräumen. Hier vermüllt alles“. mit Fusseln, die angeblich von ihren Hunden stammen sollten. Als im Sommer 2018 die Fenster ausgetauscht worden seien, habe die Verwalterin ohne Einverständnis der anwesenden Tochter die Wohnung betreten. Der Kläger habe zudem unberechtigt und ohne Kenntnis der Beklagten einen Schlüssel zur Wohnung gehabt. Hundehaufen seien im Garten nicht vorhanden gewesen bzw. seien nicht von den Hunden der Beklagten gewesen. Nach den verbalen Angriffen auf die Tochter der Beklagten sei man bis zum 01.12.2018 in ein Hotel gezogen.

Der Kläger bestreitet die Vorfälle. Die Verwalterin hätte die Tochter am 22.09.2018 lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass die etwa acht bis zehn Hinterlassenschaften ihrer Hunde zu beseitigen seien. Auch habe die Tochter der Verwalterin im Sommer 2018 den Zutritt zur Wohnung gewährt. Die Beklagte habe auch gewusst, dass der Kläger über einen Zentralschlüssel verfügen würde. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten wahr wäre, wären die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung nicht gegeben.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

„Ständige Aufforderungen zum Putzen bzw. zum Beseitigen von Müll können einen wichtigen Grund darstellen, wenn sie (…) die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen. (…) Nach Angaben der (…Tochter, Anm. d. Verf.) handelt es sich um ca. einen Zettel alle drei Monate. (…) Für sich genommen stellt jedoch eine Aufforderung, das Haus bzw. den Garten zu putzen, alle drei Monate noch keine Gängelung des Mieters dar, welche eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht (…).

Es war nicht weiter aufzuklären, ob der Beklagten bewusst war, dass der Kläger über einen weiteren Schlüssel für die Wohnung verfügte. (…) Dies begründet jedoch noch keinen außerordentlichen Kündigungsgrund bzw. die Unzumutbarkeit, den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten.

Selbst wenn die (…Verwalterin, Anm. d. Verf.) mit den Schreinern ohne vorheriges Fragen durch die offene Türe die Wohnung betreten hat, kann die außerordentliche Kündigung vom 02.10.2018 hiermit nicht begründet werden. Dabei sind die bereits angesprochenen Punkte zu berücksichtigen, nämlich dass sich die Zeugin keinen Zutritt verschaffte, da kein Hindernis überwunden wurde, und dass sie für den Einbau der neuen Fenster zuständig war und nicht zum Verlassen der Wohnung aufgefordert wurde. (…)

Bei dem Vorfall am 22.09.2018 ist das Gericht nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die (…Verwalterin) stark mit der Faust gegen die Türe der streitgegenständlichen Wohnung klopfte. (…) Das Gericht ist aufgrund der Aussage der (…Tochter) auch davon überzeugt, dass sie dieses Ereignis bewegte. (…) Dabei ist zu beachten, dass unstreitig Hundekot im Garten des Anwesens der Anlass hierfür war (…). Selbst wenn man unterstellt, dass (…) die Aktion der (…Verwalterin) überzogen wäre, ist die Reaktion – auch wenn das Gericht annimmt, dass die (…Tochter) panisch wurde – für die (…Verwalterin) nicht vorhersehbar. (…) Zwar kann das Gericht durchaus nachvollziehen, dass vor allem dieser Vorfall zur Kündigung motiviert, jedoch ist das Abwarten der Kündigungsfrist weiterhin zumutbar, zumal es sich hierbei um einen einmaligen Vorfall im Rahmen des zehnjährigen Mietverhältnisses handelt.“

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung aufgrund entsprechenden Hinweisbeschlusses des Berufungsgerichtes rechtskräftig.

Quelle: AG München

Powered by WPeMatico

Anerkennung von EU-Lehrerdiplomen: Anforderungen in Baden-Württemberg rechtswidrig

Das VG Karlsruhe hat das Land Baden-Württemberg verpflichtet, über sog. Ausgleichsmaßnahmen für die Anerkennung der in Spanien und im Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigung der Klägerin zur Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (Az. 3 K 11279/18).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 29.10.2020 zum Urteil 3 K 11279/18 vom 29.10.2020 (nrkr)

Mit kürzlich zugestelltem Urteil hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, über sog. Ausgleichsmaßnahmen für die Anerkennung der in Spanien und im Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigung der Klägerin zur Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Klägerin, eine spanische Staatsangehörige, die in Baden-Württemberg lebt, hatte in Spanien ein Studium der Biologie abgeschlossen und die Lehrbefähigung erworben. Nach einem ebenfalls abgeschlossenen Aufbaustudium in den Fächern Chemie sowie Spanisch im Vereinigten Königreich wurde ihr auch hierfür die Lehrbefähigung verliehen. Die Klägerin war daraufhin im Vereinigten Königreich mehrere Jahre lang als Lehrerin u. a. in den Fächern Biologie sowie Chemie tätig.

Beim landesweit zuständigen Regierungspräsidium Tübingen beantragte die Klägerin die Anerkennung ihrer Lehrbefähigungen für die Fächer Chemie und Spanisch sowie Biologie. In einem ersten Bescheid erkannte das Regierungspräsidium alleine die Lehrbefähigung im Fach Biologie dem Grunde nach an, machte die uneingeschränkte Anerkennung jedoch von einer Nachqualifizierung abhängig. Die Klage der Klägerin gegen diesen Bescheid hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 25.05.2018 – 3 K 3722/17 – verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe das beklagte Land, auch die im Vereinigten Königreich anerkannte Lehrbefähigung für die Fächer Chemie und Spanisch dem Grunde nach anzuerkennen. Das Urteil ließ der Behörde aber die Möglichkeit, Ausgleichsmaßnahmen festzulegen, soweit bei der Klägerin wesentliche fachwissenschaftliche Defizite aufgrund der Unterschiede ihrer Ausbildung gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg bestehen.

In dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid hat das Regierungspräsidium daraufhin auch die Lehrbefähigung der Klägerin für die Fächer Chemie und Spanisch dem Grunde nach anerkannt. Wegen Unterschieden in den Studieninhalten verlangte das Regierungspräsidium von der Klägerin für die vollständige Anerkennung eine Ausgleichsmaßnahme in Form einer Eignungsprüfung oder der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang. Der Anpassungslehrgang sollte in einem Nachstudium in den Fächern Chemie und Spanisch bestehen, in denen die Klägerin jeweils eine unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Ausbildung bestimmte Anzahl von Leistungspunkten erzielen sollte. Die Klägerin hat auch gegen diesen Bescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben.

Die 3. Kammer ist in ihrem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die zur Wahl gestellten Ausgleichsmaßnahmen ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig sind. Das Gericht hat das beklagte Land verpflichtet, über die Ausgleichsmaßnahmen in einem weiteren Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

In der Entscheidungsbegründung führt das Gericht aus, die einschlägigen europarechtlichen Vorgaben sowie die hierauf beruhende Rechtsverordnung des Landes erlaubten zwar, die von der Klägerin angestrebte uneingeschränkte Anerkennung einer in der EU erworbenen Lehrbefähigung u. a. bei bestehenden fachwissenschaftlichen Defiziten gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg von Ausgleichsmaßnahmen abhängig zu machen. Hierfür sei der Klägerin zur Wahl zu stellen, ob sie einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung ablegen wolle. Die rechtlichen Vorgaben verlangten hierfür aber weiter eine Feststellung der wesentlichen Defizite in den jeweiligen Lehrinhalten sowie ein Verzeichnis der fehlenden Sachgebiete im Vergleich zur Ausbildung in Baden-Württemberg. Ferner müsse begründet werden, warum das jeweilige Defizit nicht ganz oder zumindest teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung ausgeglichen werden könne. Auch müssten vom Regierungspräsidium die konkrete Dauer und wesentlichen Inhalte des Anpassungslehrgangs sowie die Prüfungsgegenstände der Eignungsprüfung benannt werden. Die Entscheidung über Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs dürfe auch nicht an die Universitäten delegiert werden. Diesen Anforderungen genüge der streitgegenständliche Bescheid nicht.

Das Urteil (Az. 3 K 11279/18) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Quelle: VG Karlsruhe

Powered by WPeMatico

Entschließungen zum Gesetz über digitale Dienste

Das Europäische Parlament hat am 20. Oktober 2020 drei Initiativberichte zum geplanten Gesetz über digitale Dienste angenommen. Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 29.10.2020

Das Europäische Parlament (EP) hat am 20. Oktober 2020 auf seiner Plenarsitzung in Brüssel drei Initiativberichte zum geplanten Gesetz über digitale Dienste angenommen.

Verabschiedet wurden die Entschließung des EP zum „Gesetz über digitale Dienste: Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts“, die Entschließung des EP zum „Gesetz über digitale Dienste: Anpassung der handels- und zivilrechtlichen Vorschriften für online-tätige Unternehmen“ und die Entschließung des EP zum „Gesetz über digitale Dienste und die Grundrechte betreffenden Fragen“. Hintergrund ist das von der Europäischen Kommission für das vierte Quartal 2020 geplante Legislativpaket über digitale Dienste, in dem die Kommission die Leitlinien für den Umgang der EU mit den Herausforderungen durch die zunehmende Digitalisierung festlegen will. In den drei Entschließungen legt das EP seine Prioritäten für den geplanten Rechtsakt der Kommission fest. Dabei wird zu unterschiedlichen Aspekten des Bereichs digitaler Binnenmarkt Stellung genommen. In den Entschließungen fordert das EP unter anderem, dass die Regeln des zukünftigen Gesetzes über digitale Dienste auf für außerhalb der EU niedergelassene Anbieter gelten sollen, dass Verbraucher zukünftig besser vor illegalen Produkten geschützt werden, strengere Kriterien in Bezug auf Algorithmen und besondere Regeln für große Plattformen, die über den Marktzugang entscheiden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel 18/2020

Powered by WPeMatico

Entschließung zu KI und Haftung

Das Europäische Parlament hat am 20. Oktober 2020 eine Entschließung zur „Regelung der zivilrechtlichen Haftung beim Einsatz künstlicher Intelligenz“ verabschiedet. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 29.10.2020

Das Europäische Parlament (EP) hat am 20. Oktober 2020 auf seiner Plenarsitzung in Brüssel eine Entschließung zur „Regelung der zivilrechtlichen Haftung beim Einsatz künstlicher Intelligenz“ verabschiedet.

Der Initiativbericht des Berichterstatters Axel Voss, MdEP (DE/EVP) wurde mit 626 zu 25 Stimmen bei 40 Enthaltungen angenommen. In der Entschließung gibt das EP Empfehlungen dazu ab, welche Regeln für KI im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung gelten sollen. Dabei wird betont, dass eine vollständige Überarbeitung der bisher gut funktionierenden Haftungsvorschriften nicht erforderlich ist, aber die Komplexität, die Konnektivität, die Opazität, die Anfälligkeit und die Autonomie von KI-Systemen dennoch signifikante Herausforderungen darstellen, die entsprechende Anpassungen erfordern. So sollte unter anderem die Produkthaftungsrichtlinie an die besonderen Merkmale von KI angepasst werden. Haftbar soll im Zusammenhang mit KI in erster Linie der Betreiber einer KI-Anwendung sein. Aus diesem Grund wird für KI-Anwendungen mit hohem Risiko eine Versicherungspflicht für deren Betreiber gefordert. Zur Einstufung neuer technologischer Entwicklungen im Bereich KI und zur Bewertung, ob es sich dabei um KI-Anwendungen mit hohem Risiko handelt, soll ein ständiger Ausschuss mit Sachverständigen aus den EU-Mitgliedstaaten und Interessensträgern eingesetzt werden, der eng mit der Kommission zusammenarbeiten soll.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel 18/2020

Powered by WPeMatico