BFH: Kindergeld für Kinder eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers – Anwendung der Wohnsitzfiktion bei nachrangiger Zuständigkeit Deutschlands

Der BFH hatte die Frage zu klären, ob der nicht mit dem Kindsvater verheirateten in Polen mit den Kindern wohnhaften Kindsmutter als Klägerin Kindergeld zustehen kann, wenn der Kindsvater im Streitzeitraum nach Deutschland entsandt war (Az. III R 22/19).

BFH, Urteil III R 22/19 vom 01.07.2020

Leitsatz

  1. Die Wohnsitzfiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 kann bei Personen, die nach Deutschland entsandt wurden und deshalb nach Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes unterliegen, dazu führen, dass der Anspruch auf deutsches (Differenz-)Kindergeld nicht dem nach Deutschland entsandten Elternteil zusteht, sondern dem im anderen Mitgliedstaat zusammen mit den Kindern in einem Haushalt lebenden anderen Elternteil.
  2. Erfüllt ein nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer die in §§ 62 ff. EStG geforderten Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs, so wird sein Anspruch i. S. des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 durch den Wohnort ausgelöst, wenn er die Beschäftigung nur im Rahmen der Entsendung ausübt und auch sonst im Inland weder eine den deutschen Rechtsvorschriften unterliegende Erwerbstätigkeit ausübt noch eine Rente bezieht.
  3. Besteht neben dem durch den Wohnort ausgelösten Anspruch eines Entsandten auf deutsches Kindergeld für dasselbe Kind und denselben Zeitraum Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, der zugleich der Wohnsitzstaat der Kinder ist, so wird gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 der Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld ausgeschlossen.
  4. Werden bei einem kindergeldberechtigten Elternteil die Wohnsitzvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 fingiert, kann für diesen Elternteil die nach § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG erforderliche Identifikation analog § 63 Abs. 1 Satz 4 EStG statt durch Identifikationsnummer auch in anderer geeigneter Weise erfolgen.

Powered by WPeMatico

BFH: Ablaufhemmung nach beiderseitigen Erledigungserklärungen

Der BFH entschied, dass übereinstimmende Erledigungserklärungen im Zusammenhang mit der Zusage einer Bescheidänderung noch nicht zu einer unanfechtbaren Entscheidung über den Rechtsbehelf führen (Az. V R 37/18).

BFH, Beschluss V R 37/18 vom 23.07.2020

Leitsatz

Übereinstimmende Erledigungserklärungen führen im Zusammenhang mit der Zusage einer Bescheidänderung noch nicht zu einer unanfechtbaren Entscheidung über den Rechtsbehelf.

Powered by WPeMatico

BFH: Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren

Der BFH entschied, dass § 55 Abs. 4 InsO nur auf Masseverbindlichkeiten, nicht aber auch auf Vergütungsansprüche zugunsten der Masse anzuwenden ist (Az. V R 26/19).

BFH, Urteil V R 26/19 vom 23.07.2020

Leitsatz

§ 55 Abs. 4 InsO ist nur auf Masseverbindlichkeiten, nicht aber auch auf Vergütungsansprüche zugunsten der Masse anzuwenden.

Powered by WPeMatico

BFH: Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob Aufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für Sponsoring und in diesem Zusammenhang stehende Darlehenszinsen wegen fehlender beachtlicher Werbewirksamkeit und der relativen Höhe der Sponsoring-Aufwendungen dem Grunde nach nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind (Az. VIII R 28/17).

BFH, Urteil VIII R 28/17 vom 14.07.2020

Leitsatz

  1. Zu den Betriebsausgaben gehören auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will (vgl. BFH-Urteile vom 16.12.2015 – IV R 24/13, BFHE 252, 146, BStBl II 2017 S. 224, und vom 03.02.1993 – I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993 S. 441).
  2. Ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.

Powered by WPeMatico

BFH zur Satzungsänderung bei Gemeinnützigkeit

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die Aufzählung und Formulierung des Vereinszwecks in § 2 der Satzung den Anforderungen des § 52 AO genügt oder ob eine wörtliche Wiedergabe aus den Vorgaben der Mustersatzung übernommen werden muss (Az. V R 40/18).

BFH, Urteil V R 40/18 vom 23.07.2020

Leitsatz

Eine Änderung bei den für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO erheblichen Verhältnissen tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister ein, sodass erst dann die Feststellung nach § 60a Abs. 4 AO mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.11.2018 – 8 K 11191/16 und der Bescheid des Beklagten über die Aufhebung der gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO vom 11.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2016 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a der Abgabenordnung (AO).

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Nach seiner Satzung in der Fassung vom 26.11.1996 war Vereinszweck des Klägers die Förderung der Kinder– und Jugendpflege, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene und ihrer Angehörigen.

3

Mit Bescheid vom 18.11.2014 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) fest, dass die Satzung des Klägers in der Fassung vom 26.11.1996 die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.

4

Im Februar 2015 erlangte das FA Kenntnis davon, dass der Kläger bereits am 02.09.2014 eine Satzungsänderung beschlossen hatte. Nach § 2 Abs. 1 dieser geänderten Satzung ist Zweck des Vereins

  • die Begleitung, Beratung und Bildung für Mädchen & Jungen, Frauen & Männer, Mütter & Väter, Seniorinnen & Senioren im Kontext des Familienentwicklungsprozesses,
  • Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe auf der gesetzlichen Grundlage des SGB 7/KJHG, […]
  • Begleitung der Bildungsverläufe von Kindern & Jugendlichen in ihren Familien und ihrem Lebensumfeld sowie die Gestaltung von Bildungsübergängen,
  • Förderung der beruflichen Bildung bzw. Ausbildung von jungen Erwachsenen,
  • die Förderung interkultureller Begegnung insbesondere im Kontext der deutsch-polnischen Zusammenarbeit,
  • Förderung des Miteinanders von Menschen unterschiedlicher Lebensalter und Stärkung der Verantwortung der Generationen füreinander,
  • Begleitung wertebildender Prozesse sowie wertesensibilisierende Erziehung von Kindern in ihren Familien,
  • die Förderung zivilgesellschaftlichen und demokratischen Engagements,
  • die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bzw. Familien in besonderen Lebenssituationen,
  • die sozialpädagogische und wirtschaftliche Betreuung Jugendlicher,
  • die Unterstützung pflegebedürftiger Menschen sowie pflegender Angehöriger,
  • die Betreuung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer Personen angewiesen sind.

5

Mit Schreiben vom 11.01.2016 wies das FA den Kläger darauf hin, dass die Satzungsänderung am 26.01.2015 in das Vereinsregister eingetragen worden sei; die Satzung entspreche nicht mehr den steuerrechtlichen Anforderungen. Mit gesondertem Bescheid vom 11.01.2016 hob das FA den Feststellungsbescheid vom 18.11.2014 wegen Änderung der Verhältnisse nach § 60a Abs. 4 AO „mit Wirkung ab 02.09.2014“ auf.

6

Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1052 veröffentlichten Urteil ab.

7

Eine Aufhebung wegen einer Änderung der für die Feststellung erheblichen Verhältnisse i.S. des § 60a Abs. 4 AO sei bereits anzunehmen, wenn aufgrund einer Satzungsänderung die Frage nach der Satzungsmäßigkeit neu beurteilt werden müsse, wie dies im Streitfall wegen der auf den satzungsmäßigen Zweck des Klägers bezogenen Änderungen der Fall sei. Ob die geänderte Satzung den Anforderungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO genügt, sei in einem gesonderten Verfahren nach § 60a Abs. 2 AO zu prüfen.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner durch das FG zugelassenen Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das FG habe verkannt, dass die Aufhebung des Feststellungsbescheides frühestens mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister zulässig gewesen wäre, weil sie vorher weder im Innen- noch im Außenverhältnis Wirkung entfalte. Zudem habe das FG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60a Abs. 4 AO zu Unrecht bejaht. Eine Änderung der für die Feststellung erheblichen Verhältnisse setze voraus, dass die Satzung in ihrer geänderten Fassung nicht mehr die Voraussetzungen für die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfülle. Diese Voraussetzungen erfülle auch die geänderte Satzung.

9

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des FG Berlin-Brandenburg vom 01.11.2018 – 8 K 11191/16 nach den Anträgen des Klägers in Gestalt der Auslegung durch das FG zu erkennen,

hilfsweise das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

10

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Zur Begründung führt das FA aus, bereits die Erweiterung, Einschränkung und auslegungsbedürftige Umformulierung der Zwecke des Klägers in der geänderten Satzung habe eine Änderung der erheblichen Verhältnisse i.S. des § 60a Abs. 4 AO bewirkt. Ob die geänderte Satzung den formellen Voraussetzungen des § 60a Abs. 1 AO entspreche, könne nur im Rahmen eines sich anschließenden Feststellungsverfahrens nach § 60a Abs. 2 AO entschieden werden. Zudem könne es steuerrechtlich nicht auf die Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister ankommen. Es könne nichts anderes gelten als für Vorgesellschaften oder nicht rechtsfähige Körperschaften, die einen Feststellungsantrag bereits mit Beschluss der Satzung stellen könnten. Weiter führte das FA ergänzend aus, auf den Zeitpunkt des Beschlusses der Satzungsänderung abzustellen diene auch der Verhinderung von Missbrauch durch Spendenbescheinigungen, die im Zeitraum zwischen Beschluss und Eintragung der Satzungsänderung ausgestellt werden, wenn die Mitglieder in diesem Zeitraum bereits auf der Grundlage der neu beschlossenen Satzung agierten.

II.

12

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat zu Unrecht angenommen, der Bescheid über die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen sei mit Wirkung vom Zeitpunkt der Beschlussfassung des Klägers über die Änderung seiner Satzung aufzuheben gewesen. Der angegriffene Aufhebungsbescheid ist daher rechtswidrig und seinerseits aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

13

1. Gemäß § 60a Abs. 1 AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt nach § 60a Abs. 2 AO auf Antrag der Körperschaft (Nr. 1) oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist (Nr. 2). Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung nach § 60a Abs. 4 AO mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

14

2. Zu Unrecht hat das FG —stillschweigend— eine Änderung der für die Feststellung vom 18.11.2014 erheblichen Verhältnisse bereits aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Klägers über die Satzungsänderung vom 02.09.2014 angenommen.

15

a) Die Aufhebung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 4 AO setzt eine nachträgliche Änderung der für die Feststellung erheblichen Verhältnisse voraus (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Rz 7.8; Seer in Tipke/Kruse, § 60a AO Rz 10 f.). Bereits die sprachliche Bedeutung des Verbs „eintreten“ verdeutlicht, dass die Vorschrift nur solche Änderungen erfasst, die sich nach Erlass des Feststellungsbescheides ereignet haben (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 19.07.1993 – GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.a). Bestätigt wird dies durch den Regelungszusammenhang mit § 60a Abs. 5 AO: Änderungen, die sich bis zum Erlass des Feststellungsbescheides ereignet haben, sind nach allgemeinen Grundsätzen bereits bei der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Bleiben sie gleichwohl unberücksichtigt, kann dies zu einem materiellen Fehler im Feststellungsbescheid führen, der jedoch nur im Rahmen des § 60a Abs. 5 AO beseitigt werden kann (Hüttemann, a.a.O., Rz 7.8; Seer in Tipke/Kruse, § 60a AO Rz 11; Unger in Gosch, AO § 60a Rz 23).

16

b) Eine Änderung der für die Feststellung erheblichen Verhältnisse aufgrund einer Satzungsänderung tritt erst mit ihrem zivilrechtlichen Inkrafttreten ein (Tz. 7 Abs. 2 Satz 1 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung —AEAO— zu § 60a AO; Leisner-Egensperger in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 60a AO Rz 40; Hüttemann, Der Betrieb 2014, 442, 446; vgl. auch BFH-Urteile vom 25.01.2005 – I R 52/03, BFHE 209, 5, BStBl II 2005, 514, unter II.2.c, und vom 25.04.2001 – I R 22/00, BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518, unter II.3.b, jeweils zu § 61 Abs. 3 Satz 1 AO).

17

aa) Eine zivilrechtlich noch nicht wirksame Satzungsänderung ist zwar angebahnt, aber noch nicht „eingetreten“. Bis zu ihrem Inkrafttreten bildet weiterhin die frühere Satzung den nach § 63 Abs. 1 AO auch gemeinnützigkeitsrechtlich bedeutsamen Handlungsrahmen für die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft (Senatsurteil vom 27.09.2001 – V R 17/99, BFHE 197, 314, BStBl II 2002, 169, unter II.2.c, und BFH-Urteil in BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518, unter II.3.b, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 20.12.2006 – I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331, unter II.3.c aa).

18

bb) Dem kann das FA nicht mit Erfolg entgegen halten, dass auch in der Gründungsphase eine Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bereits mit Beschluss der Satzung —vor einer Registereintragung— zulässig sei. Denn auch dies setzt jedenfalls die zivilrechtliche Wirksamkeit des Beschlusses über die Satzung voraus (vgl. Tz. 4 Abs. 2 AEAO zu § 60a AO; Hüttemann, a.a.O., Rz 2.23, 2.39).

19

cc) Soweit das FA eine besondere Gefahr des Missbrauchs durch Zuwendungsbestätigungen i.S. des § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sieht, die ein Zuwendungsempfänger im Zeitraum zwischen Beschluss und zivilrechtlichem Wirksamwerden einer Satzungsänderung ausstellt, schließt sich der Senat dem nicht an.

20

(1) Nach § 60a Abs. 1 Satz 2 AO ist die Feststellung der Satzungsmäßigkeit auch für die Besteuerung der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend. Die ertragsteuerrechtliche Berücksichtigung solcher Zuwendungen bei der Besteuerung des Zuwendenden ist jedoch von der Steuerbefreiung des Zuwendungsempfängers nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und damit auch davon abhängig, dass der Zuwendungsempfänger nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes —EStG—, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b und c KStG sowie § 9 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b und c des Gewerbesteuergesetzes —GewStG—). Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO ist daher nur im Hinblick auf die Voraussetzung der formellen Satzungsmäßigkeit des Zuwendungsempfängers Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) für die Ertragsbesteuerung des Zuwendenden (Seer in Tipke/Kruse, § 60a AO Rz 5; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 60a Rz 3). Deshalb kommt die Berücksichtigung einer Zuwendung bei der Besteuerung des Zuwendenden unabhängig von einer weiterhin wirksamen Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger seine tatsächliche Geschäftsführung bereits vor dem zivilrechtlichen Wirksamwerden einer steuerbegünstigungsschädlichen Änderung seiner Satzung an der Neufassung der Satzung ausrichtet und damit gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstößt.

21

(2) Eine besondere Missbrauchsgefahr folgt dabei nicht aus dem Umstand, dass der Empfänger einer Zuwendungsbestätigung nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG bzw. § 9 Abs. 3 Satz 1 KStG (ggf. i.V.m. § 9 Nr. 5 Satz 13 GewStG) als Steuerpflichtiger grundsätzlich auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen darf.

22

Dem FA ist bereits im Ausgangspunkt nicht darin zuzustimmen, dass die Zuwendungsbestätigung nur dann einen Vertrauenstatbestand für den Zuwendenden schafft, wenn der sie ausstellende Zuwendungsempfänger nach § 63 Abs. 5 AO —also etwa auf der Grundlage einer weiterhin wirksamen Feststellung nach § 60a AO— hierzu befugt ist. Vielmehr schützen § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG und § 9 Abs. 3 Satz 1 KStG auch das Vertrauen auf die Befugnis des Zuwendungsempfängers zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (BFH-Urteil vom 19.07.2011 – X R 32/10, BFH/NV 2012, 179, Rz 25; Hüttemann, a.a.O., Rz 8.104; Blümich/Brandl, § 10b EStG Rz 140b, jeweils zu § 10b EStG).

23

Im Übrigen besteht die von dem FA angesprochene Gefahr, dass Zuwendungen wegen des Vertrauens auf eine Zuwendungsbestätigung bei der Besteuerung des Zuwendenden zu berücksichtigen sind, obwohl der Zuwendungsempfänger nicht im Rahmen seiner —zivilrechtlich wirksamen und damit den Rahmen seiner tatsächlichen Geschäftsführung bestimmenden (s. bereits unter II.2.b aa)— Satzung agiert, unabhängig vom hiesigen Fall einer Satzungsänderung. Das Gesetz begegnet der allgemeinen Gefahr eines Missbrauchs des Vertrauenstatbestands mit dessen Ausschluss im Fall der fehlenden Schutzwürdigkeit des Zuwendenden (§ 10b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG bzw. § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KStG) sowie mit der Aussteller- und Veranlasserhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 9 Nr. 5 Satz 14 GewStG (vgl. dazu BFH-Urteile vom 20.03.2017 – X R 13/15, BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110; vom 20.09.2016 – X R 36/15, BFH/NV 2017, 593, Rz 16 f., und vom 28.07.2004 – XI R 39/03, BFH/NV 2005, 516, unter II.3.).

24

c) Die hier zu beurteilende Änderung der Satzung eines eingetragenen Vereins bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Erst mit der konstitutiv wirkenden Eintragung erlangt die Satzungsänderung im Außen- wie im Innenverhältnis rechtliche Wirkung (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.01.1957 – II ZR 239/55, BGHZ 23, 122, Rz 19; Schwennike in Staudinger, BGB, 2019, § 71 Rz 3; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518, unter II.3.a).

25

d) Das FG ist stillschweigend von anderen Grundsätzen ausgegangen, indem es bereits aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Klägers über die Satzungsänderung vom 02.09.2014 eine Änderung der für die Feststellung vom 18.11.2014 erheblichen Verhältnisse angenommen hat. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.

26

3. Die Sache ist spruchreif. Der angegriffene Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil durch ihn der Feststellungsbescheid entgegen § 60a Abs. 4 AO nicht mit Wirkung zum Zeitpunkt einer Änderung der Verhältnisse, sondern auf den vorgelagerten Zeitpunkt des Beschlusses über die Satzungsänderung aufgehoben wird.

27

Dabei ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass das FA den Kläger mit Schreiben vom 11.01.2016 darüber informierte, dass die Satzungsänderung am 26.01.2015 in das Vereinsregister eingetragen worden sei und dass die Satzung nach seiner Auffassung nicht mehr den steuerrechtlichen Anforderungen entspreche. Zwar sind bei der Auslegung eines Bescheides grundsätzlich auch die dem Betroffenen bekannten Umstände heranzuziehen, doch ist dafür notwendig, dass diese Umstände einen eindeutigen Rückschluss erlauben (Senatsurteil vom 16.01.2020 – V R 56/17, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Umsatzsteuer-Rundschau 2020, 278, Rz 17).

28

Einen solchen eindeutigen Rückschluss erlauben die Angaben im Schreiben des FA vom 11.01.2016 schon deshalb nicht, weil der Aufhebungsbescheid wegen des erläuternden Klammerzusatzes unmissverständlich den 02.09.2014 als den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse i.S. des § 60a Abs. 4 AO bezeichnet, auf den die Wirkung der Aufhebung bezogen ist. Zudem spricht der von dem Gesetzgeber mit der Einführung des Feststellungsverfahrens nach § 60a AO verfolgte Zweck der Rechtssicherheit für die steuerbegünstigten Körperschaften (BTDrucks 17/11316, S. 13) dafür, Aufhebungsbescheide nach § 60a Abs. 4 AO ohne Berücksichtigung weiterer Umstände, die der steuerbegünstigten Körperschaft bekannt sind, aus sich heraus auszulegen.

29

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH: Ermäßigter Steuersatz für die Veranstaltung von Techno- und House-Konzerten

Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG steuersatzermäßigt, wenn diese Musikaufführungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen und die daneben erbrachten Leistungen von so untergeordneter Bedeutung sind, dass sie den Charakter der Musikaufführung nicht beeinträchtigen. So entschied der BFH (Az. V R 17/17).

BFH, Urteil V R 17/17 vom 23.07.2020

Leitsatz

  1. Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG steuersatzermäßigt, wenn diese Musikaufführungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen und die daneben erbrachten Leistungen von so untergeordneter Bedeutung sind, dass sie den Charakter der Musikaufführung nicht beeinträchtigen.
  2. Die Darbietung von Techno- und House-Musik durch verschiedene DJs kann einer Veranstaltung auch dann das Gepräge eines Konzerts oder einer konzertähnlichen Veranstaltung geben, wenn die Musikaufführungen regelmäßig (wöchentlich) stattfinden (Fortführung des BFH-Urteils vom 18.08.2005 – V R 50/04, BFHE 211, 557, BStBl II 2006 S. 101).

Powered by WPeMatico

BFH: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Techno- und House-Konzerte

Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind als Erlöse aus „Konzerten vergleichbare(n) Darbietungen ausübender Künstler“ steuersatzermäßigt, wenn die Musikaufführungen aus der Sicht eines „Durchschnittsbesuchers“ den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen. So entschied der BFH (Az. V R 16/17).

BFH, Pressemitteilung Nr. 49/20 vom 29.10.2020 zum Urteil V R 16/17 vom 10.06.2020

Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind als Erlöse aus „Konzerten vergleichbare(n) Darbietungen ausübender Künstler“ steuersatzermäßigt, wenn die Musikaufführungen aus der Sicht eines „Durchschnittsbesuchers“ den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10.06.2020 (Az. V R 16/17).

Bei den jeweils in mehreren Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals veranstalteten Konzerten boten sowohl regional tätige als auch international renommierte DJs Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (u. a. Techno, House) dar. Im Rahmen der Veranstaltungen wurden auch (gesondert berechnete) Getränke verkauft; der daraus erzielte Erlös überstieg die Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten erheblich. Das Finanzgericht (FG) lehnte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze aus den Eintrittskarten ab, da nicht die Musikaufführungen im Vordergrund der Veranstaltung stünden, sondern der Party- oder Tanzcharakter überwiege.

Die Revision vor dem BFH hatte Erfolg, da die Würdigung der Indizien für die Abgrenzung von einer Konzert- zu einer (nicht begünstigten) Tanzveranstaltung nicht rechtsfehlerfrei erfolgt war. Denn insbesondere die Regelmäßigkeit einer Veranstaltung ist kein geeignetes Kriterium für diese Abgrenzungsentscheidung; auch das Wertverhältnis der Umsätze von Eintrittskarten und Getränken kann keine ausschlaggebende Rolle spielen. Schließlich hatte das FG auch nicht dargelegt, weshalb es seiner Auffassung nach ungewiss bleibe, ob die Auftritte der jeweiligen DJs das ausschlaggebende Motiv für den „Durchschnittsbesucher“ bilden, obwohl es diese Auftritte durchaus für geeignet hielt, Besucher anzuziehen, die 2,5 bis 3 Stunden dauernden Auftritte zwischen 1 und 4 Uhr stattfanden und mit dem Ende des Auftritts auch das Veranstaltungsende nahe war. Im zweiten Rechtsgang wird das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu darüber zu befinden haben, ob die Auftritte der DJs den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bilden und ihr somit das Gepräge geben.

Powered by WPeMatico

BFH zum Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

Der BFH entschied, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat (Az. VI R 1/17).

BFH, Pressemitteilung Nr. 50/20 vom 29.10.2020 zum Urteil VI R 1/17 vom 13.08.2020

Mit Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat.

Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Soweit sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z. B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge.

Das Finanzamt (FA) war unter Verweis auf ein früheres BFH-Urteil der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Das Finanzgericht (FG) gab demgegenüber der Klägerin Recht. Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Er bestätigte das FG zunächst darin, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt ist und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Im zweiten Rechtsgang hat das FG aber noch zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, weil die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet hat. Dass es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle.

Powered by WPeMatico

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der DSGVO in der Steuerverwaltung – Aktualisierung des allgemeinen Informationsschreibens

Das BMF teilt die Neufassung des Beitrags zum „BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren“ mit (Az. IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :008).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :008 vom 26.10.2020

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nummer 9 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3 – S-0030 / 16 / 10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607), die zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Juli 2020 – S-0130 / 19 / 10017:008 – (BStBl I 2020 S. 614) geändert worden ist, der Beitrag zum „BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren“ wie folgt gefasst:

BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren vom 13. Januar 2020 (siehe BStBl 2020 I S. 143, und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – BMF-Schreiben / Allgemeines) sowie“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Corona-Pandemie ist keine Entschuldigung für eine verspätete Rückerstattung des Reisepreises

Auch in der aktuellen Pandemiesituation ist ein Reiseveranstalter an die gesetzlichen Fristen zur Rückzahlung des Reisepreises gebunden. So entschied das AG Bad Iburg (Az. 4 C 404/20 und 4 C 398/20).

AG Bad Iburg, Pressemitteilung vom 29.10.2020 zu den Urteilen 4 C 404/20 und 4 C 398/20 vom 29.10.2020

Amtsgericht Bad Iburg stärkt Rechte von Pauschalreisenden

Auch in der aktuellen Pandemiesituation ist ein Reiseveranstalter an die gesetzlichen Fristen zur Rückzahlung des Reisepreises gebunden.

Gemäß § 651h Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Reiseveranstalter Anzahlungen in Fällen, in den ein Reisender kostenfrei von seiner Pauschalreise zurücktreten kann, unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt/der Stornierung zurückzuerstatten. Kommt er der Aufforderung nicht nach, befindet er sich ab dem 15. Tag in Verzug und ist dem Reisenden zum Schadensersatz verpflichtet. Dies können zum Beispiel die Kosten für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sein, die der Reisende beauftragt.

Was war passiert?

Beklagt war ein Reiseveranstalter, der mit 17 Schiffen weltweit Kreuzfahrten anbietet. Aufgrund der Corona-Pandemie musste er zeitweise seine gesamte Flotte stilllegen. 1,5 Millionen Passagiere waren davon betroffen. Mit der seinerzeit verfügbaren Personaldecke hätten sämtliche 1,5 Millionen Erstattungsvorgänge erst nach 4-6 Monaten abgearbeitet werden können.

Auch die von den Klägern gebuchten und bereits vollständig bezahlten Kreuzfahrten musste der Beklagte infolge der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Reisebeschränkungen absagen. Beide Kläger verlangten die Rückzahlung des Reisepreises, eine Gutscheinlösung (Erstattung des Preises in Form von Gutscheinen) lehnten sie ausdrücklich ab.

Da das Reiseunternehmen auf die Rückforderungsverlangen nicht reagierte, wandten sich die Kläger an Rechtsanwälte und beauftragten diese mit der Durchsetzung der Rückzahlungsansprüche. Jetzt reagierte der Kreuzfahrtveranstalter und erstattete den Reisepreis.

Mit ihren Klagen verlangten die Reisenden Ersatz der ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Wie hat das Amtsgericht Bad Iburg entschieden?

Das Amtsgericht Bad Iburg hat den Klägern Recht gegeben. Die Kläger haben gegen das beklagte Reiseunternehmen einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten (Az. 4 C 404/20 und 4 C 398/20). Das Unternehmen befand sich mit der Rückzahlung des Reisepreises in Verzug und ist deshalb verpflichtet, den Klägern die durch den Verzug entstandenen Schäden, also auch die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

Gemäß § 651h Abs. 5 BGB ist ein Reiseveranstalter, der keinen Anspruch auf Stornogebühren hat, verpflichtet, den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurückzuzahlen.

Diese gesetzliche Regelung gilt auch in der aktuellen Pandemiesituation und zwar auch dann, wenn ein Reiseveranstalter personell tatsächlich überlastet ist.

Ausgangspunkt für die Entscheidung des Amtsgerichts ist der Rechtsgrundsatz, dass man für Geldmangel einzustehen hat, ohne dass es auf ein persönliches Verschulden ankäme. („Geld hat man zu haben!“).

Auch wenn der Gesetzgeber bei der Einführung der kurzen Fristsetzung in § 651h BGB den Fall umfassender Reiseabsagen aufgrund einer Pandemie möglicherweise nicht berücksichtigt habe und der der Beklagte aus personaltechnischen Gründen tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, die kurze Frist einzuhalten, habe dies nicht zur Folge, dass die Beklagte auf unbestimmte Zeit nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere speziell zum Reiserecht in § 6 Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB – „Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“) sowie zum Schutz der Verbraucher in § 1 Art. 40 EGBGB, zeigten, dass der Gesetzgeber bewusst keine weitergehenden Regelungen zum Schutz der (Reise-) Unternehmen getroffen habe, sodass das Gericht mangels Regelungslücke nicht gegen den Gesetzeswortlaut entscheiden durfte.

Im Übrigen mussten sich die Kläger auch nicht mit Gutscheinen zufriedengeben. Zwar wurde mittlerweile die sog. Gutscheinlösung durch den Gesetzgeber beschlossen. Es handelt sich dabei aber um eine Regelung auf freiwilliger Basis. Der Reisende kann einen Gutschein (ohne Angabe von Gründen) ablehnen und – sofortige – Zahlung verlangen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn

(1) – (3) …

(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

  1. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Quelle: AG Bad Iburg

Powered by WPeMatico