Geplante Verschärfungen bei Wirtschaftsprüfern würden ein „zweites Wirecard“ nicht verhindern

Eine erneute Regulierung der Abschlussprüfung geht lt. WPK am Ziel des Entwurfs eines Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) weitgehend vorbei.

WPK, Pressemitteilung vom 28.10.2020

Erneute Regulierung der Abschlussprüfung geht am Ziel des Entwurfs eines Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) weitgehend vorbei

Am 23. Oktober 2020 haben das Bundesfinanzministerium und das Bundesjustizministerium den Referentenentwurf eines Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) in die Anhörung der zu beteiligenden Verbände und Fachkreise gegeben. Gerhard Ziegler, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) sagt zu dem Referentenentwurf:

„Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Richtigkeit der Rechnungslegung von Unternehmen sicherzustellen und das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt dauerhaft zu stärken. In diesem Sinne ist es gut, die unternehmensinternen Kontrollen durch die Pflicht zur Errichtung eines Prüfungsausschusses bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zu stärken. Zielführend ist auch, dass nun Behörden benannt werden sollen, an die sich Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse wenden können, wenn in der Prüfung Unregelmäßigkeiten erkennbar werden. Dies entspricht einer Forderung der WPK.

Demgegenüber gehen die zur Regulierung der Abschlussprüfung vorgesehenen Maßnahmen weitgehend am Ziel des Gesetzentwurfs vorbei, einen vergleichbaren Fall wie Wirecard zukünftig zu verhindern. Stattdessen werden sich Negativwirkungen wie massive Konzentrationseffekte im Wirtschaftsprüfungsmarkt ergeben, die niemand will. Wirecard ist ein Einzelfall, ohne Zweifel ein dramatisches Ereignis für die deutsche Wirtschaft. Erforderlich ist eine ganzheitliche Lösung, die von der Erstellung des Jahresabschlusses über dessen Prüfung bis zur Strafverfolgung an unterschiedlichen Stellen ansetzt. Vorschläge in diesem Sinne gibt es. Flankierend sollte die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers gelockert und die Aufsicht über Abschlussprüfer besser strukturiert werden. Allem voran sollte die Position des Abschlussprüfers seinem Amt angemessen gestärkt werden.“

Soweit der vorliegende Gesetzentwurf die Höchstlaufzeit von Abschlussprüfungsmandaten bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ausnahmslos auf zehn Jahre beschränkt, ist der Negativeffekt einer Förderung der Marktkonzentration bei Wirtschaftsprüfern absehbar.

Die Rücknahme des vom deutschen Gesetzgeber im Jahr 2016 nach europäischem Recht ausgeübten Mitgliedstaatenwahlrechts, wonach ohnehin nur noch in geringem Maß Nichtprüfungsleistungen angeboten werden dürfen, hilft ebenfalls nicht das Ziel des Gesetzentwurfs zu erreichen. Es ist nicht nachgewiesen, wie ein weitreichendes Beratungsverbot dazu beitragen könnte, einen im Fall Wirecard weltumspannend inszenierten Betrug aufzudecken. Gerade dieser Fall offenbart den fehlenden Zusammenhang, denn dort spielte der Honoraranteil von Nichtprüfungsleistungen gegenüber dem Honorar für die Abschlussprüfung nahezu keine Rolle.

Dementsprechend zeigt eine demnächst von der WPK zu veröffentlichende Marktstrukturanalyse, dass bei den kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne des § 264d Handelsgesetzbuch der Anteil der Abschlussprüfungsleistungen ohnehin steigt: Im Jahr 2019 waren durchschnittlich 74,9 % der Gesamthonorare Honorare für Abschlussprüfungsleistungen, gegenüber 62,4 % noch im Jahr 2017.

Inwieweit die im Gesetzentwurf vorgesehene Erhöhung der zivilrechtlichen Haftung von vier auf 20 Mio. Euro zu einer Verbesserung der Prüfungsqualität beitragen kann, ist völlig offen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Höhe der zivilrechtlichen Haftung und der Prüfungsqualität lässt sich nicht feststellen.

Folge einer solchen Erhöhung wird aber eine weitgehende Verdrängung der mittelständischen Abschlussprüfung aus dem Bereich der Unternehmen von öffentlichem Interesse sein. Von den derzeit rund 70 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die dieses Segment prüfen, haben rund 50 nur ein bis zwei dieser Prüfungsmandate. Die Kosten einer entsprechend teureren Berufshaftpflichtversicherung wären für diese Prüfer wirtschaftlich nicht mehr darstellbar. Die Verdrängung des Mittelstandes stünde im direkten Widerspruch zu dem vielfach vorgetragenen Anliegen der europäischen und deutschen Politik, den Markt für Abschlussprüfungen kapitalmarktorientierter Unternehmen zu öffnen. Eine Erhöhung der Haftungshöchstgrenze von einer auf zwei Mio. Euro im Bereich der Abschlussprüfungen von Unternehmen, die nicht im öffentlichen Interesse sind, wäre als hundertprozentige Steigerung eine deutlich mehr als inflationsbereinigte Anpassung.

Gleichwohl wird sich die WPK konstruktiv in die Diskussion der Regelungsvorschläge einbringen. Um die Transparenz in kritischen Fällen für die Öffentlichkeit zu erhöhen und um das Vertrauen in das Aufsichtssystem zu stärken, schlägt die WPK vor:

Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die als Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse tätig sind, sollten sich bei berechtigtem Interesse zu der von ihnen durchgeführten Abschlussprüfung äußern dürfen (insoweit Aufhebung ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht).

Der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und der WPK sollte jeweils ermöglicht werden, bei öffentlichem Interesse über die Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens berichten zu können. Des Weiteren sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass APAS und WPK auch über wesentliche rechtskräftige berufsaufsichtliche Maßnahmen unter Nennung der Betroffenen gegenüber der Öffentlichkeit berichten dürfen (Nennung von „Ross und Reiter“, insoweit Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht beider Aufsichtsstellen).

Die WPK hat zu den vorgesehenen HGB-Änderungen eine Lesefassung erstellt („Neu auf WPK.de“ vom 27. Oktober 2020).

Quelle: WPK

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Umsatzentwicklung im September 2020: +0,3 % zum Vormonat

Der Umsatz der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland ist im September 2020 gegenüber dem Vormonat leicht gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, stieg der nominale (nicht preisbereinigte) Umsatz saison- und kalenderbereinigt um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.10.2020

Umsatz der gewerblichen Wirtschaft 1,9 % unter Vorkrisenniveau

Der Umsatz der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland ist im September 2020 gegenüber dem Vormonat leicht gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, stieg der nominale (nicht preisbereinigte) Umsatz saison- und kalenderbereinigt um 0,3 %. Die im Vormonat zunächst mit -1,3 % ausgewiesene Umsatzentwicklung für August 2020 gegenüber Juli 2020 ist aufgrund von Nachmeldungen in ein Umsatzplus revidiert worden (+1,3 %). Damit setzte sich die Aufwärtsentwicklung nach dem Tiefpunkt im April 2020 weiter fort, wenngleich auch leicht abgeschwächt. Der Wert für September 2020 liegt um 1,9 % niedriger als im Februar 2020, dem Monat vor Beginn der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie in Deutschland.

Diese Entwicklung zeigt der Frühindikator für die Konjunkturentwicklung der gewerblichen Wirtschaft, der aus den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen ermittelt wird. Er ermöglicht frühzeitige Aussagen zur Umsatzentwicklung, bevor die amtlichen Ergebnisse aus den Erhebungen nach Wirtschaftsbereichen vorliegen. Die gewerbliche Wirtschaft umfasst die Bereiche Industrie, Bau sowie Handel und Dienstleistungen.

Der Frühindikator weist noch nicht die methodische Reife und Belastbarkeit amtlicher Statistiken auf und zählt daher zu den experimentellen Daten. Erschwert wird die Entwicklung einer zuverlässigen Methodik durch die außergewöhnliche Umsatzentwicklung der letzten Monate aufgrund der Corona-Pandemie. Seit Beginn der Veröffentlichungen für den Berichtsmonat April mussten die kurzfristigen, anhand unvollständiger Informationen berechneten Veränderungsraten zum Vormonat später jeweils um 2 bis 3 Prozentpunkte nach oben revidiert werden.

Der Umsatzindex wird monatlich aktualisiert und auf der Seite „EXDAT – Experimentelle Daten“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung gestellt.

Die Ergebnisse zur Umsatzentwicklung sind neben weiteren Indikatoren zur Einordnung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auch auf der Sonderseite Corona-Statistiken im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Wichtiges Signal für die soziale Infrastruktur

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) soll zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Das teilt das BMAS mit. Mit dem Kabinettsbeschluss ist das Ziel verbunden, die soziale Infrastruktur in Deutschland während der Corona-Pandemie zu sichern und den Bestand der sozialen Dienstleister auch über den 1. Januar 2021 hinaus zu erhalten.

BMAS, Pressemitteilung vom 28.10.2020

Das Bundeskabinett einigt sich auf die Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes zunächst bis zum 31. März 2021

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) soll zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Darauf einigte sich das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 28. Oktober 2020. Die Zustimmung des Bundestages steht noch aus. Mit dem Kabinettsbeschluss ist das Ziel verbunden, die soziale Infrastruktur in Deutschland während der Corona-Pandemie zu sichern und den Bestand der sozialen Dienstleister auch über den 1. Januar 2021 hinaus zu erhalten.

Soziale Dienstleister erhalten mit dem SodEG finanzielle Zuschüsse, wenn sie ihre Arbeit aufgrund der aktuellen Situation vor Ort nicht erbringen können. Dafür unterstützen sie bei der Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie vor Ort, wenn es nötig ist. Sie stellen in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung. Dieses Gesetz bezieht sich auf alle sozialen Einrichtungen, die ihre Dienstleistungen auf Basis der Sozialgesetzbücher mit Ausnahme des SGB V und des SGB XI erbringen. Dazu zählen zum Beispiel Strukturen und Dienstleister im Bereich der Rehabilitation, wie Reha-Kliniken, Reha-Zentren sowie Angebote in der Arbeitsmarktpolitik, Behindertenhilfe oder Frühförderstellen.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung soll das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in modifizierter Fassung zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Zwar haben zwischenzeitlich fast alle sozialen Dienstleister ihre Arbeit wieder aufgenommen und setzen sie unter Einhaltung von Hygieneregeln fort. Mit den stark steigenden Zahlen an Neuinfektionen erscheinen weitere (lokale) Lockdowns aktuell jedoch nicht mehr ausgeschlossen. Ohne das SodEG wäre die soziale Infrastruktur bei einer längeren Schließung von Einrichtungen erneut in ihrem Bestand gefährdet.

Quelle: BMAS

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Ausgleichszahlungen für Thomas Cook-Geschädigte

Die Bundesregierung hatte entschieden, den von der Thomas Cook-Insolvenz betroffenen Pauschalreisenden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Differenzbetrag zwischen ihren Zahlungen und dem, was sie aufgrund ihres Sicherungsscheins von der Zurich-Versicherung oder von dritter Seite erhalten haben, auszugleichen. Anmeldungen zur Ausgleichszahlung des Bundes werden lt. BMJV grundsätzlich nur bis zum 15. November 2020 berücksichtigt.

BMJV, Pressemitteilung vom 28.10.2020

Anmeldeschluss am 15. November 2020

Die Bundesregierung hat am 11. Dezember 2019 entschieden, den von der Thomas Cook-Insolvenz betroffenen Pauschalreisenden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Differenzbetrag zwischen ihren Zahlungen und dem, was sie aufgrund ihres Sicherungsscheins von der Zurich-Versicherung oder von dritter Seite erhalten haben, auszugleichen. Für die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung steht seit dem 6. Mai 2020 ein kostenfreies, online-basiertes Anmeldeverfahren zur Verfügung, das über die Internetseite www.bmjv.de/thomas-cook abrufbar ist.

Für die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung haben sich bisher ca. 89.000 betroffene Pauschalreisende angemeldet.

Nur Fälle, für die alle geforderten Unterlagen vollständig im Bundportal hochgeladen sind und bei denen die Prüfung abgeschlossen ist, können ausgezahlt werden. Vor diesem Hintergrund sind aktuell ca. 21.100 Fälle mit einem Volumen von ca. 31,324 Millionen Euro ausgezahlt worden oder stehen kurz vor der Auszahlung.

Anmeldungen zur Ausgleichszahlung des Bundes werden grundsätzlich nur bis zum 15. November 2020 berücksichtigt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Registrierung. Ein gegebenenfalls erforderliches Nachreichen von Dokumenten zu einer bereits erfolgten Anmeldung ist auch nach dem 15. November 2020 möglich.

Um alle betroffenen Pauschalreisenden bei der rechtzeitigen Anmeldung zu unterstützen, hat das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einen Wegweiser zu den drei erforderlichen Schritten zur freiwilligen Ausgleichszahlung (1. Anmeldung im Insolvenzverfahren; 2. Anmeldung bei der Zurich-Versicherung; 3. Anmeldung im Bundportal) und zur Vermeidung von Anmeldefehlern veröffentlicht (Anlage). Den Wegweiser sowie weitere wichtige Informationen finden betroffene Pauschalreise auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter https://www.bmjv.de/thomas-cook.

Für Rückfragen, insbesondere bei etwaigen Problemen beim Anmeldeprozess, wird für Anmelderinnen und Anmelder an Werktagen in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr eine Hotline unter +49 (0) 361 606 670 12 bereitgestellt.

Quelle: BMJV

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Versicherungsteuerrecht wird geändert

Der Finanzausschuss im Bundestag hat dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (19/21089) zugestimmt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.10.2020

Der Finanzausschuss hat dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (19/21089) zugestimmt. In der Sitzung des Ausschusses am 28.10.2020 unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD dem Entwurf zu, in den sie zuvor noch einige Änderungen eingefügt hatten. AfD-, FDP- und Linksfraktion lehnten die Vorlage ab, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich.

Mit dem Entwurf wird vor allem auf verschiedene Urteile von Gerichten reagiert, die eine Präzisierung von Normen des Versicherungsteuergesetzes notwendig gemacht hätten. Außerdem soll die Frage des nationalen Besteuerungsrechts im Verhältnis zu anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums neu geregelt werden. Weiterhin wird eine grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Steueranmeldung normiert. In bestimmten Fällen kann bei Berufsunfähigkeitsversicherungen, zum Beispiel bei von Vereinen für Spitzensportler abgeschlossene Versicherungen, Versicherungsteuerpflicht eintreten.

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Digitale Verwaltungsverfahren bei Familienleistungen

Der Innenausschuss im Bundestag hat grünes Licht für den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen“ (19/21987) gegeben.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.10.2020

Der Innenausschuss hat grünes Licht für den Gesetzentwurf der Bundesregierung “zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen” (19/21987) gegeben. Gegen die Stimmen der FDP-Fraktion verabschiedete das Gremium die Vorlage am 28.10.2020 bei Enthaltung der Fraktion Die Linke in modifizierter Fassung. Damit soll eine Regelung zur Datenübermittlung der Standesämter an die Elterngeldstellen geschaffen werden, um eine elektronische Übermittlung der Daten der Beurkundung der Geburt eines Kindes zu ermöglichen.

Auch sollen laut Vorlage Rechtsgrundlagen zur Nutzung eines bereits gesetzlich normierten Verfahrens für die Abfrage von Entgeltdaten bei den Arbeitgebern auch für Elterngeld geschaffen werden. Zentral ist hier den Angaben zufolge eine Regelung, die es ermöglicht, “dass die Datenstelle der Rentenversicherung im Auftrag der Elterngeldstellen (für das Elterngeld) die Entgeltdaten bei den Arbeitgebern abfragt”. Zudem soll unter anderem eine Regelung zum elektronischen Datenaustausch zwischen Elterngeldstellen und gesetzlichen Krankenkassen eingeführt werden.

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Unisex-Regelung bei privater Krankenversicherung zeigt Wirkung

Die Einführung von Unisex-Regeln bei der privaten Krankenversicherung ab 2013 hat Wirkung gezeigt: Die Wechselrate von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung unterscheidet sich zwischen Männern und Frauen fast nicht mehr. Dies hat eine aktuelle Studie des DIW Berlin ergeben.

DIW Berlin, Pressemitteilung vom 28.10.2020

Seit 2013 müssen bei Neuverträgen der privaten Krankenversicherung die Tarife für Männer und Frauen einheitlich sein – Männer wechseln seitdem seltener in private Krankenversicherung, Frauen etwas häufiger – Starker Effekt vor allem bei Selbständigen und geringfügig Beschäftigten

Die Einführung von Unisex-Regeln bei der privaten Krankenversicherung ab 2013 hat Wirkung gezeigt: Die Wechselrate von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung unterscheidet sich zwischen Männern und Frauen fast nicht mehr. Dies hat eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) ergeben. Der Europäische Gerichtshof hatte im Jahr 2011 geurteilt, dass die für Frauen höheren Prämien in der PKV unzulässig sind. Um Geschlechtergerechtigkeit herzustellen, müssen die privaten Krankenversicherer seit dem 21. Dezember 2012 bei Neuverträgen einheitliche Tarife anbieten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten Frauen für den gleichen Versicherungsschutz mehr bezahlen müssen, mit der Begründung, dass sie durch häufigere Arztbesuche und die längere Lebenserwartung mehr Gesundheitskosten verursachen würden.

Dass die Reaktion der Männer deutlicher ausfällt als bei den Frauen, könnte darauf hindeuten, dass mit der Einführung der Unisex-Regelung die Tarife in der privaten Krankenversicherung für Männer meist unattraktiver wurden.

Shan Huang

Anhand von Daten des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) haben die DIW-Ökonomin Shan Huang und Martin Salm von der Universität Tilburg in den Niederlanden untersucht, welchen Einfluss die Einführung von Unisex-Tarifen auf die Wechselrate der Versicherten hatte, die bei Männern schon seit Jahren weitaus höher lag als bei Frauen. Deutlich wird demnach, dass sich die Wechselraten von Frauen und Männern seit der Reform angeglichen haben. Vor allem Männer wechselten deutlich seltener in die private Krankenversicherung als zuvor, Frauen wechselten dagegen kaum bis etwas häufiger als noch in den Vorjahren. Dadurch fällt der geschlechtsspezifische Unterschied bei der Wechselrate inzwischen nur noch gering aus.

„Dass die Reaktion der Männer deutlicher ausfällt als bei den Frauen, könnte darauf hindeuten, dass mit der Einführung der Unisex-Regelung die Tarife in der privaten Krankenversicherung für Männer meist unattraktiver wurden“, vermutet Studienautorin Huang.

Unterschiedliche Effekte bei Angestellten und Selbständigen

Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass sich der Effekt der Unisex-Regelung nach Erwerbstätigengruppen unterscheidet. Für Selbständigen und geringfügig Beschäftigte, für die ein Wechsel in die private Krankenversicherung leichter ist als für Angestellte, glich die Unisex-Regelung die geschlechtsspezifischen Unterschiede nicht nur vollständig aus. Inzwischen wechseln Selbständigen oder geringfügig beschäftigte Frauen sogar häufiger als Männer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung. Der Effekt bei Angestellten war dagegen weitaus schwächer.

„Dieses Ergebnis ist über die Unisex-Regelung hinaus relevant, denn es zeigt, dass regulatorische Eingriffe bei Krankenversicherungen tatsächlich einen messbaren Effekt auf die Zusammensetzung der Versicherten haben, den man sich auch für künftige Änderungsvorhaben zunutze machen kann. Allerdings sollten dann auch die Nebenwirkungen mitbedacht werden“, gibt Studienautorin Huang zu bedenken. „Es besteht die Gefahr, dass dadurch die gesetzliche Krankenversicherung, gerade was das Risikoprofil ihrer Versicherten angeht, geschwächt wird.“

Quelle: DIW Berlin

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Grundfreibetrag für 2021 nochmals erhöht

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat das zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen und dabei den steuerlichen Grundfreibetrag für 2021 im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf nochmals angehoben. Außerdem steigt das Kindergeld ab 2021 um 15 Euro im Monat.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.10.2020

Der Finanzausschuss hat am 28.10.2020 das zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen und dabei den steuerlichen Grundfreibetrag für 2021 im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf nochmals angehoben. Außerdem steigt das Kindergeld ab 2021 um 15 Euro im Monat. Dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/21988, 19/22815) stimmten in der von der Koalitionsmehrheit vorher noch in einigen Punkten geänderten Fassung die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die AfD-Fraktion zu. Die Fraktionen von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Nach dem Entwurf soll das Kindergeld zum 1. Januar 2021 für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat betragen. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht, so dass sich daraus eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf einen Betrag von insgesamt 8.388 Euro ergibt.

Der steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 9.408 Euro sollte nach dem Regierungsentwurf auf 9.696 Euro angehoben werden. Aufgrund des inzwischen vorliegenden Existenzminimumberichts hoben die Koalitionsfraktionen den Betrag für 2021 um 48 Euro auf 9.744 Euro an. 2022 steigt der Grundfreibetrag wie geplant weiter auf 9.984 Euro.

Änderungen gibt es bei der Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der “kalten Progression”. Diese Rechtsverschiebung beträgt im kommenden Jahr 1,52 Prozent, damit inflationsbedingte Einkommenssteigerungen nicht zu einer höheren individuellen Besteuerung führen. Sie sollte im Jahr 2022 1,52 Prozent betragen. Aufgrund der Daten des neuen 4. Steuerprogressionsberichts wurde die Rechtsverschiebung im Jahr 2022 auf 1,17 Prozent reduziert.

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