Änderung zu Abschnitt 18e.1. des UStAE („Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“) – Nachweisführung im Bestätigungsverfahren (§ 18e UStG)

Das BMF teilt die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in Abschnitt 18e.1 mit (Az. III C 5 – S-7427-d / 19 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7427-d / 19 / 10001 :001 vom 28.10.2020

I. Änderung des Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020 III C 5 – S-7140 / 19 / 10002 :007 (2020/1027480) -, BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 18e.1 wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:
    3Bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. ist der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen4Bei der Durchführung gleichzeitiger Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über die vom BZSt zu diesem Zweck angebotene Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. 5In diesen Fällen ist der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. über den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen.“
  1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Erfolgt eine Anfrage telefonisch, teilt das BZSt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit.“

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Bestätigungsanfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 an das BZSt gestellt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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EU-Richtlinie soll angemessene Mindestlöhne in allen Mitgliedstaaten sicherstellen

Die EU-Kommission hat eine EU-Richtlinie vorgeschlagen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch angemessene Mindestlöhne schützen und ihnen am Ort ihrer Arbeit einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen soll.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.10.2020

Die Kommission hat heute eine EU-Richtlinie vorgeschlagen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch angemessene Mindestlöhne schützen und ihnen am Ort ihrer Arbeit einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen soll. Mindestlöhne in angemessener Höhe haben nicht nur eine positive soziale Wirkung. Sie bringen auch umfassende wirtschaftliche Vorteile mit sich, da sie die Lohnungleichheit verringern, zur Stützung der Binnennachfrage beitragen und die Arbeitsanreize stärken. Angemessene Mindestlöhne können auch das geschlechtsspezifische Lohngefälle verringern, da mehr Frauen als Männer einen Mindestlohn erhalten. Durch die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs würde die vorgeschlagene Richtlinie außerdem jene Arbeitgeber schützen, die angemessene Löhne zahlen.

Die derzeitige Krise hat Branchen mit hohem Anteil von Geringverdienenden, wie Reinigungsdienste, Einzelhandel, Gesundheitswesen, Langzeitpflege und Heimbetreuung, besonders hart getroffen. Die Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Verringerung der Armut trotz Erwerbstätigkeit ist nicht nur während der Krise wichtig, sondern ist auch für eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche Erholung von entscheidender Bedeutung.

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte: „Der heutige Vorschlag für angemessene Mindestlöhne ist ein wichtiges Signal, dass die Würde der Arbeit auch in Krisenzeiten unantastbar sein muss. Wir haben beobachtet, dass sich Arbeit für zu viele Menschen nicht mehr lohnt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten Zugang zu angemessenen Mindestlöhnen und einem angemessenen Lebensstandard haben. Heute legen wir einen Rahmen für Mindestlöhne vor, der die nationalen Traditionen und die Tariffreiheit der Sozialpartner uneingeschränkt achtet. Die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen wird nicht nur unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber, die angemessene Löhne zahlen, schützen und die Grundlage für eine gerechte, inklusive und stabile Erholung schaffen.“

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis sagte: „Es muss sichergestellt werden, dass auch Geringverdienende vom wirtschaftlichen Aufschwung profitieren. Mit diesem Vorschlag wollen wir dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU dort, wo sie arbeiten, ihren Lebensunterhalt in angemessener Form bestreiten können. Den Sozialpartnern kommt bei den Lohnverhandlungen auf nationaler und lokaler Ebene eine entscheidende Rolle zu. Wir unterstützen ihre Tarifautonomie. Wo dies nicht möglich ist, bieten wir einen Rahmen, der den Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Mindestlöhnen als Richtschnur dient.“

EU-Sozialkommissar Nicolas Schmit erklärte: „Fast 10 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU leben in Armut – das müssen wir ändern! Es darf nicht sein, dass Menschen, die einer Arbeit nachgehen, Schwierigkeiten haben, über die Runden zu kommen. Mindestlöhne hinken anderen Löhnen, die in den letzten Jahrzehnten gestiegen sind, hinterher und müssen aufschließen. Tarifverhandlungen sollten in allen Mitgliedstaaten der Goldstandard sein. Die Gewährleistung angemessener Mindestlöhne ist in Grundsatz 6 der europäischen Säule sozialer Rechte, die von allen Mitgliedstaaten gebilligt wurde, schwarz auf weiß festgehalten – wir zählen also auf ihr anhaltendes Engagement.“

Ein Rahmen für Mindestlöhne unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Zuständigkeiten und Traditionen

In allen EU-Mitgliedstaaten gibt es Mindestlöhne. In 21 Ländern gibt es gesetzliche Mindestlöhne und in sechs Mitgliedstaaten (Dänemark, Italien, Zypern, Österreich, Finnland und Schweden) wird der Mindestlohn ausschließlich durch Tarifverträge geschützt. In den meisten Mitgliedstaaten sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch von unzulänglicher Angemessenheit und/oder Lücken beim Mindestlohnschutz betroffen. Vor diesem Hintergrund schafft die vorgeschlagene Richtlinie einen Rahmen, um die Angemessenheit der Mindestlöhne und den Zugang der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Mindestlohnschutz in der EU zu verbessern. Der Vorschlag der Kommission respektiert das Subsidiaritätsprinzip voll und ganz: Er schafft einen Rahmen für Mindeststandards, der die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und die Autonomie sowie die Vertragsfreiheit der Sozialpartner im Bereich der Löhne berücksichtigt und widerspiegelt. Der Vorschlag legt weder ein gemeinsames Mindestlohnniveau fest noch verpflichtet er die Mitgliedstaaten zur Einführung gesetzlicher Mindestlöhne.

In Ländern mit einer hohen tarifvertraglichen Abdeckung sind der Anteil der Geringverdienenden sowie die Lohnungleichheit tendenziell niedriger und die Mindestlöhne höher. Daher zielt der Vorschlag der Kommission darauf ab, Tarifverhandlungen über Löhne in allen Mitgliedstaaten zu fördern.

Länder mit gesetzlichen Mindestlöhnen sollten Voraussetzungen für die Festlegung von Mindestlöhnen in angemessener Höhe schaffen. Zu diesen Voraussetzungen gehören insbesondere klare und solide Kriterien für die Festlegung des Mindestlohns, Referenzwerte für die Bewertung der Angemessenheit sowie regelmäßige und rechtzeitige Aktualisierungen der Mindestlöhne. Diese Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, die verhältnismäßige und gerechtfertigte Anwendung von Mindestlohnvariationen und -abzügen sowie die wirksame Einbeziehung der Sozialpartner in die Festlegung und Aktualisierung des gesetzlichen Mindestlohns sicherzustellen.

Schließlich sieht der Vorschlag eine bessere Durchsetzung und Überwachung des in jedem Land geltenden Mindestlohnschutzes vor. Die Einhaltung und die wirksame Durchsetzung sind von entscheidender Bedeutung, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Zugang zum Mindestlohnschutz profitieren und Unternehmen vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird eingeführt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Daten in Bezug auf den Mindestlohnschutz in einem jährlichen Bericht vorlegen.

Hintergrund

Präsidentin von der Leyen kündigte bei ihrem Amtsantritt an, ein Rechtsinstrument vorzulegen, mit dem sichergestellt würde, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in unserer Union einen gerechten Mindestlohn erhalten. Dieses Versprechen erneuerte sie in ihrer ersten Rede zur Lage der Union am 16. September 2020.

Das Recht auf angemessene Mindestlöhne ist in Grundsatz 6 der europäischen Säule sozialer Rechte verankert, die im November 2017 vom Europäischen Parlament, dem Rat im Namen aller Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Göteborg gemeinsam proklamiert wurde.

Der heutige Vorschlag für eine Richtlinie stützt sich auf Artikel 153 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) über Arbeitsbedingungen. Er folgt einer zweistufigen Konsultation der Sozialpartner gemäß Artikel 154 AEUV. Der Vorschlag der EU-Kommission wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung vorgelegt. Nach der Annahme müssen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie binnen zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

Quelle: EU-Kommission

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Wenn der Wecker in der Prüfung klingelt – Kein Täuschungsversuch

Die Klausur eines Studenten, dessen „Handy-Wecker“ während einer schriftlichen Prüfung klingelt, kann nicht allein deswegen mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet werden. Das VG Koblenz verneinte das Vorliegen eines Täuschungsversuchs. Auch unter dem Gesichtspunkt der „Störung des Prüfungsverlaufs“ sei die vorgenommene Bewertung nicht zu rechtfertigen (Az. 4 K 116/20).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 28.10.2020 zum Urteil 4 K 116/20 vom 15.10.2020

Die Klausur eines Studenten, dessen „Handy-Wecker“ während einer schriftlichen Prüfung klingelt, kann nicht allein deswegen mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet werden. In einem Fall, den das Verwaltungsgericht Koblenz zu entscheiden hatte, verneinten die Richter das Vorliegen eines Täuschungsversuchs. Auch unter dem Gesichtspunkt der „Störung des Prüfungsverlaufs“ sei die vorgenommene Bewertung nicht zu rechtfertigen.

Während einer schriftlichen Prüfung löste die Weckfunktion des sich im „Flugmodus“ befindlichen Handys des Klägers aus, das er zuvor ca. 40 Meter entfernt von seinem Klausurarbeitsplatz in einer Tasche verstaut hatte. Die Klausuraufsicht wertete diesen Vorfall als Täuschungsversuch und verwies den Kläger aus dem Prüfungsraum. Seine Klausur wurde mit „nicht ausreichend“ bewertet. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchverfahren machte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht u. a. geltend, am Vortag der Prüfung einen wichtigen Termin gehabt zu haben. Der Wecker habe ihm als Erinnerungsstütze gedient. Danach habe er vergessen, diesen auszustellen. Außerdem sei er davon ausgegangen, durch das Einschalten des „Flugmodus“ auch die Weckfunktion deaktiviert zu haben.

Die Klage hatte Erfolg. Die einschlägige Prüfungsordnung und die hierzu verfassten Klausurgrundsätze, so die Koblenzer Richter, böten keine ausreichende Grundlage, um das Klingeln des „Handy-Weckers“ als Täuschungsversuch zu werten. Zwar sei es hiernach verboten, elektronische Sende- und Empfangsgeräte eingeschaltet mit in den Prüfungsraum zu nehmen. Ob das sich im „Flugmodus“ befindliche Mobiltelefon in diesem Sinne eingeschaltet und damit kommunikationsbereit gewesen sei, könne aber offenbleiben. Denn ein Verstoß gegen diese Bestimmung sei – anders als z. B. die Mitnahme eines Handys an den Klausurarbeitsplatz – nicht sanktionsbewehrt. Die Grundsätze der Rechtsklarheit und Bestimmtheit erforderten aber, dass durch die einschlägigen Bestimmungen zum Prüfungsverfahren sowohl das zu sanktionierende Verhalten als auch die an dieses geknüpfte Sanktionsfolge eindeutig festgelegt seien. Fehle es hieran, sei es nicht gerechtfertigt, eine Klausur mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten.

Diese Benotung komme auch nicht deshalb in Betracht, weil durch das Klingeln des „Handy-Weckers“ der Prüfungsablauf gestört worden sei. Eine solche Sanktion sei gemessen an den Umständen des Einzelfalls unverhältnismäßig. Einer eventuellen Störung anderer Prüflinge durch das Klingeln habe durch eine kurze Schreibverlängerung begegnet werden können. Zudem lägen für ein vorsätzliches Handeln des Klägers keine Anhaltspunkte vor.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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Reisepreis muss innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung rückerstattet werden

Das AG Frankfurt entschied, dass ein Reiseveranstalter verschuldensunabhängig in Zahlungsverzug gerät, wenn er dem Kunden die von ihm angezahlten Reisekosten nicht innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung zurückzahlt (Az. 32 C 2620/20 (18).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.10.2020 zum Urteil 32 C 2620/20 (18) vom 15.10.2020 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter verschuldensunabhängig in Zahlungsverzug gerät, wenn er dem Kunden die von ihm angezahlten Reisekosten nicht innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung zurückzahlt (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 15.10.2020, Az. 32 C 2620/20 (18)).

Im zugrundeliegenden Verfahren buchte der Kläger bei einem in Frankfurt ansässigen Reiseunternehmen einen Pauschalurlaub nach Spanien. Wegen der Corona-Pandemie stornierte die Veranstalterin die Reise aber noch vor deren Beginn. Sie erstattete dem Kläger den gezahlten Reisepreis in Höhe von 2.381,35 Euro jedoch nicht zurück, sondern gewährte ihm lediglich Reisegutscheine in entsprechender Höhe. Eine Rückzahlung des Reisepreises erfolgte auch nicht nach vorgerichtlicher Einschaltung und Fristsetzung durch einen Anwalt. Der Kläger hat deswegen Klage mit der Begründung erhoben, dass er einen Anspruch auf Rückerstattung seines Geldes und nicht bloß auf den Erhalt von Gutscheinen habe. Das nun beklagte Reiseunternehmen erkannte die Klage in Höhe von 2.381,35 Euro an. Es ist jedoch der Auffassung, dass es weder Verzugszinsen noch vorgerichtliche Anwaltskosten als Schaden des Klägers erstatten müsse. Die Beklagte sei mit der Rückzahlung des Reisepreises nicht in Verzug gewesen. Insbesondere sei ihr die Rückzahlung wegen unvorhersehbarer Liquiditätsschwierigkeiten und nicht zu bewältigendem Organisationsbedarf nicht möglich gewesen.

Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte sei nach nationalem und europäischem Recht 14 Tage nach Stornierung der Reise automatisch in Verzug geraten. Daran ändere auch ein Angebot von Gutscheinen oder die Tatsache nichts, dass sich der Veranstalter in Liquiditäts- und Organisationsschwierigkeiten wegen der Corona-Krise befinde. Nach dem Grundsatz „Geld hat man zu haben“ müsse die Beklagte verschuldensunabhängig für die Rückzahlung ihrer Geldschuld einstehen. Insbesondere berechtige sie die durch den Bundestag gewählte sog. „freiwillige Gutschein-Lösung“ nicht, zu Lasten des Kunden ihre Rückzahlungspflicht auszusetzen. Das durch den Gesetzgeber im Rahmen der Krise auf einigen Bereichen eingeführte Zahlungsmoratorium gelte im Zusammenhang mit dem Pauschalreiserecht gerade nicht.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

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Der gesetzliche Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn wird bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Stunde erhöht. Das Bundeskabinett hat die vom BMAS vorgelegte Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.10.2020

Kabinett folgt Empfehlung der Mindestlohnkommission

Der gesetzliche Mindestlohn wird bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Stunde erhöht. Das Bundeskabinett hat die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgelegte Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen.

Die Entscheidung des Bundeskabinetts beruht auf der Empfehlung der Mindestlohnkommission. Diese hatte am 30. Juni 2020 einstimmig die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohnes vorgeschlagen.

Die Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen:

  • zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
  • zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro
  • zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro
  • zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro

Mindestschutz für Arbeitnehmer und faire Wettbewerbsbedingungen

Die Entscheidung der Mindestlohnkommission ist Ergebnis einer Gesamtabwägung. Zu prüfen war, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission hat sich hierfür an der Tarifentwicklung orientiert, gleichzeitig aber auch die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie berücksichtigt.

Einkommenssituation im Niedriglohnbereich verbessert

Die stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns verbessert die Einkommenssituation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Niedriglohnbereich. Frauen profitieren hier überdurchschnittlich, ebenso Beschäftigte in Ostdeutschland. Mit der Erhöhung des Mindestlohns wird die wirtschaftliche und soziale Teilhabe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefördert.

Quelle: Bundesregierung

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Behindertenpauschbeträge werden verdoppelt

Die seit 1975 nicht mehr geänderten steuerlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden verdoppelt. Auch der Pflegepauschbetrag wird erhöht. Der Finanzausschuss stimmte dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behindertenpauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/21985, 19/22816) zu.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.10.2020

Die seit 1975 nicht mehr geänderten steuerlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden verdoppelt. Auch der Pflegepauschbetrag wird erhöht. Der Finanzausschuss stimmte in seiner Sitzung am 28.10.2020 unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behindertenpauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/21985, 19/22816) zu. Dem Gesetzentwurf, in den die Koalitionsfraktionen zuvor noch einige Änderungen eingefügt hatten, stimmten alle Fraktionen zu. Ein Entschließungsantrag der FDP-Fraktion, mit dem diese ein Vorziehen der Freibetragserhöhungen von 2021 auf das laufende Steuerjahr 2020 erreichen wollte, scheiterte. Auch ein weiterer Antrag der FDP-Fraktion (19/18947) auf steuerliche Entlastung von Menschen mit Behinderung fand keine Mehrheit.

Der Gesetzentwurf sieht eine “Verdoppelung der Behindertenpauschbeträge inklusive Aktualisierung der Systematik” vor. So soll der Betrag bei einem Grad der Behinderung von 50 Prozent auf 1.140 Euro steigen, bei 100 Prozent auf 2.840 Euro. Die Erhöhung vermeide in vielen Fällen den aufwändigen Einzelnachweis von Aufwendungen, schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Damit könnten die Pauschbeträge ihre Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen, heißt es weiter. Zudem soll ein behinderungsbedingter Fahrtkostenpauschbetrag eingeführt werden. Bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 soll künftig auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet werden. Die vom Finanzausschuss vorgenommen Änderungen betreffen unter anderem die Fahrtkostenpauschale. Außerdem werden Taubblinde in die Regelung aufgenommen.

Der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 soll erhöht und für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 neu eingeführt werden. Der Pflege-Pauschbetrag soll künftig “auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums ‘hilflos’ bei der zu pflegenden Person” geltend gemacht werden können, führt die Bundesregierung aus.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1155/2020

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Finanzausschuss stimmt Steuervertrag mit Singapur zu

Der Finanzausschuss im Bundestag hat dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Abkommens vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (19/22751, 19/23435) zugestimmt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.10.2020

Der Finanzausschuss hat heute dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Abkommens vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (19/22751, 19/23435) zugestimmt. Für den Entwurf votierten die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD sowie die Oppositionsfraktionen von AfD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen. Die Linksfraktion enthielt sich. Mit den Änderungen soll auf Veränderungen im Steuerrecht sowohl in Deutschland als auch in Singapur reagiert werden. Zudem enthält der Gesetzentwurf Regelungen zum steuerlichen Informationsaustausch.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1152/2020

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Modernisierung des Patentrechts

Das Bundeskabinett hat den vom BMJV vorgelegten Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf adressiert vor allem aktuelle Fragen im Patentrecht.

BMJV, Pressemitteilung vom 28.10.2020

Das Bundeskabinett hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf adressiert vor allem aktuelle Fragen im Patentrecht.

Dazu gehört insbesondere die ausnahmsweise Einschränkung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus sollen Patentnichtigkeitsverfahren durch die bessere Synchronisierung der Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren beschleunigt werden und der Geheimnisschutz in Patentstreitsachen verbessert werden. Schließlich wird eine Vielzahl eher technischer Vorschriften im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes modernisiert.

Der Schutz von Innovationen ist für Deutschland ein herausragender Standortfaktor. Mit der Modernisierung des Patentrechts wollen wir unsere international anerkannte Stellung im gewerblichen Rechtsschutz weiter ausbauen. Dazu gehört auch ein ausgewogener Schutz bei Patentverletzungen. Darüber hinaus sorgen wir für eine stärkere Beschleunigung von Patentnichtigkeitsverfahren.

Christine Lambrecht

Durch die Klarstellung der Regelung des Unterlassungsanspruchs bei Verletzungen von Patenten oder Gebrauchsmustern soll im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sichergestellt werden, dass die nach geltendem Recht bereits bestehende Möglichkeit, Verhältnismäßigkeitserwägungen beim Unterlassungsanspruch zu berücksichtigen, auch in der gerichtlichen Praxis als Korrektiv hinreichend zum Tragen kommt. Der Gesetzentwurf sieht dabei vor, dass der Unterlassungsanspruch aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eingeschränkt werden darf, soweit die Inanspruchnahme für den Verletzten oder Dritten zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde.

Für eine bessere Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht sieht der Gesetzentwurf zudem Verfahrensänderungen im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht vor. Zur Verfahrensbeschleunigung wird u. a. eine Verfahrensregelung eingeführt, die das Bundespatentgericht in die Lage versetzt, seinen Hinweisbeschluss nach § 83 PatG dem Verletzungsgericht bereits innerhalb von sechs Monaten zur Verfügung zu stellen. Hierfür wird das Verfahren vor dem Bundespatentgericht zwischen Zustellung der Klage und dem qualifizierten Hinweisbeschluss gestrafft.

Für einen verbesserten Schutz vertraulicher Informationen sieht der Gesetzentwurf außerdem die entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Patent-, Gebrauchsmuster- und Halbleiterschutzstreitsachen vor.

Die weiteren Änderungen und Neuregelungengen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes dienen in erster Linie der Verfahrensvereinfachung und der Klarstellung. Das Markenrecht wird zudem an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems zum internationalen Markenschutz angepasst.

Quelle: BMJV

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DIW Konjunkturbarometer Oktober: Rückschlag mit Ansage

Nachdem die Wirtschaft im abgelaufenen dritten Quartal dem Konjunkturbarometer des DIW Berlin zufolge noch deutlich um etwa sechs Prozent gewachsen sein dürfte, verdüstern sich die weiteren Aussichten erheblich. Das DIW-Konjunkturbarometer fällt für das Schlussquartal dieses Jahres von 122 Punkten auf 105 Punkte.

DIW Berlin, Pressemitteilung vom 28.10.2020

Die zweite Corona-Infektionswelle ist in Deutschland angekommen und droht den wirtschaftlichen Aufschwung abzuwürgen: Nachdem die Wirtschaft im abgelaufenen dritten Quartal dem Konjunkturbarometer des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) zufolge noch deutlich um etwa sechs Prozent gewachsen sein dürfte, verdüstern sich die weiteren Aussichten erheblich. Das DIW-Konjunkturbarometer fällt für das Schlussquartal dieses Jahres von 122 Punkten auf 105 Punkte.

„Der Aufschwung wird sehr wahrscheinlich deutlich ausgebremst werden“, sagt DIW-Konjunkturchef Claus Michelsen. „Es drohen wieder schärfere Einschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens – das Pandemiegeschehen nimmt Verbraucherinnen, Verbrauchern und Unternehmen die Zuversicht. Und das in einer Zeit, in der viele Unternehmen noch mit den Folgen des Lockdowns vom Frühjahr kämpfen und kaum noch finanzielle Reserven haben“, so Michelsen. Stand jetzt werde die Wirtschaftsleistung in Deutschland zum Jahresende noch leicht steigen, der kräftige Aufholprozess aus dem Sommer dürfte sich aber nicht fortsetzen.

Das DIW-Konjunkturbarometer lässt den Rückschlag bereits erahnen, obwohl sich die zweite Infektionswelle in vielen aktuellen Zahlen noch so gut wie gar nicht widerspiegeln kann. Lediglich die jüngst veröffentlichten Unternehmensumfragen weisen auf die zunehmende Sorge vor einem erneuten Lockdown hin. „Das Wirtschaftsgeschehen wird wohl stellenweise wieder lahmgelegt werden – wenn auch nicht in dem Maße wie im Frühjahr,“ warnt Michelsen. Das Risiko, dass die Produktion – abhängig vom konkreten Infektionsverlauf – wieder deutlich zurückgefahren wird, sei in den vergangenen Wochen deutlich gestiegen.

Quelle: DIW Berlin

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