Mobilfunk-Vertrag: Kündigung schwer gemacht

Weil der Anbieter den Eindruck erweckt hatte, für die Kündigung eines Mobilfunk-Vertrags sei ein Anruf zur Bestätigung erforderlich, verklagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Mobilcom Debitel GmbH erfolgreich vor dem Landgericht Kiel (Az. 14 HKO 42/20).

VZ Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.10.2020 zum Urteil 14 HKO 42/20 des LG Kiel vom 17.09.2020

  • Verbraucher, die ihren Mobilfunk-Vertrag kündigen, werden oft unter einem Vorwand gebeten, sich nochmals telefonisch wegen der Kündigung beim Anbieter zu melden.
  • Diese Gespräche werden nur zur Rückgewinnung von Kunden genutzt, die Kündigung ist auch ohne Bestätigung gültig
  • Weil der Anbieter den Eindruck erweckt hatte, für die Kündigung sei der Anruf erforderlich, verklagte die Verbraucherzentrale die Mobilcom Debitel GmbH erfolgreich vor dem Landgericht Kiel (Anerkenntnisurteil, Az. 14 HKO 42/20)

Weil der Anbieter den Eindruck erweckt hatte, für die Kündigung eines Mobilfunk-Vertrags sei ein Anruf zur Bestätigung erforderlich, verklagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Mobilcom Debitel GmbH erfolgreich vor dem Landgericht Kiel (Az. 14 HKO 42/20).

Der Mobilfunkmarkt ist hart umkämpft: Mit Rabatten und Sonderangeboten buhlen Anbieter um neue, wechselwillige Kunden. Ebenso hartnäckig versuchen die Unternehmen aber auch ihre eigenen Kunden vom Wechsel abzuhalten. Dass es dabei nicht immer mit rechten Mitteln zugeht, zeigt auch ein aktuelles Urteil gegen Mobilcom Debitel. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war gerichtlich gegen den Anbieter vorgegangen, weil er Verbrauchern vorgaukelte, sie müssten sich telefonisch zurückmelden, um ihren Vertrag wirksam zu kündigen.

Eine Kündigung ist wirksam, sobald sie dem Unternehmen zugeht. „Leider zeigt unsere Beratungserfahrung, dass gerade Mobilfunkanbieter ihre Kunden nach einer Kündigung falsch informieren, um sie in ein Verkaufsgespräch zu drängen“, sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Masche: Kündigen Verbraucher ihren Vertrag, erhalten sie von ihrem Mobilfunkanbieter ein Schreiben mit der Bitte, sich telefonisch zu melden, weil angeblich noch offene Fragen zur Kündigung bestünden. Eine Bestätigung der Kündigung wird erst nach dem Gespräch in Aussicht gestellt. „Diese Gespräche dienen nur dazu, den Kunden neue Angebote zu machen oder sie im alten Vertrag zu halten,“ weiß Buttler.

Kündigungswunsch statt Kündigung

Wie dreist Unternehmen bei der Kundenrückgewinnung vorgehen zeigt unter anderem auch der Fall von Mobilcom Debitel: Obwohl der Verbraucher bei seiner Kündigung explizit geschrieben hatte, dass er vom Unternehmen nicht kontaktiert werden wollte, erhält er wenige Tage später ein Schreiben von Mobilcom mit dem Betreff „Ihr Kündigungswunsch“ und der Bitte, sich wegen offener Fragen zu melden. „Der Verbraucher hat sich die Kündigung nicht ‚gewünscht‘, sondern mit seinem Schreiben an das Unternehmen rechtskräftig gekündigt“, ärgert sich Buttler, „doch genau das wollte Mobilcom scheinbar nicht anerkennen.“ Nachdem Mobilcom nicht auf eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg reagiert hatte, reichte diese Klage vor dem Landgericht Kiel ein. Erst als der Fall vor Gericht kam, lenkte der Anbieter ein und erkannte sein Verhalten als rechtswidrig an (Anerkenntnisurteil, Az. 14 HKO 42/20).

Verbrauchern, die nach der Kündigung ihres Mobilfunkvertrags ein solches Schreiben von ihrem Anbieter erhalten, rät Oliver Buttler, nicht – wie gewünscht – den Anbieter anzurufen, sondern schriftlich auf die Kündigung zu bestehen. Wichtig sei es auch, die Kündigung per Einschreiben zu verschicken. So können Verbraucher diese nachweisen, falls der Anbieter später behauptet, dass sich der Vertrag verlängert, weil er keine Kündigung erhalten habe oder diese nicht wirksam sei.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

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Entziehung des Pflichtteils – Teilhabe am Erbe unzumutbar

Wer gesetzlicher Erbe ist, aber vom Erblasser enterbt wird, kann grundsätzlich immer noch den sog. Pflichtteil beanspruchen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Darauf wies das OLG Oldenburg hin (Az. 3 W 40/20).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 27.10.2020 zum Beschluss 3 W 40/20 vom 08.07.2020

Wer gesetzlicher Erbe ist – also zum Beispiel die Kinder des Erblassers -, aber vom Erblasser enterbt wird, kann grundsätzlich immer noch den sog. Pflichtteil beanspruchen. Der Pflichtteil ist halb so groß wie der gesetzliche Erbteil. Wenn der Erblasser also nur ein Kind hinterlässt, das nach der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe wäre, kann es im Falle der Enterbung immer noch die Hälfte des Erbes beanspruchen.

Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, worauf jetzt der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg erneut hingewiesen hat. Es hat einem Mann, der zurzeit in der JVA Meppen einsitzt, keine Prozesskostenhilfe für eine Klage gewährt, in der es um seine vermeintlichen Pflichtteilsansprüche ging.

Die Eltern des Mannes hatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst, wonach der Kläger enterbt wurde und auch keinen Pflichtteil bekommen sollte. Nach dem Tod der Mutter wollte der Kläger seinen Pflichtteil nun geltend machen.

Der Senat sah für die Klage keine Erfolgsaussichten. Die Eltern hatten dem Kläger den Pflichtteil nämlich wirksam entzogen. Sie hatten in dem Testament den Pflichtteilsentzug damit begründet, dass der Kläger wegen eines schweren Raubes zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Seine Teilhabe am Erbe sei den Eltern auch nicht zumutbar, weil die Straftat den in der Familie gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widerspreche. Dies hatten die Eltern in dem gemeinsamen Testament auch so niedergelegt.

Der Mann kann jetzt keine Prozesskostenhilfe für die beabsichtige Klage beanspruchen.

Nach dem Gesetz kann der Pflichtteil übrigens auch entzogen werden, wenn der potenzielle Erbe sich einer schweren Straftat gegen den Erblasser oder eine diesem nahestehende Person schuldig macht – ohne dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt werden muss – oder wenn er seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1. bis 3 BGB).

Quelle: OLG Oldenburg

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Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer, Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

Das BMF hat das Schreiben vom 9. April 2020 nach Einfügung des § 3 Nr. 11a in das EStG mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 neu gefasst (Az. IV C 5 – S-2342 / 20 / 10012 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2342 / 20 / 10012 :003 vom 26.10.2020

Neufassung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 – BStBl I S. 503

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom April 2020 (BStBl I S. 503) nach Einfügung des § 3 Nummer 11a in das Einkommensteuergesetz mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wie folgt neu gefasst:

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 (Über eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum 31. Januar 2021 hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden (siehe insbesondere Jahressteuergesetz 2020 Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf – BR-Drs. 503/20 (Beschluss)) aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

§ 3 Nr. 11a EStG ist gegenüber § 3 Nr. 11 EStG „lex-specialis“ und hat damit Vorrang. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG in Anspruch genommen werden.

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nr. 28a EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. IS. 1385) unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung – West oder Ost) begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung – West oder Ost) leistet, fallen weder unter die Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 11, Nr. 11a noch unter § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 – BStBl I S. 503. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Auftakt für länderübergreifenden BAföG-Online-Antrag: Berlin ist eines der Pilotländer

Am 26.10.2020 ist in Berlin die Pilotphase für das länderübergreifende digitale Angebot für die Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gestartet.

Senatskanzlei Berlin, Pressemitteilung vom 26.10.2020

Am 26.10.2020 ist die Pilotphase für das länderübergreifende digitale Angebot für die Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gestartet. BAföG-berechtigte Studierende in Berlin sowie Schülerinnen und Schüler im Zuständigkeitsbereich der Berliner Ämter für Ausbildungsförderung können damit BAföG-Leistungen stark vereinfacht und vollständig digital beantragen. Die Einführung eines länderübergreifenden BAföG-Online-Antrages dient der vereinheitlichten und schnelleren Antragsstellung und soll künftig zu einer Erhöhung der Antragszahlen führen sowie Zeit bei der Bearbeitung sparen. Das Land Berlin ist neben Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt eines der fünf Bundesländer, die bereits in der Pilotphase ab Ende Oktober dabei sind. Am 18. August 2020 hatte der Berliner Senat der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zugestimmt.

Die Einführung des BAföG-Online-Antrags wird im Rahmen der Verpflichtung zur Digitalisierung von Verwaltungsdienstleistungen durch das Onlinezugangsgesetz (OZG) umgesetzt. Bund, Länder und Kommunen müssen dem Gesetz zufolge bis Ende 2022 ihre wesentlichen Verwaltungsleistungen über Portale auch im Netz anbieten.

Unter der Federführung des Landes Sachsen-Anhalt und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) haben die Projektpartnerinnen die Digitalisierung des BAföG-Antrages als Leuchtturmprojekt für die Digitalisierungsvorhaben im Themenbereich Bildung priorisiert.

Der jetzt unter www.bafög-digital.de zur Verfügung stehende Online-Antrag wurde mit Unterstützung eines IT-Dienstleisters in einem Digitalisierungslabor entwickelt und vom Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat finanziert. Hierzu wurden Workshops, Befragungen und Tests mit Nutzerinnen und Nutzern durchgeführt und ausgewertet. Mithilfe ihres Feedbacks wurde eine moderne Anwendung geschaffen, die sich an zeitgemäßen Standards der Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit orientiert. Eine digitale Antragsassistenz sorgt beispielsweise dafür, dass die Anträge weniger fehleranfällig sind. Jede Information muss nur einmal eingetragen werden, Daten liegen in einem einheitlichen maschinenlesbaren Format vor und die responsiv gestaltete Anwendung ist auf unterschiedlichen Endgeräten wie Computer oder Smartphone nutzbar. Verständliche Hilfetexte stehen bei der Antragstellung zur Verfügung. Außerdem besteht die Möglichkeit die Erinnerungsfunktion für Folgeanträge zu nutzen sowie die Status-Anzeige, die über den Status des Antrags informiert.

Quelle: Senatskanzlei Berlin

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Airline muss Steuern und Gebühren separat ausweisen

Fluggesellschaften müssen den Preis für das Flugticket zu Beginn der Buchung aufschlüsseln und neben dem Endpreis auch den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und weitere Entgelte ausweisen. Das hat das KG Berlin nach einer Klage des vzbv gegen EasyJet entschieden (Az. 23 U 34/16).

vzbv, Pressemitteilung vom 27.10.2020 zum Urteil 23 U 34/16 des KG Berlin vom 03.09.2020

vzbv gewinnt Klage gegen EasyJet beim Kammergericht Berlin

  • EasyJet hatte bei der Flugbuchung nur den Endpreis inklusive Steuern angegeben.
  • EU-Verordnung schreibt auch Angaben über die Höhe des reinen Flugpreises, der Steuern, Flughafengebühren und weiterer Entgelte vor.
  • Kammergericht Berlin: Ticketpreis muss bereits zu Beginn des Buchungsvorgangs aufgeschlüsselt werden.

Fluggesellschaften müssen den Preis für das Flugticket zu Beginn der Buchung aufschlüsseln und neben dem Endpreis auch den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und weitere Entgelte ausweisen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen EasyJet entschieden. Damit bestätigte das Kammergericht eine Entscheidung des Landgerichts Berlin.

„Eine Fluggesellschaft muss personengebundene Steuern und Gebühren erstatten, wenn Kunden ihren Flug nicht antreten und diese Kosten deshalb entfallen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Nur wenn diese Kosten offen ausgewiesen sind, wissen Kunden, wie hoch ihr Erstattungsanspruch ist. Und nur durch die Aufschlüsselung wird der Anteil der Kosten erkennbar, die sich bis zum Antritt des Fluges noch ändern können.“

Easyjet nannte nur den Endpreis inklusive Steuern

EasyJet hatte bei der Flugbuchung auf seiner Internetseite nur den Endpreis inklusive Steuern angegeben. Wie sich der Endpreis im Einzelnen zusammensetzte, war nicht erkennbar. Der vzbv sieht darin einen Verstoß gegen die Europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung. Diese schreibt vor, dass neben dem Endpreis der reine Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte genannt werden müssen.

Endpreis muss aufgeschlüsselt werden

Das Berliner Kammergericht stellte mit seinem Urteil klar: Es reicht nicht, diese Posten in den Endpreis einzurechnen oder sie erst nach Abschluss der Buchung mitzuteilen. Der Preis sei schon zu Beginn des Buchungsvorgangs bei der erstmaligen Nennung des Preises aufzuschlüsseln. Nur dadurch könne die von der EU-Verordnung geforderte Preistransparenz erreicht werden.

Ohne zu wissen, inwieweit Steuern und Gebühren bereits Bestandteil des Endpreises sind, seien Kunden nicht in der Lage, den Preis effektiv mit den Preisen anderer Fluggesellschaften zu vergleichen. Außerdem könnten sie die Berechtigung einer von der Fluggesellschaft geltend gemachten Preiserhöhung infolge erhöhter Steuern und Gebühren nicht überprüfen, monierten die Richter.

Quelle: vzbv

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IAB-Arbeitsmarktbarometer bleibt stabil

Das IAB-Arbeitsmarktbarometer ist im Oktober um 0,1 Punkte auf 100,2 Punkte gestiegen. Nach den deutlichen Anstiegen aus den vergangenen Monaten hat sich der Frühindikator des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) damit auf dem erreichten Niveau behauptet.

IAB, Pressemitteilung vom 27.10.2020

Das IAB-Arbeitsmarktbarometer ist im Oktober um 0,1 Punkte auf 100,2 Punkte gestiegen. Nach den deutlichen Anstiegen aus den vergangenen Monaten hat sich der Frühindikator des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) damit auf dem erreichten Niveau behauptet.

Relativ günstige Aussichten zeigt das IAB-Arbeitsmarktbarometer für die Entwicklung der Arbeitslosigkeit: Die entsprechende Komponente legte um 0,3 Punkte auf 102,4 Punkte zu. „Die kurzfristig stark erhöhte Arbeitslosigkeit könnte langsam wieder abgebaut werden“, sagt Enzo Weber, Leiter des IAB-Forschungsbereichs „Prognosen und gesamtwirtschaftliche Analysen“. Zu beachten sei, so Weber, dass der Befragungszeitraum vor den starken Infektionszunahmen der vergangenen zwei Wochen endete.

Die Beschäftigungskomponente des Frühindikators verblieb im Oktober auf dem Vormonatswert von 98,1 Punkten. „Bezüglich der Beschäftigungsentwicklung bleiben die Arbeitsagenturen skeptisch. Die Infektionsdynamik und die Transformationsprozesse in der Wirtschaft stellen Risiken dar“, erläutert Weber. Auch sinke nach jahrelangem Anstieg die Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte: „Im Zuge der Krise haben sich viele Arbeitskräfte vorerst vom Arbeitsmarkt zurückgezogen und die Zuwanderung ist eingebrochen.“

Das IAB-Arbeitsmarktbarometer ist ein seit November 2008 bestehender Frühindikator, der auf einer monatlichen Umfrage der Bundesagentur für Arbeit unter allen lokalen Arbeitsagenturen basiert. Während Komponente A des Barometers die Entwicklung der saisonbereinigten Arbeitslosenzahlen für die nächsten drei Monate prognostiziert, dient Komponente B der Vorhersage der Beschäftigungsentwicklung. Der Mittelwert aus den Komponenten „Arbeitslosigkeit“ und „Beschäftigung“ bildet den Gesamtwert des IAB-Arbeitsmarktbarometers. Dieser Indikator gibt damit einen Ausblick auf die Gesamtentwicklung des Arbeitsmarkts. Da das Saisonbereinigungsverfahren laufend aus den Entwicklungen der Vergangenheit lernt, kann es zu nachträglichen Revisionen kommen. Die Skala des IAB-Arbeitsmarktbarometers reicht von 90 (sehr schlechte Entwicklung) bis 110 (sehr gute Entwicklung).

Quelle: IAB

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Musterklägerin im Musterverfahren gegen die Porsche SE wegen Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten bestimmt

Das OLG Stuttgart hat im Musterverfahren gegen die Porsche SE wegen Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten eine britische Aktionärin zur Musterklägerin bestimmt (Az. 20 Kp 2/17).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 26.10.2020 zum Beschluss 20 Kp 2/17 vom 22.10.2020

Der für Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Stefan Vatter hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 im Musterverfahren gegen die Porsche SE wegen Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten eine britische Aktionärin zur Musterklägerin bestimmt.

Bei der Bestimmung dieser Musterklägerin war letztlich ausschlaggebend, dass der von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffene Anspruch der Aktionärin rund 5,7 Mio. Euro beträgt, d. h. rund 72 % der Summe der dem Senat mitgeteilten Ansprüche aus den vom Landgericht derzeit ausgesetzten Verfahren. Dagegen ließen die neben der Anspruchshöhe zu berücksichtigenden Kriterien für die Auswahl eines Musterklägers gemäß § 9 Abs. 2 KapMuG, wie z. B. die Bandbreite der vorgelegten Feststellungsziele, die Eignung des jeweiligen Prozessbevollmächtigten oder die Einigung mehrerer Kläger auf einen von ihnen, hier keinen Vorrang eines als Musterkläger in Betracht kommenden Klägers erkennen.

Die übrigen Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt wurden, können sich gleichwohl in ihrer Stellung als Beigeladene neben der Musterklägerin am weiteren Verfahren aktiv beteiligen (§ 9 Abs. 3 KapMuG).

Der Musterklägerin wurde nach den gesetzlichen Vorgaben zur Begründung der Feststellungsziele zunächst eine Frist gewährt. Anschließend müssen die Musterbeklagte und die übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Erst danach kann die mündliche Verhandlung in dem Musterverfahren, voraussichtlich nicht vor Frühjahr 2021, beginnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Relevante Vorschriften:

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 9
Beteiligte des Musterverfahrens

(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

  1. der Musterkläger,
  2. die Musterbeklagten,
  3. die Beigeladenen.

(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:

  1. die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,
  2. eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
  3. die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
    (3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

Quelle: OLG Stuttgart

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BSI: Corona verschärft die Cyber-Gefährdungslage

Der aktuelle BSI-Lagebericht zeigt auf, dass die aktuelle Gefährdungslage weiterhin von Cyber-Angriffen mit Schadsoftware geprägt ist, welche in immer neuen Varianten und mit teils ausgefeilten Methoden eingesetzt wird. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 26.10.2020

Die Corona-Pandemie hat für einen Digitalisierungsschub in Deutschland gesorgt. Seit dem Frühjahr arbeiten viele Menschen im Homeoffice, Bring-your-own-Device wird dabei vielerorts als Mittel zur Arbeitsfähigkeit akzeptiert. Zudem wurden Videokonferenzen und Möglichkeiten zum elektronischen Datenaustausch eingerichtet. Der Großteil dieser Maßnahmen wurde spontan umgesetzt, um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Die IT- und Datensicherheit hat dabei allerdings oft eine untergeordnete Rolle gespielt.

Nachdem sich allerdings inzwischen vieles eingespielt hat, appelliert Arne Schönbohm, Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), „dieses neue Normal nachhaltig und sicher zu gestalten.“ Wer weiterhin von dem Digitalisierungsschub profitieren möchte, muss Maßnahmen einleiten, um die neuen Infrastrukturen wirksam gegen Angriffe abzusichern.

Aktueller BSI-Lagebericht zeigt Gefährdungslage auf

Der aktuelle BSI-Lagebericht zeigt hierzu auf, dass die aktuelle Gefährdungslage weiterhin von Cyber-Angriffen mit Schadsoftware geprägt ist, welche in immer neuen Varianten und mit teils ausgefeilten Methoden eingesetzt wird.

Danach übersteigt die Zahl der Schadprogramme inzwischen die Milliardengrenze. Allein im letzten Jahr sind 117,4 Millionen neue Varianten hinzugekommen, etwa 320.000 neue Schadprogramme pro Tag. Die Daten werden dabei immer öfter nicht nur verschlüsselt, sondern von Cyber-Kriminellen kopiert und ausgeleitet. Die Angreifer drohen so zusätzlich damit, die Daten an Interessenten zu verkaufen oder zu veröffentlichen. Damit erhöht sich der Druck auf das Opfer, der Lösegeldforderung nachzukommen.

Weitere Informationen und Beispiele zur derzeitigen Bedrohungslage sowie über die Aktivitäten und Gegenmaßnahmen des BSI sind im Bericht „Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2020“ zusammengefasst.

Quelle: WPK

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ifo Exporterwartungen deutlich verschlechtert

ifo Institut, Pressemitteilung vom 27.10.2020

Der Optimismus der deutschen Exporteure hat einen Rückschlag erlitten. Die ifo Exporterwartungen der Industrie sind im Oktober von 10,3 auf 6,6 Punkte gefallen. Die weltweitsteigenden Infektionszahlen bereiten der Exportwirtschaft zunehmend Sorgen.

Mit rückläufigen Exporten rechnen die Nahrungs- und Getränkeindustrie. Auch die Hersteller von Textilien und Bekleidung sind gegenwärtig nicht glücklich mit der Entwicklung auf ihren Auslandsmärkten. Dagegen verzeichneten die Exporterwartungen bei den Herstellern von elektronischen und optischen Geräten einen deutlichen Sprung nach oben. Auch die chemische Industrie geht von steigenden Auslandsumsätzen aus. Der Indikator stieg auf den höchsten Stand seit Dezember 2018.

Quelle: ifo Institut

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Pflegekammer Niedersachsen muss Pressemitteilung „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“ vorläufig von Homepage entfernen

Das OVG Niedersachsen entschied, dass die Pressemitteilung „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“ der Pflegekammer Niedersachsen vom 7. September 2020 vorläufig von deren Homepage entfernt werden muss (Az. 8 ME 99/20).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 27.10.2020 zum Beschluss 8 ME 99/20 vom 22.10.2020

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 entschieden, dass die Pressemitteilung „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“ der Pflegekammer Niedersachsen vom 7. September 2020 vorläufig von deren Homepage entfernt werden muss (Az. 8 ME 99/20).

Die Pflegekammer Niedersachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe u. a. die Wahrnehmung der beruflichen Belange von Pflegefachpersonen ist. In der Vergangenheit gab es teils erhebliche Widerstände gegen die Gründung einer Pflegekammer, gegen deren Tätigkeit und die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft. Die Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft war Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 22. August 2019 – 8 LC 116/18, 8 LC 117/18 -). Eine Online-Befragung unter den ca. 78.000 Mitgliedern der Pflegekammer, an der ca. 15.100 Mitglieder teilnahmen, ergab, dass sich über 70 Prozent der Antwortenden für die Abschaffung der Pflegekammer aussprachen. Daraufhin erklärte die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Niedersachsen ihre Absicht, die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen einzuleiten. Die Pflegekammer veröffentlichte am 7. September 2020 auf ihrer Internetseite eine Pressemitteilung unter dem Titel „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“, mit der sie sich für ihren Erhalt aussprach. Aus dem Ergebnis der durchgeführten Umfrage könne kein Auftrag abgeleitet werden, die Pflegekammer in Frage zu stellen, da nur ca. 19 Prozent an dieser teilgenommen hätten.

Die Antragstellerin, die selbst Mitglied der Pflegekammer ist, stellte daraufhin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Hannover, die Pressemitteilung mit sofortiger Wirkung von der Homepage zu entfernen. Dem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. September 2020 (Az. 7 B 4667/20) mit der Begründung statt, der Inhalt der Pressemitteilung werde dem Sachlichkeitsgebot an zwei Stellen nicht gerecht und lasse insgesamt eine ausreichende Darstellung der Gegenposition vermissen.

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Quelle: OVG Niedersachsen

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