EU-Kommission startet öffentliche Konsultation zu Lieferketten und nachhaltiger Unternehmensführung

Die EU-Kommission will Nachhaltigkeit entsprechend dem europäischen Grünen Deal stärker in der Unternehmensführung verankern und hat dazu am 26.10.2020 eine öffentliche Konsultation eingeleitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.10.2020

Die EU-Kommission will Nachhaltigkeit entsprechend dem europäischen Grünen Deal stärker in der Unternehmensführung verankern und hat dazu am 26.10.2020 eine öffentliche Konsultation eingeleitet. „Nachhaltige Unternehmensführung kann die Art und Weise, wie Unternehmen in ihren Lieferketten operieren, wirklich verändern. Wir sichern jetzt neue Geschäftsstandards für künftige Generationen“, sagte EU-Justizkommissar Didier Reynders. Die Ergebnisse dieser öffentlichen Konsultation werden in einen Gesetzgebungsvorschlag einfließen, den die EU-Kommission im Jahr 2021 vorlegen wird.

„Nachhaltige Unternehmensführung ist ein wichtiger Beitrag zu den Zielen des europäischen Grünen Deal und wird für die Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der Unternehmen auf lange Sicht ebenso entscheidend sein wie für den Schutz der Menschenrechte und unsere internationalen Verpflichtungen, wie die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Ziele des Pariser Klimaabkommens“, so der EU-Kommissar weiter.

Alle Interessengruppen sind eingeladen, sich zu beteiligen und ihre Ansichten zu teilen. Die Konsultation endet am 8. Februar 2021.

Die Konsultation wird die Ergebnisse von zwei Studien ergänzen: zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in den Lieferketten und zu den Pflichten des Managements zur nachhaltigen Unternehmensführung.

Quelle: EU-Kommissio

Powered by WPeMatico

Besserer Durchblick bei den Rentenbescheiden

Die Bundesregierung will die Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation verbessern und die Sozialversicherungswahlen modernisieren. Dazu hat sie nun einen Gesetzentwurf (19/23550) vorgelegt, der unter anderem die Einführung einer Digitalen Rentenübersicht vorsieht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.10.2020

Die Bundesregierung will die Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation verbessern und die Sozialversicherungswahlen modernisieren. Dazu hat sie nun einen Gesetzentwurf (19/23550) vorgelegt, der unter anderem die Einführung einer Digitalen Rentenübersicht vorsieht. Derzeit seien die von vielen Anbietern der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge zur Verfügung gestellten Renten-Informationen sehr unterschiedlich und nur bedingt geeignet, einen Überblick über die bereits erreichten oder erreichbaren Vorsorgeleistungen zu erhalten. Das Angebot der Digitalen Rentenübersicht solle einen Anreiz setzen, sich intensiver mit der eigenen Altersvorsorge zu beschäftigen, heißt es im Gesetzentwurf.

Bezüglich der Sozialversicherungswahlen ist vorgesehen, die Rahmenbedingungen für die Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung zu verbessern. Außerdem solle die Bedeutung der Selbstverwaltung und der SV-Wahlen durch bessere Information und mehr Transparenz stärker ins Blickfeld der Arbeitgeber und Versicherten gerückt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1141/2020

Powered by WPeMatico

Polizeimeisteranwärter darf wegen Mitgliedschaft in WhatsApp-Gruppe mit antisemitischen und rassistischen Inhalten entlassen werden

Die Polizeihochschule durfte einen angehenden Polizeibeamten wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung entlassen, weil er – wenn auch weitgehend passiv – Mitglied einer WhatsApp-Gruppe war, in der nationalsozialistische, antisemitische, rassistische, gewaltverherrlichende und frauenverachtende Kommentare und Bilder geteilt wurden. Dies hat das VG Freiburg entschieden (Az. 3 K 2398/20).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 26.10.2020 zum Beschluss 3 K 2398/20 vom 19.10.2020 (nrkr)

Die Polizeihochschule durfte einen angehenden Polizeibeamten wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung entlassen, weil er – wenn auch weitgehend passiv – Mitglied einer WhatsApp-Gruppe war, in der nationalsozialistische, antisemitische, rassistische, gewaltverherrlichende und frauenverachtende Kommentare und Bilder geteilt wurden. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 19.10.2020 (Az. 3 K 2398/20) entschieden und damit den gegen seine Entlassung gerichteten Eilantrag eines Polizeimeisteranwärters abgelehnt.

Der entlassene Polizeimeisteranwärter bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg in Villingen-Schwenningen war gemeinsam mit sechs weiteren Klassenkameraden Mitglied einer WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „Pozilei bad boys“. In der Gruppe wurden neben Nachrichten zu Ausbildungs- und Freizeitthemen u. a. Hitlerportraits, das Hakenkreuzsymbol sowie antisemitische, rassistische, gewaltverherrlichende und frauenfeindliche Bilder und Texte verschickt. Nach Bekanntwerden der WhatsApp-Gruppe entließ die Polizeihochschule den Polizeimeisteranwärter aus dem Polizeivollzugsdienst. Sie begründete dies mit Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung. Auch wenn er in der Gruppe weder Administrator noch treibende Kraft gewesen sei, habe er Beiträge geschrieben, kommentiert und mitgelesen. Damit habe er rechtes, antisemitisches und frauenfeindliches Gedankengut toleriert. Dies sei mit der Vorbildfunktion als angehender Polizeibeamter nicht vereinbar. Der entlassene Polizeimeisteranwärter wendete hiergegen ein, er habe die Beiträge der anderen nicht genau gelesen und sei auch mit ihrem Inhalt nicht einverstanden gewesen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:

Beamte auf Widerruf wie der Polizeimeisteranwärter könnten entlassen werden, wenn berechtigte Zweifel an ihrer persönlichen oder fachlichen Eignung bestünden. Die Polizeihochschule habe die Entlassung – nach der im Eilverfahren vorzunehmenden überschlägigen gerichtlichen Prüfung – voraussichtlich zu Recht auf Zweifel an der charakterlichen und damit persönlichen Eignung gestützt. Für die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilung der charakterlichen Eignung sei die Einschätzung entscheidend, inwieweit ein Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werde. Von einem Polizeibeamten sei dabei zu erwarten, dass er zu jeder Zeit und ohne jeden Vorbehalt für die Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Grundwerte eines friedlichen Zusammenlebens eintrete. Damit einher gehe nicht nur das Verbot von gegen die Verfassung gerichteten Taten, sondern auch eine Pflicht zum aktiven Handeln.

Es sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Polizeihochschule dem entlassenen Polizeimeisteranwärter vorhalte, er sei weder aus der WhatsApp-Gruppe ausgetreten noch habe er in der Gruppe zu erkennen gegeben, dass er das dort dokumentierte Gedankengut nicht teilt, sondern im Gegenteil sogar einige Beiträge kommentiert habe. Indem er die nationalsozialistischen, antisemitischen, rassistischen, gewaltverherrlichenden und frauenverachtenden Äußerungen, Symbole und Bilder hingenommen und vereinzelt ohne jede Distanzierung kommentiert habe, habe er sie verharmlost und bagatellisiert. Es sei von ihm auch bereits in der Ausbildungszeit zu erwarten gewesen, dass er sich aktiv für die Grundwerte des gesellschaftlichen Zusammenlebens einsetze und sich dem widersprechenden Verhalten gerade innerhalb des Kollegenkreises entgegenstelle. Damit begründe bereits das Hinnehmen und kritiklose Kommentieren die berechtigten Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf, ohne dass es der Feststellung einer gefestigten eigenen rechtsextremen Überzeugung des entlassenen Polizeimeisteranwärters bedürfe.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

Quelle: VG Freiburg

Powered by WPeMatico

Krankenversicherung: Kostenerstattung trotz Fehldiagnose

Hat eine Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch einem Versicherten Kosten für die selbstbeschaffte notwendige Leistung entstanden, sind diese von der Krankenkasse zu erstatten. Dies gelte auch, wenn die behandelnden Ärzte zunächst fehlerhaft eine Krankheit diagnostizierten, die eine Leistungsablehnung seitens der Krankenkasse gerechtfertigt hätte. So entschied das LSG Hessen (Az. L 8 KR 687/18).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 26.10.2020 zum Urteil L 8 KR 687/18 vom 26.10.2020

Krankenkasse muss Kosten für Immunglobulin-Therapie erstatten

Hat eine Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch einem Versicherten Kosten für die selbstbeschaffte notwendige Leistung entstanden, sind diese von der Krankenkasse zu erstatten. Dies gelte auch, wenn die behandelnden Ärzte zunächst fehlerhaft eine Krankheit diagnostizierten, die eine Leistungsablehnung seitens der Krankenkasse gerechtfertigt hätte. Dies entschied in einem am 26.10.2020 veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter klagt auf Kostenerstattung

Ein 66-jähriger Versicherter leidet an einer multimodalen Sensibilitätsstörung der unteren Extremitäten. Zunächst wurde eine Ganglionitis diagnostiziert, die mittels Immunglobulinen im Rahmen eines „Off-label-use“ (Einsatz von Medikamenten außerhalb des arzneimittelrechtlich zugelassenen Anwendungsbereichs) behandelt werden sollte. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme hierfür ab, weil die Voraussetzungen für einen Off-label-use nicht vorlägen.

Der Versicherte ließ sich daraufhin auf eigene Kosten entsprechend behandeln und klagte auf Kostenerstattung. Medizinische Gutachten ergaben, dass keine Ganglionitis, sondern eine autoimmun bedingte Entzündung der Spinalhinterwurzel vorliege. Zur Behandlung dieser Erkrankung seien die verabreichten Immunglobulinen zugelassen. Die Krankenkasse berief sich jedoch darauf, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch eine andere Diagnose erstellt worden sei. Daher habe sie die beantragte Kostenübernahme nicht zu Unrecht abgelehnt.

Krankenkasse kann sich nicht mit Erfolg auf Diagnosefehler berufen

Die Darmstädter Richter gaben dem Versicherten Recht. Für die Behandlung der objektiv vorliegenden Erkrankung sei von Anbeginn der Einsatz von Immunglobulinen zugelassen und medizinisch indiziert gewesen. Damit sei die Leistung zu Unrecht abgelehnt worden.

Die Krankenkasse könne sich insoweit nicht erfolgreich auf Diagnosefehler von Ärzten berufen. Denn dies würde den Verantwortungszusammenhang im System der Gesetzlichen Krankenversicherung „auf den Kopf stellen“.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen (…)

§ 13 SGB V
(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. (…)

§ 27 SGB V
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. (…)

Quelle: LSG Hessen

Powered by WPeMatico

ifo Geschäftsklimaindex sinkt (Oktober 2020)

Die Stimmung unter den Unternehmenslenkern hat sich etwas eingetrübt. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Oktober auf 92,7 Punkte gesunken, nach 93,2 Punkten im September. Dies ist der erste Rückgang nach fünf Anstiegen in Folge.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 26.10.2020

Die Stimmung unter den Unternehmenslenkern hat sich etwas eingetrübt. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Oktober auf 92,7 Punkte gesunken, nach 93,2 Punkten im September. Dies ist der erste Rückgang nach fünf Anstiegen in Folge. Die Unternehmen blicken deutlich verhaltener auf die Entwicklung in den kommenden Monaten. Ihre aktuelle Situation beurteilten sie hingegen nochmals besser als im Vormonat. Die Nervosität der deutschen Wirtschaft steigt wieder.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Geschäftsklimaindikator erstmals seit Juni 2019 wieder im positiven Bereich angekommen. Deutlich mehr Firmen waren mit ihrer aktuellen Geschäftslage zufrieden. Der zuletzt aufgekommene Optimismus mit Blick auf die kommenden Monate hat aber einen merklichen Rückschlag erhalten. Die Unternehmen konnten ihre Kapazitätsauslastung deutlich von 75,3 auf 79,8 Prozent steigern.

Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima hingegen merklich verschlechtert. Die Dienstleister waren weniger zufrieden mit ihrer aktuellen Lage. Zudem ist bei den Erwartungen der Optimismus der Vormonate wieder verschwunden.

Im Handel ist Geschäftsklimaindikator leicht gesunken. Während die Händler merklich pessimistischer auf die kommenden Monate schauen, waren sie mit den laufenden Geschäften deutlich zufriedener.

Auch im Bauhauptgewerbe ist die Aufwärtsbewegung des Geschäftsklimas erstmal gestoppt. Die Unternehmen korrigierten ihre sehr guten Einschätzungen zur aktuellen Lage deutlich nach unten. Auch ihre Erwartungen fielen etwas pessimistischer aus.

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

10 Jahre europaweite Vollstreckung von Geldstrafen und Bußgeldern

Den zehnten Jahrestag der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen beging das BfJ auf besondere Weise: Erstmals wurden Vollstreckungshilfeersuchen aus den Niederlanden elektronisch nach Deutschland übermittelt.

BfJ, Pressemitteilung vom 26.10.2020

Bundesamt für Justiz führt elektronisches Verfahren ein

Den zehnten Jahrestag der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschluss Geldsanktionen) beging das Bundesamt für Justiz (BfJ) auf besondere Weise: Erstmals wurden Vollstreckungshilfeersuchen aus den Niederlanden elektronisch nach Deutschland übermittelt.

Vor zehn Jahren, am 28. Oktober 2010, ist das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen in Kraft getreten. Seither hat sich der Rahmenbeschluss als wirksames Rechtsinstrument zur grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung erwiesen. Er stellt sicher, dass Geldstrafen und Geldbußen innerhalb der Europäischen Union auch dann vollstreckt werden können, wenn der Betroffene nicht oder nicht mehr in dem Land lebt, in dem die Sanktion verhängt wurde.

Im BfJ, der zentralen deutschen Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen, sind zwei Referate mit der “Vollstreckungshilfe EU-Geldsanktionen” betraut. Von 4.671 Verfahren im Jahr 2011 ist das Fallaufkommen auf über 23.000 Ersuchen im Jahr 2019 angestiegen. Insgesamt wurden seit 2010 bis zum heutigen Tag rund 150.000 ein- und ausgehende Ersuchen und damit schätzungsweise 1,5 km Papierakten bearbeitet. Die Bandbreite der Delikte erstreckt sich von Straßenverkehrsdelikten über Umwelt-, Betäubungsmittel- und Steuerkriminalität bis hin zum Menschenhandel.

Das BfJ arbeitet mit allen EU-Mitgliedstaaten zusammen. Die mit Abstand meisten Ersuchen werden aber aus den Niederlanden übermittelt. Daher hat man sich im deutsch-niederländischen Verhältnis entschieden, neue Wege zu gehen und den Empfang von niederländischen Ersuchen auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Nachdem das erste Pilotverfahren erfolgreich übermittelt werden konnte, sollen demnächst alle – jährlich rund 10.000 – Ersuchen aus den Niederlanden elektronisch übermittelt und im BfJ zum Teil auch systemgestützt weiterbearbeitet werden können. Und so gehören 1,5 km Akten hoffentlich bald der Vergangenheit an.

Quelle: BfJ

Powered by WPeMatico

Stärkung der Integrität in der Wirtschaft

Das bisher im Ordnungswidrigkeitenrecht nur rudimentär geregelte Verbandsverfahren wird neu geordnet. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft vor, den die Bundesregierung vorgelegt hat (19/23568).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.10.2020

Das bisher im Ordnungswidrigkeitenrecht nur rudimentär geregelte Verbandsverfahren wird neu geordnet. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft vor, den die Bundesregierung vorgelegt hat (19/23568). Eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität sei bislang nicht möglich, heißt es darin. Die Höchstgrenze des Ahndungsteils der Verbandsgeldbuße von zehn Millionen Euro gelte unabhängig von der Verbandsgröße; sie lasse insbesondere gegenüber finanzkräftigen multinationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zu und benachteilige damit kleinere und mittelständische Unternehmen. Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlten ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance. Der Entwurf verfolge daher das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen und eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

Powered by WPeMatico

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13. Mai 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Verlängerung

Das BMF gibt die Verlängerung des DBA-Frankreich zur Ent­las­tung der grenz­über­schrei­tend tä­ti­gen Ar­beit­neh­mer im Hinblick auf die Maß­nah­men zur Be­kämp­fung der COVID-19 Pande­mie bekannt (Az. IV B 3 – S-1301-FRA / 19 / 10018 :007).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-FRA / 19 / 10018 :007 vom 23.10.2020

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich Deutschland mit Frankreich nunmehr darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. Dezember 2020 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 30. September 2020 eine schriftliche Absprache unterzeichnet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

IAASB: Quality Management Standards verabschiedet und Implementation Support Plan veröffentlicht

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat seine neuen Quality Management Standards (ISQM1, ISQM2, ISA 220) verabschiedet. Bereits jetzt ist auf der Internetseite des IAASB ein Implementation Support Plan veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 26.10.2020

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 23. September 2020 seine neuen Quality Management Standards (ISQM1, ISQM2, ISA 220) verabschiedet. Sie stehen noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Public Interest Oversight Board. Das IAASB wird die Standards nach der Genehmigung voraussichtlich noch in diesem Jahr veröffentlichen.

Bereits jetzt ist auf der Internetseite des IAASB ein Implementation Support Plan veröffentlicht, dem die interessierte Öffentlichkeit entnehmen kann, welche Materialien und Informationen das IAASB für die Unterstützung des Berufsstandes bei der Umsetzung der Standards geplant hat.

Noch im Dezember 2020 soll für jeden der Standards eine Basis For Conclusions zur Verfügung gestellt werden, die die Überlegungen des Boards im Hinblick auf die eingegangenen Stellungnahmen zu den Standardentwürfen erläutert. Ebenfalls für Dezember dieses Jahres ist die Veröffentlichung eines ersten Erklärvideos vorgesehen. Im Januar 2021 soll für jeden Standard ein First Time Implementation Guide mit Erläuterungen und Diagrammen folgen. Geplant sind darüber hinaus mehrere Fact Sheets. Im ersten Quartal 2021 sollen sich FAQ und Erläuterungsvideos anschließen.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung

Die Bundesregierung hat am 9. September 2020 die („Dritte“) Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung beschlossen. Die Änderungen der Mitteilungsverordnung durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung sollen lt. BMF noch bis zum Jahresende 2020 verkündet werden und spätestens zu Beginn des Jahres 2021 in Kraft treten.

BMF, Mitteilung vom 23.10.2020

Die Bundesregierung hat am 9. September 2020 die („Dritte“) Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung beschlossen (siehe auch Bundesratsdrucksache. 518/20). Schwerpunkt dieser Änderungsverordnung ist die zeitnahe Einführung einer Mitteilungspflicht öffentlicher Leistungen über ausgezahlte Corona-Subventionen. Außerdem wird das bislang papierbasierte Mitteilungsverfahren ab 2025 auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Der Bundesrat wird dieser Verordnung voraussichtlich am 6. November 2020 zustimmen. Ihre Verkündung im Bundesgesetzblatt soll danach kurzfristig erfolgen. Weil die Verordnungsermächtigung in § 93a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dies bislang nicht gestattet, musste bislang die Einführung einer Mitteilungspflicht über die bei der Zahlung verwendete Bankverbindung unterbleiben. Eine entsprechende Mitteilung ist jedoch in vielen Fällen erforderlich, um die mitgeteilten Daten automationstechnisch zuverlässig einem Steuerpflichtigen zuordnen zu können. Dies gilt insbesondere für Corona-Subventionen, bei denen den Bewilligungsstellen keine belastbaren Informationen über die steuerlichen Ordnungsmerkmale der Subventionsempfänger vorliegen. Außerdem soll im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 in § 93a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e der Abgabenordnung eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, nach der das Bundesamt für Justiz durch Rechtsverordnung verpflichtet werden kann, von ihm nach § 335 des Handelsgesetzbuchs verhängte Ordnungsgelder der Finanzverwaltung mitzuteilen. Damit soll durch die Finanzverwaltung besser überprüft werden können, ob das Betriebsausgabenabzugs-Verbot bei Ordnungsgeldern von den Unternehmen beachtet wurde. Die Änderungen der Mitteilungsverordnung durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung sollen noch bis zum Jahresende 2020 verkündet werden und spätestens zu Beginn des Jahres 2021 in Kraft treten.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico