Ausnahmen vom Verbot der pauschalen Vorratsdatenspeicherung

Der EuGH hat über die (Un-)Vereinbarkeit der belgischen, britischen und französischen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung mit dem EU-Recht entschieden. Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 15.10.2020

Am 6. Oktober 2020 hat der EuGH über die (Un-)Vereinbarkeit der belgischen, britischen und französischen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung mit dem EU-Recht entschieden.

Mit seinem Urteil in den Rechtssachen Privacy International (C-623/17), La Quadrature du Net u. a. (C-511/18), French Data Network u. a. (C-512/18) und Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (C-520/18) bestätigte der EuGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 in den Rechtssachen Tele2 Sverige (C-203/15) und Snooper’s Charter (C-698/15) insoweit, dass eine pauschale Vorratsdatenspeicherung bzw. -weiterleitung an Sicherheits- und Nachrichtendienste durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste grundsätzlich gegen EU-Recht verstößt.

Nach dem neuesten Urteil ist eine pauschale Vorratsdatenspeicherung aufgrund nationaler Gesetzgebung für einen bestimmten Zeitraum aber zulässig, wenn und solange die nationale Sicherheit eines Mitgliedstaats einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt sei. Weitere Ausnahmen gelten für die allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen und Daten in Bezug auf die zivile Identität von Nutzern.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel 17/2020

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DBA: Bundesrat hat keine Einwände gegen Vertrag mit Singapur

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zum DBA mit Singapur.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.10.2020

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Abkommens vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (19/22751). Dies teilt die Bundesregierung in einer Unterrichtung (19/23435) mit.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1100/2020

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KfW-ifo-Kredithürde steigt – Kreditzugang für Mittelstand wird schwieriger

Die Corona-Pandemie dominiert weiterhin das Wirtschaftsgeschehen in Deutschland. Wie die aktuelle KfW-ifo-Kredithürde für das 3. Quartal 2020 zeigt, bewährt sich der Kreditmarkt in der Krise, allerdings nehmen die Hürden für Mittelständler zu.

KfW, Pressemitteilung vom 15.10.2020

  • 21,7 % der Mittelständler berichten im 3. Quartal von steigenden Finanzierungshürden
  • Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen in Kreditverhandlungen geht zurück
  • Große Unternehmen gelangen wieder etwas einfacher an Bankkredite

Die Corona-Pandemie dominiert weiterhin das Wirtschaftsgeschehen in Deutschland. Der Weg zum Vorkrisenniveau ist noch weit und aufgrund der steigenden Zahl von Neuinfektionen auch zunehmend holprig. Wie die aktuelle KfW-ifo-Kredithürde für das 3. Quartal 2020 zeigt, bewährt sich der Kreditmarkt in der Krise, allerdings nehmen die Hürden für Mittelständler zu: Die KfW-ifo-Kredithürde für den Mittelstand stieg im Vergleich zum Vorquartal um 1,3 Prozentpunkte auf nun 21,7 %. Damit wurde zum zweiten Mal in Folge ein neues Rekordhoch erreicht.

„Die Banken vergeben Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen zunehmend restriktiver, bleiben bei der Verschärfung ihrer Kreditvergabepolitik allerdings maßvoll“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. Da sich seit dem Tiefpunkt im April die wirtschaftliche Lage schnell und kontinuierlich verbessert habe, sei im 3. Quartal auch der Finanzierungsbedarf der Unternehmen in Deutschland nur moderat überdurchschnittlich. „Unter den Mittelständlern sank der Anteil der Unternehmen, die Kreditverhandlungen führten, sogar leicht um 1,5 Prozentpunkte auf 30 %. Das ist ein positives Signal, denn es deutet darauf hin, dass die größten Finanznöte der Unternehmen erstmal vorüber sind. Ob das so bleibt, hängt jedoch entscheidend vom weiteren Pandemieverlauf ab, und diese Unsicherheit wird die Investitionstätigkeit von Unternehmen weiter belasten“, so Köhler-Geib.

Für große Unternehmen sind die Finanzierungshindernisse nach dem deutlichen Anstieg im zweiten Quartal geringer geworden (-1,4 Prozentpunkte auf 15 %). Damit weiteten sich die Unterschiede zwischen Mittelständlern und Großunternehmen beim Kreditzugang wieder aus.

Beim Blick in die Wirtschaftsbereiche zeigt die aktuelle KfW-ifo-Kredithürde unterschiedliche Entwicklungen. Während die Kredithürde im Bau und Verarbeitenden Gewerbe über beide Größenklassen hinweg fiel, wuchsen für den Großhandel und den großen Einzelhandel die Hindernisse. Besonders betroffen bleiben die mittelständischen Dienstleister: Für mehr als ein Viertel von ihnen ist der Kreditzugang nun erschwert.

Quelle: KfW

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Polnische Einzelhandelssteuer und ungarische Werbesteuer verstoßen nicht gegen das Beihilferecht der EU

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwältin Kokott verstoßen die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer nicht gegen das Beihilferecht der EU. Das Beihilferecht stehe einer progressiv ausgestalteten Umsatzbesteuerung von Unternehmen nicht entgegen (Rs. C-562/19 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.10.2020 zum Schlussantrag C-562/19 P vom 15.10.2020

Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer nicht gegen das Beihilferecht der EU.

Das Beihilferecht stehe einer progressiv ausgestalteten Umsatzbesteuerung von Unternehmen nicht entgegen.

Dem internationalen Trend folgend haben Polen und Ungarn direkte Unternehmenssteuern eingeführt, die nicht nach dem Gewinn, sondern nach dem Umsatz berechnet werden und progressiv ausgestaltet sind. Diese treffen vor allem Unternehmen mit hohen Umsätzen, also große Unternehmen.

Polen erließ am 6. Juli 2016 das Gesetz über die Einzelhandelssteuer, das am 1. September 2016 in Kraft trat. Danach mussten Einzelhändler auf ihren monatlichen Umsatz aus dem Verkauf von Waren an Verbraucher, soweit er 17 Millionen polnische Złoty (PLN; ungefähr 4 Millionen Euro) übersteigt, eine Steuer in Höhe von 0,8 % für die Umsatzstufe zwischen 17 und 170 Millionen PLN und in Höhe von 1,4 % für den darüber liegenden Teil zahlen.

Ungarn erließ am 11. Juni 2014 das Gesetz über die Werbesteuer, wonach Herausgeber von Werbung (Zeitungen, audiovisuelle Medien, Anzeigendienste) auf den Jahresnettoumsatz, den sie in Ungarn mit der Verbreitung von Werbung erzielen, eine progressiv gestaffelte Steuer zahlen mussten (sechs Steuersätze zwischen 0 % und 50 %). Diese Steuersätze wurden nachträglich durch nur zwei Steuersätze, nämlich 0 % für den Teil der Bemessungsgrundlage unter 100 Mio. HUF (rund 312.000 Euro) und 5,3 % für den darüber liegenden Teil, ersetzt. Für das erste Steuerjahr sah das Gesetz übergangsweise eine anteilige Berücksichtigung eventueller Verluste aus dem vorangegangenen Jahr vor.

Mit Beschluss vom 30. Juni 20171 und vom 4. November 20162 erklärte die Kommission beide Steuern für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, da sie den „zu niedrig besteuerten“ kleineren Unternehmen einen unzulässigen Vorteil einräumten und damit eine Beihilfe darstellten.
Polen und Ungarn haben die Beschlüsse der Kommission vor dem Gericht der EU angefochten.

Mit Urteilen vom 16. Mai 20193 bzw. vom 27. Juni 20194 gab das Gericht den Klagen statt und erklärte die Kommissionsbeschlüsse für nichtig, da es in den beiden Steuerregelungen keine selektiven Vorteile und somit staatliche Beihilfen zugunsten umsatzschwächerer Unternehmen erkennen konnte. Die Kommission hat gegen diese beiden Urteile des Gerichts Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.

In ihren Schlussanträgen vom 15.10.2020 schlägt Generalanwältin Juliane Kokott dem Gerichtshof vor, die Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen und die Urteile des Gerichts zu bestätigen. Sie verweist auf die erst kürzlich im Rahmen der Grundfreiheiten ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs5, wonach eine nach dem Umsatz bemessene progressive Besteuerung möglich sei, da die Höhe des Umsatzes zum einen ein neutrales Unterscheidungskriterium darstelle und zum anderen ein relevanter Indikator für die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen sei. Ähnliches müsse für das Beihilferecht gelten. Mangels einer einschlägigen Unionsregelung falle die Bestimmung der Bemessungsgrundlage und die Verteilung der Steuerbelastung auf die unterschiedlichen Produktionsfaktoren und Wirtschaftssektoren in die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten.6 Im Grundsatz könne erst eine Ausnahme von diesem autonom gestalteten Steuersystem am Beihilferecht gemessen werden, nicht aber die Schaffung des Steuersystems selbst.

Aus dem Unionsrecht könne keine „normale“ Besteuerung abgeleitet werden. Ausgangspunkt könne daher immer nur die Entscheidung des jeweiligen nationalen Gesetzgebers sein, was er als die normale Besteuerung ansehe. In den vorliegenden Fällen sei dies eine progressiv ausgestaltete Ertragsteuer für Einzelhandelsunternehmen bzw. Herausgeber von Werbung, die für die Bemessungsgrundlage auf den Umsatz abstelle. Ein allgemein geltendes Steuergesetz – welches wie hier den Referenzrahmen gerade erst schaffe – könne daher nur eine Beihilfe darstellen, wenn es offensichtlich inkohärent ausgestaltet wurde. Eine solche Inkohärenz der polnischen Einzelhandelssteuer bzw. der ungarischen Werbesteuer habe das Gericht im Ergebnis zu Recht verneint.

Eine umsatzbasierte Ertragsbesteuerung habe – wie auch eine gewinnbasierte Ertragsbesteuerung – ihre Vor- und Nachteile. Diese habe aber nicht eine Behörde oder ein Gericht, sondern ein demokratisch legitimierter Gesetzgeber abzuwägen und zu verantworten. Der Steuergesetzgeber (hier der polnische bzw. der ungarische Gesetzgeber) könne entscheiden, welche Steuer seiner Ansicht nach die geeignete ist. Das Beihilferecht verlange jedenfalls nicht die Einführung der aus Sicht der Kommission geeignetsten Steuer. Weltweit seien umsatzbasierte Ertragsteuern auf dem Vormarsch, wie auch die von der Kommission vorgeschlagene Digitalsteuer zeige. Diese knüpfe zur Besteuerung von Unternehmen auch an deren Jahresumsatz an. Insofern würden sich die polnische Einzelhandelssteuer bzw. die ungarische Werbesteuer und die geplante EU-Digitalsteuer nicht unterscheiden.

Auch ein progressiver Tarif als solcher stelle keine Inkohärenz dar. So seien progressive Tarife bei der Ertragsbesteuerung durchaus üblich, um eine Besteuerung gemäß der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erreichen. Dies gelte sowohl für eine gewinnbasierte als auch für eine umsatzbasierte Ertragsbesteuerung. Zwar führen hohe Umsätze nicht zwingend zu großen Gewinnen; jedoch sind hohe Umsätze Voraussetzung für große Gewinne. Daher ist die Differenzierung nicht inkohärent.

Auch die von Ungarn eingeführte Berücksichtigung von ertragsteuerrechtlichen Verlusten im ersten Jahr der Werbesteuer stelle keine Beihilfe dar. Da die Tatsache des Vorliegens von Verlusten im Vorjahr ein objektives Kriterium sei und sich Unternehmen mit Verlusten und mit Gewinnen im Vorjahr im Hinblick auf die Fähigkeit, eine zusätzliche gewinnunabhängige Steuer tragen zu können, unterschieden, sei die Implementierung dieser Übergangsvorschrift ebenfalls nicht inkohärent.

Fußnoten

1 Beschluss (EU) 2018/160 vom 30. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN), die Polen in Bezug auf die Einzelhandelssteuer gewährt hat (ABL. 2018, L 29, S. 38).
2 Beschluss (EU) 2017/329 vom 4. November 2016 über die Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich der Besteuerung von Werbeumsätzen (ABl. 2017, L 49, S. 36).
3 Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2019, Polen/Kommission (T-836/16 und T-624/17), siehe auch Pressemitteilung Nr. 64/19)
4 Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2019 Ungarn/Kommission (T-20/17, siehe Pressemitteilung Nr. 84/19).
5 Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország (C-75/18) und Tesco-Global Áruházak (C-323/18), siehe auch Pressemitteilung Nr. 20/20).
6 Urteile vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, siehe auch Pressemitteilung Nr. 57/18), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, siehe auch Pressemitteilung Nr. 120/11).

Quelle: EuGH

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Corona-Verordnung: Gericht kippt Beherbergungsverbot in Baden-Württemberg

Der VGH Baden-Württemberg hat einem Eilantrag gegen das baden-württembergische Beherbergungsverbot für Gäste aus deutschen Regionen, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner überschritten wurde, stattgegeben (Az. 1 S 3156/20).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.10.2020 zum Beschluss 1 S 3156/20 vom 15.10.2020

Beherbergungsverbot wegen Unverhältnismäßigkeit außer Vollzug gesetzt

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 15.10.2020 einem Eilantrag gegen das baden-württembergische Beherbergungsverbot für Gäste aus deutschen Regionen, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner überschritten wurde, stattgegeben.

§ 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot des Wirtschafts- und Sozialministeriums vom 15. Juli 2020 (in der ab 29. August 2020 geltenden Fassung) untersagt die Beherbergung von Gästen, die sich in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) überschritten wurde. Die Verordnung sieht eine Ausnahme von diesem Beherbergungsverbot vor, wenn die Gäste einen negativen Coronatest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 3 CoronaVO Beherbergungsverbot).

Die Antragsteller haben für die Zeit vom 16. Oktober 2020 bis zum 23. Oktober 2020 einen Urlaubsaufenthalt im Landkreis Ravensburg gebucht. Am 10. Oktober 2020 wurde im Kreis Recklinghausen, in dem die Antragsteller wohnen, die 7-Tage-Inzidenz von 50 neu gemeldeten Sars-CoV-22 Fällen pro 100.000 Einwohner überschritten. Sie wenden sich gegen das Beherbergungsverbot und tragen vor, dieses mache den Aufenthalt in der gebuchten Unterkunft – die über 2.000 Euro gekostet habe – unmöglich und sei daher unverhältnismäßig und willkürlich. Die Möglichkeit zur Vorlage eines negativen Coronatests diskriminiere Gäste aus Regionen mit schlechten Testkapazitäten und Familien. Es sei bei vorangehenden Testungen in der Familie nie gelungen, das Testergebnis innerhalb von weniger als 72 Stunden zu erlangen. Weiterhin müsse der Test privat bezahlt werden und belaste die Antragsteller mit ihren drei Kindern mit Gesamtkosten von 774,55 Euro (154,91 Euro pro Test) erheblich.

Die Landesregierung (Antragsgegner) ist dem Antrag entgegengetreten. Das Beherbergungsverbot sei verhältnismäßig. Zahlreiche Ferienregionen, unter anderem in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern hätten im Hinblick auf die Eindämmung des Infektionsgeschehens in der jüngeren Vergangenheit sehr gute Erfahrungen mit Reisebeschränkungen gemacht. Angesichts von mehr als 5.000 nachgewiesenen Neuinfektionen pro Tag sei aktuell nicht die Zeit, Beschränkungen zurückzunehmen.

Der 1. Senat des VGH hat dem Antrag stattgegeben und §§ 2 und 3 der CoronaVO Beherbergungsverbot mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Zur Begründung führt er aus: Das Beherbergungsverbot greife in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ein und sei daher voraussichtlich verfassungswidrig. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Der Antragsgegner verfolge mit der Eindämmung der Pandemie den Schutz von hochrangigen Rechtsgütern. Die Vorschrift diene dazu, Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen abzuwehren und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen.

Jedoch habe der Antragsgegner bereits nicht dargelegt, dass im Zusammenhang mit der Beherbergung ein besonders hohes Infektionsrisiko bestehe, dem mit so drastischen Maßnahmen begegnet werden müsste. Derzeit seien trotz steigender Fallzahlen in Deutschland keine Ausbruchsgeschehen in Beherbergungsbetrieben bekannt. Vielmehr sei aktueller „Treiber“ der Pandemie das Feiern in größeren Gruppen oder der Aufenthalt in Bereichen, wo die Abstands- und Hygieneregeln aufgrund räumlicher Enge, z. B. in der Schule oder in verschiedenen Wohnsituationen (z. B. Pflegeheimen oder Flüchtlingsunterkünften) nicht eingehalten würden. Die Landesregierung sei verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob konkrete Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar seien und ob das Gesamtkonzept von Beschränkungen und Lockerungen noch in sich stimmig und tragbar sei. Bis auf Clubs und Discotheken seien sämtliche Geschäfte, Freizeit- und Sporteinrichtungen, Gaststätten, Bars und Vergnügungsstätten wieder – wenn auch mit Schutzvorkehrungen – geöffnet. Dass gerade Beherbergungsbetriebe, in denen nicht zwangsläufig eine große Zahl fremder Menschen aufeinanderträfen, sondern Gäste in abgeschlossenen Räumlichkeiten ggf. mit einer überschaubaren Personenanzahl übernachteten und deren Kontaktdaten hinterlegt seien, davon ausgenommen würden, erschließe sich nicht.

Es sei den Antragstellern nicht zumutbar, sich auf die Möglichkeit verweisen zu lassen, negative Coronatests vorzulegen. Nach derzeitiger Sachlage erscheine es nicht hinreichend gewährleistet, dass ein solcher Test von Reisenden überhaupt so kurzfristig erlangt werden könne. Schon aus rein organisatorischer Sicht sei fraglich, ob dieses enge Zeitfenster, in dem eine Abstrichentnahme durch medizinisches Fachpersonal, der Transport der Proben ins Labor sowie die Übermittlung des Ergebnisses und schließlich das Erscheinen des Gastes im Beherbergungsbetrieb stattfinden müsse, überhaupt eingehalten werden könne.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 3156/20).

Quelle: VGH Baden-Württemberg

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EEG-Umlage 2021 sinkt – Entlastung aus dem Konjunkturpaket wird umgesetzt

Wie das BMWi berichtet, haben die Übertragungsnetzbetreiber die Höhe der EEG-Umlage für das Jahr 2021 bekanntgegeben: Die EEG-Umlage wird durch einen Bundeszuschuss von derzeit 6,756 ct/kWh ab Januar 2021 auf 6,5 ct/kWh abgesenkt.

BMWi, Pressemitteilung vom 15.10.2020

Am 15.10.2020 haben die Übertragungsnetzbetreiber die Höhe der EEG-Umlage für das Jahr 2021 bekanntgegeben: Die EEG-Umlage wird durch einen Bundeszuschuss von derzeit 6,756 ct/kWh ab Januar 2021 auf 6,5 ct/kWh abgesenkt.

„Im Rahmen des Konjunkturprogramms zur Bewältigung der Corona-Folgen hat die Bundesregierung eine Senkung der EEG-Umlage 2021 auf 6,5 ct/kWh versprochen. Dieses Versprechen lösen wir heute ein. Erstmals wird die EEG-Umlage durch einen Bundeszuschuss gesenkt. Ohne diesen Zuschuss wäre es zu einem Anstieg der Umlage und damit der Strompreise gekommen. Mir geht es dabei aber nicht nur um kurzfristige Korrekturen. Vielmehr leiten wir einen Paradigmenwechsel ein. Denn zusätzlich zu den Mitteln aus dem Konjunkturpaket wird die EEG-Umlage in den kommenden Jahren durch Einnahmen aus der neuen nationalen CO2-Bepreisung entlastet. Steigen diese Einnahmen, steigen auch die Entlastungen beim Strompreis. Das hat die Bundesregierung im Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen. Im nächsten Schritt werden wir die Umlage 2022 auf 6 ct/kWh senken. Als Bundesminister für Wirtschaft und Energie ist es mein zentrales Anliegen, Klimaschutz und Wirtschaft miteinander zu versöhnen. Die schrittweise Absenkung der EEG-Umlage ist ein wichtiger Teil dieses Ansatzes.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Die EEG Umlage wird in diesem Jahr erstmalig durch einen Bundeszuschuss abgesenkt. Über Einnahmen aus der nationalen CO2-Bepreisung sowie zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von rund 11 Mrd. Euro aus dem zweiten Nachtragshaushalt 2020 wird die EEG-Umlage in 2021 auf 6,5 ct/kWh bzw. in 2022 auf 6,0 ct/kWh begrenzt.

Durch den Bundeszuschuss wird sichergestellt, dass das Konto im kommenden Jahr wieder einen positiven Stand aufweisen wird. Das EEG Konto war durch die Corona-Krise und die damit verbundene sinkende Stromnachfrage sowie den Einbruch der Preise an der Strombörse bis Ende September auf ein Minus von gut 4 Mrd. Euro gesunken.

Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen 2021 mit einem weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien um rund 5 GW. Dadurch steigt die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien um rund 3 Mrd. Kilowattstunden auf über 228 Mrd. Kilowattstunden (im Vergleich zu der Prognose der Übertragungsnetzbetreiber aus dem vergangenen Jahr für 2020).

Die EEG-Umlage wird knapp zur Hälfte von Unternehmen und zu gut einem Drittel von den privaten Haushalten bezahlt. Der Rest entfällt zum größten Teil auf öffentliche Einrichtungen.

Quelle: BMWi

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Luftwärmepumpe – Abstand zum Nachbarn wegen Lärm erforderlich?

Das VG Mainz entschied, dass Luftwärmepumpen nach dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen (Az. 3 K 750/19).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 15.10.2020 zum Urteil 3 K 750/19 vom 30.09.2020

Luftwärmepumpen müssen nach dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Den klagenden Bauherrn war nach Errichtung ihres Wohngebäudes von der beklagten Bauaufsichtsbehörde aufgegeben worden, die sich im Freien in einer Entfernung von 1,80 m zum Nachbargrundstück befindliche Luftwärmepumpe so zu versetzen, dass der erforderliche Mindestabstand von 3 m zum angrenzenden Grundstück eingehalten wird. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Mit ihrer Klage machten die Kläger weiter geltend, (außerhalb von Gebäuden installierte) Luftwärmepumpen unterfielen nicht den Abstandsflächenregelungen. Sie stellten selbst weder Gebäude dar noch gingen von ihnen wegen ihrer geringen Größe (hier: 1,26 m x 0,89 m x 0,37 m) Wirkungen wie von Gebäuden aus. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die Bescheide über die Aufforderung zur Versetzung der Anlage auf.

Die Luftwärmepumpe müsse keinen (Mindest-)Abstand zum Nachbargrundstück einhalten. Lediglich Gebäude oder bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, hätten nach den Regelungen der rheinland-pfälzischen Bauordnung einen Abstand zu wahren. Beides sei mit Blick auf die Luftwärmepumpe nicht gegeben. Wegen ihrer geringen Größe gingen von ihr insbesondere keine gebäudegleichen Wirkungen aus. Dies gelte auch mit Blick auf die Schutzziele des Abstandsflächenrechts, u. a. die Belüftung der Grundstücke, effektiver Brandschutz, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wahrung des Wohnfriedens. Der damit verbundene Schutz der Grundstücksnachbarn vor Lärm werde von den Abstandsregeln nämlich nur untergeordnet und nicht abschließend gewährleistet; Geräuschimmissionen würden in erster Linie von immissionsschutzrechtlichen Vorschriften aufgefangen. Selbst wenn eine gebäudegleiche Wirkung der Luftwärmepumpe in Betracht gezogen werde, könne die Einhaltung von Abstand hier nicht verlangt werden. Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz beschränke insoweit die Schutzziele und lasse gebäudegleiche Anlagen ohne Abstand zu, wenn nur die Beleuchtung mit Tageslicht und der Brandschutz sichergestellt seien.

Quelle: VG Mainz

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Pro­gram­ma­b­lauf­plä­ne für den Lohn­steu­er­ab­zug 2021 (Ent­wür­fe)

Das BMF macht die Entwürfe des Bekanntmachungsschreibens zu den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2021 und die Entwürfe der Programmablaufpläne bekannt (Az. IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :002 vom 14.10.2020

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2021 – Anlage 1- und
  • der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2021 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Die Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2021 beschlossene Rückführung des Solidaritätszuschlags. Die Programmablaufpläne berücksichtigen außerdem die für 2021vorgesehenen Anpassungen

  • des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.744 Euro),
  • der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG,
  • der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 4.194 Euro bzw. 8.388 Euro),
  • der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 58.050 Euro),
  • beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (x des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf x %),
  • der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – BBG West – (Anhebung auf 85.200 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost – BBG Ost – (Anhebung auf 80.400 Euro).

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Anspruch eines IHK-Mitgliedes auf Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband DIHK wegen fortgesetzter Kompetenzüberschreitungen

Das Mitglied einer Industrie- und Handelskammer kann den Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband Deutscher Industrie- und Handelskammertag verlangen, wenn dieser mehrfach und nicht nur in atypischen Ausreißerfällen die gesetzlichen Kompetenzgrenzen der Kammern überschritten hat und keine hinreichenden Vorkehrungen bestehen, um die Wiederholung von Kompetenzverstößen zuverlässig zu verhindern. So entschied das BVerwG (Az. 8 C 23.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 15.10.2020 zum Urteil 8 C 23.19 vom 14.10.2020

Das Mitglied einer Industrie- und Handelskammer (IHK) kann den Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK e.V.) verlangen, wenn dieser mehrfach und nicht nur in atypischen Ausreißerfällen die gesetzlichen Kompetenzgrenzen der Kammern überschritten hat und keine hinreichenden Vorkehrungen bestehen, um die Wiederholung von Kompetenzverstößen zuverlässig zu verhindern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin ist Mitglied der IHK Nord Westfalen und beanstandet seit 2007 zahlreiche Äußerungen des DIHK, weil sie über die gesetzlichen Kompetenzgrenzen der Kammern hinausgingen. Die Klage ist in allen Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem ersten Revisionsurteil vom 23. März 2016 (BVerwG 10 C 4.15 – vgl. Pressemitteilung 23/2016) entschieden, dass ein grundrechtlicher Anspruch auf Austritt der Kammer aus dem Dachverband besteht, wenn dieser – wie der DIHK – in der Vergangenheit mehrfach und nicht nur in atypischen Ausreißerfällen gegen die Kompetenzgrenzen seiner Mitgliedskammern verstoßen hat und wenn mit einer erneuten Missachtung der Kompetenzgrenzen zu rechnen ist. Es hat den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zu den Reaktionen des Verbandes auf die Kritik an seinen Äußerungen, insbesondere zu einem etwa für die Kammermitglieder verfügbaren verbandsinternen wirksamen und effektiven Schutz gegen grundrechtswidrige Aufgabenüberschreitungen, treffen konnte.

Das Oberverwaltungsgericht hat einen Austrittsanspruch der Klägerin erneut verneint. Zwar hätten auch zahlreiche Äußerungen des DIHK seit 2016 die Kompetenzgrenzen seiner Mitgliedskammern überschritten. Auch fehle dem Verband die Einsicht in vergangene Aufgabenüberschreitungen und ein ausreichendes Bewusstsein für die vom Bundesverwaltungsgericht verdeutlichten Grenzen seiner Öffentlichkeitsarbeit. Er habe den Kammermitgliedern in seiner Satzung mittlerweile jedoch einen klagefähigen Anspruch auf Unterlassung weiterer Überschreitungen eingeräumt. Dies rechtfertige trotz des Mangels an Einsicht die Annahme, dass zukünftig weitere Verstöße verhindert werden könnten.

Auf die erneute Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die beklagte Kammer verurteilt, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, schon die Existenz des Klageanspruchs von Kammermitgliedern schließe die Gefahr der Wiederholung von Kompetenzüberschreitungen ungeachtet fehlender Einsicht des Dachverbandes aus, widerspricht dem rechtlichen Maßstab des ersten Revisionsurteils. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, die Klagemöglichkeit werde künftige Kompetenzüberschreitungen ausschließen. Es ist lediglich davon ausgegangen, dass die Zivilgerichte dem DIHK ausgehend von – weiteren – konkreten Aufgabenüberschreitungen seine Kompetenzgrenzen weiter verdeutlichen und diese durchsetzen werden. Das wird den im ersten Revisionsurteil erläuterten Anforderungen an einen effektiven Grundrechtsschutz der Kammermitglieder nicht gerecht.

Quelle: BVerwG

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Führt der Verzicht eines Gesellschafters auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft gegen Wertausgleich zu einer gemischten Schenkung an die Mitgesellschafter?

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass der Verzicht eines Gesellschafters auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft gegen Wertausgleich nicht zu einer gemischten Schenkung an die Mitgesellschafter führt (Az. 7 K 2351/17 und 7 K 2352/17).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.10.2020 zu den Urteilen 7 K 2351/17 und 7 K 2352/17 vom 24.06.2020 (nrkr – BFH-Az.: II B 54/20 und II B 55/20)

Dies verneinte das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteilen vom 24. Juni 2020 (Az. 7 K 2351/17 und 7 K 2352/17). Gesellschafterbeschlüsse könnten den gesetzlichen Übergang nach dem Handelsgesetzbuch in das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft nicht verhindern. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat jeweils Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim Bundesfinanzhof II B 54/20 und II B 55/20).

Im Streitfall 7 K 2351/17 hatten der Kläger, sein Vater und sein Bruder (Kläger im Verfahren 7 K 2352/17) im Jahr 2006 eine Verwaltungs-GmbH mit einem Stammkapital von 27.000 Euro zu je einem Drittel errichtet. Unternehmensgegenstand war der Erwerb, die Verwaltung, Nutzung und Verwertung eigenen Vermögens sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen. Der Gewinn stand den Gesellschaftern grundsätzlich im Verhältnis ihrer Beteiligung zu. Die Gesellschafter beschlossen noch 2006, dass die zur Nutzung eingebrachten Vermögenswerte den Kapitalrücklagen zugeführt und „für jeden Gesellschafter Verrechnungskonten geführt werden, auf die die Gewinnanteile der Gesellschafter, Entnahmen aus den Kapitalrücklagen und Einlagen zunächst gebucht werden“. Jeder Gesellschafter konnte über seinen Teil der Rücklagen frei verfügen. Bei disquotalen Einlagen blieb jeder Gesellschafter Rechtsinhaber und Eigentümer seines Kapitalrücklagenanteils. Kurz darauf übertrug der Vater treuhänderisch Depotvermögen von ca. 4 Mio. Euro auf die GmbH. Gebucht wurden „Verbindlichkeiten“ an den Vater. Seine Einzahlung von 200.000 Euro wurde als „Kapitalrücklage“ gebucht. 2007 beschlossen die Gesellschafter die Umbuchung der auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto des Vaters bestehenden Verbindlichkeiten in die Kapitalrücklage der GmbH. Weitere Einzahlungen des Vaters in die Kapitalrücklage bis 2010 folgten. 2012 beschlossen die Gesellschafter eine Erhöhung des Stammkapitals auf 554.500 Euro. Der Kläger und sein Bruder brachten jeweils Sacheinlagen in Höhe von 263.750 Euro ein. Der Vater verzichtete auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung. Dadurch verringerte sich seine Beteiligungsquote auf 1,623084 %. Zum Ausgleich des Wertverlusts sagten der Kläger und sein Bruder notariell beurkundet lebenslängliche Zahlungen an den Vater und die Mutter zu. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, der väterliche Wertverlust sei nicht vollständig ausgeglichen worden. Es liege eine gemischte Schenkung an die Söhne vor.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hob die vom beklagten Finanzamt erlassenen Schenkungsteuerbescheide auf. Nehme „ein Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung nicht im vollen Umfang des ihm zustehenden Bezugsrechts teil“ und lasse „er dieses Bezugsrecht insoweit verfallen“, könne zwar dieser Verzicht eine steuerbare Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes an den an der Kapitalerhöhung Teilnehmenden und bei einem offensichtlich unzureichenden Wertausgleich eine gemischte Schenkung sein.

Im Streitfall gehe jedoch das beklagte Finanzamt „von einem zu hohen Umfang der Bereicherung der Mitgesellschafter aus“. Das Finanzamt habe einerseits nicht berücksichtigt, dass die Aufstockung der Kapitalrücklage auf disquotalen Einlagen beruht habe, die nach der alten Rechtslage noch nicht der Schenkungsteuer unterlegen haben. Andererseits führe die Umbuchung als Kapitalrücklage nach dem Handelsgesetzbuch zu Eigenkapital der GmbH. Das Eigenkapital stehe allein der Kapitalgesellschaft und nicht den Gesellschaftern zu. Entgegen den Ausführungen des Beklagten könnten Gesellschafterbeschlüsse den gesetzlichen Übergang des Vermögens in das Kapital der GmbH nicht verhindern. Infolgedessen liege jeweils eine angemessene Gegenleistung für den Zuwendungsgegenstand vor. Es komme nicht zu einer Bereicherung der Söhne als Mitgesellschafter der Verwaltungs-GmbH, die Gegenstand einer gemischten Schenkung sein könne.

Quelle: FG Baden-Württemberg

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