Karlsruher Sport-Club konnte Agenturvertrag über die Vermarktung von Sportrechten nicht kündigen

Der Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix e.V. konnte seinen Vertrag mit der Vermarktungsagentur für Sportrechte Lagardère Sports Germany GmbH, die inzwischen als SPORTFIVE Germany GmbH firmiert, nicht wirksam kündigen und ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. So entschied das OLG Karlsruhe (Az. 15 U 137/19).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 14.10.2020 zum Urteil 15 U 137/19 vom 14.10.2020 (nrkr)

Der Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix e.V. (KSC) konnte seinen Vertrag mit der Vermarktungsagentur für Sportrechte Lagardère Sports Germany GmbH (Lagardère), die inzwischen als SPORTFIVE Germany GmbH firmiert, nicht wirksam kündigen und ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Der 15. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2020 ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. September 2019 bestätigt.

Die Parteien hatten sich kurz vor Weihnachten 2016 auf den Abschluss eines Agenturvertrags verständigt. Der KSC hatte Lagardère in diesem Vertrag beauftragt, seine Werbe- und Marketingrechte auf Provisionsbasis exklusiv zu vermarkten. Der Vertrag wurde für eine Laufzeit von mindestens sechs Saisons abgeschlossen. Für diese Zeit wurden die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sowie das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung eines Dienstvertrags mit einer Vertrauensstellung (§ 627 BGB) in dem Vertragswerk ausgeschlossen.

Dennoch kündigte der KSC im Dezember 2018 den Agenturvertrag zum 31. März 2019 unter Berufung auf § 627 BGB. Lagardère widersprach dieser Kündigung unter Hinweis auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss. Nachdem der KSC seinen Geschäftspartnern und Werbekunden im Februar 2019 dennoch per E-Mail mitteilte, dass er und Lagardère die Zusammenarbeit zum 31. März 2019 beenden würden, wies Lagardère denselben Adressatenkreis wenig später per E-Mail darauf hin, dass der KSC eine einseitige und unwirksame Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen habe. Mit Schreiben vom 7. März 2019 kündigte der KSC den Agenturvertrag erneut, da die weitere Zusammenarbeit jedenfalls wegen des Inhalts dieser E-Mail unzumutbar geworden sei.

Das Landgericht hat auf die Klage von Lagardère hin festgestellt, dass der Agenturvertrag durch beide Kündigungen nicht beendet worden und der KSC gegenüber Lagardère außerdem zum Ersatz des sich aus den unberechtigten Kündigungen ergebenden Schadens verpflichtet sei.

Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung des KSC hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Wie die Vorsitzende Richterin Dr. Hannelore Hemmerich-Dornick während der mündlichen Urteilsbegründung ausführte, hatten die Parteien einen wirksamen Kündigungsausschluss vereinbart, weshalb die erste Vertragskündigung durch den KSC nicht durchgreifen konnte. Zwar lässt sich das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung aus § 627 BGB nur durch eine individuelle, im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung der Parteien und nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen. Dieser rechtliche Gesichtspunkt steht jedoch der Wirksamkeit der einschlägigen Vertragsklausel nicht entgegen, da Lagardère diese nicht einseitig gestellt hatte. Außerdem waren die Vertragsbedingungen im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden.

Auch die zweite Kündigung durch den KSC war rechtlich nicht wirksam, da kein wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) für eine außerordentliche Vertragskündigung gegeben war. Zwar hatte Lagardère mit dem Versand der E-Mail an die Geschäftspartner und Werbekunden des KSC die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen verletzt, weil sie die unrichtige Behauptung enthielt, der KSC habe zuvor Gesprächsangebote über die der Kündigung zugrundeliegenden Ursachen ausgeschlagen. Dieser Verstoß führte jedoch nicht zur Unzumutbarkeit, den Vertrag fortzusetzen, zumal die vorangegangene E-Mail des KSC ebenfalls eine unzutreffende Tatsachenbehauptung enthalten, nämlich eine einvernehmliche Auflösung des Vertrags suggeriert hatte.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung kann der KSC innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Beschwerde erheben, über die dann der Bundesgerichtshof entscheiden müsste.

Die Höhe des vom KSC geschuldeten Schadensersatzes war kein Gegenstand des Verfahrens und müsste erforderlichenfalls in einem späteren gerichtlichen Verfahren ermittelt werden.

Maßgebliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):

§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) […]

Quelle: OLG Karlsruhe

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Auskunftsanspruch der Presse aus den Akten eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens

Das BVerwG entschied, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz einem Journalisten Auskunft aus einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren erteilen muss (Az. 2 C 41.18).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.10.2020 zum Urteil 2 C 41.18 vom 13.10.2020

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 13.10.2020 entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz einem Journalisten Auskunft aus einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren erteilen muss.

Der Kläger, ein Journalist, beansprucht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Auskunft zu einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren, das gegen einen ehemaligen Referatsleiter beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geführt wurde. Dem Beamten wurde vorgeworfen, nach Bekanntwerden der rechtsterroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) die Vernichtung von Akten angeordnet zu haben. Das neun Punkte umfassende Auskunftsbegehren hatte vor dem Verwaltungsgericht zum überwiegenden Teil Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Auskunftsbegehren teilweise zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zum ganz überwiegenden Teil und die Anschlussrevision des Klägers vollständig zurückgewiesen: Der Auskunftsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage im Personalaktenrecht. Die danach gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erforderliche Interessenabwägung zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Beamten und dem Informationsinteresse der Presse fällt zugunsten der Presse aus, soweit der Kläger die Fragen hinreichend konkret bezeichnet hat. Eine journalistische Relevanzprüfung findet dabei nicht statt; es ist Sache der Presse zu entscheiden, welche Informationen sie für erforderlich hält, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer Berichterstattung aufzubereiten. Dem Auskunftsanspruch stehen das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und die Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte gemäß § 16 Abs. 1 und 3 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) nicht entgegen. Sie führen nicht zu einem absoluten, abwägungsresistenten Schutzanspruch des betroffenen Beamten. Es ist nicht möglich, diesen sich durch Zeitablauf verdichtenden Schutzanspruch unter schematischer Übernahme solcher einfachrechtlichen Regelungen zu bestimmen. Die Fristen des Bundesdisziplinargesetzes sind jedoch ein bedeutsamer Faktor, der auf Seiten des Rechts der informationellen Selbstbestimmung zu Gunsten des betroffenen Beamten in die Interessenabwägung einzustellen ist.

Hier ist dem pressespezifischen Informationsinteresse angesichts der hohen Bedeutung der Aufarbeitung der Verbrechen des NSU für das Gemeinwesen ein derart überragend großes Gewicht beizumessen, dass auch unter Berücksichtigung des disziplinarrechtlichen Verwertungsverbots und der daraus folgenden Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte eine andere Entscheidung als die Auskunftserteilung ausgeschlossen ist.

Fußnote

Auszug Gesetzestext

§ 111 BBG

(2) Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist

  1. für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder
  2. für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten.

In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 16 BDG

(1) Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

Quelle: BVerwG

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Klage eines Gastwirts auf finanzielle Entschädigung wegen coronabedingter Schließung erfolglos

Das LG Berlin hat die Klage eines Gastwirts gegen das Land Berlin auf finanzielle Entschädigung wegen der coronabedingten Schließung seiner in Berlin betriebenen Kneipe abgewiesen (Az. 2 O 247/20).

LG Berlin, Pressemitteilung vom 13.10.2020 zum Urteil 2 O 247/20 vom 13.10.2020 (nrkr)

Die Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2020 in dem am 13. Oktober 2020 in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil die Klage eines Gastwirts gegen das Land Berlin auf finanzielle Entschädigung wegen der coronabedingten Schließung seiner in Berlin betriebenen Kneipe in erster Instanz abgewiesen.

Der Kläger hat dazu vorgetragen, ihm seien aufgrund von Maßnahmen des Landes Berlin nach dem Infektionsschutzgesetz und der „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 in Berlin“ in Bezug auf die allgemeinen Einschränkungen bzw. Beschränkungen des Gaststättenbetriebes Gewinne entgangen. Der Kläger hat das Land Berlin dafür mit der vorliegenden Klage auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 5.001,00 Euro in Anspruch genommen.

Die Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin hat die Abweisung der Klage bei der mündlichen Urteilsverkündung damit begründet, dass der Kläger unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin habe. Die Anordnung der Schließung von Gaststätten sei rechtmäßig gewesen. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Einschränkung der Gaststättenbetreiber, über einen Außer-Haus-Verkauf hinaus Verkäufe tätigen zu können, sei unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage durch den damaligen „Lock-Down“ veranlasst und als verhältnismäßig anzusehen.

Zwar sei es grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreibern auch für die Folgen einer rechtmäßigen Gaststättenschließung eine Entschädigung zu zahlen, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen als sogenanntes unzumutbares „Sonderopfer“ anzusehen wären. Im konkreten Fall – so der Vorsitzende bei der Urteilsverkündung – seien aber die durch die vorübergehende Gaststättenschließung im Zeitraum vom 14. März 2020 bzw. 23. März 2020 bis zum 9. Mai 2020 erlittenen Nachteile regelmäßig nicht als ein solches unzumutbares Sonderopfer anzusehen und würden sich im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos bewegen.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden. Nach den Presserichtlinien kann über diese aber erst berichtet werden, wenn das am 13. Oktober 2020 verkündete Urteil den Parteien in schriftlicher Form zugestellt wurde bzw. alle Verfahrensbeteiligten dieses Urteil sicher erhalten haben.

Quelle: LG Berlin

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EU-Wettbewerbsaufsicht verlängert und erweitert Beihilfe-Rahmen zur stärkeren Unterstützung von Unternehmen mit erheblichen Umsatzeinbußen

Die EU-Kommission hat am 13.10.2020 beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 zu verlängern und zu erweitern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.10.2020

Die Europäische Kommission hat am 13.10.2020 beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 vom 19. März 2020 zu verlängern und zu erweitern. Der Rahmen insgesamt wird um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert, der Abschnitt zur Rekapitalisierung von Unternehmen um drei weitere Monate bis zum 30. September 2021. „Heute verlängern wir die Geltungsdauer des Rahmens, damit die Wirtschaft auch weiterhin die benötigte Unterstützung erhalten kann, ohne dass der Wettbewerb im EU-Binnenmarkt das Nachsehen hätte“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager. „Darüber hinaus führen wir die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten ein, Unternehmen mit erheblichen Umsatzeinbußen durch einen Beitrag zu ihren ungedeckten Fixkosten zu unterstützen.“

Der Befristete Rahmen habe den Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Krisenbewältigung geholfen, so Vestager. Ferner werden die Möglichkeiten des Staates zum Ausstieg aus rekapitalisierten Unternehmen bzw. zur Rückführung der staatlichen Kapitalbeteiligung auf den Stand von vor der Rekapitalisierung verbessert und Wettbewerbsverfälschungen beschränkt.

Verlängerung des Befristeten Rahmens

Der Befristete Rahmen sollte ursprünglich am 31. Dezember 2020 auslaufen. Nur Rekapitalisierungsmaßnahmen konnten bis zum 30. Juni 2021 gewährt werden. Durch die heutige Änderung werden die Bestimmungen des Befristeten Rahmens um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert, wobei die Schwellenwerte weitergelten. Die Bestimmungen zu Rekapitalisierungsmaßnahmen werden bis zum 30. September 2021 verlängert.

Ziel ist es, den Mitgliedstaaten insbesondere dann, wenn der Befristete Rahmen bisher noch nicht vollständig genutzt werden konnte oder musste, die Möglichkeit zu geben, Unternehmen in der Coronakrise zu unterstützen. Gleichzeitig soll der faire Wettbewerb gewahrt werden. Die Kommission wird den Befristeten Rahmen bis zum 30. Juni 2021 überprüfen und feststellen, ob eine weitere Verlängerung erforderlich ist.

Beitrag zu ungedeckten Fixkosten von Unternehmen

Durch die heutige Änderung wird die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten eingeführt, Unternehmen zu unterstützen, die im beihilfefähigen Zeitraum durch den COVID-19-Ausbruch Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben. Die Unterstützung erfolgt in der Form eines Beitrags zu einem Teil der Fixkosten des begünstigten Unternehmens, die nicht durch Erlöse gedeckt sind, und kann je Unternehmen bis zu 3 Mio. Euro betragen. Diese befristete Unterstützung soll verhindern, dass sich die Kapitalausstattung der Unternehmen verschlechtert. Sie soll den Unternehmen die Fortführung des Betriebs ermöglichen und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschaffen. Auf diese Weise kann Unternehmen, die nachweislich Unterstützung benötigen, gezielter geholfen werden.

Ausstieg des Staates aus zuvor staatseigenen Unternehmen

Die Kommission hat ferner die Voraussetzungen für auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährte Rekapitalisierungsmaßnahmen angepasst, und zwar insbesondere die Voraussetzungen für den Ausstieg des Staates aus Beteiligungen infolge von Rekapitalisierungsmaßnahmen für Unternehmen, an denen er bereits vor der Rekapitalisierung einen Anteil gehalten hat. Durch die Änderung kann der Staat auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung aus solchen Beteiligungen aussteigen und seine Beteiligung auf den Stand von vor der Rekapitalisierung zurückführen. Dabei werden die Vorkehrungen zur Wahrung des wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt aufrechterhalten.

Verlängerung der vorübergehenden Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung

Angesichts der allgemein unzureichenden privatwirtschaftlichen Versicherungskapazitäten für wirtschaftlich vertretbare Risiken für Ausfuhren in Staaten, die im Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken aufgeführt sind, wird ferner die vorübergehende Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Hintergrundinformationen zum Befristeten Rahmen und laufenden Maßnahmen zur Unterstützung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Am 19. März hat die Kommission auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des COVID-19-Ausbruchs angenommen. Mit der ersten Änderung des Befristeten Rahmens am 3. April 2020 wurden mehr Möglichkeiten eingeführt, um die Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten zur Bekämpfung von COVID-19 zu fördern, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft weiter zu stützen. Mit der zweiten Änderung am 8. Mai wurde die Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital ermöglicht, und seit der dritten Änderung am 29. Juni 2020 können kleine und Kleinst- sowie Start-up-Unternehmen weiter unterstützt werden und gelten Anreize für private Investitionen.

Im Befristeten Rahmen wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben in der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Er bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft zu unterstützen, begrenzt jedoch gleichzeitig Beeinträchtigungen der fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.

Wenn Europa vom Krisenmanagement zur wirtschaftlichen Erholung übergeht, wird die Beihilfenkontrolle ferner die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität begleiten und erleichtern.

Dabei wird die Kommission

  • in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität geförderte Investitionsprojekte mit den Beihilfevorschriften vereinbar sind (bestimmte Infrastrukturinvestitionen und direkte Unterstützung der Bürger fallen dabei nicht unter die Beihilfevorschriften, und viele Maßnahmen müssen nicht angemeldet werden, da Gruppenfreistellungen greifen),
  • den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen in Bezug auf Vorzeigeinvestitionsprojekte bieten, so unter anderem durch die Bereitstellung von Mustern, und
  • die Überarbeitung der wichtigsten Beihilfevorschriften bis Ende 2021 vorantreiben, um dem grünen und dem digitalen Wandel Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus wird die Kommission prüfen, in welchen Bereichen die Beihilfevorschriften weiter gestrafft werden könnten, um die Aufbauziele zu unterstützen. Die Kommission wird alle von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität eingehenden Anmeldungen für staatliche Beihilfen vorrangig prüfen.

Quelle: EU-Kommission

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Gebührenbemessung nach Verwaltungsaufwand bei Informationsansprüchen rechtmäßig

Eine Gebühr i. H. v. 235 Euro für die Herausgabe von Abschriften auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes, bei der ein Verwaltungsaufwand von ca. vier Stunden entsteht, ist nicht ermessensfehlerhaft und verletzt nicht das sog. Abschreckungsverbot. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 23.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.10.2020 zum Urteil 10 C 23.19 vom 13.10.2020

Eine Gebühr i. H. v. 235 Euro für die Herausgabe von Abschriften auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes, bei der ein Verwaltungsaufwand von ca. vier Stunden entsteht, ist nicht ermessensfehlerhaft und verletzt nicht das sog. Abschreckungsverbot. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 13.10.2020 entschieden.

Der Kläger ist Journalist. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Im Dezember 2016 beantragte er beim Bundesministerium des Innern, ihm die Gesprächsvorbereitung für Bundesinnenminister de Maizière für ein Treffen mit Mark Zuckerberg zu übersenden. Das Ministerium kam dem Begehren teilweise nach und setzte hierfür auf Grundlage der Bearbeitungsdauer von knapp vier Stunden eine Gebühr i. H. v. 235 Euro fest.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid aufgehoben. Das Ministerium habe bei der Ausfüllung des geltenden Gebührenrahmens von 30 bis 500 Euro sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit hätte das Ministerium zunächst alle denkbaren Informationsansprüche ihrem Umfang nach gleichmäßig auf den Gebührenrahmen verteilen und den Fall des Klägers sodann in diese Spanne einordnen müssen. Die schlichte Orientierung der Gebührenhöhe am Verwaltungsaufwand genüge dem nicht.

Auf die Sprungrevision des Ministeriums hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Gebührenbemessung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und der dazu ergangenen Informationsgebührenverordnung. Die hierauf gestützte Entscheidung ist ermessensgerecht. § 10 Abs. 2 IFG schreibt vor, dass die Gebührenhöhe am Verwaltungsaufwand zu orientieren ist und dass die Gebühr nicht so hoch sein darf, dass der Informationszugang nicht wirksam in Anspruch genommen werden kann (sog. Abschreckungsverbot). Dem ist das Ministerium gerecht geworden. Mit der Gebührenhöhe wird keine vollständige Kostendeckung erzielt; es werden lediglich ein Teil der Personalkosten und keine Sachkosten in Ansatz gebracht. Darüber hinaus setzt die Informationsgebührenverordnung mit ihren differenzierten Tatbeständen und verschiedenen Maximalgebühren das Abschreckungsverbot wirksam um. Der Maximalwert einiger Tarifstellen liegt wie hier bei 500 Euro. Andere Tarifstellen sehen zum Teil geringere Gebührenrahmen vor, keine einen höheren Maximalwert. Zudem kennt die Informationsgebührenverordnung auch gänzlich gebührenfreie Tarifstellen (etwa für einfache Auskünfte und die Herausgabe von wenigen Abschriften) und die Möglichkeit, aus Gründen der Billigkeit Gebühren abzusenken oder ganz zu erlassen. Ein Gebot, die konkrete Gebühr nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit zu berechnen, wie es das Verwaltungsgericht verstanden hat, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Fußnote

§ 10 Abs. 2 IFG lautet:

Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

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Ruhegeld – Ablösung – Überversorgung

Liegt ein Fall der planmäßigen Überversorgung vor, können im öffentlichen Dienst die Anforderungen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung die Anpassung von Versorgungsregelungen, wie etwa die Einführung einer sog. Nettolimitierung, rechtfertigen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit können die Änderung einer Anpassungsregelung stützen. So das BAG (Az. 3 AZR 410/19).

BAG, Pressemitteilung vom 13.10.2020 zum Urteil 3 AZR 410/19 vom 13.10.2020

Liegt ein Fall der planmäßigen Überversorgung vor, können im öffentlichen Dienst die Anforderungen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung die Anpassung von Versorgungsregelungen, wie etwa die Einführung einer sog. Nettolimitierung, rechtfertigen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit können die Änderung einer Anpassungsregelung stützen.

Dem Kläger war von seinem früheren Arbeitgeber – einer Handelskammer – eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Gesamtzusage (VO I) zugesagt worden. Im Jahr 1995 wurde die VO I überarbeitet (VO I 1995) und für Neueintritte geschlossen. Zugesagt war hiernach eine Gesamtversorgung i. H. v. max. 75 v. H. des zuletzt bezogenen Bruttogehalts unter Anrechnung der gesetzlichen Rente. Im Versorgungsfall wurde der Gesamtversorgungsbetrag jeweils entsprechend der Erhöhung der Tarifgehälter aufgrund einer betrieblichen Übung angepasst. Seit 1991 lag – bei einer Bruttoversorgung von 75 v. H. bezogen auf einen Durchschnittsverdienst – eine sog. Überversorgung i. H. v. 107,4 v. H. vor, in den Jahren 1995 und 2015 i. H. v. 113,1 v. H. Zum Abbau der Überversorgung schloss die ehemalige Arbeitgeberin 2017 mit ihrem Personalrat eine Dienstvereinbarung (DV 2017). Hierdurch wurde für die Versorgungsempfänger eine sog. Nettolimitierung eingeführt. Um eine Reduzierung des bisher gezahlten Ruhegeldes zu vermeiden, ist ein Ausgleichsbetrag vorgesehen. Gleichzeitig wurde die Regelung über die Anpassung der laufenden Ruhegelder dahin geändert, dass keine Anpassung der Gesamtversorgung an die Tarifentwicklung mehr erfolgt, sondern nur noch des gezahlten Ruhegeldes. Die Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht mehr angerechnet. Der Ausgleichsbetrag, der an der Tarifsteigerung ebenfalls nicht teilhat, wird über einen Zeitraum von in der Regel 10 Jahren abgeschmolzen. Für den Kläger bedeutet dies, dass sich das zuletzt gezahlte Ruhegeld tatsächlich nicht vermindert hat, ihm allerdings im Vergleich zur Rechtslage nach der VO I 1995 ab dem 1. April 2017 Steigerungen seines Ruhegeldes entgangen sind.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage ein Altersruhegeld nach den bisherigen Regelungen der VO I 1995. Die Ablösung der VO I 1995 und der Anpassungsregelung durch die DV 2017 sei ihm gegenüber nicht wirksam erfolgt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die DV 2017, die die Beklagte gegenüber dem Kläger als Ruhegeldempfänger auch bei einer ggf. vorliegenden Teilunwirksamkeit wegen Überschreitung der Regelungsmacht der Dienstvereinbarungsparteien umsetzen konnte, war geeignet, die VO I 1995 und die auf betrieblicher Übung beruhende Anpassungsregelung abzulösen. Die damit verbundenen Eingriffe hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie konnten auf das gesetzliche Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung des öffentlichen Dienstes bzw. die Ablösungsoffenheit der Versorgungsregelungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gestützt werden. Sowohl die Einführung der sog. Nettolimitierung zum Abbau einer planmäßigen Überversorgung als auch die Änderung der Anpassungsregelung waren ausreichend sachlich gerechtfertigt.

Quelle: BAG

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Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinien vorgelegt

Das BMJV hat den Referentenentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts veröffentlicht.

BMJV, Pressemitteilung vom 13.10.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 13.10.2020 den Referentenentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts veröffentlicht. Es handelt sich um die größte Urheberrechts-Reform seit zwei Jahrzehnten, die zugleich dazu dient, das Urheberrecht an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes in der Europäischen Union anzupassen.

„Mit dem aktuellen Referentenentwurf legen wir einen kompletten Vorschlag zur Umsetzung der beiden Urheberrechts-Richtlinien vor. Mir ist es wichtig, den Rechten und Interessen aller Beteiligten Rechnung zu tragen – also den der Kreativen, der Unternehmen der Kreativwirtschaft, der Internet-Unternehmen und der Nutzerinnen und Nutzer. Es geht bei der Umsetzung um einen fairen Interessenausgleich.

Mir ist auch eine transparente Diskussion über die Entwürfe sehr wichtig. Zu den beiden Diskussionsentwürfen vom Januar 2020 und vom Juni 2020 sind über 200 Stellungnahmen eingegangen, die wir sorgfältig ausgewertet haben. Ich bin froh, dass wir mit der jetzigen Veröffentlichung eines Gesamt-Referentenentwurfs nun einen weiteren wichtigen Schritt vorangekommen sind, um die Umsetzungsfrist bis zum Sommer 2021 zu wahren.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Der Referentenentwurf enthält eine Vielzahl von Änderungen des geltenden deutschen Urheberrechts. Folgende Regelungen sind besonders hervorzuheben:

  • Ein eigenständiges neues Gesetz regelt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Es enthält außerdem Vorschriften zu Nutzerrechten und zu Vergütungsansprüchen der Urheber für Nutzungen auf Plattformen (UrhDaG-E, Artikel 3 des Entwurfs).
  • Im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer wird die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt (§ 51a UrhG-E).
  • Künftig können Verwertungsgesellschaften kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben (Extended Collective Licences, ECL, siehe § 51 VGG-E). Die bereits bestehenden Sondervorschriften für die Online-Veröffentlichung von vergriffenen Werken, insbesondere von nicht mehr erhältlichen Büchern, werden reformiert (§ 51b VGG-E).
  • Der Entwurf sieht die Einführung eines Presseverleger-Leistungsschutzrechtes vor. Das neue Presse-Leistungsschutzrecht schützt die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen (§§ 87f bis 87k UrhG-E).
  • Zudem enthält der Entwurf Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text- und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§§ 44b, 60d UrhG-E). Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes (§§ 60e, 60f UrhG-E).
  • Die bereits bestehenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts, also die Regeln für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern, werden angepasst (§§ 32 ff UrhG-E).
  • Auch die Verlegerbeteiligung wird neu geordnet: Verleger werden künftig wieder an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen (z. B. Privatkopie) beteiligt (§ 63a UrhG-E, §§ 27 bis 27b VGG-E).
  • Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, z. B. Fotografien alter Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr, um einen besseren Zugang zum Kulturerbe zu ermöglichen (§ 68 UrhG-E).
  • Neue Bestimmungen regeln die Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen, z. B. per Livestream und über Mediatheken (§§ 20b bis 20d, 87 UrhG-E).

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. November 2020 Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht werden. Die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 und die Online-SatCab-Richtlinie (EU) 2019/789 sind bis zum 7. Juni 2021 in deutsches Recht umzusetzen.

Quelle: BMJV

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Betriebliche Altersversorgung – Ablösung einer Versorgungszusage

Dem Anspruch eines Versorgungsempfängers auf richtige Berechnung seiner Ausgangsrente auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung – und damit die Überprüfung der Wirksamkeit einer Ablösung einer früheren, günstigeren Versorgungsordnung – kann der Einwand der Verwirkung aus § 242 BGB nicht entgegengehalten werden. So das BAG (Az. 3 AZR 246/20).

BAG, Pressemitteilung vom 13.10.2020 zum Urteil 3 AZR 246/20 vom 13.10.2020

Dem Anspruch eines Versorgungsempfängers auf richtige Berechnung seiner Ausgangsrente auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung – und damit die Überprüfung der Wirksamkeit einer Ablösung einer früheren, günstigeren Versorgungsordnung – kann der Einwand der Verwirkung aus § 242 BGB nicht entgegengehalten werden.

Der Kläger war seit 1955 bei der Beklagten beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten war seit dem Jahr 1979 durch eine Betriebsvereinbarung (BV 1979) geregelt. Die BV 1979 wurde zum 1. Januar 1988 durch eine weitere Betriebsvereinbarung (BV 1988) geändert. Dabei wurde jedes Dienstjahr der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit nach Inkrafttreten der BV 1988 mit 0,2 % des Arbeitseinkommens bewertet, statt wie zuvor nach der BV 1979 mit 0,4 %. Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seit dem 1. Januar 2004 u. a. eine Betriebsrente von der Beklagten.

Der Kläger verlangt die Zahlung einer höheren Ausgangsbetriebsrente. Die Halbierung der künftigen Steigerungsbeträge durch die BV 1988 sei mangels sachlich-proportionaler Gründe unzulässig. Die Beklagte verweist demgegenüber u. a. auf ihre damalige wirtschaftliche Lage und hält dem Begehren des Klägers nach einer Neuberechnung seiner Ausgangsrente den Einwand der Verwirkung entgegen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung insoweit zurückgewiesen.

Die vom Bundesarbeitsgericht eingeschränkt auf eine um 119,12 Euro brutto höhere Ausgangsrente zugelassene Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Anspruch des Klägers auf Berechnung seiner Ausgangsrente und damit die Überprüfung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1979 durch die BV 1988 nicht aus dem aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsatz der Verwirkung ausgeschlossen. Der Kläger verfolgt ein Recht, dass durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumt wurde. Dieses ist von Gesetzes wegen nach § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG dem Einwand der Verwirkung entzogen. Ob die Klage begründet ist, konnte der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hatte zu den von der Beklagten vorgebrachten Gründen für die Ablösung der früheren Betriebsvereinbarung keine Feststellungen getroffen. Dies wird es im fortgesetzten Berufungsverfahren nachzuholen haben.

Quelle: BAG

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Handelsabkommen besser nutzen: Kommission startet Online-Portal für Unternehmen

Die EU-Kommission hat das Online-Portal Access2Markets gestartet, um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Handel über die Grenzen der EU hinaus zu erleichtern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.10.2020

Die Europäische Kommission hat am 13.10.2020 das Online-Portal Access2Markets gestartet, um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Handel über die Grenzen der EU hinaus zu erleichtern. Das neue Portal hat das Ziel, die EU-Handelsabkommen für Unternehmen besser zu erklären und ihren Nutzen deutlich zu machen. So werden zum Beispiel die Voraussetzungen für Zollermäßigungen für einzelne Produkte aufgeschlüsselt. Das Portal richtet sich an Unternehmen, die bereits international Handel betreiben ebenso wie an jene, die gerade erst beginnen, Möglichkeiten auf ausländischen Märkten zu erkunden.

Der für Handelspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis sagte: „Wir müssen unseren Unternehmen, insbesondere unseren KMU, helfen, den größtmöglichen Nutzen aus unseren Handelsabkommen zu ziehen. Aus diesem Grund haben wir dieses neue Portal geschaffen, um unseren kleineren Unternehmen bei der Orientierung im internationalen Handel zu helfen. Diese zentrale Anlaufstelle wird den europäischen Unternehmen helfen, das Netz der Handelsabkommen der EU optimal zu nutzen und den besten Zugang zu den Märkten, Produkten und Informationen zu erhalten.“

Das neue Portal wurde am 13.10.2020 auf der hochrangigen virtuellen Veranstaltung „Der Weg zum Aufschwung – Kleine Unternehmen zum internationalen Handel befähigen“ vorgestellt, die von Exekutiv-Vizepräsident Dombrovskis ausgerichtet wurde und an der rund 600 Vertreter kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) teilnahmen.

Das Portal ermöglicht es Unternehmen, mit nur wenigen Klicks Zölle, Steuern, Ursprungsregeln, Produktanforderungen, Zollverfahren, Handelshemmnisse und Handelsstatistiken zu einem bestimmten Produkt, das sie importieren oder exportieren möchten, nachzuschlagen.

Quelle: EU-Kommission

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Verordnung über die Aufbewahrung von Justizakten (JAktAV)

Das BMJV hat einen Referentenentwurf zur Verordnung über die Aufbewahrung von Justizakten veröffentlicht. Der Entwurf führt die bislang jeweils geltenden Vorschriften der Länder und des Bundes zur Aufbewahrung und Speicherung der Justizakten der Gerichte und Staatsanwaltschaften in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung zusammen und vereinheitlicht diese.

BMJV, Mitteilung vom 12.10.2020

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes (JAktAG) dürfen Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt und gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.

Der Bundesgesetzgeber hat die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aktenaufbewahrung und -speicherung und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen zu bestimmen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 JAktAG).

Der Referentenentwurf führt die bislang jeweils geltenden Vorschriften der Länder und des Bundes zur Aufbewahrung und Speicherung der Justizakten der Gerichte und Staatsanwaltschaften in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung zusammen und vereinheitlicht diese.

Quelle: BMJV

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