Homeoffice: BRAK hält Gesetzentwurf für unzureichend

Das BMAS legte Ende November 2020 einen Referentenentwurf vor, um einen rechtlichen Rahmen für Arbeiten im Homeoffice zu schaffen. Dazu hat die BRAK kritisch Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 13.01.2021

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legte Ende November einen Referentenentwurf vor, um einen rechtlichen Rahmen für Arbeiten im Homeoffice zu schaffen. Als Reaktion auf einen zuvor kursierenden inoffiziellen Entwurf und auf eine schriftliche Anhörung des Sozialausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags zum Thema Homeoffice hat die BRAK angemahnt, dass für die zahlreichen offenen Fragen – etwa Haftung für Arbeitsmittel, Arbeitszeiterfassung, Unfallversicherungs- und Arbeitsschutz, steuerliche Berücksichtigung – Klarheit geschaffen werden muss.

Den Entwurf des Mobile-Arbeit-Gesetzes sieht die BRAK kritisch. Zwar sei das Ziel, einen Rechtsrahmen für Arbeiten im Homeoffice zu schaffen, zu begrüßen. Der Entwurf löse jedoch keines der von ihr aufgezeigten praktischen Probleme, sondern beschränke sich im Wesentlichen auf die Regelung eines Verfahrens zur Vereinbarung oder einseitigen Durchsetzung eines vom bisherigen Erfüllungsort abweichenden Arbeitsorts. Darüber hinausgehende und für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses wesentliche Fragen lasse der Entwurf hingegen offen und bleibe an zentralen Stellen unklar. Zudem beschreibe die vorgesehene Regelung zum Arbeitsschutz lediglich den Status Quo. Daher sei zu fragen, ob ein solches Gesetz wirklich notwendig sei.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 1/2021

 

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Brexit: Anwaltliches Berufsrecht angepasst

Aus Anlass des Austritts Großbritanniens aus der EU zum 01.01.2021 wurden die berufsrechtlichen Regelungen angepasst, nach denen Personen aus anderen Staaten in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates in Deutschland tätig werden. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 13.01.2021

Aus Anlass des Austritts Großbritanniens aus der EU zum 01.01.2021 wurden die berufsrechtlichen Regelungen angepasst, nach denen Personen aus anderen Staaten in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates in Deutschland tätig werden. Darauf weist die BRAK hin.

Aus Anlass des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union zum 01.01.2021 wurden die berufsrechtlichen Regelungen angepasst, nach denen Personen aus anderen Staaten in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates in Deutschland tätig werden. Durch die Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird die Zeile „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“ in der Anlage zu § 1 EuRAG gestrichen. Gleichzeitig wird die Zeile „– im Vereinigten Königreich: Advocate, Barrister, Solicitor“ in die Anlage zu § 206 BRAO eingefügt. Im EuRAG ist die Tätigkeit europäischer Rechtsanwältinnen, in § 206 BRAO die Tätigkeit von Rechtsanwältinnen aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation und sonstigen Staaten geregelt. Die Verordnung ist am 1.1.2021 in Kraft getreten.

Eine verfahrensrechtliche Regelung in § 4 II 1 EuRAG ist in dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften enthalten. Dieses Gesetz ist ebenfalls zum 1.1.2021 in Kraft getreten.

Britische Advocates, Barristers und Solicitors dürfen sich demnach seit dem 1.1.2021 in Deutschland nur noch niederlassen, um im britischen Recht und im Völkerrecht zu beraten, wenn sie auf ihren Antrag in die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden. Bis Ende 2020 konnten sie unter ihrer Berufsbezeichnung als niedergelassene europäische Rechtsanwält*innen anwaltlich tätig sein, nachdem sie auf ihren Antrag in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, und konnten nach dreijähriger Tätigkeit zur (deutschen) Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 1/2021

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Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) – Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Das BMF hat in einem Schreiben die Fristen für die Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR neu geregelt (Az. IV C 6 -S-2138 / 19 / 10002 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 -S-2138 / 19 / 10002 :003 vom 13. Januar 2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes:

Die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Hunde dürfen weiter frisiert werden

Die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Hundefrisörin in einem Hundesalon ist nicht durch die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2021 verboten. Das hat das VG Münster festgestellt (Az. 5 L 7/21).

VG Münster, Pressemitteilung vom 13.01.2021 zum Beschluss 5 L 7/21 vom 11.01.2021 (nrkr)

Die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Hundefrisörin in einem Hundesalon ist nicht durch die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2021 verboten. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom 11. Januar 2021 festgestellt.

Mit dem Beschluss hat das Gericht dem Eilantrag einer Hundefrisörin aus Emsdetten stattgegeben. Die Stadt Emsdetten hatte der Antragstellerin am 17. Dezember 2020 auf Anfrage mitgeteilt, nach den Regelungen des neuerlichen Lockdowns, nach denen das öffentliche Leben bis auf die Versorgung mit Lebensmitteln und wichtigen Gütern des täglichen Bedarfs praktisch komplett herunter zu fahren sei, sei der Hundefriseursalon der Antragstellerin vorläufig bis zum 10. Januar 2021 zu schließen. Hiergegen hatte sich die Antragstellerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht Münster gewandt.

Die 5. Kammer des Gerichts gab dem Antrag nunmehr mit der Begründung statt: Die Coronaschutzverordnung – auch in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 7. Januar 2021 – verbiete die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin nicht. Hiernach seien Dienstleistungen und Handwerksleistungen untersagt, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden könne, insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen. Im Übrigen blieben Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung, geöffnet. Die Antragstellerin biete als Hundefrisörin Dienst- bzw. Handwerksleistungen an. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden werde nach ihrem substanziierten Vortrag eingehalten. Danach werde der Hund des Kunden unter Wahrung eines Abstands von 1,5 Metern an der Tür in Empfang genommen und das Entgelt in einer vor dem Haus auf einer Bank liegenden Dose deponiert, wobei sich einzelne Kunden nicht begegneten. Soweit in der Coronaschutzverordnung exemplarisch aufgeführt sei, dass Friseurdienstleistungen untersagt seien, beziehe sich dies allein auf Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht würden. Dies werde durch den Vergleich zu den ebenfalls aufgeführten Beispielen in der Verordnung bestätigt, wonach z. B. Kfz- und Fahrradwerkstätten geöffnet blieben. Auch hier komme es notwendigerweise zu einem Kontakt zwischen Dienstleister bzw. Handwerker und Kunde, wobei aber bei der Übergabe der zu reparierenden Sache die Unterschreitung eines Abstands von 1,5 Metern zur Erfüllung der Dienstleistung nicht erforderlich sei. Ebenso verhalte es sich bei der Übergabe eines Hundes zu Zwecken des Frisierens und Krallenschneidens.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Quelle: VG Münster

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Eltern haben länger Anspruch auf Kinderkrankengeld

Gesetzlich versicherte Eltern können lt. Bundesgesundheitsministerium im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage.

BMG, Pressemitteilung vom 12.01.2021

Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage.

Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar.

Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen. Der Bund leistet zur Kompensation dieser Ausgaben zum 01.04.2021 einen zusätzlichen Bundeszuschuss zur Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 300 Millionen Euro. Wie hoch die Kosten tatsächlich ausfallen, hängt davon ab, wie viele Eltern Kinderkrankengeld beantragen. Der Ausgleich darüber hinausgehender Aufwendungen erfolgt daher über eine Spitzabrechnung zum 01.07.2022.

“Gleichzeitig die Kinder beschulen und von zu Hause aus arbeiten bringt gerade junge Familien in Pandemiezeiten häufig an die Grenze ihrer Belastbarkeit. Deswegen wollen wir es diesen Eltern ermöglichen, sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern. Dafür wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld verlängert. Und es soll auch dann ausgezahlt werden, wenn Schulen und KiTas aus Infektionsschutzgründen geschlossen bleiben.”

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?

Ja. Die 20 bzw. 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen bzw. die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.

Muss die Schule bzw. Kita komplett geschlossen sein?

Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

Besteht der Anspruch parallel zum Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?

Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD wurde am 12.01.2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Der Deutsche Bundestag soll in Kürze innerhalb eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens darüber beraten und entscheiden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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Mehr Verbraucherschutz beim Kauf von digitalen Produkten und auf Online-Marktplätzen

Die Bundesregierung hat die vom BMJV vorgelegten Regierungsentwürfe zur Umsetzung der Richtlinie über digitale Inhalte und zu den vertragsrechtlichen Regelungen der Modernisierungsrichtlinie beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 13.01.2021

Update-Pflichten für Software und Apps, Transparenz beim Produktranking und personalisierten Preisen

Die Bundesregierung hat am 13.01.2021 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Regierungsentwürfe zur Umsetzung der Richtlinie über digitale Inhalte und zu den vertragsrechtlichen Regelungen der Modernisierungsrichtlinie beschlossen.

„Mit der Neuregelung sorgen wir für deutlich mehr Rechtssicherheit und Transparenz in der digitalen Welt. Künftig ist klar: Wenn eine Software fehlerhaft ist oder eine App nicht richtig funktioniert, hat der Kunde die gleichen Rechte wie beim Kauf jedes anderen Produkts. Außerdem muss gewährleistet sein, dass das digitale Produkt durch laufende Updates funktionsfähig bleibt und dass Sicherheitslücken geschlossen werden. Für Online-Marktplätze führen wir umfassende Hinweis- und Transparenzpflichten ein. Plattformbetreiber müssen Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft darüber aufklären, warum bestimmte Produkte ganz oben im Ranking angezeigt werden. Wenn ein Preis personalisiert berechnet wurde, muss darauf klar hingewiesen werden. Das schafft mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbrauchern und hilft ihnen bei der Entscheidungsfindung.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Wesentliche Kernpunkte des Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie Digitale Inhalte:

  • Der Entwurf gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern umfassende Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte (z. B. Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software) und digitale Dienstleistungen (z. B. soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste). Die Regelungen gelten auch für körperliche Datenträger, auf denen digitale Inhalte gespeichert sind (z. B. Musik-CDs, DVDs, etc.). Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten unabhängig von der Vertragsart Gewährleistungsrechte, wie sie das deutsche Recht bislang nur bei Kauf-, Werk- oder Mietverträgen kennt, beispielsweise das Recht zur Nacherfüllung, zur Minderung und zur Vertragsbeendigung.
  • Diese Gewährleistungsrechte stehen Verbraucherinnen und Verbrauchern ferner künftig auch bei solchen Verträgen zu, bei denen die Verbraucherinnen und Verbraucher anstelle der Zahlung eines Preises personenbezogene Daten zur Verfügung stellen („Bezahlen mit Daten“). Dies betrifft etwa die Nutzung von sozialen Netzwerken.
  • Durch den Entwurf wird den Anbietern von digitalen Produkten auch eine Updateverpflichtung auferlegt. Haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein digitales Produkt erworben, schuldet der Unternehmer auch die Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheitsupdates. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer; bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen gilt sie für einen Zeitraum, den die Verbraucherinnen und Verbraucher vernünftigerweise erwarten können.

Wesentliche Kernpunkte des Umsetzungsgesetzes zur Modernisierungsrichtlinie:

  • Für Online-Marktplätze wie etwa eBay oder Amazon gelten zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig u. a. folgende wesentliche Hinweispflichten:
    • Sie sind künftig verpflichtet, vor Vertragsschluss die wesentlichen Kriterien des Rankings von Suchergebnissen und deren Gewichtung offenzulegen.
    • Sie müssen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig darüber informieren, ob es sich bei deren potentiellen Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt.
    • Verbraucherinnen und Verbraucher sollen beim Kauf von Eintrittskarten auf dem Ticketzweitmarkt künftig über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis der Eintrittskarte informiert werden.
  • Daneben wird für Anbieter eine Informationspflicht eingeführt, wenn ein Preis auf Basis einer automatisierten Entscheidung personalisiert wurde.
  • Der Entwurf sieht zudem eine Verschärfung der Sanktionen bei Verstößen vor. Europaweite Verstöße gegen Regelungen des Verbrauchervertragsrechts sollen künftig mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Die Regierungsentwürfe werden nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag übermittelt.

Quelle: BMJV

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Hartz IV für behinderten Teilzeit-Studenten

Das LSG Hessen entschied, dass Teilzeit-Studierende, die nicht nach dem BAföG förderungsfähig sind, Arbeitslosengeld II beanspruchen können (Az. L 9 AS 535/20 B ER).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 12.01.2021 zum Beschluss L 9 AS 535/20 B ER vom 15.12.2020

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Ein Teilzeitstudium ist jedoch nicht nach dem BAföG förderungsfähig, da es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt. Teilzeit-Studierende können daher Arbeitslosengeld II beanspruchen. Dies entschied in einem am 12.01.2020 veröffentlichten Beschluss der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Behinderter Teilzeit-Student beantragt Arbeitslosengeld II

Ein 1978 geborener und an Epilepsie erkrankter Mann studierte ab dem Jahr 2012 Theologie. Er brach dieses Studiums wieder ab und nahm im Jahr 2018 ein Studium der Geschichts- und Kulturwissenschaften auf. Die Universität gewährte dem in Gießen lebenden Studenten aufgrund seiner chronischen Erkrankung ein Studium in Teilzeit.

Sein BAföG-Antrag wurde im Februar 2020 wegen des Fachrichtungswechsels abgelehnt. Daraufhin lehnte das Jobcenter den Antrag des Studenten auf Arbeitslosengeld II ab.

Teilzeit-Studierende ohne BAföG nicht von Hartz IV ausgeschlossen

Das Hessische Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Studenten Arbeitslosengeld II zu gewähren.

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei, hätten – über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus – keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die gesetzliche Regelung bezwecke, dass Ausbildungsförderung nur über das dafür vorgesehene System (BAföG) gewährleistet werde. Ein Teilzeitstudium sei nach dem BAföG jedoch nicht förderungswürdig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nehme. Hartz-IV-Leistungen seien in diesen Fällen nicht ausgeschlossen.

Ob in Teilzeit studiert werde, sei für das jeweilige Semester zu entscheiden und richte sich nicht nach den Verhältnissen der gesamten Ausbildung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(…)

§ 27 SGB II

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Arbeitslosengeld II.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. (…)

§ 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. (…)

§ 7 BAföG

(3) Hat der Auszubildende

  1. aus wichtigem Grund oder
  2. aus unabweisbarem Grund

die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an (…) Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. (…)

Quelle: LSG Hessen

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Zur Zuständigkeit für gerichtliche Verfahren wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (Facebook)

Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die Hauptniederlassung eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters (hier: Facebook) in der EU befindet, hat eine allgemeine Zuständigkeit, um gerichtliche Verfahren wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung in Bezug auf grenzüberschreitende Datenverarbeitung einzuleiten. So entschied EuGH-Generalanwalt Bobek im Schlussantrag (Rs. C-645/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 13.01.2021 zum Schlussantrag C-645/19 vom 13.01.2021

Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die Hauptniederlassung eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der EU befindet, hat eine allgemeine Zuständigkeit, um gerichtliche Verfahren wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung in Bezug auf grenzüberschreitende Datenverarbeitung einzuleiten.

Die anderen betroffenen nationalen Datenschutzbehörden seien gleichwohl befugt, in Situationen, in denen es ihnen die Datenschutz-Grundverordnung spezifisch gestatte, derartige Verfahren in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten einzuleiten.

Im September 2015 leitete die belgische Datenschutzbehörde vor den belgischen Gerichten ein Verfahren gegen mehrere Unternehmen der Facebook-Gruppe (im Folgenden: Facebook) ein, nämlich gegen Facebook Inc., Facebook Ireland Ltd, das die Hauptniederlassung der Gruppe in der EU ist, und Facebook Belgium BVBA (im Folgenden: Facebook Belgium). In diesem Verfahren beantragte die Datenschutzbehörde, Facebook zu verpflichten, bei in Belgien ansässigen Internetnutzern, wenn sie hierein nicht eingewilligt haben, das Platzieren von bestimmten Cookies auf dem Gerät, das diese Personen verwenden, wenn sie auf eine Website der Domain Facebook.com oder auf eine Website eines Dritten gelangen, zu unterlassen sowie die übermäßige Erhebung von Daten durch Social Plugins und Pixels auf Websites Dritter zu unterlassen. Ferner beantragte die genannte Behörde, alle personenbezogenen Daten, die mittels Cookies und Social Plugins über jeden in Belgien ansässigen Internetnutzer erlangt worden sind, zu vernichten.

Das fragliche Verfahren ist derzeit beim Hof van beroep te Brussel (Berufungsgericht Brüssel, Belgien) anhängig, betrifft aber nur noch Facebook Belgium, nachdem das genannte Gericht zuvor befunden hat, für Klagen gegen Facebook Inc. und Facebook Ireland Ltd nicht zuständig zu sein. In diesem Zusammenhang trägt Facebook Belgium vor, dass die belgische Datenschutzbehörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 anwendbar geworden sei, die Zuständigkeit dafür verloren habe, das fragliche Gerichtsverfahren gegen Facebook weiter zu betreiben. Nach der DSGVO sei lediglich die Datenschutzbehörde desjenigen Staates, in dem sich die Hauptniederlassung von Facebook in der EU befinde (die sog. federführende Datenschutzbehörde in der EU für Facebook), nämlich die Irish Data Protection Commission, befugt, wegen Verstößen gegen die DSGVO im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Datenverarbeitung ein gerichtliches Verfahren gegen Facebook zu betreiben.

Unter diesen Umständen möchte der Hof van beroep te Brussel vom Gerichtshof wissen, ob die DSGVO tatsächlich andere Datenschutzbehörden als die federführende daran hindert, in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat gerichtliche Verfahren wegen Verstößen gegen die Vorschriften der DSGVO in Bezug auf grenzüberschreitende Datenverarbeitung zu betreiben.

In seinen Schlussanträgen vom 13.01.2021 vertritt Generalanwalt Michal Bobek erstens die Auffassung, dass sich aus dem Wortlaut2 der DSGVO ergebe, dass die federführende Datenschutzbehörde für grenzüberschreitende Datenverarbeitung eine allgemeine Zuständigkeit habe, wozu auch die Einleitung gerichtlicher Verfahren wegen Verstößen gegen die DSGVO gehöre; folglich seien die diesbezüglichen Handlungsbefugnisse der übrigen betroffenen Datenschutzbehörden weniger umfassend.

In Bezug darauf, dass die DSGVO jeder Datenschutzbehörde die Befugnis verleiht, gerichtliche Verfahren gegen mögliche Verstöße einzuleiten, die ihr Hoheitsgebiet betreffen, führt der Generalanwalt aus, dass diese Befugnis ausdrücklich beschränkt sei, soweit es um grenzüberschreitende Datenverarbeitung gehe, gerade um der federführenden Datenschutzbehörde zu ermöglichen, insoweit ihre Aufgaben wahrzunehmen.

Zweitens erinnert der Generalanwalt daran, dass der Grund, weswegen mit der DSGVO der sog. One-Stop-Shop-Mechanismus eingeführt worden sei, wodurch der federführenden Datenschutzbehörde eine bedeutende Rolle zugewiesen worden sei und zur Beteiligung anderer Datenschutzbehörden Kooperationsmechanismen geschaffen worden seien, gerade darin bestanden habe, bestimmten Unzulänglichkeiten abzuhelfen, die sich aus den früheren Rechtsvorschriften ergeben hätten.3 Wirtschaftsteilnehmer hätten nämlich die verschiedenen nationalen Regelwerke einhalten müssen, mit denen diese Rechtsvorschriften umgesetzt worden seien, und zugleich mit allen nationalen Datenschutzbehörden in Verbindung treten müssen. Dies habe sich für die Wirtschaftsteilnehmer als kostspielig, belastend und zeitaufwändig erwiesen, und für sie und ihre Kunden hätten sich daraus unvermeidlicherweise Unsicherheiten und Konflikte ergeben.

Drittens betont der Generalanwalt, dass die federführende Datenschutzbehörde bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht als alleinige Stelle zur Durchsetzung der DSGVO angesehen werden könne und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Fristen, die sich aus der DSGVO ergäben, eng mit den anderen betroffenen Datenschutzbehörden zusammenarbeiten müsse, deren Beiträge auf diesem Gebiet äußerst wichtig seien.

Viertens hebt der Generalanwalt hervor, dass nationale Datenschutzbehörden, selbst wenn sie nicht als federführende Behörde fungierten, gleichwohl unter bestimmten Umständen vor den Gerichten ihres jeweiligen Mitgliedstaats Verfahren wegen grenzüberschreitender Verarbeitung einleiten könnten. Dies sei insbesondere möglich, wenn die nationalen Datenschutzbehörden i) außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO tätig würden, ii) sie Untersuchungen zu grenzüberschreitender Datenverarbeitung anstellten, die durch Behörden, im öffentlichen Interesse, in Ausübung öffentlicher Gewalt oder durch Verantwortliche erfolge, die keine Niederlassung in der Union hätten, iii) bei Dringlichkeit Maßnahmen ergriffen oder iv) tätig würden, nachdem die federführende Datenschutzbehörde beschlossen habe, sich nicht selbst mit dem Fall zu befassen.

Demnach ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die Datenschutzbehörde eines Mitgliedstaats nach den Bestimmungen der DSGVO befugt ist, vor einem Gericht ihres Staates ein Verfahren wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die DSGVO im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Datenverarbeitung einzuleiten, auch wenn sie nicht die federführende Datenschutzbehörde ist, der für die Einleitung solcher Verfahren eine allgemeine Befugnis verliehen worden ist, sofern die erstgenannte Datenschutzbehörde in Situationen tätig wird, in denen ihr die DSGVO spezifisch hierzu Befugnisse verleiht, und die in der DSGVO vorgesehenen entsprechenden Verfahren beachtet.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2006, L 119, S. 1). Die DSGVO trat am 24. Mai 2016 in Kraft. Sie gilt ab dem 25. Mai 2018.
2 124. Erwägungsgrund, Art. 56 Abs. 1 und Abs. 6.
3 Richtlinie 95/46/EG.

Quelle: EuGH

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Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erzielt gewerbliche Einkünfte

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG begehrte mit ihrer Klage die Einordnung ihrer Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Dazu hatte das FG Düsseldorf zu entscheiden (Az. 9 K 2236/18 F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.01.2021 zum Urteil 9 K 2236/18 F vom 26.11.2020 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 31/20)

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG begehrte mit ihrer Klage die Einordnung ihrer Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit.

An der Klägerin waren ein Kommanditist (Steuerberater A) und zwei Komplementäre (Steuerberater B und eine Steuerberatungsgesellschaft mbH) beteiligt. Geschäftsführer der Klägerin waren die beiden Komplementäre. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt war, war der Steuerberater B.

Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb. Dieser Einordnung schloss sich der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.11.2020 an. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass nicht alle Gesellschafter der Klägerin freiberufliche Einkünfte erzielt hätten. Die Einkünfte der Steuerberatungsgesellschaft mbH seien kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte. Aufgrund ihrer Haftung als Komplementärin und ihrer Geschäftsführungsbefugnis sei die GmbH eine Mitunternehmerin der klagenden Kommanditgesellschaft. Diese mitunternehmerische Beteiligung der Steuerberatungsgesellschaft mbH sei so zu behandeln wie die Beteiligung eines Berufsfremden. Der Umstand, dass der einzige Gesellschafter der GmbH Steuerberater sei, ändere daran nichts.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VIII R 31/20 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Januar 2021

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Finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass Organträger über eine nach Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt

Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob in den Jahren 2014 bis 2016 eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand. Die „Organträgerin“ war zu ca. 80 % an der „Organgesellschaft“ beteiligt (Az. 6 K 3291/19).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.01.2021 zum Urteil 6 K 3291/19 vom 24.11.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 50/20)

Der 6. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob in den Jahren 2014 bis 2016 eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand. Die “Organträgerin” war zu ca. 80 % an der “Organgesellschaft” beteiligt. Aufgrund der Satzung der “Organgesellschaft” war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einer Mehrheit von 91 % der Stimmen zu fassen.

Das Finanzamt verneinte eine finanzielle Eingliederung und damit den Bestand einer Organschaft. Diese Auffassung bestätigte der 6. Senat mit seinem Urteil vom 24.11.2020, mit dem er die Klage der beiden betroffenen Gesellschaften abwies.

Der Senat bejahte dabei die Zulässigkeit der Klage, weil bei einem Streit über das Bestehen einer Organschaft sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft klagebefugt sei. Das Bestehen einer Organschaft lehnten die Richter hingegen ab. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach ein Organträger für eine finanzielle Eingliederung über die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen müsse, sei auf die körperschaftsteuerliche Organschaft zu übertragen. Im Streitfall habe die “Organträgerin” ihren Willen nicht alleine durchsetzen können, weil sie nicht über die in der Satzung der “Organgesellschaft” geforderte qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügt habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde von den Klägerinnen eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 50/20 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Januar 2021

 

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