Was tut die Bundesregierung für Rentnerinnen und Rentner?

Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die Rentensituation.

Bundesregierung, Mitteilung vom 13.10.2020

In Deutschland können die Menschen auf eine verlässliche Alterssicherung setzen. Die Renten sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bleiben stabil. Die Bundesregierung sorgt dafür, dass die Rente auch künftig tragfähig, solide und belastbar bleibt. Ein Überblick.

Die Ausgangslage – und die Ziele der Bundesregierung für die Rente

In Deutschland steigt die Lebenserwartung und zugleich werden weniger Kinder geboren. Das heißt, künftig werden weniger Beitragszahlerinnen und -zahler eine steigende Zahl von Rentnerinnen und Rentnern finanzieren. Dies ist eine Bevölkerungsentwicklung, die das Rentensystem vor eine große Herausforderung stellt.

Die Rente muss für alle Generationen gerecht und zuverlässig sein. Das ist Ziel der Bundesregierung. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erklärte dazu im Deutschen Bundestag: “Den sozialen Zusammenhalt zu sichern durch eine verlässliche Altersversorgung ist eine Investition in die Zukunftsfähigkeit Deutschlands.”

Ein wesentlicher Baustein einer verlässlichen Alterssicherung ist und bleibt die gesetzliche Rentenversicherung. Gleichzeitig hält die Bundesregierung am Drei-Säulen-Modell fest: Neben der gesetzlichen Rente soll sich die Alterssicherung auf zwei weitere Säulen stützen – die betriebliche und die private Altersvorsorge.

…mit dem Rentenpaket 2019

Das Rentenpaket ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Bis 2025 garantiert die Bundesregierung damit ein stabiles Rentenniveau sowie einen stabilen Beitragssatz. Darüber hinaus verbessert sie die Leistungen für Mütter, Erwerbsgeminderte und Geringverdiener. Das Paket im Einzelnen:

  • Das Rentenniveau wird bis 2025 bei mindestens 48 Prozent stabil gehalten. Davon profitieren nicht nur die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner von heute. Auch den Beschäftigten, die zukünftig in Rente gehen, kommt das zugute.
  • Der Beitragssatz für die Rente liegt derzeit bei 18,6 Prozent. Bis 2025 steigt er nicht über 20 Prozent. Das entlastet die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
  • Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, werden seit 2014 zwei Erziehungsjahre pro Kind angerechnet (“Mütterrente I”). Mit der “Mütterrente II” wird seit Januar 2019 ein weiteres halbes Erziehungsjahr zusätzlich angerechnet. Das sind pro Kind insgesamt zweieinhalb Rentenpunkte.
  • Erwerbsgeminderte werden bei der Rente so gestellt, als ob sie deutlich länger weitergearbeitet hätten. 2019 wurde die Zurechnungszeit für den Renteneintritt auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Anschließend wird sie schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert.
  • Midi-Jobber zahlen seit dem 1. Juli 2019 bei einem Entgelt von mehr als 450 Euro bis 1.300 Euro brutto im Monat geringere Sozialbeiträge, ohne dass dies zu niedrigeren Rentenansprüchen führt.

…mit der Grundrente

Ab 1. Januar 2021 werden Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, für ihre Lebensleistung im Alter eine spürbar höhere Rente bekommen. Mit der Grundrente, einem Zuschlag zur Rente, werden bisher niedrige Renten aufgewertet. Mehr dazu lesen Sie in den Fragen und Antworten zur Grundrente.

…für alle Bürgerinnen und Bürger

Der Überblick über die individuelle Altersvorsorge soll mit der Digitalen Rentenübersicht vereinfacht werden. Künftig werden die Ansprüche aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge nachvollziehbar auf einem Online-Portal abrufbar sein. Das Bundeskabinett hat dazu am 26. August 2020 einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht.

…für Selbstständige

Die Bundesregierung will für Selbstständige eine existenzgründerfreundliche Altersvorsorge­pflicht einführen. Ziel ist es, die Altersarmut in dieser Personengruppe zu senken. Grundsätzlich sollen Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht einbezogen werden, jedoch mit der Möglichkeit, sich hiervon befreien zu lassen, wenn sie eine anderweitige geeignete Vorsorge nachweisen können.

Angesichts der durch die Corona-Pandemie insbesondere für Selbstständige entstandenen schwierigen wirtschaftlichen Lage wird derzeit überlegt, wie man diese Altersvorsorgepflicht für Selbstständige einbetten kann in ein Gesamtkonzept zur Förderung von Selbstständigen. Zwar zeigt auch und gerade die derzeitige Situation, wie wichtig eine sichere und verlässliche Altersversorgung für Selbstständige ist, andererseits muss sichergestellt sein, dass diese neue Altersvorsorgeverpflichtung auch von den hiervon Betroffenen angenommen wird.

Quelle: Bundesregierung

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Keine Merkzeichen bei nicht epileptischen, psychogenen Anfällen

Das SG Osnabrück entschied, dass bei nicht epileptischen psychogenen Anfällen kein Anspruch auf die Feststellung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), H (Hilflosigkeit) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) besteht (Az. S 30 SB 90/19).

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 13.10.2020 zum Urteil S 30 SB 90/19 vom 15.07.2020 (rkr)

Bei nicht epileptischen psychogenen Anfällen besteht kein Anspruch auf die Feststellung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), H (Hilflosigkeit) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson). Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 15.07.2020 (Az. S 30 SB 90/19) entschieden.

Die 1988 geborene Klägerin befand sich erstmals im Februar 2018 in stationärer Behandlung wegen plötzlicher, ca. zweimal täglich auftretender Schwächeanfälle, meist ohne Bewusstlosigkeit. Ein neurologischer Befund konnte nicht erhoben werden. Diagnostiziert wurde eine somatoforme Störung mit wiederkehrenden dissoziativen Anfällen.

Weitere Untersuchungen ergaben die Diagnose psychogener, nicht epileptischer Anfälle. Die Klägerin sei innerhalb weniger Sekunden wieder vollständig reorientiert, könne aber nicht alleine aufstehen. Sie fühle sich noch ca. 15 Minuten schlapp. Eine intensive psychotherapeutische Behandlung wurde empfohlen.

Das Land Niedersachsen stellte bei der Klägerin wegen der nicht epileptischen Anfälle einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest, lehnte aber die Zuerkennung der beantragten Merkzeichen G, H und B ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, die Erheblichkeit der Anfälle sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es dauere jeweils 20 bis 30 Minuten, bis sie sich nach einem Anfall wieder voll bewegen könne. Die Stürze träten überall auf, daher sei auch eine ständige Begleitung erforderlich.

Das Sozialgericht Osnabrück hat die Entscheidung des beklagten Landes bestätigt und zur Begründung ausgeführt, dass bei der Klägerin kein hirnorganisches Anfallsleiden, sondern eine schwere Störung auf psychiatrischem Fachgebiet besteht, die unter Beachtung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten ist. Das Merkzeichen G ist nicht zu vergeben, da die Klägerin zu keiner der in den Voraussetzungen für dieses Merkzeichen genannten Personengruppen gehört. Selbst bei Personen mit hirnorganischen Anfällen wird erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von 70 das Merkzeichen G als gerechtfertigt anzusehen. Hiermit ist der Fall der Klägerin nicht vergleichbar.

Die Zuerkennung des Merkzeichens H hat das Gericht abgelehnt, da bei der Klägerin kein erheblicher Hilfebedarf vorliegt. Die Klägerin benötigt zwar in bestimmten Situationen fremde Hilfe; sie ist jedoch in der Lage, die technische Notrufanlage zu handhaben. Hilfestellungen sind also nur punktuell erforderlich.

Das Merkzeichen B konnte schon deshalb nicht festgestellt werden, weil hierzu die Voraussetzungen des Merkzeichens G oder die des Merkzeichens H vorliegen müssten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: SG Osnabrück

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Erwartungen gehen erheblich zurück

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland fallen in der aktuellen Oktoberumfrage 2020 sehr stark und liegen mit 56,1 Punkten um 21,3 Punkte unterhalb des Vormonatswertes. Die Einschätzung der konjunkturellen Lage für Deutschland hat sich lt. ZEW jedoch erneut verbessert.

ZEW, Pressemitteilung vom 13.10.2020

Der ZEW-Indikator liegt bei 56,1 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland fallen in der aktuellen Oktoberumfrage 2020 sehr stark und liegen mit 56,1 Punkten um 21,3 Punkte unterhalb des Vormonatswertes. Die Einschätzung der konjunkturellen Lage für Deutschland hat sich jedoch erneut verbessert. Der Lageindikator beträgt im Oktober minus 59,5 Punkte. Dies ist ein Anstieg um 6,7 Punkte im Vergleich zum September.

„Die ZEW-Konjunkturerwartungen liegen noch sehr deutlich im positiven Bereich. Die große Euphorie der Monate August und September scheint aber verflogen zu sein. Die zuletzt stark gestiegene Zahl der Corona-Infektionen lässt die Unsicherheit über die weitere wirtschaftliche Entwicklung ansteigen. Hinzu kommt die Aussicht auf einen Brexit ohne Handelsvertrag zwischen EU und Großbritannien. Auch die gegenwärtige Situation vor den Präsidentschaftswahlen in den Vereinigten Staaten steigert die Unsicherheit“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, Ph.D., die aktuellen Erwartungen.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und Finanzmarktexperten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone sinken ebenfalls sehr stark. Der Erwartungsindikator für das Eurogebiet liegt in der Oktober-Umfrage bei 52,3 Punkten. Dies sind 21,6 Punkte weniger als im Vormonat. Der Indikator für die aktuelle Konjunkturlage im Eurogebiet steigt hingegen um 4,3 Punkte auf einen Wert von minus 76,6 Punkten.

Quelle: ZEW

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Schnelles Internet für die Eifel – Urteil mit grundsätzlicher Bedeutung

Das VG Trier entschied, unter welchen Voraussetzungen ein bereits am Markt tätiger Internetanbieter durch die Gewährung einer bei der Europäischen Kommission notifizierten Beihilfe an einen anderen Anbieter in seiner Marktposition beeinträchtigt werden darf (Az. 2 K 4848/19).

VG Trier, Pressemitteilung vom 12.10.2020 zum Urteil 2 K 4848/19 vom 10.09.2020

Unter welchen Voraussetzungen darf ein bereits am Markt tätiger Internetanbieter durch die Gewährung einer bei der Europäischen Kommission notifizierten Beihilfe an einen anderen Anbieter in seiner Marktposition beeinträchtigt werden? Diese Frage hatte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier zu beantworten.

Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Internetproviders, der in noch nicht breitbandversorgten Gebieten, so u. a. auch in den hier betroffenen 7 Ortsgemeinden des Eifelkreises Bitburg-Prüm, über Richtfunk DSL-Anschlüsse anbietet. Die Klage zielte darauf, bei dem im Rahmen der „Digitalen Agenda für Europa“ geplanten Breitbandausbau in den betreffenden Gemeinden die Gewährung von Fördermitteln an einen anderen Anbieter zu verhindern.

Der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm forciert seit längerem den Breitbandausbau im Kreisgebiet durch private Anbieter, wobei, soweit rechtlich möglich, eine finanzielle Förderung gewährt werden soll. Fördergelder dürfen nur für Gebiete gewährt werden, in denen derzeit bzw. mit Blick auf die nächsten drei Jahre eine zuverlässige Versorgung mit einer Bandbreite von mindestens 30 Mbit/s nicht gewährleistet ist (sog. weiße NGA-Flecken). Zuwendungsempfänger der Fördergelder des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz ist die jeweilige Gebietskörperschaft, hier also der Eifelkreis Bitburg-Prüm, der verpflichtet ist, die Fördermittel an den durch ein Ausschreibungsverfahren zu ermittelnden zukünftigen Betreiber des Breitbandnetzes weiterzuleiten.

Nachdem der Beklagte die 7 Ortsgemeinden seines Kreisgebietes als „weiße NGA-Flecken“ ermittelt hatte, schrieb er den Netzausbau europaweit aus. Letztlich erteilte er dem beigeladenen Unternehmen, einem bundesweit tätigen Großanbieter, den Zuschlag. Den mit diesem zu schließenden Vertrag, in dem u. a. die Modalitäten der Auszahlung der bereits von Bund und Land gewährten Fördergelder in Höhe von ca. 4 Mio. Euro zu regeln sind, hält die Klägerin für europarechtswidrig.

Die Richter der 2. Kammer wiesen die Klage ab. In ihrem Urteil definieren sie, dass von einer der finanziellen Förderung eines Mitbewerbers entgegenstehenden bereits bestehenden zuverlässigen Versorgung nur dann auszugehen sei, wenn die vom bereits am Markt tätigen Unternehmen gewählte Lösung technisch dafür Gewähr biete, dass jedem Haushalt unter normalen Bedingungen die Bandbreite von 30 Mbit/s jederzeit zur Verfügung stehe und dies auch im Rahmen des unternehmerischen Gesamtkonzepts umgesetzt werden könne.

Der beklagte Eifelkreis habe rechtmäßig ermittelt, dass die bestehende Versorgung in den 7 Ortsgemeinden dem nicht Rechnung trage. Die von der Klägerin bereitgestellte Bandbreite reiche für eine moderne Versorgung der Endkunden nicht aus. Die von dem Beklagten veranlassten Breitbandmessungen hätten ergeben, dass die Klägerin derzeit schon nicht in der Lage sei, ihre Kunden zuverlässig mit der ihnen jeweils vertraglich zugesicherten, deutlich unter 30 Mbit/s liegenden Bandbreite zu versorgen. Dies liege unter anderem auch an der von der Klägerin nach ihren unternehmerischen Vorstellungen gewählten konkreten Ausgestaltung der technischen Lösung. Die durchaus bestehende Möglichkeit, die Bandbreite gegebenenfalls zu erhöhen, reiche als solche nicht aus. Hiervon habe die Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen gerade keinen Gebrauch gemacht. Für die Zukunft bestehe auch keine verbindliche Planung. Die Gewährung der Fördergelder verstoße demnach nicht gegen das europarechtliche Durchführungsverbot.

Für die betroffenen Gemeinden bedeutet dies, dass zukünftig eine staatlich geförderte Breitbandversorgung über Glasfaserkabel durch das beigeladene Unternehmen angeboten werden wird.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

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Inflationsrate im September 2020 bei -0,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im September 2020 bei -0,2 %. Damit fällt die Inflationsrate zum zweiten Mal in diesem Jahr unter Null (Juli 2020: -0,1 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.10.2020

Niedrigste Inflationsrate seit 2015

Verbraucherpreisindex, September 2020

  • -0,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • -0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, September 2020

  • -0,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • -0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im September 2020 bei -0,2 %. Damit fällt die Inflationsrate zum zweiten Mal in diesem Jahr unter Null (Juli 2020: -0,1 %). Eine niedrigere Rate wurde zuletzt im Januar 2015 mit -0,3 % beobachtet. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, sanken die Verbraucherpreise auch im Vergleich zum Vormonat August 2020 um 0,2 %.

Senkung der Mehrwertsteuersätze zum 1. Juli 2020 dämpft weiterhin die Preisentwicklung

Ein Grund für die niedrige Inflationsrate ist weiterhin die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer, die als eine Maßnahme des Konjunkturpakets der Bundesregierung zum 1. Juli 2020 umgesetzt wurde und sich seitdem im Vorjahresvergleich dämpfend auf die Verbraucherpreise auswirkt.

Waren verbilligten sich binnen Jahresfrist um 1,7 %, der Preisrückgang bei Energieprodukten verstärkte sich

Waren insgesamt verbilligten sich von September 2019 bis September 2020 um 1,7 %. Ursächlich hierfür sind vor allem die Preisrückgänge bei Energieprodukten (-7,1 %), die sich noch einmal verstärkt haben (August 2020: -6,3 %). Im Vorjahresvergleich verringerten sich insbesondere die Preise für Heizöl (-39,6 %) und Kraftstoffe (-11,4 %). Die Preise für Nahrungsmittel hingegen erhöhten sich binnen Jahresfrist um 0,6 %. Teurer waren im September 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat vor allem Obst (+4,3 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+4,1 %), billiger insbesondere Gemüse (-5,2 %). Merklich teurer waren zudem Tabakwaren (+5,7 %). Günstiger waren auch einige Gebrauchsgüter wie Telefone (-6,1 %), Geräte der Unterhaltungselektronik (-4,4 %) und der Informationsverarbeitung (-3,7 %) sowie Bekleidungsartikel (-2,8 %).

Inflationsrate ohne Energieprodukte mit +0,6 % über der Gesamtteuerung

Die deutlichen Preisrückgänge bei Energieprodukten gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich dämpfend auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Preise für Energieprodukte hätte die Inflationsrate im September 2020 bei +0,6 % gelegen.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 1,0 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im September 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,0 %. Bedeutsam für diese Preisentwicklung war die Erhöhung bei den Nettokaltmieten (+1,4 %), da private Haushalte einen großen Teil ihrer Konsumausgaben dafür aufwenden. Für Leistungen beim Friseur und für die Körperpflege (+4,8 %) und beim Besuch in Restaurants, Cafés und im Straßenverkauf (+2,1 %) mussten trotz Mehrwertsteuersenkung höhere Preise bezahlt werden. Noch stärker erhöhten sich die Preise unter anderem für Finanzdienstleistungen (+5,2 %) und für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+5,6 %), hier insbesondere Dienstleistungen der häuslichen Pflege (+6,8 %). Hingegen wurden Fahrkarten im Fernverkehr erheblich günstiger (-17,6 %). Dies ist vor allem auf die bereits seit Jahresbeginn abgesenkte Mehrwertsteuer für Bahnfernfahrten von 19 % auf 7 % zurückzuführen und nur zu einem geringen Teil auf die temporäre Senkung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 %.

Sinkende Heizölpreise, aber steigende Preise für Bekleidung im Vormonatsvergleich

Im Vergleich zum August 2020 sank der Verbraucherpreisindex insgesamt im September 2020 um 0,2 %. Saisonbedingt, zum Ende der Sommerferien, gab es unter anderem Preisrückgänge bei den Übernachtungen (-1,6 %). Zudem gingen die Preise für Energieprodukte um 0,7 % zurück, insbesondere mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher weniger für Heizöl (-6,9 %) bezahlen. Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt gaben im Vergleich zum Vormonat leicht nach (-0,3 %). Die Preise sowohl für Bekleidungsartikel (+5,6 %) als auch für Schuhe (+3,6 %) stiegen hingegen deutlich. Hier wirkte sich vor allem die Umstellung auf die Herbst-/Winterkollektion aus.

Inflationsrate im Euroraum voraussichtlich bei -0,3 %

Der für den internationalen Vergleich berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland (HVPI) lag im September 2020 um 0,4 % unter dem Stand von September 2019. Nach der Schnellschätzung von Eurostat vom 2. Oktober 2020 lag die Inflationsrate im Euroraum bei -0,3 %. Nächster Veröffentlichungstermin für den HVPI ist der 16. Oktober 2020. Die HVPI-Ergebnisse aller europäischen Länder finden Sie auf den Eurostatseiten.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Aufstellung der zugelassenen Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2021

Das FinMin Baden-Württemberg teilt die Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2021 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel sowie den Internetredaktionsauftrag mit (Az. 3 – S-095.4 / 13).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleichlautender Erlass) 3 – S-095.4 / 13 vom 12.10.2020

Mit der Bitte um weitere Veranlassung übersendet das BMF die Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2021 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel sowie den Internetredaktionsauftrag.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2021 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel vom 12. Oktober 2020

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2021 findet bundeseinheitlich vom bis 7. Oktober 2021 statt. Für die Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind die Steuerberaterkammern zuständig. Entsprechende Anträge sind an die zuständigen Steuerberaterkammern zu richten. Näheres regeln die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammern, die in den Kammermitteilungen und auf den Internetseiten der Steuerberaterkammern veröffentlicht werden.

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2021 werden als Hilfsmittel die Texte folgender Gesetze (Textausgaben) einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien zugelassen:

  • Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz,
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz,
  • Umsatzsteuergesetz,
  • Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,
  • Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,
  • Außensteuergesetz,
  • Investitionszulagengesetz,
  • Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz,
  • Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz,
  • Steuerberatungsgesetz.

Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2021 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2020 geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.

Die Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen.

Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.

Die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist zulässig, sofern eine Verbindung mit dem Internet nicht möglich ist.

Quelle: BMF

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Kurzarbeitergeld: Etappensieg für Malta Air Ltd.

Bei der Bewilligung von Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter der Airline Malta Air Ltd. bleibt die Bundesagentur für Arbeit vorläufig an ihren Bescheid gebunden, mit dem sie die Leistungsvoraussetzungen dem Grunde nach anerkannt hat. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 AL 109/20 B ER).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.10.2020 zum Beschluss L 20 AL 109/20 B ER vom 17.09.2020

Bei der Bewilligung von Kurzarbeitergeld (Kug) für die Mitarbeiter der Airline bleibt die Bundesagentur für Arbeit vorläufig an ihren Bescheid gebunden, mit dem sie die Leistungsvoraussetzungen dem Grunde nach anerkannt hat. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Beschluss vom 17.09.2020 entschieden (Az. L 20 AL 109/20 B ER).

Die Antragstellerin ist eine zur irischen Ryanair-Gruppe gehörende Fluggesellschaft mit Sitz in Malta. Die in Deutschland stationierten Mitarbeiter sind einer sog. Homebase an einem von ihr bedienten deutschen Flughafen zugewiesen. Die Antragstellerin zeigte bei der Bundesagentur für Arbeit (Antragsgegnerin) die Einführung von Kurzarbeit in Folge der Ausbreitung von COVID-19 und der damit verbundenen Auswirkungen für die Luftfahrtbranche an.

Die Antragsgegnerin bewilligte den vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern Kug u. a. in der Annahme eines glaubhaft gemachten erheblichen Arbeitsausfalls dem Grunde nach (Anerkennungsbescheid). Später hob sie den Bescheid wieder auf. Die Antragstellerin habe keinen Betrieb in Deutschland, wie sich erst nachträglich herausgestellt habe.

Das SG Köln hat auf den Eilantrag der Antragstellerin festgestellt, dass ihr Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid aufschiebende Wirkung habe, und die Antragsgegnerin verpflichtet sei, bei der Erteilung der Leistungsbescheide bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren den Anerkennungsbescheid zu Grunde zu legen.

Dies hat nun das LSG bestätigt und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Sie könne sich nicht auf das mögliche Fehlen der betrieblichen Voraussetzungen i. S. d. § 97 SGB III berufen. Denn die Antragstellerin habe im Rahmen ihrer Anzeige keinen unzutreffenden Sachverhalt geschildert. Insofern könne nicht allein auf die Angaben im Antragsformular abgestellt werden. Dort habe die Antragstellerin zwar einen einheitlichen Betrieb in Deutschland für alle Standorte unter Angabe des Sitzes ihrer Lohnabrechnungsstelle angegeben. Der Tarifvertrag zur Einführung von Kurzarbeit sowie die Anzeige über Arbeitsausfall seien von ihr jedoch jeweils auf Malta unterzeichnet worden. Auch deuteten bereits der Name der Antragstellerin und der Schriftverkehr auf einen Auslandsbezug hin, der zu einer – von der Antragsgegnerin versäumten – vertieften Prüfung Anlass gegeben hätte.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Verordnung zu § 27 Abs. 15 UmwStG – Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen

Mit der Verordnung soll lt. BMF von der in § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden, die Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 UmwStG von acht auf zwölf Monate coronabedingt auf das Jahr 2021 auszudehnen.

BMF, Mitteilung vom 06.10.2020

Mit der Verordnung soll von der in § 27 Abs. 15 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden, die Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 UmwStG von acht auf zwölf Monate coronabedingt auf das Jahr 2021 auszudehnen.

Damit wird für die Steuerpflichtigen frühzeitig Planungssicherheit geschaffen, dass auch für Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und für Einbringungen im Jahr 2021 Bilanzen zugrunde gelegt werden können, die auf einen zwölf (statt acht) Monate zurückliegenden Zeitpunkt aufgestellt wurden. Die Ermächtigung steht unter der Bedingung einer entsprechenden Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, in der auch die coronabedingte Verlängerung der Acht-Monats-Frist in § 17 Abs. 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz entsprechend ausgedehnt wird.

Diese Verordnung soll voraussichtlich am 14. Oktober 2020 vom Kabinett beschlossen und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: BMF

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KI wird in Unternehmen viel seltener genutzt als gedacht

Die Menschen überschätzen stark, wie intensiv Künstliche Intelligenz von Unternehmen eingesetzt wird. Das zeigt eine aktuelle Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 07.10.2020

  • Vor allem personalisierte Werbung, Antworten auf Kundenanfragen und automatisierte Buchungen gelten als weit verbreitet
  • Allerdings: Nur eine Minderheit der Unternehmen setzt überhaupt KI ein

Die Menschen überschätzen stark, wie intensiv Künstliche Intelligenz von Unternehmen eingesetzt wird. Das zeigt eine aktuelle Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die 1.004 Personen in Deutschland ab 16 Jahren repräsentativ befragt wurden. Demnach gehen rund drei Viertel der Verbraucher (77 Prozent) davon aus, dass personalisierte Werbung mit KI-Hilfe bereits heute von einer Vielzahl von Unternehmen eingesetzt wird. Tatsächlich aber nutzen erst 4 Prozent der Unternehmen entsprechende Lösungen. Auch glaubt mehr als jeder zweite Bundesbürger (55 Prozent), dass mit KI-Hilfe weit verbreitet Kundenanfragen beantwortet werden, dabei setzen dies erst 3 Prozent der Unternehmen ein. „Künstliche Intelligenz ist inzwischen im Alltag der meisten Menschen angekommen, vom Sprachassistenten auf dem Smartphone oder in der Wohnung über die Routenplanung bis hin zu Produktempfehlungen im Online-Shop. In den Unternehmen aber werden KI-Lösungen noch sehr zögerlich eingesetzt“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg. „Dabei ist künstliche Intelligenz eine Querschnitts- und Zukunftstechnologie, die sich für Anwendungen in praktisch allen Unternehmensbereichen eignet. Dabei geht es unter anderem darum, den Mitarbeitern KI-Unterstützung zur Verfügung zu stellen, um Routineaufgaben zu erledigen und Fehler zu vermeiden.“

Auch bei einer Vielzahl weiterer KI-Anwendungen für Unternehmen liegt die erwartete Nutzung weit über der realen. So geht jeder dritte Befragte (32 Prozent) davon aus, dass eine Vielzahl von Unternehmen bereits mit KI-Hilfe Buchungen automatisiert, in der Praxis sind es erst 3 Prozent der Unternehmen. Und jeder Vierte (27 Prozent) meint, dass KI vielerorts für Preisoptimierungen eingesetzt wird, aber nur 2 Prozent der Unternehmen tun dies. Sogar nur jedes hundertste Unternehmen nutzt KI für die Planung von Transportrouten, obwohl jeder fünfte Bürger (21 Prozent) glaubt, dass dies bereits weit verbreitet ist. Und gerade mal 2 Prozent der Unternehmen setzen auf vorausschauende Wartung mit KI-Hilfe, aber 15 Prozent der Bürger nehmen an, dies sei bereits üblich.

Besonders auffällig ist die Diskrepanz bei der Frage, ob Künstliche Intelligenz von Personalabteilungen für die Bewerberauswahl eingesetzt wird. Immerhin 8 Prozent der Befragten erwarten, dass dies bei einer Vielzahl von Unternehmen üblich sei, aber in praktisch keinem Unternehmen (weniger als 1 Prozent) ist dies der Fall. Berg: „Wir haben in der Vergangenheit viel über diskriminierende Algorithmen bei der Bewerberauswahl diskutiert – und dabei womöglich ein wenig aus dem Blick verloren, dass diese Technologie in Deutschland noch gar nicht genutzt wird.“

Quelle: Bitkom

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