Auslandssemester besser bei der Steuer absetzbar

Das Finanzamt muss die Kosten für ein Auslandssemester besser anerkennen. Das hat der BFH in einer vom BdSt unterstützten Musterklage bestätigt. Danach müssen auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden (Az. VI R 3/18).

BdSt, Mitteilung vom 08.10.2020

Studentin gewinnt Musterklage mit Hilfe des Bundes der Steuerzahler

Das Finanzamt muss die Kosten für ein Auslandssemester besser anerkennen! Das hat der Bundesfinanzhof – das höchste deutsche Steuergericht – in einer vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützten Musterklage bestätigt. Nach dem Gerichtsbescheid müssen auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden (Az. VI R 3/18). Der Verband betont: Die Entscheidung ist ein wichtiger Meilenstein für Studierende!

Im konkreten Fall nahm die Klägerin nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bleibt in diesen Fällen die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück: Nun muss noch die konkrete Höhe der Kosten geklärt werden.

Wer profitiert von unserer Musterklage?

Es profitieren vor allem Studierende, die das Auslandssemester ins weiterführende Studium (sog. Zweitstudium) legen. Steuerlich gesehen ist bereits das Masterstudium ein Zweitstudium. Auch das Bachelorstudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein anderes abgeschlossenes Bachelorstudium zählen zur Kategorie Zweitstudium. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Fall, in dem die Studienordnung die Auslandssemester vorschrieb. Dennoch sollten auch Studierende, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, aber an der deutschen Hochschule eingeschrieben bleiben, die Gerichtsentscheidung für sich nutzen. Wir empfehlen: Erkennt das Finanzamt die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft nicht an, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und zur Begründung das Aktenzeichen VI R 3/18 genannt werden.

Quelle: Bund der Steuerzahler

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Zahl der Start-ups stabil bei 70.000 im Jahr 2019 – Auswirkung der Corona-Krise unsicher

In Deutschland lag der Bestand an Start-ups im Jahr 2019 wie im Jahr zuvor lt. KfW bei 70.000. Der Anstieg aus den beiden vorangegangen Jahren (2016: 54.000, 2017: 60.000, 2018: 70.000) hat sich somit nicht fortgesetzt.

KfW, Pressemitteilung vom 09.10.2020

  • Mehr Start-ups planen mit Venture Capital
  • Anteil von Start-up-Gründerinnen bei 19 %
  • Corona-Krise bringt Rückenwind für digitale oder internetbasierte Geschäftsmodelle

In Deutschland lag der Bestand an Start-ups im Jahr 2019 wie im Jahr zuvor bei 70.000. Der Anstieg aus den beiden vorangegangen Jahren (2016: 54.000, 2017: 60.000, 2018: 70.000) hat sich somit nicht fortgesetzt. Deutlich gestiegen ist hingegen der Anteil der Start-ups, die zur Finanzierung ihres künftigen Wachstums auf Venture Capital zurückgreifen wollen. So will inzwischen knapp jedes fünfte Start-up (19 %) und damit doppelt so viele wie im Jahr zuvor, VC-Partner einzubeziehen. Dies zeigt der neue KfW-Start-up-Report 2020. Hier untersucht KfW Research junge Unternehmen, die vor höchstens 5 Jahren gegründet wurden, innovations- oder wachstumsorientiert sind, Markneuheiten anbieten oder Forschung und Entwicklung betreiben, um eine technologische Innovation zur Marktreife zu bringen.

Bei einer durchschnittlichen Teamgröße von 1,8 stehen hinter den 70.000 Start-ups rund 127.000 aktive Gründerinnen und Gründer, wobei mit gut 24.000 Gründerinnen der Anteil von Frauen 19 % beträgt. Der deutlich gestiegenen Nachfrage nach Venture Capital auf Seiten der Start-ups steht ein ebenfalls gewachsenes Kapitalangebot gegenüber. So sind die jährlichen VC-Investitionen institutioneller Investoren seit 2014 um das 2,8-fache auf rund 1,9 Mrd. Euro im Jahr 2019 gestiegen.

Wie sich die Corona-Krise konkret auf die Start-up-Szene in Deutschland auswirkt, ist derzeit noch nicht absehbar. Viele Start-ups gingen im Frühsommer davon aus, dass sie aufgrund der Umsatzeinbrüche das Jahr nicht überstehen würden. Auch platzte so manche sicher geglaubte Finanzierung. Auch Venture Capital-Investoren erwarten eine höhere Ausfallrate in ihren Portfolien. Aktuell hat sich die Lage etwas entspannt. Zugleich bringt die Corona-Krise Rückenwind für digitale oder internetbasierte Geschäftsmodelle. Ob die Zahl solcher Neugründungen, die der krisenbedingt ausscheidenden Start-ups kompensieren kann, bleibt abzuwarten.

„Die in den letzten Jahren gestiegene Zahl an Start-ups spiegelt die Reifung des Start-up-Ökosystems wider. Das ist eine sehr gute Entwicklung für den Innovationsstandort Deutschland. Die Corona-Krise belastet dieses Ökosystem nun erheblich, weil wohl zunächst sowohl mehr Unternehmen scheitern als auch weniger Gründungen nachkommen werden. Die Start-up-Hilfen von KfW und Bundesregierung waren deshalb wichtig, um das Start-up-Ökosystem zu stabilisieren. Die Krise kann aber auch als Katalysator wirken, insbesondere für neue digitale Geschäftsmodelle. Gründerinnen und Gründer können diese Gelegenheit nutzen, die gute Entwicklung des deutschen VC-Markts hilft ihnen sicherlich dabei. Deutschland hat international zwar noch immer Rückstand bei der Start-up-Finanzierung, wir befinden uns aber auf dem richtigen Weg.“

Chefvolkswirtin der KfW, Dr. Fritzi Köhler-Geib zu den Ergebnissen des Start-up-Reports

Quelle: KfW

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Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Einführungsschreiben zu den geänderten Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Das BMF hat in seinem Schreiben die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 angepasst (Az. III C 3 – S-7140 / 19 / 10002 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7140 / 19 / 10002 :007 vom 09.10.2020

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG geändert. Daneben wurden in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine Gelangensvermutung ergänzt. Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen das im Schreiben Dargestellte.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Konzernbetriebsratssitzung als Präsenzsitzung?

Das ArbG Berlin hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass einem Konzernbetriebsrat die Durchführung einer Konzernbetriebsratssitzung als Präsenzsitzung nicht verboten werden kann (Az. 7 BVGa 12816/20).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 08.10.2020 zum Beschluss 7 BVGa 12816/20 vom 07.10.2020

Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass einem Konzernbetriebsrat die Durchführung einer Konzernbetriebsratssitzung als Präsenzsitzung nicht verboten werden kann.

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen, das deutschlandweit Rehabilitationskliniken betreibt, hat gegenüber sämtlichen Beschäftigten einstweilen einrichtungsübergreifende dienstliche Treffen und Zusammenkünfte untersagt und sich auf dieses Verbot auch betreffend eine geplante mehrtägige Präsenzsitzung des Konzernbetriebsrates mit erforderlicher Anreise der Betriebsratsmitglieder berufen. Die Arbeitgeberin hält eine solche Präsenzsitzung im Hinblick auf die derzeitige Covid-19-Pandemie für nicht vertretbar. Der Konzernbetriebsrat hat sich gegen die Untersagung gewandt und geltend gemacht, alle geltenden gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz würden eingehalten.

Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist die Durchführung der Präsenzsitzung zulässig. Für ein Verbot gebe es keine gesetzliche Grundlage. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz entscheide der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung, den Sitzungsort und damit auch über die Frage, ob eine Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werde. Im vorliegenden Fall könne der Konzernbetriebsrat darüber hinaus schon deshalb nicht auf eine nach der Neuregelung des § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, weil geheim durchzuführende Wahlen anstünden. Dies sei im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz rechtlich nicht möglich. Nach der am Veranstaltungsort derzeit geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sei die Durchführung der Sitzung zulässig, wobei die Beachtung und Einhaltung der Verordnung in erster Linie im Verantwortungsbereich des Konzernbetriebsrates selbst und seiner Vorsitzenden liege. Die trotz zu erwartender Beachtung der Verhaltensvorgaben verbleibende Risikosteigerung berechtige die Arbeitgeberin nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung.

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: ArbG Berlin

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BRAK appelliert: Mündliche Verhandlungen vor dem Sozialgericht stärken!

Die BRAK hat sich in einem offenen Brief an die Leitungsebenen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte gewandt, in dem sie appelliert, die mündliche Verhandlung zu stärken.

BRAK, Mitteilung vom 08.10.2020

Die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten sind von den Folgen der Corona-Pandemie und den zu ihrer Bekämpfung getroffenen Maßnahmen betroffen. Um den Prozessbetrieb in dieser schwierigen Situation aufrechtzuerhalten, zeichnet sich in sozialgerichtlichen Verfahren eine Tendenz ab, vor der die BRAK eindringlich warnt: Es werden vermehrt Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung im Wege des Gerichtsbescheids getroffen. Dieses Vorgehen läuft Gefahr, auch nach dem pandemiebedingten Notbetrieb zur üblichen Praxis zu werden. Die BRAK hat sich daher in einem offenen Brief an die Leitungsebenen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte gewandt, in dem sie betont, dass damit nicht hinnehmbare Einschnitte in die Rechte der Verfahrensbeteiligten verbunden sind. Sie appelliert dringend an alle Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit, die mündliche Verhandlung zu stärken.

Entscheidungen per Gerichtsbescheid sind gem. § 105 I 1 SGG möglich, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die BRAK warnt davor, dass so zwar ein Ergebnis zu einem streitigen Fall erzielt werde, aber das Gericht sich keinen unmittelbaren Eindruck von den Beteiligten machen könne und diesen die Chance genommen werde, ihren Standpunkt deutlich zu machen. Das sei gerade im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem die Kläger häufig nicht anwaltlich vertreten seien und in dem es um die Verwirklichung sozialer Rechte gehe, kritisch.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 17/2020

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Thomas-Cook-Insolvenz: Zurich-Versicherung startet zweiten Zahlungslauf

Die Zurich-Versicherung hat den geschädigten Thomas-Cook-Pauschalreisenden bislang Versicherungsleistungen auf der Grundlage einer vorläufig festgelegten Quote von 17,5 Prozent gezahlt. Am 09.10.2020 hat die Versicherung angekündigt, den betroffenen Pauschalreisenden auf der Grundlage einer Quote von 26,38 Prozent einen Erhöhungsbetrag auf die bisherige Versicherungsleistung zu zahlen.

BMJV, Pressemitteilung vom 09.10.2020

Wichtige Informationen zur freiwilligen Ausgleichszahlung des Bundes

Die Bundesregierung hat am 11. Dezember 2019 entschieden, den von der Thomas Cook-Insolvenz betroffenen Pauschalreisenden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Differenzbetrag zwischen ihren Zahlungen und dem, was sie aufgrund ihres Sicherungsscheins von der Zurich-Versicherung oder von dritter Seite erhalten haben, auszugleichen. Für die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung steht seit dem 6. Mai 2020 ein kostenfreies, online-basiertes Anmeldeverfahren zur Verfügung.

Die Zurich-Versicherung hat den geschädigten Thomas-Cook-Pauschalreisenden bislang Versicherungsleistungen auf der Grundlage einer vorläufig festgelegten Quote von 17,5 Prozent gezahlt. Am 09.10.2020 hat die Zurich-Versicherung angekündigt, den betroffenen Pauschalreisenden auf der Grundlage einer Quote von 26,38 Prozent einen Erhöhungsbetrag auf die bisherige Versicherungsleistung zu zahlen. Mit dem zweiten Zahlungslauf wird die Zurich-Versicherung voraussichtlich ab dem 19. Oktober 2020 und damit während des laufenden Prozesses zur Anmeldung der Ausgleichszahlungen im Bundportal beginnen.

Zur Vermeidung von Doppel-oder Fehlzahlungen gilt für die Auszahlung der freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung Folgendes:

Wer vor dem 9. Oktober 2020 bereits eine Anmeldung im Thomas Cook Bundportal, im Tour Vital Bundportal oder im TCI Bundportal abgeschlossen hat, erhält weiterhin den Ausgleich der Differenz der Zahlungen zur Versicherungsleistung aufgrund der vorläufigen Quote von 17,5 Prozent im Rahmen der Ausgleichszahlung der Bundesregierung. Damit wird vermieden, dass sich die weitere Auszahlung bereits angemeldeter und in Prüfung befindlicher Ausgleichszahlungen durch den zweiten Zahlungslauf der Zurich verzögert.

Wer seine Anmeldung im Bundportal erst ab dem 9. Oktober 2020 abschließt, erhält die Zahlung des Erhöhungsbetrags im Rahmen des zweiten Zahlungslaufs unmittelbar von der Zurich-Versicherung. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung der Bundesregierung wird dann eine Versicherungsleistung auf der Grundlage der Quote von 26,38 Prozent berücksichtigt.

Anmeldeschluss zum 15. November 2020

Alle Pauschalreisenden können sich noch bis zum 15. November 2020 auf dem Bundportal registrieren und die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung anmelden. Ein Wegweiser für eine schnelle und reibungslose Anmeldung ist unter dem folgenden Link abrufbar: www.bmjv.de/thomas-cook.

Für Rückfragen, insbesondere etwaige Probleme beim Anmeldeprozess wird zudem an Werktagen in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr eine Hotline unter +49 (0) 361 606 670 12 bereitgestellt.

Quelle: BMJV

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Erhöhung der Zertifikatspreise gebilligt

Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020 die Erhöhung der Zertifikationspreise im Emissionshandel gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 09.10.2020

Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020 die Erhöhung der Zertifikationspreise im Emissionshandel gebilligt, die der Bundestag erst am Vortag beschlossen hatte.

Jährliche Steigerung

Die Preise für ein Emissionszertifikat in den Sektoren Wärme und Energie steigen für das Jahr 2021 von 10 auf 25 Euro, für die Folgejahre schrittweise bis auf 65 Euro im Jahr 2026 an. Ein Zertifikat berechtigt zur Emission von einer Tonne Kohlendioxid. Im ersten Jahr 2021 bedeutet dies umgerechnet eine Erhöhung von sieben Cent pro Liter Benzin und acht Cent pro Liter Diesel.

Umsetzung einer Bund-Länder-Einigung

Das Gesetz geht auf eine Einigung von Bund und Ländern im Vermittlungsausschuss zur Umsetzung des Klimapakets Ende letzten Jahres zurück. Ziel war es, Firmen sowie Bürgerinnen und Bürger nicht zu sehr zu belasten.

Senkung der EEG-Umlage

Die zusätzlichen Erlöse aus dem Brennstoffemissionshandel sollen nicht in den Bundeshaushalt fließen. Vielmehr hat die Bundesregierung in einer Protokollerklärung gegenüber dem Bundesrat erklärt, die Zusatzeinnahmen vollständig zur Senkung der EEG-Umlage und ab dem 1. Januar 2024 auch zur Anhebung der zusätzlichen Entfernungspauschale für Fernpendler zu verwenden.

Maßnahmen gegen Verlagerung der Produktion

Durch den höheren Einstiegspreis der Emissionszertifikate können für Unternehmen Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Hierzu hat die Bundesregierung angekündigt, schnellstmöglich die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Verlagerung der Produktion in Länder mit weniger strengen Emissionsauflagen (sog. Carbon Leakage) mit Rückwirkung zum 1. Januar 2021 regeln zu wollen. Als Grundlage hierfür wird eine Verordnungsermächtigung in dem Gesetz so erweitert, dass die Bundesregierung bereits vor dem 1. Januar 2022 solche Maßnahmen – insbesondere zum Schutz kleinerer und mittlerer Unternehmen – regeln kann.

Verkündung und Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Ausschluss der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG gilt auch, wenn der Gesellschafter nicht gewerbesteuerpflichtig ist

Aufgrund der sog. erweiterten Kürzung unterliegen Erträge von Grundstücksunternehmen, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht der Gewerbesteuer. Das FG Düsseldorf hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Ausschluss der erweiterten Kürzung für Sondervergütungen auch gilt, wenn der Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt (Az. 9 K 3300/18).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09.10.2020 zum Urteil 9 K 3300/18 vom 03.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: IV R 25/20)

Aufgrund der sog. erweiterten Kürzung unterliegen Erträge von Grundstücksunternehmen, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht der Gewerbesteuer. Die erweiterte Kürzung gilt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG nicht für bestimmte Sondervergütungen, die das Grundstücksunternehmen an seine Gesellschafter zahlt. Durch diesen Ausschluss sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen ein gewerbesteuerpflichtiger Dritter eine Gesellschafterstellung begründet, damit Zahlungen der Grundstücksgesellschaft an ihn in den Kürzungsumfang einbezogen werden.

In seinem Urteil vom 03.09.2020 (Az. 9 K 3300/18 G,F) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf zu der Frage Stellung genommen, ob der Ausschluss der erweiterten Kürzung für Sondervergütungen auch gilt, wenn der Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Klägerin des Verfahrens war eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG. Im Streitjahr 2016 fielen bei ihr Aufwendungen für die Verzinsung von Darlehenskonten i. H. v. ca. 72.000 Euro an, die bei ihren Gesellschaftern als Sonderbetriebseinnahmen erfasst wurden. Diese Zinsaufwendungen entfielen i. H. v. ca. 66.000 Euro auf ihren Mehrheitskommanditisten, der nicht gewerbesteuerpflichtig war. Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Zinsen in voller Höhe als Vergütungen i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG und versagte insofern eine erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin.

Der 9. Senat hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Richter lehnten eine von der Klägerin begehrte einschränkende Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG, wonach nur Zahlungen an gewerbesteuerpflichtige Gesellschafter erfasst werden, ab. Zwar erfasse das Gesetz alle Vergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ohne Rücksicht darauf, ob der Zweck der Regelung beeinträchtigt werde. Diese Regelung sei aber eine zulässige Typisierung. Der Gesetzgeber habe seinen Willen zu einem umfassenden Ausschluss der erweiterten Kürzung zum Ausdruck gebracht, indem er bei der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2008 an der ihm bekannten überschießenden Tendenz der Ausschlussregelung festgehalten habe.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Oktober 2020

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