BFH: Zulässigkeit und Umfang einer Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG)

Der BFH hatte zu entscheiden, ob für die Bemessung des Änderungsrahmens gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die steuerliche Auswirkung bzw. außerbilanzielle Korrekturen der Bilanzberichtigung maßgeblich sind (Az. XI R 8/18).

BFH, Urteil XI R 8/18 vom 27.05.2020

Aktivierung eines Anspruchs auf Investitionszulage

Leitsatz

  1. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (i. d. F. seit StBereinG 1999) ist formell verfassungsgemäß.
  2. “Gewinn” i. S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der Bilanzgewinn i. S. des § 4 Abs. 1 EStG und nicht der steuerliche Gewinn; § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt daher eine Bilanzänderung lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz infolge der Bilanzänderung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergebenden Gewinnänderung und nicht in Höhe der sich aus einer Bilanzänderung ergebenden steuerlichen Gewinnänderung, die auf einer Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz (hier: § 10 Satz 1 InvZulG a. F.) beruht.
  3. Ein Anspruch auf Investitionszulage ist auch vor einer förmlichen Antragstellung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung der betreffenden Wirtschaftsgüter auszuweisen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen mit der Anschaffung/Herstellung erfüllt sind und die (spätere) Antragstellung bereits ernstlich beabsichtigt ist; der Ertrag ist nicht über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten auf den gesetzlichen Verbleibenszeitraum periodisch abzugrenzen.

Tenor:

Auf die Revisionen der Beteiligten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2018 – 8 K 8009/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.

Gründe:

A.

1

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601). Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.

2

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, war in den Jahren 1995 und 1996 (Streitjahre) mit der Vermietung von Baumaschinen und Baustellenausrüstungen befasst. Sie war alleinige Gesellschafterin der C–GmbH. Nach einer Außenprüfung stand zwischen der Klägerin und dem für sie zunächst zuständigen Finanzamt … (Finanzamt —FA— X) u.a. der zutreffende steuerbilanzielle Wertansatz der Beteiligung an der C–GmbH zum 31.12. des jeweiligen Streitjahres sowie die Höhe der von der Klägerin zum 31.12.1996 vorgenommenen Teilwertabschreibung auf ihre Forderungen gegen die C–GmbH im Streit (Nichtanerkennung von Teilwertabschreibungen in der ursprünglich geltend gemachten Höhe). Unter dem 25.07.2006 ergingen Änderungsbescheide auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen; die Einsprüche hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 26.03.2009).

3

Im Rahmen einer sog. tatsächlichen Verständigung einigten sich die Beteiligten im ersten Rechtsgang vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg darauf, die Teilwertabschreibungen in einer bestimmten Höhe anzusetzen. Auf dieser Grundlage machte die Klägerin geltend, die Bilanzen der Streitjahre nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zu ändern, um die verbleibenden Gewinnerhöhungen zu kompensieren. Dazu sollten bisher nicht berücksichtigte Sonderabschreibungen nach § 4 des Gesetzes über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (Fördergebietsgesetz —FöGbG—) in der für die Streitjahre geltenden Fassung (a.F.) in Anspruch genommen werden. Das FA X stellte zwar das entsprechende Sonderabschreibungsvolumen nicht in Abrede, hielt aber den Rahmen für eine Bilanzänderung für überschritten. Die in den Prüfungsfeststellungen und der Einspruchsentscheidung berücksichtigte gewinnmindernde Zuführung zu Rückstellungen wegen drohender Rückforderung von Investitionszulagen („IZ 1995“) mindere ungeachtet der nach § 10 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung (a.F.) angeordneten außerbilanziellen Korrektur den Steuerbilanzgewinn, der für die Bestimmung des Änderungsrahmens nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG allein maßgeblich sei.

4

Darüber hinaus stritten die Beteiligten über die Aktivierung eines Anspruchs auf Investitionszulage für 1995 und 1996. Nach Ansicht der Klägerin hätten zum jeweiligen Bilanzstichtag keine Forderungen auf Investitionszulage aktiviert werden dürfen, weil diese vor der jeweiligen Bilanzerstellung noch nicht beantragt worden sei. Jedenfalls sei für den Fall einer Aktivierungspflicht der entsprechende Ertrag durch die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens auf drei Jahre (den „Verbleibenszeitraum“ i.S. des § 2 Satz 1 InvZulG a.F.) zu verteilen.

5

Das FG gab der Klage im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 05.02.2013 – 8 K 8140/09 teilweise statt; die Bilanzänderung durch Vornahme von Sonderabschreibungen sei zuzulassen, allerdings auch der Anspruch auf Investitionszulage in den Streitjahren anzusetzen.

6

Auf die Revisionen der Beteiligten hob der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) das Urteil des FG in Bezug auf die Körperschaftsteuerfestsetzungen für die Streitjahre aus verfahrensrechtlichen Gründen durch Urteil vom 16.09.2015 – I R 20/13 (BFH/NV 2016, 586) auf und wies bezogen auf diesen Streitgegenstand die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung i.S. des § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurück. Dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, in Bezug auf welche konkreten Wirtschaftsgüter die Sonderabschreibungen in welcher Höhe vorgenommen werden sollen. Zum Streitgegenstand der gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1991/1996 (a.F.) auf den 31.12.1995 und 31.12.1996 kam es zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO.

7

Mit Wirkung vom 01.01.2016 ist der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das FA) für die Besteuerung der Klägerin zuständig geworden (gesetzlicher Beteiligtenwechsel).

8

Die Beteiligten gingen nunmehr übereinstimmend davon aus, dass die Berichtigungen der Bilanzen auf der Grundlage der sog. tatsächlichen Verständigung und den weiteren unstreitigen Berichtigungen, die auch die Anpassung der Gewerbesteuerrückstellungen und die nachträgliche Erfassung der Gewerbesteuerforderung umfassen, zu einer Erhöhung des Gewinns in den Streitjahren um … DM (1995) und … DM (1996) führen. Darüber hinaus hatte die Klägerin zum Zwecke der Berücksichtigung von Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG a.F. die Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie den jeweiligen Abschreibungsbetrag im Einzelnen bezeichnet.

9

Das FG gab der Klage mit seinem Urteil vom 24.01.2018 – 8 K 8009/16, das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1617 veröffentlicht ist, teilweise statt. Die Körperschaftsteuerfestsetzungen der Streitjahre seien dahingehend zu ändern, dass die durch Bilanzberichtigungen ausgelösten Gewinnerhöhungen von … DM (1995) sowie … DM (1996) jeweils durch Bilanzänderungen in dieser Höhe (Ansatz von Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG a.F. gemäß der im Urteilstenor in Bezug genommenen Anlagen) zu kompensieren seien. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab. Damit hielt es an seiner Auffassung, die es zur Frage des Bilanzänderungsrahmens und zur Aktivierung des Anspruchs auf Investitionszulage bereits im ersten Rechtsgang vertreten hatte, fest.

10

Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen beider Beteiligter.

11

Die Klägerin, die die Vorentscheidung verteidigt, soweit das FG bei der Ermittlung des Bilanzänderungsrahmens vom steuerrechtlichen Gewinn und nicht vom Steuerbilanzgewinn ausgegangen ist, macht mit ihrer Revision im Kern geltend, der Anspruch auf Investitionszulage sei entgegen der Auffassung des FG erst im Jahr der Antragstellung zu aktivieren. Sie ist ferner der Ansicht, dass hinsichtlich der Investitionszulage jedenfalls ein möglicher Rückforderungsanspruch bis zum Ablauf des Mindestverwendungszeitraums zu passivieren, hilfsweise ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden sei, der über den gesetzlichen Verbleibenszeitraum von drei Jahren aufgelöst werden müsse.

12

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Bescheid für 1995 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG a.F. in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2009 dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag für 1995 mit jeweils … DM festgesetzt und für 1995 folgende Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG a.F. i.V.m. § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) vorgenommen werden:

  • Vermögensmehrung aufgrund steuerfreier Investitionszulagen: ./. … DM,
  • das zu versteuernde Einkommen: ./. … DM,
  • die Tarifbelastung: … DM,
  • die Erhöhung der Körperschaftsteuer: … DM,
  • den steuerlichen Verlust: ./. … DM,
  • das Einkommen i.S. des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG a.F.: ./. … DM,

hilfsweise das FA zu verpflichten, den Betrag von ./. … DM im angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid für 1995 bei der Ermittlung des Einkommens für 1995 zugrunde zu legen, sofern die Vermögensmehrung aufgrund steuerfreier Investitionszulagen für 1995 nicht festzustellen ist, sowie den Bescheid für 1996 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG a.F. in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2009 dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag für 1996 mit jeweils … DM festgesetzt und für 1996 folgende Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG a.F. i.V.m. § 157 Abs. 2 AO vorgenommen werden:

  • Vermögensmehrung aufgrund steuerfreier Investitionszulagen: … DM,
  • das zu versteuernde Einkommen: … DM,
  • die Tarifbelastung: … DM,
  • die Erhöhung der Körperschaftsteuer: … DM,
  • das Einkommen i.S. des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG a.F.: … DM.

13

Das FA, das von einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgesehen hat, hat schriftsätzlich beantragt, das Urteil aufzuheben und der Klage nur insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid für das Streitjahr 1995 dahingehend zu ändern ist, dass die sich aus der tatsächlichen Verständigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang ergebende Gewinnminderung in Höhe von … DM, Gewinnerhöhungen in Höhe von … DM aufgrund der insoweit aufzulösenden Gewerbesteuerrückstellung und in Höhe von … DM aus dem Ansatz der Gewerbesteuerforderung sowie gewinnmindernd im Wege der Bilanzänderung Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG a.F. in Höhe von … DM berücksichtigt werden, sowie für das Streitjahr 1996 festzustellen, dass ein Änderungsrahmen nicht vorhanden ist und eine Bilanzänderung daher nicht in Betracht kommt.

14

Beide Beteiligten beantragen überdies die Zurückweisung der Revision des jeweils anderen Beteiligten.

15

Das FA bringt im Wesentlichen vor, dass es hinsichtlich des Bilanzänderungsrahmens entgegen der vom FG vertretenen Ansicht nicht auf die außerbilanzielle Korrektur der Bilanzberichtigung ankomme. Daher mindere die Erhöhung der Rückstellung für die Investitionszulagenrückforderung trotz ihrer außerbilanziellen Korrektur den Bilanzänderungsrahmen. Eine Bilanzänderung sei nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nur möglich, soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reiche; dies sei der in der Steuerbilanz ausgewiesene Gewinn. Es komme nicht darauf an, ob eine Bilanzberichtigung aufgrund außerbilanzieller Korrektur das zu versteuernde Einkommen tatsächlich mindere oder erhöhe.

B.

16

Die Revisionen der Beteiligten sind begründet; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

17

Das FG hat zu Unrecht dahin erkannt, dass eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zulässig ist, wenn die Änderung des steuerrechtlichen Gewinns auf einer Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz beruht; vielmehr ist eine solche Bilanzänderung auf die Steuerbilanzgewinnauswirkung begrenzt, die eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgelöst hat. Das FG hat ferner zwar zu Recht entschieden, dass der Anspruch auf Investitionszulage für die Investitionen der Streitjahre bereits im Jahr der Anschaffung der betreffenden Wirtschaftsgüter zu aktivieren und insoweit weder ein Passivposten in Höhe des Investitionszulagenanspruchs zu bilden noch ein Rechnungsabgrenzungsposten zur Verteilung der Erträge auf den gesetzlichen Verbleibenszeitraum zu passivieren ist. Die Forderung ist jedoch nur in der Höhe anzusetzen, die der zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zwischenzeitlich erfolgten Festsetzung der Investitionszulage oder für den Fall, dass sowohl Festsetzung als auch Antrag auf Festsetzung noch nicht vorliegen, der beabsichtigten Antragstellung entspricht. Die Vorentscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist indessen nicht spruchreif. Das FG hat keine entsprechenden Feststellungen getroffen.

18

I. Die Revision des FA ist begründet. Eine Bilanzänderung ist nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nur eröffnet, soweit die aus der Steuerbilanz ergebende Gewinnberichtigung reicht.

19

1. Der Steuerpflichtige darf nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist, wie aus § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 folgt, der —was die Streitjahre des vorliegenden Rechtsstreits betrifft— nach § 52 Abs. 9 EStG i.d.F. dieses Gesetzes auch auf Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden ist, eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG auf den Gewinn reicht.

20

a) Die Bilanzänderung war ursprünglich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. bis zur Änderung durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) an die Zustimmung des FA gebunden. Die Zustimmung oder Ablehnung war eine Ermessensentscheidung i.S. des § 5 AO; das FA musste einer Bilanzänderung zustimmen, wenn gewichtige Gründe vorlagen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.02.1976 – IV R 195/75, BFHE 118, 328, BStBl II 1976, 417, unter 1.; vom 12.12.2000 – VIII R 10/99, BFHE 194, 135, BStBl II 2001, 282, unter II.B.2.). Das StEntlG 1999/2000/ 2002 führte u.a. bei der Bilanzänderung zu einer Neuregelung; § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. dieses Gesetzes sah nunmehr ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ein Bilanzänderungsverbot vor, wobei dies schon für Veranlagungszeiträume vor 1999 gelten sollte (§ 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002). In der Literatur wurde eine Eingrenzung dieser Rechtsfolge —durch einschränkende Auslegung des Begriffs der Bilanzänderung— als aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend angesehen (vgl. Kanzler, Finanz-Rundschau —FR— 1999, 833). Noch im selben Jahr wurde § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG durch das StBereinG 1999 geändert; eine Bilanzänderung ist seither —gleichfalls schon mit Wirkung für Veranlagungszeiträume vor 1999— unter den bis heute unverändert gebliebenen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (wieder) zulässig. Wie u.a. aus den Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses (vgl. BTDrucks 14/2380, S. 2) und Finanzausschusses (vgl. BTDrucks 14/2035, S. 11) folgt, wurde diese Regelung erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das StBereinG 1999 aufgenommen (vgl. auch BRDrucks 636/99 und BRDrucks 731/99).

21

b) § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist formell verfassungsgemäß, auch wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1977 i.d.F. des StBereinG 1999 dahin erkannt hat, dass diese Norm mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15.01.2019 – 2 BvL 1/09, BVerfGE 150, 345).

22

aa) Die zeitliche Anwendungsregel des § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1977, die erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das StBereinG 1999 aufgenommen wurde, war bis zum Gesetzesbeschluss des Bundestages nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens und dem Bundestag aufgrund der dort geführten Debatte folglich nicht zurechenbar (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 150, 345 [BVerfG 15.01.2019 – 2 BvL 1/09], Rz 53 ff.). Hingegen war die Frage, ob eine Bilanzänderung wieder ermöglicht werden soll, bereits vor dem betreffenden Gesetzesbeschluss des Bundestages ausdrücklich Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens und der parlamentarischen Debatte (vgl. BTDrucks 14/2070, S. 9 – Bericht des Finanzausschusses).

23

bb) Der Vermittlungsausschuss hatte außerdem im Rahmen des das StBereinG 1999 betreffenden Vermittlungsverfahrens mit seinem Vermittlungsvorschlag zu § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1977 den ihm durch das Anrufungsbegehren eingeräumten Spielraum überschritten; insoweit handelte es sich auch nicht um die bloße Korrektur einer offensichtlichen Unrichtigkeit (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 150, 345, Rz 60 ff.). Der Bundesrat hatte —was ebenso für § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 gilt— den Vermittlungsausschuss lediglich zu Art. 1 Nr. 6, 10, 15a und 30 Buchst. f des StBereinG 1999 (Entwurf) angerufen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 150, 345, Rz 73 mit Bezug auf BRDrucks 636/99), wobei diese Regelungsvorschläge ausnahmslos die Besteuerung der Erträge aus Kapitallebensversicherungen betreffen. Auch aus der Begründung des Anrufungsbegehrens ergibt sich keine andere Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 150, 345 [BVerfG 15.01.2019 – 2 BvL 1/09], Rz 73, mit Bezug auf BRDrucks 636/99 zur Begründung des Anrufungsbegehrens). Für die § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG i.d.F. des StBereinG 1999 betreffende Regelung fehlte dem Vermittlungsausschuss die Kompetenz; der Anrufungsbeschluss beinhaltete keinen Vermittlungsauftrag in Bezug auf das KStG und dessen zeitliche Anwendbarkeit (vgl. auch Hey, FR 2019, 245; Seyffarth/Wionzeck, Deutsches Steuerrecht 2020, 903).

24

Mit Blick auf § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist allerdings von Bedeutung, dass der Gegenstand des Vermittlungsverfahrens nicht nur nach dem Anrufungsbeschluss des Bundesrats bestimmt werden kann. Vielmehr wird der Rahmen des Verfahrens auch durch die in das Gesetzgebungsverfahren eingeführten Anträge und Stellungnahmen bestimmt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 150, 345 [BVerfG 15.01.2019 – 2 BvL 1/09], Rz 61; BFH-Urteil vom 21.09.2005 – X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504, unter II.3.a bb, Rz 27 – die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 betreffend; jeweils m.w.N.). § 4 EStG betreffende Änderungen durch das StBereinG 1999 waren Gegenstand der Beratung des Bundesrats; hinzu kamen Anträge der Länder (vgl. BT XIV/68, BR 475/99 – Deutscher Bundestag – Parlamentsarchiv -, S. 7 ff.). Es liegt nahe, dass das im Bundestag debattierte und zwischen der damaligen Regierungskoalition und der Opposition streitige steuerpolitische Anliegen, den Steuerpflichtigen durch erneute Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG die Möglichkeit der Bilanzänderung wieder zu eröffnen, im Bundesrat weiter verfolgt worden ist; insoweit kann die Frage, ob das Bilanzänderungsverbot fortbestehen oder gerade mit Blick auf verfassungsrechtliche Bedenken modifiziert werden sollte, jedenfalls nicht als völlig außerhalb der bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat stehend angesehen werden, zu deren Ausgleich der Vermittlungsausschuss berufen ist.

25

cc) Der erkennende Senat ist auch der Überzeugung, dass nicht unbeachtet bleiben kann, dass es sich bei § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 —anders als bei § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1977— um eine seit nunmehr rund 20 Jahren in ständiger Rechtsprechung angewandte Vorschrift handelt, die zur Frage ihrer parlamentarischen Genese bisher unbeanstandet blieb. Sie regelt die Zulässigkeit der Bilanzänderung und löst keine unmittelbare Steuerbelastung aus. Die durch das StBereinG 1999 wieder eröffnete Möglichkeit der Bilanzänderung diente außerdem dazu, das mit dem StEntlG 1999/ 2000/2002 kurze Zeit zuvor normierte Bilanzänderungsverbot, dessen Wirkung in materieller Hinsicht als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen war, für den Steuerpflichtigen begünstigend zu modifizieren und die frühere Rechtslage teilweise wieder herzustellen.

26

c) Verfassungsrechtliche Bedenken materieller Art gegen die rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG auf die den Streitfall betreffenden Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 bestehen nicht. Die nach § 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 vorgesehene Rückwirkung ist aufgrund verfassungskonformer Auslegung jedenfalls dann zulässig, wenn die Neufassung —wie im Streitfall— begünstigt oder wenn die Bilanz nach dem 31.03.1999, dem Tag der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002, beim FA eingereicht wurde; in allen anderen Fällen gilt im Übrigen § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der ursprünglichen Fassung, nach der die Bilanzänderung an die Zustimmung des FA gebunden war (vgl. BFH-Urteile vom 31.05.2007 – IV R 54/05, BFHE 218, 188, BStBl II 2008, 665, unter II.1.b, Rz 19; vom 19.12.2012 – IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 43).

27

2. Die durch Berichtigung der die Streitjahre betreffenden Bilanzen ausgelösten und unstreitigen Gewinnerhöhungen von … DM (1995) und … DM (1996) können nicht vollumfänglich durch bisher unberücksichtigte und gleichfalls unstreitige Sonderabschreibungen i.S. des § 4 FöGbG a.F. nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG im Wege der Bilanzänderung kompensiert werden.

28

a) Die Bilanzänderungen scheitern zwar nicht schon daran, dass die Klägerin bislang —auch im Verlauf des zweiten Rechtsgangs— keine berichtigten und geänderten Bilanzen für die Streitjahre eingereicht hat. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, gleichzeitig mit der Beantragung einer Bilanzänderung auch eine geänderte Bilanz einzureichen, wenn —wie hier— Streitfragen zu den Voraussetzungen der Bilanzänderung zunächst gerichtlich zu klären sind. Die gestaltende Wirkung des Urteils würde die Berichtigung der jeweiligen Bilanz bewirken. Gleiches gilt für die Bilanzänderung (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2006 – IV R 7/06, BFHE 215, 172, BStBl II 2008, 600, unter II.c dd, Rz 19, m.w.N.).

29

b) Das FA rügt allerdings zu Recht, dass entgegen der vom FG vertretenen Ansicht außerbilanzielle Korrekturen einer Bilanzberichtigung bei der Bemessung des Bilanzänderungsrahmens i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG unberücksichtigt bleiben müssen. Im Streitfall wird der Bilanzänderungsrahmen daher nicht dadurch erweitert, dass die gewinnmindernde Erhöhung der Rückstellungen für Investitionszulagenrückforderung außerbilanziell gewinnerhöhend zu korrigieren ist, da die Investitionszulage nach § 10 Satz 1 InvZulG a.F. nicht zu den Einkünften i.S. des EStG gehört. Diese außerbilanzielle Korrektur betrifft nicht die Ebene der steuerbilanziellen Gewinnermittlung.

30

aa) Eine Bilanzänderung ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nur möglich, soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht; die Bilanzänderung ist betragsmäßig begrenzt auf die Gewinnänderung durch Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG.

31

(1) Da der Bilanzgewinn durch die außerbilanzielle Korrektur nach § 10 Satz 1 InvZulG a.F. nicht berührt ist, ist der Streitfall auch nicht vergleichbar mit den Sachverhalten, die den BFH-Urteilen in BFHE 218, 188, BStBl II 2008, 665 [BFH 31.05.2007 – IV R 54/05] und vom 11.10.2007 – X R 4/05 (BFH/NV 2008, 354) zugrunde lagen. In diesen Entscheidungen hat der BFH ausgeführt, dass der Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung auch dann vorliegt, wenn sich die Gewinnänderung im Rahmen der Bilanzberichtigung aus der Nicht- oder der fehlerhaften Verbuchung von Entnahmen und Einlagen ergibt. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass die Verbuchung eines Vorgangs als Entnahme die Zusammensetzung des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals verändert und stets zu einer Gewinnänderung führt. Den Entscheidungen ist indes nicht zu entnehmen, dass eine Bilanzänderung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG auch dann in Betracht kommen könnte, wenn ein Bilanzposten und damit auch der Bilanzgewinn überhaupt nicht berührt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23.03.2011 – IV B 68/10, BFH/NV 2011, 1129, Rz 7). Das Gegenteil ist der Fall. Der BFH hat bereits entschieden, dass eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung keinen Bilanzansatz berührt und deshalb die Rechtsfolge des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht herbeiführen kann (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2008 – I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669, unter II.2.d aa, Rz 15; BFH-Beschlüsse vom 05.10.2007 – IV B 125/06, BFH/NV 2008, 353, unter 1.b, Rz 6; in BFH/NV 2011, 1129, Rz 7).

32

(2) Gewinnminderungen, die im Wege der Bilanzberichtigung innerhalb der Steuerbilanz erfolgen (hier: Zuführung zu den Rückstellungen für Investitionszulagenrückforderung), aber aufgrund fehlender Steuerbarkeit (hier: § 10 Satz 1 InvZulG a.F.) außerhalb der Steuerbilanz wieder dem Gewinn hinzuzurechnen sind, können ebenso wenig den Änderungsrahmen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmen (Schmidt/Loschelder, EStG, 39. Aufl., § 4 Rz 351; wohl auch Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 1036; Falterbaum, Buchführung und Bilanz, 22. Aufl., S. 1240; a.A. Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach —HHR—, § 4 EStG Rz 472; BeckOK EStG/Knobbe, 7. Ed. [01.05.2020], EStG § 4 Rz 1307). Wenn eine isolierte außerbilanzielle Gewinnerhöhung nicht zu einer Bilanzänderung berechtigt, kann auch eine außerbilanzielle Hinzurechnung, die durch eine Bilanzberichtigung ausgelöst wird, den Bilanzänderungsrahmen nicht erweitern (vgl. auch Hoffsümmer, EFG 2018, 1617). Es gibt jedenfalls keine Begründung dafür, bei der Ermittlung des Bilanzänderungsrahmens i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG danach zu differenzieren, ob eine isolierte außerbilanzielle Gewinnerhöhung oder eine außerbilanzielle Hinzurechnung vorliegt.

33

bb) Unter dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in Bezug genommenen Begriff „Gewinn“ ist der Bilanzgewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, und nicht der „steuerliche“ Gewinn zu verstehen, so dass nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eine gewinnmindernde Bilanzänderung nicht in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerrechtlichen Gewinnerhöhung, sondern nur in Höhe der sich aus der Steuerbilanz ergebenden Gewinnberichtigung als solcher möglich ist.

34

(1) Für dieses Ergebnis sprechen sowohl die Systematik als auch der Wortlaut des § 4 Abs. 2 EStG. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung (Satz 1) und Bilanzänderung (Satz 2) abschließend. Die zulässige Änderung der Bilanz, die den Gewinn mindern soll, kann —wie aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG folgt— nicht über die gewinnerhöhende Bilanzberichtigung i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG hinausgehen. Eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung eröffnet die Möglichkeit der Bilanzänderung jedenfalls nicht. Dies hat zwar zur Folge, dass nach einer Bilanzberichtigung und einer dementsprechenden Bilanzänderung der steuerrechtliche Gewinn insgesamt selbst dann zu mindern ist, wenn z.B. eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung nachträglich entfällt. Dies steht jedoch mit § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG im Einklang. Dem bilanzierenden Steuerpflichtigen soll die Möglichkeit eröffnet werden, durch eine Bilanzänderung die aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Folgen vollständig zu kompensieren; Änderungen, die keinen Bilanzansatz berühren und sich nicht auf der Ebene der steuerbilanziellen Gewinnermittlung vollziehen, sind hiervon nicht betroffen.

35

(2) Aus dem BFH-Urteil in BFHE 215, 172, BStBl II 2008, 600 folgt nichts anderes. Dieser Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass durch die Bilanzänderung maximal dasjenige (steuerliche) Ergebnis erreicht werden kann, das vor der Durchführung der Bilanzberichtigung bestand. Vielmehr hat der IV. Senat des BFH in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Umfang der Bilanzänderung auf den Gewinnanteil beschränkt ist, der sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 172, BStBl II 2008, 600, Leitsatz 3 und unter II.c bb, Rz 15). Dazu, ob § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG statt des Bilanzgewinns nach § 4 Abs. 1 EStG den steuerrechtlichen Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen in Bezug nimmt, verhält sich das BFH-Urteil in BFHE 215, 172, BStBl II 2008, 600 [BFH 27.09.2006 – IV R 7/06] im Übrigen nicht.

36

c) Dass mit der streitfallbezogenen Rahmenbestimmung einer Bilanzänderung i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Beschränkung des Rechts der Klägerin einhergeht, ihr Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG a.F. auszuüben, ist (verfassungsrechtlich) jedenfalls nicht zu beanstanden. Weder aus den die Wahlrechte betreffenden Vorschriften noch aus dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit lässt sich ableiten, dass der Steuerpflichtige in der Lage sein müsste, die ihm gesetzlich zugebilligten Wahlrechte jederzeit ausüben zu dürfen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ausübung des Wahlrechts zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz wirtschaftlich sinnlos war. Die grundsätzlich bestehende erstmalige Möglichkeit der Geltendmachung von Wahlrechten genügt dem Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung selbst dann, wenn —wie hier— das FA später Gewinnerhöhungen vornimmt, zumal die im Wege der Wahlrechtsausübung z.B. geltend zu machenden Sonderabschreibungen nicht „verloren“ gewesen wären, wenn der Steuerpflichtige sie bereits bei der Erstellung der Bilanz berücksichtigt hätte (vgl. dazu HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 358).

37

II. Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit sie den Ansatz des Anspruchs auf Investitionszulage für die Investitionen rügt, da es an Feststellungen dazu fehlt, ob der Ansatz dem Umfang der von der Klägerin tatsächlich beabsichtigten Antragstellung entspricht.

38

1. Der Anspruch auf Investitionszulage ist im Grundsatz —wie das FG zutreffend erkannt hat— sowohl handels- als auch steuerbilanziell zum jeweiligen Bilanzstichtag (hier: jeweils zum 31.12. der Streitjahre) zu aktivieren.

39

a) Der Zeitpunkt für die Aktivierung von Forderungen bestimmt sich bei buchführenden Gewerbetreibenden —wie hier der Klägerin als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiger Kapitalgesellschaft i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG— nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).

40

aa) Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Nach dem darin kodifizierten Realisationsprinzip als Ausprägung des Vorsichtsprinzips dürfen Vermögensmehrungen nur erfasst werden, wenn sie disponibel sind. Die Aktivierung von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz und Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz bestimmt sich in erster Linie nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Maßgeblich ist nicht, ob eine Forderung fällig oder ein Recht realisierbar ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt. An Letzterem fehlt es typischerweise bei einer bestrittenen Forderung. Umstrittene Forderungen können erst am Schluss des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden wird oder in dem eine Einigung mit dem Schuldner zustande kommt (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2006 – VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650, unter II.2., m.w.N.; vom 03.08.2017 – IV R 12/14, BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20, Rz 23).

41

bb) Ist eine Forderung noch nicht rechtsförmlich entstanden, genügt es für die Aktivierung, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.2000 – I R 10/98, BFHE 193, 406 [BFH 08.11.2000 – I R 6/96], BStBl II 2001, 349, unter II.1.a, Rz 19; in BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20 [BFH 03.08.2017 – IV R 12/14], Rz 23; jeweils m.w.N.).

42

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Anspruch auf Investitionszulage entstand mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Investitionen vorgenommen worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 20.09.1999 – III R 33/97, BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208, unter II.A.2.a aa, Rz 28; vom 24.05.2012 – III R 95/08, BFH/NV 2012, 1658, Rz 39; in BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20, Rz 24). Infolge der zeitgerechten Investitionen und deren Zuordnung zu einer Betriebsstätte im Fördergebiet waren unabhängig von einer Antragstellung jeweils bereits mit Ablauf des 31.12. die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen für den Anspruch auf Investitionszulage gesetzt (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20 [BFH 03.08.2017 – IV R 12/14], Rz 24).

43

c) Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Klägerin sind nicht erfolgreich.

44

aa) Es mag zwar sein, dass es —wie die Klägerin behauptet— am jeweiligen Bilanzstichtag noch ungewiss gewesen sei, für welche der angeschafften Wirtschaftsgüter ein Antrag auf Investitionszulage letztlich gestellt werden würde, weil sie erst im Zeitpunkt der Antragstellung darüber entschieden habe, ob ein bestimmtes Wirtschaftsgut während des gesetzlichen Verbleibenszeitraums in einer der im Fördergebiet belegenen Betriebsstätte verbleiben solle. Dies berührt jedoch nicht die Entstehung des Anspruchs auf Investitionszulage und die Frage, ob ein solcher Anspruch zu aktivieren ist, sondern den zutreffenden Ansatz der zu aktivierenden Forderung (s. dazu unter B.II.4.).

45

bb) Aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 07.11.2018 – IV R 20/16 (BFHE 262, 435, BStBl II 2019, 224) folgt nichts anderes. Der BFH hat dort entschieden, dass der Anspruch auf Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter nicht zur Gewinnrealisierung i.S. des § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB führt, weil diese erst eintreten, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat, d.h. seine Verpflichtung „wirtschaftlich erfüllt“ hat und ihm damit der Anspruch auf die Gegenleistung (die Zahlung) so gut wie sicher zusteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 435, BStBl II 2019, 224, Rz 25). Übertragen auf die Umstände des Streitfalls ist diese Voraussetzung —anders als die Klägerin meint— erfüllt, da jeweils bereits mit Ablauf des 31.12. die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen für den Anspruch auf Investitionszulage gesetzt waren (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20 [BFH 03.08.2017 – IV R 12/14], Rz 24). So wie es für die Frage der Gewinnrealisierung bei gegenseitigen Verträgen ohne Bedeutung ist, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist, ob die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 262, 435, BStBl II 2019, 224, Rz 25), kommt es hier nicht darauf an, ob die Klägerin am Bilanzstichtag den Antrag auf Investitionszulage schon gestellt hatte.

46

cc) Schließlich folgt —wie das FG ebenso zutreffend erkannt hat— aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen nichts anderes. Der Große Senat des BFH lehnte es unter Aufgabe langjähriger Rechtsprechung ab, eine Forderung vor dem Ausschüttungsbeschluss und damit vor der rechtlichen Entstehung des Anspruchs auf die Gewinnausschüttung zu aktivieren (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 07.08.2000 – GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632). Der Anspruch auf Investitionszulage entstand dagegen bereits mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Investitionen vorgenommen worden sind (s. zu B.II.1.b).

47

2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG den Ansatz eines Passivpostens in Höhe des Investitionszulagenanspruchs abgelehnt hat.

48

Die Investitionszulage ist nicht mit der Optionsprämie vergleichbar, die ein Stillhalter für die Gewährung des Optionsrechts (s. dazu BFH-Urteil vom 18.12.2002 – I R 17/02, BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126) vereinnahmt. Dabei kann es dahinstehen, ob es —wie die Klägerin meint— keinen Unterschied mache, ob der Optionsinhaber seinen Anspruch gegen den Stillhalter auf Erfüllung gerichtlich durchsetzen könne, während das FA die Investitionszulage nur zurückfordern dürfe, soweit die Verbleibensvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Verpflichtung des Stillhalters, die Ausübung der Option zu ermöglichen und zu dulden, entfällt jedenfalls erst mit der Ausübung oder dem Verfall der Option; deren Ausweis wird daher vom Gebot vollständiger Bilanzierung (§ 246 Abs. 1 HGB) gefordert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126, unter II.3.c, Rz 24). Dagegen war die Klägerin keine vergleichbare (schuldrechtliche) Verpflichtung eingegangen, die es rechtfertigen würde, einen Passivposten zu bilden, um die gemäß § 10 Satz 1 InvZulG a.F. nicht zu den Einkünften gehörende Investitionszulage nicht nur außerbilanziell zu neutralisieren, sondern in bilanzieller Hinsicht zunächst, d.h. bis zum Ablauf des Mindestverwendungszeitraums, erfolgsneutral zu vereinnahmen. Auch wenn der Ertrag, der mit einer Optionsprämie verbunden ist, nicht realisiert ist, solange die entgoltene Leistung selbst noch nicht erbracht wurde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126 [BFH 18.12.2003 – I R 17/02], unter II.3.c, Rz 24), fehlt es an einer entsprechenden Konstellation im Zulagenpflichtverhältnis.

49

3. Das FG geht ebenso zutreffend davon aus, dass für die Investitionszulage kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist und die Erträge mithin nicht auf den dreijährigen Zeitraum des Verbleibens i.S. des § 2 Satz 1 InvZulG a.F. zu verteilen sind.

50

a) Nach § 250 Abs. 2 HGB sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Zeitpunkt darstellen; dem entspricht wörtlich § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, dass ein vom Steuerpflichtigen vorab vereinnahmtes Entgelt entsprechend dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, Nr. 5 HGB) erst dann —durch Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens— erfolgswirksam wird, wenn der Steuerpflichtige seine noch ausstehende Gegenleistung erbracht hat (vgl. BFH-Urteile vom 28.05.2015 – IV R 3/13, BFH/NV 2015, 1577, Rz 14; vom 25.04.2018 – VI R 51/16, BFHE 261, 418, BStBl II 2018, 778, Rz 16; jeweils m.w.N.).

51

aa) Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung betrifft in erster Linie typische Vorleistungen eines Vertragspartners im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er ist aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen beschränkt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 1577 [BFH 28.05.2015 – IV R 3/13], Rz 15, m.w.N.; in BFHE 261, 418, BStBl II 2018, 778, Rz 17). Erfasst werden auch Fälle, in denen die gegenseitigen Verpflichtungen ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben. Deshalb kann auch der Empfang von Subventionen zu einer passiven Rechnungsabgrenzung führen, sofern das vom Subventionsempfänger erwartete Verhalten wirtschaftlich als Gegenleistung für die Subvention aufgefasst werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 24.06.2009 – IV R 26/06, BFHE 225, 144, BStBl II 2009, 781, unter II.1.a, Rz 20; in BFHE 261, 418, BStBl II 2018, 778 [BFH 25.04.2018 – VI R 51/16], Rz 17).

52

bb) Da das bezogene Entgelt am jeweiligen Bilanzstichtag nur insoweit abzugrenzen ist, als es Ertrag für eine bestimmte Zeit „nach diesem Zeitpunkt“ darstellt, muss jedoch eine Verpflichtung zu einer nach diesem Bilanzstichtag (zumindest zeitanteilig) noch zu erbringenden Gegenleistung bestehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.02.2017 – VI R 96/13, BFHE 257, 244, BStBl II 2017, 884, Rz 19; in BFHE 261, 418, BStBl II 2018, 778, Rz 18). Insoweit ist im Hinblick auf eine bereits vollzogene Leistung eine Rechnungsabgrenzung nicht möglich (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 07.03.2007 – I R 18/06, BFHE 216, 572, BStBl II 2007, 697, unter II.3., Rz 13; in BFHE 261, 418, BStBl II 2018, 778 [BFH 25.04.2018 – VI R 51/16], Rz 18; jeweils m.w.N.); jene vielmehr eine zumindest qualitativ gleich bleibende Dauerverpflichtung voraussetzt, die einem „Wertverzehr“ unterliegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 572, BStBl II 2007, 697, unter II.3., Rz 12, m.w.N.).

53

b) Gemessen daran kommt die von der Klägerin begehrte Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens nicht in Betracht.

54

Die Investitionszulage wurde —wie das FG zu Recht erkannt hat— nicht als Vor- oder Gegenleistung für ein nachfolgendes (zeitraumbezogenes) Verhalten gewährt. Die Investitionszulage war von der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter abhängig, die nach § 2 Satz 1 InvZulG a.F. mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (1.) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehörten, (2.) in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verblieben und (3.) in jedem Jahr zu nicht mehr als zehn vom Hundert privat genutzt wurden. Die Investitionsbereitschaft von Wirtschaftsunternehmen wurde gefördert, indem die Finanzierung einer bestimmten Investition erleichtert wurde. Die Investitionszulage diente mithin dazu, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der näher bestimmten Wirtschaftsgüter aufzubringen. Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Sachanlagegütern sind aber in der Regel selbst dann nicht passiv abzugrenzen, wenn mit ihnen zeitbegrenzt auch der Arbeitsplatz an einer bestimmten Maschine gefördert werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1992 – X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488, Leitsatz 1). Für die Investitionszulage kann hinsichtlich des Zeitraums des Verbleibens nichts anderes gelten.

55

Im Übrigen lagen Ausgaben nach dem Bilanzstichtag für Umsätze nach dem Bilanzstichtag vor, die nach dem Realisationsprinzip erst im Umsatzzeitpunkt aufwandswirksam zu erfassen waren, soweit es in bestimmten Fällen zu einer Rückzahlung der Investitionszulage kam (vgl. dazu Hommel/Kunkel/Zick, Betriebs-Berater 2019, 1259).

56

4. Die Investitionszulage ist allerdings nur zu aktivieren, soweit die Klägerin spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Bilanzaufstellung eine Antragstellung tatsächlich beabsichtigt hatte.

57

a) Als wertaufhellende Tatsache, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses eingetreten ist, ist die zwischenzeitlich festgesetzte Investitionszulage zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20, Rz 27). Denn die Aktivierung einer Forderung richtet sich nach den objektiven Verhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags unter Berücksichtigung der bis zur Bilanzaufstellung —oder spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (§ 243 Abs. 3, § 264 Abs. 1 HGB) aufzustellen gewesen wäre— bekannt werdenden wertaufhellenden Umstände (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2014 – VIII R 45/12, BFHE 249, 83, BStBl II 2015, 759, Rz 24 f., m.w.N.; in BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20 [BFH 03.08.2017 – IV R 12/14], Rz 28). Der zutreffende Ansatz der Investitionszulagenforderung erfordert mithin, dass wertaufhellende Tatsachen, die bei der Bilanzaufstellung bekannt werden, zu berücksichtigen sind.

58

b) Im Streitfall ist weder festgestellt noch vorgebracht, ob bzw. inwieweit im Zeitpunkt der jeweiligen Bilanzaufstellung die betreffende Investitionszulage beantragt oder festgesetzt worden war. Bei der Frage, inwieweit die Klägerin bei Bilanzaufstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beabsichtigt hatte, eine Investitionszulage für die angeschafften Wirtschaftsgüter zu beantragen, wird als Indiz eine etwaige (handels–)bilanzielle Erfassung und der Inhalt eines nachfolgenden Antrags heranzuziehen sein. Dazu sind vom FG noch (weitere) Feststellungen zu treffen.

59

III. Der Rechtsstreit ist nicht spruchreif. Die Sache ist an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung i.S. des § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zurückzuverweisen.

60

Der in den Streitjahren nach Maßgabe der Entscheidungsgründe verbleibende Bilanzänderungsrahmen i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist im dritten Rechtsgang von der Klägerin durch die von ihr geltend gemachten Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG a.F. auszufüllen. Die Feststellung des Einkommens im weiteren Verlauf des Verfahrens wirkt sich auf die von der Klägerin im Übrigen begehrten Feststellungen i.S. des § 47 Abs. 2 KStG a.F. aus.

61

IV. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH zur Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB im Steuerrecht

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Mitteilungspflichtige es zu vertreten hat, wenn er von der Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz absieht und das vom BZSt unter bestimmten Voraussetzungen zugelassene Ersatzverfahren der Übermittlung einer csv-Datei wählt, weil seine maschinelle Anfrage beim BZSt nicht zur Übermittlung der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers geführt hat, dies allerdings darauf beruht, dass er im Jahr 2013 eine falsche Anfrageart verwendet hat, die jedoch vom BZSt noch entgegengenommen wurde (Az. X R 10/19).

BFH, Urteil X R 10/19 vom 06.05.2020

Leitsatz

  1. Der in § 254 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist im Steuerrecht anzuwenden, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ein Vertretenmüssen voraussetzen.
  2. Die in Verwaltungsanweisungen des BZSt geregelte Möglichkeit, die in § 22a Abs. 1 EStG geforderten Angaben bei unverschuldeter Unkenntnis u. a. der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, sondern die vorhandenen Teile dieser Angaben in Form einer csv-Datei auf einem Datenträger zu übersenden, stellt eine sachgerechte Konkretisierung der Exkulpationsregelung des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG dar.
  3. Die Regelungen über das Verspätungsgeld räumen der ZfA kein Ermessen ein. Statthafte Klageart gegen einen Verspätungsgeldbescheid ist daher die Anfechtungsklage.

Powered by WPeMatico

BFH: Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt

Preisgelder, die ein Reiter im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier (vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes) erhält, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters. So entschied der BFH (Az. XI R 25/18).

BFH, Urteil XI R 25/18 vom 10.06.2020

Steuerbarkeit, Entgelt, Mindestbemessungsgrundlage und Vorsteuerabzug – vorschriftsmäßige Besetzung des FG nicht von Amts wegen zu prüfen

Leitsatz

  1. Preisgelder, die ein Reiter im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier (vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes) erhält, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters.
  2. Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen ist nicht steuerbar.
  3. Aufwendungen für die Vorbereitung und Teilnahme von Pferden an Turnieren stehen bei einem Unternehmer, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt, in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn die Pferde tatsächlich für den Verkauf bestimmt sind oder die Teilnahme an Turnieren objektiv ein Mittel zur Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Unternehmens ist.
  4. Die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG ist nur auf solche entgeltlichen Leistungen anzuwenden, die auch bei unentgeltlicher Erbringung steuerbar wären.
  5. Die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts erster Instanz ist vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen zu prüfen.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17.05.2018 – 2 K 6/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Streitjahr (2009) einen Turnier- und Ausbildungsstall für Pferde. Dabei nahm er mit bei ihm untergebrachten Pferden, die überwiegend nicht in seinem Eigentum standen (nachfolgend: fremde Pferde), aber auch mit Pferden, deren Miteigentümer der Kläger ist (nachfolgend: eigene Pferde), im In- und Ausland an Reitturnieren teil und erhielt im Falle der erfolgreichen Turnierteilnahme Preisgelder. Eigene Pferde im genannten Sinne sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) folgende Pferde: das Pferd A, das Pferd B und das Pferd C.

2

Bei einer Turnierteilnahme mit fremden Pferden schloss der Kläger Überlassungsvereinbarungen mit den jeweiligen Eigentümern ab, die Unterstellung, Pflege und Turniervorbereitung der Pferde beinhalteten. Der Eigentümer des Pferdes stellte dieses dem Turnier- und Ausbildungsstall zur Verfügung, er verzichtete auf jegliches Weisungsrecht für Training und Einsatz des Pferdes und übernahm die Kosten für den Unterhalt, den Hufschmied, den Tierarzt und den Turniereinsatz. Im Gegenzug erhielt der Eigentümer aus den Teilnahmen an den Turnierveranstaltungen die Hälfte der gewonnenen Geldpreise und die Hälfte der vom Veranstalter gewährten (im Streitfall aber nicht angefallenen) Transportentschädigungen.

3

Daneben schloss der Kläger gesonderte Pferdeeinstellungs- und Versorgungsverträge mit den Pferdeeigentümern. Für diese Pensionsleistungen vereinbarten die Vertragsparteien monatlich ein gesondertes Entgelt. Zur professionellen Unterstellung und Pflege der Pferde gehörten die Fütterung, das tägliche Bewegen sowie die Betreuung durch einen Tierarzt und einen Hufschmied.

4

Soweit die fremden Pferde weiter ausgebildet und vom Kläger auf diversen in- und ausländischen Turnieren geritten wurden, übernahm der Kläger die Logistik (Formalitäten, Nenngelder, Transport der Pferde, Abrechnung mit den Turnierveranstaltern etc.). Die Preisgelder wurden vom jeweiligen Turnierveranstalter in voller Höhe an den Kläger ausgezahlt; dieser leitete nach Abzug seines Anteils den verbleibenden Betrag an den jeweiligen Eigentümer weiter.

5

Zu den eigenen Pferden hat das FG (lediglich) festgestellt, dass der Kläger und MX je zur Hälfte Eigentümer des Pferdes A sind. Ursprünglicher Eigentümer des Pferdes war zunächst der Vater von MX, Herr X. Am … übertrug X den hälftigen Anteil an dem Pferd für … € auf den Kläger; die andere Hälfte übertrug er schenkweise auf MX. Im Pferdepass werden seit dem … der Kläger und MX als Eigentümer geführt. Im Pferdekaufvertrag vom … wurde gesondert vereinbart, dass das Gewinngeld jeweils zu 50 % und dass bei einem Verkauf des Pferdes 50 % des Kaufpreises abzüglich der … € an MX zu zahlen sind. Der Kläger übernahm die Verpflichtung, das Pferd zu trainieren und bei Turnieren zu reiten. MX sollte die Hälfte der Unterhaltskosten des Pferdes tragen. Eine schriftliche Vereinbarung darüber liegt nach Angaben des Klägers nicht vor. Der Kläger stellte daneben der Familie X für das Einstellen des Pferdes A monatlich … € (einschließlich Umsatzsteuer) in Rechnung.

6

In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr vom 14.12.2011, der der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) zugestimmt hat, hatte der Kläger die ihm verbliebenen Anteile an den Preisgeldern, soweit sie auf ausländische Turniere entfielen, als Entgelt für im Inland nicht steuerbare Umsätze deklariert. Die Preisgelder für inländische Turniere sah er als Entgelte für nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt zu besteuernde Umsätze an.

7

Das FA folgte dieser Beurteilung aufgrund einer Außenprüfung nicht. Es nahm an, die Preisgelder seien Entgelte für im Inland steuerbare und zum Regelsteuersatz steuerpflichtige Umsätze an die jeweiligen Eigentümer der Pferde. Dies gelte auch für das Pferd A.

8

Mit dem Einspruch trug der Kläger u.a. vor, hinsichtlich des Pferdes A hätten er und MX eine GbR gegründet mit dem Ziel, mit dem Pferd erfolgreich an Leistungsprüfungen teilzunehmen. Daher bestehe kein Leistungsaustausch zwischen ihm und der GbR, sondern er, der Kläger, leiste einen Gesellschafterbeitrag gegen Beteiligung am Gewinn.

9

Mit Einspruchsentscheidung vom 18.12.2012 setzte das FA die Umsatzsteuer für das Streitjahr unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 14.12.2011 höher fest. Es nahm an, dass der Kläger eine unentgeltliche Wertabgabe an die GbR (Pferd A) ausgeführt habe.

10

Im Laufe des Klageverfahrens hat das FA unter dem 15.12.2015 einen Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer 2009 erlassen und die Steuer erneut höher festgesetzt. Das FA nahm an, dass auch für die Pferde B und C eine unentgeltliche Wertabgabe anzusetzen sei, da auch diese Pferde (hinsichtlich des Pferdes C: „möglicherweise“) im Miteigentum des Klägers stünden. Außerdem sei die unentgeltliche Wertabgabe für das Pferd A um weitere, bisher nicht berücksichtigte Kosten zu erhöhen. Der Bescheid wurde zum Gegenstand des Klageverfahrens.

11

Darüber hinaus hat das FA im Laufe des Klageverfahrens mitgeteilt, dass es an der Einordnung als unentgeltliche Wertabgabe nicht mehr festhalte. Der Kläger habe bezüglich A, B und C eine einheitliche steuerbare und steuerpflichtige Leistung an die jeweilige Eigentümer-GbR erbracht. Auf diese Leistung sei die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG anzuwenden. Diese sei nach den bei der Ausführung der Leistung entstandenen Kosten zu ermitteln und setze sich aus den Ausgaben für die Pferdepension sowie den sonstigen Kosten für Tierarzt, Hufschmied u.Ä. zusammen, die nicht mit dem Preis für Pension und Beritt abgegolten seien.

12

Der 2. Senat des FG Mecklenburg-Vorpommern gab der Klage in ihrem (nach zeitweiliger Klageerweiterung und –rücknahme) verbliebenen (hier noch streitigen) Teil mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1835 veröffentlichten Urteil vom 17.05.2018 – 2 K 6/13 statt und setzte die Umsatzsteuer antragsgemäß herab. An dem Urteil hat —entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des FG für das Jahr 2018— der damalige Präsident des FG, …, mitgewirkt.

13

Das FG nahm an, bei den platzierungsabhängigen Preisgeldern, die der Kläger bei Turnieren im In- und Ausland erritten habe, handele es sich nicht um eine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt. Im Hinblick auf die Pferde A, B und C, die im Miteigentum des Klägers stünden, sei das FA unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger eine entgeltliche Leistung gegenüber einer Gesellschaft erbracht habe, auf die die Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden sei.

14

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) sowie —erstmals mit Schriftsatz vom 26.04.2019— die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des FG (Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) als Verfahrensfehler.

15

Das FA vertritt in materieller Hinsicht die Auffassung, dass die platzierungsabhängigen Preisgelder Entgelte für steuerpflichtige Leistungen seien. Nur das Preisgeld, das der Eigentümer des Pferdes vom Veranstalter erhalte, könne nach neuerer Rechtsprechung nicht steuerbar sein. Die Turnierteilnahme mit fremden Pferden beruhe allerdings auf anderen Vertragsbeziehungen. Das Urteil des FG lasse nicht erkennen, welche Leistungen des Klägers es für trennbar halte und was zur Leistung „Turniervorbereitung“ gehöre. Das FA gehe weiter von einer Gesamtleistung aus.

16

Mit Schreiben vom 26.04.2019 hat das FA außerdem auf Anfrage des Senats mitgeteilt, entsprechend dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.03.2019 – V B 34/17 (BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489) liege im Streitfall ein Besetzungsmangel vor. Aus dem Geschäftsverteilungsplan des FG für das Jahr 2018 sei nicht ersichtlich, mit welchem Anteil seiner Arbeitskraft der Präsident des FG seinem Senat im FG zugewiesen sei.

17

Nachdem der Senat die Beteiligten auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.05.2019 (BStBl I 2019, 512) hingewiesen hatte, hat das FA mitgeteilt, dass es an der in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung festhalte, dass die erfolgsabhängige Vergütung, die der Kläger für Turnierteilnahmen erhalte, für eine gegenüber dem Eigentümer des jeweiligen Pferdes erbrachte Leistung gezahlt werde. Diese Leistung sei damit auch nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens steuerbar.

18

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

19

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

20

Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die erhaltenen Preisgelder kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Klägers sind. Auch hat das FG, obwohl es zu den Pferden B und C keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, das Vorliegen einer zu besteuernden unentgeltlichen Wertabgabe und die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage im Ergebnis zutreffend verneint (§ 126 Abs. 4 FGO). Auch hat das FG (insoweit stillschweigend) den Vorsteuerabzug des Klägers zutreffend nicht vermindert, so dass die Revision des FA nicht aus anderen Gründen Erfolg hat. Auf die Frage, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob zwischen dem Kläger und den Miteigentümern der Pferde A, B und C eine GbR oder eine Bruchteilsgemeinschaft besteht.

21

1. Die vom FA erstmals mit Schriftsatz vom 26.04.2019 erhobene Besetzungsrüge ist außerhalb der hierfür maßgeblichen Frist erhoben worden und daher unzulässig.

22

a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO muss die Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten, und zwar, soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, u.a. die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO). Dies muss bei —nicht von Amts wegen zu beachtenden–– Verfahrensfehlern innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geschehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 29.05.2008 – VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933, unter II.1., Rz 9; vom 17.12.2008 – XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, unter II.1., Rz 20; vom 28.06.2017 – XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 57; vom 19.01.2017 – IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 73).

23

b) Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO). Dies ist im Streitfall auf Anordnung des Vorsitzenden mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 03.09.2018 geschehen. Die Revisionsbegründungsfrist hat danach am 30.11.2018 geendet. Innerhalb dieser Frist hat das FA keine Besetzungsrüge erhoben.

24

c) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ein absoluter Revisionsgrund i.S. des § 119 Nr. 1 FGO ist. Die Frage der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts erster Instanz ist trotz dieses Umstands nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.1967 – IV R 139/67, BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152, Leitsatz 1 und unter A, Rz 18 ff.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.05.1963 – 2 BvR 106/63, BVerfGE 16, 124, Rz 9).

25

d) Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das FA ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sein könnte, die Besetzungsrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend zu machen, so dass insoweit auch die —vom FA nicht beantragte— Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen ausscheidet. Dass das FA diese Rüge innerhalb der Frist hätte erheben können, zeigt insbesondere die Verfahrensgeschichte des Verfahrens V B 34/17 (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489 [BFH 14.03.2019 – V B 34/17], Rz 9), in dem die nämliche Verfahrensrüge von dem dortigen Verfahrensbeteiligten bereits im Jahr 2017 erhoben worden sein muss.

26

2. Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Preisgelder, die der Kläger im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier (vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes) erhalten hat, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung sind.

27

a) Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

28

b) Dies setzte im Streitjahr Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in nationales Recht um; danach ist Besteuerungsgrundlage „alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen“.

29

c) Trotz der vorhandenen Formulierungsunterschiede führen die unter II.2.a und b genannten Regelungen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (grundlegend Urteil vom 19.10.2001 – V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c, Rz 26; vgl. auch BFH-Urteile vom 06.05.2010 – V R 15/09, BFHE 230, 252, BStBl II 2011, 142, Rz 11; vom 03.07.2014 – V R 1/14, BFHE 246, 562, Rz 22; vom 22.02.2017 – XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 24 und 26) zum selben Ergebnis: Eine Zahlung/Aufwendung ist grundsätzlich (nur) dann Entgelt/Gegenleistung für eine bestimmte Leistung, wenn sie „für die Leistung“ bzw. „für diese Umsätze“ gewährt wird bzw. der Leistende sie hierfür erhält.

30

d) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH setzt daher auch i.S. des § 10 UStG bzw. Art. 73 MwStSystRL eine „Leistung gegen Entgelt“ das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994 – C–16/93, EU:C:1994:80, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12.05.2016 – C–520/14, EU:C:2016:334, Rz 24; Lajver vom 02.06.2016 – C–263/15, EU:C:2016:392, Rz 26; BFH-Urteile vom 30.08.2017 – XI R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz 19; vom 02.08.2018 – V R 21/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz 22, m.w.N.).

31

e) Mit der Frage, inwieweit bei der Teilnahme an einem Wettbewerb ein unmittelbarer Zusammenhang vorliegt und inwieweit nicht, hat sich der EuGH in seinem Urteil Baštová vom 10.11.2016 – C–432/15 (EU:C:2016:855) befasst.

32

aa) Frau Baštová betrieb einen Rennstall, in dem sie ihre eigenen Pferde sowie die Pferde Dritter, die ihr zur Vorbereitung auf Rennen anvertraut waren, hielt und ausbildete (Rz 14). Ein Teil der Einnahmen von Frau Baštová bestand in Preisgeldern für die Platzierung der eigenen Pferde in Rennen und in Traineranteilen an Preisgeldern für die Platzierung der Pferde Dritter in Rennen (Rz 15). Der dortige Streitfall betraf daher eigene und fremde Pferde.

33

bb) Der EuGH hat dazu —abweichend von der Auffassung der Kommission und dem Vorschlag des Generalanwalts Wahl (Schlussanträge vom 14.06.2016, EU:C:2016:438, Rz 23, 36 ff.)— entschieden (EuGH-Urteil Baštová, EU:C:2016:855, Tenor Ziff. 1 und Rz 40), dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer, der Steuerpflichtiger ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein —sei es auch ein im Voraus festgelegtes— Preisgeld erhalten. Die Überlassung eines Pferdes stelle dagegen eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung des Pferdes in dem Rennen unabhängige Vergütung zahle. Eine Entscheidung zu den Traineranteilen an den Preisgeldern für fremde Pferde hat der EuGH nicht getroffen, so dass dem FA im Ausgangspunkt darin beizupflichten ist, dass der Tenor die Fallgruppe fremder Pferde nicht betrifft. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Tenor ausdrücklich, was gilt, wenn ein platzierungsabhängiges Preisgeld mit einem nicht erfolgsabhängigen Entgelt (Antrittsgeld) zusammentrifft.

34

cc) Allerdings ergibt sich aus der Begründung des EuGH mit der für eine abschließende Sachentscheidung des Senats erforderlichen Deutlichkeit, dass auch im Falle der Turnierteilnahme mit fremden Pferden für Zahlungen an den Reiter ein unmittelbarer Zusammenhang zu verneinen ist:

35

(1) Zur Begründung, warum ein unmittelbarer Zusammenhang zu verneinen ist, hat der EuGH (Urteil Baštová, EU:C:2016:855, Rz 37) erstens maßgeblich darauf abgestellt, dass das Preisgeld nicht für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer an den Rennveranstalter gezahlt werde, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses (erfolgreiche Platzierung). Auch wenn sich der Rennveranstalter zur Zahlung des Preisgelds verpflichtet haben sollte, hänge der Erhalt von der Erzielung einer besonderen Leistung ab und unterliege gewissen Unwägbarkeiten, was einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferdes und dem Erhalt des Preisgelds ausschließe.

36

Dies trifft auf die Anteile an den Preisgeldern, die ein Reiter vom Eigentümer des Pferdes erhält, wenn er mit einem fremden Pferd erfolgreich an einem Turnier teilnimmt, in gleicher Weise zu: Auch dann wird der Anteil des Preisgelds vom jeweiligen Eigentümer an den Reiter für das vom Reiter erzielte Wettbewerbsergebnis (und nicht für das Reiten des Pferdes, die Turniervorbereitung, eine Pensionsleistung oder eine Gesamtleistung aus allem) gezahlt. Dies unterliegt beim Reiter denselben Unwägbarkeiten wie beim Pferd.

37

(2) Weiterhin hat der EuGH (Urteil Baštová, EU:C:2016:855, Rz 38) darauf abgestellt, dass die gegenteilige Lösung, bei der das gegebenenfalls gewonnene Preisgeld als tatsächliche Gegenleistung für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer an den Rennveranstalter eingestuft würde, darauf hinaus laufe, dass die Einstufung dieser Überlassung als steuerpflichtigen Umsatz entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH von dem Ergebnis abhängig gemacht würde, das das Pferd in dem Rennen erzielt hat.

38

Auch dies trifft auf den Reiter, der nur auf fremden Pferden reitet, in gleicher Weise zu. Auch bei ihm hinge die Einstufung des Reitens als steuerpflichtiger Umsatz entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH vom (preisgeldauslösenden Renn–)Ergebnis ab.

39

dd) Ebenso ergibt sich aus der Begründung des EuGH, was in Fällen gilt, in denen ein platzierungsabhängiges Preisgeld mit einem nicht erfolgsabhängigen Entgelt zusammentrifft: Der EuGH hat ausgeführt (Urteil Baštová, EU:C:2016:855, Rz 39), dass bei Zahlung eines Antrittsgelds (nur) das vom Rennveranstalter an den Eigentümer des Pferdes gezahlte Antrittsgeld die tatsächliche Gegenleistung für die ihm erbrachte Dienstleistung, sein Pferd bei dem Rennen antreten zu lassen, sei.

40

Ist danach nach Auffassung des EuGH das Antrittsgeld Gegenleistung für die Teilnahme, sind eventuell zusätzlich vereinnahmte Preisgelder nicht als —weitere— Gegenleistung für die Leistung, das Pferd antreten zu lassen, anzusehen. Das Preisgeld wird weiterhin nicht für die Teilnahme, sondern nur für das Wettbewerbsergebnis gezahlt. Dass aufgrund der hinzu kommenden Zahlung eines Antrittsgelds ein zuvor nicht bestehender unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Teilnahme und den platzierungsabhängigen Preisgeldern entstehen könnte, ergibt sich aus dem Urteil nicht.

41

f) Der BFH ist dieser Rechtsprechung des EuGH gefolgt.

42

aa) So gilt sie auch für eine GmbH, die mit eigenen Pferden an Turnieren teilnahm (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339 [BFH 02.08.2018 – V R 21/16]). Der BFH hat sie außerdem auf sämtliche Spielgewinne eines Berufspokerspielers (und zwar nicht nur in Pokerturnieren, sondern auch in sog. Cash-Games, vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336 [BFH 30.08.2017 – XI R 37/14], Rz 13, 25) und auf die Teilnahme an einer Fernsehshow mit der Möglichkeit auf einen „Projektgewinn“ übertragen (BFH-Beschluss vom 25.07.2018 – XI B 103/17, BFH/NV 2019, 299, Rz 10), wobei im dortigen Fall neben dem nicht als Entgelt anzusehenden Preisgeld wohl auch platzierungsunabhängige Zahlungen geleistet wurden (vgl. Urteil des FG Münster vom 12.09.2017 – 15 K 2665/14 U, EFG 2019, 734, Rz 22 und 23).

43

bb) Daneben hat der BFH im Fall eines Boxtrainers, der u.a. Anteile an der Netto-Kampf-Börse des jeweiligen Boxers erhielt, dem FG aufgegeben zu prüfen, ob die EuGH-Urteilsgrundsätze „möglicherweise relevant“ sind (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2019 – XI R 7/17, BFH/NV 2020, 106, Rz 29; s. dazu auch Suabedissen, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2020, 166).

44

cc) Umgekehrt hat der BFH die Anwendung der Urteilsgrundsätze auf sämtliche Fälle erfolgsabhängiger Vergütungen abgelehnt. Die Rechtsprechung gilt z.B. nicht für die Veranstaltung des Geldautomaten-Glücksspiels (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18, BStBl II 2020, 296), für das erfolgsabhängige Honorar einer Rechtsanwaltskanzlei (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2019 – XI R 1/17, BFHE 263, 560, Rz 45 ff., 48, auch den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen der Kanzlei bejahend) und nicht für verfallende Prepaid-Guthaben oder Prämienpunkte (vgl. BFH-Urteile vom 10.04.2019 – XI R 4/17, BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rz 29; vom 26.06.2019 – V R 64/17, BFHE 264, 542, BStBl II 2019, 640, Rz 24). Abgeleitet wurde dies u.a. aus der Rechtsprechung des EuGH zur Steuerbarkeit der Leistungen von Vermittlern (z.B. EuGH-Urteile Ludwig vom 21.06.2007 – C–453/05, EU:C:2007:369, Rz 15 ff.; baumgarten sports & more vom 29.11.2018 – C–548/17, EU:C:2018:970, Rz 30 f.; zum Makler s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 14.06.2019 in der Rechtssache Baštová, EU:C:2016:438, Rz 39).

45

g) Ausgehend davon muss der Senat auch im Streitfall nicht abschließend entscheiden, welche Reichweite aus seiner Sicht die Ausführungen des EuGH im Urteil Baštová (EU:C:2016:855) haben. Jedenfalls auf Fälle der vorliegenden Art, in dem der Leistende selbst an dem Wettbewerb teilnimmt und einen Anteil an dem Preisgeld, das für das von ihm selbst erzielte Wettbewerbsergebnis an einen Dritten gezahlt wird, von dem Dritten erhält, gelten die Ausführungen des EuGH aus den unter II.2.e genannten Gründen entsprechend (a.A. Urteil des FG Münster vom 19.09.2019 – 5 K 2510/18 U, juris, Rz 52). Die Zahlung wird auch in diesem Fall für das Wettbewerbsergebnis des Leistenden gezahlt, obwohl die Zahlung rechtlich durch einen Dritten, der das Preisgeld vom Veranstalter erhalten hat, und nicht vom Veranstalter selbst erfolgt. Das Preisgeld ist keine Zahlung für andere (ggf. steuerbare) Leistungen des Leistenden. Es gehört daher auch nicht zu deren Entgelt und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage anderer steuerbarer Leistungen ein.

46

h) Auf die Frage, ob die —in den Grenzen des § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich überprüfbare— tatsächliche Würdigung des FG, der Kläger habe an die Pferdeeigentümer getrennte Leistungen erbracht, mit den Rz 74 und 75 des EuGH-Urteils Baštová (EU:C:2016:855) zu vereinbaren ist, kommt es deshalb insoweit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Turnierteilnahmen des Klägers mit Pferden, die in seinem Miteigentum stehen, als Teilnahmen mit eigenen Pferden oder mit fremden Pferden anzusehen sind. Der oben zu II.2.g beschriebene Grundsatz gilt für eigene und fremde Pferde gleichermaßen und hängt nicht davon ab, ob und ggf. welche steuerbare Leistung(en) vom Leistenden erbracht wird bzw. werden, mit denen die Zahlung für das Wettbewerbsergebnis jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht.

47

3. Zutreffend gehen mittlerweile beide Beteiligte übereinstimmend (wie auch im Ergebnis das FG) davon aus, dass der Kläger mit den nur anteilig an die Miteigentümer (weiter–)berechneten Vorgängen keine unentgeltliche Wertabgabe an die Gesamtheit der Miteigentümer (ob nun in der Rechtsform der Bruchteilsgemeinschaft oder der GbR) ausgeführt hat.

48

a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gemäß § 3 Abs. 9a UStG gleichgestellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen (Nr. 1), oder die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen (Nr. 2).

49

aa) Dies beruht auf Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, der die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellt, wenn sie für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke erfolgen.

50

bb) Erfasst sind daher nicht nur, wie das FG möglicherweise angenommen hat, Leistungen für den privaten Bedarf von Dritten, sondern auch Leistungen für den privaten Bedarf des Unternehmers selbst (vgl. EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 – C–371/07, EU:C:2008:711, Rz 48; BFH-Urteile vom 18.05.1993 – V R 134/89, BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885, unter II.1., Rz 8; vom 13.07.1994 – XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907, unter II.4., Rz 18; s.a. BTDrucks 14/23, S. 196; Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 3 Abs. 9a, Rz 83). Leistung i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ist alles, was seiner Art nach Gegenstand von sonstigen Leistungen i.S. des § 3 Abs. 9 UStG sein kann und nicht bereits unter § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG fällt (vgl. BFH-Urteil vom 05.04.1984 – V R 51/82, BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499; Abschn. 3.4 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses —UStAE—). Auch ein vorheriger Vorsteuerabzug wird insoweit überwiegend nicht als erforderlich angesehen (vgl. zum früheren Recht BFH-Urteil in BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885 [BFH 18.05.1993 – V R 134/89], unter II.2., Rz 19; zum neuen Recht s. BTDrucks 14/23, S. 197; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 24 Rz 170; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., § 17 Rz 155, 174; Heuermann in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 655; Bunjes/Leonard, UStG, 18. Aufl., § 3 Rz 265; a.A. Stadie, UStG, 3. Aufl., § 3 Rz 181: teleologische Reduktion). Entsprechend abweichend sind § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG gefasst.

51

cc) Nicht steuerbar ist dagegen die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.12.2003 – V R 48/02, BFHE 204, 349, BStBl II 2006, 384, unter II.5., Rz 26; EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca, EU:C:2008:711, Tenor Ziff. 2 und Rz 51 ff.; Abschn. 3.4 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

52

b) Damit liegt im Streitfall eine unentgeltliche Wertabgabe nicht vor.

53

aa) Dies leitet das FA mittlerweile daraus ab, dass der Kläger eine einzige Leistung erbracht habe, die allerdings nicht unentgeltlich sei, weil die anderen Miteigentümer Zahlungen geleistet haben. Aus Sicht des FA lägen damit jedenfalls Entgelte von Dritter Seite (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F.) vor, so dass eine unentgeltliche Leistung ausscheide.

54

bb) Das FG hat allerdings die unentgeltliche Wertabgabe unter der Prämisse verneint, der Kläger habe getrennte Leistungen an die anderen Miteigentümer erbracht. Das Vorliegen einer GbR hat das FG insoweit für alle drei Pferde verneint. Nicht ersichtlich ist indes, welche Gegenleistung aus Sicht des FG für die weitere Leistung vom anderen Miteigentümer gezahlt worden sein soll.

55

Die Revision macht außerdem zu Recht geltend, dass das FG hinsichtlich der Pferde B und C keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die die Schlussfolgerung, es liege keine Leistung an die Gesamtheit der Miteigentümer vor, rechtfertigen könnten. Teilweise ist schon unklar, ob das FG von Miteigentum des Klägers an zwei (A und B) oder drei Pferden (A, B und C) ausgeht. Wann von wem der Kläger einen Miteigentumsanteil erworben hat, ist —anders als für das Pferd A— ebenso wenig klar wie der Inhalt des zugrunde liegenden Vertrages und seine Rechtsnatur. Das FG hat ohne eine solche Annahme rechtfertigende Nachweise, die sich in der Sphäre des Klägers befinden müssen, unterstellt, dass die Rechtsverhältnisse dort identisch seien.

56

cc) Gleichwohl bedarf es einer Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung dieser Tatfragen nicht; denn der Kläger hat im Klageverfahren bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass eine unentgeltliche Wertabgabe im Streitfall ohnehin schon aus dem Grund ausscheidet, dass eine gedachte unentgeltliche Leistung nicht für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf seines Personals, erbracht wäre.

57

(1) Der EuGH hat in den Rz 49 und 52 des Urteils Baštová (EU:C:2016:855) in Bezug auf den Vorsteuerabzug ausgeführt, dass Frau Baštová ein Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuer zusteht, die die Aufwendungen für die Vorbereitung und Teilnahme der Pferde an den Rennen belastet hat, wenn die Pferde tatsächlich für den Verkauf bestimmt seien oder diese Teilnahme objektiv ein Mittel zur Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit des von ihr betriebenen Rennstalls sei. Sei dies der Fall, wiesen die Aufwendungen für die Vorbereitung und die Teilnahme dieser Pferde an den Pferderennen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit von Frau Baštová auf, die im Betrieb eines solchen Rennstalls besteht. U.a. könnten die Erfolge der Pferde in Rennen dem Rennstallbetreiber eine stärkere Publizität oder Aufmerksamkeit verschaffen, die den Preis seiner Dienstleistungen für das Training der Pferde Dritter beeinflussen können.

58

(2) Ausgehend davon erfolgte die vom FG als getrennte Leistung angesehene Teilnahme des Klägers mit den in seinem Miteigentum stehenden Pferden an den Turnieren und die dazu erforderliche Vorbereitung —soweit diese vom anderen Miteigentümer nicht vergütet wurden— zu unternehmerischen Zwecken. Bei einem Turnier- und Ausbildungsstall ist Ziel jeder Turnierteilnahme, den Ruf des Klägers und seines Unternehmens zu mehren. Es ist hingegen nicht ersichtlich, welchem privaten Bedarf des Klägers oder eines Dritten die Leistungen des Klägers hätten dienen sollen.

59

c) Auf den Umstand, dass bei anderer Sichtweise unter Umständen —zumindest teilweise— keine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern, vielmehr der Vorsteuerabzug für die Leistungen, die bezogen wurden, um diese auszuführen, zu versagen sein könnte (vgl. BFH-Urteile vom 09.12.2010 – V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53; vom 13.01.2011 – V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61; vom 08.10.2014 – V R 56/13, BFHE 247, 384; s. aber auch BFH-Beschluss vom 13.03.2019 – XI R 28/17, BFHE 264, 367), kommt es daher ebenfalls nicht mehr an. Auch bedarf es keiner Klärung, ob zwischen dem Kläger und den Miteigentümern eine GbR oder eine Bruchteilsgemeinschaft besteht und ob der Kläger an diese eine oder mehrere Leistungen ausgeführt haben könnte.

60

4. Im Ergebnis zutreffend hat daher das FG auch die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage verneint.

61

a) Nach § 10 Abs. 5 UStG gilt § 10 Abs. 4 UStG entsprechend für Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen (Nr. 1), sowie für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt (Nr. 2), wenn die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG übersteigt. Bei sonstigen Leistungen i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG wird der Umsatz nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben bemessen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG).

62

b) Die Vorschrift stellt eine abweichende Sondermaßnahme i.S. des Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (nunmehr Art. 395 Abs. 1 MwStSystRL) dar; sie ist daher eng auszulegen und darf nur angewandt werden, soweit dies zur Vermeidung von Missbräuchen und Steuerhinterziehungen unbedingt erforderlich ist (EuGH-Urteil Skripalle vom 29.05.1997 – C–63/95, EU:C:1997:263, Rz 22 f., 25 f.; BFH-Urteile vom 05.06.2014 – XI R 44/12, BFHE 245, 473, BStBl II 2016, 187 [BFH 19.06.2011 – XI R 8/09], Rz 28; in BFHE 258, 532 [BFH 28.06.2017 – XI R 12/15], Rz 71). Die Gefahr des Rechtsmissbrauchs oder der Steuerhinterziehung besteht allerdings nicht, wenn sich aus den objektiven Umständen ergibt, dass der Steuerpflichtige korrekt gehandelt hat (vgl. EuGH-Urteil Skripalle, EU:C:1997:263, Rz 26; BFH-Beschluss vom 13.06.2018 – XI R 5/17, BFHE 262, 233, Rz 62).

63

c) Mit der Mindestbemessungsgrundlage soll sowohl nach der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs (BTDrucks 8/1779, S. 38) als auch des Antrags auf eine abweichende Sondermaßnahme (BFH-Beschluss vom 13.12.1995 – XI R 8/86, BFHE 179, 457, unter II. und III.1., Rz 11 und 19) sichergestellt werden, dass Leistungen ohne angemessenes Entgelt ebenso wie die entsprechenden unentgeltlichen Leistungen besteuert werden und dass insoweit ein unversteuerter Endverbrauch ausgeschlossen wird.

64

d) Der BFH hat daraus in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass aufgrund des Gebots der engen Auslegung die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG nur auf solche Leistungen anzuwenden ist, die auch bei unentgeltlicher Leistung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a UStG steuerbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 15.11.2007 – V R 15/06, BFHE 219, 437, BStBl II 2009, 423, unter II.3.b, Rz 23; vom 27.02.2008 – XI R 50/07, BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426, unter II.2.a und b bb, Rz 11 und 16; vom 29.05.2008 – V R 12/07, BFHE 221, 525, BStBl II 2009, 428, unter II.1., Rz 11; vom 29.05.2008 – V R 17/07, BFH/NV 2008, 1893, unter II.1., Rz 10; dem folgend Abschn. 10.7 Abs. 2 UStAE).

65

e) Dies ist hier jedoch aus den unter II.3.b cc genannten Gründen nicht der Fall. Wäre die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG bei unentgeltlicher Leistungserbringung durch den Kläger nicht anzuwenden, besteht kein Grund, es bei der vom FA angenommenen verbilligten Leistungserbringung gleichwohl zu tun.

66

5. Aus den unter II.3.b cc genannten Gründen steht dem Kläger (vom FG stillschweigend ebenfalls angenommen) der geltend gemachte Vorsteuerabzug in ungekürzter Höhe zu. Die unter II.3.d genannte Rechtsprechung steht —da eine zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe nicht vorliegt— dem Grunde nach ebenfalls dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.

67

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

Schadensersatz für Profisportlerinnen

Das LG Frankfurt hat der Klage zweier professioneller Beach-Volleyballerinnen auf Schadensersatz gegen einen Spitzen-Sportverband in Höhe von 17.000 US-Dollar stattgegeben. Der Verband hatte die Klägerinnen seit April 2019 nicht mehr zu internationalen Turnieren zugelassen und stets andere Teams vorgezogen (Az. 2-06 O 457/19).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.10.2020 zum Urteil 2-06 O 457/19 vom 07.10.2020 (nrkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 07.10.2020 der Klage zweier professioneller Beach-Volleyballerinnen auf Schadensersatz gegen einen Spitzen-Sportverband in Höhe von 17.000 US-Dollar stattgegeben. Der Verband hatte die Klägerinnen seit April 2019 nicht mehr zu internationalen Turnieren zugelassen und stets andere Teams vorgezogen.

Die Klägerinnen waren seit Anfang des Jahres 2019 ein Team. Zuvor hatten sich seit dem Ausscheiden einer Olympiasiegerin verschiedene neue Mannschaften unter Profi-Beachvolleyballerinnen gebildet. Zu Beginn der Saison 2019 waren die Klägerinnen das viertbeste deutsche Frauenteam der Weltrangliste.

Der Beklagte ist der Spitzenverband für die Sportart Volleyball in Deutschland. Seit April 2019 meldete er die Klägerinnen nicht mehr zu internationalen Turnieren an. Er zog ihnen stets vier andere Spitzenteams vor, obwohl die Klägerinnen nach der aktuellen Weltrangliste jeweils besser als mindestens eines dieser Teams waren. Die Preisgelder der Turniere sind die wichtigste Einnahmequelle der professionellen Volleyballerinnen.

Der beklagte Verband berief sich darauf, der immerwährende Qualifikationsdruck um freie Turnierplätze sei einer bestmöglichen Entfaltung der neuen Teams abträglich; die Qualifikation zur Olympiade in Tokio und die dort angestrebten sportlichen Erfolge könnten darunter leiden. Deswegen seien die vier „gesetzten“ Teams stets vorzuziehen und fest zu berücksichtigen.

Mit einem am 07.10.2020 verkündeten Urteil hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main der Klage der beiden Profi-Volleyballerinnen auf Schadensersatz stattgegeben. Es sei nachgewiesen, dass ihnen durch ihre nicht erfolgte Teilnahme bei internationalen Turnieren Preisgelder in Höhe von zumindest 17.000 US-Dollar entgangen seien.

Die Streitigkeit habe nicht vorrangig vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden müssen. Zwar enthielten die Verträge der Klägerinnen mit dem Beklagten jeweils eine Schiedsvereinbarung. Diese sei aber unwirksam, „weil die Klägerinnen sich ihr nicht freiwillig unterworfen haben“, so die Richter. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Pechstein sei bei professionellen Leistungssportlern von einer unfreiwilligen Unterwerfung unter eine Schiedsgerichtsbarkeit auszugehen, wenn die Profisportler „vor der Wahl stehen, eine Schiedsklausel anzunehmen, um durch die Ausübung ihres Sports ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, oder sie nicht zu akzeptieren und damit vollständig auf ihren Lebensunterhalt durch Ausübung des Sports zu verzichten.“ Es sei nicht belegt, dass die Klägerinnen seinerzeit tatsächlich die Wahl hatten, die Schiedsklauseln abzuschließen oder nicht. Deswegen sei von einer Unfreiwilligkeit auch dann auszugehen, wenn die Volleyballerinnen die Klauseln kritiklos unterzeichnet hätten.

Die Kammer des Landgerichts stellte weiter fest, dass der beklagte Verband den beiden Volleyballerinnen Schadensersatz schulde, „weil er sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt habe als die übrigen Nationalteams.“ Der Verband habe eine Monopolstellung. Daher sei er verpflichtet, „jeden für Wettkämpfe zu normieren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt.“ Es sei nicht gerechtfertigt, „dass der Beklagte die Neubildungen seiner Spitzenteams zum Anlass genommen habe, das Prinzip der Bestenauslese zu suspendieren und die von ihm bestimmten Nationalteams unabhängig von den von ihnen gezeigten Leistungen zu internationalen Turnieren zu melden.“ Die Erwartung, die protegierten Teams würden aus trainingswissenschaftlichen oder psychologischen Gründen besser abschneiden, wenn ihre Turnierplätze gesichert seien, sei nicht durch tragfähige Gründe belegt.

Das Urteil (Az. 2-06 O 457/19) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: LG Frankfurt

Powered by WPeMatico

Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im August 2020

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im August 2020 gegenüber dem Vormonat um 4,5 % gestiegen.

BMWi, Pressemitteilung vom 06.10.2020

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im August gegenüber dem Vormonat um 4,5 % gestiegen. Dabei zeigte sich die Zunahme der Nachfrage nach Vorleistungs-, Investitions- und Konsumgütern jeweils ähnlich stark (+4,5 %, +4,7 % bzw. 4,2 %). Ohne Großaufträge nahmen die Ordereingänge genauso stark zu (+4,5 %).

Im Zweimonatsvergleich Juli/August gegenüber Mai/Juni kam es zu einem Zuwachs bei den Auftragseingängen im Verarbeitenden Gewerbe um 18,9 %. Nach der Lockerung des harten Lockdowns im April ist seit Mai eine stetige Erholung zu beobachten, auch wenn sich das Tempo nach der Gegenreaktion in den letzten Monaten abgeschwächt hat. Die Nachfrage aus dem Inland erhöhte sich um 4,2 %, während die Bestellungen aus dem Euroraum um 28,3 % und dem Nicht-Euroraum um 34,0 % zulegten.

Der Aufholprozess der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe setzt sich weiter mit bemerkenswertem Tempo fort. Getragen wird er vor allem von der Nachfrage aus dem Ausland. Frühindikatoren wie die ifo Geschäftserwartungen geben einen positiven Ausblick, ebenso die sinkenden Zahlen zur Kurzarbeit.

Quelle: BMWi

Powered by WPeMatico

Exporte im August 2020: +2,4 % zum Juli 2020

Im August 2020 haben die Exporte in Deutschland gegenüber dem Vormonat Juli 2020 kalender- und saisonbereinigt um 2,4 % und die Importe um 5,8 % zugenommen. Das teilte das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mit.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.10.2020

Im August 2020 haben die Exporte in Deutschland gegenüber dem Vormonat Juli 2020 kalender- und saisonbereinigt um 2,4 % und die Importe um 5,8 % zugenommen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, lagen die Exporte kalender- und saisonbereinigt gegenüber Februar 2020 – dem Monat vor dem Beginn der Corona-bedingten Einschränkungen – um 9,9 % und die Importe um 6,4 % niedriger.

Im August 2020 wurden von Deutschland Waren im Wert von 91,2 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 78,5 Milliarden Euro importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2019 sanken damit die Exporte im August 2020 um 10,2 % und die Importe um 7,9 %.

Die Außenhandelsbilanz schloss im August 2020 mit einem Überschuss von 12,8 Milliarden Euro ab. Im August 2019 hatte der Saldo in der Außenhandelsbilanz 16,4 Milliarden Euro betragen. Kalender- und saisonbereinigt lag der Überschuss der Außenhandelsbilanz im August 2020 bei 15,7 Milliarden Euro.

Die deutsche Leistungsbilanz schloss unter Berücksichtigung der Salden für Warenhandel (+14,4 Milliarden Euro), Dienstleistungen (-2,9 Milliarden Euro), Primäreinkommen (+8,2 Milliarden Euro) und Sekundäreinkommen (-3,2 Milliarden Euro) im August 2020 mit einem Überschuss von 16,5 Milliarden Euro ab. Im August 2019 hatte die deutsche Leistungsbilanz einen Aktivsaldo von 15,9 Milliarden Euro ausgewiesen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im August 2020 Waren im Wert von 48,2 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 41,6 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber August 2019 sanken die Exporte in die EU-Staaten um 7,0 % und die Importe aus diesen Staaten um 5,4 %. In die Staaten der Eurozone wurden im August 2020 Waren im Wert von 32,4 Milliarden Euro (-8,3 %) exportiert und Waren im Wert von 28,0 Milliarden Euro (-6,5 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden im August 2020 Waren im Wert von 15,8 Milliarden Euro (-4,1 %) exportiert und Waren im Wert von 13,6 Milliarden Euro (-3,0 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) wurden im August 2020 Waren im Wert von 43,0 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 36,9 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber August 2019 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 13,6 % und die Importe von dort um 10,5 % ab.

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Außenhandel mit ausgewählten Staaten

Je nach Handelspartner waren die Exporte im Vorjahresvergleich unterschiedlich stark beeinträchtigt: Während Exporte in die Volksrepublik China im August 2020 nur um 1,1 % auf 7,3 Milliarden Euro gegenüber August 2019 sanken, nahmen die Exporte in die von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Vereinigten Staaten um 21,1 % auf 7,7 Milliarden Euro ab. Die Exporte in das Vereinigte Königreich verzeichneten im August 2020 einen Rückgang von 7,3 % auf 5,6 Milliarden Euro gegenüber dem Vorjahresmonat.

Die meisten Importe kamen im August 2020 aus der Volksrepublik China nach Deutschland. Von dort wurden Waren im Wert von 9,4 Milliarden Euro eingeführt, damit wurde das Niveau von August 2019 fast erreicht (-0,0 %). Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken im August 2020 um 5,2 % auf einen Wert von 5,4 Milliarden Euro. Die deutschen Importe aus dem Vereinigten Königreich sanken um 22,2 % auf 2,4 Milliarden Euro.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Juli 2020: 16,7 % weniger Unternehmensinsolvenzen als im Juli 2019 durch ausgesetzte Antragspflicht

Im Juli 2020 meldeten die deutschen Amtsgerichte 1.369 Unternehmensinsolvenzen. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 16,7 % weniger als im Juli 2019.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.10.2020

Im Juli 2020 meldeten die deutschen Amtsgerichte 1.369 Unternehmensinsolvenzen. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 16,7 % weniger als im Juli 2019. Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegelt sich somit bislang nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider. Ein Grund dafür ist, dass die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen zum 1. März 2020 ausgesetzt wurde.

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Juli 2020 im Wirtschaftsbereich Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 228 Fällen (Juli 2019: 253). Unternehmen des Baugewerbes stellten 204 Insolvenzanträge (Juli 2019: 295). Im Bereich der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen wurden 182 (Juli 2019: 184) und im Gastgewerbe 154 (Juli 2019: 185) Insolvenzanträge gemeldet.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen stiegen nach Angaben der Amtsgerichte im Juli 2020 auf 3,9 Milliarden Euro. Im Juli 2019 hatten sie noch bei 2,8 Milliarden Euro gelegen. Dieser Anstieg der Forderungen bei gleichzeitigem Rückgang der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im Juli 2020 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im Juli 2019.

30 % weniger Verbraucherinsolvenzen im Juli 2020

Neben den Unternehmensinsolvenzen meldeten 5.645 übrige Schuldner im Juli 2020 Insolvenz an. Das waren 28,4 % weniger als im Vorjahresmonat. Darunter waren 4.024 Insolvenzanträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern (-30,1 % gegenüber dem Juli 2019) sowie 1.268 Insolvenzanträge von ehemals selbständig Tätigen.

Der große Rückgang an Insolvenzanträgen von Verbraucherinnen und Verbrauchern ist vermutlich auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren auf drei Jahre zurückzuführen.

Die Neuregelung soll bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren gelten und ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Es ist davon auszugehen, dass deshalb viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes stellen.

September 2020: Trend hält an – Deutlich weniger eröffnete Regelinsolvenzverfahren als im Vorjahr

Auch für den September 2020 zeigen die vorläufigen Angaben zu den eröffneten Regelinsolvenzen wie bereits im Juli und August eine deutliche Abnahme an Verfahren. Im Vergleich zum September 2019 sank die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren um 34,5 %. Diese vorläufigen Angaben veröffentlicht das Statistische Bundesamt seit dem Berichtsmonat März 2020, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie frühzeitig abzubilden.

Hinweise zu Regelinsolvenzverfahren

Vom 1. März bis zum 30. September 2020 waren Unternehmen, deren Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhte und die Aussichten darauf hatten, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Auch bei Insolvenzanträgen, die von Gläubigerseite gestellt werden, wurde vorausgesetzt, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020, also vor der Corona-Pandemie, vorlag. Seit dem 1. Oktober ist ein Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit wieder verpflichtend, bei Überschuldung gilt die Befreiung zunächst weiterhin bis Jahresende. Die Auswirkungen dieser Änderungen werden sich erst ab dem Berichtsmonat Oktober in der Statistik zeigen.

Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 %). Enthalten sind weiterhin Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbständige Tätige, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Erläuterungen zum MwSt-Paket für den elektronischen Handel veröffentlicht

Um Unternehmen und insbesondere KMU bei der Erfüllung ihrer MwSt-Pflichten zu unterstützen, hat die EU-Kommission am 30.09.2020 Erläuterungen zum MwSt-Paket für den elektronischen Handel veröffentlicht.
Wie berichtet, wurde der ursprüngliche Geltungsbeginn der Vorschriften (01.01.2021) auf Grund der Corona-Pandemie um sechs Monate, auf den 01.07.2021, verschoben.

Die Erläuterungen informieren ausführlich zu den neuen Regeln und nennen praktische Anwendungsbeispiele. Außerdem werden z. B. der One-Stop-Shop und elektronische Schnittstellen tiefergehend beleuchtet.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico