Reform der Digitalbesteuerung kommt

Die Bundesregierung hat ihr Ziel bekräftigt, die Besteuerung der digitalen Wirtschaft zu reformieren. Das steuerpolitische Ziel, einen international abgestimmten Ansatz zur Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft zu erarbeiten, gelte in der Corona-Krise umso mehr, da alle Staaten zur Finanzierung von Stabilisierungsmaßnahmen auf verlässliche Steuereinnahmen angewiesen seien.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.10.2020

Die Bundesregierung hat ihr Ziel bekräftigt, die Besteuerung der digitalen Wirtschaft zu reformieren. Das steuerpolitische Ziel, einen international abgestimmten Ansatz zur Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft zu erarbeiten, gelte in der Corona-Krise umso mehr, da alle Staaten zur Finanzierung von Stabilisierungsmaßnahmen auf verlässliche Steuereinnahmen angewiesen seien, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/21847) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/21580). Es gelte dabei, einen gerechten Beitrag auch der großen multinationalen Unternehmen sicherzustellen. Die Bundesregierung setze sich gemeinsam mit Frankreich für eine rasche Verabschiedung des EU-Richtlinienentwurfs für eine Digitalsteuer aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen ein, heißt es in der Antwort weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1076/2020

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Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften im Präsenzbetrieb für Rechtsreferendare zumutbar

Eine Rechtsreferendarin, die im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf ihren juristischen Vorbereitungsdienst leistet, kann nicht unter Hinweis auf eine Gefährdung ihrer Eltern, mit denen sie in Haushaltsgemeinschaft lebt, verlangen, von der Präsenzpflicht in der Arbeitsgemeinschaft befreit zu werden. Das hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 10 L 1954/20).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.10.2020 zum Beschluss 10 L 1954/20 vom 06.10.2020

Eine Rechtsreferendarin, die im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf ihren juristischen Vorbereitungsdienst leistet, kann nicht unter Hinweis auf eine Gefährdung ihrer Eltern, mit denen sie in Haushaltsgemeinschaft lebt, verlangen, von der Präsenzpflicht in der Arbeitsgemeinschaft befreit zu werden. Das hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 entschieden und den Antrag der Referendarin, den Präsidenten des Oberlandesgerichts im Eilverfahren zu einer derartigen Befreiung zu verpflichten, abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin es versäumt habe, vor Anrufung des Gerichts beim OLG-Präsidenten die Befreiung von der Anwesenheitspflicht zu beantragen. Dieser sei nach dem Juristenausbildungsgesetz für die Entscheidung über Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft zuständig. Mit Schreiben des Präsidenten des zuständigen Landgerichts vom 3. September 2020 sei die Wiedereinführung des Präsenzbetriebs und die Anwesenheit aller Rechtsreferendare in den Arbeitsgemeinschaften ab Anfang Oktober 2020 angeordnet worden. Nach Erhalt des Schreibens habe die Antragstellerin sich lediglich bei dem Ausbildungsleiter des Landgerichts erkundigt, ob es eine Möglichkeit zur Befreiung von der Präsenzpflicht bzw. alternative Ausbildungsoptionen gebe, jedoch nach Verneinung dieser Frage keinen förmlichen Antrag beim OLG-Präsidenten gestellt.

Die Kammer hat weiter darauf hingewiesen, dass der Antrag auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Denn das Landgericht habe die Unterrichtsräume unter anderem mit Plexiglaswänden zwischen den Sitzplätzen ausgestattet und ein umfangreiches Hygienekonzept entwickelt. Diese Maßnahmen seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreichend, um das Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf ein zumutbares Maß zu reduzieren.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Quelle: VG Düsseldorf

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Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften

In Konstellationen eines „antizipativen“ Sicherungsgeschäfts ist nach dem Urteil des BFH vom 10. April 2019, I R 20/16, der erforderliche Veranlassungszusammenhang allerdings nur dann gegeben, wenn das Sicherungsgeschäft aus Sicht des späteren Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist („Micro Hedges“). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften („Macro“- oder „Portfolio Hedges“) sind nicht zu berücksichtigen. Das BMF nimmt zur Anwendung dieser Grundsätze Stellung (Az. IV C 2 – S-2750-a / 19 / 10005 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2750-a / 19 / 10005 :002 vom 05.10.2020

Urteil des BFH vom 10. April 2019, I R 20/16, BStBl II S. …

1 Mit Urteil vom 10. April 2019, I R 20/16, BStBl II S. …, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind.

In Konstellationen eines „antizipativen“ Sicherungsgeschäfts ist nach dieser Rechtsprechung der erforderliche Veranlassungszusammenhang allerdings nur dann gegeben, wenn das Sicherungsgeschäft aus Sicht des späteren Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist („Micro Hedges“). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften („Macro“- oder „Portfolio Hedges“) sind nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung dieser Grundsätze wie folgt Stellung:

Erforderlicher Veranlassungszusammenhang

2 Der erforderliche Veranlassungszusammenhang liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige bei Abschluss des jeweiligen Sicherungsgeschäftes ausschließlich den späteren konkret erwarteten Erlös aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG vor Währungskursschwankungen absichern wollte. Es handelt sich dabei um eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann, so dass ihr Vorliegen oder Fehlen aus nach außen erkennbaren objektiven Umständen (Indizien und Beweisanzeichen) zu erschließen ist (vgl. BFH vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II S. 567, m. w. N.). Die konkrete Zuordnungsentscheidung des Steuerpflichtigen, das Sicherungsgeschäft ausschließlich in Hinblick auf eine bestimmte geplante Anteilsveräußerung abzuschließen, muss sich daher nach außen durch objektive Umstände manifestieren.

3 Zum einen ist in tatsächlicher Hinsicht eine eindeutige und nachträglich nicht veränderbare Dokumentation dieses Zuordnungswillens durch den Steuerpflichtigen erforderlich. Zum anderen muss auch betragsmäßig eine nachvollziehbare und plausible Verbindung von Grund- und Sicherungsgeschäft dargelegt werden können. Der Umfang der Nachweiserfordernisse ist insbesondere von dem Grad abhängig, inwieweit die spätere Anteilsveräußerung (also das Grundgeschäft) bereits konkretisiert ist:

4 – Sofern bereits ein Verpflichtungsgeschäft über eine spätere Übertragung von Anteilen gegen Zahlung eines Kaufpreises in einer Fremdwährung abgeschlossen wurde, kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang vergleichsweise einfach dadurch nachgewiesen werden, dass der vereinbarte Veräußerungspreis der Höhe des abgesicherten Betrages entspricht und die Laufzeit des Sicherungsgeschäfts sich am Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises orientiert.

5 – Wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsgeschäftes noch kein wirksames Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen ist, aber bereits Vertragsverhandlungen mit möglichen Käufern begonnen haben bzw. Verhandlungen angebahnt sind, stehen der konkrete spätere Veräußerungspreis und der Zeitpunkt der Fälligkeit nicht sicher fest, so dass der Steuerpflichtige anhand von Angeboten, Vertragsentwürfen oder anderen Dokumenten nachweisen muss, dass er mit dem Sicherungsgeschäft ausschließlich den zukünftigen Veräußerungspreis absichern wollte. Ggf. sind darüber hinaus weitere Unterlagen vorzulegen, wie die Höhe des abgesicherten Betrages ermittelt und die notwendige Laufzeit des Sicherungsgeschäftes bestimmt wurde (inklusive der Grundlagen für diese Prognose).

6 – Eine lediglich unspezifische Veräußerungsabsicht begründet dagegen nicht den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft. Denn Gewinne aus Währungskurssicherungsgeschäften weisen nur dann eine größere Nähe zur Anteilsveräußerung als zum laufenden Gewinn auf, wenn das „auslösende Moment“ für die Entstehung solcher Gewinne in dem konkreten Plan des Steuerpflichtigen liegt, bei einer konkret beabsichtigten Veräußerung den zu erwartenden Erlös unbeeinflusst von Währungskursschwankungen zu vereinnahmen. Der Zweck des Sicherungsgeschäfts muss aus Sicht des Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse aus der Anteilsveräußerung ausgerichtet sein. Sofern ein Sicherungsgeschäft dagegen der allgemeinen Absicherung gegen Währungskursschwankungen oder der Finanzierung eines in einer Fremdwährung abgeschlossenen Anteilserwerbs dient, ist der für die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG erforderliche Veranlassungszusammenhang nicht gegeben.

Abweichungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft

7 Im Rahmen der konkreten Veräußerungsabsicht kann es zu Abweichungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft kommen. So kann die geplante Anteilsveräußerung nachträglich gänzlich scheitern oder sich unvorhergesehen verzögern oder es müssen nachträglich Anpassungen wesentlicher Vertragsvereinbarungen vorgenommen werden (z. B. aufschiebende Bedingung des Kaufvertrags tritt nicht oder nur mit unplanmäßiger zeitlicher Verzögerung ein; erforderliche kartellrechtliche Genehmigung wird verweigert bzw. verzögert sich bzw. wird nur unter der Bedingung geänderter Vertragsbedingungen erteilt). Insbesondere in der Fallvariante der Rn. 5 bestehen typischerweise Unsicherheiten, da die Höhe des Veräußerungspreises sowie das genaue Datum der Veräußerung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsgeschäftes regelmäßig nicht sicher feststehen und damit die Höhe des abgeschlossenen Sicherungsbetrages sowie die Dauer des Sicherungsgeschäftes auf einer Schätzung bzw. Prognose der Steuerpflichtigen beruhen.

8 Eine Abweichung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft kann darin bestehen, dass der abgesicherte Betrag die Höhe des tatsächlichen Veräußerungserlöses übersteigt (sog. „Sicherungsüberhänge“).

9 Wenn bereits bei Abschluss des Sicherungsgeschäftes nach objektiven Umständen erkennbar ist, dass ein zu hoher Betrag abgesichert wurde, fehlt es an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang. In diesen Fällen der anfänglichen Übersicherung liegt der Zweck des Sicherungsgeschäftes nicht ausschließlich in der Absicherung des späteren Veräußerungspreises gegen Währungskursschwankungen.

10 Bestehen dagegen erst nachträglich objektive Anzeichen für einen mehr als nur unerheblichen Sicherungsüberhang und nimmt der Steuerpflichtige unverzüglich eine Anpassung des Sicherungsgeschäftes an den nunmehr niedriger erwarteten Veräußerungspreis vor, so kann noch von einem erforderlichen Veranlassungszusammenhang ausgegangen werden. Unterlässt der Steuerpflichtige eine solche Anpassung, gilt Rn. 9 entsprechend. Falls eine Änderung des ursprünglichen Währungssicherungsgeschäftes aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die späteren Erträge in Höhe des übersicherten Anteils als steuerpflichtig zu behandeln.

11 Aus Vereinfachungsgründen kann ein Sicherungsüberhang von unter 10 Prozent des auf Basis von objektiven Kriterien zu erwartenden Veräußerungspreises als nur unerhebliche Abweichung unberücksichtigt bleiben.

Änderungen und Anpassungen des Sicherungsgeschäfts

12 Im Übrigen muss bei jeder späteren Änderung oder Anpassung des Währungssicherungsgeschäftes (z. B. Verlängerung der Laufzeit des Sicherungsgeschäfts) erneut durch äußere Merkmale nachgewiesen werden, dass weiterhin ausschließlich das Währungskursrisiko in Bezug auf den Veräußerungspreis der geplanten konkreten Anteilsveräußerung abgesichert werden soll.

13 Wenn bei Abschluss des Währungssicherungsgeschäfts der erforderliche Veranlassungszusammenhang entsprechend den vorstehenden Grundsätzen nicht vorlag, kann diese fehlende Voraussetzung nicht rückwirkend dadurch geheilt werden, dass im Rahmen einer späteren Änderung oder Anpassung des Sicherungsgeschäfts erstmals eine konkrete Veräußerungsabsicht durch äußere Merkmale nachgewiesen wird.

14 – Sofern die spätere Anpassung oder Änderung des Sicherungsgeschäfts ohne Realisierung der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Währungskursdifferenzen erfolgt, ist der für die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG erforderliche Veranlassungszusammenhang insgesamt nicht gegeben. Denn in dieser Konstellation liegt der Zweck des Sicherungsgeschäfts nicht ausschließlich darin, den Erlös aus einer konkret geplanten Anteilsveräußerung unbeeinflusst von Währungskursschwankungen vereinnahmen zu können.

15 – Falls dagegen zum Zeitpunkt der Anpassung oder Änderung des Sicherungsgeschäfts die bis dahin bereits eingetretenen Währungsdifferenzen realisiert werden, ist diese besondere Form der Vertragsanpassung qualitativ mit dem Abschluss eines neuen Währungssicherungsgeschäftes vergleichbar. Insoweit gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend.

Ausbleiben der Anteilsveräußerung

16 Für den Fall, dass es tatsächlich nicht zu der geplanten Veräußerung der Anteile kommt, ist die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG auch für den Gewinn aus dem Sicherungsgeschäft ausgeschlossen. Umgekehrt unterliegen (vergebliche) Aufwendungen im Zusammenhang mit einem gescheiterten Anteilserwerb nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG (vgl. BFH vom 9. Januar 2013, I R 72/11, BStBl II S. 343).

Unterschiedliche Realisierungszeitpunkte bei Grund- und Sicherungsgeschäft

17 Entstehen nach den vorstehenden Grundsätzen steuerfreie Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften ganz oder teilweise in einem Wirtschaftsjahr vor der Anteilsveräußerung, so sind diese Erträge bei der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem sie angefallen sind. Die außerbilanzielle Korrektur der vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung angefallenen Gewinne aus den Währungssicherungsgeschäften ist erst mit Wirksamkeit der Anteilsveräußerung vorzunehmen.

18 Die Änderungen der entsprechenden Veranlagungen sind nach Maßgabe der Korrekturvorschriften vorzunehmen. Eine Korrektur der entsprechenden Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kommt nur in Betracht, wenn das rückwirkende Ereignis nach Erlass des (ggf. zuletzt geänderten) Steuerbescheids eingetreten ist. Dabei stellt die Anteilsveräußerung das rückwirkende Ereignis für die Korrektur (außerbilanzielle Kürzung) des Steuerbescheides dar, in dem die vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung angefallenen Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften berücksichtigt wurden.

19 Auf das BMF-Schreiben zur Behandlung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kaufpreisänderungen bei § 8b Abs. 2 KStG vom 24. Juli 2015, BStBl I S. 612, wird hingewiesen.

Verluste aus Währungssicherungsgeschäften

20 Verluste aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, mindern als Bestandteil der Veräußerungskosten im Sinne von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG den (steuerfreien) Veräußerungsgewinn bzw. erhöhen einen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigenden Veräußerungsverlust.

Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Internationalem Steuervertrag zugestimmt

Der Finanzausschuss hat den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (19/20979) unverändert beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.10.2020

Der Finanzausschuss hat am 7. Oktober2020 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (19/20979) unverändert beschlossen. In der von der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) geleiteten Sitzung votierten CDU/CSU-Fraktion, SPD-Fraktion und FDP-Fraktion für den Gesetzentwurf, die Fraktionen von AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Ziel des Gesetzes ist es, dass bestimmte Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten nicht mehr von multinationalen Konzernen zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ausgenutzt werden können sollen. Mit dem Übereinkommen werden die steuerabkommensbezogenen Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS), die im BEPS-Aktionsplan (Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting) enthalten sind, umgesetzt.

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Bundeskabinett verabschiedet novellierte Außenwirtschaftsverordnung zur Einführung des neuen EU-weiten Kooperationsmechanismus

BMWi, Pressemitteilung vom 07.10.2020

Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2020 eine Änderungsverordnung zur Außenwirtschaftsverordnung beschlossen, mit der die Vorbereitungen für einen neuen EU-weiten Kooperationsmechanismus bei der Investitionsprüfung abgeschlossen werden.

Ab 11. Oktober 2020 werden die EU-Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Auslandsinvestitionen intensiver zusammenarbeiten. Dazu tauschen sich die EU- Mitgliedstaaten sowie die EU-Kommission über laufende Prüfverfahren aus. Erkenntnisse können so gegenseitig im Rahmen der jeweiligen nationalen Investitionsprüfungen berücksichtigt werden. In Deutschland wurde hierfür eine nationale Kontaktstelle im BMWi eingerichtet.

Der Kooperationsmechanismus beruht auf der EU-Screening-Verordnung. Mit der bereits Anfang Juli in Kraft getretenen Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) wurde die gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen. Die jetzige 16. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) setzt den Kooperationsmechanismus nun abschließend um.

Dieser neue EU-weite Kooperationsmechanismus stärkt den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der EU und ist ein wichtiger Schritt hin zu einem europaweiten level-playing-field bei der Prüfung von Auslandsinvestitionen.

Parallel stimmen die Ressorts weiterhin die Details einer weiteren Novellierung der Außenwirtschaftsverordnung ab. Im Fokus dieser weiteren Novelle steht die Erweiterung der Fallgruppen mit besonders prüfrelevanten Unternehmen auf Hersteller und Entwickler von Hoch- und Zukunftstechnologien.

Quelle: BMWi

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Kinderbonus: Zweite Rate wird ausgezahlt

Um Familien in der Corona-Pandemie besser zu unterstützen, hat die Bundesregierung einen Kinderbonus von 300 Euro beschlossen. Die erste Rate von 200 Euro pro Kind wurde bereits im September ausgezahlt. Die Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von weiteren 100 Euro pro Kind beginnt jetzt. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Kinderbonus im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 07.10.2020

Um Familien in der Corona-Pandemie besser zu unterstützen, hat die Bundesregierung einen Kinderbonus von 300 Euro beschlossen. Die erste Rate von 200 Euro pro Kind wurde bereits im September ausgezahlt. Die Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von weiteren 100 Euro pro Kind beginnt jetzt. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Kinderbonus im Überblick.

Mit dem Kinderbonus unterstützt die Bundesregierung Familien und setzt zugleich einen Konjunkturimpuls.

Wann wird der Kinderbonus ausgezahlt?

Der Kinderbonus wird für alle Kinder, für die im September 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht, in zwei Raten ausgezahlt. Im Oktober beginnt nun die Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von 100 Euro. Die Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 200 Euro war bereits im Vormonat erfolgt.

Die Auszahlungstermine für den Kinderbonus richten sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer. Für die Auszahlung der zweiten Rate gelten folgende Termine:

Endziffer 0: 7. Oktober
Endziffer 1: 8. Oktober
Endziffer 2: 9. Oktober
Endziffer 3: 12. Oktober
Endziffer 4: 14. Oktober
Endziffer 5: 15. Oktober
Endziffer 6: 16. Oktober
Endziffer 7: 19. Oktober
Endziffer 8: 21. Oktober
Endziffer 9: 22.Oktober

Warum wird der Kinderbonus in zwei Raten ausgezahlt?

Der Kinderbonus wird in zwei Raten ausgezahlt, um damit einen starken Konjunkturimpuls zu setzen. Mit der Zahlung in zwei Raten werden außerdem nachteilige Folgen im Zusammenspiel von Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss vermieden. Eine einmalige Auszahlung des Kinderbonus in Höhe von 300 Euro hätte zur Folge, dass Kinder getrennt lebender Eltern, für die der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, mehr Geld zur Verfügung hätten als Kinder, bei denen der andere Elternteil Unterhalt zahlt. Denn der Unterhaltsvorschuss, den die Kinder ohne Unterhaltszahlungen in der Regel bekommen, wäre in diesem Falle höher als der Mindestunterhalt.

Wer hat Anspruch auf den Kinderbonus?

Der Kinderbonus beträgt einmalig 300 Euro für jedes Kind mit Kindergeldanspruch. Er ist eine von vielen Maßnahmen des Konjunkturprogramms der Bundesregierung zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Der Bonus wird für alle Kinder gezahlt, für die für mindestens einen Kalendermonat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Zusätzlich wird der Kinderbonus auch für Kinder gezahlt, für die im September 2020

  • noch kein Anspruch auf Kindergeld besteht (Beispiel: Das Kind kommt erst im Dezember auf die Welt) oder
  • kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht (Beispiel: Das Kind hat seine Ausbildung im Juli abgeschlossen).

Für den Kinderbonus gelten im Wesentlichen die Vorschriften, die auch für das Kindergeld Anwendung finden. Somit gelten bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderbonus keine Besonderheiten gegenüber dem Kindergeld.

Muss man den Kinderbonus beantragen?

Der Kinderbonus muss grundsätzlich nicht beantragt werden. Er wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Nur in seltenen Ausnahmefällen müssen Sie Ihre Familienkasse kontaktieren, um den Kinderbonus zu erhalten. Für Neugeborene, für die bisher weder Kindergeld noch Kinderbonus festgesetzt und ausgezahlt wurden, genügt der Antrag auf Kindergeld.

Um Kindergeld zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag an die örtliche Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Wird der Kinderbonus auf Sozialleistungen angerechnet?

Der Kinderbonus wird nicht auf bestehende Sozialleistungen angerechnet. Auf den Kinderfreibetrag, von den Familien mit höherem Einkommen profitieren, wird er hingegen angerechnet. Der Kinderbonus kommt somit gezielt Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zu Gute. Um auch Alleinerziehende besser zu unterstützen, wurde außerdem der Entlastungsbetrag für die Kinderjahre 2020 und 2021 angehoben.

Laut Bundesfamilienministerin Franziska Giffey greift der Kinderbonus zusätzlich zum Kindergeld und Kinderzuschlag vielen Familien finanziell unter die Arme. “Gerade da, wo es finanziell knapp ist, ist jeder Euro willkommen, um für die Kinder etwas zu kaufen oder gemeinsam etwas zu unternehmen”, so Giffey.

Quelle: Bundesregierung

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Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts veröffentlicht.

BMJV, Mitteilung vom 28.09.2020

Das Stiftungszivilrecht, das die Entstehung und die Verfassung der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts bestimmt, beruht derzeit auf Bundesrecht und Landesrecht. Die zivilrechtlichen Regelungen über die Stiftungen in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werden ergänzt durch zivilrechtliche Regelungen in den Stiftungsgesetzen der Länder. Die landesrechtlichen Vorschriften sind nicht einheitlich, so dass die Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts durch die Landesstiftungsgesetze in den einzelnen Ländern verschieden ausgeprägt ist. Dieses Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht führt immer wieder zu Streitfragen und Rechtsunsicherheit bei Stiftern und Stiftungen.

Für Stiftungen gibt es anders als für die meisten anderen juristischen Personen des Privatrechts kein Register mit Publizitätswirkung, sondern nur Stiftungsverzeichnisse, die bei den Stiftungsbehörden geführt werden. Die Stiftungsverzeichnisse der Länder, die keine Publizitätswirkung haben, schaffen nicht die gleiche Transparenz für Stiftungen, wie sie durch das Handelsregister und das Vereinsregister für andere juristische Personen des Privatrechts gewährleistet ist.

Um die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder nachzuweisen, benötigen Stiftungen behördliche Vertretungsbescheinigungen. Da der Rechtsverkehr aktuelle Vertretungsbescheinigungen verlangt, müssen diese immer wieder neu beantragt werden.

Quelle: BMJV

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Entwicklung der Produktion im Produzierenden Gewerbe im August 2020

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Produktion im Produzierenden Gewerbe im August im Vergleich zum Vormonat um 0,2 Prozent gesunken. Das teilt das BMWi mit.

BMWi, Pressemitteilung vom 07.10.2020

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Produktion im Produzierenden Gewerbe im August im Vergleich zum Vormonat um 0,2 Prozent gesunken. Die Industrie und das Baugewerbe meldeten Rückgänge von 0,7 Prozent bzw. 0,3 Prozent, während sich die Erzeugung im Energiegewerbe um 6,7 Prozent erhöhte. Ausschlaggebend für den Rückgang in der Industrie war eine starke Drosselung der Produktion im Kfz-Bereich (-12,5 Prozent).

Im Zweimonatsvergleich Juli/August gegenüber Mai/Juni erhöhte sich die Produktion im Produzierenden Gewerbe um 5,8 Prozent. Die Industrie und das Energiegewerbe verzeichneten Zuwächse um 8,1 Prozent bzw. 5,0 Prozent, während die Produktion im Baugewerbe abnahm (-3,4 Prozent). Im Kfz-Bereich kam es hier zu einem kräftigen Zuwachs um 23,8 Prozent.

Nach der Lockerung des harten Lockdowns im April ist seit Mai ein Erholungstrend zu beobachten, auch wenn es im August zu einem leichten Rückgang gekommen ist. In der Industrie lag die Produktion zuletzt bei nahezu 90 Prozent des Vorkrisenniveaus vom vierten Quartal 2019. Die wieder bessere Stimmung in den Unternehmen, die anziehenden Auftragseingänge und die gesunkene Kurzarbeit sprechen dafür, dass sich der Aufholprozess fortsetzt.

Quelle: BMWi

 

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Die WPK hat gegenüber dem BMJV zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 06.10.2020

Die WPK hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts Stellung genommen.

Quelle: WPK

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Verpflichtung des Kraftfahrtbundesamtes auf Gewährung von Einsicht in Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Dieselfahrzeugen ist rechtskräftig

Nach einem Beschluss des OVG Schleswig-Holstein ist das Kraftfahrtbundesamt nunmehr rechtskräftig verpflichtet, der Deutschen Umwelthilfe e.V. Einsicht zu gewähren in den Schriftverkehr von Herbst 2015 zwischen dem Kraftfahrtbundesamt und der Volkswagen AG betreffend die erlassene Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen der Motorbaureihe EA 189 EU5 (Az. 4 LA 141/18).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 06.10.2020 zum Beschluss 4 LA 141/18 vom 02.10.2020

Nach einem Beschluss des 4. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2020 (Az. 4 LA 141/18) ist das Kraftfahrtbundesamt nunmehr rechtskräftig verpflichtet, der Deutschen Umwelthilfe e.V. Einsicht zu gewähren in den Schriftverkehr von Herbst 2015 zwischen dem Kraftfahrtbundesamt und der Volkswagen AG betreffend die erlassene Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen der Motorbaureihe EA 189 EU5. Die Umwelthilfe hatte ihr Akteneinsichtsbegehren auf das Umweltinformationsgesetz gestützt und damit in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht obsiegt (Urteil vom 20. April 2018, Az. 6 A 48/16). Die Bedenken wegen laufender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren und des etwaigen Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen teilte das Verwaltungsgericht nicht. Es verwies demgegenüber auf das seiner Meinung nach überwiegende öffentliche Interesse an der Offenlegung der Informationen. Die gegen das Urteil gerichteten Anträge des Kraftfahrtbundesamtes und der Volkswagen AG auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurden jetzt vom Oberverwaltungsgericht unanfechtbar abgelehnt und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe vermochten den Senat nicht zu überzeugen.

Bereits mit unanfechtbarem Beschluss vom 27. April 2020 (Az. 4 LA 251/19) hatte der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Anträge auf Zulassung der Berufung des Kraftfahrtbundesamtes und dreier beigeladener Automobilunternehmen gegen ein ähnliches Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 (Az. 6 A 222/16) zurückgewiesen. In jenem Urteil – das damit ebenfalls rechtskräftig geworden ist – hatte das Zweite Deutsche Fernsehen erfolgreich Einsicht in Unterlagen des Kraftfahrtbundesamtes hinsichtlich der Software-Updates in Bezug auf die von den beigeladenen Automobilunternehmen genutzten Abschalteinrichtungen bei den Dieselmotoren der Baureihe EA 189 begehrt. Das Verwaltungsgericht hatte das Kraftfahrtbundesamt verurteilt, dem Kläger Einsicht in Unterlagen zu den Modellen VW Amarok, Audi A4, A5 und Q5 sowie Seat Exeo zu gewähren, insbesondere in jene Unterlagen, aus denen hervorgeht, was die Behörde im Fall der Bewertung des Software-Updates zu den genannten Modellen unter einer Abschalteinrichtung versteht und durch welche Bewertung welcher Änderungen der Software eine illegale Abschalteinrichtung aus Behördensicht als „entfernt“ gilt.

Quelle: OVG Schleswig-Holstein

 

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