Achtung Fehlerquelle: Obacht beim Befüllen von Zeile 22 der Umsatzsteuererklärung

Steuerpflichtige müssen im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung Angaben zur Besteuerungsart machen. Konkret müssen sie kennzeichnen: Sind sie Soll- oder Istversteuerer? Nach Datenlage des BMF kommt es hier häufig zu Missverständnissen. Der DStV fasst daher nochmal das Wichtigste zusammen.

DStV, Mitteilung vom 06.10.2020

Steuerpflichtige müssen im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung Angaben zur Besteuerungsart machen. Konkret müssen sie kennzeichnen: Sind sie Soll- oder Istversteuerer? Nach Datenlage des BMF kommt es hier häufig zu Missverständnissen. Der DStV fasst daher nochmal das Wichtigste zusammen.

„1, 2 oder 3 – letzte Chance – vorbei.“ Viele Steuerpflichtige „stehen“ derzeit nicht richtig beim Befüllen der Zeile 22 der Umsatzsteuererklärung. Formal genauer: beim Vordrucksmuster USt 2 A. Mit den Ziffern 1, 2 bzw. 3 gibt der Steuerpflichtige Auskunft über seine Art der Umsatzbesteuerung (vgl. BMF-Schreiben vom 14.12.2018 – III C 3 – S-7344 / 18 / 10002, BStBl. 2018 I, S. 1409).

  • Mit der Ziffer „1“ gibt er an, dass er die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (sog. Sollversteuerung).
  • Mit der Ziffer „2“ gibt er an, dass er die Steuer unter den Voraussetzungen des § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnet (sog. Istversteuerung).
  • Mit der Ziffer „3“ gibt der Steuerpflichtige an, dass sich die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) nur auf einzelne Unternehmensteile erstreckt.

Achtung: Die Besteuerung von Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG spielt für die Eintragung in Zeile 22 keine Rolle.

Wann kann ein Unternehmer Umsätze nach vereinnahmtem Entgelt berechnen?

Der Grundsatz lautet: Umsatzsteuer ist nach dem vereinbarten Entgelt zu berechnen (Sollversteuerung). Bestimmte Unternehmer können jedoch beantragen, dass die Steuer nach dem vereinnahmten Entgelt berechnet wird, also wenn der Unternehmer das Geld auch physisch „in der Tasche“ hat.

Diese sog. Istversteuerung kommt für Unternehmer in Betracht, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat. Ferner kann die Istversteuerung von Unternehmern beantragt werden, die das Finanzamt aufgrund von Härten von der Buchführung befreit hat (vgl. § 148 AO). Schließlich können auch Freiberufler die Istversteuerung beantragen. Aber: Führen Freiberufler Buch, müssen sie ihre Umsätze nach vereinbartem Entgelt versteuern. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie zur Buchführung verpflichtet sind oder dies freiwillig tun (Abschn. 20.1 Sätze 6 f. UStAE).

Der BFH hatte in der Vergangenheit entschieden, dass der Antrag auf Istversteuerung auch konkludent gestellt werden kann (BFH, Urt. v. 18.08.2018, V R 47/14). Der Steuererklärung müsse aber erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden seien. Dies war der Auslöser für die Einführung der besagten Zeile 22 in der Umsatzsteuererklärung ab dem Besteuerungszeitraum 2019.

Hinweis: Aufgrund der Fehleintragungen in den vergangenen Jahren wird im Rahmen der Erstellung der Muster der Umsatzsteuererklärung 2021 der Text in Zeile 22 des Vordruckmusters USt 2 A noch einmal konkretisiert und in der Anleitung genauer erläutert werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

 

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Barbados und Anguilla auf EU-Liste nicht kooperativer Länder in Steuerfragen

Die EU-Mitgliedstaaten haben am 06.10.2020 Barbados und Anguilla auf die EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete in Steuerfragen gesetzt. Beide Länder wurden wegen Bedenken im Hinblick auf die Steuertransparenz in die Liste aufgenommen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.10.2020

Die EU-Mitgliedstaaten haben am 06.10.2020 Barbados und Anguilla auf die EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete in Steuerfragen gesetzt. Beide Länder wurden wegen Bedenken im Hinblick auf die Steuertransparenz in die Liste aufgenommen. Hingegen wurden die Kaimaninseln und Oman von der Liste entfernt, da die Länder schädliche Steuerregelungen abgeschafft bzw. die Steuertransparenz nachweislich erhöht haben. Insgesamt sind damit weiterhin zwölf Länder auf der EU-Liste: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Barbados, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Vanuatu und die Amerikanischen Jungferninseln.

Bei der Aufstellung der Liste werden Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und reale Wirtschaftstätigkeit geprüft. Länder und Gebiete, die eines dieser Kriterien nicht erfüllen, sollen sich dazu verpflichten, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen.

Quelle: EU-Kommission

 

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Pop-up-Radwege dürfen vorerst bleiben

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in dem Verfahren gegen die Einrichtung temporärer Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) im Berliner Stadtgebiet den Beschluss des VG Berlin vom 04.09.2020 bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Landes Berlin im vorliegenden Eilverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az. 1 S 116/20).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 06.10.2020 zum Beschluss 1 S 116/20 vom 06.10.2020

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dem Verfahren gegen die Einrichtung temporärer Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) im Berliner Stadtgebiet den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2020 bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Landes Berlin im vorliegenden Eilverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Dem Antrag eines Verkehrsteilnehmers auf Beseitigung der Radfahrstreifen war erstinstanzlich stattgegeben worden, weil die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Einrichtung der Verkehrsanlagen nicht hinreichend dargelegt hatte. Radwege dürften nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei.

Die Senatsverwaltung hat im Beschwerdeverfahren erstmals die für die erforderliche Gefahrenprognose erforderlichen Tatsachen durch Nachreichung von Verkehrszählungen, Unfallstatistiken u. ä. belegt. Daraufhin hat der 1. Senat die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung vorläufig gestoppt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unter Berücksichtigung dieser Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft. Jedenfalls würden die öffentlichen Belange die privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Die Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr erfolge angesichts der dargelegten konkreten Gefahrenlagen im öffentlichen Sicherheitsinteresse der Verkehrsteilnehmer. Der Antragsteller habe demgegenüber lediglich pauschal geltend gemacht, sich wegen Staus nicht in gewohnter Weise durch das Stadtgebiet bewegen zu können. Selbst wenn die Beschwerde letztlich ohne Erfolg bleiben sollte, sei diese nicht näher belegte Einschränkung für den Antragsteller nicht schwerwiegend. Die Fahrtzeiten verlängerten sich nur minimal. Dies sei bis zur Entscheidung über die Beschwerde hinzunehmen, da es andernfalls innerhalb eines kurzen Zeitraums zu wechselnden Verkehrsregelungen kommen könnte, wodurch Verkehrsteilnehmer möglicherweise verunsichert würden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

 

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Globale Lieferketten: EU will Sorgfaltspflicht von Unternehmen gesetzlich verankern

Da freiwillige Verpflichtungen der Unternehmen zur Sorgfaltspflicht in Drittstaaten nicht zur Norm geworden sind, will die EU-Kommission im nächsten Jahr Gesetzesvorhaben einleiten, damit global operierende Unternehmen aus Europa auch entlang ihrer Lieferketten und an ihren Produktionsstandorten außerhalb Europas Verantwortung übernehmen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.10.2020

Weltweit will die Kommission die Arbeitsbedingungen und Sozialstandards in den Lieferketten verbessern. Da freiwillige Verpflichtungen der Unternehmen zur Sorgfaltspflicht in Drittstaaten nicht zur Norm geworden sind, will die Kommission im nächsten Jahr Gesetzesvorhaben einleiten, damit global operierende Unternehmen aus Europa auch entlang ihrer Lieferketten und an ihren Produktionsstandorten außerhalb Europas Verantwortung übernehmen. Justizkommissar Didier Reynders und Sozialkommissar Schmit haben am 6. Oktober 2020 die Pläne der EU-Kommission für EU-weite Sorgfaltsstandards auf der Online-Konferenz „Globale Lieferketten – Globale Verantwortung“ erläutert.

Nur jedes dritte Unternehmen in der EU prüft seine globalen Lieferketten sorgfältig mit Blick auf Menschenrechte und Umweltauswirkungen. Das ergab eine Studie zu Regulierungsoptionen für Sorgfaltspflichten in den Lieferketten, die die Kommission im Februar vorgelegt hat. „Freiwillige Verpflichtungen der Unternehmen sind nicht zur Norm geworden, jetzt arbeiten wir auf verpflichtende Sorgfaltsstandards hin“, sagte Sozialkommissar Schmit. Arbeitsrechte werden jetzt auch in die Handelsabkommen der EU mit Drittstaaten einbezogen werden, sagte der Kommissar und verwies dabei auf das Handelsabkommen EU-Vietnam. Schmit fordert die Unternehmen auf, die Rechte von Gewerkschaften in Drittstaaten zu respektieren und mit Regierungen anzusprechen.

EU-Justizkommissar Reynders kündigte für die nächsten Wochen eine Konsultation zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen in globalen Lieferketten an. Konkrete Gesetzesvorschläge sollen im kommenden Jahr folgen. „Wir werden an zwei Elementen arbeiten: zum einen am Unternehmensrecht. Es ist klar, dass sich auch die Vorstände um die langfristigen Interessen der Unternehmen kümmern müssen. Sie sollten nicht nur kurzfristig an die Aktionäre denken, sondern sich auch Gedanken machen, welche Auswirkungen ihr Unternehmen langfristig auf die Umwelt und auf die Menschenrechte hat. Der zweite Teil der Gesetzesinitiative bezieht sich auf die Sorgfaltspflicht in den Lieferketten. Nicht nur in Europa, sondern weltweit müssen wir sehen, wie wir Regeln zu sozialen Fragen, Umweltauswirkungen und Menschenrechte schaffen können“, so Reynders.

Der EU-Justizkommissar betonte weiter: „Es gibt schon nationale Gesetzgebung. Es gibt da jetzt immer mehr Druck von verschiedenen Stakeholdern, etwas zu tun. Wir wollen gesetzgeberisch tätig werden, wollen konkrete Pflichten und auch eine Haftung und Aufsicht. Wir brauchen zumindest zivilrechtliche Haftung und wir diskutieren sogar eine strafrechtliche Haftung.“

Die zweitägige Online-Konferenz zum Thema „Globale Lieferketten – Globale Verantwortung“ vom 6.-7. Oktober gehört zum Programm der deutschen EU-Ratspräsidentschaft und kann im Livestream des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verfolgt werden.

Am zweiten Tag wird in Fachworkshops diskutiert, wie insgesamt eine intelligente Mischung aus gesetzlichen und unterstützenden Maßnahmen erreicht werden kann. Dabei spielt auch eine Rolle, was die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission beitragen können und müssen. Ziel der Konferenz ist es, Impulse zu liefern, wie ein EU-Aktionsplan „Menschenrechte und gute Arbeit in globalen Lieferketten“ gestaltet werden kann, um europaweit die Unternehmensverantwortung zu stärken.

Quelle: EU-Kommission

 

 

 

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Polizeiliche Videobeobachtung öffentlich zugänglicher Orte in Hannover aktuell insbesondere wegen ungenügender Kenntlichmachung rechtswidrig

Das Niedersächsische OVG hat entschieden, dass die von der Polizeidirektion Hannover an den fünf im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Standorten betriebene Videobeobachtung aktuell rechtswidrig ist sowie an zwei weiteren Standorten, an denen die Kameras im März 2020 demontiert wurden, rechtswidrig war (Az. 11 LC 149/16).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 06.10.2020 zum Urteil 11 LC 149/16 vom 06.10.2020

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 6. Oktober 2020 entschieden, dass die von der Polizeidirektion Hannover an den fünf im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Standorten betriebene Videobeobachtung aktuell rechtswidrig ist sowie an zwei weiteren Standorten, an denen die Kameras im März 2020 demontiert wurden, rechtswidrig war (Az. 11 LC 149/16).

Der Kläger wendet sich gegen die von der Polizeidirektion in Hannover an verschiedenen öffentlich zugänglichen Orten betriebene Videoüberwachung. Mit Urteil vom 9. Juni 2016 hatte das Verwaltungsgericht seiner ursprünglich auf 78 Kameras bezogenen Klage in Bezug auf 56 Kamerastandorte stattgegeben und der Polizeidirektion Hannover aufgegeben, an diesen Standorten die Bildübertragung sowie die Aufzeichnung dieser Bilder zu unterlassen. Hinsichtlich der weiteren 22 Standorte hatte es die Klage abgewiesen, da diesbezüglich die Voraussetzungen nach dem – zum Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden – Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) für eine Videobeobachtung und Aufzeichnung vorlägen (Az. 10 A 4629/11).

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Polizeidirektion ursprünglich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Polizeidirektion den Betrieb von 51 der vom stattgebenden Tenor des Verwaltungsgerichts umfassten Kamerastandorte eingestellt bzw. auf andere Behörden übertragen. In Bezug auf 49 dieser Standorte haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich zwei weiterer Standorte, an denen die Polizeidirektion beabsichtigt, den Betrieb der Kameras im Jahr 2021 unter Einsatz neuer Kameramodelle wiederaufzunehmen, hat der Kläger seinen Klageantrag angepasst und beantragt festzustellen, dass der Betrieb dieser Kameras rechtswidrig war. Bei den beiden letztgenannten Kameras handelt es sich um eine Kamera am Standort Königsworther Platz, die dauerhaft Bilder aufgezeichnet und für fünf Tage gespeichert hat sowie um eine sog. Veranstaltungskamera am Theodor-Heuss-Platz, die nur anlassbezogen, z. B. bei großen Veranstaltungen, aktiviert wurde. Die fünf aktuell noch von der Polizeidirektion betriebenen Kameras sind ebenfalls Veranstaltungskameras, die nur anlassbezogen angeschaltet werden. Eine Übersicht sämtlicher Standorte findet sich auf der von der Polizeidirektion Hannover betriebenen Internetseite.

In Bezug auf die Kamerastandorte, für die die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben, hat der Senat das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich der fünf aktuell noch von der Polizeidirektion betriebenen Veranstaltungskameras an den Standorten Rudolf-von-Bennigsen-Ufer, Bruchmeisterallee, Lister Platz, Schützenplatz und TUI-Arena hat die Berufung keinen Erfolg, da der Betrieb dieser Standorte gegenwärtig rechtswidrig ist. In Bezug auf die Kamerastandorte Königsworther Platz und Theodor-Heuss-Platz hat der Senat festgestellt, dass der Betrieb dieser Kameras bis zur Demontage der Kameras im März 2020 rechtswidrig war.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Videobeobachtung zwar einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, der jedoch grundsätzlich durch die nunmehr seit dem 24. Mai 2019 gültigen § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und Satz 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) gerechtfertigt werden könne. Die genannten Vorschriften genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende Normen. Das Land verfüge über die notwendige Gesetzgebungskompetenz und die maßgeblichen Vorschriften seien hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Die Polizeidirektion habe jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen in Bezug auf die streitgegenständlichen Kamerastandorte erfüllt seien. So entspreche die von der Polizeidirektion vorgenommene Kenntlichmachung nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 3 Satz 2 NPOG. Die von der Polizeidirektion auf vorhandenen Pfosten angebrachten Aufkleber seien aufgrund der Krümmung der Pfosten und der Vielzahl der auf diesen Pfosten regelmäßig angebrachten anderen Aufkleber/Zettel für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer – anders als die früher von der Polizeidirektion teilweise zur Kennzeichnung genutzten Hinweisschilder – nicht ausreichend wahrnehmbar. Die von der Polizeidirektion vorgelegten Jahresstatistiken seien nicht geeignet, den nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG erforderlichen Zusammenhang zwischen einer temporären Veranstaltung und einer im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dieser Veranstaltung zu erwartenden Straftat darzulegen. Zudem habe die Polizeidirektion keine Daten dazu vorgelegt, wann sie die temporär genutzten Veranstaltungskameras jeweils aktiviert habe und welche Straftaten in diesen Zeiträumen erfasst worden seien

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Die Entscheidung kann aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden und ist bis zum Ablauf der dafür geltenden Fristen noch nicht rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 32 Abs. 3 NPOG lautet in den Sätzen 1 (auszugsweise) sowie in den Sätzen 2 und 3:

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten,

  1. wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden und die Beobachtung zur Verhütung entsprechender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
  2. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird, und die Beobachtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis zur Verhütung dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.

[…]

Die Beobachtung ist kenntlich zu machen. Die nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 übertragenen Bilder kann die Polizei aufzeichnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten öffentlich zugänglichen Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten begangen werden, und die Aufzeichnung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

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Klage eines Schulrektors auf Entlastung von dienstlichen Aufgaben abgewiesen

Das VG Hannover hat die Klage des Rektors einer Grundschule in Hannover abgewiesen, der die Entlastung von dienstlichen Aufgaben und Freizeitausgleich für seit April 2015 geleistete Mehrarbeit im Umfang von mehr als acht Stunden wöchentlich begehrte (Az. 13 A 900/18).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 06.10.2020 zum Urteil 13 A 900/18 vom 06.10.2020

Kläger legte die konkrete Arbeitszeitüberschreitung nicht ausreichend plausibel dar

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am 6. Oktober 2020 die Klage des Rektors einer Grundschule in Hannover abgewiesen. Der Kläger begehrte die Entlastung von dienstlichen Aufgaben und Freizeitausgleich für seit April 2015 geleistete Mehrarbeit im Umfang von mehr als acht Stunden wöchentlich.

Der Kläger berief sich zur Begründung auf eine Arbeitszeitstudie der Universität Göttingen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Diese Studie belege nach Auffassung des Klägers, dass er dauerhaft über die regelmäßige geschuldete Arbeitszeit hinaus dienstlich in Anspruch genommen werde.

Das Gericht ist diesem Vortrag nicht gefolgt. Das Bestehen einer individuellen Arbeitszeitüberschreitung konnte aus Sicht der Kammer nicht nachgewiesen werden. Die Arbeitszeitanalyse habe in Bezug auf die durch den Kläger vorgenommenen Aufzeichnungen Unstimmigkeiten erkennen lassen, die in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt worden seien. Nach der Arbeitszeitstudie habe der Kläger zwar die geschuldete Arbeitszeit wöchentlich insgesamt deutlich überschritten. Allerdings habe er nicht hinreichend plausibel erklärt, wie sich die Arbeitszeitüberschreitung zusammensetze. Aus den erhobenen Daten gehe hervor, dass er in seiner Funktion als Schulleiter und im Hinblick auf die von ihm geschuldete Unterrichtszeit um insgesamt mehr als zehn Stunden hinter dem wöchentlichen Soll zurückbleibe. Die geltend gemachte erhebliche Überschreitung seiner Arbeitszeit sei hiernach allein auf seine „weiteren Tätigkeiten“ zurückzuführen.

Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung allein den individuellen Anspruch des Klägers auf Entlastung von dienstlichen Aufgaben betrifft und das Gericht keine grundsätzliche Aussage über die Frage zu treffen hatte, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen in Niedersachsen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus dienstlich in Anspruch genommen werden dürfen.

Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Quelle: VG Hannover

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IESBA: Änderungen am Code of Ethics zur Rolle und ethischen Haltung von Berufsangehörigen veröffentlicht

Das International Ethics Standards Board for Accountants hat Änderungen am IESBA Code of Ethics zur Rolle und ethischen Haltung von Berufsangehörigen veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 06.10.2020

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat Änderungen am IESBA Code of Ethics (Code) zur Rolle und ethischen Haltung von Berufsangehörigen veröffentlicht (Revisions to the Code to Promote the Role and Mindset Expected of Professional Accountants). Sie treten am 31. Dezember 2021 in Kraft.

Ziel ist es, die Verantwortlichkeiten des Berufsstandes mit Blick auf die Erwartungshaltung der Öffentlichkeit klarer darzustellen, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Hervorhebung der weitreichenden gesellschaftlichen Rolle von Berufsangehörigen und der Beziehung zwischen der Einhaltung des Code und der Verantwortung, im öffentlichen Interesse zu handeln;
  • Stärkung der Berufsgrundsätze „Integrität“, „Objektivität“ und „Berufswürdiges Verhalten“;
  • Einführung einer neuen Anforderung, bei der Anwendung des Rahmenkonzeptes des Code eine (hinter)fragende Haltung einzunehmen (Inquiring Mind);
  • Hervorhebung der Bedeutung, unbefangen beziehungsweise unvoreingenommen zu sein;
  • Betonung der Bedeutung des Vorhandenseins einer richtigen Organisationskultur.

Quelle: WPK

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Reform des Personengesellschaftsrechts

An der Erstellung des Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts werden alle in ihren Zuständigkeiten berührten Ressorts einschließlich des Finanzministeriums beteiligt. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22853) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.10.2020

An der Erstellung des Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts werden alle in ihren Zuständigkeiten berührten Ressorts einschließlich des Finanzministeriums beteiligt. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22853) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur Reform des Personengesellschaftsrechts (19/22333). Bei der Erarbeitung des Regierungsentwurfs würden die maßgeblichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen geprüft, dies schließe steuerrechtliche Aspekte ein. Der Reformentwurf der vom Justizministerium eingesetzten Expertenkommission, der sog. Mauracher Entwurf, sei Verbänden und Fachkreisen am 23. April 2020 zugeleitet worden. Es sei vorgesehen, Verbänden und Fachkreisen auch den Referentenentwurf mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Bundesregierung strebe an, das Vorhaben in dieser Legislaturperiode abzuschließen. Die Fragesteller hatten geschrieben, hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen der Reform blieben ihrer Meinung nach einige Fragen offen, die zur Planungs- und Rechtssicherheit von betroffenen Personengesellschaften dringend geklärt werden müssten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1059/2020

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Modernisierung der Körperschaftsteuer

Die Arbeiten zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts sind noch nicht abgeschlossen. Aussagen zu konkreten Inhalten eines entsprechenden Gesetzentwurfs seien daher derzeit nicht möglich, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/22845) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.10.2020

Die Arbeiten zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts sind noch nicht abgeschlossen. Aussagen zu konkreten Inhalten eines entsprechenden Gesetzentwurfs seien daher derzeit nicht möglich, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/22845) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/22267). Darin wird darauf hingewiesen, dass die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise umgesetzt worden sei.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1057/2020

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Ausschluss eines früheren Wanderarbeitnehmers und seiner Kinder von Leistungen der sozialen Grundsicherung

Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder zusteht, können nicht mit der Begründung, dass dieser Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, automatisch von nach dem nationalen Recht vorgesehenen Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen werden. So entschied der EuGH (Rs. C-181/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 06.10.2020 zum Urteil C-181/19 vom 06.10.2020

Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder zusteht, können nicht mit der Begründung, dass dieser Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, automatisch von nach dem nationalen Recht vorgesehenen Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen werden.

JD ist polnischer Staatsangehöriger und wohnt seit 2013 mit seinen beiden minderjährigen Töchtern in Deutschland, wo die beiden Töchter zur Schule gehen. In den Jahren 2015 und 2016 übte JD in Deutschland mehrere abhängige Beschäftigungen aus und wurde dann arbeitslos. Von September 2016 bis Juni 2017 bezog die Familie u. a. Leistungen der sozialen Grundsicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften, nämlich Arbeitslosengeld II für JD und Sozialgeld für seine Kinder. Seit dem 2. Januar 2018 übt JD wieder eine Vollzeitbeschäftigung in Deutschland aus.

JD beantragte bei der zuständigen deutschen Behörde, dem Jobcenter Krefeld, die Weiterbewilligung dieser Leistungen für den Zeitraum Juni bis Dezember 2017. Das Jobcenter Krefeld lehnte seinen Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass JD im streitigen Zeitraum den Arbeitnehmerstatus nicht behalten habe und sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte. JD erhob gegen diesen Bescheid eine Klage, der stattgegeben wurde. Das Jobcenter Krefeld legte daraufhin Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Deutschland) ein.

Auf ein Vorabentscheidungsersuchen dieses Gerichts hat der Gerichtshof in einem Urteil der Großen Kammer vom 6. Oktober 2020 die Rechte, die einem früheren Wanderarbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern, die im Aufnahmemitgliedstaat zur Schule gehen, zustehen, im Licht der Verordnungen Nr. 492/20111 und Nr. 883/20042 sowie der Richtlinie 2004/383 präzisiert.

Hierzu hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass die fraglichen Leistungen der sozialen Sicherheit als „soziale Vergünstigungen“ im Sinne der Verordnung Nr. 492/2011 eingestuft werden können, und dann erstens entschieden, dass diese Verordnung einer nationalen Regelung entgegensteht, die es unter allen Umständen und automatisch ausschließt, dass ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder derartige Leistungen erhalten, obwohl sie nach dieser Verordnung4 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder genießen.

Zur Begründung dieses Ergebnisses hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass das Aufenthaltsrecht, das Kindern eines Wanderarbeitnehmers oder früheren Wanderarbeitnehmers zuerkannt wird, um ihnen Zugang zum Unterricht zu gewährleisten, und aus dem das Aufenthaltsrecht des Elternteils abgeleitet ist, der die elterliche Sorge für sie wahrnimmt, ursprünglich aus der Arbeitnehmereigenschaft dieses Elternteils folgt. Ist dieses Recht einmal erworben, erwächst es jedoch zu einem eigenständigen Recht und kann über den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft hinaus fortbestehen. Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass Personen, denen ein solches Aufenthaltsrecht zusteht, auch das in der Verordnung Nr. 492/20115 vorgesehene Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern im Bereich der Gewährung sozialer Vergünstigungen genießen, und zwar selbst dann, wenn sie sich nicht mehr auf die Arbeitnehmereigenschaft berufen können, aus der sie ihr ursprüngliches Aufenthaltsrecht hergeleitet haben. Diese Auslegung verhindert somit, dass eine Person, die beabsichtigt, gemeinsam mit ihrer Familie ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, dem Risiko ausgesetzt ist, bei Verlust ihrer Beschäftigung den Schulbesuch ihrer Kinder unterbrechen und in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen, weil sie nicht die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sozialleistungen in Anspruch nehmen kann, die den Lebensunterhalt der Familie in diesem Mitgliedstaat sicherstellen würden.

Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass sich der Aufnahmemitgliedstaat in einem Fall wie dem vorliegenden nicht auf die in der Richtlinie 2004/386 vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Sozialhilfe berufen kann. Diese Ausnahme erlaubt es, bestimmten Kategorien von Personen, u. a. denjenigen, denen nach dieser Richtlinie ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu versagen, um zu verhindern, dass diese Personen die Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen und kann nur auf Personen Anwendung finden, deren Aufenthaltsrecht ausschließlich auf dieser Richtlinie beruht. Im vorliegenden Fall steht den Betroffenen zwar ein Aufenthaltsrecht aufgrund dieser Richtlinie7 zu, weil sich der betreffende Elternteil auf Arbeitsuche befindet. Da sie sich auch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Verordnung Nr. 492/2011 berufen können, kann ihnen diese Ausnahme jedoch nicht entgegengehalten werden. Daher begründet eine nationale Regelung, die sie von jeglichem Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit ausschließt, eine Ungleichbehandlung gegenüber Inländern im Bereich der sozialen Vergünstigungen, die gegen diese Verordnung verstößt8.

Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass einem Wanderarbeitnehmer oder früheren Wanderarbeitnehmer und dessen Kindern, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund der Verordnung Nr. 492/2011 genießen und in einem Sozialversicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat eingebunden sind, auch das Recht auf Gleichbehandlung aus der Verordnung Nr. 883/20049 zusteht. Ihnen jeglichen Anspruch auf die fraglichen Leistungen der sozialen Sicherheit zu versagen, stellt daher eine Ungleichbehandlung gegenüber Inländern dar. Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen die letztgenannte Verordnung10, da die in der Richtlinie 2004/3811 vorgesehene Ausnahme auf die Situation eines solchen Arbeitnehmers und seiner Kinder, die zur Schule gehen, aus denselben Gründen, die der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 492/2011 dargelegt hat, keine Anwendung finden kann.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).
2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004 L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004 L 200, S. 1).
3 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, S. 35).
4 Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011.
5 Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011.
6 Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38.
7 Art. 14 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2004/38.
8 Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 in Verbindung mit deren Art. 10.
9 Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004.
10 Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004.
11 Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38.

Quelle: EuGH

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