Bundesregierung plant weitere Familienentlastung

Die Bundesregierung nimmt die Stärkung der Familien weiter ins Visier. Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz soll u. a. das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag weiter angehoben werden. Aus Sicht des DStV geht aber noch mehr. Er wirbt daher für weitere Verbesserungen.

DStV, Mitteilung vom 02.10.2020

Die Bundesregierung nimmt die Stärkung der Familien weiter ins Visier. Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz soll unter anderem das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag weiter angehoben werden. Aus Sicht des DStV geht aber noch mehr. Er hat als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags für weitere Verbesserungen geworben.

Beim zweiten Familienentlastungsgesetz ist der Name Programm. So plant die Bundesregierung unter anderem mit der Anhebung des Kindergelds bzw. des Kinderfreibetrags, der Erhöhung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarfs sowie mit der Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs, Familien finanziell zu entlasten. Daneben sieht das Gesetz auch Vereinfachungen im Kirchensteuerabzugsverfahren vor.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) war zu genanntem Gesetz als Sachverständiger zur öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags, unter dem Vorsitz von MdB RAin/FAinStR/StBin Katja Hessel, eingeladen. Er warb dort, vertreten durch Daniela Ebert LL.M, Referatsleiterin Steuerrecht, für weitere Verbesserungen. Zuvor hatte er diese bereits in seiner Stellungnahme S 11/20 adressiert.

Zeit für einen Tarif auf Rädern

Der DStV begrüßt, dass die Bundesregierung an die gute Tradition der letzten Jahre anknüpft und die weitere Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach Osten plant. Die Verschiebung stellt eine wirksame Möglichkeit zum Ausgleich der kalten Progression dar. Auch entspricht sie dem Leitgedanken der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Warum also nicht dieses bewährte Vorgehen gesetzlich festschreiben? Es wäre ein Zeichen der Verlässlichkeit; mithin ein wichtiges Signal an die Steuerpflichtigen. Der DStV schlägt daher eine verpflichtende, jährliche Anpassung der Tarifeckwerte vor.

Er steht mit diesem Vorschlag keineswegs allein auf weiter Flur. Im Gegenteil. In der öffentlichen Anhörung setzten sich gleich mehrere Sachverständige für diesen Vorschlag ein. Dr. Isabel Klocke (Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.) betonte in diesem Zusammenhang, dass dem Gesetzgeber weiterhin genug Möglichkeiten blieben, in Ausnahmefällen, von dem Automatismus abzuweichen. Daneben sprach sich unter andrem auch Dr. Rainer Kambeck (Deutscher Industrie- und Handelskammertrag e.V.) für einen „Tarif auf Rädern“ aus. Er verwies auch darauf, dass ein solcher in anderen Ländern bereits gut funktionierende Praxis sei.

Berücksichtigung der Inflation auch bei Freibeträgen

Das Thema Ausgleich der Inflation spielt auch an anderer Stelle eine wichtige Rolle. Nämlich, wenn es um die Anpassung von Freibeträgen geht. Davon finden sich bekanntermaßen einige im Gesetz, die wertmäßig starr zu sein scheinen.

Umso erfreulicher, dass sich dies zumindest für den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsaufwand eines Kindes ändern soll. Hier plant die Bundesregierung eine Anhebung auf 1.464 Euro. Der Freibetrag wurde die letzten 10 Jahre nicht mehr angepasst. Daher ist die Anhebung zwar längst überfällig, aber trotzdem sehr zu begrüßen.

Aus Sicht des DStV hätte sie jedoch höher ausfallen dürfen. Berücksichtigt man die Inflation der letzten 10 Jahre, käme man bereits auf eine notwendige Anhebung auf etwa 1.500 Euro. Uwe Rauhöft (Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.) betonte während der öffentlichen Anhörung, wie wichtig die Kompensation der kalten Progression bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen sei. Er sah hier etwa auch beim Höchstbetrag beim Abzug von Kinderbetreuungskosten oder beim Höchstbetrag zum Abzug von Schulgeld noch weiteren Anpassungsbedarf.

Weitere Vereinfachung des KISTA-Verfahrens

Bereits als der Referentenentwurf zum zweiten Familienentlastungsgesetz veröffentlicht wurde, lobte der DStV die geplanten Vereinfachungen im Kirchensteuerabzugsverfahren (KISTA-Verfahren). Diese haben es erfreulicherweise auch in den Regierungsentwurf geschafft. So soll der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge im Betriebsvermögen unterbleiben. Ferner soll eine verpflichtende Anlassabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) bei Beginn einer Geschäftsbeziehung deren Aktualität sichern.

Gleichzeitig sollten nach Auffassung des DStV diese Anpassungen noch nicht das Ende der Fahnenstange sein. Im letzten Jahr hatte eine von Bund, Ländern und den steuererhebenden Religionsgemeinschaften eingesetzte Arbeitsgruppe festgestellt, dass seit Einführung des KISTA-Verfahrens den 180 Mio. jährlichen Abfragen nur 2,5 Mio. geänderte KiStAM gegenüberstehen.

Der DStV unterstütz die aus der Arbeitsgruppe hervorgehende Idee, die bislang bestehende jährliche Pflicht zur Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu entschlacken. Statt der jährlichen Regelabfrage sollte vielmehr das BZSt den Kirchensteuerabzugsverpflichtenden benachrichtigen, wenn sich das KiStAM seines Kunden geändert hat. Durch die Anpassung des Verfahrens dürfte sich das jährliche Abfragevolumen um bis zu 80 % senken lassen – so zumindest das Ergebnis der eingesetzten Arbeitsgruppe.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Hilfe für Unternehmen in der Corona-Krise: EU-Kommission will Befristeten Beihilferahmen verlängern und anpassen

Die EU-Kommission will den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der COVID-19-Pandemie bis zum 30.06.2021 verlängern und seinen Geltungsbereich anpassen. Einen entsprechenden Vorschlagsentwurf hat sie nun den Mitgliedstaaten vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.10.2020

Die Europäische Kommission will den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der COVID-19-Pandemie bis zum 30. Juni 2021 verlängern und seinen Geltungsbereich anpassen. Einen entsprechenden Vorschlagsentwurf hat sie am 05.10.2020 den Mitgliedstaaten vorgelegt. „Der Befristete Rahmen hat in den vergangenen sieben Monate potenzielle staatliche Unterstützungsmaßnahmen im Gesamtumfang von fast drei Billionen Euro für die am stärksten von der Coronakrise betroffenen Unternehmen ermöglicht. Die Auswirkungen der Krise werden wir jedoch noch einige Zeit spüren. Deshalb schlagen wir vor, den Befristeten Rahmen bis Mitte nächsten Jahres zu verlängern und ihn weiter an die Bedürfnisse der Unternehmen anzupassen – unter Wahrung des Wettbewerbs im EU-Binnenmarkt,“ erklärte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager.

„Wir werden bei der Entscheidung über die nächsten Schritte alle Stellungnahmen der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Parallel dazu arbeiten wir daran, die wirtschaftliche Erholung möglichst grün und digital zu gestalten – unsere Beihilfevorschriften werden den Mitgliedstaaten wichtige Orientierungshilfen bieten, damit die begrenzten öffentlichen Mittel gezielt eingesetzt werden, ohne private Investitionen zu verdrängen, und die Vorteile eines wirksamen Wettbewerbs genutzt werden können.“

Wie bereits bei der Annahme des Befristeten Rahmens im März 2020 angekündigt, prüft die Kommission nun, ob der Rahmen aus wichtigen wettbewerbspolitischen oder wirtschaftlichen Gründen über seine derzeitige Geltungsdauer (31. Dezember 2020) hinaus verlängert werden sollte.

Die Kommission hat den Mitgliedstaaten einen Vorschlagsentwurf zur Stellungnahme übermittelt, der insbesondere Folgendes vorsieht:

  • Die derzeit geltenden Bestimmungen des Befristeten Rahmens (auch jene für Liquiditätshilfen) sollen mit denselben Obergrenzen um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Ziel ist es, den Mitgliedstaaten insbesondere auch dann, wenn der Befristete Rahmen bisher noch nicht vollständig genutzt werden konnte oder musste, die Möglichkeit zu geben, Unternehmen in der Coronakrise zu unterstützen. Gleichzeitig soll der faire Wettbewerb geschützt werden.
  • Der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens soll ausgeweitet werden, um der anhaltenden wirtschaftlichen Unsicherheit und den Bedürfnissen der Unternehmen mit hohen Umsatzeinbußen Rechnung zu tragen, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, einen Beitrag zu den nicht durch Einnahmen gedeckten Fixkosten von Unternehmen zu leisten. Diese Unterstützung soll verhindern, dass sich die Kapitalausstattung der Unternehmen verschlechtert. Sie soll den Unternehmen die Fortführung des Betriebs ermöglichen und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschaffen.
  • Die Voraussetzungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen auf der Grundlage des Befristeten Rahmens sollen angepasst werden, und zwar insbesondere die Voraussetzungen für den Ausstieg des Staates aus Unternehmen, an denen er bereits vor der Rekapitalisierung einen Anteil gehalten hat. Nach den vorgeschlagenen Änderungen könnte der Staat auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung aus solchen Beteiligungen aussteigen, wobei die Vorkehrungen zur Wahrung des wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt aufrechterhalten würden.

Die Mitgliedstaaten haben nun Gelegenheit, zu dem Vorschlagsentwurf der Kommission Stellung zu nehmen.

Quelle: EU-Kommission

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Klage gegen Abschleppkosten erfolgreich

Halteverbotsschilder müssen so aufgestellt werden, dass sie von einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nach dem Abstellen des Fahrzeugs durch einfache Umschau zu erkennen sind. Das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder muss von der zuständigen Verkehrsbehörde dokumentiert werden; andernfalls ist eine spätere Heranziehung zu Abschleppkosten rechtswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des VG Koblenz hervor (Az. 2 K 1308/19).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.10.2020 zum Urteil 2 K 1308/19 vom 09.09.2020

Halteverbotsschilder müssen so aufgestellt werden, dass sie von einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nach dem Abstellen des Fahrzeugs durch einfache Umschau zu erkennen sind. Das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder muss von der zuständigen Verkehrsbehörde dokumentiert werden; andernfalls ist eine spätere Heranziehung zu Abschleppkosten rechtswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.

Die Stadt Koblenz erließ im Jahr 2014 eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Durchführung des „City Triathlon“. Danach durfte der Veranstalter in näher bezeichneten Straßenabschnitten für einen bestimmten Zeitraum mobile Halteverbotsschilder aufstellen. Zugleich sollte nach der Anordnung gewährleistet sein, dass die Schilder in einem Abstand von jeweils 50 m wiederholt und entgegenstehende Schilder abgedeckt bzw. abgeklebt werden. Die mit dem Zusatz „ab 3.5.14 12:00 Uhr“ verbundenen absoluten Halteverbotsschilder wurden auf Veranlassung des Veranstalters am 29. April 2014 durch ein privates Unternehmen aufgestellt. Im Anschluss daran stellte die Ehefrau des Klägers dessen Auto im maßgeblichen Bereich ab. Die Stadt Koblenz ließ das Fahrzeug am 3. Mai 2014 abschleppen und zog den Kläger zu Kosten in Höhe von insgesamt 208,63 Euro heran.

Nachdem der Widerspruch des Klägers im Jahr 2019 abgewiesen worden war, erhob dieser Klage zum Verwaltungsgericht und machte geltend, die Stadt habe den Sichtbarkeitsgrundsatz verletzt. Es sei nicht erkennbar gewesen, auf welchen Bereich sich die Schilder bezogen hätten. Die Beschilderung habe sich auch widersprochen, da ein für denselben Bereich geltendes eingeschränktes Halteverbotsschild nicht abgeklebt oder sonst abgedeckt worden sei. Im Übrigen sei das zugehörige Bußgeldverfahren eingestellt worden, weil sich auch der zuständige städtische Hilfspolizist nicht mehr habe erinnern können, ob die Beschilderung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung entsprochen habe oder nicht.

Die Klage hatte Erfolg. Die Heranziehung des Klägers zu Abschleppkosten sei rechtswidrig, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, weil die beklagte Stadt den Nachweis der Wirksamkeit des Halteverbots gegenüber der Ehefrau des Klägers schuldig geblieben sei. Zwar stehe fest, dass die Schilder rechtzeitig aufgestellt worden seien und die Ehefrau des Klägers erst anschließend im betroffenen Bereich geparkt habe. In den Verwaltungsakten sei aber das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder nicht hinreichend dokumentiert. Erforderlich sei insofern der Nachweis einer Beschilderung, die es einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt ermögliche, sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu vergewissern, ob ein Halt- oder Parkverbot bestehe oder nicht. Hier sei nicht hinreichend sicher, ob die Schilder für die Ehefrau des Klägers erkennbar gewesen seien. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abstellplatz und Verkehrsschildern sei auf den von der Stadt gefertigten Lichtbildern nicht zu erkennen. Insbesondere bleibe unklar, ob die Schilder – wie von der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vorgeschrieben – in einem Abstand von 50 m aufgestellt worden seien, was nach Auffassung des Gerichts zur Erkennbarkeit genügt hätte. Daran bestünden indes vor dem Hintergrund Zweifel, dass die weitere Vorgabe aus der Anordnung, die entgegenstehende Beschilderung abzudecken bzw. abzukleben, jedenfalls nicht erfüllt worden sei.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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Sicherstellung der Rentenbesteuerung

Deutschland strebt bei Abkommensverhandlungen mit anderen Ländern regelmäßig die Absicherung der deutschen nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften an. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22409) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21974), die sich nach der Abwerbung von steuerpflichtigen Rentnern durch andere Staaten erkundigt hatte.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.10.2020

Deutschland strebt bei Abkommensverhandlungen mit anderen Ländern regelmäßig die Absicherung der deutschen nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften an. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22409) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21974), die sich nach der Abwerbung von steuerpflichtigen Rentnern durch andere Staaten erkundigt und darauf hingewiesen hatte, dass nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2018 fast 1,8 Millionen Renten ins Ausland überwiesen worden seien. Wie ist in der Antwort heißt, müssten in der konkreten Verhandlungssituation mit einem anderen Staat regelmäßig Abwägungen mit anderen deutschen Verhandlungszielen getroffen werden, die je nach Art und Umfang der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zu unterschiedlichen Prioritäten führen würden. Dann sei auch zu berücksichtigen, dass das OECD-Musterabkommen für Ruhegehälter eine Besteuerung ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers empfiehlt. Dies werde damit begründet, dass der Ansässigkeitsstaat den mit der alternden Bevölkerung verbundenen Infrastruktur- und Versorgungsaufwand zu tragen habe.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1051/2020

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Versicherungen protestieren gegen Steuer

Die deutsche Versicherungswirtschaft hat mit massiver Kritik auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (19/21089) reagiert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.10.2020

Die deutsche Versicherungswirtschaft hat mit massiver Kritik auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (19/21089) reagiert. In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) am 05.10.2020 erklärte der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV), es könnte in einigen Bereichen der Krankenversicherung zu einer Pflicht zur Zahlung von Versicherungsteuer kommen. So könnte bei Ehescheidungen eine Versicherungsteuerpflicht für den mitversicherten bisherigen Ehegatten in Höhe von 19 Prozent entstehen. Neue Lebensmodelle würden dadurch steuerlich diskriminiert.

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung auch auf verschiedene Urteile von Gerichten reagieren, die eine Präzisierung von Normen des Versicherungsteuergesetzes notwendig gemacht hätten. Außerdem soll die Frage des nationalen Besteuerungsrechts im Verhältnis zu anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums neu geregelt werden. Weiterhin wird eine grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Steueranmeldung normiert. Einzelne Regelungen aus dem Versicherungsteuergesetz sollen zudem wieder in die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung verlagert werden.

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Beschäftigte ohne Tarifvertrag arbeiten länger und verdienen weniger

Die Hans-Böckler-Stiftung hat in einer aktuellen Studie die Tarifbindung für Deutschland insgesamt und auf Ebene der einzelnen Bundesländer anhand des IAB-Betriebspanels untersucht.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 01.10.2020

Die Arbeitsbedingungen sind in tarifgebundenen Unternehmen durchweg besser als in Unternehmen ohne Tarif. Damit sind Arbeitgeber, die sich nicht an Tarifverträge halten, für Beschäftigte weniger attraktiv. So arbeiten Vollzeitbeschäftigte in tariflosen Betrieben im bundesweiten Schnitt wöchentlich eine Stunde länger und verdienen gleichzeitig deutlich weniger als die Kollegen in Betrieben mit Tarifbindung. „Diese Unterschiede unterstreichen die Dringlichkeit, die Tarifbindung in Deutschland zu stärken“, schreiben Dr. Malte Lübker und Prof. Dr. Thorsten Schulten vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung in einer aktuellen Analyse. Die Forscher haben die Tarifbindung für Deutschland insgesamt und auf Ebene der einzelnen Bundesländer anhand des IAB-Betriebspanels untersucht.

Im Jahr 2019 konnten nur noch 52 Prozent der Beschäftigten in Deutschland auf einen Tarifvertrag zählen, im Jahr 2018, dem aktuellsten, für das auch differenzierte Länder-Daten vorliegen, waren es 54 Prozent. Im Vergleich der Bundesländer liegen Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen mit 60 Prozent vorn, Schlusslicht ist Sachsen mit nur 40 Prozent (siehe auch die Abbildung in der pdf-Version dieser PM; Link unten). Gemeinsam ist allen Bundesländern, dass die Arbeitsbedingungen in wesentlichen Punkten wie Arbeitszeit und Entgelt in tariflosen Betrieben deutlich schlechter sind. Teilweise lassen sich die Unterschiede damit erklären, dass tarifgebundene Betriebe im Schnitt größer sind und in Branchen mit tendenziell höheren Löhnen tätig sind.

Doch auch um diese Effekte bereinigt bleibt die Differenz eklatant: Vollzeitbeschäftigte in tariflosen Betrieben arbeiten bundesweit im Schnitt wöchentlich 53 Minuten länger und verdienen elf Prozent weniger als Beschäftigte in Betrieben mit Tarifbindung, die hinsichtlich der Betriebsgröße, des Wirtschaftszweiges, der Qualifikation der Beschäftigten und des Standes ihrer technischen Anlagen identisch sind.

Dabei gibt es deutliche regionale Unterschiede: Längere Arbeitszeiten in tariflosen Betrieben sind in den westdeutschen Bundesländern besonders ausgeprägt, und zwar auch dann, wenn man strukturelle Effekte wie Betriebsgröße und Branche herausrechnet. In Baden-Württemberg arbeiten Vollzeitbeschäftigte in tariflosen Unternehmen jede Woche 72 Minuten zusätzlich, in Bremen sind es 64 Minuten. Über das Jahr gesehen entspricht dies gut einer zusätzlichen Arbeitswoche – und dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass Beschäftigte ohne Tarifvertrag häufig auch weniger Urlaubstage haben. Beim Entgelt zeigen sich die größten Nachteile in den neuen Bundesländern: In Brandenburg verdienen Beschäftigte in tariflosen Betrieben monatlich 17,7 Prozent weniger als Arbeitnehmer in vergleichbaren Betrieben mit Tarifbindung, in Sachsen-Anhalt beträgt der Rückstand sogar 18,3 Prozent. Um auf ein volles Jahresgehalt ihrer Kollegen mit Tarifvertrag zu kommen, müssen Beschäftigte in tariflosen Betrieben dort also bis in den März des Folgejahres hinein arbeiten.

Die geringeren Löhne in Ostdeutschland lassen sich deshalb auch mit Defiziten bei der Tarifbindung erklären: Zum einen ist die Tarifbindung im Osten durchweg geringer als im Westen, es profitieren also weniger Menschen von Tarifverträgen. Zum anderen unterbieten hier die tariflosen Betriebe die Konditionen der Tarifverträge besonders deutlich. „Das empfinden viele der Betroffenen verständlicher Weise als ungerecht“, so WSI-Experte Lübker. „Tarifverträge schaffen mehr Gerechtigkeit, müssen aber oft hart erkämpft werden.“ Ermutigend seien deshalb Beispiele von ostdeutschen Betrieben, in denen Beschäftigte sich organisiert haben und über Tarifverträge bessere Konditionen durchgesetzt haben. Auch in den ostdeutschen Staatskanzleien habe sich inzwischen die Einsicht durchgesetzt, dass Niedriglöhne im Wettbewerb um Fachkräfte kein Standortvorteil sind.

Bedrohliche Erosion

Mit Tarifverträgen seien in der Bundesrepublik sukzessive kürzere Wochenarbeitszeiten durchgesetzt, Lohnerhöhungen festgeschrieben oder Wahlmöglichkeiten zwischen mehr Geld oder mehr Freizeit eingeführt worden, schreiben Lübker und Schulten. Vor diesem Hintergrund sei es „eine bedrohliche Entwicklung“, dass die Tarifbindung in den vergangenen zwei Jahrzehnten abgenommen hat – zur Jahrtausendwende hatten noch 68 Prozent der Beschäftigten einen Tarifvertrag. Ein Grund für diese Entwicklung war einerseits der wirtschaftliche Strukturwandel: In industriellen Großbetrieben sind Arbeitsplätze verloren gegangen, während in kleinteiligeren Bereichen neue entstanden sind. Dies mache es für Gewerkschaften heute schwieriger, Mitglieder zu organisieren, so die Experten. Doch auch dort, wo es Gewerkschaften gelingt, durch erfolgreiche Mitgliedergewinnung in tariflosen Betrieben Fuß zu fassen, stößt die Durchsetzung von Tarifverträgen zum Teil auf heftigen Widerstand der Arbeitgeber. Zusätzlich trägt zur Erosion bei, dass sich auch Arbeitgeber aus Branchen, in denen Tarifverträge traditionell verwurzelt sind, einer tariflichen Bezahlung entziehen. Durch die Einführung von sogenannten OT-Mitgliedschaften (ohne Tarifbindung) haben einige Arbeitgeberverbände diese Entwicklung vorangetrieben.

Bundesregierung sollte Tarifautonomie stärken

„Damit Tarifautonomie funktionieren kann, braucht es neben starken Gewerkschaften handlungsfähige Arbeitgeberverbände, die für ihre jeweilige Branche Standards setzen können“, erklären die Wissenschaftler. Gleichzeitig sei auch die Regierung gefordert: Die Erleichterung von Allgemeinverbindlicherklärungen könne die Reichweite von bereits geschlossenen Tarifverträgen erhöhen. Zudem verfügten Bund, Länder und Gemeinden mit der öffentlichen Auftragsvergabe und der Wirtschaftsförderung über einen zusätzlichen Hebel – sie könnten Tariftreue zur Voraussetzung für die Auftragsvergabe oder Förderung machen. Wegweisend seien hier das Landesvergabegesetz in Berlin sowie die Richtlinien zur Wirtschaftsförderung in Mecklenburg-Vorpommern, die sehr weitgehende Tariftreuevorgaben enthielten.

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44,3 % der Beschäftigten 2019 seit zehn Jahren beim aktuellen Arbeitgeber

Im Jahr 2019 waren 44,3 % der Beschäftigten seit mindestens zehn Jahren bei ihrem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren 2009 noch 47,5 % seit mindestens zehn Jahren beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 02.10.2020

Im Jahr 2019 waren 44,3 % der Beschäftigten seit mindestens zehn Jahren bei ihrem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, waren 2009 noch 47,5 % seit mindestens zehn Jahren beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. 2019 waren 19,1 % der Beschäftigten seit fünf bis zehn Jahren am gleichen Arbeitsplatz tätig, gut ein Drittel (36,6 %) seit weniger als fünf Jahren. Diese und weitere Ergebnisse zur Qualität der Arbeit stehen auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes in einem erweiterten Angebot zur Verfügung.

Am Arbeitsplatz verbringen Beschäftigte viele Stunden des Tages – oft mehr Zeit, als für Familie und Freizeit übrigbleibt. Im Jahr 2019 arbeiteten Vollzeiterwerbstätige durchschnittlich 41 Stunden pro Woche. Dabei arbeiteten 9,7 % der Vollzeiterwerbstätigen regelmäßig sogar mehr als 48 Stunden pro Woche. Dies gilt als überlange Arbeitszeit. Männer sind mit 11,7 % etwa doppelt so häufig betroffen wie Frauen (5,8 %). Generell gilt: je älter, desto länger die Arbeitszeiten. Während 1,5 % der Vollzeiterwerbstätigen im Alter von 15 bis 24 Jahren mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiteten, lag dieser Anteil bei den Vollzeiterwerbstätigen zwischen 55 und 64 Jahren bei 12,8 %. Einer der Gründe für die deutlichen Unterschiede ist der hohe Anteil überlanger Arbeitszeiten bei Führungskräften, die eher in den höheren Altersgruppen zu finden sind.

Fast ein Viertel der Erwerbstätigen arbeitet samstags

Nicht nur die überlangen Arbeitszeiten, sondern auch das Arbeiten am Wochenende hat einen Einfluss auf die zur Verfügung stehende Freizeit. Im Jahr 2019 arbeitete knapp ein Viertel (24,1 %) der Erwerbstätigen ständig oder regelmäßig an Samstagen. Immerhin 12,8 % der Erwerbstätigen waren sonntags im Einsatz. Fachkräfte in der Landwirtschaft (35,7 %) und Erwerbstätige in Dienstleistungsberufen (19,2 %) übten ihre Tätigkeit überdurchschnittlich häufig am Wochenende aus.

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Zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Behandlung der Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau als „regelmäßige“ Rentenanpassung i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG

Aufgrund des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 AO und des BFH-Urteils vom 3. Dezember 2019 ergeht eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder (Az. 3-S-062.5 / 6).

FinMin Baden-Württemberg, Allgemeinverfügung 3-S-062.5 / 6 vom 05.10.2020

Aufgrund

  • des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung und
  • des BFH-Urteils vom 3. Dezember 2019 (X R 12/18, BStBl II 2020 S. 386) ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 5. Oktober 2020 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau sei keine „regelmäßige“ Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG.

Entsprechendes gilt für am 5. Oktober 2020 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige
Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

Quelle: BMF

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Schenkungen eines Erblassers

Behält sich der Erblasser und Schenker ein Nutzungs- und Rückforderungsrecht an dem geschenkten Grundeigentum vor, hindert dies nicht stets den Lauf der Zehnjahresfrist, nach der eine Schenkung bei der Nachlassverteilung nicht mehr zu berücksichtigen ist. So entschied das OLG Zweibrücken (Az. 5 U 50/19).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 05.10.2020 zum Urteil 5 U 50/19 vom 11.09.2020

Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf Schenkungen des Erblassers nicht mehr zugunsten der sonstigen Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden, auch bei einer Übertragung an den Beschenkten unter Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungsrechtes zugunsten des Schenkers zu laufen beginnen kann.

Beide Parteien des Rechtsstreits sind gesetzliche Erben der Erblasserin. Der Kläger ist der Enkel der Erblasserin, sein Vater ist vorverstorben. Der Beklagte ist der Sohn der Erblasserin und der Onkel des Klägers. Die Erblasserin hat 12 Jahre vor ihrem Tod dem Beklagten ihr Haus übertragen, sich aber notariell ein Wohnrecht, ein Nutzungsrecht und eine Rückübertragungsverpflichtung vorbehalten. Der Kläger hat mit seiner Klage in der Hauptsache seinen Anteil aus dem Wert des Hauses in Höhe von 53.333,33 Euro mit der Begründung verlangt, die Zehnjahresfrist habe wegen der vorbehaltenen Rechte der Erblasserin bei der Übertragung nicht zu laufen begonnen.

Das Landgericht Landau in der Pfalz, 4 O 42/18, hat die Klage abgewiesen und das OLG Zweibrücken hat diese Entscheidung mit Urteil vom 11.09.2020, 5 U 50/19, im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Wert des Hauses wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist bei der Nachlassverteilung unberücksichtigt bleibe. Die Zehnjahresfrist habe bereits mit der Grundstücksübertragung zu laufen begonnen. Das der Erblasserin eingeräumte Wohn- und Rückforderungsrecht stehe dem Beginn des Fristlaufs nicht entgegen. Die Erblasserin habe sich ein ausschließliches Bewohnungs- und Benützungsrecht lediglich an der Wohnung im Erdgeschoss vorbehalten, sodass die Wohnung im Obergeschoss dem Beklagten zur freien Verfügung gestanden habe. Auch das von der Erblasserin vorbehaltene Rückforderungsrecht hindere den Fristbeginn nicht, weil es sich nicht um ein Rückforderungsrecht handele, dessen Ausübung allein vom Willen des Erblassers abhänge, sondern zusätzlich an ein bestimmtes Verhalten des Beklagten geknüpft gewesen sei.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Quelle: OLG Zweibrücken

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EU-Gesetzgeber einig über moderne Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr

Nach drei Jahren haben das Europäische Parlament und der Rat der EU am 01.10.2020 eine vorläufige Einigung über die Modernisierung der Fahrgastrechte im Schienenverkehr erzielt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.10.2020

Nach drei Jahren haben das Europäische Parlament und der Rat der EU am 01.10.2020 eine vorläufige Einigung über die Modernisierung der Fahrgastrechte im Schienenverkehr erzielt. „Die neue Verordnung bedeutet einen besseren Schutz für unsere europäischen Fahrgäste bei Verspätungen, Zugausfällen, verpassten Anschlüssen oder Diskriminierung. Sie bedeutet auch mehr Vertrauen in die Eisenbahnunternehmen“, sagte EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean. Sie begrüßte insbesondere die Fortschritte für die Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und die Rechtsklarheit für die Verbraucher wie auch für die Unternehmen.

Die Vereinbarung gewährleistet einen verbesserten Fahrgastschutz bei Reiseunterbrechungen und sorgt für Klarheit bei den Regeln im Falle von Beschwerden. Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sollen in Zukunft besser über ihre Rechte informiert werden. Außerdem werden die Rechte von Fahrgästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität erheblich gestärkt. Fahrgäste sollen in Zukunft das Recht haben, ihre Fahrräder mit an Bord zu nehmen. Dazu sollen Eisenbahnunternehmen eine ausreichende Anzahl von Fahrradabstellplätzen an Bord ihrer Züge schaffen.

Die neuen Regeln werden durchgehende Tickets obligatorisch machen, wenn Anschlusszüge von einem einzigen Eisenbahnunternehmen betrieben werden, zum Beispiel wenn eine Reise eine Verbindung zwischen einem Regional- und einem Fernzug beinhaltet. Dieses durchgehende Ticket ist eine Einzelfahrkarte, die für alle oder mehrere aufeinanderfolgende Zugverbindungen einer Reise gültig ist und das Recht auf Umleitung und Entschädigung bei Verspätungen oder verpassten Anschlüssen sichert.

Die neuen Regeln wahren jedoch auch die Verhältnismäßigkeit und befreien Schienenverkehrsbetreiber unter genau festgelegten Bedingungen von der Pflicht, die Fahrgäste bei Verspätungen zu entschädigen.

Sie definieren klar die außergewöhnlichen Umstände (wie extreme Wetterbedingungen oder eine Pandemie), bei denen die Betreiber von der Zahlung von Entschädigungen befreit wären, da sie diese Ereignisse weder vermeiden noch ihre Folgen verhindern könnten. In solchen Fällen haben die Fahrgäste jedoch weiterhin das Recht auf Rückerstattung des vollen Fahrpreises, anderweitige Beförderung und Hilfeleistung. Dies steht im Einklang mit den für die anderen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Die Einigung muss nun noch vom Rat und Parlament offiziell beschlossen werden.

Hintergrund

Die Kommission legte den Vorschlag im September 2017 vor. Mit dem Vorschlag wird die aktuelle Verordnung aus dem Jahr 2007 überarbeitet, die sowohl für inländische als auch für internationale Fahrten und Dienstleistungen gilt. Der Rat einigte sich im Dezember 2019 auf seine allgemeine Ausrichtung, woraufhin der Rat und das Parlament eine Reihe von Trilog-Sitzungen einleiteten, um eine Einigung über den endgültigen Text zu erzielen. Die erste dieser Trilog-Sitzungen fand im Januar 2020 statt, und die heutige Sitzung war die vierte in dieser Reihe.

Quelle: EU-Kommission

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