Studie zur Einbindung von APIs in das eGovernment veröffentlicht

Am 16.09.2020 veröffentlichte die EU-Kommission in Verbindung mit dem Joint Research Centre, einer hauseigenen Forschungsgruppe, die Studie „Application Programming Interfaces (APIs) in governments, why, what and how?“. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass APIs ein Schlüssel zur digitalen Transformation und Effizienz in der Verwaltung sind.

Ergebnisse der Studie

API-Lösungen seien modular, wiederverwendbar, sowie kostengünstig und verleihen digitalen Umgebungen eine hohe Flexibilität. Zudem würden APIs die internen Interaktionen (G2G), sowie die externe Kommunikation mit Unternehmen (G2B) und Bürgern (G2C) erleichtern und Synergien zwischen Verwaltung und Wirtschaft fördern. APIs seien eine notwendige Komponente für die Digitalisierung der Verwaltungsprozesse.

Policy Empfehlungen

Explizite Aufnahme von APIs in Regierungsprogrammen

Die Studie empfiehlt, dass APIs explizit in allen EU-Rahmenprogrammen wie Horizont 2020, der Digitalstrategie oder der Interoperabilitätsstrategie ISA2 2021 gefordert werden müssen. Die Verwendung der APIs sollte bei vielversprechenden und zukunftsorientierten Technologien wie KI, IoT, Big Data, Smart Cities und Blockchain priorisiert werden

Etablierung einer API Kultur

APIs müssen laut Studie als eine Schlüsseltechnologie für die Politik, als Wegweiser für die digitale und bürgernahe Verwaltung sowie als Ökosystem-Ansatz, der die Verwaltung selbst grundlegend transformiert, verstanden werden.

Best-Practices und Richtlinien

Architektur, Sicherheitsstandards und API-Design sollten gesammelt in Standards umgesetzt werden, damit sie von allen europäischen Verwaltungen gemeinsam genutzt werden können. Dabei sollten (i) technische Aspekte wie die Semantik standardisiert werden und die Auffindbarkeit der Verwaltungs-APIs mit beispielsweise einem API-Verzeichnis vereinfacht werden. Außerdem müsse es Vorschläge für (ii) Cybersicherheit und Datenschutz zu den Themen Authentifizierung und Autorisierung der Benutzer sowie zur Rückverfolgbarkeit geben. Es sollten auch Leitlinien zu (iii) rechtlichen Aspekten wie der Handhabung von Eigentum, Nutzungsrechten und Haftung für Daten, sowie der Verwaltung digitaler Rechte ausgearbeitet werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Zu­stän­dig­keit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Er­las­se nach § 227 AO, Billigkeitsmaß­nahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzun­gen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagun­gen nach § 261 AO von Lan­des­steu­ern und der sons­ti­gen durch Lan­des­fi­nanz­be­hör­den verwal­te­ten Steu­ern und Abga­ben

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder wurden an das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2020 IV A 3 – S-0336 / 19 / 10006 :001 – angepasst (Az. 3-S-033.6 / 18).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleichlautender Erlass) 3-S-033.6 / 18 vom 01.10.2020

Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben

Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben – jeweils einschließlich Nebenleistungen – sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wie folgt geregelt:

Hinweis:
Soweit nachfolgend von Oberfinanzdirektion die Rede ist, gelten die Bestimmungen auch für die Behörden im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4a AO.

A. Regelung der Zuständigkeit

I. Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG

Die Finanzämter sind befugt zu stunden:

  1. in eigener Zuständigkeit
    a) Beträge bis einschließlich 100.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
    b) höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
  2. mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion
    a) Beträge bis einschließlich 250.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
    b) höhere Beträge bis zu 12 Monaten;
  3. mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.

Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.

II. Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO

Die Finanzämter sind befugt:

  1. zu abweichenden Festsetzungen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, zum Erlass nach § 227 AO und zum Verzicht nach § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO
    a) für Beträge bis einschließlich 20.000 Euro in eigener Zuständigkeit;
    b) bei Säumniszuschlägen, deren Erhebung nicht mit dem Sinn und Zweck des § 240 AO zu vereinbaren und deshalb ein teilweiser oder vollständiger Erlass der kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge aus Gründen sachlicher Unbilligkeit geboten ist (AEAO zu § 240, Nr. 5), in unbegrenzter Höhe in eigener Zuständigkeit;
    c) für Beträge bis einschließlich 100.000 Euro mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion;
    d) mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.
    Der Betrag, auf den nach § 234 Abs. 2 oder § 237 Abs. 4 AO verzichtet werden soll, kann geschätzt werden.
  2. zu abweichenden Festsetzungen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen,
    a) 40.000 Euro nicht übersteigt, in eigener Zuständigkeit,
    b) 200.000 Euro nicht übersteigt, mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion,
    c) mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.

Vertrauensschutz und Treu und Glauben gelten als Billigkeitsgründe im Sinne der §§ 163, 222, 227 AO.

III. Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO

Die Zustimmung der Oberfinanzdirektion ist einzuholen:

a) beim Absehen von der Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO, wenn der Betrag 25.000 Euro übersteigt; der Betrag kann in der Regel geschätzt werden;
b) bei Niederschlagungen nach § 261 AO von Beträgen, die 125.000 Euro übersteigen. Die Zustimmung ist nicht einzuholen bei der Niederschlagung von Insolvenzforderungen. Die Zustimmung ist ferner nicht einzuholen, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate eine Zustimmung zur Niederschlagung der Steuern dieser Steuerart und dieses Veranlagungszeitraums bzw. dieser Nebenleistungen (vgl. Abschnitt B. I.) erteilt worden ist.

IV. Zuständigkeit beim Verzicht auf Mittelbehörden (§ 2a FVG)

Ist keine Oberfinanzdirektion eingerichtet, ist bei Überschreiten der für die Vorlage an die Oberfinanzdirektion maßgeblichen Grenzen die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen.

B. Gemeinsame Anordnungen

I. Zuständigkeitsgrenzen

  1. Für die Feststellung der Zuständigkeitsgrenzen sind jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO auf mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen für einen Veranlagungs- bzw. Besteuerungszeitraum sind zusammenzurechnen; sie sind jedoch nicht in einen Jahresbetrag hochzurechnen.
  2. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Sie gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine der in diesem Erlass genannten Maßnahmen getroffen werden soll.

Ist für eine Steuerart und einen Veranlagungszeitraum die Zustimmungsgrenze überschritten, so unterliegen die beantragten Billigkeitsmaßnahmen vollumfänglich dem Zustimmungsvorbehalt.

II. Ablehnung von Anträgen

Die Finanzämter und die Oberfinanzdirektionen sind unabhängig von der Höhe des Betrages berechtigt, Anträge auf Stundung nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO, auf Erlass nach § 227 AO sowie auf Verzicht nach § 234 Abs. 2 AO und § 237 Abs. 4 AO abzulehnen, wenn diese Anträge für nicht begründet erachtet werden.

III. Vorlage von Anträgen

Die Finanzämter und die Oberfinanzdirektion haben Anträge auf eine der in Abschnitt B. II. bezeichneten Maßnahmen der zuständigen übergeordneten Behörde vorzulegen, wenn die Anträge ganz oder teilweise für begründet erachtet und die im Abschnitt A. bezeichneten Grenzen überschritten werden oder wenn aus besonderen Gründen die Vorlage angezeigt ist.

Die Zustimmung der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde ist nicht einzuholen bei der Zustimmung zu einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan sowie bei Billigkeitsmaßnahmen über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren.

In den Fällen von Abschnitt II Nummer 3 des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2017 (BStBl I S. 283) können die Länder ergänzende Weisungen erlassen, inwieweit auf die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde und/oder der Oberfinanzdirektion verzichtet wird.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie treten an die Stelle der Erlasse vom 24. März 2017 (BStBl I S. 419).

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Mit­wir­kung des BMF bei Bil­lig­keits­maß­nah­men bei der Fest­set­zung oder Er­he­bung von Steu­ern, die von den Lan­des­fi­nanz­be­hör­den im Auf­trag des Bun­des ver­wal­tet wer­den

Das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2020 tritt an die Stelle des BMF-Schreibens IV A 3 – S-0336 / 07 / 10010 – 2 – vom 15. Februar 2017 (Az. IV A 3 – S-0336 / 19 / 10006 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0336 / 19 / 10006 :001 vom 01.10.2020

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, und von Zinsen auf solche Steuern Folgendes:

I.

Die obersten Finanzbehörden der Länder werden in folgenden Fällen die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einholen:

  1. Bei Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, wenn der zu stundende Betrag höher ist als 500.000 Euro und für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gestundet werden soll;
  2. bei Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, angerechnet) werden soll, 200.000 Euro übersteigt;
  3. bei abweichender Festsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn der Betrag, um den abweichend festgesetzt werden soll, 200.000 Euro übersteigt;
  4. bei Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen, 400.000 Euro übersteigt;
  5. bei Billigkeitsrichtlinien der obersten Finanzbehörden der Länder, die die abweichende Festsetzung, die Stundung oder den Erlass betreffen und sich auf eine Mehrzahl von Fällen beziehen.

Vertrauensschutz und Treu und Glauben gelten als Billigkeitsgründe im Sinne der §§ 163, 222, 227 AO.

II.

Die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ist nicht einzuholen, wenn

  1. einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zugestimmt werden soll,
  2. eine Billigkeitsmaßnahme über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren oder im Regelinsolvenzverfahren gewährt wird oder
  3. die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 222 oder 227 AO durch BMFSchreiben allgemein angeordnet oder durch eine im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichte BFH-Entscheidung vorgegeben ist.

III.

Für die Feststellung der Zustimmungsgrenzen ist jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO auf mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen dürfen nicht in einen Jahresbetrag umgerechnet werden. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Zinsen gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine Billigkeitsmaßnahme getroffen werden soll. Dabei sind für einen Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO und auf Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 4 AO die unter I. in den Ziffern 2 und 3 bezeichneten Betragsgrenzen maßgebend.

Ist für eine Steuerart und einen Veranlagungszeitraum die Zustimmungsgrenze überschritten, so unterliegen die beantragten Billigkeitsmaßnahmen vollumfänglich dem Zustimmungsvorbehalt.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2017 IV A 3 – S-0336 / 07 / 10010 – 2 – (BStBl I S. 283).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Zum Schadensersatz bei Kollision eines Feuerwehrfahrzeugs mit einem Pkw

Auch im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht muss der Fahrer eines Feuerwehrfahrzeugs aufpassen, dass Beschädigungen an anderen Verkehrsteilnehmern verhindert werden. Das LG Köln entschied, dass die Stadt Köln für die durch ein Feuerwehrauto verursachten Schäden an einem Pkw einstehen muss (Az. 5 O 58/18).

LG Köln, Mitteilung vom 30.09.2020 zum Urteil 5 O 58/18 vom 17.09.2020

Auch im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht muss der Fahrer eines Feuerwehrfahrzeugs aufpassen, dass Beschädigungen an anderen Verkehrsteilnehmern verhindert werden. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Köln für die durch ein Feuerwehrauto verursachten Schäden an einem Pkw einstehen muss.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem Feuerwehrlöschzug auf der Bonner Straße in Köln geltend. Er stand vor einer roten Ampel auf der Bonner Straße stadtauswärts, als das Feuerwehrfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht stadteinwärts an ihm vorbeifuhr, hinter seinem Auto über die weiße, durchgehende Linie fuhr und scharf wendete, um seine Fahrt stadtauswärts fortzusetzen.

Der Kläger behauptet, dass das Feuerwehrfahrzeug bei dem Wendemanöver sein Auto an zwei Stellen am Heck beschädigt hätte und verlangt Schadensersatz i. H. v. 1.928,71 Euro von der Stadt Köln. Er habe noch versucht, auszuweichen und möglichst nahe an das nächste Auto in der Schlange vor ihm heranzufahren, um eine Kollision zu vermeiden.

Die Beklagte bestreitet, dass es überhaupt zu einem Anstoß durch das Feuerwehrauto gekommen sei. Die Feuerwehrleute seien im Schritttempo gefahren.

Das Landgericht hat die Ansprüche auf Schadensersatz wegen des Unfalls zugesprochen, soweit der Kläger nachgewiesen hat, dass die Beschädigungen an seinem Auto auf einem Anstoß durch das Feuerwehrauto zurückzuführen sind. Der Richter kam durch die Vernehmung einer Augenzeugin zu dem Ergebnis, dass das Löschfahrzeug den Pkw des Klägers gestreift hat.

Grundsätzlich muss einem Fahrzeug im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht freie Bahn gewährt werden. Dass der Kläger hätte ausweichen können, um eine Kollision zu vermeiden, hat die Beklagte nicht nachweisen können. Daher ist das Gericht auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs an dem Unfall die alleinige Schuld trägt. Er hätte besser Abstand halten müssen.

Allerdings sind nicht alle Schäden auf den Unfall zurückzuführen. Den Unfallhergang hat das Gericht auch mit Hilfe eines Sachverständigen rekonstruiert und ist danach davon ausgegangen, dass die Schürfspur an der hinteren rechten Seite des Pkw mit den Schäden, wie sie am Feuerwehrauto entstanden sind, in Einklang zu bringen ist. Die Beschädigungen an der linken Seite des Pkw bestanden jedoch bereits im Unfallzeitpunkt und sind daher nicht zu ersetzen.

Aus diesem Grund kann der Kläger auch nicht die Kosten für das vorgerichtliche Gutachten von der Stadt Köln verlangen. Der Sachverständige hat die Vorschäden als Unfallschäden eingestuft. Das Gutachten war daher unbrauchbar und muss nicht erstattet werden.

Die Entscheidung vom 17.09.2020 zum Az. 5 O 58/18 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

Powered by WPeMatico

Soli-Klage jetzt vor dem Bundesfinanzhof

Der BdSt geht mit seiner Musterklage gegen den Solidaritätszuschlag 2020 in die nächste Instanz. Das FG Nürnberg hatte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Nun legt der Verband seine Musterklage dem BFH vor. Unter dem jetzt bekanntgegebenen Az. IX R 15/20 wird die Musterklage beim BFH geführt.

BdSt, Pressemitteilung vom 02.10.2020

Bund der Steuerzahler gibt Aktenzeichen zu seiner Musterklage bekannt

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) geht mit seiner Musterklage gegen den Solidaritätszuschlag 2020 in die nächste Instanz. Das Finanzgericht Nürnberg hatte die Klage zwar in erster Instanz abgewiesen, doch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Nun legt der Verband seine Musterklage diesem höchsten deutschen Steuergericht vor. Unter dem jetzt bekanntgegebenen Aktenzeichen IX R 15/20 wird die Musterklage beim Bundesfinanzhof geführt.

Darum geht es!

Mit Hilfe des Verbands klagt ein Ehepaar aus Bayern dagegen, dass es den Soli in diesem Jahr weiterzahlen soll. Die Politik hatte den Solidaritätszuschlag stets eng mit den Finanzhilfen für den „Aufbau Ost“ – dem Solidarpakt II – verknüpft. Der Solidarpakt lief aber schon Ende 2019 aus. „Die Menschen haben sich darauf verlassen, dass die Politik Wort hält und den Soli gemeinsam mit dem Solidarpakt ad acta legt“, betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel. „Stattdessen müssen Bürger und Betriebe den Soli auch in diesem Jahr vollständig weiterzahlen. Diese politische Entscheidung lassen wir gemeinsam mit unseren Musterklägern gerichtlich prüfen. Mit diesem juristischen Schritt sind wir Vorreiter!“

Soli-Abbau für alle!

Auch wenn die Politik einen Teilabbau des Solidaritätszuschlags für 2021 beschlossen hat, ist die Soli-Erhebung im Jahr 2020 verfassungsrechtlich höchst bedenklich! Mit ihren Änderungen für das nächste Jahr mildert die Bundesregierung diese Bedenken keinesfalls ab. Zwar werden viele Einkommensteuerzahler den Soli nicht mehr zahlen müssen, aber viele kleine und mittelständische Betriebe sowie Sparer und körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen sind auch weiterhin mit der Ergänzungsabgabe belastet. BdSt-Präsident Holznagel appelliert: „Neben der juristischen Auseinandersetzung fordert der Bund der Steuerzahler die Politik dazu auf, den Soli komplett und für alle zu streichen. Das wäre ein starkes Signal, um die Steuerzahler vor allem in der Corona-Krise spürbar zu entlasten.“

Quelle: Bund der Steuerzahler

Powered by WPeMatico

Bundesverwaltungsamt hat seine FAQ zum Transparenzregister aktualisiert

Die WPK weist auf die aktualisierten FAQ des Bundesverwaltungsamtes zum Transparenzregister hin.

WPK, Mitteilung vom 01.10.2020

Die aktualisierten FAQ des Bundesverwaltungsamtes zum Transparenzregister enthalten nun Informationen zu zahlreichen neuen Fallkonstellationen, insbesondere zu Sonderfällen bei der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten.

Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsamt Bußgeldbehörde bei Verstößen gegen Vorschriften ist, die das Transparenzregister betreffen, sind die FAQ zu beachten.

Powered by WPeMatico

Kommission will Europäischen Bildungsraum bis 2025 vollenden und stellt Aktionsplan für digitale Bildung vor

Die EU-Kommission hat zwei Initiativen vorgelegt, um die Mobilität und Zusammenarbeit im europäischen Bildungsraum zu stärken und ein digitales Bildungssystem aufzubauen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.10.2020

Die EU-Kommission hat am 30.09.2020 zwei Initiativen vorgelegt, um die Mobilität und Zusammenarbeit im europäischen Bildungsraum zu stärken und ein digitales Bildungssystem aufzubauen. Zum einen hat die Kommission ein Konzept für den europäischen Bildungsraum bis 2025 entworfen. Ziel ist ein Europa, in dem wir lernen, studieren und forschen können, ohne von Grenzen behindert zu werden, und in dem es die Norm ist, eine Zeit lang in einem anderen Mitgliedstaat zu lernen, zu studieren oder zu forschen. Zum anderen hat die Kommission einen neuen Aktionsplan für digitale Bildung angenommen. Darin zieht sie Lehren aus der Coronavirus-Krise und stellt die Bildung für das digitale Zeitalter neu auf.

Die Exekutiv-Vizepräsidentin für ein Europa für das digitale Zeitalter, Margrethe Vestager, erklärte: „Allgemeine Bildung und Berufsbildung wurden durch die COVID-19-Pandemie massiv beeinträchtigt und mussten innerhalb kürzester Zeit auf Fernunterricht und Online-Lernen umschalten. Die massenhafte Nutzung dieser Technologien hat Lücken und Schwächen zutage gefördert. Deshalb ist jetzt der richtige Moment, um das Bildungswesen für das digitale Zeitalter neu aufzustellen. 95 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation zum Aktionsplan für digitale Bildung waren der Meinung, dass die Krise ein Wendepunkt ist, was die Art und Weise der Nutzung von Technologien im Bildungswesen angeht. Diese Dynamik sollten wir nutzen, um die Bildung für das digitale Zeitalter zu gestalten und zu modernisieren.“

Der für die Förderung unserer europäischen Lebensweise zuständige Vizepräsident Margaritis Schinas fügte hinzu: „Bildung ist ein Grundpfeiler unserer europäischen Lebensweise. Unsere Vision für den europäischen Bildungsraum ist tief in den Grundwerten Freiheit, Vielfalt, Menschenrechte und soziale Gerechtigkeit verwurzelt. Mit dem Aktionsplan für digitale Bildung schlagen wir neue europaweite Lern- und Kooperationsinitiativen vor – für unsere Jugend, für unsere Bürgerinnen und Bürger, für unseren Wohlstand.“

In der Mitteilung über den europäischen Bildungsraum legt die Kommission dar, wie die Qualität und die digitale und grüne Dimension der nationalen Bildungssysteme durch europäische Zusammenarbeit weiter verbessert werden können. Die Mitteilung zeigt auf, wie die Mitgliedstaaten gemeinsam einen europäischen Bildungsraum gestalten können – basierend auf dem Grundgedanken, dass Lernende und Lehrkräfte die Freiheit haben, auf dem gesamten Kontinent zu lernen und zu arbeiten, und dass Bildungseinrichtungen sich mit Partnern in ganz Europa und in anderen Teilen der Welt zusammenschließen können.

Der europäische Bildungsraum umfasst sechs Dimensionen: Qualität, Inklusion und Gleichstellung der Geschlechter, ökologischer und digitaler Wandel, Lehrkräfte, Hochschulbildung sowie ein stärkeres Europa in der Welt.

Die Kommission will prüfen, welche Möglichkeiten es zur weiteren Verbesserung der Qualität gibt (insbesondere im Hinblick auf Grundkompetenzen und digitale Kompetenzen), wie sich Inklusion und die Gleichstellung der Geschlechter besser in der Schulbildung verankern lassen und wie der schulische Erfolg verbessert werden kann. Die Initiativen werden dazu beitragen, das Verständnis für den Klimawandel und die Nachhaltigkeit zu steigern, die Ökologisierung der Bildungsinfrastruktur zu fördern, den Lehrerberuf zu stärken, das Konzept der Europäischen Hochschulen zu verwirklichen und Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen besser miteinander zu vernetzen.

In der Mitteilung werden außerdem die Instrumente und Etappenziele beschrieben, die zur Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 mithilfe des europäischen Aufbauplans (Next Generation EU) und des Programms Erasmus+ vorgesehen sind. Vorgeschlagen wird auch ein Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und mit Interessenträgern im Bildungsbereich, der eine Struktur für die Berichterstattung und Analyse mit gemeinsam vereinbarten Bildungszielen umfasst, um Reformen zu fördern. Bei den Maßnahmen zur Vollendung des europäischen Bildungsraums werden Synergien mit der europäischen Kompetenzagenda, der erneuerten Politik für berufliche Aus- und Weiterbildung und dem Europäischen Forschungsraum ausgeschöpft.

Im Aktionsplan für digitale Bildung (2021-2027) wird eine Reihe von Initiativen für hochwertige, inklusive und zugängliche digitale Bildung in Europa vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, enger auf europäischer Ebene zusammenzuarbeiten und die Kooperation mit und zwischen Interessenträgern zu verstärken, damit die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in jeder Hinsicht für das digitale Zeitalter gerüstet sind. Durch die Coronavirus-Krise ist der Fernunterricht ins Zentrum der Bildungspraxis gerückt. Dabei wurde deutlich, dass die Verbesserung der digitalen Bildung ein zentrales strategisches Ziel sein muss, um hochwertiges Lehren und Lernen im digitalen Zeitalter zu gewährleisten. Nach der akuten Notstandsphase aufgrund des Pandemie-Ausbruchs benötigen wir nun einen strategischen, längerfristigen Ansatz für die digitale allgemeine und berufliche Bildung.

Der Aktionsplan sieht zwei langfristige strategische Prioritäten vor: i) Förderung der Entwicklung eines leistungsfähigen digitalen Bildungsökosystems und ii) Verbesserung der digitalen Kompetenzen für den digitalen Wandel.

Um die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der digitalen Bildung auf EU-Ebene zu stärken, wird die Kommission eine europäische Plattform für digitale Bildung einrichten, die die Zusammenarbeit und Synergien zwischen den für die digitale Bildung relevanten Politikbereichen fördert; zugleich wird die Kommission ein Netz nationaler Beratungsdienste aufbauen und den Dialog zwischen Interessenträgern aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor stärken.

Beide Initiativen werden auch in den dritten Europäischen Bildungsgipfel einfließen, den die Kommission am 10. Dezember online ausrichtet. Ministerinnen und Minister sowie Schlüsselakteure werden dort darüber diskutieren, wie die allgemeine und die berufliche Bildung für das digitale Zeitalter gerüstet werden können.

Hintergrund

Der europäische Bildungsraum fußt auf einer jahrzehntelangen Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten im Bildungsbereich. Durch den strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) konnten Vertrauen und Verständnis aufgebaut werden, um die ersten Initiativen für den europäischen Bildungsraum zu unterstützen.

Im Jahr 2017 berieten die Staats- und Regierungschefs auf dem Sozialgipfel in Göteborg über die allgemeine und berufliche Bildung. Als Grundlage diente hierbei eine Mitteilung der Kommission, in der diese ihre Vision für einen europäischen Bildungsraum bis 2025 darlegte. Daraufhin verabschiedete der Rat im Dezember 2017 Schlussfolgerungen, in denen die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission aufgefordert wurden, die Göteborg-Agenda voranzubringen. Seitdem wurden bereits viele Initiativen auf den Weg gebracht. Auf Basis dieser umfassenden Vorarbeiten legt die Kommission mit der heute angenommenen Mitteilung eine aktualisierte Vision für den europäischen Bildungsraum mit einem verstärkten Ansatz für dessen Vollendung bis zum Jahr 2025 vor. Der europäische Bildungsraum ist eng mit „Next Generation EU“, dem Aufbauinstrument der EU, sowie mit dem langfristigen Haushalt der Europäischen Union für den Zeitraum 2021-2027 verzahnt.

Der Aktionsplan für digitale Bildung ist hier einer der Eckpfeiler für die Bemühungen der Kommission, den digitalen Wandel in Europa zu voranzubringen. Er basiert auf dem ersten im Januar 2018 verabschiedeten Aktionsplan für digitale Bildung, der bis Ende 2020 läuft. Der neue Aktionsplan ist wesentlich ehrgeiziger, geht über die formale Bildung hinaus und ist mit einer Laufzeit bis 2027 auf einen längeren Zeitraum ausgelegt.

Quelle: EU-Kommission

 

Powered by WPeMatico

Wertlose Augen-OP

Das AG München wies die Klage einer ärztlichen Abrechnungsstelle aus abgetretenem Honoraranspruch eines Augenarztes gegen einen Patienten wegen einer misslungenen Augen-OP ab (Az. 159 C 22718/18).

AG München, Pressemitteilung vom 02.10.2020 zum Urteil 159 C 22718/18 vom 02.03.2020 (rkr)

Kein Honorar für Linse, die Fern- statt vereinbarter Nahsicht ermöglicht

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 02.03.2020 die Klage einer ärztlichen Abrechnungsstelle aus abgetretenem Honoraranspruch eines Münchener Augenarztes in Höhe von 2.588,97 Euro gegen einen Patienten aus München Waldtrudering ab.

Im März 2018 führte der Augenarzt in einer Münchener Augenklinik am rechten Auge des Beklagten eine Kataraktoperation durch. Als Ziel der Operation war möglichst Brillenfreiheit in der Nähe vereinbart. Bei geplanter Zielrefraktion von -0,75 Dioptrien ergab sich nach der Operation eine Dioptrienzahl von +0,75. Damit konnte der Beklagte mit dem rechten Auge nach der Operation in der Ferne sehr gut, in der Nähe jedoch lediglich verschwommen sehen. Nach mehrmaligem Nachfragen des Beklagten im Hinblick auf die Gestaltung der vereinbarten weiteren Operation auch seines linken Auges kündigte der behandelnde Arzt den Behandlungsvertrag. Er lehnte es ab, auch die Operation des linken Auges durchzuführen.

Die Klägerin meint, dass mit Nahsicht der ideale Bereich eines Bildschirmarbeitsplatzes von 80 cm bis 1,17 m gemeint gewesen sei. Nahsicht sei mit einer Operation des linken Auges auch noch zu erreichen. Wegen der Auseinandersetzungen mit dem Beklagten nach der Durchführung der Operation am rechten Auge sei wegen des damit gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient die Kündigung rechtens gewesen.

Der Beklagte trug vor, dass eine räumliche Sicht ohne Brille im Nahbereich nur durch eine neue Operation des rechten Auges erreicht werden könnte.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

„Die Katarakt-Operation am rechten Auge des Beklagten ist für diesen insgesamt wertlos, sodass (…) kein Honoraranspruch besteht. Grundsätzlich schuldet der Arzt als Dienstverpflichteter keinen Erfolg, sondern nur die Erbringung der von ihm versprochenen Dienste. (…) § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB legt fest, dass, wenn der behandelnde Arzt kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des Patienten dazu veranlasst worden zu sein, der behandelnde Arzt keinen Anspruch auf die Vergütung hat, soweit die Leistungen für den Patienten kein Interesse haben. (…) Ein irgendwie vertragswidrig geartetes Verhalten des Beklagten vermag das Gericht nicht zu erkennen. Bei zu befürchtenden Behandlungsfehlern ist es nachvollziehbar, dass der Patient gerade dann, wenn weitere Behandlungen noch anstehen, ein klärendes Gespräch erwartet. (…)

Der Sachverständige führt (…) in seinem schriftlichen und mündlichen Gutachten aus, dass nach seiner Einschätzung bereits die Zielrefraktion von -0,75 Dioptrien für das Erreichen einer Nahsicht nicht korrekt gewesen sei. Theoretisch könne man bei -0,75 Dioptrien auf eine Entfernung von 1,33 m gut sehen. Würde man davon ausgehen, dass mit „Nahbereich“ der Bereich des Lesens gemeint sei, dann wäre diese Zielrefraktion nicht korrekt gewesen. In diesem Fall hätte man eine Zielrefraktion von -2,5 Dioptrien wählen müssen. Bei dieser Dioptrienzahl würde man in einer Entfernung von 40 cm scharf sehen. Würde man berücksichtigen, dass es bei der Operation eine Streubreite von einer Dioptrie gebe, dann sei es bei einer Zielrefraktion von -2,5 Dioptrien wahrscheinlich, dass man nach der Operation im Nahbereich gut sehen könne. (…)

Das Ergebnis kann auch nicht mit der Operation am linken Auge erreicht werden. (…) Würde man eine Zielrefraktion von -1,25 Dioptrien anvisieren, dann könnten im Ergebnis die Werte des rechten und des linken Auges soweit auseinanderfallen, dass der Beklagte voraussichtlich Kopfschmerzen bekommen würde.“

Die Beseitigung der durch den grauen Star verursachten Trübung der Linse stelle kein „Interesse“ im Sinn eines selbständig verwertbaren Arbeitsanteils dar, da sie untrennbar mit der verfehlten Nahsicht verbunden sei.

Der daneben bestehende Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Pflichtverletzung seitens des Arztes berechtige den Beklagten ebenfalls, zumindest von seiner ursprünglichen Vergütungspflicht befreit zu werden.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung der Klägerin rechtskräftig.

Quelle: AG München

Powered by WPeMatico

Klage eines Gastwirts gegen seine Betriebsschließungsversicherung wird weitgehend stattgegeben

Das LG München I hat der Klage eines Gastwirts auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.014.000 Euro aufgrund der coronabedingten Betriebsschließung gegen seine Versicherung stattgegeben (Az. 12 O 5895/20).

LG München I, Pressemitteilung vom 01.10.2020 zum Urteil 12 O 5895/20 vom 01.10.2020 (nrkr)

Am 01.10.2020 hat die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I der Klage eines Gastwirts auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.014.000 Euro aufgrund der coronabedingten Betriebsschließung gegen seine Versicherung stattgegeben (Az. 12 O 5895/20).

Nach Ansicht der Kammer besteht im vorliegenden Fall eine Leistungspflicht der Versicherung.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege habe ab dem 21.03.2020 den klägerischen Betrieb aufgrund des Coronavirus geschlossen. Entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung komme es auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an, so die Kammer. Der Kläger habe auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen müssen. Zudem sei es nicht erforderlich, dass das Coronavirus im Betrieb des Klägers auftrete, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Dies sei der Fall gewesen, nachdem sich die Allgemeinverfügung des Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 21.03.2020 und die nachfolgende Verordnung vom 24.03.2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 28 – 32 IfSG bezogen hätten.

Der Betrieb des Klägers sei vollständig geschlossen gewesen, nachdem in der fraglichen Zeit tatsächlich kein Außerhausverkauf stattfand und letzterer dem Kläger auch unzumutbar gewesen sei. Nach Ansicht der Kammer stelle ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft sei, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen müsse.

Der Versicherungsumfang sei auch nicht durch § 1 Ziffer 2 AVB eingeschränkt, denn die Parteien hätten den Versicherungsvertrag am 04.03.2020 – mithin während der Pandemie und im Hinblick darauf – abgeschlossen.

Unabhängig davon sei § 1 Ziffer 2 AVB der beklagten Versicherung intransparent und daher unwirksam. Werde der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe.

Diesen Anforderungen werde § 1 Ziffer 2 AVB nicht gerecht. Denn der Versicherungsnehmer gehe auf Basis des Wortlauts von § 1 Ziffer 1 AVB davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke.

Er gehe aufgrund des Wortlauts und der Verweisung in § 1 Ziffer 1 AVB zudem davon aus, dass in § 1 Ziffer 2 AVB eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolge, und nur in § 3 AVB Einschränkungen enthalten seien. Die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger sei jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig. Außerdem sei das Infektionsschutzgesetz seit dessen Einführung vor 20 Jahren bereits mehrfach geändert und um weitere Krankheiten und Erreger ergänzt worden. Dies bliebe dem Versicherungsnehmer verborgen und damit müsse er auch nicht rechnen. Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der Versicherungsnehmer letztlich die Auflistung in § 1 Ziffer 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar sei, die aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht bekannt sei, sei intransparent.

Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

Die hier maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

  1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und
    Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger
    in Nr. 2 aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger
    a) den versicherten Betrieb […] schließt; […]
  2. Versicherungsschutz besteht für die folgenden der in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten, beim Menschen übertragbaren
    Krankheiten und Erreger nach Fassung des Gesetzes vom 20.07.2000:
    a) Krankheiten
    […]
    b) Krankheitserreger
    […]

§ 3 Ausschlüsse

  1. Der Versicherer haftet nicht
    […]
    b) für andere als die in § 1 Ziffer 2 genannten Krankheiten und Krankheitserreger, insbesondere nicht für […].“

Inzwischen sind in dem Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung am Landgericht München I 86 Klagen eingegangen.

Quelle: LG München I

 

 

Powered by WPeMatico

Begriff der Werklieferung/Werkleistung – Anpassung des Abschnitts 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE

Der BFH hat in seinem Urteil vom 22. August 2013 festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht für die Annahme einer Werklieferung ausreichend ist. Das BMF teilt die daraus folgenden Änderungen des UStAE mit (Az. III C 2 – S-7112 / 19 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7112 / 19 / 10001 :001 vom 01.10.2020

I. Grundsätzliches

Der BFH hat in seinem Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht für die Annahme einer Werklieferung ausreichend ist.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. September 2020 – III C 3 -S-7244 / 20 / 10001 :002 (2020/0977702), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3.8 Abs. 1 der Satz 1 wie folgt gefasst:

1Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. 8. 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128).“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird hinsichtlich aller bis vor dem 1. Januar 2021 entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des § 13b UStG – nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Abschnitts 3.8 Absatz 1 Satz 1 UStAE behandelt haben.

Quelle: BMF

 

Powered by WPeMatico