Klimaaufhellung im Mittelstand hält an

Das Geschäftsklima im deutschen Mittelstand sendet in Zeiten zunehmender Corona-Neuinfektionszahlen in Deutschland und Europa ein Signal der Beruhigung: Es steigt im September zum inzwischen fünften Mal in Folge auf nun -6,8 Saldenpunkte (+3,1 Zähler).

KfW, Pressemitteilung vom 01.10.2020

  • Mittelständisches Geschäftsklimas steigt im September zum fünften Mal in Folge
  • Großunternehmen ebenfalls mit Stimmungsplus
  • Corona-Neuinfektionszahlen wachsende Hürde für weitere Konjunkturerholung

Das Geschäftsklima im deutschen Mittelstand sendet in Zeiten zunehmender Corona-Neuinfektionszahlen in Deutschland und Europa ein Signal der Beruhigung: Es steigt im September zum inzwischen fünften Mal in Folge auf nun -6,8 Saldenpunkte (+3,1 Zähler). Getragen wird die Stimmungsverbesserung von beiden Teilkomponenten des Indikators: Die Geschäftserwartungen steigen um moderate 1,8 Zähler auf -3,4 Saldenpunkte. Damit bleibt der Blick auf die kommenden sechs Monate trotz Aufhellung schlechter als im langfristigen Durchschnitt. Die Geschäftslageurteile hingegen setzen den deutlichen Aufwärtstrend der Vormonate fort und verbessern sich um 4,2 Zähler auf -10,6 Saldenpunkte. Im Mittel von Juli bis September ziehen sie um historisch einmalige 15,4 Zähler gegenüber der Vorperiode an und bekräftigen so die Aussicht auf ein Rekordwachstum im dritten Quartal.

In den Großunternehmen steigt das Geschäftsklima um 3,2 Zähler auf -5,6 Saldenpunkte. Angesichts der schon lange vor der Corona-Krise sehr gedämpften Stimmung in den großen Unternehmen genügt der aktuelle Anstieg nun, um deren Geschäftsklima nicht nur über das Vorkrisenniveau, sondern auf den höchsten Stand seit fünfzehn Monaten zu heben. Ausschlaggebend hierfür sind allerdings allein die inzwischen auffällig optimistischen Erwartungen (+0,2 Zähler auf 11,9 Saldenpunkte), während die Lageurteile trotz eines weiteren deutlichen Zuwachses noch immer gut zwanzig Zähler schlechter ausfallen als am Jahresanfang (+5,9 Zählern auf -23,3 Saldenpunkte).

Der Blick in die Branchen zeigt, dass sich die in den vergangenen Monaten weit abgeschlagene Industrie in beiden Größenklassen aus dem Keller arbeitet: Im industriellen Mittelstand verbessert sich das Geschäftsklima um kräftige 6,0 Zähler auf -10,7 Saldenpunkte, in der Großindustrie ist der Anstieg ähnlich stark (+5,6 Zähler auf -10,0 Saldenpunkte), begleitet von einer deutlichen Aufhellung der Exporterwartungen. Damit verweist die Industrie die kleinen und mittleren Unternehmen des Dienstleistungssektors, wo die Klimaverbesserung fast zum Stillstand gekommen ist, auf den letzten Platz der Stimmungstabelle (+0,9 Zähler auf -11,4 Saldenpunkte). Die Furcht vor den steigenden Corona-Neuinfektionen spiegelt sich hierin wohl ganz besonders wieder. Denn die sehr heterogenen Dienstleistungen enthalten viele, vor allem kleinere Unternehmen aus ohnehin angeschlagenen Branchen wie Gastronomie und Unterhaltung, die von erneuten Einschränkungen zumindest auf regionaler Ebene stark betroffen wären. Überdurchschnittlich gut und am besten im Branchenvergleich bleibt die Stimmung in den mittelständischen Unternehmen des Einzelhandels (-0,1 Zähler auf 8,3 Saldenpunkte) und vor allem des Baugewerbes (+4,7 Zähler auf 13,0 Saldenpunkte).

„Mit der auch im September anhaltenden Stimmungsaufhellung hält das aktuelle KfW-ifo-Mittelstandsbarometer ohne Zweifel gute Nachrichten bereit, die allzu große Sorgen vor einem konjunkturellen Rückschlag zerstreuen können“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. „Die wieder spürbar steigende Zahl an Corona-Neuinfizierten wird jedoch zu einer wachsenden Hürde für die Konjunktur am Anfang der kalten Jahreszeit.“ Die gesundheits- wie auch die wirtschaftspolitischen Anstrengungen müssten jetzt darauf fokussieren, dass die konjunkturelle Besserung auch nach dem zu erwartenden Rekordwachstum im dritten Quartal noch in befriedigendem Tempo weitergeht. „Die deutsche Bevölkerung hat es zu einem Gutteil selbst in der Hand, mit Vernunft, Rücksicht und dem konsequenten Einhalten der Infektionsschutzregeln erneute großflächige Lockdowns zu vermeiden“, so Köhler-Geib. Zunehmende Sorgen bereite hingegen das Infektionsgeschehen in vielen anderen Ländern – gerade mit Blick auf die hiesige Exportwirtschaft und ihren Schwerpunkt auf zyklischen Investitionsgütern.

Quelle: KfW

 

 

 

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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Folgen des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, auf die Gewerbesteuer vom 1. Oktober 2020

Der BFH hat mit Urteil vom 6. Juni 2019, u. a. die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Gewerbesteuerliche Fragen, über die durch Urteil zu entscheiden gewesen wäre, waren allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens. Daher sind die im Urteil zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze lt. FinMin Baden-Württemberg folglich nicht allgemein anzuwenden (Az. 3-G140.0 / 31).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleichlautender Erlass) 3-G140.0 / 31 vom 01.10.2020

Der BFH hat mit Urteil vom 6. Juni 2019, BStBl II 2020 S. …1 , unter anderem die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.

Gewerbesteuerliche Fragen, über die durch Urteil (§ 121 i. V. m. § 95 FGO) zu entscheiden gewesen wäre, waren allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die im Urteil zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze folglich nicht allgemein anzuwenden.

Streitig war in dem vom BFH konkret zu entscheidenden Einzelfall in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft ausschließlich die Frage, ob die Beteiligung an einer gewerblichen KG im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG (Untergesellschaft) auch ohne Anwendung einer Bagatellgrenze zu einer Umqualifizierung der übrigen Einkünfte der ansonsten vermögensverwaltenden KG (Obergesellschaft) führt.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: BMF

 

 

 

 

 

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Retail Payment Strategy vorgestellt

Aufgrund der durch die Digitalisierung getriebenen Entwicklungen und Dynamiken im Zahlungsverkehr hat die EU-Kommission am 24.09.2020 die Digital Payment Strategy veröffentlicht, um den Rahmen für die zukünftigen Entwicklungen im Zahlungsverkehr abzustecken.

Aufgrund der durch die Digitalisierung getriebenen Entwicklungen und Dynamiken im Zahlungsverkehr hat die EU-Kommission am 24.09.2020 die Digital Payment Strategy veröffentlicht, um den Rahmen für die zukünftigen Entwicklungen im Zahlungsverkehr abzustecken.

Mit ihrer Strategie verfolgt die EU-Kommission drei Ziele:

  • Bürger und Unternehmen in Europa sollen von einem breiten und vielfältigen Angebot an qualitativ hochwertigen Zahlungslösungen profitieren, unterstützt durch einen wettbewerbsfähigen und innovativen Zahlungsmarkt und basierend auf sicheren, effizienten und zugänglichen Infrastrukturen;
  • Es sollen wettbewerbsfähige europäische Zahlungslösungen zur Verfügung stehen, die die wirtschaftliche und finanzielle Souveränität Europas unterstützen;
  • Die EU soll einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs mit Nicht-EU-Staaten leistet und unterstützt damit die internationale Rolle des Euro.

Um diese Ziele zu erreichen schlägt die EU-Kommission unter anderem die folgenden Maßnahmen vor:

Instant Payment

Die EU-Kommission will Instant-Payment als ein pan-europäisches Zahlungssystem positionieren, um die europäische Souveränität zu stärken. Hierfür soll der SEPA Instant Credit Transfer (SCT Inst), der vom Europäische Zahlungsverkehrsausschuss entwickelt wurde, gestärkt werden. Neben einem möglichen einheitlichen Logo wird auch über eine verpflichtende Akzeptanz von Instant Payments nachgedacht, für die Zahlungsdienstleister dann lediglich die gleichen gebühren wie bei üblichen Geldtransfers erheben dürfen.

PSD2

Zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten habe die PSD2 noch nicht ihre volle Wirkung entfaltet. Grund hierfür seien unter anderem, dass die Existenz vieler verschiedener API-Standards, die Third Party Provider vor Herausforderungen stellen. Aber auch die noch nicht vollständige Durchsetzung der starken Kundenauthentifizierung spiele eine Rolle – insbesondere im E-Commerce -, was weitgehend auf eine späte oder unzureichende Marktvorbereitung zurückzuführen sei.

Angesichts der Komplexität der PSD2 seien diese Herausforderungen jedoch zu erwarten gewesen. Die EU-Kommission plant die PSD2 bis Ende 2021 ausführlich zu überprüfen. Darüber hinaus soll, ausgehend von den Erfahrungen der PSD2, bis Mitte 2022 einen Legislativvorschlag für einen neuen Open-Finance-Rahmen vorgelegt werden.

Die PSD2 umfasst derzeit keine Dienstleistungen, die von “technischen Dienstleistern” erbracht werden, die die Bereitstellung von Zahlungsdiensten unterstützen, ohne zu irgendeinem Zeitpunkt in den Besitz von Geldern zu gelangen. Da Zahlungsdienste zunehmend auf die Erbringung von Zusatzdiensten durch oder auf Outsourcing-Vereinbarungen mit nicht regulierten Unternehmen angewiesen sind, will die EU-Kommission im Rahmen der PSD2-Überprüfung untersuchen, ob einige dieser Dienste unter die Regulierung fallen sollten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Vorbehaltene Zins- und Tilgungsleistungen mindern den Wert eines Nießbrauchsrechts

Bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch mindern die vom Nießbraucher weiterhin zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen den nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 722/16).

FG Münster, Pressemitteilung vom 01.10.2020 zum Urteil 3 K 722/16 vom 27.08.2020

Bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch mindern die vom Nießbraucher weiterhin zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen den nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 27.08.2020 (Az. 3 K 722/16 Erb) entschieden.

Der Kläger hatte von seiner Mutter deren vermieteten Grundbesitz im Wege der Schenkung erhalten, wobei sich seine Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte. Die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten übernahm der Kläger nur mit dinglicher Wirkung. Persönliche Schuldnerin blieb seine Mutter, die die Zins- und Tilgungszahlungen für die Verbindlichkeiten weiter leistete. In seiner Schenkungsteuererklärung zog der Kläger den Nießbrauch erwerbsmindernd ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass das Nießbrauchsrecht zwar grundsätzlich abzugsfähig sei, bei der Ermittlung des abzuziehenden Betrages aber die weiterhin von der Mutter des Klägers zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen zu berücksichtigen seien und deshalb der Nießbrauch nur mit einem entsprechend niedrigeren Wert abzugsfähig sei, wodurch sich der zu zahlende Steuerbetrag entsprechend erhöhte.

Die hiergegen erhobene Klage hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster abgewiesen. Die Kapitalisierung des gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG erwerbsmindernd zu berücksichtigenden Nießbrauchs erfolge, so der Senat, gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts. Der Jahreswert des Nießbrauchs an einem Grundstück umfasse die Nutzungen des Grundbesitzes, die der Nießbraucher zu ziehen berechtigt sei. Dieser Jahreswert sei im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen sei und die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen abzuziehen seien. Im Streitfall sei der Kläger durch die Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen weder rechtlich noch tatsächlich belastet gewesen. Zins- und Tilgungsleistungen hätten deshalb bei der Ermittlung des Jahreswerts des Nießbrauchs unberücksichtigt bleiben müssen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Quelle: FG Münster

 

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Steuerabkommen mit Singapur

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Abkommens vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (19/22751) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2020

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Abkommens vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (19/22751) vorgelegt. Damit soll auf Veränderungen im Steuerrecht sowohl in Deutschland als auch in Singapur reagiert werden. Zudem enthält der Gesetzentwurf Regelungen zum steuerlichen Informationsaustausch.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1043/2020

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Ertragslage der Industrie immer noch schlecht

Die Ertragssituation der deutschen Industrie verbessert sich nur langsam. Im September zeigte der Indikator lt. ifo Institut minus 32 Punkte. Er hat sich nach minus 43 im Mai nur leicht verbessert.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 01.10.2020

Die Ertragssituation der deutschen Industrie verbessert sich nur langsam. Das hat die neueste Konjunkturumfrage des ifo Instituts ergeben. Im September zeigte der Indikator minus 32 Punkte. Er hat sich nach minus 43 im Mai nur leicht verbessert. „Die Corona-Krise schlägt immer noch direkt durch auf die Erträge der Industriefirmen“, sagt ifo-Experte Simon Litsche. Schon vor Corona war der Indikator während der Industrie-Rezession gesunken, im September 2019 auf minus 7 Punkte, nach plus 1 Punkt im Mai 2019.

In der Bekleidungsindustrie hat sich die Situation im September sogar weiter verdüstert. Der Indikator fiel auf minus 94 Punkte, nach minus 86 im Mai. Die Ertragslage in der Pharmaindustrie ist eingebrochen: Der Indikator fiel auf minus 7 Punkte, nach plus 44 im Mai. In der Chemieindustrie bleibt der Indikator unverändert negativ bei minus 28 Punkten.

In der Metallerzeugung und -bearbeitung stieg der Indikator nur geringfügig auf minus 79 Punkte, nach minus 81 im Mai. In der Autoindustrie hat sich die Lage auf niedrigem Niveau etwas verbessert. Der Indikator stieg auf minus 69 Punkte, nach minus 82 im Mai. Im Maschinenbau stieg der Indikator auf minus 29 Punkte, nach minus 48 im Mai. Die Elektroindustrie spricht von einer Verbesserung auf niedrigem Niveau. Der Indikator stieg auf minus 25 Punkte, nach minus 42 im Mai.

Im Gegensatz dazu beurteilt das Nahrungsmittelgewerbe seine Ertragslage nun wieder positiver. Der Indikator stieg im September auf plus 11 Punkte, nach minus 6 im Mai.

Jeweils im Mai und September befragt das ifo Institut in seiner monatlichen Konjunkturumfrage die Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe nach ihrer derzeitigen Ertragssituation. Der Saldo wird aus den Meldungen „gut“ und „schlecht“ gebildet.

Quelle: ifo Institut

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Vorsicht vor E-Mail-Anhängen

Aktuellen Meldungen zufolge steigen die Angriffe von Emotet wieder an, besonders in Frankreich, Japan und Neuseeland. Emotet nutzt scheinbar vertrauenswürdige E-Mails, um in den Anhängen Schadsoftware zu transportieren. Es ist nur eine nur eine Frage der Zeit, bis sich diese Angriffe auch in anderen Ländern Europas häufen. Besonders im Home-Office ist Vorsicht geboten: Bei der technischen Sicherheit und auch bei der Achtsamkeit der Nutzer.

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Regierung legt Jahressteuergesetz vor

Die Bundesregierung strebt mit dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (19/22850) eine Vielzahl von Änderungen im Steuerrecht an. Dazu gehört u. a. eine Verlängerung der geltenden Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2020

Die Bundesregierung strebt mit dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (19/22850) eine Vielzahl von Änderungen im Steuerrecht an. Dazu gehört unter anderem eine Verlängerung der geltenden Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Diese Regelung soll bis Ende des Jahres 2021 verlängert werden

Zu den Änderungen gehört weiterhin, dass EU-weit agierende Unternehmen nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einzeln ihre Steuerpflichten erfüllen müssen. Dies kann in Zukunft allein im Heimatland des Unternehmens über ein Webportal erfolgen, wo die Mehrwertsteuer zentral für alle Online-Umsätze abgerechnet wird. Steuerbetrug von Händlern aus Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, soll intensiver bekämpft werden. Geplant ist, dass Betreiber von Online-Marktplätzen fiktiv in die Lieferkette eingebunden und damit stärker in die Pflicht genommen werden.

Auch die Besteuerung von Mieteinnahmen ist Gegenstand des Jahressteuergesetzes. So soll die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum verbessert werden. Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen. Außerdem gibt es Änderungen bei der Besteuerung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1042

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Bonitätsauskunft nach Restschuldbefreiung

Um die negative Bonitätsauskunft durch Wirtschaftsauskunfteien nach Erteilung der Restschuldbefreiung geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/22285) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21916).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2020

Um die negative Bonitätsauskunft durch Wirtschaftsauskunfteien nach Erteilung der Restschuldbefreiung geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/22285) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21916). Die Abgeordneten wollten unter Hinweis auf den Referentenentwurf des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und den aktualisierten Regierungsentwurf unter anderem wissen, welche Befürchtungen bezüglich einer Verkürzung der Speicherfristen bei Auskunfteien bekannt sind. In der Antwort verweist die Bundesregierung auf die auf der Homepage des Bundesjustizministeriums veröffentlichten Verbandsstellungnahmen zum Referentenentwurf. Darin sei unter anderem geltend gemacht worden, dass sich bei der Festlegung einer einjährigen Höchstspeicherfrist die Kreditkosten für alle Kreditnehmer erhöhen würden, Kreditgeber ihren Pflichten zur sorgfältigen Bonitätsprüfung nicht mehr nachkommen würden und im Onlinehandel ein “Kauf auf Rechnung” oder eine Ratenzahlung seltener angeboten werden könnte. Die Regelungen des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens stellten einen angemessenen Ausgleich dar zwischen den Interessen von insolventen Schuldnern und den Interessen von Gläubigern.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1041

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EuGH zum Online-Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, darf in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Apotheken, die solche Arzneimittel verkaufen, nicht verbieten, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen. So entschied der EuGH (Rs. C-649/18).

EuGH, Pressemitteilung vom 01.10.2020 zum Urteil C-649/18 vom 01.10.2020

Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, darf in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Apotheken, die solche Arzneimittel verkaufen, nicht verbieten, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen.

Unter bestimmten Voraussetzungen darf er aber die Werbung einschränken, Angebote für Arzneimittel verbieten und verlangen, dass in den Vorgang der Online-Bestellung von Arzneimitteln einen Anamnesefragebogen aufgenommen wird.

In einem Rechtsstreit stehen sich A, eine Gesellschaft niederländischen Rechts, die in den Niederlanden eine Apotheke betreibt und Inhaberin einer speziell auf die französische Kundschaft ausgerichteten Website ist, und Daniel B, UD, AFP, B und L, Inhaber von Apotheken bzw. Berufsverbände, die die Interessen der in Frankreich niedergelassenen Apotheker vertreten, gegenüber. Es geht in dem Rechtsstreit um die Werbung, die A bei den französischen Kunden mit einer groß angelegten multimedialen Kampagne für ihre Website macht, über die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vertrieben werden, für die in Frankreich eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gilt.

Im Rahmen der Werbekampagne wurden Paketen, die von anderen im Fernabsatzverkehr tätigen Unternehmen versandt wurden, Werbeprospekte beigelegt (sogenannte „Huckepack-Werbung“), Werbebriefe versandt, auf der besagten Website Angebote veröffentlicht, nach denen ab einem bestimmten Bestellwert ein Rabatt auf den Gesamtpreis der bestellten Arzneimittel gewährt wurde, und kostenpflichtige Links in Suchmaschinen gekauft.

Daniel B u. a. erhoben beim Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris, Frankreich) Klage. Sie begehren u. a. den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den unlauteren Wettbewerb von A entstanden sei. Diese Gesellschaft habe durch die Nichtbeachtung der für die Werbung und den Online-Verkauf von Arzneimitteln geltenden französischen Rechtsvorschriften zu Unrecht einen Vorteil erlangt. Das Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris, Frankreich) entschied, dass A dadurch, dass sie außerhalb ihrer Apotheke über drei Millionen Werbeprospekte verteilt habe, gegenüber den französischen Kunden mit Mitteln Werbung getrieben habe, die dem Beruf des Apothekers unwürdig seien, und unlauter gehandelt habe.

Die Cour d‘appel de Paris (Berufungsgerichtshof Paris, Frankreich), bei der der Rechtsstreit inzwischen anhängig ist, hat dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Sie möchte wissen, ob es nach der Humanarzneimittelrichtlinie1 und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr2 zulässig ist, dass ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Apotheken in seinem Hoheitsgebiet speziellen Regelungen unterwirft, mit denen ihnen verboten wird, mit berufsunwürdigen Maßnahmen und Mitteln Werbung zu treiben und Patienten zu einem Fehl- oder Mehrgebrauch von Arzneimitteln zu verleiten, und mit denen sie verpflichtet werden, Leitlinien für die Abgabe von Arzneimitteln zu beachten, mit denen die Aufnahme eines Anamnesefragebogens in den Vorgang der elektronischen Bestellung von Arzneimitteln vorgeschrieben und der Einsatz kostenpflichtiger Links verboten wird.

In dem Urteil, das am 01.10.2020 ergangen ist, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass eine Dienstleistung des Online-Verkaufs von Arzneimitteln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr darstellen kann.

Ferner stellt er fest, dass eine Werbetätigkeit wie die von A ausgeübte unabhängig davon, ob sie mittels eines physischen oder eines elektronischen Trägers erfolgt, ein untrennbarer akzessorischer Bestandteil der Dienstleistung des Online-Verkaufs ist. Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr darf der Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, bei dieser Tätigkeit den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat daher grundsätzlich nicht einschränken, es sei denn, die Beschränkung ist durch bestimmte dem Allgemeininteresse dienende Ziele gerechtfertigt. Insoweit weist der Gerichtshof noch einmal darauf hin, dass die Beschränkung, die sich aus der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften ergibt, nach denen jegliche Werbung von Angehörigen der Gesundheitsberufe für ihre Behandlungsleistungen allgemein und ausnahmslos verboten ist, über das hinausgeht, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Würde eines reglementierten Berufs erforderlich ist. Das vorlegende Gericht wird daher zu prüfen haben, ob das Verbot, um das es im Ausgangsverfahren geht, nicht dazu führt, dass der betreffende Diensteanbieter daran gehindert wird, außerhalb seiner Apotheke überhaupt irgendwelche Werbung zu treiben, ganz gleich mit welchem Träger und in welchem Umfang. Wäre dies der Fall, ginge das Verbot über das hinaus, was erforderlich ist, um die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten.

Zu dem Verbot von Angeboten, nach denen ab einem bestimmten Betrag ein Rabatt auf den Gesamtpreis der Arzneimittelbestellung gewährt wird, stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr der Anwendung eines solchen Verbots durch den Bestimmungsmitgliedstaat, da mit dem Verbot ein Fehl- oder Mehrgebrauch von Arzneimitteln verhütet werden soll, grundsätzlich nicht entgegensteht. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass ein solches Verbot hinreichend bestimmt sein muss und insbesondere nur für Arzneimittel, und nicht für lediglich apothekenübliche Waren gelten darf, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Zu dem Punkt, dass vor der Bestätigung der ersten Bestellung, die ein Patient auf der Website einer Apotheke tätigt, ein Online-Anamnesefragebogen ausgefüllt werden muss, stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche Maßnahme geeignet ist, auf Patienten, die online Arzneimittel kaufen wollen, abschreckend zu wirken. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass er bereits entschieden hat, dass die Erhöhung der Zahl der interaktiven Elemente, die der Kunde vor einem möglichen Kauf im Internet verwenden muss, eine akzeptable Maßnahme darstellt, die den freien Warenverkehr weniger einschränkt als ein Verbot des Online-Verkaufs von Arzneimitteln. Er gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die in Rede stehende französische Regelung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Erreichung des verfolgten Ziels der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.

Zu dem für Apotheken, die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verkaufen, geltenden Verbot, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen, stellt der Gerichtshof fest, dass ein solches Verbot geeignet ist, das Spektrum der Möglichkeiten, die eine Apotheke hat, um sich bei potenziellen Kunden mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat bekannt zu machen und Werbung für die diesen Kunden angebotene Dienstleistung des Online-Verkaufs zu machen, einzuschränken. Es stellt mithin eine Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft dar. Der Gerichtshof stellt fest, dass die französische Regierung zwar behauptet hat, dass die Maßnahme durch das Ziel, eine ausgewogene Verteilung der Apotheken über das gesamte Staatsgebiet zu gewährleisten, gerechtfertigt sei, nicht aber den ihr obliegenden Nachweis erbracht hat, dass die Maßnahme geeignet wäre, die Erreichung eines solchen Ziels zu gewährleisten, und hierzu erforderlich wäre. Der Gerichtshof gelangt deshalb zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, den Apotheken, die solche Arzneimittel verkaufen, nicht verbieten darf, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen. Ein solches Verbot wäre nur dann zulässig, wenn vor dem nationalen Gericht der Nachweis erbracht würde, dass die Regelung geeignet ist, die Erreichung eines Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist.

Fußnoten

1 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) in der durch die Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 (ABl. 2011, L 174, S. 74) geänderten Fassung.
2 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

Quelle: EuGH

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