Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2025 zu einem Mehrergebnis in Höhe von 1,69 Mrd. Euro

Das BMF informiert über die Statistik zu Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2025. Diese führten zu einem Mehrergebnis von rund 1,69 Milliarden Euro.

BMF, Meldung vom 02.06.2026

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2025 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,69 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2025 wurden 65.294 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.597 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt.

Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 41 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 1 Mio. Euro.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Abkommen vom 19. Mai 2026 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Das BMF hat das DBA-Ukraine veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 19.05.2026

Das in Paris am 19. Mai 2026 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung wird das geltende Doppelbesteuerungsabkommen vom 3. Juli 1995 durch ein modernes Abkommen ersetzen.

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das neue Abkommen sollen zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine derartige steuerliche Hindernisse besser abgebaut werden, als es nach dem geltenden Abkommen möglich ist. Zusätzlich wird nach dem Vorbild des OECD-Musterabkommens 2017 die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Einführung eines erweiterten Informationsaustausches verbessert und die Grundlage für die Einführung von Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern geschaffen.

Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss der noch durchzuführenden nationalen Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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BFH: Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens

Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde. So entschied der BFH (Az. X K 2/25).

BFH, Pressemitteilung 33/26 vom 28.05.2026 zum Urteil X K 2/25 vom 25.02.2026

Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.02.2026 – X K 2/25 entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid erhoben. Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags. Das Finanzgericht (FG) setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde.

Nachdem die Entscheidung des BFH im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt (FA) im November 2024 förmlich beendet.

Nachfolgend begehrten die Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Zum einen habe sich das beim BFH geführte Musterverfahren über mehrere Jahre verzögert. Zwar habe das FG die beim BFH eingetretene Verzögerung selbst nicht verursacht, hierfür aber entschädigungsrechtlich einzustehen. Vorsorglich werde der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den BFH, der Streit verkündet, damit sich die Kläger notfalls beim Bund schadlos halten könnten. Zum anderen hätte das FG nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.

Der BFH hat die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes abgelehnt, da die Streitverkündung im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft sei, und die Entschädigungsklage abgewiesen.

Einen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes habe nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens sei oder gewesen sei. Die Haftung sei auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt worden sei. Vor diesem Hintergrund scheide eine Haftung des Bundes aus: Das finanzgerichtliche Verfahren, an dem die Kläger beteiligt gewesen seien, sei noch in der Ausgangsinstanz beendet worden und nie zum BFH gelangt. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren seien die Kläger selbst nicht beteiligt gewesen.

Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens sei auch nicht unangemessen gewesen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren könne grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der Kläger das Musterverfahren verzögere, könnten und müssten sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken. Die weitere Verfahrensführung des FG ab März 2024 hat der BFH entschädigungsrechtlich nicht beanstandet. Das FG habe zunächst erwarten können, dass das FA den Steuerbescheid von sich aus zugunsten der Kläger korrigieren werde. Die weitere Verfahrensförderung sei jedenfalls als vertretbar anzusehen.

Leitsätze

1. Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft. Das gilt auch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit.

2. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Die Haftung ist auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt wurde.

3. Hat das Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht, kann daher eine verzögerte Erledigung jenes Revisionsverfahrens dem FG und seinem Rechtsträger entschädigungsrechtlich nicht zugerechnet werden.

4. Dadurch entsteht keine Rechtsschutzlücke. Hat das Gericht ein Verfahren zum Ruhen gebracht, kann ein Verfahrensbeteiligter gleichwohl jedenfalls bei unvorhergesehen langer Dauer des Bezugsverfahrens auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Die miteinander verheirateten Kläger begehren gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der aus ihrer Sicht unangemessenen Dauer des Klageverfahrens 14 K 13229/19 (vormals 13 K 13229/19), das beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg anhängig war.
  2. Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
  3. Die Kläger erhoben am 12.09.2019 Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 mit der Begründung, das Finanzamt (FA) habe darin zu Unrecht auch einen Betrag in Höhe von 10.951,43 € als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst. Dabei handelte es sich um einen Nutzungswertersatz, der den Klägern im Rahmen der Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrags infolge einer Aufrechnung gegenüber dem Kreditinstitut zugeflossen war und den das FA als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes ansah.
  4. Im Hinblick auf das seinerzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Rechtsfrage anhängige Revisionsverfahren VIII R 30/19 fasste das FG mit Einverständnis der Beteiligten am 11.02.2020 gemäß § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) den Beschluss, das Klageverfahren bis zum Abschluss dieses Revisionsverfahrens zum Ruhen zu bringen. Zur Überwachung, ob das Revisionsverfahren noch anhängig sei, verfügte der Berichterstatter handschriftlich Wiedervorlagen von jeweils neun Monaten.
  5. Mit einem an das FG gerichteten Schriftsatz vom 15.06.2023 erhob der ‑‑als Rechtsanwalt tätige‑‑ Kläger für sich und die Klägerin eine Verzögerungsrüge. Dabei vertrat er die Auffassung, es sei unerheblich, dass die Verzögerung des finanzgerichtlichen Verfahrens nach Ergehen des Ruhensbeschlusses wegen des noch nicht beendeten Revisionsverfahrens nicht dem FG, sondern dem BFH zuzurechnen sei. Da noch nicht abschließend geklärt sei, bei welchem Gericht die unangemessene Dauer des Verfahrens geltend gemacht werden könne, werde die Rüge vorsorglich bei beiden Gerichten erhoben.
  6. Mit Schriftsatz vom 22.03.2024 teilten die Kläger mit, der BFH habe zwischenzeitlich in einem Parallelfall mit Urteil vom 07.11.2023 – VIII R 7/21 (BFHE 282, 555, BStBl II 2024, 353) entschieden, dass der nach Widerruf des Kreditvertrags an den Kreditnehmer zu zahlende Nutzungsersatz keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag begründe. Sofern das FA den Steuerbescheid entsprechend korrigiere und die zu Unrecht erhobenen Steuern erstatte, würden die Kläger das Verfahren für erledigt erklären.
  7. Die Berichterstatterin verfügte am 25.03.2024, den Schriftsatz dem FA zur Kenntnisnahme zu übersenden, und ordnete eine Wiedervorlage für den 08.04.2024 an. Am 09.04.2024 verfügte sie eine Wiedervorlage zum 07.05.2024 mit dem Zusatz „(Abhilfe erfolgt?)“. Am 07.05.2024 wies der Senatsvorsitzende und nunmehrige Berichterstatter das FA darauf hin, die Klägerseite habe zutreffend ausgeführt, dass der BFH die auch im hiesigen Verfahren streitige Rechtsfrage der Steuerpflichtigkeit von Nutzungen nach Widerruf eines Kreditvertrags zum dortigen Aktenzeichen VIII R 7/21 im November 2023 entschieden habe. Eine Stellungnahme des FA stehe noch aus. Es werde nunmehr um Mitteilung binnen drei Wochen gebeten, ob das Verfahren streitig fortgeführt werden solle.
  8. Mit Schriftsatz vom 23.05.2024 beantragte das FA wegen notwendiger Rücksprache mit der Senatsverwaltung für Finanzen und urlaubsbedingter Abwesenheit Fristverlängerung bis zum 21.06.2024, die stillschweigend gewährt wurde.
  9. Am 04.06.2024 teilte das FA mit, dass es ‑‑nach Rücksprache mit der vorgesetzten Behörde‑‑ das Klageverfahren streitig fortsetzen müsse. Im Hinblick auf die derzeit entgegenstehende Verwaltungsanweisung und darauf, dass weder das BFH-Urteil VIII R 7/21 noch die in den Parallelverfahren ergangenen Entscheidungen bisher im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden seien, könne keine Hauptsacheerledigung erklärt werden.
  10. Mit Verfügung vom 27.06.2024 teilte der Berichterstatter den Beteiligten mit, dass als Termin zur mündlichen Verhandlung der 28.11.2024 in Betracht komme. Eventuelle Hinderungsgründe sollten binnen vier Wochen erklärt werden. Außerdem bat er um Mitteilung, ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde, falls der Senat zu dem Schluss komme, dass eine solche nicht erforderlich sei, da vorliegend ‑‑soweit ersichtlich‑‑ über eine reine Rechtsfrage gestritten werde.
  11. Nachdem das FA am 11.07.2024 angegeben hatte, dass von seiner Seite keine Gründe gegen die Terminierung bestünden und im Übrigen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde, und dieser Schriftsatz zur Kenntnisnahme weitergeleitet worden war, erhoben die Kläger am 20.09.2024 eine weitere Verzögerungsrüge und führten aus: Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Klageverfahren sechs Monate nach den eindeutigen Aussagen des BFH nicht habe abgeschlossen werden können, obwohl die Begründung des ‑‑allein wegen des Verhaltens des FA erforderlich werdenden‑‑ Urteils auf der Hand liege und nur minimalen Aufwand bereite.
  12. Am 25.09.2024 erinnerte der Berichterstatter die Kläger an die noch ausstehende Äußerung zu einem etwaigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung könne allerdings ‑‑wie mitgeteilt‑‑ frühestens in der Senatssitzung am 28.11.2024 stattfinden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung könne hingegen eventuell bereits in der Senatssitzung am 17.10.2024 oder am 07.11.2024 durch Nutzung einer Sitzungspause erfolgen.
  13. Da die Kläger nicht reagierten, bestimmte der Vorsitzende mit Ladungsverfügung vom 09.10.2024 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.11.2024. Mit Schriftsatz vom 30.10.2024 erklärte das FA ‑‑unter Beifügung des Abhilfebescheids‑‑ den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Am 18.11.2024 gaben auch die Kläger eine entsprechende Erklärung ab. Am 19.11.2024 verfügte der Vorsitzende die Abladung und legte mit Beschluss vom selben Tag die Kosten des Verfahrens dem FA auf. Der Beschluss wurde den Verfahrensbeteiligten ausweislich der Verfügung der Serviceeinheit vom 20.11.2024 formlos bekannt gegeben.
  14. Am 24.02.2025 haben die Kläger beim BFH Entschädigungsklage erhoben und tragen zur Begründung vor:
  15. Ihnen stehe jeweils ein Entschädigungsanspruch zu, da die Dauer des Klageverfahrens um mindestens 15 Monate unangemessen verzögert gewesen sei.
  16. Im Ausgangspunkt sei dem FG kein Vorwurf zu machen. Es sei prozessökonomisch sinnvoll gewesen, das Klageverfahren im Hinblick auf ein bereits beim BFH anhängiges Revisionsverfahren zu einem gleich gelagerten Fall zum Ruhen zu bringen.
  17. Auch wenn ihr Klageverfahren beim FG nun geruht habe, habe sich das Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG gleichwohl fortgesetzt. Es wäre prozessökonomisch unvernünftig gewesen, der Verfahrensruhe nicht zuzustimmen. Denn eine Entscheidung des FG wäre sicherlich vor einer Entscheidung der streitigen Rechtsfrage durch den BFH nicht rechtskräftig geworden. Ihr Klageverfahren ohne Rücksicht auf das beim BFH anhängige Verfahren fortzusetzen, nur um später die Verzögerung geltend machen zu können, wäre daher sinnlos gewesen. Unter Berücksichtigung dessen und angesichts von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention) vom 22.10.2010 (EMRK) könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass während der Verfahrensruhe kein Gerichtsverfahren im entschädigungsrechtlichen Sinne vorgelegen habe, dessen Verzögerung sie geltend machen könnten.
  18. Das Verfahren habe sich beim BFH unangemessen verzögert. Das Urteil im Revisionsverfahren VIII R 30/19 hätte im Laufe des Jahres 2020 ergehen können und müssen. Wieso es erst im November 2023 ergangen sei, sei nicht erklärlich und ganz sicher nicht angemessen. Einzelheiten dazu seien ihnen nicht bekannt. Der BFH habe ihnen keine Einsicht in die Akten zu jenem Revisionsverfahren gewährt und mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis der dortigen Revisionskläger auch keine auf den Ablauf des Verfahrens beschränkte Auskunft erteilt. Erst recht sei nicht verständlich, weshalb sie von dem Revisionsurteil, auf das sie seit 2020 gewartet hätten, erst durch die Presseerklärung des BFH im März 2024 erfahren hätten. Der BFH hätte die Öffentlichkeit, so wie es bei den übrigen Bundesgerichten üblich sei, auch bereits bei Verkündung des Urteils informieren können.
  19. Der Beklagte habe ihnen gegenüber auch für die vom Revisionsgericht verursachte Verzögerung einzustehen, obwohl er keinen Einfluss auf das Revisionsverfahren gehabt habe. Die Kläger insoweit auf den Bund zu verweisen, sei mit der Systematik der §§ 198 ff. GVG nicht zu vereinbaren. Ob und in welchem Umfang eine entschädigungspflichtige Verzögerung eingetreten sei, könne nur vom betroffenen Verfahren selbst aus ermittelt und beurteilt werden. Den Bund als Verantwortlichen direkt in Anspruch zu nehmen, wie es der Wortlaut von § 200 Satz 2 GVG nahelege, scheide schon deshalb aus, weil er und seine Gerichte nicht Herr des vorliegenden (Klage-)Verfahrens gewesen seien und es keine Rechtsgrundlage für den Zugriff auf die Akten eines fremden Revisionsverfahrens gebe.
  20. Es ergebe auch prozessökonomisch keinen Sinn, die Kläger auf eine (Entschädigungs-)Klage sowohl gegen den Beklagten als auch gegen den Bund zu verweisen. Instanziell sei ‑‑so oder so‑‑ der BFH zuständig. Die Aufteilung des Streits in zwei Verfahren erscheine als absurde Komplikation. Aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ergebe sich schließlich, dass bei Verfahren über mehrere Instanzen hinweg für die insgesamt eingetretene unangemessene Verzögerung eine einheitliche Entschädigung zu zahlen sei.
  21. Schließlich falle aber auch dem FG noch eine weitere Verzögerung des Verfahrens zur Last. Das FG hätte es dem FA nicht durchgehen lassen dürfen, die neue Rechtsprechung des BFH nicht umgehend durch eine Abhilfe umzusetzen. In dieser Konstellation sei es unangemessen gewesen, die ‑‑absehbar kurze und ohne größere Vorbereitung mögliche‑‑ mündliche Verhandlung erst sieben Monate später anzuberaumen. Diese Verhandlung hätte spätestens im Mai und nicht erst im November 2024 stattfinden müssen.
  22. Der Beklagte habe ihr Entschädigungsbegehren in Höhe von insgesamt 3.000 € außergerichtlich mit Schreiben vom 07.02.2025 abgelehnt, so dass ihre Forderung vom Folgetag an zu verzinsen sei.
  23. Mit gesondertem Schriftsatz ebenfalls vom 24.02.2025 haben die Kläger der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet und sie aufgefordert, dem Rechtsstreit beizutreten. Der Beklagte sei der Auffassung, dass ihm keine Verzögerung zur Last falle und habe auf die Streitverkündete verwiesen. Sollte diese Auffassung zutreffen, würden sich die Kläger an der Streitverkündeten schadlos halten.
  24. Der Senat hat diesen Schriftsatz nicht zugestellt.
  25. Die Kläger beantragen sinngemäß,
    den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger wegen der unangemessenen Dauer des vor dem FG Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens 14 K 13229/19 (vormals 13 K 13229/19) jeweils eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, mindestens allerdings 1.500 €, nebst Zinsen ab dem 08.02.2025 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
  26. Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
  27. Zur Begründung verweist er auf seinen Schriftsatz vom 07.02.2025, mit welchem er den Entschädigungsanspruch bereits außergerichtlich zurückgewiesen habe. Es sei keine Verzögerung des Klageverfahrens zu erkennen, da dieses im Einvernehmen der Beteiligten geruht habe und ‑‑nach Kenntnis vom Wegfall des Ruhensgrundes‑‑ wieder aufgenommen und einer Terminierung zugeführt worden sei. Soweit die Kläger eine Verzögerung des Revisionsverfahrens beim BFH rügten, werde auf § 200 Satz 2 GVG verwiesen, wonach für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen der Gerichte des Bundes eingetreten seien, der Bund hafte.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Der Senat hat den Streitverkündungsschriftsatz nicht zugestellt, da es sich bei der Streitverkündung um eine im vorliegenden Entschädigungsklageverfahren nicht statthafte Prozesshandlung handelt. Das finanzgerichtliche Verfahren kennt keine Streitverkündung (unten 1.). Es besteht auch kein Anlass, sie im Wege der Analogie zu ermöglichen (unten 2.). Die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes muss daher unterbleiben (unten 3.). Auch eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland kommt vorliegend nicht in Betracht (unten 4.).
  2. 1. Im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung ist die Streitverkündung gesetzlich ausgeschlossen.
  3. a) Grundsätzlich sind auf Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. GVG gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden. Das sind § 253 bis § 494a ZPO, aber auch die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung, die im ersten Rechtszug Anwendung finden (vgl. Krauß in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 27. Aufl., § 201 GVG Rz 6). Dazu gehören grundsätzlich auch die Regeln über die Streitverkündung nach § 72 bis § 74 ZPO.
  4. b) Nach § 155 Satz 2 FGO sind jedoch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes (der aus § 198 bis § 201 GVG besteht) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass unter anderem an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden (vgl. auch Krauß in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 27. Aufl., § 201 GVG Rz 10). § 155 Satz 2 Halbsatz 2 FGO meint die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung für den ersten Rechtszug, nicht die der Zivilprozessordnung; andernfalls würde § 155 Satz 2 Halbsatz 1 FGO funktionslos.
  5. c) Die Finanzgerichtsordnung kennt indes keine Streitverkündung. Für die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit steht nach aktueller Rechtslage abgesehen von dem Beitritt zum Revisionsverfahren nach § 122 Abs. 2 FGO (mithin nicht in erster Instanz) allein die Beiladung nach § 60 FGO zur Verfügung. Das folgt unmittelbar daraus, dass § 59 FGO keine Verweisung auf § 72 bis § 74 ZPO enthält und diese damit für den Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung ausschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.03.1990 – X B 87/89, BFH/NV 1990, 787, unter II.1.; BFH-Beschlüsse vom 17.09.2002 – III B 81/02, unter II.2.; vom 13.06.2007 – V B 179/06, BFH/NV 2007, 2296, unter II.2.).
  6. 2. Die Besonderheiten des Entschädigungsklageverfahrens gebieten und erlauben es nicht, die Regeln der Zivilprozessordnung betreffend die Streitverkündung entsprechend anzuwenden. Die soeben genannte Rechtsprechung hat zwar das Fehlen dieses Instituts im Finanzprozess neben der eingeschränkten Verweisung des § 59 FGO zusätzlich aus der Eigentümlichkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens hergeleitet, wenn auch ohne nähere Ausführungen dazu, worin die Eigentümlichkeit besteht. Dass die Entschädigungsklage typologisch von dem üblichen finanzgerichtlichen Verfahren abweicht, ändert aber nichts an dem unter II.1. beschriebenen Gesetzeszusammenhang. Eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke, die mittels Analogie zu schließen wäre, fehlt.
  7. a) Mit der zivilprozessualen Streitverkündung wird ein bisher nicht beteiligter Dritter vom Prozess benachrichtigt, um ihm die Möglichkeit der Prozessbeteiligung zu geben und außerdem nach Maßgabe von § 68 ZPO in einem nachfolgenden Rückgriffprozess den Dritten in die Rechtskraftwirkung der Entscheidung einzubeziehen.
  8. aa) Nach § 72 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. Die Streitverkündung wird gemäß § 73 ZPO durch Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an den Dritten bewirkt. Dritte sind nach § 72 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger; in diesem Fall unterbleibt nach § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Zustellung. Der Dritte kann dem Streitverkünder beitreten, worauf im Wesentlichen die Vorschriften über die Nebenintervention Anwendung finden (§ 74 Abs. 1 i.V.m. §§ 66 ff. ZPO, § 74 Abs. 3 ZPO). Das ist namentlich die partielle Bindungswirkung des § 68 ZPO.
  9. bb) Für die Zulässigkeit der Streitverkündung ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 ZPO ergibt, unerheblich, ob der Anspruch gegen den Dritten tatsächlich besteht. Die naheliegende Annahme reicht aus (Urteil des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 09.10.1975 – VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127, unter II.1.a). Allerdings hängt die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes grundsätzlich noch nicht von der Zulässigkeit der Streitverkündung ab. Diese ist erst im Rahmen des Folgeprozesses zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen (BGH-Beschluss vom 08.02.2011 – VI ZB 31/09, BGHZ 188, 193, unter II.2.a). Etwas anderes gilt zum einen nach Maßgabe von § 72 Abs. 2 Satz 1, 2 i.V.m. § 73 Satz 2 ZPO, zum anderen, wenn die beabsichtigte Streitverkündung generell unstatthaft ist, weil sie gegenüber Personen erklärt wird, die nicht Streitverkündungsempfänger sein können (vgl. Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 07.01.2021 – 6 W 832/20, Rz 19 f.).
  10. b) Im Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung wird die Einbeziehung Dritter in das Verfahren und die Rechtskrafterstreckung des Urteils durch die Beiladung bewirkt.
  11. aa) Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Finanzgericht von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Sind, mit Ausnahme nicht klagebefugter Mitberechtigter nach § 48 FGO, an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO beizuladen (notwendige Beiladung). Der Beigeladene kann nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 FGO am Prozess mitwirken. Er wird nach § 57 Nr. 3 FGO Beteiligter des Prozesses, so dass gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO das Urteil auch ihn bindet, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist.
  12. bb) Die Entscheidung über die Beiladung trifft das Gericht, im Fall der notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO im Wege der gebundenen Entscheidung, im Fall des § 60 Abs. 1 FGO nach pflichtgemäßem Ermessen.
  13. c) Die Beiladung nach der Finanzgerichtsordnung verfolgt und erfüllt funktional denjenigen Zweck, dem im Zivilprozess die Streitverkündung dient, nämlich Dritte an einem Verfahren zu beteiligen. Es ist nicht erkennbar, dass wegen der Eigenart der Entschädigungsklage die Beiladung ein untaugliches Mittel wäre, diesen Zweck zu verfolgen.
  14. aa) Der Senat verkennt nicht, dass die Voraussetzungen von Streitverkündung einerseits und Beiladung andererseits sich nicht decken. Während jenseits der engen Voraussetzungen der notwendigen Beiladung die Beiladung nach der Finanzgerichtsordnung im Ermessen des Gerichts steht, hat der Streitverkünder einen Anspruch darauf, dass sogar eine unzulässige Streitverkündung prozessual durchgeführt wird, solange sie nicht darüber hinaus generell unstatthaft ist (s. oben, unter II.2.a bb).
  15. bb) Im Ergebnis ist deshalb aber keine verfahrensrechtliche Rechtsschutzlücke zu befürchten. Allein der leichtere Zugang zu einer wirksamen Streitverkündung verschafft im Ergebnis keine „besseren“ Rechte, als sie mit dem Institut der Beiladung bestehen. Die Unterschiede beschränken sich letztlich auf die Frage, in welchem Prozess welche Fragen geprüft werden. Sowohl § 68 ZPO als auch § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO stellen sicher, dass an die Ergebnisse eines Verfahrens nur gebunden ist, wer sich daran ordnungsgemäß beteiligen konnte.
  16. cc) Umgekehrt ist es gerade wegen der tatbestandlichen Unterschiede zwischen den beiden Instituten nicht möglich, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Streitverkündung nach § 155 Satz 1 FGO auch im Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung ergänzend anzuwenden. Dies unterliefe die Voraussetzungen und vor allem die Grenzen der Beiladung.
  17. dd) Besonderheiten der Entschädigungsklage gegenüber dem üblichen finanzgerichtlichen Verfahren ist über eine zweckentsprechende Auslegung des § 60 FGO Rechnung zu tragen.
  18. 3. Die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes ist unzulässig. Die Streitverkündung ist vorliegend nicht nur nicht zulässig, sondern zudem nicht statthaft. Wenn selbst in einem Verfahren, das die Streitverkündung grundsätzlich kennt, diese unstatthaft und ein derartiger Schriftsatz nicht zuzustellen ist, wenn die Streitverkündung sich an bestimmte nicht vorgesehene Adressaten richtet, muss erst recht die Zustellung unterbleiben, wenn die Streitverkündung in dem betreffenden Verfahren institutionell nicht existiert.
  19. 4. Aber auch eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland nach § 60 Abs. 1 oder Abs. 3 FGO ist nicht möglich. Der Senat behandelt den Antrag, den Streitverkündungsschriftsatz zuzustellen, angesichts der beschriebenen prozessualen Lage als hilfsweisen Antrag, die Beiladung zu beschließen. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
  20. a) Der Senat wendet § 60 FGO im Rahmen einer Entschädigungsklage mit der Maßgabe an, dass über den Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO hinaus die rechtlichen Interessen des Dritten oder dessen Haftung nicht „nach den Steuergesetzen“ begründet sein müssen. Es genügen rechtliche Interessen, die sich aus den für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs maßgebenden Vorschriften ergeben. Andernfalls liefe § 60 FGO im Entschädigungsprozess leer.
  21. b) Die rechtlichen Interessen des Bundes sind aber auch nach diesem weiten Verständnis nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO berührt, und der Bund ist erst recht nicht an dem Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten im Sinne von § 60 Abs. 3 FGO beteiligt. Ein Entschädigungs- oder sonstiger Regressanspruch der Kläger gegen den Bund aufgrund eines bei dem Finanzgericht eines Landes geführten Verfahrens ist nicht ersichtlich. Die Vorschriften über die Entschädigungsklage gemäß §§ 198 ff. GVG regeln abschließend, wer gegen wen für die unangemessene Dauer welchen Gerichtsverfahrens einen Entschädigungsanspruch hat.
  22. aa) Entschädigungsberechtigt wegen „unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens“ gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist nur, wer den entsprechenden Nachteil „als Verfahrensbeteiligter“ erleidet. Verfahrensbeteiligter ist nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG jede Partei und, vorbehaltlich bestimmter hier nicht einschlägiger Ausnahmen, jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens. Beteiligte an einem Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit sind nach § 57 FGO der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und die beigetretene Behörde. Beteiligter ist insbesondere nicht, wer zwar ein sonstiges rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang eines Verfahrens, aber nicht die formelle Stellung nach § 57 FGO besitzt.
  23. Hieraus wird deutlich, dass Entschädigung für die unangemessene Verfahrensdauer eines bestimmten Verfahrens (nur) derjenige beanspruchen kann, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Andernfalls erlitte er den Nachteil nicht „als Verfahrensbeteiligter“.
  24. bb) Die Bestimmung des Anspruchsgegners bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer richtet sich nach § 200 GVG (vgl. Senatsurteil vom 17.04.2013 – X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, Rz 26). Zu entschädigen ist das jeweilige (konkrete) Gerichtsverfahren, das gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss reicht. Nach § 200 Satz 1 und 2 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land, für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, der Bund. Es haftet somit der Dienstherr der Richter desjenigen Gerichts, für dessen Verfahrensdauer Entschädigung verlangt wird.
  25. Wird ein Rechtsstreit bis zum betreffenden Bundesgericht geführt, können verschiedene Rechtsträger ‑‑nämlich zum einen das jeweilige Land und zum anderen der Bund‑‑ für die in ihrem Bereich zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen in Anspruch genommen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ‑‑BVerwG‑‑ vom 11.07.2013 – 5 C 23.12 D, BVerwGE 147, 146, Rz 61; Zöller/Lückemann, ZPO, 36. Aufl., § 200 GVG Rz 1, m.w.N.).
  26. Aus dem Vorstehenden folgt ebenfalls, dass die staatliche Haftung der Rechtsträger für unangemessene Verfahrensdauern auf die Verfahren ihres Geschäftsbereichs beschränkt ist.
  27. cc) Im Streitfall ist das finanzgerichtliche Klageverfahren 14 K 13229/19 infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Kläger und des FA erledigt; das Gerichtsverfahren wurde nicht mehr bis in die Revisionsinstanz, also bis zum BFH, geführt, so dass insoweit eine entschädigungsrechtliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Klägern ausscheidet. Entsprechendes gilt umgekehrt aber auch im Hinblick auf das seinerzeit anhängige Revisionsverfahren VIII R 30/19, denn an diesem waren die Kläger selbst nicht beteiligt.
  28. dd) Für einen sonstigen Rückgriffsanspruch gegen den Bund, der eine Beiladung rechtfertigen könnte, erkennt der Senat keine Rechtsgrundlage. Die Kläger haben eine solche auch nicht geltend gemacht.

III.

  1. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung.
  2. 1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
  3. a) Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil vom 07.11.2013 – X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.) Bezug genommen. Hiernach ist der Begriff der „Angemessenheit“ für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Verfahrens einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen ‑‑wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter‑‑ Rechnung tragen. Daher darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden. Insbesondere ist die Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht schon dann „unangemessen“, wenn die Betrachtung eine Abweichung vom Optimum ergibt; vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenzen des Angemessenen feststellbar sein (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 51 bis 53). Dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens ‑‑auch in zeitlicher Hinsicht‑‑ einzuräumen (zum Ganzen auch Senatsurteil vom 14.04.2021 – X K 3/20, BFH/NV 2021, 1507, Rz 26 f.).
  4. b) Für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, hat der Senat die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene („dritte“) Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (ausführlich Senatsurteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 62 ff., insbesondere Rz 69).
  5. Bei der Frage, welche gerichtlichen Maßnahmen als Förderung des Verfahrens zu betrachten sind, ist dem Spruchkörper zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Die Verfahrensführung des Gerichts darf im Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (Senatsurteil vom 06.11.2024 – X K 7/22, BStBl II 2026, 159, Rz 37).
  6. c) Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens kann grundsätzlich nicht als unangemessen im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer angesehen werden, da jeder Beteiligte die Möglichkeit hat, den Eintritt des Ruhens durch Versagung des erforderlichen Antrags zu verhindern. Allerdings endet die Wirkung eines Ruhensbeschlusses von selbst, sobald das in diesem Beschluss genannte Ereignis eintritt (vgl. BFH-Beschluss vom 09.08.2007 – III B 187/06, BFH/NV 2007, 2310, unter II.1.). Für den konkreten Zeitpunkt, zu dem die Wirkung eines Ruhensbeschlusses endet, ist dabei die Formulierung des jeweiligen Beschlusstenors maßgebend. So endet ein „bis zum Ergehen“ einer bestimmten obergerichtlichen Entscheidung angeordnetes Ruhen bereits mit dem ‑‑objektiven‑‑ Ergehen der Entscheidung im bezeichneten Musterverfahren; ob das Gericht oder die Beteiligten im bisher ruhenden Verfahren Kenntnis von der obergerichtlichen Entscheidung haben, ist ohne Belang (vgl. BFH-Beschluss vom 08.01.2013 – V B 23/12, BFH/NV 2013, 748). Ebenso kommt es dann, wenn das FG das Ruhen „bis zur Entscheidung“ angeordnet hatte, allein auf das objektive Ergehen dieser Entscheidung an, nicht aber auf die entsprechende Kenntniserlangung durch das FG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Ausgangsverfahren ab diesem Zeitpunkt wieder als unangemessen verzögert anzusehen wäre. Vielmehr ist im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen, ob das FG vom objektiven Wegfall des Ruhensgrundes Kenntnis haben konnte (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 83 ff.).
  7. 2. Nach diesen Grundsätzen war die Dauer des Klageverfahrens 14 K 13229/19 nicht unangemessen.
  8. a) Bereits fünf Monate nach Erhebung der Klage am 12.09.2019 ‑‑und damit im Rahmen der ersten Phase des finanzgerichtlichen Klageverfahrens (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 67)‑‑ war mit Beschluss des FG vom 11.02.2020 das Verfahren (damals noch 13 K 13229/19) im Einverständnis der Beteiligten „bis zum Abschluss“ des Revisionsverfahrens VIII R 30/19 zum Ruhen gebracht worden.
  9. b) Bis einschließlich März 2024 ist nicht von einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens auszugehen.
  10. aa) Das am 07.11.2023 ergangene Urteil im Verfahren VIII R 30/19 ist vom BFH am 28.03.2024 veröffentlicht worden. Eine Woche zuvor ‑‑am 21.03.2024‑‑ war bereits das ebenfalls am 07.11.2023 ergangene Urteil im Parallelverfahren VIII R 7/21 veröffentlicht worden. Das gilt ungeachtet der Frage, ob als „Abschluss“ des Revisionsverfahrens im Sinne des Ruhensbeschlusses tatsächlich die abschließende Entscheidung oder vielmehr die Veröffentlichung des vollständigen Urteils zu betrachten ist. Für das FG sowie die Beteiligten war das Urteil erst mit Veröffentlichung der vollständigen Entscheidungsgründe praktisch verwertbar, so dass dem FG für die Zwischenzeit jedenfalls keine Verfahrensverzögerung anzulasten wäre.
  11. bb) Die während der Verfahrensruhe mit Schriftsatz vom 15.06.2023 erhobene Verzögerungsrüge steht dem nicht entgegen. Sie hat die Wirksamkeit des Ruhensbeschlusses vom 11.02.2020 nicht entfallen lassen und daher keine Pflicht des FG zur weiteren Verfahrensförderung begründet.
  12. (1) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beteiligte eine Verfahrensruhe vor Eintritt des in dem Beschluss bezeichneten Ereignisses durch einseitige Aufnahmeerklärung beenden kann oder ob er hierfür einen Gerichtsbeschluss beantragen müsste. Eine Aufnahmeerklärung setzt voraus, dass der Wille zur Fortsetzung des Rechtsstreits hinreichend deutlich und klar zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGH-Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 206/22, BGHZ 241, 127, Rz 21, m.w.N.). Daran fehlt es bei der Verzögerungsrüge vom 15.06.2023, weil die Kläger damit nur die Dauer des Revisionsverfahrens beim BFH beanstandet, einem weiteren Ruhen des FG-Verfahrens aber nicht widersprochen haben.
  13. (2) Das FG musste aus demselben Grunde in der Verzögerungsrüge keinen Antrag und keine Anregung sehen, die Verfahrensruhe zu beenden und dem Verfahren Fortgang zu geben. Eine Verzögerungsrüge dient nicht allein dazu, dem Beteiligten später einen Anspruch auf Geldentschädigung zu ermöglichen (vgl. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG), sondern hat vor allem eine präventive Funktion und dient dem Ausgangsgericht als Anstoß, das Verfahren zu einem Zeitpunkt zu fördern, in dem die Verfahrensdauer noch als angemessen anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 06.11.2024 – X K 1/24, BFHE 288, 296, Rz 116). Bestand aber die Verfahrensruhe mit Billigung der Kläger fort, war das FG gerade nicht gehalten, das Klageverfahren weiter zu fördern.
  14. (3) Soweit die Kläger, wie sie vortragen, auch beim BFH eine Verzögerungsrüge erhoben haben sollten, ginge dies gegenüber dem FG ins Leere, weil der seinerzeit für das Revisionsverfahren VIII R 30/19 zuständige VIII. Senat des BFH nicht das „mit der Sache“ ‑‑hier: mit dem konkreten Streitverfahren der Kläger‑‑ befasste Gericht im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG darstellte und das FG hieraus abgesehen von der Beendigung der Verfahrensruhe, die die Kläger aber gerade nicht beantragt haben, für sein eigenes Verfahren keine Konsequenzen hätte ziehen können. Folgerichtig vertreten die Kläger auch im Rahmen der Entschädigungsklage weiterhin die zutreffende Auffassung, dem FG sei kein Vorwurf zu machen. Gegenüber dem BFH ging eine Verzögerungsrüge im Übrigen ebenfalls ins Leere, weil die Kläger ihrerseits in Bezug auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 30/19 nicht „Verfahrensbeteiligte“ im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gewesen sind.
  15. c) Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, dass zu ihrem Gerichtsverfahren im entschädigungsrechtlichen Sinne (auch) das Revisionsverfahren VIII R 30/19 gehöre, so dass der Beklagte ihnen gegenüber für eine etwaige vom BFH zu verantwortende Verzögerung einzustehen habe, ist dem nicht zu folgen.
  16. aa) Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG ist jedes Verfahren „von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss“, also das gesamte gerichtliche Verfahren, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist (vgl. BVerwG-Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 23.12 D, BVerwGE 147, 146, Rz 16). Für den Bereich der Finanzgerichtsgerichtsbarkeit folgt daraus, dass das Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG nicht nur das finanzgerichtliche Klageverfahren, sondern gegebenenfalls auch ein nachfolgendes Rechtsmittelverfahren beim BFH umfassen kann.
  17. Im Streitfall hätten daher das finanzgerichtliche Ausgangsverfahren 14 K 13229/19 und (ausschließlich) ein nachfolgendes Rechtsmittelverfahren beim BFH entschädigungsrechtlich ein (einheitliches) Gerichtsverfahren bilden können. Das Revisionsverfahren VIII R 30/19 ist davon nicht erfasst. Diesem lag ein Klageverfahren vor dem FG Köln (14 K 719/19) zugrunde, mit dem allein es entschädigungsrechtlich hätte verbunden sein können.
  18. bb) Die Ansicht der Kläger liefe auf eine im Gesetz nicht vorgesehene entschädigungsrechtliche Zurechnung aufgrund eines bloßen Kausalzusammenhangs hinaus.
  19. § 198 GVG geht von einem instanzenübergreifenden (einheitlichen) Gerichtsverfahren aus, bei dem dieselben Beteiligten in einem bestimmten Gerichtsverfahren über einen konkreten Gegenstand Streit führen. Damit wäre es nicht vereinbar, in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer auch zeitliche Abläufe anderer Gerichtsverfahren einzubeziehen.
  20. Der Umstand, dass die weitere Bearbeitung des in Rede stehenden Klageverfahrens ‑‑wie gesetzlich in § 155 Satz 1 GVG i.V.m. § 251 ZPO vorgesehen‑‑ aus prozessökonomischen Gründen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens VIII R 30/19 durch den Ruhensbeschluss zurückgestellt wurde, kann daher zwar im Sinne einer Kausalität zur Folge haben, dass die Erledigung des Klageverfahrens von der Bearbeitungsdauer des Revisionsverfahrens abhängt und sich entsprechend verzögern kann. Eine entschädigungsrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland dafür, dass im Hinblick auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren bei den Finanzgerichten möglicherweise Klageverfahren ruhend gestellt werden, scheidet allerdings nach den gesetzlichen Regelungen ‑‑wie auch oben unter II.1. der Gründe dargelegt‑‑ aus.
  21. cc) Diese Betrachtung führt auch nicht ‑‑wie die Kläger unter Berufung auf die EMRK meinen‑‑ zu einer die Effektivität des Rechtsschutzes mindernden Lücke im Bereich des Entschädigungsrechts.
  22. (1) Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligte dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
  23. (2) Hat das Gericht die Verfahrensruhe beschlossen und haben die Beteiligten diesen Beschluss auch nicht angefochten, sind sie gleichwohl nicht jeglichem weiteren Zeitablauf rechtsschutzlos ausgesetzt. Auch an dieser Stelle kann offenbleiben, ob das Ende der Verfahrensruhe bereits durch eine einseitige Aufnahmeerklärung oder erst durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss eintritt. Insbesondere kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine solche Erklärung abgegeben oder ein solcher Gerichtsbeschluss beantragt werden könnte. Die Beteiligten können jedenfalls bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage, zu der auch eine unvorhergesehen lange Dauer des Bezugsverfahrens gehören kann, auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken. Dem Beteiligten, der nicht mehr auf die Erledigung eines Bezugsverfahrens warten möchte, obliegt es aber auch, entsprechende Prozesserklärungen abzugeben. Widersprüchlich wäre es, darauf zu verzichten und gleichwohl die Vorteile der Verfahrensruhe in Anspruch zu nehmen. Die Kläger haben nach eigenem Bekunden trotz der aus ihrer Sicht zu langen Verfahrensdauer des beim BFH anhängigen Bezugsverfahrens bewusst gerade nicht darauf gedrungen, dass das FG das Verfahren fortsetze.
  24. (3) Darauf, ob die Kläger in diesem Fall schneller eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erreicht hätten, kommt es nicht an, da der tatsächliche und nicht ein auf einer Fiktion beruhender hypothetischer Kausalverlauf maßgebend ist (vgl. Senatsurteil vom 20.11.2013 – X K 2/12, BFHE 243, 151, BStBl II 2014, 395, Rz 38).
  25. d) Auch für die Monate nach dem Bekanntwerden des BFH-Urteils in dem Parallelverfahren VIII R 7/21 (Pressemitteilung vom 21.03.2024) ist keine unangemessene Dauer des Klageverfahrens gegeben.
  26. aa) Inwieweit hier aufgrund des schon in einem frühen Stadium des Verfahrens gefassten Ruhensbeschlusses im Einzelnen die Maßstäbe des Drei-Phasen-Modells zur Anwendung kommen, bedarf hier keiner Entscheidung. Angesichts des Umstands, dass seit der Klageerhebung deutlich mehr als vier Jahre vergangen waren und damit die für den Regelfall angewendete Zwei-Jahres-Frist deutlich überschritten war, erscheint es geboten, mit Beendigung der Verfahrensruhe die Maßstäbe der dritten Phase anzuwenden. Das bedeutet, dass das FG den Verfahrensablauf nicht mehr durch nennenswerte Zeiträume unterbrechen und die Akte unbearbeitet lassen durfte, wobei allerdings im Rahmen der Betrachtung der konkreten Verfahrensgestaltung auch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 06.11.2024 – X K 1/24, BFHE 288, 296, Rz 53).
  27. bb) Nach Maßgabe dessen lässt sich eine unangemessene beziehungsweise entschädigungsrechtlich relevante verzögerte Bearbeitung des FG zur Verfahrenserledigung nicht feststellen.
  28. (1) Angesichts der klaren Beantwortung der im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage durch den BFH in den Urteilen vom 07.11.2023 (VIII R 7/21 u.a.) war nach den Umständen recht sicher davon auszugehen, dass im vorliegenden Klageverfahren eine Abhilfe seitens des FA erfolgen würde, wie auch die Kläger sinngemäß vorgetragen haben. Die sofortige Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erschien daher noch nicht oder nicht mehr erforderlich. Dementsprechend haben auch die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 22.03.2024 keine Ladung angeregt.
  29. (2) Es ist entschädigungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG den Schriftsatz der Kläger vom 22.03.2024 an das FA nur zur Kenntnisnahme und nicht sogleich auch zur Stellungnahme übersandt hat. Dieses Vorgehen war nach den Umständen jedenfalls vertretbar, da mit einer Abhilfe seitens des FA zu rechnen war, wovon nicht nur das FG ‑‑wie die Verfügung vom 09.04.2024 mit dem Zusatz „Abhilfe erfolgt?“ zeigt‑‑ ausgegangen ist, sondern augenscheinlich auch die Klägerseite selbst. Das FG muss im Grundsatz davon ausgehen dürfen, dass das FA von Amts wegen pflichtgemäß die ihm innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zugeleiteten Schriftsätze zur Kenntnis nimmt und auch ohne besondere Aufforderung zweckentsprechend reagiert.
  30. (3) Angesichts des Gestaltungsspielraums der Gerichte (zu dem entschädigungsrechtlichen Vertretbarkeitsmaßstab bezüglich der finanzgerichtlichen Verfahrensweise oben unter III.1.b) war es auch nicht zu beanstanden, dass das FG erstmals mit der Verfügung vom 07.05.2024 gegenüber dem FA deutlich gemacht hat, dass die Rechtslage durch die BFH-Rechtsprechung nunmehr geklärt sei, eine Stellungnahme des FA noch ausstehe und um eine Mitteilung über die (streitige) Fortsetzung des Verfahrens nunmehr binnen drei Wochen gebeten werde. Dasselbe gilt für die stillschweigende Fristverlängerung auf Antrag des FA von Ende Mai 2024 bis zum 21.06.2024.
  31. Das FG ist in einer Konstellation wie der vorliegenden aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich befugt, eine gewisse Zeit abzuwarten, ob sich der Rechtsstreit durch Abhilfe und Erledigungserklärungen unstreitig und damit ohne nennenswerten Aufwand seitens des Gerichts beenden lässt, damit es die gewonnene Zeit anderen Verfahren widmen kann. Die Kläger irren, wenn sie meinen, die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung in einem aus ihrer Perspektive einfach gewordenen Fall sei geringster Aufwand. Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Rechtsstreit, dessen Sach- und Streitstand nach einer mehrjährigen Verfahrensruhe dem FG regelmäßig nicht oder kaum mehr bekannt ist, sowie die darauf folgende Fertigung eines streitigen Urteils übersteigen den Aufwand eines Kostenbeschlusses nach § 138 Abs. 1 FGO beträchtlich.
  32. (4) Ebenso vertretbar war schließlich die Verfahrensführung und -förderung, nachdem das FA Anfang Juni 2024 mitgeteilt hatte, dass es vorerst keine Hauptsacheerledigungserklärung abgeben könne, worauf das FG zwar noch nicht zur mündlichen Verhandlung geladen, aber den Beteiligten mit Verfügung vom 27.06.2024 einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.11.2024 vorgeschlagen, zugleich die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angesprochen und die Beteiligten um einen entsprechenden Verzicht gebeten hatte. Insbesondere war es eine zumindest vertretbare Prozessführung, eine gewisse Zeit zuzuwarten, ob noch entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben werden. Häufig wird in Finanzprozessen auf mündliche Verhandlung verzichtet, wenn nur noch die Umsetzung des BFH-Urteils und damit eine reine Rechtsfrage offen ist, zumal der Verzicht regelmäßig zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt. Soweit die beiden Monate Juli und August 2024 ergebnislos verstrichen, beruhte dies auf der fehlenden Mitwirkung der Kläger, die auf die gerichtliche Anfrage wegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung nicht reagiert hatten.
  33. (5) Nachdem die Kläger stattdessen am 20.09.2024 eine weitere Verzögerungsrüge erhoben hatten, war es aus denselben Gründen nicht zu beanstanden, dass das FG den Beteiligten mit Verfügung vom 25.09.2024 einen detaillierten Zeitplan übermittelt hat, der entweder eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Rahmen einer der nächsten beiden Senatssitzungen (17.10.2024 oder 07.11.2024) oder eine mündliche Verhandlung drei Wochen später in Aussicht stellte.
  34. (6) Schließlich förderte das FG das Verfahren auch in der gebotenen Weise, als es, da die Kläger wiederum nicht reagierten, mit Verfügung vom 09.10.2024 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.11.2024 bestimmte, der sich dann allerdings aufgrund der Abhilfe seitens des FA Ende Oktober 2024 erledigte. Der Senat hat auch bei einem bereits seit mehr als zwei Jahren anhängigen finanzgerichtlichen Klageverfahren einen Terminvorlauf von drei Monaten als noch angemessen beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2021 – X K 5/20, BFHE 274, 485, Rz 56). Die Ladungsfrist lag im Streitfall deutlich darunter.
  35. 3. Besteht kein Entschädigungsanspruch, so scheidet auch ein Anspruch auf Prozesszinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit (vgl. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 66 Satz 2 FGO) aus (Senatsurteil vom 27.10.2021 – X K 5/20, BFHE 274, 485, Rz 62).
  36. 4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).
  37. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Steuerfreiheit einer von den USA versorgungshalber gewährten Invaliditätsentschädigung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 EStG auch auf Bezüge aus Drittstaaten anzuwenden ist (Az. X R 29/22).

BFH, Urteil X R 29/22 vom 23.04.2026

Leitsatz

  1.  Das in § 3 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltene Tatbestandsmerkmal „aus öffentlichen Mitteln“ ist nicht auf inländische Mittel beschränkt, sondern erfasst auch ausländische Mittel.
  2. Eine Invaliditätsentschädigung, die ein ehemaliger Angehöriger der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika für eine im Dienst erlittene Beschädigung erhält, ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.05.2022 – 9 K 2651/21 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit das Urteil gegenüber dem Kläger ergangen ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2020 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.

2

Der Kläger war Angehöriger der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gewesen und im Einsatz körperlich geschädigt worden. Er schied ehrenhaft aus dem Militärdienst aus. Auf Grund seiner Beeinträchtigungen bezog der Kläger auch im Streitjahr auf Grundlage US-amerikanischen Gesetzesrechts von der US-Bundesregierung eine Invaliditätsentschädigung (disability compensation). Die Höhe der Entschädigung hing allein vom Grad der vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen ab. Andere Aspekte wie die vormalige Tätigkeit als solche einschließlich Art und Umfang waren unerheblich.

3

Neben weiteren Einkünften erklärten die Kläger die im Streitjahr erhaltene Invaliditätsentschädigung in Höhe von insgesamt 14.983 € in ihrer Einkommensteuererklärung als nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie sonstige Einkünfte aus den USA. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid vom 25.06.2021 im Rahmen des Progressionsvorbehalts gemäß § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Höhe des Steuersatzes und setzte die Einkommensteuer auf 1.965 € fest.

4

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren des Klägers gab das Finanzgericht (FG) der gegen die Anwendung des Progressionsvorbehalts gerichteten Klage beider Kläger mit Urteil vom 09.05.2022 – 9 K 2651/21 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1823) statt, da für die Invaliditätsentschädigung des Klägers die von § 32b EStG nicht erfasste Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 EStG eingreife.

5

Die als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG zu wertenden Leistungen würden, so wie es § 3 Nr. 6 EStG verlange, staatlicherseits auf Grund gesetzlicher Vorschriften versorgungshalber an den Kläger als Wehrdienst- beziehungsweise ähnlich Geschädigtem gewährt. Sie stammten zwar aus öffentlichen Mitteln eines Drittstaats (USA); dies stehe der Anwendung der Vorschrift aber nicht entgegen. Der Wortlaut des § 3 Nr. 6 EStG sei weit gefasst und spreche allgemein davon, dass die Bezüge „aus öffentlichen Mitteln“ gewährt werden müssten, ohne die Quellen einzuschränken. Eine Einschränkung lasse sich weder der Gesetzessystematik noch der Gesetzgebungsgeschichte entnehmen. Sinn und Zweck der Vorschrift als einer Sozialzwecknorm geböten ebenfalls keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs. Die Steuerfreiheit sei dem speziellen Versorgungsbedürfnis des Steuerpflichtigen geschuldet. Der Versorgungscharakter der Norm spreche vielmehr dafür, der Herkunft der Mittel keine entscheidende Bedeutung beizumessen, solange es sich nur um öffentliche Mittel handele.

6

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

7

Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 6 EStG sei der Anwendungsbereich der darin enthaltenen Steuerbefreiung angesichts der Bezugnahme auf inländische Vorschriften zunächst auf nationale Fälle begrenzt. Eine Ausweitung auch auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) habe die Norm durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.01.1997 –  I R 152/94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358) erfahren, in welchem es um die Zahlung einer Invalidenrente durch den französischen Staat an einen deutschen Staatsangehörigen wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur französischen Fremdenlegion gegangen sei. Dementsprechend würden nach dem 3. Leitsatz der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils von der Befreiungsvorschrift zusätzlich Bezüge aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten erfasst, damit zugleich aber auch auf solche begrenzt. Außerhalb unionsrechtlicher Vorgaben bestehe für den deutschen Gesetzgeber keine Verpflichtung, In- und Auslandsfälle bei der Gewährung von Steuerbefreiungen steuerlich gleichzustellen.

8

Im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266, BStBl I 2014, 1126) –Kroatien-Anpassungsgesetz– sei § 3 Nr. 6 EStG abermals aktualisiert und im neuen Satz 2 ausdrücklich definiert worden, wer „gleichgestellte Personen“ im Sinne des Satzes 1 seien (vgl. BTDrucks 18/1995, S. 104). Die Bezugnahme des Kreises gleichgestellter Personen auf inländische Vorschriften zeige abermals, dass der Gesetzgeber die Norm im Grundsatz auf inländische Sachverhalte habe beschränken wollen.

9

Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage als unbegründet abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält die Vorentscheidung für zutreffend.

II.

12

Mit Beschluss vom 23.04.2026 hat der Senat das Revisionsverfahren betreffend die Klägerin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen X R 11/26 erfasst und dieses Verfahren nach Rücknahme der Klage durch die Klägerin, die kein Vorverfahren durchgeführt hatte, mit der Maßgabe eingestellt, dass das erstinstanzliche Urteil des FG Baden-Württemberg vom 09.05.2022 – 9 K 2651/21 gegenstandslos ist, soweit es gegenüber der Klägerin ergangen ist.

III.

13

Die Revision ist unbegründet, soweit das Urteil gegenüber dem Kläger ergangen ist, und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

14

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von den USA bezogenen und unstreitig steuerfreien Einkünfte des Klägers aus einer Invaliditätsentschädigung bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht einzubeziehen sind. Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG findet keine Anwendung auf Einkünfte, die entweder nur oder jedenfalls auch aus anderen als den dort genannten Gründen steuerfrei sind (dazu 1.). § 3 Nr. 6 EStG erfasst auch Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln (dazu 2.). Nach diesem Maßstab ist die Invaliditätsentschädigung des Klägers nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei und bleibt für den Progressionsvorbehalt außer Ansatz (dazu 3.).

15

1. Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger die in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG bezeichneten steuerfreien Einkünfte bezogen, so ist nach § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, der nach näherer Maßgabe von § 32b Abs. 2 EStG unter Einbeziehung der steuerfreien Einkünfte zu errechnen ist.

16

a) § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG enthält eine enumerative Aufzählung, die schon dem Wortlaut nach abschließend ist und auch seitens des Gesetzgebers so konzipiert war (vgl. BTDrucks 11/2157, S. 149). Dort nicht genannte Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt (Kuhn/Hagena in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 32b EStG Rz 60). Zwar erfasst § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG ist jedoch in dem Katalog nicht enthalten.

17

b) Ergibt sich die Steuerfreiheit einer Leistung sowohl aus einem in § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG genannten als auch aus einem dort nicht genannten Tatbestand, geht Letzterer vor, mit der Folge, dass die Leistung nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1997 –  I R 152/94, BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358, unter II.3., für eine Leibrente, die sowohl nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG in der damaligen Fassung als auch nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei war).

18

2. Auch Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln können nach § 3 Nr. 6 EStG unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift steuerfrei sein.

19

a) Nach § 3 Nr. 6 Satz 1 EStG sind Bezüge steuerfrei, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber unter anderem an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden. „Gleichgestellte“ im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Soldatenentschädigungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben (§ 3 Nr. 6 Satz 2 EStG).

20

b) § 3 Nr. 6 EStG erfasst auch Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln. Der Wortlaut der Vorschrift definiert den Begriff der öffentlichen Mittel nicht näher und schließt eine weite Auslegung nicht aus. Zu unterscheiden ist zwischen dem möglicherweise auf Inlandsfälle beschränkten Motiv des Gesetzgebers für eine gesetzliche Regelung und ihrem Regelungsinhalt. Der Regelungsinhalt wird durch das Motiv nicht begrenzt, wenn der Regelungsinhalt dies nicht ausdrückt (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1997 –  I R 152/94, BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358, unter II.4., zu einer Invalidenrente eines ehemaligen Angehörigen der französischen Fremdenlegion aus öffentlichen Mitteln der Französischen Republik; ähnlich zur Steuerbefreiung des § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG für die Leistungen einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG BFH-Urteil vom 07.08.1959 – VI 299/57 U, BFHE 69, 538, BStBl III 1959, 462). Diese Auslegung entspricht auch der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Scheller, Internationale Steuer-Rundschau 2021, 261, 262 f.; Fischer in Bordewin/Brandt, § 3 Nr. 6 EStG Rz 16; Niklaus in BeckOK EStG, 24. Ed. Stand: 01.03.2026, EStG § 3 Nr. 6 Rz 30, 32; HHR/Hamacher, § 3 Nr. 6 EStG Rz 10; v. Beckerath in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr.  6 Rz B 6/55).

21

c) Soweit sich das FA auf die im 3. Leitsatz der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 22.01.1997 –  I R 152/94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358) formulierte Beschränkung der Steuerbefreiung auf Bezüge aus öffentlichen Mitteln „anderer EU-Mitgliedstaaten“ beruft (so auch Merker in EStG-eKommentar, § 3 Nr. 6 Rz 3; Tormöhlen in Korn/Carlé/Stahl/Strahl, § 3 EStG Nr. 6 Rz 4; U. Grote in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 10/2025, § 3 Nr. 6 EStG Rz 3), hat das FG diesem Umstand zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen.

22

Denn der BFH hat in jenem Urteil gerade nicht eine gegebenenfalls aus dem sonstigen Wortlaut der Regelung –im Hinblick auf die gesetzliche Anknüpfung an innerstaatliche Begriffe (zum Beispiel Zivildienstbeschädigte)– ableitbare engere Auslegung und dementsprechend eine Beschränkung auf Bezüge aus „inländischen“ öffentlichen Mitteln vorgenommen. Er hat vielmehr die Vorschrift dahin ausgelegt, dass schon tatbestandlich ein Inlandsbezug fehlt. Dann besteht keine Veranlassung, das Tatbestandsmerkmal „aus öffentlichen Mitteln“ mittels einer unionsrechtskonformen Auslegung auf entsprechende Bezüge aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten auszudehnen. Dementsprechend erscheint in den gesamten Entscheidungsgründen keinerlei Hinweis darauf, dass der BFH seine Auslegung auf Unionsrecht stützen und folglich seine Aussage auf EU-Mitgliedstaaten beschränken wollte.

23

d) Darüber hinaus bringt das FA vor, der Gesetzgeber habe in dem –nach Ergehen des BFH-Urteils vom 22.01.1997 –  I R 152/94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358)– neu eingefügten Satz 2 des § 3 Nr. 6 EStG bei der Definition der in Satz 1 erwähnten „gleichgestellten Personen“ an innerstaatliche Rechtsvorschriften (zum Beispiel Soldatenversorgungsgesetz, Soldatenentschädigungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz) angeknüpft und damit erneut die von ihm gewollte Begrenzung auf inländische Sachverhalte zum Ausdruck gebracht. Dieser Einwand greift nicht durch. Satz 2 der in Rede stehenden Vorschrift ist erst durch einen Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) vom 02.07.2014 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucks 18/1529, 8/1776, Kroatien-Anpassungsgesetz, BTDrucks 18/1995, S. 9).

24

Der Begründung des Vorschlags ist die vom FA behauptete Intention einer Inlandsbeschränkung nicht zu entnehmen. Vielmehr sollte in Satz 2 lediglich beispielhaft geregelt werden, wer den in Satz 1 der Vorschrift genannten gleichgestellten Personen angehört, und dabei der Kreis der Personen, deren Entschädigung steuerfrei ist, aktualisiert werden. Außerdem sollte klargestellt werden, dass die Entschädigungsleistungen für Beamte, die im zivilen Dienst einen gefährlichen Dienst ausübten, auch zukünftig steuerfrei sein sollten, nachdem der BFH die Steuerfreiheit bei solchen Beamten in Frage gestellt habe (vgl. BTDrucks 18/1995, S. 104). Durch die klarstellende Benennung oder allenfalls Erweiterung des Kreises der Begünstigten ist die durch das BFH-Urteil vom 22.01.1997 –  I R 152/94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358) vorgenommene Auslegung jedenfalls nicht in der Weise überholt, dass der Kreis der Begünstigten nunmehr begrenzt würde.

25

e) Das FG hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass sich weder der Gesetzessystematik noch der Gesetzeshistorie eine Einschränkung auf Mittel aus Quellen bestimmter Staaten entnehmen lasse und auch Sinn und Zweck der Vorschrift als Sozialzwecknorm, die dem Versorgungsbedürfnis der Beschädigten durch Steuerfreistellung aus diesem Grund erhaltener Bezüge Rechnung tragen solle, keine solche Einschränkung geböten.

26

3. Nach Maßgabe dessen kann auch die aus einem Drittstaat (USA) bezogene Invaliditätsentschädigung des Klägers unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG fallen und bei Anwendung des § 32b EStG außer Betracht bleiben. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG sind auch die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben. Die Bezüge sind versorgungshalber auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln gezahlt worden, ohne dass sie auf Grund der Dienstzeit gewährt wurden. Das FG hat ausdrücklich festgestellt, dass das schädigende Ereignis „im Einsatz“ eingetreten und die Invaliditätsentschädigung gerade für die im Dienst erlittene Schädigung gezahlt wurde, nicht hingegen als Bezug auf Grund der Dienstzeit, womit der Kläger einem Wehrdienstgeschädigten im Sinne des § 3 Nr. 6 EStG gleichstehe. Da dies zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

27

4. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

28

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung von Metall

Der BFH hatte bzgl. der Stromsteuerentlastung für die Metallerzeugung und -bearbeitung zu entscheiden, ob der für das thermochemische Verfahren des Plasmanitrierens eingesetzte Strom „unmittelbar“ zur Wärmebehandlung i. S. d. § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG verwendet wird (Az. VII R 15/23).

BFH, Beschluss VII R 15/23 vom 24.02.2026

Leitsatz

Die Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung (hier: Härten) von Metall durch Plasmanitrieren ist nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes begünstigt.

Tenor

Die Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 18.01.2019 gewährte der Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt –HZA–) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) für das Kalenderjahr 2017 eine Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes in der im Streitfall geltenden Fassung (StromStG) in Höhe von … € für … MWh elektrischen Strom unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Davon entfiel ausgehend vom Antrag der Klägerin eine Strommenge von … MWh auf Strom, der in Plasmanitrieranlagen (ausgenommen Strom für die Steuerung der Anlagen und den Betrieb der Vakuumpumpen) verbraucht worden war. Darüber hinaus hatte die Klägerin für … MWh, die als Heizenergie für die Waschanlage (Badheizungen) verbraucht worden waren, eine Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG beantragt.

(…)

2

Mit nach § 164 der Abgabenordnung geändertem Bescheid vom 21.11.2019 setzte das HZA die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG für das Kalenderjahr 2017 für eine Strommenge von … MWh, die die Klägerin für die Badheizungen entnommen hatte, in Höhe von … € fest und lehnte im Übrigen eine Steuerentlastung für … MWh, die die Klägerin für das Plasmanitrieren verwendet hatte, ab.

3

Für das Kalenderjahr 2018 gewährte das HZA mit Bescheid vom 22.11.2019 eine Steuerentlastung in Höhe von … € für eine Strommenge von … MWh, die zum Betrieb der Badheizungen entnommen worden war, und lehnte eine Steuerentlastung für die für das Plasmanitrieren verbrauchte Strommenge von … MWh ab.

4

Die Einsprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 21.11.2019 und vom 22.11.2019 blieben erfolglos.

5

Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Klägerin stehe eine Steuerentlastung für den von ihr für das Plasmanitrieren entnommenen Strom nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG zu. Nach dem Senatsurteil vom 30.06.2015 –  VII R 52/13 (BFHE 250, 184) sei den in dieser Vorschrift genannten Vorgängen gemeinsam, dass unter Verwendung von Strom erzeugte thermische Energie eingesetzt werde, mit der auf Metalle zur Erreichung eines bestimmten Ziels eingewirkt werden solle. Dies lasse sich nicht dahingehend deuten, dass es lediglich auf die Entnahme des Stroms zur Metallerzeugung ankomme, sodass auch der Einsatz von Strom zur Erzeugung mechanischer Energie erfasst werde. Ein solches Verständnis der Norm lege auch ihre Entstehungsgeschichte nahe. Die in § 9a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StromStG aufgeführten Prozesse und Verfahren entsprächen im Wesentlichen den Tätigkeiten, die in den Abteilungen DI 26 und DJ 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 09.10.1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften –ABlEG– 1990, Nr. L 293, 1) in der am 01.01.2003 geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19.12.2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABlEG 2002, Nr. L 6, 3) –NACE Rev. 1.1– aufgeführt seien. Die Wärmebehandlung werde in der NACE-Klasse DJ 28.51 aber nicht näher definiert. Im Streitfall entstehe die für den Prozess erforderliche Wärme nach der Aufspaltung des stickstoffhaltigen Behandlungsgases im elektrischen Feld zwischen Kathode und Anode durch die Beschleunigung der Atome auf die Teileoberfläche. Beim Plasmanitrieren handele es sich somit um eine Wärmebehandlung, die zu einer Veränderung der Eigenschaft beziehungsweise des Gefüges des behandelten Metalls führe. Der Prozess werde durchgeführt, um die funktionalen Eigenschaften des Metalls zu verbessern, sodass es sich unstreitig um eine Oberflächenveredlung im Sinne der NACE-Klasse DJ 28.51 durch Wärmebehandlung handle. Nach Ansicht des FG werde der von der Klägerin beim Plasmanitrieren verwendete Strom als Wärmestrom auch „unmittelbar“ zur sonstigen Wärmebehandlung eingesetzt. Durch den Einsatz des Stroms und die dadurch im Vakuum herbeigeführte Aufspaltung des Stickstoffs in Atome und deren Beschleunigung auf die Werkstückoberfläche komme es zur Erwärmung des Metalls. Die Entnahme des Stroms erfolge unmittelbar zur Erzeugung eines elektrischen Vakuums zur Beschleunigung der Stickstoffatome auf die Teileoberfläche. Die Diffusion der Stickstoffatome in den Randbereichen der Teile führe zur Bildung harter Nitridverbindungen und damit zur Härtung der Oberfläche. Das FG sieht sein Verständnis von § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG auch durch die Dienstvorschrift „DV Prozesse und Verfahren – Strom“ bestätigt, in der das Ionenplattieren als Oberflächenveredlung angesehen werde.

6

Das HZA begründet seine Revision dahingehend, dass die Dienstvorschrift „DV Prozesse und Verfahren – Strom“ über das Ionenplattieren lediglich besage, dass es sich hierbei um eine Oberflächenveredlung im Sinne der grundsätzlich begünstigungsfähigen NACE-Klasse DJ 28.51 handele. Über eine konkrete Begünstigungsfähigkeit der eingesetzten Strommengen werde keine Aussage getroffen. Beim Plasmanitrieren werde der eingesetzte Strom nicht unmittelbar als Wärmestrom verwendet. Es finde bei der Erzeugung des elektrischen Feldes und der Beschleunigung der Stickstoffionen noch keine Erwärmung eines Stoffes statt. Eine Erwärmung des Behandlungsguts erfolge erst, wenn die Stickstoffionen auf der Oberfläche des Behandlungsguts aufträfen. Die Stickstoffionen seien kein Wärmeträger. Das stickstoffhaltige Behandlungsgas werde vom Strom nicht erwärmt, sondern aufgespalten und beschleunigt. Der Strom für das Plasmanitrieren werde somit nicht unmittelbar als Wärmestrom im Sinne des Gesetzes verwendet.

7

Das HZA beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Das Plasmanitrieren sei ein thermochemisches Verfahren, bei dem die Oberfläche eines metallischen Werkstücks in einer Plasmaumgebung mit Stickstoff angereichert werde. Dadurch würden Eigenschaften wie Verschleißfestigkeit, Korrosionsbeständigkeit und Härte verbessert. Ausgehend davon, dass Energie in einem abgeschlossenen System weder erzeugt noch vernichtet, sondern nur von einer Form in eine andere umgewandelt werden könne, diene die zugeführte Wärme dazu, die Temperatur des Werkstücks und des Plasmas zu erhöhen. Die erhöhte Temperatur fördere die Diffusion von Stickstoffatomen in das Material und ermögliche die Bildung einer nitrierten Schicht. In der Plasmanitrieranlage könne die Energiezufuhr elektrisch erfolgen, um das Gas zu ionisieren und ein Plasma zu erzeugen. Daher werde die elektrische Energie in kinetische Energie der Plasmateilchen und schließlich in Wärme umgewandelt, die dann für den Nitrierprozess zur Verfügung stehe. Insoweit sei der verwendete Strom auch „Wärme-Strom“.

II.

10

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entlastung von der Stromsteuer gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG für die Menge elektrischen Stroms, die sie zum Plasmanitrieren entnommen hat.

12

1. Gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG wird auf Antrag die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung entnommen hat. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist gemäß § 9a Abs. 2 StromStG das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.

13

a) Die Besteuerung von elektrischem Strom der Pos. 2716 der Kombinierten Nomenklatur beruht grundsätzlich auf der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union 2003, Nr. L 283, 51) –Energiesteuerrichtlinie (EnergieStRL)–. Diese gilt jedoch gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL nicht für elektrischen Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird.

14

Wie sich weiter aus Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Anstrich EnergieStRL ergibt, hat der Unionsgesetzgeber die Prozesse in der Metallindustrie als Prozesse mit zweierlei Verwendungszweck angesehen. Auch wenn dies nur im Zusammenhang mit der Verwendung von Energieerzeugnissen und nicht auch bei der Verwendung elektrischen Stroms näher beschrieben wird, ist eine unterschiedliche Auslegung aufgrund der Austauschbarkeit von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– Hüttenwerke Krupp Mannesmann vom 07.09.2017 – C-465/15, EU:C:2017:640, Rz 26 und 28). Somit ist die Ausnahme vom Anwendungsbereich in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL dahingehend zu verstehen, dass sie sich nur auf solche Prozesse in der Metallindustrie bezieht, bei denen es sich um eine dual-use-Verwendung handelt.

15

b) Mit der vom nationalen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG hat dieser von der durch Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Verwendung von Strom bei Prozessen in der Metallindustrie eigenständig zu erfassen und zu begünstigen. In diesem Bereich bleibt es dem nationalen Gesetzgeber überlassen, ob und in welchem Umfang er sich für eine Steuerbelastung entscheidet (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2013 –  VII R 24/12, BFHE 243, 96, Rz 12, betreffend die Ausnahme für Energieerzeugnisse nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Anstrich EnergieStRL).

16

Aus der Begründung zu Art. 2 Nr. 7 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 06.04.2006 (BTDrucks 16/1172, S. 47 f.) geht hervor, dass die in § 9a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StromStG aufgeführten Prozesse und Verfahren im Wesentlichen den Tätigkeiten entsprechen, die in den Abteilungen DI und DJ der NACE Rev. 1.1 aufgeführt sind. Damit hat der Gesetzgeber eine prozessorientierte Beschränkung der Steuerentlastung bei der Ausgestaltung der Begünstigungsnorm beabsichtigt. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass unter Metallerzeugung und -bearbeitung nur solche Prozesse und Verfahren zu verstehen sind, die den NACE-Klassen 27.10 bis 27.54 (Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen; Herstellung von Rohren aus Gusseisen und Stahl; sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl; Erzeugung und erste Bearbeitung von Nichteisen-Metallen; Gießereien) zuzuordnen sind. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung ist als ausreichend zu erachten, um die Begünstigungsnorm nach den Vorgaben der NACE Rev. 1.1 auszulegen, einer ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzestext bedarf es insoweit nicht (Senatsurteile vom 26.10.2010 –  VII R 50/09, BFHE 231, 443, Rz 11; vom 09.08.2011 –  VII R 74/10, BFHE 235, 81, Rz 13 und 17, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2011 – 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1, und vom 29.10.2013 –  VII R 24/12, BFHE 243, 96, Rz 13).

17

Ausgehend von den Erwägungen des Gesetzgebers und den unionsrechtlichen Grundlagen ist somit von einer prozessorientierten Auslegung des § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG auszugehen (vgl. auch Senatsurteil vom 29.10.2013 –  VII R 24/12, BFHE 243, 96, Rz 12 ff.). Die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie bezieht sich demnach nicht auf Unternehmen der Metallindustrie insgesamt, sondern nur auf der Metallurgie zugehörende Prozesse.

18

c) Nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG setzt die Steuerentlastung neben der Verwendung des elektrischen Stroms zu den dort genannten Prozessen in der Metallindustrie weiter voraus, dass der Strom zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung entnommen wird.

19

Den in § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG genannten Vorgängen ist gemeinsam, dass bei ihnen unter Verwendung von Strom erzeugte thermische Energie eingesetzt wird, mit der auf Metalle zur Erreichung eines bestimmten Ziels eingewirkt werden soll. Dabei handelt es sich um bei Metallen gebräuchliche Wärmebehandlungsarten, mit denen Aggregatzustände verändert, bestimmte Temperaturen gesteigert oder aufrechterhalten oder Spannungen durch Glühen abgebaut werden. Diese als abschließend zu betrachtende Aufzählung von Wärmebehandlungsprozessen lässt sich nicht dahin deuten, dass es lediglich auf die Entnahme des Stroms zur Metallerzeugung ankommt, sodass auch der Einsatz von Strom zur Erzeugung mechanischer Energie erfasst wird. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht begünstigt ist der Einsatz von Strom zum Antrieb von Motoren und zum Betrieb von Rechnern und Maschinen (Senatsurteile vom 30.06.2015 –  VII R 53/13, Rz 11 f., und vom 30.06.2015 –  VII R 52/13, BFHE 250, 184, Rz 13).

20

Diese Auslegung steht mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang, weil dem nationalen Gesetzgeber aufgrund der mit Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL eröffneten Möglichkeit, den Einsatz elektrischen Stroms, der hauptsächlich bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird, eigenständig steuerrechtlich zu regeln, ein Entscheidungsspielraum zukommt (s. oben; vgl. Senatsurteil vom 29.10.2013 –  VII R 24/12, BFHE 243, 96).

21

Dass die Vorschrift des § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG neben konkret benannten Wärmebehandlungen ausdrücklich auch „sonstige“ Wärmebehandlungen erfasst, weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Vorschrift im Hinblick auf diese Entlastungsvoraussetzung bewusst weit formuliert und ihren Anwendungsbereich nicht nur in den dort konkret benannten Wärmebehandlungen gesehen hat.

22

2. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen hat die Klägerin einen Anspruch auf Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG für den in den Kalenderjahren 2017 und 2018 für das Plasmanitrieren entnommenen elektrischen Strom.

23

a) Dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne von § 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 4 StromStG handelt und der für die Zwecke des Plasmanitrierens entnommene Strom nachweislich versteuert ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Zudem hat die Klägerin die Steuerentlastung fristgerecht beantragt. Der Senat sieht daher insofern von weiteren Ausführungen ab.

24

b) Die Klägerin hat den elektrischen Strom zur Oberflächenveredlung von Metall entnommen. Dabei handelt es sich um eine von § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigte Oberflächenveredlung im Sinne der NACE-Klasse DJ 28.51.

25

Durch das Plasmanitrieren werden die metallischen Teile an der Oberfläche gehärtet, indem Stickstoffatome ab einer bestimmten Temperatur in den Randbereich der Teile diffundieren und dort harte Nitridverbindungen bilden. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) werden dadurch die funktionalen Eigenschaften des Metalls verbessert. Das Härten von Metall wird zudem ausdrücklich in den Erläuterungen zu Klasse DJ 28.51 der NACE Rev. 1.1 als dort erfasste Metallbehandlung aufgeführt.

26

c) Der beim Plasmanitrieren verwendete elektrische Strom wird auch zu einer nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten sonstigen Wärmebehandlung eingesetzt.

27

aa) Nach den Feststellungen des FG kommt es infolge der Beschleunigung der Stickstoffatome und deren Auftreffen auf die Oberfläche des Werkstücks zur Erwärmung des Metalls. Erst durch die Erwärmung der Oberfläche wird eine Diffusion der Stickstoffatome in das Metall ermöglicht. Damit wird der entnommene elektrische Strom eingesetzt, um thermische Energie zu erzeugen. Dass dies unter Ausnutzung der kinetischen Energie der beschleunigten Teilchen erfolgt und die Werkstücke nicht unter Einsatz des elektrischen Stroms erhitzt werden, bevor der Prozess des Metallhärtens beginnt, steht der Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG nicht entgegen.

28

Wie bereits erwähnt, sind nicht nur die konkret in dieser Vorschrift benannten Wärmebehandlungen begünstigt, weil der Gesetzgeber durch die Einbeziehung der „sonstigen Wärmebehandlung“ bewusst weitere Arten der Wärmebehandlung hat berücksichtigen wollen.

29

Dies steht auch mit den Vorgaben der Klasse DJ 28.51 der NACE Rev. 1.1 in Einklang, in der neben der Oberflächenveredlung auch die Wärmebehandlung erfasst ist. Einschränkungen, auf welche Weise die Wärmebehandlung durchgeführt werden muss, sind weder in der Klasse DJ 28.51 der NACE Rev. 1.1 noch in den dazugehörigen Erläuterungen enthalten. Entsprechendes gilt für die Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen, Ausgabe 2003, in der gleichermaßen in der Unterklasse 28.51.0 unter anderem die Wärmebehandlung von Metall erfasst ist. Auch hier wurde auf eine weitere Konkretisierung oder Beschränkung der erfassten Wärmebehandlungen verzichtet.

30

bb) Es besteht auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Entnahme des elektrischen Stroms und der Erzeugung von Wärme im Rahmen des Vorgangs des Plasmanitrierens. Die Erwärmung des Metalls ist erforderlich, um eine Diffusion der Stickstoffatome in die Metalloberfläche zu ermöglichen und die Oberflächenstruktur zu verändern.

31

(1) Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) –ebenfalls eine Verwendung zu zweierlei Zwecken– genügt es für das Merkmal der Gleichzeitigkeit, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke verwendet wird (Senatsbeschluss vom 10.12.2024 –  VII R 4/22, Rz 19; Senatsurteile vom 12.03.2024 –  VII R 1/21, BFHE 283, 436, Rz 30; vom 13.01.2015 –  VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 29, und vom 10.11.2015 –  VII R 40/14). Darüber hinaus stehen die beiden Verwendungszwecke nicht in einer bestimmten Rangfolge (Senatsurteil vom 13.01.2015 –  VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 23 und 25).

32

Da es sich bei der Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung von Metall gleichermaßen um eine Verwendung mit zweierlei Verwendungszweck handelt und nach der Rechtsprechung des EuGH von einer Austauschbarkeit von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom auszugehen ist (vgl. EuGH-Urteil Hüttenwerke Krupp Mannesmann vom 07.09.2017 – C-465/15, EU:C:2017:640, Rz 26 und 28), ist auch in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob im Rahmen eines einheitlichen Prozesses neben dem Verbrauch des elektrischen Stroms ein weiterer Zweck vorliegt. Die Gleichbehandlung von Energieerzeugnissen und Strom spricht somit ebenfalls dafür, die Begünstigung von elektrischem Strom nicht kleinteiliger zu betrachten als die Begünstigung von Energieerzeugnissen.

33

(2) Demnach ist der industrielle Prozess des Plasmanitrierens ganzheitlich zu betrachten und nicht aufzuteilen in das Beschleunigen der Atome, dem Auftreffen der Atome auf dem Metall, die Diffusion in das Metall und das Erhitzen des Metalls.

34

Auch wenn zunächst eine Beschleunigung der Stickstoffatome erfolgt und erst anschließend die kinetische Energie der beschleunigten Atome in Wärme umgewandelt wird, sobald diese auf das zu behandelnde Werkstück auftreffen, handelt es sich um ein wärmegeführtes Verfahren im Sinne von § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG. Eine bestimmte Reihenfolge des Erwärmens und des Metallhärtens gibt § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG nicht vor, sodass es nicht erforderlich ist, dass das Erwärmen des Metalls den ersten Teilschritt der Bearbeitung darstellt. Vielmehr sind die Vorgänge im Rezipienten als einheitlicher industrieller Prozess zu betrachten. Dafür spricht auch, dass das Plasmanitrieren in einem Bauteil abläuft und der Vorgang einige Stunden dauert, sodass ein ständiger Atomfluss gegeben ist. Nach der Auffassung der Verwaltung würde dieser Prozess dagegen in kleinste Einzelteile aufgespalten, sodass § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG kaum zur Anwendung käme, weil zwischen Metallveredlung und Wärmebehandlung kein Zusammenhang mehr bestünde. Eine derart kleinteilige Betrachtung ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus der oben dargestellten NACE-Klasse DJ 28.51, in der allgemein auf das Härten von Metall oder eine Wärmebehandlung von Metall abgestellt wird.

35

In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat den Verbrauch von Energieerzeugnissen in der Anfahrphase einer Anlage in die Begünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG einbezogen hat, weil die Anfahrphase technisch zwingend notwendig ist und keinem selbständigen Zweck dient (vgl. Senatsurteil vom 01.06.2022 –  VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 41). Im vorliegenden Streitfall dienen die Beschleunigung und das Auftreffen der Stickstoffatome ebenfalls demselben Zweck, nämlich dem Härten des Metalls und der Erzeugung der dafür erforderlichen Wärme.

36

Der für das Plasmanitrieren entnommene elektrische Strom ist auch nicht mit Strom vergleichbar, der in Motoren als Kraftstrom verbraucht wird. Denn in diesem Fall fehlt es an einer begünstigten zweiten Verwendung, während im vorliegenden Streitfall die Beschleunigung der Stickstoffatome zugleich der Erwärmung der Werkstücke und dem Härten ihrer Oberflächen dient.

37

3. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht nicht, weil der erkennende Senat die hier zu beurteilenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit Verwendung von Strom zu zweierlei Verwendungszweck und der insoweit bestehenden Einschränkung des Anwendungsbereichs der Energiesteuerrichtlinie durch die oben genannte EuGH-Rechtsprechung als geklärt ansieht (vgl. EuGH-Urteile CILFIT u.a. vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 16, und Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021 – C-561/19, EU:C:2021:799, Rz 33).

38

Im Übrigen hat der EuGH zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Energiesteuerrichtlinie und des nationalen Rechts entschieden, dass die Beurteilung der konkreten Verwendung dem nationalen Gericht obliegt. Stellt ein nationales Gericht fest, dass eine Verwendung von Energieerzeugnissen unter den Begriff „zweierlei Verwendungszweck“ im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich EnergieStRL fällt, sind diese dem Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie entzogen (EuGH-Beschluss Emscher Aufbereitung vom 08.07.2025 – C-148/25, EU:C:2025:588, Rz 26). Dies kann aufgrund des angestrebten Gleichlaufs von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom auch auf Letzteren übertragen werden. Stellt ein nationales Gericht somit fest, dass der Stromverbrauch für einen Prozess in der Metallindustrie erfolgt, ist der durch die Energiesteuerrichtlinie harmonisierte Bereich nicht tangiert.

39

Inwieweit der nationale Gesetzgeber von der Energiesteuerrichtlinie ausgenommene Prozesse und Verfahren begünstigt, ist einer Vorlage an den EuGH nicht zugänglich.

40

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren

Der BFH hatte zu entscheiden, ob trotz des Verzichts auf die Anmeldung zur Tabelle einer Darlehensforderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens beim Darlehensnehmer auf den nachfolgenden Bilanzstichtag eine Verbindlichkeit zu passivieren sein kann (Az. IX R 34/24).

BFH, Urteil IX R 34/24 vom 21.04.2026

Leitsatz

Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.10.2024 – 10 K 3000/21 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist die gewinnwirksame Ausbuchung einer Verbindlichkeit anlässlich eines Insolvenzverfahrens.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der … (GmbH). Die GmbH hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (xx.xx. bis xx.xx.).

3

Am xx.xx.2008 gewährte die … B.V. der GmbH ein Darlehen in Höhe von … €. Für die Darlehensrückzahlung verbürgte sich die … N.V. Nach den Angaben des Klägers war die … B.V. zu diesem Zeitpunkt mittelbar an der GmbH beteiligt.

4

Im Dezember 2008 trat die … B.V. die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die … (Z-Gesellschaft) ab. Die Z-Gesellschaft war mittelbare Gesellschafterin der GmbH. Gleichzeitig trat die Z-Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten in den zwischen der … B.V. und der GmbH bestehenden Darlehensvertrag ein. Die … N.V. fungierte weiterhin als Bürgin. Nach den Angaben des Klägers erbrachte die GmbH am xx.xx.2009 auf das Darlehen eine Rückzahlung in Höhe von … €.

5

Mit weiterem Darlehensvertrag vom xx.xx.2009 gewährte die Z-Gesellschaft der GmbH ein Darlehen über … €.

6

Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom xx.xx.2009 am gleichen Tage wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

7

Die Z-Gesellschaft meldete die noch offene Darlehensforderung in Höhe von … € zuzüglich Zinsen in Höhe von … € sowie die weitere Darlehensforderung in Höhe von … € im Rang des § 38 der Insolvenzordnung (InsO) zur Insolvenztabelle an. Der Kläger nahm diese Forderungen in die Insolvenztabelle auf und bestritt sie im Prüfungstermin. Später meldete die Z-Gesellschaft auch die von ihr bezogen auf das Darlehen über … € berechneten Zinsen im Umfang von … € im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Der Kläger nahm diese Forderung ebenfalls in die Insolvenztabelle auf.

8

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) … schlossen der Kläger und die Z-Gesellschaft am xx.xx.2014 einen Vergleich, wonach sich die Z-Gesellschaft verpflichtete, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von … € und … € „zurück zu nehmen und diese Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der […] nicht mehr geltend zu machen“. Der Kläger verpflichtete sich, „den auf Insolvenzanfechtung basierenden Zahlungsanspruch von … € nebst Zinsen aus dem Rechtsstreit vor dem LG […] nicht mehr geltend zu machen“. Entsprechend nahm die Z-Gesellschaft ihre Forderungsanmeldungen zurück und teilte dem Kläger mit, dass sie die Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH nicht mehr geltend mache.

9

Am xx.xx.2018 erstellte der Kläger eine Steuerbilanz für die GmbH zum xx.xx.2014. In dieser buchte er die gegenüber der Z-Gesellschaft bestehende Darlehensverbindlichkeit in Höhe von … € gewinnwirksam aus. In der Körperschaftsteuererklärung für 2014 behandelte der Kläger diesen Betrag als steuerfreie Einnahme.

10

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) setzte mit Bescheid vom 17.06.2019 die Körperschaftsteuer für 2014 auf … € fest. Mit Bescheid vom gleichen Tage über den Gewerbesteuermessbetrag setzte es diesen für 2014 auf … € fest. Dabei ging das FA jeweils von einem der Besteuerung zugrunde zu legenden Steuerbilanzgewinn von … € aus. In den Erläuterungen führte es aus, der Verzicht der Z-Gesellschaft auf die Forderung in Höhe von … € sei in der Bilanz zutreffend als Ertrag gebucht worden. Das FA behandelte den Ertrag mangels Steuerbefreiung als steuerpflichtig. Die mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Zinsen seien bisher offensichtlich nicht als Ertrag erfasst worden. Der Betrag von … € werde daher ebenfalls dem Gewinn hinzugerechnet.

11

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2021 setzte das FA die Körperschaftsteuer 2014 auf … € und den Gewerbesteuermessbetrag auf … € herab. Dabei ging es jeweils von einem der Besteuerung zugrunde zu legenden Steuerbilanzgewinn von … € (statt zuvor … €) aus. Die Teilabhilfe beruhte auf einer Rückgängigmachung der ursprünglichen Erhöhung des zu versteuernden Einkommens hinsichtlich der mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Zinsen in Höhe von … €. Diese Erhöhung machte das FA rückgängig, weil die Zinsen seinerzeit nicht als Betriebsausgaben erfasst worden waren. An der gewinnwirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeit gegenüber der Z-Gesellschaft in Höhe von … € hielt das FA fest.

12

Die Klage war erfolgreich. Die Gründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2025, 159 abgedruckt.

13

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Ansicht, die Darlehensverbindlichkeit sei gewinnwirksam auszubuchen gewesen, weil die GmbH infolge des gerichtlichen Vergleichs mit der Z-Gesellschaft wirtschaftlich nicht mehr belastet gewesen sei.

14

Das FA beantragt, unter Aufhebung des Urteils vom 10.10.2024 die Klage als unbegründet abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

16

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

17

Das Finanzgericht (FG) hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten nicht gewinnwirksam aufzulösen sind. Denn weder kam es durch den gerichtlichen Vergleich vom xx.xx.2014 zu einem Forderungsverzicht, noch kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Z-Gesellschaft ihre Forderungen gegenüber der GmbH nicht mehr geltend macht.

18

1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat die GmbH in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Ist eine Verbindlichkeit nach handelsbilanziellen Grundsätzen zu bilanzieren, gilt dieses Passivierungsgebot auch für die Steuerbilanz. Nur wenn eine steuerrechtliche Spezialregelung –wie etwa § 5 Abs. 2a EStG– weitere oder abweichende Kriterien für die Passivierung für Steuerzwecke aufstellt, kann es zu einer abweichenden Behandlung in der Steuerbilanz kommen.

19

a) Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs „Vorschriften für alle Kaufleute“ der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB), wobei ein Passivierungsgebot für Verbindlichkeiten aus § 246 Abs. 1 Satz 3, § 247 Abs. 1, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 266 Abs. 3 HGB folgt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH-vom 10.07.2019 –  XI R 53/17, BFHE 265, 249, BStBl II 2019, 803, Rz 17).

20

b) Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Handelsbilanz Schulden zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und die am zu beurteilenden Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2011 –  I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332, Rz 11, m.w.N.; vom 15.04.2015 –  I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769, Rz 8, und vom 28.09.2016 –  II R 64/14, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104, Rz 16). Das rechtliche Bestehen einer Verbindlichkeit bewirkt im Regelfall eine wirtschaftliche Belastung und rechtfertigt somit eine Passivierung der Verbindlichkeit. Es lässt darauf schließen, dass der Gläubiger sein Forderungsrecht geltend machen wird und das Vermögen durch bevorstehende Zahlungen belastet ist (BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 32). Dies gilt nach dem aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG folgenden Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für Zwecke der Steuerbilanz (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2015 –  I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769, Rz 8).

21

c) Keine wirtschaftliche Belastung stellt eine Verbindlichkeit dar, wenn mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2016 –  X R 4/15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, Rz 34). Für diese Annahme genügt es nicht, dass der Schuldner überschuldet (vgl. BFH-Urteile vom 01.03.2005 –  VIII R 5/03, BFH/NV 2005, 1523, unter II.B.2.a bb; vom 28.09.2016 –  II R 64/14, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104, Rz 17; vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 25) oder vermögenslos ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.1993 –  VIII R 29/91, BStBl II 1993, 747, unter II.; vom 15.04.2015 –  I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769, Rz 9; vom 28.09.2016 –  II R 64/14, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104, Rz 17). Die Schuld darf jedoch nicht mehr passiviert werden, wenn sich der Schuldner entschlossen hat, die Einrede der Verjährung zu erheben oder wenn anzunehmen ist, dass er sich auf die Verjährung berufen wird (BFH-Urteil vom 13.12.2016 –  X R 4/15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, Rz 36, m.w.N.).

22

d) Die Feststellung, ob mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist, obliegt dem Tatrichter (vgl. BFH-Urteil vom 27.03.1996 –  I R 3/95, BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470, unter II.A.3.). Dessen Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 03.12.2024 –  IX R 2/24, BFHE 287, 394, BStBl II 2025, 453, Rz 12; BFH-Urteile vom 17.05.2017 –  II R 35/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966, Rz 26, und vom 29.11.2017 –  I R 7/16, BFHE 260, 334, BStBl II 2019, 738, Rz 30).

23

2. Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Passivierung der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten nicht entfallen. Eine gewinnwirksame Ausbuchung scheidet aus.

24

a) Die Forderungen der Z-Gesellschaft gegenüber der GmbH hatten am Bilanzstichtag des xx.xx.2014 rechtlich weiterhin Bestand.

25

aa) Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der gerichtliche Vergleich keinen Forderungsverzicht (§ 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–) enthält. Dieses Auslegungsergebnis hat das FG im Wesentlichen auf den Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs gestützt, der ausdrücklich von „zurück zu nehmen“ und davon spricht, dass die Z-Gesellschaft die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend macht. An dieses Auslegungsergebnis ist der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden, weil das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat.

26

bb) Es handelt sich auch nicht –anders als das FA meint– um einen „faktischen Forderungsverzicht“. Vielmehr hat sich die Z-Gesellschaft lediglich verpflichtet, die Forderung im Insolvenzverfahren nicht geltend zu machen. Es handelt sich nur um ein Stillhalteabkommen. Diese Vereinbarung ist einer Stundung vergleichbar. Der Nichtausweis der Verbindlichkeit würde gegen den Vorsichtsgrundsatz sowie das Gebot des vollständigen Ausweises bestehender Risiken verstoßen (§ 246 Abs. 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 33, zum Rangrücktritt).

27

b) Die vereinbarte Nichtgeltendmachung der Forderungen im Insolvenzverfahren führt –abweichend zur Ansicht des FA– nicht dazu, dass die entsprechende Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag ausgebucht werden muss und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegebenenfalls wieder eingebucht wird (so jedoch Schmittmann, Der Steuerberater –StB– 2025, 69, 70, und StB 2024, 130, 133, unter Verweis auf FG Münster, Urteil vom 24.08.2021 – 6 K 3905/19 E, EFG 2022, 31, Rz 36).

28

aa) Für den Rangrücktritt hat der BFH entschieden, dass eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus „sonstigem freien Vermögen“ vorsieht, selbst dann steuerbilanziell kein Passivierungsverbot auslöst, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit am Bilanzstichtag nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird (BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279). Auf dieses Urteil hat das FG verwiesen und zutreffend darauf abgestellt, dass auch im Streitfall eine Tilgung der Verbindlichkeit aus insolvenzfreiem Vermögen möglich sei.

29

bb) Darüber hinaus ist die Ansicht des FA mit den insolvenzrechtlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen. Denn sie führt im Ergebnis dazu, dass der Insolvenzverwalter sämtliche Verbindlichkeiten auszubuchen hätte, deren spiegelbildliche Forderungen nicht bis zu dem jeweiligen Bilanzstichtag zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind.

30

Insolvenzforderungen müssen grundsätzlich innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Anmeldefrist angemeldet werden (§ 28 Abs. 1, § 174 Abs. 1 InsO). Die Anmeldefrist ist jedoch keine Ausschlussfrist, wie sich aus § 177 Abs. 1 Satz 1 InsO ergibt. Danach sind im Prüfungstermin auch die Forderungen zu prüfen, die nach Fristablauf angemeldet worden sind. Forderungen, die nach dem Prüfungstermin angemeldet worden sind, können in einem besonderen Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Spätestens bis zum Schlusstermin muss die Forderung angemeldet werden, anderenfalls kann sie nicht mehr berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich eine Unsicherheit. Unter Umständen müsste der Insolvenzverwalter die Forderung in einem Jahr ausbuchen und sie im Folgejahr wieder einbuchen.

31

Schließlich sind Forderungen nachrangiger Gläubiger (z.B. Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO) gemäß § 174 Abs. 3 InsO nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht zur Anmeldung auffordert. Da es sich bei den Forderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO häufig um solche mit einem vereinbarten Rangrücktritt handelt, würde die von dem FA geforderte Ausbuchung der Verbindlichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Rangrücktritt (BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279) widersprechen, wenn eine Anmeldung unterbleibt, weil die Aufforderung des Insolvenzgerichts fehlt.

32

c) Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Z-Gesellschaft ihre Forderungen gegenüber der GmbH nicht mehr geltend machen wird.

33

Das FG hat hierzu angeführt, dass bei einem „normalen“ oder „jedenfalls häufigen Ablauf“ eines Insolvenzverfahrens die Geltendmachung der Forderung zwar kaum mehr erfolgversprechend sei. Es könne sich aber in den drei Fällen (Insolvenzplan, Freigabe eines Teils des Vermögens und nachträglich auftauchendes Vermögen) noch eine Möglichkeit ergeben, die GmbH auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit gewissen Erfolgsaussichten in Anspruch zu nehmen. Zudem bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass die GmbH von der Bürgin in Anspruch genommen werde (§ 774 BGB).

34

Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Geltendmachung wegen der wirtschaftlichen Lage der GmbH nicht sehr wahrscheinlich sein mag, führt nicht zur Ausbuchung der Verbindlichkeit. Denn es kommt allein darauf an, ob die Geltendmachung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.

35

d) Der gerichtliche Vergleich vom xx.xx.2014 löst auch kein steuerbilanzielles Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG aus.

36

aa) Nach § 5 Abs. 2a EStG sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG setzt dabei voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers verabredungsgemäß nur auf künftiges Vermögen des Schuldners bezieht (BFH-Urteile vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 36, m.w.N., und vom 29.09.2022 –  IV R 20/19, BFHE 278, 301, BStBl II 2023, 435, Rz 72). Die Norm ist nicht anwendbar, wenn die Verbindlichkeit auch aus insolvenzfreiem Vermögen zu tilgen ist. Ob insolvenzfreies Vermögen vorhanden ist oder geschaffen werden kann, ist nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 38 f., m.w.N.). Dies dient auch der Rechtssicherheit; denn zur Beantwortung der Frage, ob und inwieweit zum jeweiligen Bilanzstichtag „sonstiges Vermögen“ tatsächlich vorhanden ist, ist jeweils eine Schattenliquidationsrechnung durchzuführen (BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 43).

37

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es an einer Verpflichtung der GmbH im Sinne des § 5 Abs. 2a EStG.

38

Das FG hat die Vergleichsvereinbarung vom xx.xx.2014 dahin ausgelegt, dass zukünftige Gewinne oder ein Liquidationsüberschuss nicht die einzigen Möglichkeiten seien, aus denen die GmbH hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden könnte. Allein der Zukunftsbezug der Vergleichsvereinbarung reiche nicht aus.

39

Dem ist zuzustimmen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob insolvenzfreies Vermögen am maßgeblichen Bilanzstichtag überhaupt vorhanden war oder die konkrete Möglichkeit bestand, derartiges Vermögen zu schaffen.

40

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Verdecktes Leistungsentgelt in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine Anknüpfung der Mitgliedsbeitragshöhe eines Lohnsteuerhilfevereins an bestimmte Tatbestandsmerkmale, welche auch im Sozialrecht regelmäßig verwendet werden, bereits einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes darstellt (Az. VII R 18/23).

BFH, Beschluss VII R 18/23 vom 24.02.2026

Leitsatz

  1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes untersagt eine leistungsbezogene Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge nach Art einer Gebührenordnung.
  2. Die Beratungsleistungen sind allein über Mitgliedsbeiträge zu finanzieren; diese dürfen nicht als verdecktes Leistungsentgelt ausgestaltet sein.
  3. Werden in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins Grundeigentum und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter und bebauter Grundstücke bei der Beitragsbemessung doppelt berücksichtigt, kann dies ein verdecktes Leistungsentgelt darstellen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.04.2023 – 4 K 1038/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Lohnsteuerhilfeverein, der seinen Mitgliedern die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) anbietet.

2

In seiner ab xxx geltenden Beitragsordnung sah der Kläger unter Abschn. A für neue Mitglieder eine Aufnahmegebühr und unter Abschn. B bestimmte Jahresbeiträge der Mitglieder vor. Die Jahresbeiträge waren dort gestaffelt nach zwölf Beitragsstufen. Die Einordnung der Mitglieder in Beitragsstufen richtete sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage. Diese setzte sich „aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen oder – wenn die Einnahmen nicht bekannt sind – aus Einkünften mit Ausnahme von Sozialleistungen“ zusammen. Dazu zählten neben dem Jahresbruttoarbeitslohn auch bestimmte separat ausgewiesene Einnahmen, unter anderem aus „der Vermietung und Verpachtung von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung“, „privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken und Grundstücksteilen“ und „Kindergeld von volljährigen Kindern“.

3

Nach einer im Abschn. B der Beitragsordnung enthaltenen Tabelle („Beitrags-Staffel“) waren insgesamt zwölf Beitragsstufen jeweils steigenden Beitragsbemessungsgrundlagen zugeordnet. Für die jeweiligen Beitragsstufen waren Jahresbeiträge zwischen 39 € (Stufe 1) und 330 € (Stufe 12) ausgewiesen.

4

In Abschn. C der Beitragsordnung war eine „Anpassung der Beitragsstufen in besonderen Fällen“ vorgesehen. Demnach konnten bestimmte Faktoren den Mitgliedsbeitrag in unterschiedlichem Ausmaß, maximal um vier Stufen, erhöhen. Zu einer Erhöhung um eine Stufe führten unter anderem Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Flächen. Der Mitgliedsbeitrag erhöhte sich um drei Stufen unter anderem, wenn Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke vorlagen.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Landesamt) beanstandete im Zusammenhang mit den Geschäftsprüfungsberichten für die Jahre xxx, dass eine Bemessung des Mitgliedsbeitrags nach den Kriterien unter Abschn. C der Beitragsordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG unzulässig sei. Es handle sich insoweit um einen leistungsabhängigen Mitgliedsbeitrag. Der Kläger trat dem entgegen. Das Landesamt forderte daraufhin den Kläger auf, eine neue Beitragsordnung … vorzulegen, da die bisherige Beitragsordnung für xxx nicht dem § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG entspreche. Dieser Aufforderung leistete der Kläger Folge. Abschn. B war in der neuen Beitragsordnung im Wesentlichen unverändert. Abschn. C war –bei unveränderter Überschrift-nun wie folgt formuliert:

„Der Beitrag erhöht sich

jeweils um eine Stufe bei Eigentum von Grund und Boden, Gebäuden oder Gebäudeanteilen.

jeweils um eine Stufe bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, auch landwirtschaftlicher Flächen.

jeweils um drei weitere Stufen bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke oder Grundstücksteilen.“

6

Das Landesamt entgegnete, eine Beitragsbemessung mit der stufenweisen Erhöhung nach Abschn. C, worin nun erstmals auch eine Beitragsbemessung nach dem Vermögen enthalten sei, sei unzulässig.

7

Mit Anordnung vom 11.02.2021 forderte das Landesamt den Kläger auf, die Beitragsordnung mit Wirkung zum 01.01.2022 dahin zu ändern, dass die in Abschn. C der Beitragsordnung enthaltenen Stufenerhöhungen zu streichen seien. Die geänderte Fassung sei bis zum 30.09.2021 vorzulegen. Als Begründung gab das Landesamt an, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beeinflussten bereits die Beitragsbemessung nach Abschn. B. Indem Abschn. C diese, egal ob positiv oder negativ, stufenerhöhend berücksichtige, werde der Mehraufwand durch die Erstellung der „Anlage V“ der Einkommensteuererklärung abgegolten. Dies werde durch die Differenzierung der Stufenerhöhung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken und damit dem Arbeitsumfang bestätigt. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das Landesamt als unbegründet zurück. In dem daraufhin vor dem Finanzgericht (FG) geführten Klageverfahren begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Anordnung vom 11.02.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 15.12.2021 rechtswidrig seien und ihn in seinen Rechten verletzten.

8

Das FG wies die Klage ab. Es hielt die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage für statthaft. Die angefochtene Anordnung stelle einen Verwaltungsakt dar, der sich erledigt habe. Die auf den 01.01.2022 angeordnete Änderung der Beitragsordnung sei nicht mehr möglich. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestehe ein Interesse des Klägers im Hinblick auf die Ausgestaltung zukünftiger Beitragsordnungen.

9

Jedoch sei die Klage unbegründet, da die Anordnung zur Änderung der Beitragsordnung rechtmäßig gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Auflagenverfügung sei § 27 Abs. 1 StBerG. Die beanstandeten Bestimmungen der Beitragsordnung seien mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG nicht vereinbar. Zwar sei eine Beitragsstaffelung nach den Jahreseinnahmen grundsätzlich zulässig. Das gelte aber nicht für die nachgelagerte Einstufung in höhere Beitragsstufen entsprechend Abschn. C der Beitragsordnung. Diese stelle ein unzulässiges verdecktes Leistungsentgelt für die von dem jeweiligen Mitglied in Anspruch genommenen Beratungsleistungen dar. Es dränge sich die allgemeine Vermutung auf, dass neben einem nach sozialen Gesichtspunkten ausgestalteten Teil der Beitragsordnung gesonderte Leistungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Grund und Boden sowie der Vermietung von unbebauten oder bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen in Rechnung gestellt würden. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Beteiligungseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung hätten bereits bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Abschn. B der Beitragsordnung Berücksichtigung gefunden. Gleiches gelte hinsichtlich privater Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken oder Grundstücksteilen. Auch diese gingen bereits in die Beitragsbemessungsgrundlage nach Abschn. B ein. Daraus leite sich ab, dass einzelne steuerlich relevante Sachverhalte im Zusammenhang mit Grundstücken und Gebäuden gesonderte Entgelte im Rahmen der Ermittlung der Beitragshöhe auslösten. Denn sowohl bei der Einstufung in eine höhere Beitragsstufe bei Grundeigentum als auch bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ergäben sich Sachverhalte, die einen erhöhten Arbeitsaufwand auslösen könnten. Das Vorhandensein von Grundeigentum erfordere bei der Erstellung der Einkommensteuerklärung regelmäßige Prüfungen, wie zum Beispiel im Bereich der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte. Noch offensichtlicher werde ein Entgeltcharakter, soweit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter oder bebauter Grundstücke erzielt würden, da hieraus ein erhöhter Arbeitsaufwand folge durch die Erstellung der „Anlage V“ der Einkommensteuererklärung.

10

Mit seiner dagegen gerichteten Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG. Aus dieser Norm ergebe sich keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den vorliegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Vereins- und Satzungsautonomie des Klägers. Die Anknüpfung der Beitragshöhe an bestimmte Tatbestandsmerkmale, die auch im Sozialrecht regelmäßig verwendet würden, stelle keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG dar. Eine gegenteilige Sichtweise ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Norm. Denn es werde unstreitig kein besonderes Entgelt für bestimmte Dienstleistungen neben dem Mitgliedsbeitrag, sondern lediglich ein einheitlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser sei nach sozialen Gesichtspunkten abgestuft. Die Beitragshöhe, die sich in zwölf Beitragsstufen gliedere, werde nach der jeweiligen „sozialen Leistungsfähigkeit“ des Mitglieds festgestellt. Die „soziale Leistungsfähigkeit“ werde nach der –insoweit allein maßgeblichen– Einschätzung des Klägers nicht nur nach den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bemessen, sondern auch nach weiteren Gesichtspunkten, insbesondere dem Vorhandensein von Grundeigentum und Vermietungseinkünften. Derjenige, der es geschafft habe, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sei sozial deutlich leistungsfähiger als eine Person ohne Grundeigentum. Eine durch Grundeigentum erhöhte „soziale Leistungsfähigkeit“ werde entgegen der Auffassung des Landesamtes auch nicht dadurch hinreichend erfasst, dass Vermietungseinkünfte nach Abschn. B der Beitragsordnung zu berücksichtigen seien. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte seien auch Werbungskosten abzuziehen, die aufgrund von Gebäudeabschreibung, Erhaltungsaufwand und laufender Kosten sehr hoch sein könnten. Mitunter könnten die Einkünfte dadurch sogar negativ werden.

11

Zudem sei die Auffassung des Landesamtes, im Zusammenhang mit dem Grundeigentum würden gesonderte Leistungen in Rechnung gestellt, durch nichts belegt. Fundierte Erkenntnisse hierzu habe weder das Landesamt noch das FG festgestellt. Zudem finde auch die Auffassung des Landesamtes, das Vermögen dürfe nicht berücksichtigt werden, im Gesetz keine Stütze. Auch in anderem Kontext werde das Vermögen berücksichtigt, etwa bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Schließlich finde die Annahme, dass Lohnsteuerhilfevereine nicht leistungsbezogen nach einer Gebührenordnung abrechnen dürften, im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage.

12

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung festzustellen, dass die Anordnung des Landesamtes vom 11.02.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2021 rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt.

13

Das Landesamt beantragt, die Revision zurückzuweisen.

14

Nach seiner Auffassung hat das FG in der Vorentscheidung die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG ohne Rechtsfehler angewandt. Das FG habe die in Abschn. C der Beitragsordnung vorgesehenen Stufenerhöhungen zutreffend als besonderes Entgelt gewürdigt, weil sowohl das Vorhandensein von Grundeigentum als auch die Vermietung und Verpachtung einen erhöhten Arbeitsaufwand auslösten, ohne dass damit zwingend eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereinsmitglieds verbunden sein müsse. Dies sei offenkundig und bedürfe keines weiteren Beweises.

II.

15

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 11.12.2025 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

16

Der Kläger hat sich daraufhin mit Schriftsatz vom 26.01.2026 zusätzlich auf Vertrauensschutz berufen, da seine früheren Beitragsordnungen mindestens seit dem 01.01.2002 Regelungen enthielten, wonach bei der Bemessung des Mitgliedsbeitrags sowohl Grundeigentum als auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt würden. Das Landesamt habe dies nie beanstandet. Außerdem verweist der Kläger auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.01.2026 für ein „Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“. Hiernach sollten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Beratungsbefugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert werden, indem die Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG zukünftig ohne Begrenzung auf eine bestimmte Höhe der Einnahmen erfolgen könne. Diesem erweiterten Beratungsbedarf müsse die Beitragsgestaltung Rechnung tragen. Beitragsbestandteile, die den Mehraufwand bei der Beratung berücksichtigten, führten auch nicht zur Annahme einer Beitragsbemessung ähnlich einer Gebührenordnung. Vielmehr entspreche dies dem Kostendeckungsprinzip.

III.

17

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).

18

1. Das FG hat die Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht als statthaft erachtet.

19

Hat sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung oder im Laufe des Verfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Im Streitfall hat sich –wie das FG zutreffend erkannt hat-die angefochtene Anordnung des Landesamtes, welche einen Verwaltungsakt darstellt, dadurch erledigt, dass die Beitragsordnung mit Wirkung zum 01.01.2022 geändert werden sollte. Dieser Zeitpunkt ist bereits verstrichen.

20

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (vgl. Senatsurteile vom 06.08.2024 –  VII R 32/22, BFHE 284, 455, BStBl II 2024, 818, Rz 24, und vom 17.12.2019 –  VII R 62/18, BFHE 267, 211, Rz 13). Denn da die Erledigung lediglich auf den Zeitablauf zurückzuführen ist, besteht eine Wiederholungsgefahr für weitere Anordnungen des Landesamtes zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. zur Wiederholungsgefahr Senatsurteil vom 17.12.2019 –  VII R 62/18, BFHE 267, 211, Rz 13).

21

2. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Anordnung des Landesamtes zur Änderung der Beitragsordnung als rechtmäßig angesehen.

22

a) Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung ist § 27 Abs. 1 Satz 2 StBerG. Nach dieser Vorschrift führt die Aufsichtsbehörde –hier das Landesamt– die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben. Im Zuge der Aufsicht kann die Behörde einen Lohnsteuerhilfeverein durch entsprechende Verfügung zu einem rechtmäßigen Handeln anhalten (Senatsurteil vom 23.03.1999 –  VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, unter 1.).

23

b) Die Beitragsordnung des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG.

24

aa) Gemäß § 13 Abs. 1 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für ihre Mitglieder. Nach der Befugnis gemäß § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn die Mitglieder im Wesentlichen nur bestimmte Einkünfte erzielen –insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit-(Buchst. a), bestimmte andere Einkünfte nicht erzielen –insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit– (Buchst. b) und Einnahmen aus anderen Einkunftsarten –insbesondere aus Vermietung und Verpachtung– eine bestimmte Höhe nicht übersteigen (Buchst. c). Die Befugnis erstreckt sich gemäß § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern.

25

bb) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen gemäß § 13 Abs. 2 StBerG für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Ein rechtsfähiger Verein kann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 StBerG als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn er nach der Satzung bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählt nach Nr. 5 der vorgenannten Vorschrift, dass für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird. Zu dem Verbot der Erhebung eines besonderen Entgelts gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt.

26

(1) Das Verbot der Erhebung eines besonderen Entgelts entspricht dem Gesetzeskonzept, dass Lohnsteuerhilfevereine die Lohnsteuerberatung nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausüben und ihre an die Mitglieder zu erbringenden Dienstleistungen auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nicht leistungsbezogen nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen sollen (Senatsurteile vom 23.03.1999 –  VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, unter 2.f, und vom 09.09.1997 –  VII R 108/96, BFHE 183, 333, BStBl II 1997, 778; Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH-vom 15.06.1989 –  I ZR 158/87, Der Betrieb –DB– 1989, 2168, unter II.1.). Der Ausschluss einer Ausübung der Lohnsteuerberatung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist aus der Wesensbestimmung des Lohnsteuerhilfevereins als Selbsthilfeeinrichtung nach § 13 Abs. 1 StBerG abzuleiten (Senatsurteil vom 23.03.1999 –  VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, unter 2.a bb). Zur Finanzierung der Beratungsleistungen müssen allein die Mitgliedsbeiträge dienen, die wirtschaftlich und auch steuerrechtlich als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen sind. Die Mitgliedsbeiträge dürfen kein verdecktes Leistungsentgelt darstellen (Senatsurteile vom 23.03.1999 –  VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, unter 2.f, und vom 09.09.1997 –  VII R 108/96, BFHE 183, 333, BStBl II 1997, 778; Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 29.08.1973 –  I R 234/71, BFHE 110, 405, BStBl II 1974, 60, unter 2.; BGH-Urteil vom 15.06.1989 –  I ZR 158/87, DB 1989, 2168, unter II.1., m.w.N.; Koslowski/Koslowski, StBerG, 8. Aufl., § 14 Rz 6; Wacker in Kuhls, StBerG, 4. Aufl., § 14 Rz 40 f.).

27

(2) Diese gesetzlichen Grundlagen schließen es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, in einer nach Maßgabe der Satzung von dem Vorstand beschlossenen Beitragsordnung Vorschriften zu erlassen, die entgegen der Deklarierung der von dem Mitglied zu erbringenden Leistung als Beitrag der Sache nach ein Entgelt für die von dem Mitglied in Anspruch genommene Beratungsleistung des Lohnsteuerhilfevereins fordern (Senatsurteile vom 26.10.2010 –  VII R 23/09, BFHE 231, 473, BStBl II 2011, 188, Rz 15, und vom 23.03.1999 –  VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, unter 2.f).

28

(3) In dem durch diese gesetzliche Vorgabe bestimmten allgemeinen Rahmen genießt allerdings (auch) ein Lohnsteuerhilfeverein Autonomie bei der Ausgestaltung seiner Beitragsordnung (Senatsurteil vom 26.10.2010 –  VII R 23/09, BFHE 231, 473, BStBl II 2011, 188, Rz 16; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2022 – 13 K 8105/21, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2022, 1634, Rz 30). So hat es der Senat zugelassen, dass ein Lohnsteuerhilfeverein seine Mitgliedsbeiträge in Abhängigkeit von den Jahreseinnahmen staffelt. Dies lässt die Beiträge nicht als Entgelte erscheinen, die nach der konkreten oder nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemessenen Beratungsleistung des Vereins festgelegt wären (Senatsurteil vom 26.10.2010 –  VII R 23/09, BFHE 231, 473, BStBl II 2011, 188, Rz 18).

29

(4) Soweit hieraus im Schrifttum teilweise die Auffassung abgeleitet worden ist, Lohnsteuerhilfevereine könnten bei der Festlegung derjenigen Kriterien, die für eine Abstufung der Mitgliedsbeiträge herangezogen werden, als weitgehend frei angesehen werden (Schmucker in Späth, Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 14 StBerG Rz 27; Schmucker/Rauhöft, Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine, 4. Aufl., Kap. 5.2.5, Rz 23), ist dies zu weitgehend. Durch eine solche Sichtweise wäre die erforderliche Abgrenzung der Mitgliedsbeiträge von einem verdeckten Leistungsentgelt nicht mehr gewährleistet.

30

cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das FG zu Recht erkannt, dass Abschn. C der Beitragsordnung mit dem Verbot der Erhebung eines besonderen Entgelts gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG nicht vereinbar ist.

31

(1) Zutreffend ist das FG im Ausgangspunkt davon ausgegangen –worauf auch der Kläger hingewiesen hat–, dass die Beitragsordnung einen einheitlichen Mitgliedsbeitrag vorsieht, der sich zulässigerweise durch eine Beitragsstaffelung nach den Jahreseinnahmen des Mitglieds errechnet. Durch diese Staffelung allein erscheinen die Beiträge nach der zitierten Senatsrechtsprechung nicht als Entgelte für Beratungsleistungen.

32

(2) Jedoch koppelt Abschn. C der Beitragsordnung die Höhe der Beiträge nicht allein an die Mitgliedschaft und die Jahreseinnahmen des Mitglieds, sondern zusätzlich an das Vorhandensein von Grundeigentum und bestimmten Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbebauter oder bebauter Grundstücke oder Grundstücksteile. Das FG hat dies in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als ein unzulässiges verdecktes Leistungsentgelt gewürdigt.

33

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht gemäß § 118 Abs. 2 FGO eine Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen und -würdigungen des Finanzgerichts, wenn sie möglich sind, wozu gehört, dass sie frei sind von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und auf einer nachvollziehbaren Anwendung rational einsichtiger Grundsätze der Beweiswürdigung beruhen (Senatsurteile vom 12.07.2016 –  VII R 14/15, Rz 16; vom 17.05.2011 –  VII R 40/10, BFHE 233, 567, Rz 20, und vom 06.05.2008 –  VII R 32/05, BFHE 221, 342, unter II.3.b aa).

34

(b) Das FG hat seine Würdigung, die Einstufung in höhere Beitragsstufen entsprechend Abschn. C der Beitragsordnung stelle ein unzulässiges verdecktes Leistungsentgelt für die von dem jeweiligen Mitglied in Anspruch genommenen Beratungsleistungen dar, damit begründet, dass neben einem nach sozialen Gesichtspunkten ausgestalteten Teil der Beitragsordnung gesonderte Leistungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Grund und Boden sowie der Vermietung von unbebauten oder bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen in Rechnung gestellt würden. Diese Tatsachenwürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie möglich und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist. Sie beruht auch auf einer nachvollziehbaren Anwendung rational einsichtiger Grundsätze der Beweiswürdigung.

35

Seiner Würdigung hat das FG zum einen maßgeblich die Feststellung zugrunde gelegt, dass Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Beteiligungseinkünfte hieraus sowie Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken bereits bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Abschn. B der Beitragsordnung Berücksichtigung gefunden haben. Zum anderen hat sich das FG darauf gestützt, dass die in Abschn. C der Beitragsordnung erfassten Sachverhalte, und zwar das Vorhandensein von Grundeigentum sowie von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter oder bebauter Grundstücke, einen erhöhten Arbeitsaufwand bei der Lohnsteuerberatung auslösen können, etwa durch die Prüfung privater Veräußerungsgeschäfte oder durch Erstellung der „Anlage V“ der Einkommensteuererklärung. Hieraus hat es nachvollziehbar abgeleitet, dass die Einstufung in höhere Beitragsstufen nach Abschn. C im Zusammenhang mit den jeweiligen Beratungsleistungen steht. Diese Würdigung ist naheliegend, da die erneute Anknüpfung an bereits berücksichtigte Einnahmen typischerweise nicht Ausdruck einer zusätzlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern eines erhöhten Beratungsaufwands ist. Die Regelung des Abschn. C transformiert bestimmte bereits nach Abschn. B erfasste Parameter in spezifische Leistungsparameter im Zusammenhang mit der Immobilienberatung, was in dem Gesetzeskonzept des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG keine Grundlage findet.

36

(c) Der Kläger hat gegen diese Würdigung keine substantiierten Einwände erhoben. Entgegen seiner Auffassung kann er sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, weder das Landesamt noch das FG hätten fundierte Erkenntnisse dazu festgestellt, ob im Zusammenhang mit dem Grundeigentum gesonderte Beratungsleistungen in Rechnung gestellt würden. Denn allein durch die vom Kläger vorgelegte Beitragssatzung wird nach der finanzgerichtlichen Würdigung im Abschn. C ein solches zusätzliches Entgelt verlangt. Davon, dass es eine weitere Inrechnungstellung von Beratungsleistungen geben sollte, ist auch das FG nicht ausgegangen.

37

(3) Ebenso kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei berechtigt, die Beitragshöhe nach der „sozialen Leistungsfähigkeit“ des Mitglieds festzustellen, weshalb das Vorhandensein von Grundeigentum und Vermietungseinkünften berücksichtigt werden könne. Bei dieser Argumentation, die der Kläger mit einem Bezug auf das Sozialrecht und auf die Regelungen über die PKH begründet hat, übersieht er, dass Lohnsteuerhilfevereine ihrer Wesensbestimmung nach nicht dem Sozialrecht unterliegende Vereine, sondern Selbsthilfeeinrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 StBerG sind. Es ist mit der eingangs zitierten Rechtsprechung (z.B. Senatsurteil vom 09.09.1997 –  VII R 108/96, BFHE 183, 333, BStBl II 1997, 778) nicht zu vereinbaren, unter dem Deckmantel sozialrechtlicher Implikationen die an die Mitglieder zu erbringende Lohnsteuerberatung tätigkeits- und leistungsbezogen abzurechnen, anstatt lediglich ein pauschaliertes Leistungsentgelt zu erheben.

38

Weiterhin überzeugt das Argument des Klägers nicht, wonach eine durch Grundeigentum erhöhte „soziale Leistungsfähigkeit“ nicht hinreichend durch die Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Abschn. B der Beitragsordnung erfasst werde, da bei der Ermittlung dieser Einkünfte auch Werbungskosten abzuziehen seien und die Einkünfte dadurch sogar negativ werden könnten. Entgegen der Darstellung des Klägers werden nach Abschn. B der Beitragsordnung lediglich die „steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen“ berücksichtigt. Nur wenn „die Einnahmen nicht bekannt sind“, sind die Einkünfte zugrunde zu legen. Die vom Kläger angenommene Berücksichtigung von Werbungskosten findet nach Abschn. B also regelmäßig nicht statt. Der Hinweis des Klägers auf eventuell negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bestätigt vielmehr –umgekehrt– das Argument des Landesamtes, dass sowohl das Vorhandensein von Grundeigentum als auch von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht zwingend auf eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds schließen lassen.

39

(4) Auch die mit Schriftsatz vom 26.01.2026 vom Kläger vorgebrachten Einwendungen vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. So kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil das Landesamt seit dem 01.01.2002 bestimmte Regelungen früherer Beitragsordnungen nicht beanstandet habe. Denn solche Regelungen sind vom FG nicht festgestellt worden. Es fehlt somit an den gemäß § 118 Abs. 2 FGO erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (vgl. zur sogenannten negativen Bindungswirkung der vom FG festgestellten Tatsachen BFH-Urteil vom 22.10.2024 –  VIII R 18/21, BFHE 284, 538, BStBl II 2025, 108, Rz 32; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 118 Rz 150). Der Kläger hat das Fehlen entsprechender Feststellungen auch nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Unabhängig davon begründet eine bloße Untätigkeit der Aufsichtsbehörde regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand.

40

Ebenso tragen die Hinweise des Klägers auf ein „Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ nicht zur Überzeugungskraft seiner Einwendungen bei, sondern bestätigen –umgekehrt– die Richtigkeit der FG-Entscheidung. Der Hinweis auf einen Gesetzentwurf vermag die Rechtmäßigkeit einer zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Rechtslage nicht in Frage zu stellen. Aus den zukünftig erweiterten Beratungsbefugnissen von Lohnsteuerhilfevereinen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat der Kläger zudem gefolgert, dass Bestandteile der Beitragsordnung den Mehraufwand bei der Beratung berücksichtigen müssten. Werden aber –wie in der streitgegenständlichen Beitragsordnung– Grundeigentum und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter und bebauter Grundstücke bei der Beitragsbemessung doppelt berücksichtigt, wie es das FG nachvollziehbar hervorgehoben hat, entspricht dies einem verdeckten Leistungsentgelt, welches gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG nicht zulässig ist.

41

dd) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Senat in seiner früheren Rechtsprechung die Regelung einer Beitragssatzung für zulässig angesehen hat, bei der neuen Mitgliedern, welche für zwei Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten, die Einnahmen aus beiden Jahren zusammengerechnet wurden, was mitunter zu einer Verdoppelung der Beitragslast führen konnte (Senatsurteil vom 26.10.2010 –  VII R 23/09, BFHE 231, 473, BStBl II 2011, 188, Rz 22 f.). Ein Konnex zwischen Beitrag und der vom Verein erwarteten Leistung bestand dort nach Auffassung des Senats nur in sehr eingeschränktem Umfang, weil nach der dortigen Beitragssatzung eine Beratung auch für weiter zurückliegende Zeiträume, Rechtsbehelfsverfahren, Änderungsbescheide oder Antragsfristen in Anspruch genommen werden konnte. Die Zweckbestimmung des Vereins, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Mitglieder erst bei „aufgestautem Beratungsbedarf“ dem Verein beitreten würden, überlagerte im dortigen Fall den Leistungsbezug in einem solchen Umfang, dass dieser noch hingenommen werden konnte (Senatsurteil vom 26.10.2010 –  VII R 23/09, BFHE 231, 473, BStBl II 2011, 188, Rz 23; vgl. auch FG München, Urteil vom 15.12.2010 – 4 K 2771/07, EFG 2011, 1559, Rz 15 ff.). Mit einer solchen Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

42

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Kein Differenzkindergeld für im anderen Mitgliedstaat wohnende Kinder, wenn der Elternteil in Deutschland nur Vermögenseinkünfte erzielt

Stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Kindergeldberechtigten im unionsrechtlichen Sinne solche aus einer selbständigen Beschäftigung dar und müssen somit keine Unterschiedsbeträge für Kinder gewährt werden, die in anderen Mitgliedstaaten wohnen? Dazu hat der BFH Stellung genommen (Az. III R 7/23).

BFH, Urteil III R 7/23 vom 15.01.2026

Leitsatz

1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne der Art. 1 Buchst. a und b, Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

2. Der Anspruch auf Differenzkindergeld ist gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn die Familie mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt, dieser niedrigere Familienleistungen als die Bundesrepublik Deutschland erbringt und ein deutscher Kindergeldanspruch allein darauf beruhen würde, dass der Antragsteller wegen Einkünften gemäß § 21 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG) behandelt wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.02.2022 – 6 K 1428/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für zwei Kinder einen Anspruch auf Differenzkindergeld gemäß §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2004 Nr. L 166, S. 1) –Verordnung (EG) Nr. 883/2004– im Zeitraum September 2020 bis April 2021 (Streitzeitraum) hat. Streitig ist insbesondere, ob der Kindergeldanspruch, selbst wenn er dem Grunde nach bestehen sollte, gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen wäre.

2

Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann, dem Kindsvater, und ihren beiden 2014 und 2017 geborenen Kindern zunächst in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und bezog für diese deutsches Kindergeld.

3

Nach einem Umzug lebte sie zusammen mit den Kindern und ihrem Ehemann ab September 2020 und während des gesamten weiteren Streitzeitraums in einem gemeinsamen Haushalt in Ungarn. Für die Kinder wurden in Ungarn Familienleistungen ausgezahlt. Diese waren niedriger als das deutsche Kindergeld.

4

In Deutschland hatte die Klägerin ab September 2020 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Sie erzielte in Deutschland Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG; dies waren ihre einzigen Einkünfte. Die Klägerin ging keiner Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Wegen der Vermietungseinkünfte gab sie in Deutschland für die Jahre 2020 und 2021 Einkommensteuererklärungen ab; dabei beantragte sie die Veranlagung gemäß § 1 Abs. 3 EStG. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) lagen die Einkommensteuerbescheide der Klägerin für 2020 und 2021 noch nicht vor.

5

Der Ehemann der Klägerin war im Streitzeitraum in Deutschland weder beschäftigt noch selbständig erwerbstätig. Ob er in dieser Zeit zumindest zeitweise in Ungarn beschäftigt oder selbständig erwerbstätig war, hat das FG nicht festgestellt.

6

Weder die Klägerin noch ihr Ehemann bezogen Rente.

7

Mit Bescheid vom 01.02.2021 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder ab dem Monat September 2020 auf. Der Einspruch (Einspruchsentscheidungen vom 09.04.2021 für die Monate September 2020 bis einschließlich Dezember 2020 einerseits und ab Januar 2021 andererseits) und die Klage der Klägerin hatten keinen Erfolg.

8

Das FG setzte das Verfahren entgegen dem Antrag der Klägerin nicht bis zum Erlass der Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021 und damit der Entscheidungen über die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG aus. Es entschied, dass die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung unabhängig von der Behandlung der Klägerin als unbeschränkt steuerpflichtig rechtmäßig sei. Seit dem endgültigen Umzug der Klägerin und ihrer Kinder nach Ungarn unter Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland ab September 2020 bestehe wegen Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 –unabhängig von einer Veranlagung der Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 EStG– in Deutschland kein Anspruch auf die Differenz zwischen dem höheren deutschen Kindergeld und den Familienleistungen in Ungarn.

9

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

10

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.02.2022 – 6 K 1428/21 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

11

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

12

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin im Streitzeitraum keinen Kindergeldanspruch hatte und dass die Familienkasse deshalb die Kindergeldfestsetzung zu Recht ab September 2020 aufgehoben hat.

13

1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Familienkasse berechtigt war, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben.

14

a) Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, wenn sich die Verhältnisse, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, geändert haben. Zu diesen Verhältnissen gehört der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

15

b) Infolge der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland lag im Streitfall eine Änderung der Verhältnisse, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, vor.

16

2. Das FG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Differenzkindergeldanspruch der Klägerin nach deren Wegzug an der mangelnden Erfüllung der inländischen Anspruchsvoraussetzungen scheitert.

17

a) Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz für Kinder im Sinne des § 63 EStG, wer durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird (zu Ausnahmen bei Auslandssachverhalten vgl. Senatsurteil vom 01.07.2020 –  III R 22/19, BFHE 269, 320, BStBl II 2022, 176, Rz 22) und im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder –neben den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 1 Abs. 2 EStG– nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).

18

b) Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht vor.

19

aa) Die Klägerin hatte ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Streitzeitraum nicht in Deutschland, sondern in Ungarn.

20

bb) Die Klägerin war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG auch (noch) nicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden, weil die Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021 noch nicht ergangen waren. Eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass das Finanzamt in dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid dem Antrag des Steuerpflichtigen entsprochen und ihn demnach gemäß § 1 Abs. 3 EStG veranlagt hat (Senatsurteil vom 23.03.2021 –  III R 11/20, BFHE 272, 451, BStBl II 2021, 682, Rz 20, m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 22.02.2018 –  III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 15 ff.; vgl. aber auch Senatsurteil vom 25.02.2021 –  III R 23/20, BFH/NV 2021, 1344, Rz 26 ff.).

21

3. Das FG hat nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, als es das Verfahren nicht gemäß § 74 FGO ausgesetzt und den Erlass der Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021 und damit die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nicht abgewartet hat. Denn diese war im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

22

Selbst wenn die Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 EStG wegen ihrer in Deutschland erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden wäre und dem Grunde nach einen Anspruch auf deutsches Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG hätte, wäre der von der Klägerin geltend gemachte Differenzkindergeldanspruch nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen.

23

a) Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eröffnet, denn die Klägerin fällt als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung. Das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ist eine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eröffnet ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19.05.2022 –  III R 32/20, BFH/NV 2022, 1180, Rz 13, m.w.N.).

24

b) Unterstellt, dass die Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 EStG wegen ihrer in Deutschland erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt würde und dem Grunde nach einen Anspruch auf deutsches Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG hätte (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 23.03.2021 –  III R 11/20, BFHE 272, 451, BStBl II 2021, 682, Rz 15 und 17, und vom 22.02.2018 –  III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717), läge im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit ihren Kindern im Streitzeitraum in Ungarn lebte und Ungarn Familienleistungen zahlte, ein Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen vor (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– Wiering vom 08.05.2014 – C-347/12, EU:C:2014:300, Rz 56; Senatsurteil vom 25.07.2019 –  III R 34/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20, Rz 16). Diese Ansprüche wären gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu koordinieren; die Vorschrift wäre anwendbar.

25

c) Der Anspruch auf Differenzkindergeld wäre dann allerdings gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen. Die in Ungarn gezahlten Familienleistungen sind gegenüber dem deutschen Kindergeld vorrangig und schließen jedenfalls wegen des Wohnorts der Kinder in Ungarn einen Anspruch auf Differenzkindergeld aus.

26

aa) Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden die Familienleistungen beim Zusammentreffen von Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

27

Die letztgenannte Bestimmung enthält einen Ausschlusstatbestand für bestimmte Fälle, in denen ein Mitgliedstaat –wie im Streitfall Ungarn– Familienleistungen erbringt (dazu vgl. EuGH-Urteil Finanzamt Österreich –Rückforderung von Familienleistungen– vom 13.10.2022 – C-199/21, EU:C:2022:789, Rz 34 und 38; Senatsurteile vom 19.05.2022 –  III R 32/20, BFH/NV 2022, 1180, Rz 16 f., und vom 25.02.2021 –  III R 23/20, BFH/NV 2021, 1344, Rz 37; zur Bindungswirkung der Entscheidung der ausländischen Behörde vgl. z.B. Senatsurteil vom 25.07.2019 –  III R 34/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20, Rz 17, m.w.N.) und der Familienleistungsanspruch im anderen Mitgliedstaat ausschließlich durch den nachrangigen Anknüpfungstatbestand „Wohnort“ ausgelöst wird.

28

bb) Koordinierungsrechtlich wird der Anspruch auf deutsches Kindergeld im Streitfall –die Behandlung der Klägerin als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig unterstellt– durch den nachrangigen Anknüpfungstatbestand „Wohnort“ im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgelöst, auch wenn die Klägerin und ihre Familie im Streitzeitraum tatsächlich nicht in Deutschland, sondern in Ungarn wohnten und der Kindergeldanspruch somit nach nationalem Recht nicht auf § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern auf § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gestützt wird.

29

(1) Für die Frage, was die Ansprüche im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auslöst, ist nicht auf nationales Recht abzustellen, sondern darauf, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterstellt ist (vgl. Senatsurteile vom 22.02.2018 –  III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 30, und vom 25.07.2019 –  III R 34/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20, Rz 21).

30

Das EU-Recht unterscheidet insoweit nur zwischen den vier Anknüpfungspunkten „Beschäftigung“, „selbständige Erwerbstätigkeit“, „Rente“ und „Wohnort“ (vgl. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Da die Klägerin und ihr Ehemann, der Kindsvater, keine Rente (zur Definition s. Art. 1 Buchst. w der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) bezogen, und sowohl der Ehemann (unstreitig) als auch die Klägerin –wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen– in Deutschland keiner Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgingen, kommt in unionsrechtlicher Hinsicht nur eine Zuordnung zur Anspruchsauslösung durch den „Wohnort“ in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2018 –  III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 30).

31

(2) Die Klägerin ging im Streitzeitraum in Deutschland keiner Beschäftigung im Sinne des Art. 1 Buchst. a, Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und keiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 1 Buchst. b, Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach.

32

(a) Gemäß Art. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet „Beschäftigung“ im Sinne der Verordnung jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Entsprechendes gilt gemäß Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die „selbständige Erwerbstätigkeit“.

33

Damit wird nicht mehr –wie unter dem Regime der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern –Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 28 vom 30.01.1997, 1– (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)– entscheidend auf den Versichertenstatus abgestellt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 04.08.2011 –  III R 55/08, BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619), sondern auf die Begriffe der „Beschäftigung“ und der „selbständigen Erwerbstätigkeit“, mithin auf die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (vgl. z.B. Brechmann in Calliess/Ruffert, AEUV, Art. 48 Rz 7, m.w.N.). Deshalb ist auch die Rechtsprechung zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (vgl. z.B. die EuGH-Urteile De Jaeck vom 30.01.1997 – C-340/94, EU:C:1997:43, oder van Roosmalen vom 23.10.1986 – C-300/84, EU:C:1986:402) nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres auf den Streitfall übertragbar (vgl. z.B. auch Senatsurteil vom 25.07.2019 –  III R 34/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20).

34

(b) „Beschäftigung“ und „selbständige Erwerbstätigkeit“ sind jedoch weiterhin nicht alle Tätigkeiten, die zu Einkünften führen, sondern ausdrücklich nur Tätigkeiten oder gleichgestellte Situationen, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gelten. Art. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verweist somit auf die Begriffsbestimmungen der sozialrechtlichen Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats (vgl. etwa BeckOGK/Schreiber, Stand 15.02.2026, Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 1 Rz 41 f.) beziehungsweise die nationalen sozialversicherungsrechtlichen Definitionen (Bojanowski, Markowski in Wagner Lohnsteuer, T. Internationales Sozialversicherungsrecht, Rz 328, 330 f.; vgl. auch Brechmann in Calliess/Ruffert, AEUV, Art. 48 Rz 9; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung, Einführung Rz 48; Hummer in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, Teil 2, Art. 1 Rz 2 und 6, wonach die Begriffe „Beschäftigung“ und „selbständige Erwerbstätigkeit“ europäische Rechtsbegriffe sind, jedoch eine Rückverweisung in das Sozialrecht des Mitgliedstaats erfolgt, das auf den jeweiligen Sachverhalt anzuwenden ist; vgl. zu Art. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 EuGH-Urteil Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank vom 13.10.2022 – C-713/20, EU:C:2022:782).

35

Da die §§ 62 ff. EStG keine Regelungen dazu enthalten, was als „Beschäftigung“ oder „selbständige Tätigkeit“ in diesem Sinne anzusehen ist, gelten die allgemeinen Regeln des Sozialrechts.

36

(c) Die Klägerin übte nach den maßgeblichen sozialrechtlichen Grundsätzen im Streitzeitraum keine Beschäftigung im Sinne des Art. 1 Buchst. a, Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Deutschland aus.

37

(aa) Der Begriff „Beschäftigung“ ist in § 7 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV), das gemeinsame Vorschriften für die deutsche Sozialversicherung (s. § 1 SGB IV) enthält, systemübergreifend definiert (vgl. z.B. Urteil des Bundessozialgerichts –BSG– vom 22.09.1999 – B 5 RJ 52/98 R, SozR 3-2600 § 243 Nr. 7, unter b).

38

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist „Beschäftigung“ die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte dafür sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. z.B. auch BSG-Urteil vom 22.07.2025 – B 12 BA 7/23 R, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2025, 948, Rz 11; Jäger in Obenhaus/Herden/Jäger/Meyer/Pielke, 2. Aufl. 2025, SchwarzArbG, § 1 Rz 109, 122 ff., 190 ff.).

39

(bb) Im Streitfall war die Klägerin in Deutschland (unstreitig) nicht in diesem Sinne abhängig beziehungsweise weisungsunterworfen beschäftigt. Die Klägerin übte die Vermietungstätigkeit im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus.

40

(cc) Das FG hat auch keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die Klägerin im Streitzeitraum eine Beschäftigung vorübergehend unterbrochen hat und ihr deswegen Einkommensersatzleistungen gezahlt wurden (vgl. zu derartigen Fällen Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009, ABlEU 2010 Nr. C 106, 4 [11]). Derartiges hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht.

41

(d) Die Vermietungstätigkeit im Sinne des § 21 EStG ist auch keine (selbständige) „Erwerbstätigkeit“ im Sinne des Rechts der sozialen Sicherheit in Deutschland beziehungsweise des Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und auch keine einer selbständigen Erwerbstätigkeit „gleichgestellte Situation“, sondern Vermögensverwaltung.

42

(aa) Der Begriff der (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist im deutschen Sozialrecht zwar nicht ausdrücklich definiert, lässt sich aber aus den dortigen Vorschriften erschließen und gegenüber der (abhängigen) Beschäftigung, den Erwerbsersatzzeiten und der Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens abgrenzen.

43

So ist der Begriff „Arbeitseinkommen“ aus einer „selbständigen Tätigkeit“ (§ 15 SGB IV) im Vierten Buch Sozialgesetzbuch für das deutsche Sozialrecht systemübergreifend definiert (vgl. BSG-Urteil vom 22.09.1999 – B 5 RJ 52/98 R, SozR 3-2600 § 243 Nr. 7, unter b).

44

Gemäß § 15 Satz 1 SGB IV (in der Fassung vom 11.12.2023, zuvor § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) ist „Arbeitseinkommen“ der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer „selbständigen Tätigkeit“ und umfasst das Einkommen aus den typischerweise (vgl. z.B. BSG-Urteil vom 23.01.2008 – B 10 KR 1/07 R, BSGE 99, 284, Leitsatz) mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und selbständiger Arbeit (§ 18 EStG; vgl. z.B. BSG-Urteile vom 23.01.2008 – B 10 KR 1/07 R, BSGE 99, 284, unter 2.b; vom 30.03.2006 – B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr. 1, unter (2), und vom 22.09.1999 – B 5 RJ 52/98 R, SozR 3-2600 § 243 Nr. 7, unter b, m.w.N.), mithin den in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Gewinneinkünften. Tätigkeiten im Rahmen dieser Einkunftsarten sind somit „selbständige Tätigkeiten“ im Sinne des deutschen Sozialrechts, das sich insoweit grundsätzlich an der steuerrechtlichen Beurteilung orientiert (vgl. zur „Parallelität zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht in materiell-rechtlicher Hinsicht“ z.B. BSG-Urteile vom 18.02.2016 – B 3 KS 1/15 R, BSGE 120, 282, Rz 16, und vom 23.01.2008 – B 10 KR 1/07 R, BSGE 99, 284, unter 2.b).

45

Entsprechend definiert auch § 18a Abs. 2a SGB IV, der das Zusammentreffen von Einkommen mit Renten von Todes wegen betrifft, Arbeitseinkommen –also den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer „selbständigen Tätigkeit“ (vgl. § 15 Satz 1 SGB IV)– als die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

46

Demgemäß ordnet das BSG die Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG wie § 18a Abs. 4 SGB IV (seit dem 01.01.2002 in der Fassung des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.03.2001, BGBl I 2001, 403) nicht der „selbständigen Erwerbstätigkeit“, sondern der Vermögensnutzung (Vermögensverwaltung) zu (vgl. z.B. BSG-Urteil vom 22.09.1999 – B 5 RJ 52/98 R, SozR 3-2600 § 243 Nr. 7, unter b, m.w.N.; zum Sonderfall, dass die Vermietung unselbständiger Teil einer anderen, z.B. selbständigen gewerblichen Tätigkeit ist und von dieser nicht zu trennen ist, vgl. z.B. BSG-Urteil vom 18.02.2016 – B 3 KS 1/15 R, BSGE 120, 282, Rz 16; zum Fall einer Betriebsaufspaltung vgl. z.B. BSG-Urteil vom 30.09.1997 – 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr. 4, SozR 3-2400 § 18a Nr. 4; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.11.2011 – L 4 KR 39/08, Rz 77).

47

(bb) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der EuGH die durch eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung erreichte Bindung eines Versicherten an ein System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats als ausschlaggebendes Kriterium für die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angegeben hat (vgl. EuGH-Urteil van Roosmalen vom 23.10.1986 – C-300/84, EU:C:1986:402, Rz 30). Denn unter dem Regime dieser Verordnung wurde, wie ausgeführt, entscheidend auf den Versichertenstatus abgestellt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 04.08.2011 –  III R 55/08, BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619), wohingegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf die Begriffe der „Beschäftigung“ und „selbständigen Erwerbstätigkeit“ und mithin auf die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit abstellt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin an ein deutsches System der sozialen Sicherheit durch eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung gebunden hatte.

48

(e) Der Auffassung der Klägerin, wonach das Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung beim Kindergeld jedenfalls einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland gleichzustellen sei, ist nicht zu folgen. Das Erzielen von solchen Einkünften ist mit der Ausübung einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit weder nach deutschem Recht noch nach europäischem Recht gleichzusetzen (vgl. einerseits z.B. BSG-Urteil vom 25.06.1987 – 11a RLw 1/86, SozR 1500 § 110 Nr. 1, SozR 5850 § 3 Nr. 3, Rz 12 f. und andererseits Art. 1 Buchst. a und b sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach der Begriff „selbständige Erwerbstätigkeit“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation bezeichnet, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt).

49

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes auf Ausschüttungen an eine US-amerikanische sog. S-Corporation

Der BFH hatte bzgl. einer Kapitalertragsteuer-Erstattung über einen vollständigen Freistellungsanspruch nach § 50d Abs. 1 EStG für ausländische Gesellschafter einer US-amerikanischen S-Corporation betreffend die Gewinnausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft zu entscheiden (Az. I R 13/23).

BFH, Urteil I R 13/23 vom 11.03.2026

Leitsatz

1. Einer US-amerikanischen sogenannten S-Corporation, die in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine Personengesellschaft behandelt wird, aus deutscher Sicht aber eine Kapitalgesellschaft ist, steht als nutzungsberechtigter Gesellschaft für die Ausschüttungen einer deutschen Kapitalgesellschaft das sogenannte Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 3 DBA-USA 1989/2008 zu, soweit die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 26.06.2013 – I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367).

2. Daran ändert § 50d Abs. 1 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes materiell-rechtlich nichts. Aus der Anwendung der Vorschrift auf die Ausschüttungen an eine S-Corporation ergibt sich lediglich, dass nicht diese selbst, sondern deren Gesellschafter den Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern geltend zu machen haben.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.11.2022 – 2 K 750/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1. trägt für das Revisionsverfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst sowie 50 % der bis zum 26.02.2026 entstandenen Gerichtskosten.

Der Beklagte trägt für das Revisionsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2. bis 17. sowie die Gerichtskosten bis zum 26.02.2026 zu 50 % und ab dem 27.02.2026 zu 100 %.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1. (Klägerin zu 1.) ist eine Kapitalgesellschaft US-amerikanischen Rechts mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Sie hat nach US-amerikanischem Steuerrecht für die Besteuerung als sogenannte S-Corporation optiert und ist daher in den USA nicht körperschaftsteuerpflichtig; ihre Einkünfte werden stattdessen unmittelbar bei den in den USA ansässigen Gesellschaftern besteuert (Subchapter S, §§ 1361 bis 1378 des Internal Revenue Code). Gesellschafter der Klägerin zu 1. sind ausschließlich natürliche Personen, die in den USA ansässig sind, sowie nach US-amerikanischem Recht errichtete und in den USA ansässige Trusts, deren Begünstigte wiederum ausschließlich in den USA ansässige natürliche Personen sind. Die Gesellschafter der Klägerin zu 1. sind die Kläger und Revisions-beklagten zu 2. bis 17. (Kläger zu 2. bis 17.).

2

Die Klägerin zu 1. hält seit mehreren Jahren eine 100 %-Beteiligung an der … GmbH mit Sitz im inländischen X (GmbH). Aufgrund eines Gewinnverwendungsbeschlusses vom …2013 schüttete die GmbH am …2013 eine Dividende in Höhe von … € brutto an die Klägerin zu 1. aus. Hiervon zählt nach Abzug des Anteils, für den Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als verwendet gelten, ein Betrag in Höhe von … € zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die GmbH behielt hierauf Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und damit insgesamt … € (Kapitalertragsteuer in Höhe von … € zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von … €) ein und führte diese an das Finanzamt Y ab.

3

Mit Schreiben vom 14.03.2014 beantragte die Klägerin zu 1. formlos die vollständige Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von … € und reichte mit Schreiben vom 21.05.2014 unter anderem ein ausgefülltes Antragsformular „Antrag auf Erstattung der deutschen Abzugsteuern von Kapitalerträgen“ ein, wobei sie als Erstattungsberechtigten „… Corp. (S-Corporation) für ihre Gesellschafter“ eingetragen hatte. Die Gesellschafter ergaben sich aus dem ebenfalls beigefügten Dokument „Form 6166“ für das Tax Year 2013.

4

Mit Bescheid vom 04.09.2014 setzte der Beklagte und Revisionskläger (Bundeszentralamt für Steuern –BZSt–) den zu erstattenden Betrag gegenüber der Klägerin zu 1. als Erstattungsberechtigte auf … € (Kapitalertragsteuer in Höhe von … € sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von … €) fest. Dies entspricht einer Quellensteuerreduktion auf 15 %. Eine weitergehende Erstattung versagte das BZSt mit der Begründung, dass aufgrund der Geltung des § 50d Abs. 1 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes in der geänderten Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) –EStG a.F.– die Vergünstigung nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) i.d.F. des Protokolls zur Änderung des am 29.08.1989 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (Änderungsprotokoll) vom 01.06.2006 (BGBl II 2006, 1186, BStBl I 2008, 767) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 04.06.2008 (BGBl II 2008, 612, BStBl I 2008, 784) –DBA-USA 1989/2008– nicht beansprucht werden könne. Die Reststeuer betrage 15 %, da auf die Abkommensberechtigung der Gesellschafter der Klägerin zu 1. abgestellt werden müsse.

5

Mit Schreiben vom 11.09.2014 legte die Klägerin zu 1. Einspruch gegen den Bescheid des BZSt vom 04.09.2014 ein. Das BZSt erließ keine Einspruchsentscheidung, sondern wies zuletzt im Jahr 2018 darauf hin, dass die Auslegung des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. noch im Bundesministerium der Finanzen (BMF) diskutiert werde. Zudem sei der ursprüngliche Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer vom 21.05.2014 unter dem Titel „… Corp. (S-Corporation für ihre Gesellschafter)“ eingereicht worden, während der angefochtene Bescheid an die Klägerin zu 1. ohne Bezugnahme auf die Anteilseigner gerichtet worden sei und deshalb aufgehoben und an die Gesellschaft als Empfänger für ihre Gesellschafter erneut bekanntgegeben werden müsse.

6

Nachdem die Klägerin zu 1. entgegnet hatte, dass es möglich sei, den gestellten Antrag als Antrag der Klägerin zu 1. auszulegen, erhob diese am 20.03.2019 Untätigkeitsklage beim Finanzgericht (FG) Köln. Diese nahm sie zurück, nachdem das BZSt am 21.04.2020 unter Hinweis auf die von ihm zuvor angekündigte verbösernde Einspruchsentscheidung den Bescheid vom 04.09.2014 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) aufgehoben und gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin zu 1. einen zusammengefassten Bescheid über die Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugsteuern vom Kapitalertrag vom 21.04.2020 erlassen hatte.

7

Nach erfolglosem Einspruch gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Kläger zu 2. bis 17. als auch die Klägerin zu 1. Klagen auf Erstattung der vollständigen Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag, die durch das FG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Mit Urteil vom 16.11.2022 – 2 K 750/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2023, 658) gab das FG der Klage der Kläger zu 2. bis 17. statt, während es die Klage der Klägerin zu 1. als unbegründet abwies.

8

Dagegen richtet sich die Revision des BZSt, die es auf die Verletzung von Bundesrecht stützt. Die ursprünglich von der Klägerin zu 1. ebenfalls eingelegte Revision hat diese am 26.02.2026 zurückgenommen.

9

Das BZSt beantragt, das Urteil des FG Köln vom 16.11.2022 – 2 K 750/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit es unter Änderung des zusammengefassten Freistellungsbescheids vom 21.04.2020 betreffend die Kläger zu 2. bis 17. und Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 14.04.2021 gegenüber den Klägern zu 2. bis 17. den Beklagten verpflichtet hat, den zusammengefassten Freistellungsbescheid bezüglich weiterer Abzugsteuern in Höhe von insgesamt … € –und damit in vollständiger Höhe von … € (Kapitalertragsteuer in Höhe von … € zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von … €)– zu erlassen und den Betrag an die Kläger zu 2. bis 17. zu erstatten.

10

Die Kläger zu 2. bis 17. beantragen, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision des BZSt ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern zu 2. bis 17. ein vollständiger Erstattungsanspruch in Höhe von … € (Kapitalertragsteuer in Höhe von … € zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von … €) –und damit gegenüber der Festsetzung des BZSt eine Erstattung von zusätzlich … €– zusteht, da sie nach § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. verfahrensrechtlich befugt sind, den originär bei der Klägerin zu 1. entstandenen Erstattungsanspruch geltend zu machen.

12

1. Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer ungeachtet des Abkommens anzuwenden (§ 50d Abs. 1 Satz 1 EStG a.F.). Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer (§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.). Die Erstattung erfolgt nach § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge. Ist der Gläubiger der Kapitalerträge eine Person, der die Kapitalerträge nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht gemäß § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag aufgrund eines DBA nur der Person zu, der die Kapitalerträge nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden. Art. 29 Abs.  1 DBA-USA 1989/2008 erlaubt dem Quellenstaat, seine Abzugsteuern (Quellensteuern) entsprechend seinem innerstaatlichen Recht ohne Rücksicht auf die Vorschriften des Abkommens zu erheben. Gleichzeitig wird der Quellenstaat gemäß Art. 29 Abs.  2 DBA-USA 1989/2008 verpflichtet, die im Abzugsweg erhobene Steuer auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird. Verfahrensrechtliche Grundlage der Steuererstattung ist der Freistellungsbescheid im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO, in dem über die Höhe des unbesteuert bleibenden Teils der Vergütung –und damit zugleich des Erstattungsanspruchs– entschieden wird (vgl. Senatsurteil vom 11.10.2000 –  I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291).

13

2. Das FG ist ausgehend von seinen den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen zutreffend davon ausgegangen, dass in der Person der Klägerin zu 1. die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß Art. 29 Abs.  2 DBA-USA 1989/2008 und § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG dem Grunde nach gegeben waren.

14

a) Ein derartiger Erstattungsanspruch setzt zunächst voraus, dass steuerpflichtige Einkünfte vorliegen (Senatsurteil vom 10.11.2021 –  I R 27/19, BFH/NV 2022, 708). Es steht insoweit zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass die nicht in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ansässige Klägerin zu 1. in Form der im Abzugsjahr vollzogenen Ausschüttung der GmbH beschränkt steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. erzielt hat, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG der Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Die Kapitalertragsteuer ist –wie im Streitfall auch erfolgt– vom inländischen Ausschüttenden bei der zuständigen Finanzbehörde anzumelden und abzuführen (§ 44 Abs. 1 EStG a.F.).

15

b) Die Klägerin zu 1. erfüllt mit dem FG auch die sich aus Art. 29 Abs.  2 DBA-USA 1989/2008 und § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG ergebenden Voraussetzungen für eine vollständige Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags; es gelangt zu ihren Gunsten –trotz ihrer Qualifikation als sogenannte hybride Gesellschaft in Form einer S-Corporation– Art. 10 Abs.  3 DBA-USA 1989/2008 zur Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2013 –  I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367).

16

aa) Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 können Dividenden auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die Dividenden von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person als Nutzungsberechtigtem bezogen werden, 5 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, der unmittelbar über mindestens 10 % der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören. In allen anderen Fällen ist nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst.  b DBA-USA 1989/2008 das Besteuerungsrecht dieses Staats (Quellenstaat) auf 15 % des Bruttobetrags der Dividenden begrenzt. Gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 werden ungeachtet von Art. 10 Abs.  2 DBA-USA 1989/2008 Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, gänzlich nicht besteuert, wenn der Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Dividendenanspruchs seit einem Zeitraum von zwölf Monaten unmittelbar Anteile in Höhe von mindestens 80 % der Stimmrechte an der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft hält und die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und bb DBA-USA 1989/2008 erfüllt, vorausgesetzt, die Gesellschaft erfüllt hinsichtlich der Dividenden die Voraussetzungen des Art. 28 Abs.  4 DBA-USA 1989/2008.

17

bb) Die Klägerin zu 1. ist zwar keine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz  1 DBA-USA 1989/2008, weil sie nach dem Recht dieses Staats dort weder aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes der Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Als „S-Corporation“ erfüllt sie diese Ansässigkeitsmerkmale in den USA nicht, weil sie nach US-amerikanischem Recht nicht selbst der amerikanischen Ertragsbesteuerung unterliegt. Der Besteuerung unterliegen dort nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG vielmehr ihre Gesellschafter, die Kläger zu 2. bis 17. Die fehlende Ansässigkeit wird nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 26.06.2013 –  I R 48/12 (BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367), an denen der Senat festhält, allerdings durch Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 substituiert.

18

cc) Gemäß Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 gelten Einkünfte oder Gewinne, welche von einer oder über eine Person erzielt werden, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten als solche nicht steuerpflichtig ist, als von einer in einem Staat ansässigen Person erzielt, soweit sie im Sinne der Steuergesetze dieses Staats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person gelten. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind bei einer S-Corporation erfüllt (Senatsurteil vom 26.06.2013 –  I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367). Die an die S-Corporation geleisteten Dividendenzahlungen der inländischen Tochtergesellschaft sind zwar nach dem Recht der USA dort nicht steuerpflichtig, sie werden aber fiktiv als solche angesehen, die insoweit von einer in den USA ansässigen Person erzielt werden, als sie im Ergebnis in den USA ansässigen Personen als Einkünfte oder Gewinne zugerechnet werden. Derartige in den USA ansässige Personen sind die Gesellschafter der Klägerin zu 1., also die Kläger zu 2. bis 17.

19

dd) Durch die Fiktion der abkommensrechtlichen Zuordnung der Einkünfte oder Gewinne nach Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 wird gewährleistet, dass diese Personen mit den betreffenden Einkünften oder Gewinnen in den Abkommensschutz einbezogen werden. Gleichzeitig bewirkt die Norm nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut, dass die Einkünfte oder Gewinne als „von einer in den USA ansässigen Person“ erzielt anzusehen sind. Auch das Zurechnungssubjekt und dessen Ansässigkeit werden also abweichend von den Voraussetzungen des Art. 4 Abs.  1 DBA-USA 1989/2008 im Sinne einer einkünftebezogenen Ansässigkeitsfiktion von der Fiktion erfasst (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2013 –  I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367). Soweit das BZSt dagegen einwendet, Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 müsse zu einer Qualifikationsverkettung führen, da die Gewährung des Schachtelprivilegs gemäß Art. 10 Abs.  3 DBA-USA 1989/2008 ein unangemessener oder –nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung– sogar missbräuchlicher Abkommensvorteil sei, den Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 vermeiden wolle, kommt dies im Abkommenswortlaut gerade nicht zum Ausdruck (dagegen auch Wassermeyer/Linn, DBA USA Art. 1 Rz 49) und ist es insoweit unerheblich, dass sich die Gewährung des Schachtelprivilegs für hybride Gesellschaften aus Sicht des BZSt nicht aus den einschlägigen Empfehlungen des OECD-Partnership-Report ergibt. Soweit nach Angabe des BZSt in der Denkschrift zum Änderungsprotokoll zum DBA-USA vom 01.06.2006 die Bestimmung des Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 den Empfehlungen des OECD-Partnership-Report entsprechen soll, lässt sich aus einer solchen pauschalen Äußerung –die sich zudem im Änderungsprotokoll selbst nicht widerspiegelt– für die Anwendung der Vorschrift auf den konkreten Fall der S-Corporation nichts gewinnen. Ebenfalls ohne Relevanz für die Auslegung des DBA-USA 1989/2008 sind die vom BZSt in der mündlichen Verhandlung benannten Regelungen in dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 12.11.2015 (BGBl II 2016, 1116, BStBl I 2017, 122) und Verlautbarungen hierzu (vgl. Senatsurteil vom 19.11.2025 –  I R 6/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

20

c) Die Klägerin zu 1. hat die in Rede stehenden Dividenden auch als nutzungsberechtigte Gesellschaft im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 erzielt, weil für die Auslegung des abkommensrechtlichen Begriffs des Nutzungsberechtigten allein das nationale Recht des Quellenstaats, hier also Deutschlands, maßgebend ist. Art. 3 Abs.  2 DBA-USA 1989/2008 verweist insoweit für den hier gegebenen Fall, dass eine Definition im Abkommen fehlt und auch kein vorrangiger Abkommenszusammenhang gegeben ist, auf das nationale Recht des jeweiligen Anwenderstaats (Senatsurteile vom 20.08.2008 –  I R 39/07, BFHE 222, 509, BStBl II 2009, 234; vom 26.06.2013 –  I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367). Der Senat hat dabei ausdrücklich klargestellt, dass sowohl der Sinn und Zweck von Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 als auch die systematische Stellung der Norm die Unabhängigkeit dieser Regelung im Hinblick auf die Bestimmung der nutzungsberechtigten Gesellschaft gemäß Art. 10 Abs.  3 DBA-USA 1989/2008 stützt. Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 legt insoweit gerade nicht fest, welcher Person die Einkünfte konkret zuzurechnen sind, und ordnet auch keine sogenannte Qualifikationsverkettung an, welche den Quellenstaat an die steuerliche Qualifizierung des Rechtsträgers im Ansässigkeitsstaat binden könnte. Für einen derartig weitgehenden Regelungsgehalt gibt wiederum der Wortlaut der Abkommensregelung nichts her (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2013 –  I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367).

21

d) Nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligter erfüllt die Klägerin zu 1. schließlich auch die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und bb DBA-USA 1989/2008 sowie die Anforderungen des Active-Business-Tests gemäß Art. 28 Abs.  4 DBA-USA 1989/2008. Der Senat sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab.

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3. An dem vorstehenden Ergebnis ändert auch § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. nichts.

23

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz eingeführten und erstmals auf Zahlungen, die –wie auch die streitbefangene Ausschüttung vom 11.12.2013– nach dem 30.06.2013 erfolgt sind, anzuwendenden (§ 52 Abs. 59a Satz 7 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG) § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. sind erfüllt, denn Gläubigerin der hier streitigen Kapitalerträge ist die Klägerin zu 1., und diese Kapitalerträge werden nach US-amerikanischem Steuerrecht den Klägern zu 2. bis 17. zugerechnet.

24

b) Als Rechtsfolge ordnet § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. an, dass der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag aufgrund eines DBA nur der Person zusteht, der die Kapitalerträge nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden. Es ist dabei umstritten, ob dieser Rechtsfolgenausspruch –so wie es auch das FG vertritt– im Sinne einer „verfahrensrechtlichen Wirkung“ die Person bestimmt, die den abkommensrechtlich entstandenen Anspruch tatsächlich geltend machen kann (so etwa Viebrock/Loose/Oskamp, Die Unternehmensbesteuerung –Ubg– 2013, 765, 767; Loose/Oskamp, Ubg 2014, 630, 633; Jacob/Klein, Internationales Steuerrecht –IStR– 2014, 121, 129; Häck/Spierts, IStR 2014, 58, 63; Hagemann/Kahlenberg, Betriebs-Berater –BB– 2014, 1623, 1630; Kudert/Hagemann/Kahlenberg, Internationale Wirtschaftsbriefe 2014, 892, 893; Hagemann/Kahlenberg, BB 2014, 1623, 1630 sowie IStR 2016, 834, 835 f. und IStR 2020, 17, 23; Kopec/Rothe, IStR 2015, 372, 375 ff.; Scheuch/Schiefer, Ubg 2016, 263, 270; Kempf/Loose/Oskamp, IStR 2017, 735, 739; Korff/Rüsch, Internationale Steuer-Rundschau –ISR– 2023, 164, 166; Helde, EFG 2023, 663, 664; Baltes, IStR 2024, 937, 940; Pignot/Paar, Recht der Finanzinstrumente –RdF– 2024, 32, 34; Schmidt/Loschelder, EStG, 44. Aufl., § 50d Rz 69; Brandis/Heuermann/Wagner, § 50d EStG Rz 179 ff.; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 50d Rz 51d; offengelassen bei Hagena in Herrmann/Heuer/Raupach, § 50d EStG Rz 146b und ISR 2014, 83, 85; Linn/Pignot in Haase, AStG/DBA, 4. Aufl., Art. 4 MA Rz 58; Dremel/Licht in Schönfeld/Ditz, DBA, 3. Aufl., Art. 1 OECD-MA Rz 63) oder einen materiell-rechtlichen „Nutzungsberechtigtenwechsel“ auslöst (so etwa BMF-Schreiben vom 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258, Tz. 2.1.2, Bsp. 1; Jochum, IStR 2014, 1, 4; Sternberg in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 50d Rz H 3; Frotscher in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 105 und in Frotscher/Geurts, EStG, § 50d Rz 288). Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an.

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aa) Bereits der Wortlaut des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. spricht dafür, dass durch die Norm das Recht auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs verlagert wird. Wenn es dort heißt, dass „der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag … nur der Person zu[steht], der die Kapitalerträge … nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats … zugerechnet werden“, setzt dies mit dem FG einen bereits entstandenen Anspruch voraus (Loose/Oskamp, Ubg 2014, 630, 633; Kopec/Rothe, IStR 2015, 372, 375 f.; Kempf/Loose/Oskamp, IStR 2017, 735, 739; Baltes, IStR 2024, 937, 940; Pignot/Paar, RdF 2024, 32, 34). Wer als „Nutzungsberechtigter“ beziehungsweise als Einkünfteerzieler gelten soll, wird demgegenüber nicht ausgeführt.

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bb) Für diese Auslegung spricht auch die systematische Stellung der Norm im Gesetz (vgl. Loose/Oskamp, Ubg 2014, 630, 633; Kopec/Rothe, IStR 2015, 372, 376; Kempf/Loose/Oskamp, IStR 2017, 735, 739; Pignot/Paar, RdF 2024, 32, 34), denn in Absatz 1 des § 50d EStG a.F. wird insgesamt das Verfahren für den Steuerabzug und die Steuererstattung geregelt. Für den Erstattungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach haben die dortigen Regelungen keine Bedeutung, sondern wird das Bestehen eines abkommensrechtlichen Erstattungsanspruchs vorausgesetzt. Soweit § 50d Abs. 3 EStG a.F. materiell-rechtliche Anordnungen enthält, steht das der vorgenannten Annahme nicht entgegen, denn es handelt sich insoweit um einen anderen Normabsatz.

27

cc) Für die vorgenannte Auslegung sprechen auch die Gesetzesmaterialien (vgl. Kopec/Rothe, IStR 2015, 372, 376; Kahlenberg, IStR 2016, 834, 835; Baltes, IStR 2024, 937, 940), denn in der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, „der nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG bestehende Anspruch … auf Entlastung“ gehe „für Zwecke seiner Geltendmachung“ über (vgl. BTDrucks 17/13033, S. 72). Dass der Gesetzgeber eine darüber hinausgehende materiell-rechtliche Wirkung hätte anordnen wollen, lässt sich der Begründung hingegen nicht entnehmen. Dies würde gerade voraussetzen, dass der Regelung des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. abkommensüberschreibende Wirkung zukommt, was weder aus dem Normwortlaut noch aus der Gesetzesbegründung erkennbar ist (vgl. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 50d Rz 51d; auch Hagemann/Kahlenberg, BB 2014, 1623, 1630). Dem steht nach der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 (Senatsurteil vom 26.06.2013 –  I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367) auch nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1. aufgrund der Besonderheiten des US-amerikanischen Steuerrechts dort nicht der Körperschaftsteuer unterliegt. § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. kann im Übrigen schon deshalb nicht als „Nichtanwendungsgesetz“ gegen das vorgenannte Senatsurteil verstanden werden, weil dieses erst am 30.10.2013 veröffentlicht wurde, während das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz bereits am 06.06.2013 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden ist (BRDrucks 477/13). Nicht mehr als eine bloße Meinungsäußerung eines an einer späteren Gesetzgebung beteiligten Organs ist schließlich die vom BZSt in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene, im Regierungsentwurf zu einem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 22.01.2021 (BRDrucks 50/21, S. 50) enthaltene Bemerkung, dass es sich unter anderem bei § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. um eine Bestimmung „zur materiellen Anwendung von DBA“ handele, die (als neuer Abs. 11a) in § 50d EStG verbleibe und nicht in den neu formulierten § 50c EStG überführt werde. Zur Ermittlung der Vorstellungen des Gesetzgebers des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes ist diese Bemerkung nicht tauglich.

28

dd) Soweit der Gesetzgeber mit § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. das Leerlaufen von Erstattungsansprüchen infolge von Qualifikationskonflikten bei hybriden Gesellschaftsformen verhindern wollte, besteht eine solche Gefahr in Fällen von S-Corporations gerade wegen der anwenderstaatsorientierten Betrachtungsweise im Senatsurteil vom 26.06.2013 –  I R 48/12 (BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367) nicht (Kopec/Rothe, IStR 2015, 372, 377 f.; Kahlenberg, IStR 2016, 834, 835 f.). Die Gesetzesbegründung befasst sich vielmehr nur mit der „umgekehrten“ Konstellation, in der durch den Übergang des Anspruchs der Gesellschafter auf die hybride Gesellschaft das sogenannte Leerlaufen verhindert wird. Dort wird ausdrücklich auf die Grundsätze in Nr. 5 zu Art. 1 des OECD-Musterkommentars verwiesen, die den Fall einer steuerlich als transparent behandelten Personengesellschaft betreffen. § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. zielt insoweit darauf ab, möglichen Doppelerstattungen vorzubeugen, zieht aber keine innerstaatliche oder abkommensrechtliche Zurechnungsverschiebung nach sich. Dass sich die Norm ausweislich der Gesetzesbegründung an den OECD-Musterkommentar und die dort angeordnete materielle Qualifikationsverknüpfung hat anlehnen wollen, widerstreitet dem nicht, weil die beschriebenen normativen Zusammenhänge das Gegenteil belegen und ein etwaiger entgegenstehender Regelungswille keinen zulänglichen Niederschlag im Wortlaut gefunden hat (vgl. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 50d Rz 51d, m.w.N.). Allein aus der Tatsache, dass § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. bezogen auf S-Corporations und ihre Gesellschafter als missglückt angesehen wird, folgt noch nicht, dass die Norm teleologisch zu reduzieren wäre (so aber Port in Mössner/Lampert u.a., Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 6. Aufl., Rz 10.46), denn es fehlen mit dem FG Anhaltspunkte dafür, dass das Ergebnis vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein könnte.

29

ee) Soweit teilweise vertreten wird, Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 führe zum Ausschluss von § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. (vgl. etwa Jacob/Klein, IStR 2014, 121, 129; Frotscher in Frotscher/Geurts, EStG, § 50d Rz 278; s. auch Hagena in Herrmann/Heuer/Raupach, § 50d EStG Rz 146b sowie ISR 2014, 83, 85), ist dem nicht zu folgen. Beide Regelungen dienen zwar der Auflösung internationaler Qualifikationskonflikte bei hybriden Gesellschaftsformen, allerdings setzt § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. einen bereits bestehenden abkommensrechtlichen Erstattungsanspruch voraus, der sodann wegen der rein „verfahrensrechtlichen Wirkung“ der Norm lediglich von einer anderen Person als Erstattungsberechtigter geltend zu machen ist (Kopec/Rothe, IStR 2015, 372, 379; Baltes, IStR 2024, 937, 941). Dass § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. von Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 verdrängt würde, folgt weder aus den genannten Normen noch sonstigen Abkommensvorschriften.

30

4. Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das FG den am 22.05.2014 beim BZSt eingegangenen Antrag als wirksamen Erstattungsantrag der Klägerin zu 1. für ihre Gesellschafter verstanden hat. Das FG weist hierzu darauf hin, dass sich –unabhängig davon, dass die Kläger zu 2. bis 17. zeitnah bestätigt haben, dass der Anspruch durch sie beziehungsweise in ihrem Interesse geltend gemacht werden sollte– aus der Formulierung des Antrags „für ihre Gesellschafter“ eine solche Auslegung ergebe. Die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, das heißt –wie auch im Streitfall– jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.09.2023 –  VI R 27/21, BFHE 282, 268, BStBl II 2024, 38; vom 17.06.2025 –  VI R 15/23, BStBl II 2025, 965).

31

5. Soweit das BZSt zuletzt –allerdings ohne jeden Nachweis– den auf „neuere rechtliche Erkenntnisse“ gestützten Verdacht vorgetragen hat, die GmbH könne infolge des sogenannten Check-the-box-Verfahrens aus US-amerikanischer Sicht eine disregarded entity sein, ist derartiges vom FG nicht festgestellt worden. Soweit das BZSt hiermit die Verfahrensrüge erheben wollte, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verstoßen, kann diese Rüge keinen Erfolg haben. Diese Rüge ist bereits wegen ihrer nicht fristgerechten Erhebung unzulässig. Das Revisionsgericht darf grundsätzlich nur solche Verfahrensrügen berücksichtigen, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO genügenden Weise angebracht werden (z.B. BFH-Urteil vom 22.02.2012 –  X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511). Hieran fehlt es.

III.

32

Da die Klägerin zu 1. ihre Revision zurückgenommen hat, bewirkt dies den Verlust des eingelegten Rechtsmittels (§ 125 Abs. 2 FGO).

IV.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 und § 136 Abs. 2 FGO, wobei das Datum der Revisionsrücknahme der Klägerin zu 1. zu berücksichtigen ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Änderungen im Steuerberatungs- und Steuerrecht erörtert

Der Bundestag hat am 21.05.2026 in 1. Lesung den Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (BT-Drs. 21/6002) debattiert. Im Anschluss wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.05.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 21. Mai 2026, erstmals den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (21/6002) debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige erste Lesung wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Finanzausschuss.

Der Gesetzentwurf gleicht einem früheren Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/4550), den der Bundestag am 24. April beschlossen hatte, der aber am 13. Mai im Bundesrat gestoppt wurde. Der nun eingebrachte Gesetzentwurf enthält nicht mehr die ursprünglich vorgesehene steuerfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten bezahlen können.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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