Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf die auf sog. Lufttüchtigkeitsanweisungen des Luftfahrtbundesamtes sowie auf harmonisierten Regelungen für die europäische Luftfahrt (sog. Joint Aviation Requirements) beruhende Verpflichtung zur Umrüstung und ständigen Anpassung seiner Flugzeuge an den jeweiligen Stand der (Luftsicherheits-)Technik Rückstellungen zu bilden hat, da bei nicht fristgerechter Umsetzung die Betriebserlaubnis des betroffenen Flugzeugs erlischt (Az. IV R 7/11).