Das BMF verlängert die Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 05.11.2013 bis zum 1. Juli 2014 (Az. IV D 2 – S-7200 / 07 / 10022 :001).
Steuern
Das BMF verlängert die Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 05.11.2013 bis zum 1. Juli 2014 (Az. IV D 2 – S-7200 / 07 / 10022 :001).
Das BMF hat die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf steuerpflichtige Umsätze mit Sammlermünzen im Kalenderjahr 2014 festgelegt (Az. IV D 2 – S-7229 / 07 / 10002).
Reha-Kliniken erbringen mit der Beherbergung und Verpflegung von Begleitpersonen ihrer Patienten umsatzsteuerpflichtige Leistungen. So entschied das FG Münster (Az. 15 K 2352/10 U).
Laut FG Münster stellt der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters keine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft dar und löst dementsprechend keine Schenkungsteuer aus (Az. 3 K 103/13 Erb).
Die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG (sog. Konzernprivileg) greift bei der Verschmelzung einer GmbH auf ihre Alleingesellschafterin nicht ein, wenn diese die Gesellschaftsanteile im Privatvermögen hielt. So entschied das FG Münster (Az. 8 K 1507/11 GrE).
Die Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge, die bei einer Firmenjubiläumsfeier verlost werden, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Teilnehmerkreis so überschaubar ist, dass der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer über 35 Euro liegt. So entschied das FG Köln (Az. 13 K 3908/09).
Das FG Düsseldorf entschied, dass ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, Anspruch auf denselben Freibetrag hat, wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist (Az. 4 K 689/12).
Das BMF verwendet die bisherigen Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG unverändert auch für Stichtage ab dem 01.01.2014 (Az. IV D 4 – S-3104 / 09 / 10001).
Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass durch Einarbeitung von redaktionellen Änderungen und der seit Dezember 2012 ergangenen Rechtsprechung umfangreich aktualisiert (Az. IV D 3 – S-7015 / 13 / 10001).
Das BMF setzt in seinem Schreiben die Grundsätze des BFH-Urteils XI R 38/10 und des EuGH-Urteils C-651/11 zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG um (Az. IV D 2 – S-7100-b / 13 / 10001, IV D 2 – S-7100-b / 11 / 10001).
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