Das FG Hamburg hat entschieden, dass eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung bei rückwirkender Gesetzesänderung keine Bindungswirkung hat. Steuerpflichtige müssten mit Gesetzesänderungen rechnen und könnten nicht auf den zeitlich unbegrenzten Fortbestand einer einmal geltenden Rechtslage vertrauen (Az. 6 K 199/12).