Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2025

Das BMF hat die für das Jahr 2025 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben (Az. IV D 3 – S 1547/00006/006/024).

BMF, Schreiben IV D 3 – S 1547/00006/006/024 vom 21.01.2025

Nachstehend gibt das BMF die für das Jahr 2025 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2025

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien

Mit der Änderung der Verordnung zu geldwäscherechtlich meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich stärkt die Bundesregierung die Bekämpfung von Finanzkriminalität im Immobiliensektor. Das BMF hat im Einvernehmen mit dem BMJ die Änderungsverordnung zu der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) erlassen. Sie wurde am 20. Januar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 17. Februar 2025 in Kraft.

BMF, Mitteilung vom 20.01.2025

Mit der Änderung der Verordnung zu geldwäscherechtlich meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich stärkt die Bundesregierung die Bekämpfung von Finanzkriminalität im Immobiliensektor. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Änderungsverordnung zu der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) erlassen. Sie wurde am 20. Januar 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 13) veröffentlicht und tritt am 17. Februar 2025 in Kraft.

Die im Jahr 2020 auf Grundlage der Ermächtigung in § 43 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes (GwG) erlassene GwGMeldV-Immobilien regelt und konkretisiert Meldepflichten bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, im Zusammenhang mit erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor. In den in der Verordnung konkretisierten Fallgruppen haben geldwäscherechtlich Verpflichtete der genannten Berufsgruppen Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben.

Die GwGMeldV-Immobilien leistet seit 2020 einen maßgeblichen Beitrag, um den erhöhten Geldwäscherisiken im Bereich der Immobilientransaktionen entgegenzuwirken. Vor Erlass der Verordnung war es für die Verpflichteten der genannten Berufsgruppen häufig schwierig, zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall die geldwäscherechtliche Meldepflicht oder die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht griff. Mit der Rechtsverordnung wurden den angesprochenen Berufsgruppen Regelungen an die Hand gegeben, um Verdachtsmeldungen abgeben zu können, ohne in den Konflikt mit berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten zu geraten. Das Meldevolumen der betroffenen Berufsgruppen konnte hierdurch von einer niedrigen zweistelligen Anzahl im Jahr 2019 auf ca. 7.500 Meldungen im Jahr 2023 deutlich gesteigert werden.

Seit dem Inkrafttreten der GwGMeldV-Immobilien sind aufgrund rechtlicher Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) sowie aus den Ergebnissen einer Evaluierung Anpassungen einzelner Regelungen der Verordnung notwendig geworden, die mit der Änderungsverordnung umgesetzt werden. Kernanliegen der Änderung ist die Anpassung der GwGMeldV-Immobilien an das Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG). Zwei neue Meldetatbestände stellen sicher, dass nicht nur bei einem Verstoß gegen das Barzahlungsverbot, sondern auch bei Verletzung oder missbräuchlicher Umgehung der Nachweispflichten des § 16a GwG Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgenommen werden.

Darüber hinaus werden die Ergebnisse einer umfassenden Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien aufgegriffen, um noch stärker als bisher Meldungen auszuschließen, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind. Die damit verbundene Steigerung der Qualität von Verdachtsmeldungen ist ein weiterer Baustein im Rahmen der intensiven und fortlaufenden Arbeiten der Bundesregierung zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zum Nachweis einer verdeckten Treuhand bei Kommanditanteilen

Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Zurechnung von Kommanditanteilen und dem Nachweis einer verdeckten Treuhandschaft zu befassen (Az. 9 K 443/21 F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 21.01.2025 zum Urteil 9 K 443/21 F vom 17.10.2024 (rkr)

Der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit der Zurechnung von Kommanditanteilen und dem Nachweis einer verdeckten Treuhandschaft zu befassen.

Der Kläger war bis 2012 mit 40 % als Kommanditist an der J.-GmbH & Co. KG (nachfolgend: J.) beteiligt. Die übrigen 60 % hielt die F.-GmbH & Co. Q.-KG (nachfolgend: F.). Der Kläger veräußerte seine Anteile Ende 2012. Das beklagte Finanzamt rechnete ihm im Feststellungsbescheid 2012 einen entsprechenden Gewinn einschließlich des Veräußerungsgewinns zu.

Der Kläger wandte dagegen ein, die Anteile seien steuerlich nicht ihm, sondern der F. als Treugeberin zuzurechnen. Diese habe nach einem kartellrechtlichen Entflechtungsbeschluss nicht selbst 100 % der Anteile an der J. halten dürfen und habe daher mit dem Kläger vereinbart, dass dieser 40 % der Anteile wie ein Treuhänder halten solle, ohne diese Treuhandschaft jedoch offenzulegen. Das Treuhandverhältnis sei daher bewusst nicht schriftlich fixiert worden, ergebe sich aber aus zahlreichen Indizien: So habe der Kläger dem damaligen Prokuristen der Komplementärin der F. eine unentgeltliche Abtretungsoption für seine Anteile eingeräumt, die Finanzierung sei durch Sicherheiten der F. ermöglicht worden, er sei nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden gewesen und der spätere Verkaufserlös sei für Zwecke der F.-Gruppe verwendet worden.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Treuhandverhältnisses ab. Eine entsprechende Vereinbarung sei nicht nachgewiesen worden. Es fehle nicht nur an einer schriftlichen Vereinbarung, auch die Umstände sprächen gegen eine solche. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger die Zurechnung der Einkünfte jahrelang akzeptiert habe. Auch J. und F. hätten in der Vergangenheit in ihren Steuererklärungen und Bilanzen kein Treuhandverhältnis in Bezug auf die Beteiligung an der J. berücksichtigt bzw. erklärt.

Der 9. Senat gab der Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2024 (Az. 9 K 443/21 F) nach Zurückverweisung durch den BFH statt. Er sah es als erwiesen an, dass eine verdeckte Treuhandschaft vorlag. Der Senat stützte sich dabei neben Zeugenaussagen auf die Gesamtumstände: Das fehlende wirtschaftliche Eigentum des Klägers zeige sich insbesondere in der Buchwertübertragung, der fremdfinanzierten Einlage und der fehlenden Geschäftsführung während der Beteiligung sowie bei den Veräußerungsverhandlungen. Die Beteiligung des Klägers sei ausschließlich zur Umgehung kartellrechtlicher Vorgaben erfolgt. Dass die Treuhandvereinbarung zur Verschleierung bewusst nicht schriftlich fixiert wurde, stehe der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen. Die Einkünfte seien daher der F. als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen.

Die Entscheidung, gegen die die Revision nicht zugelassen wurde, ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Januar 2025

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Steuerbegünstigte Betriebsübertragung – Rückbehalt von mehr als 10 % der Flächen im Einzelfall möglich

Bei einer steuerbegünstigten Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG kann der Zurückbehalt von Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch dann unschädlich sein, wenn diese mehr als 10 % der Fläche des Betriebs ausmachen. Dies entschied das FG Düsseldorf (Az. 3 K 2604/21 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 21.01.2025 zum Urteil 3 K 2604/21 E vom 22.11.2024 (nrkr)

Bei einer steuerbegünstigten Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG kann der Zurückbehalt von Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch dann unschädlich sein, wenn diese mehr als 10 % der Fläche des Betriebs ausmachen.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über die steuerlichen Folgen bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu entscheiden.

Die Klägerin übertrug im Jahr 2013 ihren verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem eine Fläche von 136.335 qm gehörte, gegen Versorgungsleistungen auf ihren Sohn. Dabei behielt sie eine 25.180 qm große Weidefläche zurück, die sie seit 1976 an fremde Landwirte verpachtet hatte. Diese Weidefläche übertrug sie anschließend unentgeltlich auf ihre Töchter.

Das beklagte Finanzamt lehnte eine steuerbegünstigte Betriebsübertragung ab, sodass sämtliche stillen Reserven aufzudecken seien. Zur Begründung führte es aus, dass die zurückbehaltene Weidefläche mit über 18,5 % der Gesamtfläche eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle. Nach der Rechtsprechung sei bei einem Flächenrückbehalt von mehr als 10 % keine Identität zwischen bisherigem und übertragenem Betrieb mehr gegeben.

Im Klageverfahren argumentierte die Klägerin, dass die Weidefläche für den mittlerweile reinen Ackerbaubetrieb nicht nutzbar gewesen sei, da sie nur als Weideland geeignet und zudem unter Landschaftsschutz gestanden habe. Außerdem sei die Fläche seit über dreißig Jahren fremdverpachtet gewesen. Es hätten mit dem Ackerbaubetrieb einerseits und der Verpachtung der Stückländerei andererseits faktisch zwei getrennte Betriebe vorgelegen.

Der 3. Senat gab der Klage mit Urteil vom 22. November 2024 (Az. 3 K 2604/21 E) überwiegend statt. Einen Automatismus, dass bei Überschreiten der von der Rechtsprechung angenommenen 10%-Grenze stets eine wesentliche Betriebsgrundlage anzunehmen sei, gebe es nicht. Die Weidefläche habe hier trotz ihrer Größe keine wesentliche Betriebsgrundlage dargestellt, da sie seit 1976 durchgehend verpachtet war und für den Ackerbaubetrieb nicht benötigt worden sei. Die Übertragung auf den Sohn sei daher steuerbegünstigt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG möglich gewesen. Lediglich hinsichtlich der zurückbehaltenen und später auf die Töchter übertragenen Weidefläche sei ein nicht tarifbegünstigter Entnahmegewinn zu versteuern, da diese keinen eigenen Teilbetrieb dargestellt habe.

Die Entscheidung, gegen die keine Revision zugelassen wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Januar 2025

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Erasmus +-Stipendium: Der einem Studierenden gezahlte Betrag darf bei der Berechnung der Einkommensteuer des ihm unterhaltspflichtigen Elternteils nicht berücksichtigt werden

Es stellt eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt dar, wenn die einem unterhaltsberechtigten Kind gewährte Mobilitätsunterstützung bei der Berechnung des Grundfreibetrags berücksichtigt wird, auf den ein steuerpflichtiger Elternteil für dieses Kind Anspruch hat, und wenn dies dazu führt, dass der Anspruch auf Erhöhung dieses Freibetrags im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer verloren geht. So der EuGH (Rs. C-277/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil C-277/23 vom 16.01.2025

Ein kroatischer Studierender erhielt im Rahmen des Programms Erasmus + für seinen Studienaufenthalt an einer Universität in Finnland eine Unterstützung zur Förderung der Lernmobilität. Die kroatische Steuerverwaltung teilte seiner Mutter mit, dass die ihr bislang stets gewährte Erhöhung des persönlichen Grundfreibetrags für ein unterhaltsberechtigtes Kind für das betreffende Jahr gestrichen worden sei. Die in den kroatischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Schwellenwerte wurden nämlich dadurch überschritten, dass ihr Kind eine Unterstützung für Mobilität im Rahmen des Programms Erasmus + erhielt.

Das mit dem Rechtsstreit befasste kroatische Verfassungsgericht fragt sich, ob die in Rede stehenden nationalen Steuervorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Der Gerichtshof verneint dies.

Er stellt zunächst fest, dass ein Mitgliedstaat, wenn er am Programm Erasmus + teilnimmt, dafür Sorge tragen muss, dass die Modalitäten für die Bewilligung und die Besteuerung von Finanzhilfen, die die Mobilität der Begünstigten dieses Programms erleichtern sollen, das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht in ungerechtfertigter Weise beschränken.

Im vorliegenden Fall wurde die Mobilitätsunterstützung als solche zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kroatien nicht besteuert. Sie wurde jedoch bei der Berechnung der Einkommensteuer der Mutter berücksichtigt, wodurch diese benachteiligt wurde.

Es stellt eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt dar, wenn die einem unterhaltsberechtigten Kind gewährte Mobilitätsunterstützung bei der Berechnung des Grundfreibetrags berücksichtigt wird, auf den ein steuerpflichtiger Elternteil für dieses Kind Anspruch hat, und wenn dies dazu führt, dass der Anspruch auf Erhöhung dieses Freibetrags im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer verloren geht.

Nach Auffassung des Gerichtshofs kann sich unter solchen Umständen insbesondere im Hinblick darauf, dass wirtschaftliche Verbindungen zwischen dem Kind und seinem Elternteil bestehen, nicht nur das unterhaltsberechtigte Kind, das von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sondern auch sein steuerpflichtiger Elternteil, der durch die Auswirkungen dieser Beschränkung unmittelbar benachteiligt ist, auf die Wirkungen dieser Beschränkung berufen.

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt unionsrechtlich nur rechtfertigen lässt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht. Außerdem muss eine solche Beschränkung in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen. Namentlich muss sie geeignet sein, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten. Was insbesondere die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass im Rahmen des Programms Erasmus + gewährte Finanzhilfen einen Beitrag zur Deckung der zusätzlichen Kosten leisten sollen, die ohne diese Mobilität nicht entstanden wären. Deswegen mindern die fraglichen Finanzhilfen weder die Ausgaben der steuerpflichtigen Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern, noch erhöhen sie die steuerliche Leistungsfähigkeit dieser Eltern. Die steuerliche Behandlung dieser Finanzhilfen kann zu höheren steuerlichen Belastungen für die steuerpflichtigen Eltern führen, ohne dass die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel erhöht worden wären, um diesen Belastungen zu begegnen. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die in Rede stehende nationale Regelung sogar das Gegenteil bewirken kann.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Aufhebung des BMF-Schreibens „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“ vom 22. Oktober 2008

Das BMF hebt sein Schreiben „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“ vom 22. Oktober 2008 auf (Az. IV C 1 – S 1980-1/19/10082 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 1980-1/19/10082 :009 vom 30.12.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“ vom 22. Oktober 2008 (BStBl I 2008, S. 960) aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Tauschähnlicher Umsatz in der Entsorgungsbranche

Für einen tauschähnlichen Umsatz in der Entsorgungsbranche gelten nach einem neuen Schreiben des BMF die Grundsätze des BFH-Urteils V R 7/22 vom 18. April 2024. Zudem wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert (Az. III C 2 – S 7119/00004/002/027).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7119/00004/002/027 vom 15.01.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für einen tauschähnlichen Umsatz in der Entsorgungsbranche Folgendes:

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. April 2024, V R 7/22

1 Ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist und das Entgelt in einer Lieferung oder sonstigen Leistung des Leistungsempfängers besteht.

2 Der BFH entschied mit Urteil vom 18. April 2024, V R 7/22, dass lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vorliegt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt.

3 Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes muss der Abfallbesitzer eine Leistung oder Lieferung an das Entsorgungsunternehmen erbringen. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Die Überlassung der verunreinigten Chemikalien stellt keine Lieferung an das Entsorgungsunternehmen dar. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls gewinnen und wiederverkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

4 Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 – S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682, geändert worden ist, wird in Abschnitt 3.16 Abs. 1 nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

3Ein tauschähnlicher Umsatz ist mangels einer der Entsorgungsleistung gegenüberstehenden Lieferung nicht anzunehmen, wenn ein Unternehmer nicht mehr nutzbaren, gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Verwertung zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2024 – V R 7/22, BStBl II S. xxx).“

III. Anwendungsregelung

5 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Im Bau befindliche Gebäude stellen trotz Vermietungsabsicht kein Verwaltungsvermögen dar

Das FG Münster hat entschieden, dass Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG darstellen (Az. 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F).

FG Münster, Mitteilung vom 16.01.2025 zu den Urteilen 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F vom 14.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: Az. II R 37/24 und II R 38/24)

Mit zwei Urteilen vom 14. November .2024 (Az. 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG darstellen.

Die Kläger der beiden Verfahren sind Brüder, die von ihrem Vater zum 31. Dezember 2019 die Anteile an einer GmbH & Co. KG jeweils zur Hälfte geschenkt bekamen. Die Gesellschaft war Eigentümerin zweier Grundstücke, auf denen sich im Schenkungszeitpunkt noch nicht fertig gestellte Gebäude befanden. Nach Fertigstellung wurden diese ab 2020 zur Vermietung als Ferienwohnungen genutzt. Dabei wurde eine externe Firma mit der Vermietung und weiteren Leistungen (z. B. Werbung, Abrechnungen, Hausmeistertätigkeiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern) beauftragt.

Das Finanzamt behandelte die Grundstücke im Zustand der Bebauung für Zwecke der Schenkungsteuer als (zum von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen) Verwaltungsvermögen, denn die beabsichtigte Nutzung der Gebäude stelle keine originär gewerbliche Vermietung dar.

Mit ihren hiergegen erhobenen Klagen machten die Kläger geltend, dass zum Stichtag noch kein Grundstück vorhanden gewesen sei, welches Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Zudem sei das Unternehmen originär gewerblich tätig, da das Leistungsbündel einer gewerblichen Vermietung entspreche.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat den Klagen vollumfänglich stattgegeben, denn bei dem zum Vermögen der GmbH & Co. KG gehörenden Grundbesitz habe es sich am maßgeblichen Bewertungsstichtag nicht um Verwaltungsvermögen gehandelt.

Zum Verwaltungsvermögen gehörten unter anderem an Dritte zur Nutzung überlassenen Grundstücke und Grundstücksteile. Am Stichtag habe hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke aber keiner anderen Person ein Recht zum Besitz aufgrund einer mit der GmbH & Co. KG abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung zugestanden.

Auf eine beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung komme es für diese Beurteilung nicht an. Dies ergebe sich zunächst aus dem Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, der auf eine tatsächliche Nutzungsüberlassung abstelle. Demgegenüber bezögen andere Regelungen (etwa § 13d Abs. 3 Nr. 1 oder § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1a ErbStG) auch die beabsichtigte oder zukünftige Vermietung ausdrücklich mit ein.

Ein anderes Verständnis ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelungen. Ziel der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen sei die Verschonung vor der Inanspruchnahme von Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Erhaltung der Unternehmen und der Arbeitsplätze. Hiervon solle die typischerweise risikolose private Vermögensverwaltung, zu der auch die Grundstücksvermietung gehöre, ausgenommen werden. Bei am Stichtag noch ungenutztem Grundbesitz stehe aber nicht zwingend fest, ob die zukünftige Nutzung einer reinen Vermögensverwaltung entsprechen werde oder nicht. Da die Verhältnisse beim Schenker maßgeblich seien, dürfe nicht an zukünftige Verhältnisse beim Beschenkten angeknüpft werden.

Eine zulasten des Steuerpflichtigen wirkende analoge Anwendung der Regelung, die zu einer Erweiterung des abschließenden Katalogs des Verwaltungsvermögens führen würde, wäre unzulässig.

Die vorliegende Wahl des Übertragungsstichtags stelle auch keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO dar. Diese stehe in der freien Entscheidung von Schenker und Beschenkten.

Die vom Senat zugelassenen Revisionsverfahren sind beim Bundesfinanzhof unter den Az. II R 37/24 und II R 38/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster Newsletter Januar 2025

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Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an der Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG

An der Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 12 K 2819/22 Kg).

FG Münster, Mitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil 12 K 2819/22 Kg vom 13.12.2024

An der Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019 S. 2451) bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. Dezember 2024 (Az. 12 K 2819/22 Kg) entschieden.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind tunesische Staatsangehörige. Von Februar 2021 bis Januar 2022 hatte die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der ab dem 1. März 2020 geltenden Fassung (AufenthG 2020), die ihr eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubte. Seitdem werden Fiktionsbescheinigungen auf Grundlage von § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt, wonach der Aufenthaltstitel bis August 2022 fortbestehe. Während des Streitzeitraums (November 2021 bis Juni 2022) war die Klägerin weder erwerbstätig noch befand sie sich in Elternzeit nach § 15 BEEG noch bezog sie laufende Geldleistungen nach dem SGB III.

Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht erfüllt seien. Im Rahmen ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, die Regelungslage sei verfassungswidrig.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Maßgeblich für den Kindergeldanspruch sei nach § 52 Abs. 49a Satz 2 EStG die Regelung des § 62 EStG in der Fassung des Artikel 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019. Daher erhalte die Klägerin als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 AufenthG 2020 erteilt worden sei, nur dann Kindergeld, wenn sie erwerbstätig sei oder Elternzeit nach § 15 BEEG bzw. laufende Geldleistungen nach dem SGB III in Anspruch nehme (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG). Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht erfüllt.

Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 (Az. 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14) zu § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG (in der Fassung vom 13.12.2006) sowie vom 15. Juni 2023 zu den Vorlagebeschlüssen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. August 2013 (Az. 2 BvL 11/14 und 2 BvL 12/14) bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an der maßgeblichen Fassung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG.

Bei von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum erteilten Aufenthaltserlaubnissen – wie es bei der Erlaubnis nach § 20 Abs. 3 AufenthG der Fall gewesen sei – sprächen tragfähige Gründe dafür, dass deren Inhaber sich aller Voraussicht nach nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten werde und der Gesetzgeber aus diesem Grund den Anspruch auf Kindergeld ohne Überschreitung seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich verwehren könne. Sofern demgegenüber ausnahmsweise nach§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG eine Anspruchsberechtigung bestünde, soweit der Anspruchsteller bereits in den Arbeitsmarkt integriert sei, werde dies vom Gesetzgeber nicht mit einer voraussichtlich längeren Aufenthaltsdauer, sondern zwecks Erleichterung der Fachkräftegewinnung und Setzung eines Anreizes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründet. Die tragenden Erwägungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022, wonach die Integration in den Arbeitsmarkt bei § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG 2006 kein hinreichendes Differenzierungskriterium im Hinblick auf die Bleibeperspektive sei, könne folglich nicht auf die für den Streitfall maßgebliche Fassung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG übertragen werden. Aufgrund der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers ergäben sich auch keine durchgreifenden Bedenken daraus, dass der Klägerin der Aufenthaltstitel nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG 2020 gerade zur Suche eines Arbeitsplatzes, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähige, erteilt worden sei.

Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Vorlagebeschlüssen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. August 2013 (Az. 7 K 112/13), die das Bundesverfassungsgericht am 15. Juni 2023 als unzulässig verworfen habe. Die Vorlagebeschlüsse seien zu der vorherigen Regelung des § 62 Abs. 2 EStG 2006 ergangen und hätten daher die gesetzgeberische Entscheidung für die Neuregelung bereits nicht berücksichtigen können. Zudem habe das Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 15. Juni 2023 (Az. 2 BvL 11/14) im Hinblick auf § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 2006 darauf hingewiesen, dass die von dieser Regelung umfassten Aufenthaltserlaubnisse – worunter nach alter Rechtslage auch die Erlaubnis der Klägerin gefallen wäre – erkennbar nur für einen begrenzen Zeitraum erteilt worden seien und dies in die Beurteilung einer etwaigen Bleibeperspektive einzubeziehen wäre.

Der 12. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster Newsletter Januar 2025

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BFH: Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So entschied der BFH (Az. VI R 21/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 4/25 vom 16.01.2025 zum Urteil VI R 21/22 vom 20.11.2024

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.11.2024 – VI R 21/22 – entschieden hat, nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes).

Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden Verbilligung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.

Vorliegend war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen.

Das Finanzamt (FA) sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Das Finanzgericht entschied demgegenüber, dass der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile sich bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Klägerin darstelle.

Dies hat der BFH nun bestätigt. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung sei für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar. Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch an, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom FA angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.

Quelle: Bundesfinanzhof

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