Das VG Berlin hat einem Auskunftsbegehren eines Presseverlags gegen die Senatsverwaltung für Finanzen teilweise stattgegeben (Az. 27 K 159.13).
Steuern
Das VG Berlin hat einem Auskunftsbegehren eines Presseverlags gegen die Senatsverwaltung für Finanzen teilweise stattgegeben (Az. 27 K 159.13).
Die Stadt Baden-Baden darf für eine 146 m² große und vom Eigentümer selbst genutzte Zweitwohnung 3.387,90 Euro Zweitwohnungssteuer verlangen. So entschied der VGH Baden-Württemberg (Az. 2 S 2116/12).
Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass Medikamente für die Hausapotheke (wie z. B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne ärztliche Verordnung nicht als sog. „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich geltend gemacht werden können (Az. 5 K 2157/12).
Das BMF hat das Vordruckmuster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2014 und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte 2014“ bekanntgemacht (Az. IV C 5 – S-2533 / 13 / 10006).
Das FG Niedersachsen legt dem Bundesverfassungsgericht das Musterverfahren des BdSt zum Solidaritätszuschlag vor. Dazu hat der Bund der Steuerzahler Stellung genommen.
Das FG Niedersachsen hat in dem Klageverfahren 7 K 143/08 entschieden, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt wird, ob die Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz verfassungswidrig sind.
Laut BFH steht die Pflicht zu einer sog. Verrechnungspreisdokumentation, der Steuerpflichtige bei bestimmten grenzüberschreitenden Vorgängen unterworfen sind, prinzipiell im Einklang mit Unionsrecht (Az. I R 45/11).
Der BFH hat sich den Fragen angenommen, ob § 30 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG als allgemeine Heilungsvorschrift zu verstehen ist oder ob es sich um eine Ausnahme von der Steuerentstehung handelt und ob bei Verkauf im Streckengeschäft eine Abgabe i. S. des § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG an den Zwischenhändler erfolgt, der ohne Besitznahme das Mineralöl weiterveräußert (Az. VII R 39/11).
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Fahrer, führt das zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil. So der BFH (Az. VI R 44/11).
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