Der BFH klärt u. a. die Frage, ob aufgrund der unklaren Rechtslage und des Gesetzgebungsverfahrens für die Prognoseberechnung der höhere Ertragsanteil vor Inkrafttreten des AltEinkG oder der niedrigere Ertragsanteil nach dem AltEinkG heranzuziehen ist (Az. X R 18/11).