Der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 FGO gilt auch bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG, für die in Bezug auf finanzgerichtliche Verfahren ausschließlich der BFH zuständig ist. Der Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. So der BFH (Az. X K 11/12).