Das BMF teilt die Änderungen des Abschnitt 24.6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 mit (Az. IV D 2 – S-7410 / 07 / 10016-02).
Steuern
Das BMF teilt die Änderungen des Abschnitt 24.6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 mit (Az. IV D 2 – S-7410 / 07 / 10016-02).
Das BMF teilt mit, dass es nicht beanstandet wird, wenn bis zur Verifizierung des damit verbundenen Erfüllungsaufwandes, spätestens aber bis zu einer Neufassung der Einkommensteuerrichtlinien bei der Ermittlung der Herstellungskosten nach der Richtlinie R 6.3 Absatz 4 EStR 2008 verfahren wird (Az. IV C 6 – S-2133 / 09 / 10001:004).
Der BFH entschied, dass Aufwendungen für eine nach Herstellung leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat (Az. IX R 68/10).
Der BFH hat zur Abzinsung von Bürgschaftsverbindlichkeiten Stellung genommen (Az. IX R 34/12).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob sich der Kaufpreis einer Forderung mit Besserungsabrede, der nicht niedriger ist als der gemeine Wert der Forderung beim Abschluss des Kaufvertrags, bei nachträglichem Eintritt des Besserungsfalls in eine freigebige Zuwendung umwandelt, auch wenn der Käufer den Besserungsfall zu verantworten hat (Az. II R 6/12).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob einer erstmals im Jahr 2010 begehrten Verlustfeststellung von privaten Veräußerungsgeschäften auf den 31. Dezember 2002 der Eintritt der Feststellungsverjährung auch dann entgegensteht, wenn lediglich hinsichtlich nacherklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Steuerhinterziehung vorliegt und die Steuerfestsetzung insoweit noch nicht verjährt ist, während im Übrigen bereits eine Teilverjährung eingetreten ist (Az. IX R 30/12).
Der BFH hat die Frage geklärt, ob die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 55j Satz 1 EStG zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass aufgrund der Rechtsänderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 ein bereits mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entstandener Anspruch auf Veranlagung nicht nachträglich entzogen werden kann (Az. VI R 32/12).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob im Falle der Liquidationsbesteuerung der Grundabzugsbetrag des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG aufgrund des sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG ergebenden (maximal) drei Jahre umfassenden Besteuerungszeitraums nur einmal zu gewähren ist (Az. I R 35/12).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob das FA im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung in Bezug auf zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte bilanzrechtliche Rechtsfragen an die Auffassung gebunden ist, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz zu Grunde liegt, wenn diese Rechtsauffassung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war (Az. GrS 1/10).
Erbringt der Arbeitgeber Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG auch für den Ehegatten des Arbeitnehmers, so steht dem Ehegatten nur der ermäßigte Höchstbetrag zu. So der BFH (Az. X R 43/09).
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen