Das BMF teilt in einem gerade veröffentlichten Schreiben mit, dass die Bestimmungen zur Kapitalertragsteuererhebung gemäß §§ 43 bis 45d EStG i. d. F. des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages vom 25.10.2012 für nach dem 31.12.2012 zugeflossene Erträge anzuwenden sind (Az. IV C 1 – S-2000 / 11 / 10016 :007).