Laut FG Münster sind Umstände, die das Finanzamt bereits aus der Grundbesitzakte entnehmen konnte, keine neuen Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (Az. 3 K 207/10 E).
Steuern
Laut FG Münster sind Umstände, die das Finanzamt bereits aus der Grundbesitzakte entnehmen konnte, keine neuen Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (Az. 3 K 207/10 E).
Das FG Münster entschied, dass Zuschätzungen auf Grundlage eines sog. Zeitreihenvergleichs zulässig sind, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist (Az. 4 K 2071/09).
Am 13.09.2012 wurde die Durchführungsverordnung hinsichtlich Sonderregelungen für gebietsfremde Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, verabschiedet. Sie gilt ab dem 01.01.2015.
Das BZSt ist berechtigt, auch beim Versicherungsnehmer die Erhebung und Abführung von Versicherungsteuer zu prüfen. So entschied das FG Köln (Az. 2 V 1565/12).
Den Beginn des neuen Schuljahres nimmt das BMF zum Anlass, darauf hinzuweisen, wann die Abgabe von Speisen und Getränken in einer Schule umsatzsteuerfrei ist oder nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.
Das FG Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil zur Einkommensteuer 2008 zu der Frage geäußert, ob der im Einkommensteuergesetz vorgesehene Ansatz einer zumutbaren Belastung im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen bei Krankheitskosten verfassungswidrig ist (Az. 4 K 1970/10).
Das FG Niedersachsen entschied in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass Alleinerziehende keinen Anspruch auf die Anwendung des Ehegatten-Splittings oder eines Familien-Splittings haben (Az. 7 V 4/12).
Laut Statistischem Bundesamt lag im Jahr 2011 der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 392 % und damit um 2 Prozentpunkte höher als im Vorjahr (390 %).
Der DStV erläutert, welche Steuervorteile sich derzeit den Inhabern von Fotovoltaik-Anlagen bieten.
Das BMF hat den Referentenentwurf für eine Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen den Ressorts sowie den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Mit der Verordnung wird der fachlich notwendige Verordnungsbedarf in mehreren Bereichen des Steuerrechts umgesetzt.
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