Artikel 344 und 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) – Sonderregelung für Anlagegold

Das BMF hat das Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2025 veröffentlicht (Az. III C 1 – S 7068/19/10002 :007).

BMF, Schreiben III C 1 – S 7068/19/10002 :007 vom 28.11.2024

Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2025

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2025 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C, C/2024/6669, 05.11.2024) veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben wird diese Liste ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer: Was gilt es ab 2025 zu beachten?

Trotz politisch turbulenter Zeiten muss sich der Berufsstand mit vielen Neuerungen befassen. Aus Sicht des DStV-Steuerrechtsausschusses für die kleinen und mittleren Kanzleien besonders relevant sind Änderungen bei § 19 UStG.

DStV, Mitteilung vom 03.12.2024

Trotz politisch turbulenter Zeiten muss sich der Berufsstand mit vielen Neuerungen befassen. Aus Sicht des DStV-Steuerrechtsausschusses für die kleinen und mittleren Kanzleien besonders relevant: Änderungen bei § 19 UStG.

Von Ampel-Aus über E-Rechnung bis hin zur Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Tagesordnung der Sitzung des Steuerrechtsausschusses des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV-Steuerrechtsausschuss) im November 2024 umfasste viele Themen. Auch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde umfangreich diskutiert. Dabei besonders im Fokus: Die Neufassung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Der DStV-Steuerrechtsausschuss erachtet insoweit unter anderem folgende Aspekte als relevant:

Unterjähriger Fallstrick bei Umsatzgrenze

Umsätze von inländischen Unternehmern sind zukünftig steuerfrei, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschreitet. Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet.

Für die Praxis besonders einschneidend: Zukünftig kommt es nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern ein tatsächliches Überschreiten des oberen Grenzwertes an. Damit braucht es zwar keine Prognose der im laufenden Jahr erwarteten Umsätze mehr. Im Gegenzug kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung zukünftig nicht mehr bis zum Ende des Kalenderjahres anwenden, in dem er die obere Umsatzgrenze überschreitet. Der Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung tritt zukünftig unterjährig ein, wenn der Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt.

Der DStV-Steuerrechtsausschuss empfiehlt daher allen Kleinunternehmern und deren steuerlichen Beratern, zukünftig die Umsatzentwicklung genau im Blick zu behalten. Denn bereits der Umsatz, mit dem der Grenzwert von 100.000 Euro überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Kleinunternehmer sollten nicht versäumen, diesen Umsatz zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer abzurechnen. Aus Sicht des DStV-Steuerrechtsausschusses ist fraglich, ab wann nach Überschreitung des Grenzwertes erstmalig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben ist. Grundsätzlich sollte hier eine quartalsweise Voranmeldung abzugeben sein. Eine zeitnahe Klarstellung durch Bund und Länder, wie vom DStV in seiner Stellungnahme S 14/24 gefordert, ist wünschenswert.

Neue Frist für Verzicht

Bisher konnten Unternehmen bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Die Neufassung sieht vor, dass der Verzicht bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres, das auf den Besteuerungszeitraum folgt, erklärt werden kann. Damit möchte der Gesetzgeber grundsätzlich einen Gleichlauf mit der Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung für Unternehmer erreichen, die einen Steuerberater beauftragen.

Weniger Rechnungsvorgaben

Mit dem JStG 2024 wird ein neuer § 34a in die UStDV eingeführt. Dieser ermöglicht Unternehmern, die die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, vereinfachte Rechnungen auszustellen. Dies beinhaltet auch eine Ausnahme von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung. Kleinunternehmer sind demnach immer berechtigt, eine sonstige Rechnung (Papier, PDF, Word, etc.) auszustellen. Hierfür hatte sich der DStV bereits seit langem eingesetzt (vgl. zuletzt DStV-Stellungnahme S 14/24).

Kleinunternehmerregelung wird europäisch

Bisher konnten Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nur für inländische Umsätze anwenden. Zukünftig ist dies auch für Umsätze innerhalb des Gemeinschaftsgebietes möglich. Voraussetzung: Der im Gemeinschaftsgebiet erzielte Gesamtumsatz darf sowohl im vorangegangenen als auch im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschritten haben. Daneben muss der Ansässigkeitsstaat eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilen. Damit einher geht jedoch die bürokratische Pflicht, eine quartalsweise Umsatzmeldung abzugeben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V

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Weniger als die Hälfte deutscher Unternehmen empfängt E-Rechnungen

Ab 2025 wird der Empfang von E-Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Pflicht. Und obwohl es bis dahin nur noch wenige Wochen dauert, kann lt. Bitkom bisher weniger als die Hälfte der Unternehmen in Deutschland (45 Prozent) Rechnungen als E-Rechnung empfangen – ein Format, das spezielle Vorgaben hinsichtlich seiner Datenstruktur und maschineller Lesbarkeit erfüllen muss.

Bitkom, Mitteilung vom 03.12.2024

  • Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab dem 1. Januar 2025
  • In der Rechnungszustellung ist die E-Rechnung mit der Briefpost beinahe gleichauf, beim Empfang ist sie deutlich seltener

Ab 2025 wird der Empfang von E-Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Pflicht. Und obwohl es bis dahin nur noch wenige Wochen dauert, kann bisher weniger als die Hälfte der Unternehmen in Deutschland (45 Prozent) Rechnungen als E-Rechnung empfangen – ein Format, das spezielle Vorgaben hinsichtlich seiner Datenstruktur und maschineller Lesbarkeit erfüllen muss. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die 1.103 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland befragt wurden. Demnach empfangen nahezu alle Unternehmen Rechnungen per E-Mail (96 Prozent). Fast ebenso viele stellen ihren Geschäftspartnern frei, ihnen Rechnungen per Briefpost zuzusenden (93 Prozent). Bei 7 Prozent der Unternehmen erfolgt ein manueller Upload durch die Geschäftspartner in einem Portal. 58 Prozent der Unternehmen geben an, ihre Geschäftsprozesse in Buchhaltung, Finanzen und Controlling weitestgehend oder vollständig digitalisiert zu haben. „Obwohl der Empfang von E-Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend ist, wird diese Form der Rechnung bisher in verhältnismäßig wenig Unternehmen genutzt. Die Einführung ist mit einem gewissen Aufwand verbunden, zumal die Implementierung in verschiedene Geschäftsprozesse hineinreicht. Dennoch ist es wichtig, dass sich alle Unternehmen mit der E-Rechnung auseinandersetzen – und das nicht nur, um staatlichen Vorgaben gerecht zu werden. Einmal eingeführt kann sie helfen, Prozesse effizienter zu gestalten und Kosten zu sparen“, sagt Daniil Heinze, Referent für Digitale Geschäftsprozesse beim Bitkom.

Rund die Hälfte der Unternehmen (55 Prozent) nutzt die E-Rechnung bereits bei ausgehenden Rechnungen – ein knappes Drittel häufig (30 Prozent), ein Viertel nur in Einzelfällen (25 Prozent). Viel verbreiteter ist dagegen der Rechnungsversand per E-Mail, beispielsweise in Form von PDF-Dateien, den praktisch alle Unternehmen nutzen (99 Prozent). Mehr als die Hälfte greift noch auf Briefpost zurück (59 Prozent) – 13 Prozent der Unternehmen tun dies oft, 46 Prozent in Einzelfällen.

Hinsichtlich der spezifischen Formate für den Empfang von E-Rechnungen zeigen sich EDI-Formate als klar vorherrschend: Knapp drei Viertel der Unternehmen nutzen diese (71 Prozent). Etwa ein Viertel greift stattdessen auf das Format ZUGFeRD bzw. Factur-X zurück (27 Prozent), das ein menschenlesbares Ansichts-PDF mit maschinell verarbeiteten Daten kombiniert. Nur eins von zwanzig Unternehmen nutzt das rein strukturierte, XML-basierte Format XRechnung (5 Prozent).

Quelle: Bitkom

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Wann machen sich Steuerberater wegen Beihilfe strafbar?

Der BGH hat sich in einem Urteil zur zivilrechtlichen Haftung einer Steuerberaterin wegen Beihilfe zum Betrug ausführlich zur Strafbarkeit berufstypisch „neutraler“ Tätigkeiten sowie deren gerichtlicher Feststellung geäußert (Az. III ZR 79/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.12.2024 zum Urteil III ZR 79/23 des BGH vom 07.11.2024

Strafrechtlich wurde sie verurteilt, doch die Zivilgerichte widersprachen: Wann begeht eine Steuerberaterin Beihilfe zum Betrug?

Der BGH hat sich in einem Urteil zur zivilrechtlichen Haftung einer Steuerberaterin wegen Beihilfe zum Betrug ausführlich zur Strafbarkeit berufstypisch „neutraler“ Tätigkeiten sowie deren gerichtlicher Feststellung geäußert: Es komme nicht darauf an, dass man „positive Kenntnis“ eines strafbaren Schneeballsystems nachweisen müsse. Vielmehr reiche es, wenn die Angeklagte dieses erkannt und billigend in Kauf genommen habe. Auch müsse das Gericht nicht „zwingend“ von ihrem bedingten Vorsatz ausgehen, es reichten geringere Anforderungen an die richterliche Überzeugung. Auch dürfe sich die Beweiswürdigung nicht darauf beschränken, Indizien isoliert zu betrachten – es komme vielmehr auf eine Gesamtschau aller Umstände an. Und schließlich dürften keine Zeugenaussagen übergangen werden (Urteil vom 07.11.2024, Az. III ZR 79/23).

Der zugrundeliegende Sachverhalt ist recht komplex. Vereinfacht gesagt betrieben zwei Geschäftsführer – einer von ihnen wurde im Lauf der Geschäftstätigkeit der Ehemann der jetzt beklagten Steuerberaterin – ein sog. Schneeballsystem. Sie gaben vor, elektronische Datenspeicher zu vermieten und daraus Einnahmen zu generieren. Anleger konnten in ihr Geschäftsmodell investieren. Tatsächlich aber existierten die Datenspeicher genauso wenig wie die Mieteinnahmen. Die Investitionen waren die einzige Einnahmequelle. Als das Geschäft zunehmend schlechter lief, zeigte sich einer der Geschäftsführer selbst an. Er wurde zu einer Haftstrafe von über 8 Jahren verurteilt. Der andere Geschäftsführer, der Ehemann der Beklagten, und sie selbst wurden zunächst als Mittäter angeklagt. Nachdem ihr Ehemann in der Untersuchungshaft starb, legte die Beklagte ein Geständnis ab und wurde lediglich wegen Beihilfe zum Betrug zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Ihr Einkommen von fast 350.000 Euro wurde eingezogen.

Nunmehr verklagen die Anleger die Steuerberaterin auf Rückzahlung geleisteter Summen i. H. v. ca. 50.000 Euro wegen Beilhilfe zum Betrug (§§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 27 StGB) und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). Im Zivilprozess aber trug die Beklagte vor, sie habe das Geständnis im Strafprozess nur abgelegt, um einer Haftstrafe zu entgehen. Es sei aber eine Lüge gewesen, sie habe von nichts gewusst. Die Vorinstanzen – die nicht an die strafrechtliche Verurteilung gebunden sind – glaubten ihr und wiesen die Klagen ab. Die Revision zum BGH hatte nun aber Erfolg. Eine andere Strafkammer muss sich nun erneut nach den Vorgaben des BGH mit dem Sachverhalt auseinandersetzen.

Andere Kammer der Vorinstanz muss nun einiges beachten

Der BGH rügte gleich mehrere Rechtsfehler der Vorinstanz und nutzte die Gelegenheit, die Voraussetzungen der Strafbarkeit der Beihilfe bei berufstypischen Handlungen auszuführen. Zudem gab der BGH der Vorinstanz einige prozessuale Anforderungen mit auf den Weg:

Zunächst habe das Berufungsgericht den Prüfungsmaßstab unzulässig verkürzt, indem es allein auf die positive Kenntnis des Schneeballsystems abgestellt habe. Gehilfenvorsatz liege schließlich auch vor, wenn der Gehilfe zwar nicht alle Einzelheiten, aber dennoch die zentralen Merkmale der Haupttat sowie deren Förderung durch sein Verhalten kenne oder zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes für möglich halte und in Kauf nehme. Bei berufstypisch „neutralen“ Handlungen komme eine Strafbarkeit daher nicht nur bei positiver Kenntnis der Haupttat in Betracht. Es reiche, dass das von der Steuerberaterin erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Haupttäters derart hoch war, dass er sich mit ihrer Hilfeleistung einen „erkennbar tatgeneigten Täter“ fördern wollte. Dies habe das Berufungsgericht jedoch nicht ausreichend geprüft – wie auch die Kritik des BGH an weiteren Prüfungen des OLG zeigte.

Darüber hinaus habe das OLG überspannte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) gestellt. Es habe bei der Würdigung der einzelnen Belastungsindizien rechtsfehlerhaft verlangt, dass sich daraus „zwingende“ Schlüsse ergeben müssten. Es reiche hingegen bereits ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lasse. Dies gelte in besonderem Maß bei der Würdigung von Indizien.

Auch die isolierte Würdigung der einzelnen Beweisindizien ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft der Beklagten sprechenden Umstände sei rechtsfehlerhaft. Diese Vorgehensweise lasse die erforderliche Gesamtschau der Beweisergebnisse vermissen. Vorliegend sei nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend, dass das Berufungsgericht auch den subjektiven Tatbestand der Beihilfe bejaht hätte, wenn es die Indizien in dieser Gesamtschau umfassend gewürdigt hätte. Nicht nur habe die Frau ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt. Auch zahlreiche andere Indizien sprachen dafür, dass sich der Verdacht für die Steuerberaterin aufgedrängt haben musste. Auch einer als Buchhalterin beschäftigten Zeugin waren diesbezüglich sehr viele Ungereimtheiten aufgefallen.

Bezüglich besagter Zeugin habe das Berufungsgericht zudem den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Denn das Gericht hatte sich damit begnügt, die von den Klägern angeführte Aussage der Zeugin ohne nähere Würdigung pauschal als unerheblich anzusehen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die EU hat Lücken

Die EU-Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Steuerregelungen und vor Steuervermeidung durch Unternehmen haben Lücken. Dies geht aus einem neuen Bericht des Europäischen Rechnungshofs hervor.

Europäischer Rechnungshof, Pressemitteilung vom 28.11.2024

  • Verluste bei Steuereinnahmen in der EU durch Gewinnverlagerungen von Konzernen belaufen sich laut Schätzungen auf bis zu 100 Milliarden pro Jahr.
  • Die EU hat Maßnahmen gegen schädliche Steuerpraktiken ergriffen.
  • Die EU-Kommission muss Schlupflöcher im Steuer-Instrumentarium stopfen.

Die EU-Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Steuerregelungen und vor Steuervermeidung durch Unternehmen haben Lücken. Dies geht aus einem neuen Bericht des Europäischen Rechnungshofs hervor. Die EU konnte dem zufolge lediglich erste Abwehrmaßnahmen ergreifen, da die direkte Besteuerung in der Hand der EU-Länder liegt. Darüber hinaus seien die Regelungen der EU lückenhaft, da die EU-Länder sie unterschiedlich auslegten und es keine gemeinsamen Vorgaben für die Leistungsüberwachung gebe.

Internationale Konzerne wenden zunehmend komplexe Strategien an, um ihre Steuerlast zu verringern, indem sie Lücken und Unterschiede in den Steuersystemen verschiedener Länder ausnutzen, so die Prüfer. Eine solche aggressive Steuerplanung führe dazu, dass die Unternehmen Steuerzahlungen umgingen. In der EU könne dies zu unfairem Wettbewerb zwischen Unternehmen und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Da einige EU-Länder dadurch erhebliche Steuerausfälle erleiden könnten, müssten letzten Endes andere Steuerzahler die entgangenen Einnahmen durch höhere Beiträge ausgleichen. Trotzdem sei es bis heute das Recht der einzelnen EU-Länder, ihre Steuergesetze und -systeme frei zu gestalten; dies liege auch in ihrem eigenen Interesse. Die EU-Kommission hingegen könne nur tätig werden, wenn vermutet wird, dass der EU-Binnenmarkt verzerrt wird.

„Schädliche Steuersysteme und Steuervermeidung durch Konzerne sind problematisch, wenn sichergestellt werden soll, dass Steuern dort gezahlt werden, wo Gewinne erzielt werden“, so Ildikó Gáll-Pelcz, das für den Bericht zuständige Mitglied des Europäischen Rechnungshofs. „Die Kommission sollte ihre begrenzten Befugnisse in diesem Bereich ausreizen: Sie sollte die vorhandenen Lücken schließen, ihre Leitlinien für die EU-Länder weiterentwickeln, um schädlichen Steuerpraktiken klar Einhalt zu gebieten, und für die rasche Entwicklung eines gemeinsamen Leistungsüberwachungssystems sorgen.“

Dem Bericht zufolge werden die EU-Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet ausgeweitet und stehen weitgehend im Einklang mit den internationalen Entwicklungen. In den letzten Jahren hätten drei neue EU-Richtlinien unter anderem darauf abgezielt, EU-weit gemeinsame Vorschriften zur Eindämmung schädlicher Steuerpraktiken festzulegen. Die EU-Kommission habe jedoch offengelassen, wie diese Vorschriften in der Praxis angewendet werden sollen. Lücken und unklare Definitionen führten zu unterschiedlichen Auslegungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Zwar achte die EU-Kommission darauf, dass diese Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Sie überprüfe jedoch kaum, ob ihre Maßnahmen auch greifen, und dasselbe gelte für die EU-Staaten. Darüber hinaus sei eine umfassende Bewertung aller drei Richtlinien überfällig. Es sei deshalb unklar, ob die Ziele durch die Richtlinien erreicht würden.

Ein wirksames Instrument der EU-Länder sei der Austausch von Informationen über potenziell schädliche Steuergestaltungsmodelle über nationale Grenzen hinweg – also Fälle, in denen die Beteiligten in mehreren Ländern tätig oder steuerpflichtig sind. Die EU-Länder überprüften die Qualität der gemeldeten Informationen jedoch nur selten. Diese könnten daher unvollständig oder ungenau sein. Darüber hinaus griffen sie auf diese Informationen auch kaum zurück. Dadurch sinke erstens der Nutzen des automatischen Austauschs, und zweitens werde der Kampf gegen Regelungen, die Anreize zur Steuerflucht bieten, weniger wirksam. Es bestehe auch die Gefahr, dass Strafzahlungen bei Nichteinhaltung der Meldepflichten in einigen EU-Staaten nicht abschreckend seien, da sie offensichtlich sehr niedrig angesetzt seien.

Was schädliche Steuerregelungen innerhalb der EU betreffe, so hätten die EU-Länder einige Steuervergünstigungen gekippt – nämlich diejenigen, für die die Gruppe „Verhaltenskodex“ (das Fachgremium der EU für Unternehmensbesteuerung) zuvor eine Rücknahme empfohlen hatte. Die Rücknahme- und Übergangsfristen seien jedoch oft zu lang gewesen, wodurch Unternehmen länger von unfairen Steuervorteilen hätten profitieren können. Die EU-Staaten würden auch Maßnahmen gegen kooperationsunwillige Länder und Hoheitsgebiete außerhalb der EU ergreifen, wobei sie jedoch nicht alle derselben Linie folgten.

Hintergrundinformationen

In der EU unterliegt das nationale Steuersystem jedes einzelnen Mitgliedstaats dem Einfluss anderer Steuerhoheitsgebiete. Das gilt besonders, wenn in anderen Staaten Steuervergünstigungen geboten werden, mit denen Konzerne, Einzelpersonen oder Kapital angezogen werden sollen. Eine Steuerregelung gilt als schädlich, wenn sie nachteilige Auswirkungen hat, wie die Untergrabung ausländischer Steuerbemessungsgrundlagen oder eine unfaire Verteilung der Steuerlast. Die Europäische Kommission befasst sich in erster Linie mit der Überwachung, Koordinierung, Harmonisierung und Durchsetzung des EU-Rechts. Laut ihrem Jahresbericht 2024 über die Besteuerung könnten sich die Einnahmeverluste der EU, die darauf zurückgehen, dass Unternehmen mittels Gewinnverlagerung aktiv versuchen, Steuern zu umgehen, auf bis zu 100 Milliarden Euro pro Jahr belaufen. Die Prüfer untersuchten, wie die EU-Kommission die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung, die fünfte Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC 6) und die Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten ausarbeitete, und wie diese Rechtstexte zwischen 2019 und 2023 in Irland, Zypern, Luxemburg, Malta und den Niederlanden angewandt wurden. Staatliche Beihilfen für Konzerne und spezifische bilaterale Abkommen zwischen Unternehmen und Regierungen – bei denen es sich um ein weiteres zentrales Problem im Zusammenhang mit schädlichen Steuerpraktiken handelt – waren nicht Gegenstand der Prüfung.

Der Sonderbericht 27/2024 „Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und der Steuervermeidung durch Unternehmen: Die EU hat eine erste Verteidigungslinie eingerichtet, doch es gibt Mängel bei der Umsetzung und Überwachung der Maßnahmen“ ist auf der Website des Europäischen Rechnungshofs abrufbar. Diese Prüfung baut auf dem Sonderbericht des Rechnungshofs über den Austausch von Steuerinformationen in der EU aus dem Jahr 2021 auf.

Quelle: Europäischer Rechnungshof | © Europäische Union 1995-2024

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EU-Kommission schließt beihilferechtliche Ermittlungen zu Steuervorbescheiden für Fiat, Amazon und Starbucks ab

Die EU-Kommission hat drei eingehende beihilferechtliche Prüfungen von Steuervorbescheiden zu Verrechnungspreisen abgeschlossen, die Fiat und Amazon von Luxemburg und Starbucks von den Niederlanden erteilt worden waren. Infolge der Urteile der Unionsgerichte stellte die Kommission fest, dass den Unternehmen durch die Steuervorbescheide keine selektiven Vorteile gewährt wurden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.11.2024

Die Europäische Kommission hat drei eingehende beihilferechtliche Prüfungen von Steuervorbescheiden zu Verrechnungspreisen abgeschlossen, die Fiat und Amazon von Luxemburg und Starbucks von den Niederlanden erteilt worden waren. Infolge der Urteile der Unionsgerichte stellte die Kommission fest, dass den Unternehmen durch die Steuervorbescheide keine selektiven Vorteile gewährt wurden.

2015 und 2017 war die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass Luxemburg Fiat und Amazon sowie die Niederlande Starbucks selektive Steuervorteile gewährt hatten, die gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen. In allen drei Fällen hatte die Kommission festgestellt, dass ein von der jeweiligen nationalen Steuerbehörde erteilter Steuervorbescheid die von den Unternehmen entrichtete Steuer künstlich verringerte und den Unternehmen somit einen selektiven Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschaffte. In allen drei Fällen wurden die ursprünglichen Beschlüsse der Kommission schließlich von den Unionsgerichten für nichtig erklärt, weshalb die jeweiligen eingehenden Prüfverfahren noch weiterliefen.

Heute hat die Kommission – unter Berücksichtigung der Urteile der Unionsgerichte – drei abschließende Beschlüsse zu den eingehenden Prüfverfahren erlassen und bestätigt, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat, Amazon und Starbucks im Rahmen der jeweiligen Steuervorbescheide keine selektiven Steuervorteile gewährt haben, die gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Hintergrund

Die Kommission prüft Steuervorbescheide der Mitgliedstaaten seit 2013 nach den EU-Beihilfevorschriften. Steuervorbescheide verstoßen nicht grundsätzlich gegen die EU-Beihilfevorschriften, sofern sie lediglich bestätigen, dass Steuervereinbarungen mit den einschlägigen Steuervorschriften im Einklang stehen. Verschaffen Steuerbescheide jedoch bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil, können sie den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verfälschen und damit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Im Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass ein von den luxemburgischen Behörden 2012 erteilter Steuervorbescheid Fiat einen selektiven Vorteil verschafft und die Steuerlast des Unternehmens seit 2012 ungerechtfertigt um 20-30 Mio. Euro vermindert hatte. Im November 2022 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aus dem Jahr 2019 auf, mit dem der Beschluss der Kommission von 2015 bestätigt wurde, und erklärte den Beschluss für nichtig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung falsche Parameter angesetzt hatte.

Im Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass Starbucks durch einen von den niederländischen Behörden im Jahr 2008 erteilten Steuervorbescheid ein ungerechtfertigter selektiver Vorteil entstanden war, der die Steuerlast des Unternehmens seit 2008 um 20-30 Mio. Euro vermindert hatte. Im September 2019 erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission auf Grundlage der Feststellung für nichtig, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Niederlande Starbucks durch den Steuervorbescheid einen selektiven Vorteil verschafft hatten.

Im Oktober 2017 stellte die Kommission fest, dass die von Amazon in Luxemburg entrichtete Steuer durch einen von Luxemburg im Jahr 2003 erteilten und 2011 verlängerten Steuervorbescheid ungerechtfertigterweise um rund 250 Mio. Euro verringert worden war. Im Mai 2021 erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission auf Grundlage der Feststellung für nichtig, dass die Kommission das Vorliegen eines selektiven Vorteils nicht nachgewiesen habe. Die Nichtigerklärung wurde im Dezember 2023 durch den Gerichtshof bestätigt.

Quelle: Europäische Kommission

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Außergewöhnliche Belastungen: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten (hier: § 33 Abs. 4 EStG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV)

Das BMF regelt die Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ab dem Veranlagungszeitraum 2024 neu (Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S 2284/20/10002 :005 vom 26.11.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Folgendes:

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes. Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

Der BFH hat sich mit der Frage der steuerlichen Behandlung einer erhaltenen Zahlung für die Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen beschäftigt (Az. IX R 5/24).

BFH, Urteil IX R 5/24 vom 20.09.2024

Leitsatz

  1. Ob das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Anteilen dem Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen ist, ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht und daher wegen § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend.
  2. Ist der Vorbehaltsnießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile, ist die Ablösung des Nießbrauchs ein für ihn nicht steuerbarer Vorgang.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln durch Einzelhändler in den Jahren 2015 bis 2017

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob zusätzlich zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben für Nahrungsmittel und Getränke, welche in den für die Streitjahre jeweils gültigen amtlichen Richtsatzsammlungen für Sachentnahmen bzw. unentgeltliche Wertabgaben betreffend den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) vorgesehen sind, weitere Hinzuschätzungen für Entnahmen von Nicht-Lebensmitteln, sog. Non-Food-Artikel, vorgenommen werden dürfen (Az. III R 28/22).

BFH, Urteil III R 28/22 vom 16.09.2024

Leitsatz

  1. Eine Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten kommt nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte, dass er von einer ihm durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingeräumten Aufzeichnungserleichterung Gebrauch gemacht hat.
  2. Für die Auslegung von an bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen adressierte Regelungen des BMF über Aufzeichnungserleichterungen ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der objektivierte Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte, maßgebend; im Zweifel ist das die Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Vermittlungsleistung bei Ausgabe von Gutscheinen nach der bis 2018 geltenden Rechtslage

Der BFH hat zur Besteuerung des Vertriebs von sog. Erlebnisgutscheinen für Leistungen fremder Dritter entschieden (Az. V R 21/23).

BFH, Urteil V R 21/23 vom 05.09.2024

Leitsatz

  1. Die Vermittlung einer Leistung, für die ein „Erlebnisgutschein“ ausgestellt wird, setzt voraus, dass der Vermittler entweder den Veranstalter über das Vorliegen eines Vermittlungserfolgs informiert und ihm gegenüber so eine Gelegenheit zur Leistungserbringung nachweist oder aber zumindest dem Gutscheinerwerber die Kontaktdaten des Veranstalters mitteilt, damit dieser die ihm dann nachgewiesene Gelegenheit zur Inanspruchnahme der durch den Gutschein verbrieften Leistung nutzen kann.
  2. Fehlt es hieran, ist keine Anzahlungsbesteuerung vorzunehmen und führt der Verfall von Gutscheinen nicht zu einer Steuerberichtigung.
  3. Der Verfall von Gutscheinen schränkt den Vorsteuerabzug des Vermittlers von Gutscheinen nicht ein.

Quelle: Bundesfinanzhof

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