BFH zur Besteuerung von Leistungen einer Schweizer Familienstiftung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Zuwendungen von Geld- und Sachleistungen einer ausländischen Familienstiftung zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören (Az. VIII R 25/21).

BFH, Urteil VIII R 25/21 vom 01.10.2024

Leitsatz

  1. Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung erfordert, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Die Leistung muss sich außerdem als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 28.02.2018 – VIII R 30/15, BFHE 261, 47).
  2. Die Stellung des Empfängers einer Stiftungsleistung entspricht wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen erfüllt, die die Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufstellt, er also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehört, und eine Gegenleistung nicht zu erbringen ist.
  3. Die Einräumung von Vermögens- oder Organisationsrechten durch die Stiftungssatzung, die die Rechtsstellung des Destinatärs darüber hinaus an die rechtliche Stellung eines Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft annähern, ist nicht erforderlich.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine gemischte Schenkung i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzunehmen ist, wenn Angehörige einen mündlichen Darlehensvertrag mit einem Zinssatz in Höhe von 1 % im Jahre 2012 bzw. 2014 vereinbart haben (Az. II R 20/22).

BFH, Urteil II R 20/22 vom 31.07.2024

Leitsatz

  1. Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern.
  2. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes festgelegte Zinssatz von 5,5 % nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften

Eine „Förderung der Allgemeinheit“ zur Erlangung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO ist bereits dann zu verneinen, wenn eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten. Es kommt dann zwingend zum Verlust der Gemeinnützigkeit, ohne dass andere Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl hiermit abzuwägen sind. So der BFH (Az. V R 15/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 46/24 vom 28.11.2024 zum Urteil V R 15/22 vom 05.09.2024

Eine „Förderung der Allgemeinheit“ zur Erlangung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist bereits dann zu verneinen, wenn eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten. Es kommt dann zwingend zum Verlust der Gemeinnützigkeit, ohne dass andere Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl hiermit abzuwägen sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil V R 15/22 vom 05.09.2024 entschieden und damit seine ständige Rechtsprechung bestätigt.

Der Kläger, ein Verein, war in Verfassungsschutzberichten erwähnt; ab 2009 wurde er auch im Anhang eines Verfassungsschutzberichtes genannt, der extremistische Organisationen aufführte. Das Finanzamt (FA) versagte dem Kläger wegen seiner Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten die Steuerbegünstigung bei der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer.

Der BFH hob das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgericht (FG) auf und verwies die Sache an das FG zurück. Der BFH hat dabei seine – durch den Gesetzgeber später in § 51 Abs. 3 Satz 1 AO umgesetzte – ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Körperschaft Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind.

In die Prüfung, ob eine Körperschaft derartige Bestrebungen fördert, darf danach nicht einbezogen werden, dass die Körperschaft auch Tätigkeiten ausübt, die dem Gemeinwohl dienen. Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten ist nicht vorzunehmen, da die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen keine Förderung der Allgemeinheit ist. Das FG, das eine derartige Abwägung jedoch vorgenommen hatte, hat nunmehr neu zu entscheiden und die Anhaltspunkte, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, unter Berücksichtigung der Ziele und Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organisatorischer, personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, zu würdigen. Dabei hat das FG seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Kläger in den Streitjahren ab 2009 als extremistisch in Verfassungsschutzberichten aufgeführt ist und der Kläger daher nach der ab diesen Streitjahren zu beachtenden Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zu widerlegen hat, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Haftung für überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr

Der BFH hatte bzgl. der Haftung für Kapitalertragsteuer zu klären, ob die rückwirkende Änderung von § 27 Abs. 5 KStG durch das SEStEG verfassungsgemäß ist und ob für einen Nachforderungsbescheid zur Kapitalertragsteuer die Regelung des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG herangezogen werden kann (Az. VIII R 35/20).

BFH, Urteil VIII R 35/20 vom 01.10.2024

Leitsatz

  1. Ob der Betrag der Einlagenrückgewähr in der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) überhöht ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), richtet sich nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG (Einlagenrückgewähr) und dem gesondert festgestellten Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des vorangegangenen Jahres; der Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des Jahres der Leistung entfaltet insoweit keine Bindungswirkung.
  2. Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG haftet der Aussteller der Bescheinigung verschuldensunabhängig für die auf den überhöhten Ausweis der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer.
  3. Die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), wobei nur der Erlass eines Haftungsbescheids dem Gesetz entspricht.
  4. Ein Haftungsbescheid ist (als solcher) nur dann hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 der Abgabenordnung), wenn die Überschrift und der verfügende Teil (Tenor) des Bescheids erkennen lassen, dass der Inhaltsadressat als Haftender für fremde Schuld einstehen soll (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 11.10.1989 – I R 139/85, BFH/NV 1991, 497).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Gemeinnützigkeit und Verfassungsschutzbericht

Die Versagung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (§ 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) aufgrund einer sich aus einem Verfassungsschutzbericht ergebenden Vermutungswirkung setzt voraus, dass die Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt in diesem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird. Dies entschied der BFH (Az. V R 36/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 45/24 vom 28.11.2024 zum Urteil V R 36/21 vom 05.09.2024

Die Versagung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (§ 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) aufgrund einer sich aus einem Verfassungsschutzbericht ergebenden Vermutungswirkung setzt voraus, dass die Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt in diesem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil V R 36/21 vom 05.09.2024 entschieden.

Der Kläger, ein Verein, war eine selbstständige Landesorganisation, deren Bezeichnung teilweise wortgleich in dem Namen der ebenfalls selbstständigen Bundesorganisation enthalten war. Der Name der Bundesorganisation enthielt zudem eine Abkürzung. Die Verfassungsschutzberichte eines Landes enthielten Ausführungen zu beiden Organisationen. Der jeweilige Anhang einiger dieser Verfassungsschutzberichte, der extremistische Organisationen aufführte, führte nur den wortgleichen Namensteil und die Abkürzung auf. Das Finanzamt (FA) versagte dem Kläger die Körperschaftsteuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften, da er nach Auffassung des FA in Verfassungsschutzberichten als extremistisch aufgeführt war und die dann nach § 51 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) geltende Vermutung, er fördere Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, nicht widerlegt habe.

Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz, die die Auffassung des FA bestätigte, aufgehoben. Zwar greift die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO bereits dann ein, wenn eine Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch aufgeführt ist, wofür die Erwähnung in einem Anhang des Verfassungsschutzberichtes, der extremistische Organisationen aufführt, genügt. Indes muss die jeweilige Körperschaft eindeutig identifizierbar sein. Hierfür reicht es nicht aus, wenn aus den Verfassungsschutzberichten nicht klar hervorgeht, welche Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt gemeint ist. Eine „Konzernbetrachtung“ findet im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO nicht statt. Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da das FG die Tatsachen, ob eine bestimmte Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt in den Verfassungsschutzberichten im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO aufgeführt ist, selbst zu prüfen und zu würdigen hat und dies im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann.

Quelle: Bundesfinanzhof

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EU-Kommission nimmt im Dezember ihre Arbeit auf: Was ist geplant?

Die neue EU-Kommission 2024-29 steht fest. Sie wurde nach den Anhörungen der einzelnen designierten Kommissare in ihrer Gesamtheit am 27.11.2024 vom EU-Parlament bestätigt. Die neue EU-Kommission wird im Dezember 2024 ihre Arbeit aufnehmen. Ein Überblick über wichtige Aktivitäten für die neue Legislatur.

DATEV Strategische Umfeldbeobachtung, Mitteilung vom 27.11.2024

Die neue EU-Kommission 2024-29 steht fest. Sie wurde nach den Anhörungen der einzelnen designierten Kommissare in ihrer Gesamtheit am 27.11.2024 vom EU-Parlament bestätigt. Während ihrer Rede vor dem EU-Parlament, kündigte Kommissionspräsidentin von der Leyen an, dass die erste größere Initiative der neuen Kommission ein „Kompass für Wettbewerbsfähigkeit” sein wird. Dieser wird den Rahmen für die Arbeit während des gesamten Mandats bilden und basiert auf den drei Hauptsäulen des Draghi-Berichts (Innovation, Dekarbonisierung und Sicherheit). Die neue EU-Kommission wird im Dezember 2024 ihre Arbeit aufnehmen.

Während der Bestätigungsanhörungen hatten die designierten EU-Kommissionsmitglieder ihre politische Agenda und Prioritäten präsentiert. Valdis Dombrovskis (Lettland) soll als Kommissar für „Umsetzung und Vereinfachung“ das regulatorische Umfeld der EU effizienter gestalten. Wopke Hoekstra (Niederlande) übernimmt in seiner zweiten Amtszeit als EU-Klimakommissar zusätzlich den Bereich Steuern. Maria Albuquerque (Portugal) konzentriert sich als Kommissarin auf Finanzdienstleistungen und die Spar- und Investitionsunion. Stéphane Séjourné (Frankreich) wird den Bereich Wohlstand und Industriepolitik leiten. Henna Virkkunen (Finnland) wird als Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie eine wichtige Rolle in der Digitalpolitik spielen. Michael McGrath (Irland) übernimmt als Justizkommissar Aufgaben in der digitalen und rechtlichen Regulierung der EU. Zentrale Botschaft: Die kommende Legislaturperiode soll durch Vereinfachung die Wettbewerbsfähigkeit Europas stärken. Der Abbau bürokratischer Hürden und die Schaffung eines innovationsfreundlichen Umfelds stehen dabei im Mittelpunkt.

Im Vergleich zu den öffentlichen Mandatsschreiben (Mission Letters) der Kommissionspräsidentin von der Leyen an die designierten Kommissare haben die Anhörungen keine Überraschungen beinhaltet. Für die neue Legislatur werden aus Sicht des Berufsstandes v. a. folgende Aktivitäten der EU-Kommission von Bedeutung sein:

Bürokratieabbau und Vereinfachung

Bürokratiehürden sollen um 25 % und für KMUs um 35 % gesenkt werden, und das unter Wahrung hoher Standards (Vereinfachung ≠ Deregulierung).

  • Alle Vereinfachungsmaßnahmen geschehen sektoral. Bereits in den ersten 100 Tagen des Mandats soll das Arbeitsprogramm Vereinfachungsvorschläge enthalten.
  • Neue Maßnahmen zur Vereinfachung umfassen sektorale Stresstests, neue Umsetzungsdialoge, „Reality Checks“, KMU- und Wettbewerbsfähigkeitstests sowie eine neue Kategorie „kleine Mid-Caps“-Unternehmen zur besseren Handhabung von Schwellenwerten.
  • Weitere Ansatzpunkte sieht der zuständige Kommissar Dombrovskis bei der fragmentierten Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), den Berichtsanforderungen des EU-Lieferkettengesetzes (CSDDD) sowie der potenziellen Nutzung von Proxy-Daten für vereinfachte freiwillige Berichtsstandards für KMUs. Ziel sei es zudem, formularbasierte Berichterstattung durch standardisierte, datengestützte Berichterstattung zu ersetzen und den Einsatz automatisierter, interoperabler Instrumente zu ermöglichen.

Steuerpolitik

Auch im Bereich Steuern steht die Überprüfung der gesamten EU-Regulierung bis 2026 im Fokus.

  • Die FASTER-Richtlinie zur schnelleren und sicheren Entlastung von Quellensteuern, die BEFIT-Initiative für die Unternehmensbesteuerung in Europa und der HOT-Vorschlag über ein hauptsitzbasiertes Steuersystem für KMU sowie – zur Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung – die UNSHELL-Richtlinie sollen verabschiedet werden. Von einer Vorlage, der schon in der letzten Legislatur kontrovers diskutieren Überlegungen, einer SAFE-Richtlinie zur Bekämpfung der Vermittler aggressiver Steuerplanung und Steuerhinterziehung ist – begrüßenswerterweise – nicht auszugehen.
  • Es wird eine Ökologisierung von Steuermechanismen befürwortet. Auch die Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie ist geplant.
  • Die OECD-Steuerreform und die globale Mindeststeuer sollen umgesetzt werden.

Finanzpolitik, Wirtschaftspolitik und Binnenmarkt

Unter dem Konzept der „Spar- und Investitionsunion“ steht neben der Bankenunion und dem regulatorischen Rahmen für nachhaltige Finanzierungen die Stärkung der Kapitalmarktunion im Fokus.

  • Die Ziele sind private Investitionen für den grünen und digitalen Wandel zu mobilisieren und Investitionshindernisse abzubauen. KMUs sollen besseren Zugang zu Kapitalmärkten bekommen. Eine Harmonisierung der Finanzmarktregeln ist geplant.
  • Die Durchsetzung der Taxonomie-Verordnung und der Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) ist vorgesehen.

Die Vereinfachungsmaßnahmen, die als entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der EU verstanden werden, erstrecken sich auch auf den Bereich des Binnenmarktes.

  • Eine neue Binnenmarktstrategie soll bis Juni 2025 entwickelt werden. Ebenfalls ist die Vereinfachung der Qualifikationsanerkennung reglementierter Berufsgruppen durch Digitalisierung und Automatisierung der Verfahren vorgesehen.
  • Ein einheitlicher Unternehmensrechtsstatus (sog. 28. Regime) soll grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit erleichtern und den Abbau regulatorischer Hürden für Start-ups und KMU erlauben.
  • Für KMUs sind vor allem die Umsetzung des KMU-Entlastungspakets und die Einführung eines KMU-Passes zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands relevant.

Datenschutz, Verbraucherschutz und Digitalisierung

  • Der Fokus liegt auf der kohärenten Durch- bzw. Umsetzung folgender Rechtsakte: NIS2-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit und das EU-Gesetz über Cyberresilienz (CRA), das Gesetz über digitale Dienste (DSA) und das Gesetz über den digitalen Markt (DMA), DSGVO sowie die Produktsicherheitsverordnung.
  • Das Gesetz für digitale Fairness soll weiterverfolgt werden.
  • Es ist ein EU Cloud- und KI-Development Gesetz angekündigt.
    • Ehrgeizige Zielsetzungen: Es soll ein dynamisches Ökosystem von KI-Trainingsmodellen gefördert und Anreize für Investitionen in Computerinfrastruktur und Datenspeicherung in Europa geschaffen werden, die allen Start-ups, KMU und anderen industriellen Akteuren zur Verfügung stehen sollten.
    • Energieeffiziente Rechenarchitekturen und Technologien für die Cloud und Rechenzentren.
    • Einsatz von kollaborative KI-Trainingsmodelle fördern.
    • Investitionen in innovative Einrichtungen: Umfangreiche Investitionen in neuartige Cloud- und KI-Einrichtungen, wie z. B. die Telco-Edge-Cloud und nachhaltige Cloud-Computing-Formen, sollen Vorrang haben.
  • Die Schaffung einer „Europäischen Datenunion“, die den grenzüberschreitenden Datenaustausch erleichtert und den rechtlichen Rahmen für Cloud-Dienste harmonisiert, wurde angekündigt.

Quelle: DATEV eG Strategische Umfeldbeobachtung

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Bundeskabinett beschließt den Entwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes

Ziel des am 27.11.2024 beschlossenen Gesetzentwurfs für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II) ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland zu stärken und die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen weiter zu verbessern.

BMF, Pressemitteilung vom 27.11.2024

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) beschlossen.

Ziel des Gesetzentwurfs für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland zu stärken und die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen weiter zu verbessern.

Dazu werden in Umsetzung der Wachstumsinitiative der Bundesregierung unter anderem Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital auf den Weg gebracht. Dies soll unter anderem durch die Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen, sowie durch Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn diese reinvestiert werden, geschehen.

„Dynamische, effiziente und harmonisierte Kapitalmärkte sind von entscheidender Bedeutung für Innovation, private Investitionen und Wachstum. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz II zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland nachhaltig zu stärken. Finanzierungsoptionen und steuerliche Rahmenbedingungen sind für Unternehmerinnen und Unternehmer die entscheidenden Kriterien in der Abwägung, sich in Deutschland niederzulassen. Hier setzt das Gesetz an. Insbesondere für junge, dynamische Unternehmen sowie Unternehmen in der Wachstumsphase nach den ersten Finanzierungsrunden ist der Zugang zu Eigenkapital oftmals schwierig. Um ihnen die Finanzierung zu erleichtern wollen wir die steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionen insbesondere in Venture Capital verbessern. Zudem sollen Kapitalmittel zukünftig in stärkerem Umfang für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien eingesetzt werden können. Damit tragen wir dem enormen Bedarf an Mitteln für diese Investitionen Rechnung.“

Bundesfinanzminister Jörg Kukies

Die Neuregelungen im Investmentsteuergesetz und im Kapitalanlagegesetzbuch schaffen einen rechtssicheren Rahmen, wodurch Hemmnisse für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien beseitigt werden.

Der Gesetzentwurf enthält zudem Maßnahmen zur Entbürokratisierung im Finanzmarktbereich, unter anderem die Streichung einer Vielzahl an Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten, sowie die Umsetzung einer Reihe von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten wie dem EU-Listing Act und der Verordnung über Echtzeitzahlungen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

EU-Kommission begrüßt Zusage Griechenlands, seine Tonnagesteuerregelung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang zu bringen

Die EU-Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass Griechenland die von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen akzeptiert, mit denen die bestehende griechische Tonnagesteuerregelung und die damit verbundenen Maßnahmen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang gebracht werden sollen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.11.2024

Die Europäische Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass Griechenland die von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen akzeptiert, mit denen die bestehende griechische Tonnagesteuerregelung und die damit verbundenen Maßnahmen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang gebracht werden sollen. Die Maßnahmen waren von Griechenland eingeführt worden, um den Schifffahrtssektor zu unterstützen.

Die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Griechenland

Die Kommission erkennt an, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrssektors in der EU aufrechterhalten werden muss. Mit den EU-Beihilfevorschriften werden gemeinsame Regeln festgelegt, wie die Mitgliedstaaten Seeverkehrsunternehmen unterstützen können, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Die Seeverkehrsleitlinien ermöglichen es den Mitgliedstaaten unter anderem, Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage der Tonnage (d. h. auf der Grundlage der Größe der Schiffsflotte) und anstelle des tatsächlichen Gewinns zu besteuern.

Im Dezember 2015 übermittelte die Kommission Griechenland eine Reihe von Vorschlägen, um sicherzustellen, dass die staatliche Unterstützung für den Seeverkehrssektor in Griechenland mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Seeverkehrsleitlinien, im Einklang steht. Die Kommission hatte Bedenken, dass die griechische Tonnagesteuerregelung und die damit verbundenen Maßnahmen in Bezug auf Anwendungsbereich und Begünstigte nicht präzise genug ausgerichtet waren. Da die Maßnahmen bereits seit 1975, also vor dem Beitritt Griechenlands zur EU, in Kraft sind, handelt es sich um „bestehende Beihilfen“, für die ein besonderes Verfahren der Zusammenarbeit vorgesehen ist.

Im Zuge des kontinuierlichen Dialogs mit den griechischen Behörden beschloss die Kommission am 6. November 2024, den Vorschlag vom Dezember 2015 in Bezug auf bestimmte Steuervergünstigungen für Dividenden und Kapitalerträge von Schifffahrtsunternehmen sowie den Betrieb verschiedener Schiffstypen teilweise zu ändern, wobei sie an ihrer Einschätzung festhielt, dass diese Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Darüber hinaus hielt es die Kommission nicht mehr für angebracht, zweckdienliche Maßnahmen in Bezug auf die Befreiung von der Erbschaftsteuer vorzuschlagen.

Am 14. November 2024 akzeptierten die griechischen Behörden die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen. Die Kommission stellt heute förmlich fest, dass Griechenland die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen akzeptiert, und beendet das Verfahren der Zusammenarbeit.

Quelle: Europäische Kommission

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Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung im Bundesrat

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat der Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung zugestimmt. Darin wird die Bagatellgrenze in § 7 Abs. 2 der Verordnung auf 3.000 Euro angehoben.

Bundesrat, Mitteilung vom 22.11.2024

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat der Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung zugestimmt.

Bagatellgrenze

Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden nach § 2 Mitteilungsverordnung (MV) grundsätzlich alle Zahlungen mitzuteilen. Ab 01.01.2025 sind die Mitteilungen nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung (AO) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. § 7 Absatz 2 Satz 1 MV bestimmt derzeit, dass Zahlungen nicht den Finanzbehörden mitzuteilen sind, wenn die an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1.500 Euro betragen. Diese Bagatellgrenze gilt seit 1993 nahezu unverändert und wird angesichts der zwischenzeitlichen Inflation ab dem 01.01.2025 auf 3.000 Euro angehoben. Zugleich soll bestimmt werden, dass Zahlungen, die nach § 2 Absatz 1 oder 2 MV nicht mitzuteilen sind, bei Prüfung des Überschreitens der Bagatellgrenze nicht zu berücksichtigen sind.

Damit werden insbesondere solche Fälle erfasst, in denen ein Zahlungsempfänger einerseits im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung zweifelsfrei auf sein Geschäftskonto erfolgt (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MV) oder die Zahlungen im Steuerabzugsverfahren erfasst wurden (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 MV) und andererseits unter anderen Umständen oder aus anderem Anlass geringfügige weitere Zahlungen erhält.

Ordnungsgelder (§ 335 HGB)

Das Bundesamt für Justiz hat den Finanzbehörden nach § 4a MV die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335HGB des festgesetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 Euro beträgt. Die Mitteilungen nach § 4a MV sollen dem betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmen zugeordnet werden können, um dort einen unzulässigen Abzug als Betriebsausgabe aufdecken zu können. Für die automationsgestützte Zuordnung der Mitteilungen zum jeweils betroffenen Unternehmen durch die Finanzbehörden ist es erforderlich, dass das Bundesamt für Justiz die ihm bekannten Daten des Unternehmens im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d AO den Finanzbehörden übermittelt.

Das Bundesamt für Justiz soll bei Festsetzung des Ordnungsgelds die notwendigen Daten erheben und die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d AO bezeichneten Daten des betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmens, soweit ihm bekannt, den Finanzbehörden übermitteln, um eine automationsgestützte Zuordnung der Mitteilungen auf Seiten der Finanzbehörden zu ermöglichen. Die Mitteilungen nach § 4a MV können von den Finanzbehörden aber nur dann weitestgehend automationsgestützt dem jeweils betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmen zugeordnet werden, wenn dessen Identifizierung ohne zusätzliche personelle Ermittlungen möglich ist. Daher gilt abweichend vom bisherigen Recht, dass in der Mitteilung künftig immer Daten zur Identifizierung des betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmens benannt werden, auch wenn das Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer oder eine andere für das Unternehmen handelnde Person festgesetzt wurde.

Quelle: Bundesrat

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Neue Grundsteuer: Keine Sonderlasten für Unternehmen durch die Hintertür!

Nach der massiven Erhöhung der Hebesätze im laufenden Jahr droht vielen Unternehmen mit der bundesweiten Einführung des neuen Grundsteuerrechts nun eine weitere Kostensteigerung. In den Ländern, die dem Bundesmodell folgen, könnten ab 2025 Gewerbe- gegenüber Wohnimmobilien steuerlich benachteiligt werden. Die DIHK wendet sich gegen diese Differenzierung.

DIHK, Mitteilung vom 22.11.2024

Ab 2025 wird das neue Grundsteuerrecht bundesweit angewendet – Auslöser der Reform war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Hamburg, Niedersachsen, Hessen, Bayern und Baden-Württemberg wählten eigene, einfachere Wege, um die Vorgaben des BVerfG umzusetzen. Die übrigen Länder haben sich im Kern für das komplexere, sog. Bundesmodell entschieden.

Das politische Versprechen des neuen Rechts war, die Grundsteuer aufkommensneutral zu reformieren – allerdings nicht bezogen auf den einzelnen Steuerzahler, sondern bezogen auf die Einnahmen der jeweiligen Gemeinde.

Steuererhöhungen verringern die Wettbewerbsfähigkeit

Die Höhe der gesamten steuerlichen Belastung ist für Unternehmen ein wichtiges Kriterium bei der Standortwahl. Für Gemeinden mit sehr hohen Hebesätzen bei der Grundsteuer ist es deshalb schwieriger, sich im interregionalen, aber auch im internationalen Standortwettbewerb zu behaupten. Betriebe sehen große Belastungen nicht mehr als angemessen an im Vergleich zu den gebotenen kommunalen (Infrastruktur-)Leistungen.

Ob die Grundsteuer in den Bundesländern aufkommensneutral umgesetzt wird, dürfte sich erst anhand des Aufkommens im Jahr 2025 gegenüber dem aktuellen Jahr zeigen. Schon jetzt steht allerdings fest; Leider haben viele Gemeinden das Jahr 2024 gezielt genutzt, um das Vergleichsniveau anzuheben. Der aktuellen DIHK-Hebesatzumfrage zufolge sind die Hebesätze der für Unternehmen relevanten Grundsteuer B im vergangenen Jahr erneut kräftig gestiegen: um 14 Prozentpunkte auf 568 Prozent. Das ist die stärkste Erhöhung seit zehn Jahren. Dabei fällt die Spannbreite der Anhebungen in Prozentpunkten sehr groß aus: Sie reicht in den betroffenen Gemeinden von 4 (Springe) bis hin zu 410 Prozentpunkten (Niederkassel).

Sonderlasten durch gesplittete Messzahlen oder sogar Hebesätze

Die neue Grundsteuer belastet Unternehmen häufig überproportional: Nach dem Bundesmodell wird der neu definierte Wert einer Immobilie mit der bundesgesetzlichen Messzahl multipliziert. Hierauf ist dann der gemeindliche Hebesatz anzuwenden. Dabei ist bereits eine Benachteiligung der Betriebe angelegt: Die Messzahl beträgt in den meisten Bundesländern für unternehmerisch genutzte Immobilien 0,34 Promille gegenüber 0,31 Promille für Wohnimmobilien.

Berlin, Saarland, Bremen und Sachsen gehen sogar darüber hinaus und legen mittels Landesgesetz deutlich höhere Messzahlen für Nicht-Wohngrundstücke fest. In Bremen beispielsweise werden für diese 0,75 Promille angesetzt – gegenüber 0,31 Promille für Wohngrundstücke.

Was besser wäre: einheitliche Messzahlen und Hebesätze

Die Folge dieser Ungleichbehandlung sind deutlich überproportionale Grundsteuerlasten der Unternehmen vor Ort, was die ohnehin bereits schwierigen Standortbedingungen für die Unternehmen noch einmal verschlechtert. Die Hebesätze sollten daher gesenkt werden, um die Wirtschaft zu entlasten. Gleiches gilt für die Messzahlen zulasten der Unternehmen. Sie sollten vom jeweiligen Gesetzgeber auf Landes- und auf Bundesebene abgeschafft werden, damit von vornherein keine Sonderlast für Unternehmen entsteht.

Quelle: DIHK

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