Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein ehemaliger Postbeamter, der unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status am bisherigen Tätigkeitsort vorübergehend einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird, für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Beschäftigungsstelle nur die Pendlerpauschale geltend machen kann (Az. VI R 22/10).