DStV fordert sanktionsfreie „Schonfrist“ bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023

Auch im vierten Jahr nach Beginn der Corona-Pandemie reißen die Zusatzbelastungen in den Kanzleien nicht ab. Und abermals naht ein Fristende, nämlich zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023. Der DStV bittet daher erneut nachdrücklich um zeitlichen Aufschub.

DStV, Mitteilung vom 20.11.2024

Auch im vierten Jahr nach Beginn der Corona-Pandemie reißen die Zusatzbelastungen in den Kanzleien nicht ab. Und abermals naht ein Fristende, nämlich zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023. Der DStV bittet daher erneut nachdrücklich um zeitlichen Aufschub.

Steuerberaterinnen und Steuerberater haben in den letzten Jahren enorme Zusatzbelastungen zugewiesen bekommen. Das derzeit prominenteste Überbleibsel aus der Pandemiezeit – die Zusatzaufgaben aus den Corona-Schlussabrechnungen – dürften den Berufsstand möglicherweise sogar noch bis ins Jahr 2027 hinein begleiten. Die vielfach unzähligen und kleinteiligen Nachfragen der Bewilligungsstellen machen ein derart zähes Vorankommen wahrscheinlich.

Doch auch aus verschiedenen anderen Richtungen hagelt es weitere, nicht vorhersehbare zusätzliche Aufgaben für den Berufsstand. Beispiele hierfür sind die Abrechnungen und Beratungen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale, dem Corona-Pflegebonus, zur Corona-Sonderzahlung oder der Inflationsausgleichsprämie, die Beratungen zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr oder die Prüfung unzähliger geänderter Zinsbescheide infolge der Absenkung des Zinssatzes von 6 % auf 1,8 % (aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) nebst Beratung und Führung von Einspruchsverfahren.

Und auch Zusatzbelastungen aus außersteuerlichen Normen machen vor den Kanzleien nicht Halt – etwa:

  • zusätzliche Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz sowie die Registrierung im elektronischen Meldeportal,
  • die Einrichtung von Meldestellen durch das Whistleblower-Gesetz oder
  • die Neuerungen im Transparenzregister.

Dies ist und bleibt gerade für kleine und mittlere Kanzleien eine Herausforderung. Der DStV hat sich daher jüngst mit einem Schreiben an Bundesjustizminister Dr. Volker Wissing gewandt und bittet zur Entlastung der Praxis, auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 für Kapitalgesellschaften bis Ende April 2025 zu verzichten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025

Gut einen Monat nach der Veröffentlichung des Einführungsschreibens zur E-Rechnung hat das BMF auch einen FAQ-Katalog zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung zum 01.01.2025 veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 19.11.2024

Mit dem Wachstumschancengesetz sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Bei der Einführung dieser obligatorischen (verpflichtenden) E‑Rechnung gelten Übergangsregelungen. Insbesondere private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.

In den FAQ des BMF erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur E‑Rechnung. Die detaillierte Verwaltungsauffassung kann dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 entnommen werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BdSt: Steuerfortentwicklungsgesetz trotz Ampelbruch beschließen!

2025 droht Millionen von Arbeitnehmern eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung durch steigende Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie massiv steigende Beitragsbemessungsgrenzen. Der BdSt fordert daher, den Abbau der kalten Progression voranzutreiben.

BdSt, Mitteilung vom 19.11.2024

2025 droht Millionen von Arbeitnehmern eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung durch steigende Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie massiv steigende Beitragsbemessungsgrenzen.

Deshalb ist es wichtiger denn je, den Abbau der kalten Progression, also die Berücksichtigung der Inflation zugunsten der Steuerzahler im Einkommensteuertarif 2025, voranzutreiben! Genau das hatte die Ampelkoalition mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz geplant. Der Abbau der kalten Progression war innerhalb der Ampelkoalition lange strittig. Doch dann schien die steuerpolitische Vernunft zu siegen. Das Bundeskabinett einigte sich im Sommer auf ein entsprechendes Steuerfortentwicklungsgesetz. Im Folgenden parlamentarischen Verfahren fand Anfang Oktober die dazugehörige Anhörung im Finanzausschuss statt.

Hier konnten wir als geladene Sachverständige erneut für den Abbau der kalten Progression, also die Berücksichtigung der Inflation zugunsten der Steuerzahler im Einkommensteuertarif 2025, werben. Doch durch den Bruch der Ampelkoalition ist nun wieder alles offen. Was hingegen sicher ist, sind drastische Verschärfungen im Sozialversicherungsbereich, insbesondere durch die im kommenden Jahr deutlich steigenden Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie massiv steigende Beitragsbemessungsgrenzen.

468 Euro weniger netto droht einer Familie (4 Personen, Alleinverdiener, verheiratet) 2025 wegen der drastisch steigenden Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung. Mit welchen Belastungen Sie rechnen müssen, zeigen unsere Berechnungen auf. Deshalb unser Appell an den Bundestag: Das Steuerfortentwicklungsgesetz jetzt trotz Ampelbruch beschließen!

Quelle: Bund der Steuerzahler

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Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)

Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten an bestimmte Verbände zur Stellungnahme versandt.

BMF, Mitteilung vom 15.11.2024

Entwurf eines BMF-Schreibens

Mit Schreiben vom 14. November 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten (§ 6e EStG) an bestimmte Verbände versandt. Ihnen wird bis zum 12. Dezember 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf per E-Mail an IVC6@bmf.bund.de gegeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich

Das FG Münster entschied, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind (Az. 1 V 1757/24 E).

FG Münster, Mitteilung vom 18.11.2024 zum Beschluss 1 V 1757/24 vom 21.10.2024

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 (Az. 1 V 1757/24 E) entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind.

Der Antragsteller erzielte bis 2021 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf seinem privaten Einfamilienhaus und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Für 2022 machte er Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf die ab 2022 für die Photovoltaikanlage des Antragstellers geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nicht an. Den für das Einspruchsverfahren vom Antragsteller gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 (BStBl I 2023 S. 1494) ab, wonach die zeitliche Zuordnung der Betriebsausgaben allein nach der Art der Gewinnermittlung und damit nach dem Zu- und Abflussprinzip erfolge. Dies gelte umgekehrt auch für nachträgliche Betriebseinnahmen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verursachung.

Der daraufhin vom Antragsteller gestellte gerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat in vollem Umfang Erfolg gehabt. Der 1. Senat hatte im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids.

Zwar seien die ab dem Streitjahr 2022 zugeflossenen Einnahmen des Antragstellers aus der Photovoltaikanlage aufgrund der gesetzlichen Anordnungsregelung in § 52 Abs. 4 Satz 28 EStG steuerfrei. Diese Regelung betreffe jedoch nur die Einnahmenseite und enthalte keine Aussage zum Betriebsausgabenabzug. Hierfür sei vielmehr allein § 3c Abs. 1 EStG einschlägig, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen komme es dagegen nicht an. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liege im Streitfall nicht vor, da die Betriebsausgaben gerade nicht mit steuerfreien Einnahmen, sondern mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hätten.

Eine gegenteilige Regelung enthalte auch das vom Finanzamt angeführte BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 nicht. Dieses stelle vielmehr für den Betriebsausgabenabzug ebenfalls auf den wirtschaftlichen Zusammenhang ab.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter November 2024

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Siebte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung

Das BMF hat am 14.11.2024 den Referentenentwurf für eine „Siebte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung“ veröffentlicht. Durch deren Erweiterung soll der Austausch länderbezogener Berichte mit den Staaten und Gebieten Albanien und die Ukraine zum nächsten vorgesehenen Austauschtermin 31.03.2025 ermöglicht werden.

BMF, Mitteilung vom 14.11.2024

Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte am 26. Oktober 2016 haben 50 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet.

Bis zum 31. März 2025 wird der nächste automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, die nach dem 26. Oktober 2016 die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben.

Für diese Staaten und Hoheitsgebiete soll die Mehrseitige Vereinbarung in Kraft gesetzt werden, soweit dies nicht bereits durch die Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1178) (CbCR-Ausdehnungsverordnung – CbCRAusdV) vom 11. Juni 2018 oder durch die Verordnungen zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 27. Februar 2019, vom 20. Februar 2020, vom 19. Februar 2021, vom 16. März 2022, vom 21. Februar 2023 und vom 27. März 2024 erfolgt ist.

Die Mehrseitige Vereinbarung soll in Kraft gesetzt werden für die Staaten und Gebiete Albanien und die Ukraine.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Keine Aussetzung der Vollziehung bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung

Das FG Münster entschied, dass für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich ist, welches sich im Streitfall jedoch nicht feststellen ließ (Az. 3 V 1270/24 Ew,F).

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.11.2024 zum Beschluss 3 V 1270/24 Ew,F vom 29.10.2024

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az. 3 V 1270/24 Ew,F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich ist, welches sich im Streitfall jedoch nicht feststellen ließ.

Der Antragsteller ist Berechtigter eines durch Bebauung ausgenutzten Teilerbbaurechts. Hierfür erließ das Finanzamt eine Grundsteuerwertfeststellung auf den 1. Januar 2022 und setzte zugleich den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 fest. Über die vom Antragsteller eingelegten Einsprüche ist bisher nicht entschieden worden. Nachdem der außergerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolglos blieb, beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht. Zur Begründung trug er vor, dass das neue Recht zur Grundsteuerwertermittlung verfassungswidrig sei.

Der 3. Senat hat den Antrag abgelehnt. Dabei ließ der Senat offen, ob im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aufgrund einer möglichen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen zur Grundsteuerwertfeststellung bestehen. Dem Antragsteller habe es jedenfalls an einem das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug überwiegenden besonderen Aussetzungsinteresse gefehlt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordere die Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit eines dem Verwaltungsakt zugrundliegenden formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes grundsätzlich, dass ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe, dem Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme. Im Rahmen dieser Interessenabwägung komme es einerseits auf die Bedeutung des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung für den Gesetzesvollzug sowie das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung an.

Vorliegend sei dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug einzuräumen gewesen. Die Grundsteuerwertfeststellung sowie die Grundsteuermessbetragsfestsetzung würden nicht zu drohenden irreparablen Nachteilen des Antragstellers führen. Demgegenüber bestehe ein öffentliches Interesse am Gesetzesvollzug zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung. Eine faktische Außerkraftsetzung der sog. Grundsteuer B würde im Geltungsbereich des sog. Bundesmodells für einen nicht absehbaren Zeitraum zu Einnahmeausfällen der hebeberechtigten Kommunen in Milliardenhöhe führen. So hätten sich im Jahr 2023 die Einnahmen aus der Grundsteuer B auf ca. 15,08 Milliarden Euro belaufen. Auch bei der konkret hebeberechtigten Kommune mache die Grundsteuer 15 % der gesamten kommunalen Einnahmen aus und sei damit von erheblicher Bedeutung. Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass die Kommune die konjunkturunabhängigen Grundsteuereinnahmen durch konjunkturabhängige Steuern (Gewerbesteuer; Anteil Einkommen- und Umsatzsteuer) kompensieren könne. Aufgrund der Konjunkturunabhängigkeit und der eigenen Hebesatzkompetenz sei die Grundsteuer auch die einzige Einnahmequelle, die die Kommune planbar selbst steuern könne. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses könne der vorläufige Rechtsschutz auch nicht auf einzelne Steuerpflichtige beschränkt werden. Vielmehr sei zu erwarten, dass bei Häufungen stattgebender Aussetzungsbeschlüsse eine Vielzahl der Steuerpflichtigen ebenfalls unter Zuhilfenahme von Musteranträgen gerichtliche Aussetzung der Vollziehung beantragen werde. Die Aussetzung käme daher einer temporären Vorwegnahme des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts gleich.

Der 3. Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster

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Klage wegen diskriminierender steuerlicher Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf deutscher Immobilien

Die EU-Kommission verklagt Deutschland vor dem EuGH, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.11.2024

EU-Vertragsverletzungsverfahren: Kommission beschließt, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf deutscher Immobilien nicht beseitigt hat

Die Europäische Kommission hat heute entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war. Deutschland gewährt einen Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne, die mit dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien erzielt wurden, sofern das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen war. Bei nach deutschem Recht gegründeten Unternehmen wird davon ausgegangen, dass sie am Ort ihrer Hauptverwaltung (d. h. in Deutschland) eine solche Betriebsstätte unterhalten, selbst wenn sie in Deutschland keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Bei vergleichbaren nach dem Recht eines anderen EU- oder eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten Unternehmen wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass sie eine solche Betriebsstätte in Deutschland unterhalten. Ihnen wird daher kein Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien gewährt.

Im November 2019 hatte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet und intensive Gespräche eingeleitet, um die Frage zu lösen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend waren, und verklagt Deutschland daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Hintergrund

Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht die Möglichkeit eines Steueraufschubs für Veräußerungsgewinne aus bestimmten Vermögenswerten vor, indem es Unternehmen gestattet, die Veräußerungsgewinne von den Anschaffungskosten für in den Folgejahren erworbene neue Vermögenswerte abzuziehen. Dieser Aufschub stellt einen Steuervorteil dar. Ein gebietsfremdes Unternehmen aus einem anderen EU- oder einem EWR-Mitgliedstaat kann diese Bestimmung des deutschen Einkommensteuergesetzes nur geltend machen, wenn es über in Deutschland steuerpflichtige Vermögenswerte, wie etwa Grundeigentum, verfügt, die einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen sind. Ein deutsches Unternehmen in einer ähnlichen Situation, wie etwa ein Unternehmen, das nur über Grundeigentum verfügt, aber keine Betriebsstätte in Deutschland hat, kann diesen Steueraufschub nutzen, da bei ihm davon ausgegangen wird, dass es am Ort seiner Hauptverwaltung (d. h. in Deutschland) über eine solche Betriebsstätte verfügt.

Diese unterschiedliche Behandlung stellt eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) dar, für die die Kommission keine überzeugende Rechtfertigung finden konnte.

Hinsichtlich der Anforderung einer Reinvestition von Veräußerungsgewinnen stellt die Kommission fest, dass die frühere Bestimmung des deutschen Steuerrechts, wonach neu angeschaffte Anlagegüter einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte zugeordnet werden, vom Gerichtshof der Europäischen Union bereits als Verstoß gegen das EU-Recht gewertet wurde (siehe C-591/13, Kommission/Deutschland).

Quelle: Europäische Kommission

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Keine Kfz-Steuerbefreiung, wenn die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur eine untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit hat

Das FG Düsseldorf hatte über die Kfz-Steuerbefreiung für einen auf eine kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts zugelassenen Zentralachsanhänger zu entscheiden (Az. 4 K 722/24 Verk).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.11.2024 zum Urteil 4 K 722/24 Verk vom 07.08.2024 (rkr)

Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über die Kfz-Steuerbefreiung für einen auf eine kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts zugelassenen Zentralachsanhänger zu entscheiden.

Die Klägerin übernahm gemäß ihrer Satzung vielfältige kommunale Aufgaben der Daseinsvorsorge. Unter anderem bewirtschaftete sie die im Eigentum der Stadt stehenden Waldflächen. Für Forstarbeiten wurde als Holzrückwagen ein mit einem Kran ausgestatteter Zentralachsanhänger eingesetzt. Die Klägerin beantragte für diesen die Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG, da das Fahrzeug ausschließlich in einem forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werde. Sie erzielte aus der Holzvermarktung im Jahr 2023 Umsatzerlöse.

Das beklagte Hauptzollamt lehnte die Steuerbefreiung ab, weil die Klägerin keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalte. Die forstwirtschaftlichen Aufgaben machten nur einen untergeordneten Teil der Gesamtaufgaben der Klägerin aus. Die Klägerin argumentierte dagegen, die Bewirtschaftung der städtischen Wälder stelle unabhängig vom Umfang eine wirtschaftliche Betätigung im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebs dar. Das fragliche Fahrzeug werde ausschließlich hierfür eingesetzt.

Der 4. Senat wies die Klage mit Urteil vom 7. August 2024 (Az. 4 K 722/24 Verk) ab. Die forstwirtschaftliche Betätigung der Klägerin habe im Verhältnis zur Vielzahl der ihr übertragenen kommunalen Aufgaben nur eine untergeordnete Bedeutung im Sinne einer bloßen Hilfstätigkeit. Dies zeige sich insbesondere an den erzielten Umsatzerlösen von lediglich 0,2-0,35 % der Gesamtumsätze. Eine getrennte Behandlung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche scheide aus, da diese planmäßig miteinander verflochten seien und der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als einheitlicher kommunaler Betrieb anzusehen sei. Die entsprechende Abteilung der Klägerin stelle auch keine selbstständige forstwirtschaftliche Einheit dar.

Das Urteil, zu dem der Senat die Revision zugelassen hatte, ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter November 2024

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Zur Frage, ob Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft eines Unternehmens in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG unterliegen und zum Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft der Klägerin in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG unterliegen (Az. 1 K 2666/19).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.11.2024 zum Urteil 1 K 2666/19 vom 02.08.2024 (rkr)

Der 1. Senat des FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft der Klägerin in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG unterliegen.

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, war zu 100 % an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz beteiligt. Dieser oblag innerhalb der Unternehmensgruppe der Klägerin das zentrale Abrechnungs- und Delkrederegeschäft für den Wareneinkauf. Sie führte die Zahlungsregulierung sowohl für konzerninterne Lieferanten und Abnehmer als auch für externe Lieferanten und Franchisenehmer durch. Zudem trug sie das Ausfallrisiko gegenüber den externen Lieferanten. Daneben erzielte die Tochtergesellschaft Zinseinkünfte aus Verzugszinsen und kurzfristiger Geldanlage.

Das beklagte Finanzamt erließ für die Streitjahre 2009 bis 2011 Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG und unterwarf damit die Einkünfte der Tochtergesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Klägerin argumentierte dagegen, diese erziele mit ihren Tätigkeiten aktive Einkünfte. Zudem verstoße die Hinzurechnung ab 2011 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, da keine künstliche Gestaltung vorliege.

Der 1. Senat gab der Klage mit Urteil vom 2. August 2024 (Az. 1 K 2666/19 F) statt. Die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft seien bei funktionaler Betrachtungsweise als wirtschaftlich zusammengehörig einheitlich zu beurteilen, wobei die Zahlungsabwicklung die Haupttätigkeit darstelle. Die Tochtergesellschaft erziele damit aktive Einkünfte sowohl aus dem Betrieb eines Kreditinstituts (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG) als auch aus Dienstleistungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG). Die Geschäfte würden nicht überwiegend gegenüber der Klägerin oder dieser nahestehenden Personen betrieben.

Für 2011 verstoße die Hinzurechnung zudem gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Ab diesem Jahr bestehe aufgrund der geänderten DBA-Auskunftsklausel mit der Schweiz eine Überprüfungsmöglichkeit für die deutschen Finanzbehörden. Die Tochtergesellschaft sei keine rein künstliche Gestaltung, sondern in der Schweiz tatsächlich angesiedelt und übe dort eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit aus.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter November 2024

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