Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG – Überarbeitete Vordruckmuster

Das BMF gibt die überarbeiteten Vordruckmuster „Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist“, und „Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 5, 7 bis 13 AStG“ bekannt (Az. IV B 5 – S 1369/19/10001 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S 1369/19/10001 :004 vom 27.03.2026

Die mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Juni 2024 im Bundessteuerblatt (BStBl I 2024 S. 984) veröffentlichten Vordruckmuster zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG), für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, wurden aufgrund der ab dem Veranlagungszeitraum 2025 bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung überarbeitet und an die technischen Anforderungen angepasst.

Die überarbeiteten und mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten bundeseinheitlichen elektronischen Vordrucke Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, und Anlage FB-ASt – Angaben zum Feststellungsbeteiligten nebst Anleitung zur Feststellungserklärung nach § 18 AStG stehen in ELSTER bereit. Sie werden dementsprechend weder bekannt gemacht noch im Formular-Management-System bereitgestellt.

Die Abfragen aus den Vordrucken Anlage NaP – Angaben zu nahestehenden Personen, Anlage Erwb – Angaben zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten und Anlage MT – Geltendmachung des Motivtests nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) wurden – soweit erforderlich – in diese Vordrucke integriert. Einige der Abfragen aus den bisher geltenden Vordrucken mussten aufgrund der programmtechnischen Vorgaben in ELSTER in einen neu entwickelten Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 5, 7 bis 13 AStG verschoben werden. Der Fragebogen soll der Prüfung dienen, ob die Voraussetzungen für die (Hin-)Zurechnungsbesteuerung vorliegen und gegebenenfalls eine Steuernummer für Zwecke der Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG zu erteilen ist, sofern Steuerpflichtige aufgrund ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft für Zwecke der Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG noch nicht steuerlich erfasst sind.

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit folgende Vordruckmuster bekannt gegeben:

  1. Die überarbeitete Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist, nebst Anleitung.
  2. Der Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 5, 7 bis 13 AStG nebst Ausfüllhilfe.

Die Arbeiten zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der vorgenannten Anzeige und des Fragebogens nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle sind noch nicht abgeschlossen. Bis zum Abschluss dieser Arbeiten sind für Veranlagungszeiträume ab 2025 die mit diesem Schreiben neu bekannt gegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke stehen voraussichtlich ab dem 6. April 2026 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbares Formular bereit.

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundestag beschließt das Altersvorsorgedepot

Der Bundestag hat eine Reform der Altersvorsorge beschlossen. Ein dazu von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf „zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ (Altersvorsorgereformgesetz, BT-Drs. 21/4088) wurde am 27.03.2026 in 2./3. Lesung in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.03.2026

Der Bundestag hat eine Reform der Altersvorsorge beschlossen. Ein dazu von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf „zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ (Altersvorsorgereformgesetz, 21/4088) wurde am Freitag, 27. März 2026, in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung mit der Mehrheit von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Enthaltung von AfD und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (21/4996) sowie ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/4997) zugrunde.

Abgelehnt wurde hingegen ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Ein Bürgerfonds für eine bessere ergänzende Altersvorsorge – Einfach, sicher, renditestark“ (21/3617) sowie ein Antrag der AfD-Fraktion „Private Altersvorsorge modernisieren – ETF-Sparplan für die Rente ermöglichen“ (21/2830). Beide Anträge fanden jeweils gegen die Stimmen der übrigen Fraktionen des Plenums bei Zustimmung der Antragsteller keine ausreichende Mehrheit. Zu beiden Vorlagen hat der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (21/4996) abgegeben.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung will ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten ermöglichen. Es soll eine breite Bevölkerungsschicht motivieren, zur Sicherung des Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, würden die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst, heißt es.

Neben sicherheitsorientierten Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase solle auch ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot „ohne Garantie“ zugelassen werden, in dessen Vertragsrahmen in Fonds, aber auch in andere für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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BFH zur Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG

Der BFH hat zu einer Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG entschieden (Az. VI B 44/25).

BFH, Beschluss VI B 44/25 (AdV) vom 04.03.2026

Leitsatz

Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, wenn und soweit eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Rückwirkung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016 zulässig

Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist laut einem Urteil des BFH verfassungsrechtlich zulässig (Az. II R 7/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 17/26 vom 26.03.2026 zum Urteil II R 7/23 vom 20.11.2025

Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist verfassungsrechtlich zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.11.2025 – II R 7/23 – entschieden.

Hintergrund des Rechtsstreits ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12). Das BVerfG hatte entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden konnte. Es hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen. Nachdem der Bundestag am 24.06.2016 die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an. Erst am 09.11.2016 wurde die Neuregelung vom 04.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie sollte bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden.

Im Urteilsfall war die Schenkung am 24.07.2016 erfolgt. Die Klägerin wandte sich gegen die Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG und vertrat die Auffassung, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig.

Der BFH sah dies anders. Die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankert sind, stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung zwar entgegen. Von dem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war. Das ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten. Im Urteilsfall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen. Die Einberufung des Vermittlungsausschusses änderte daran nichts, da die Regelungen in § 13b Abs. 10 ErbStG von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 nicht betroffen waren.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Kirchensteuerpflicht: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ermittlungen der Finanzgerichte zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht

Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Finanzgerichte dürfen den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts daher nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen. So der BFH (Az. X R 28/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 18/26 vom 26.03.2026 zum Urteil X R 28/22 vom 30.10.2025

Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die einschlägigen Regelungen gehören zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes und Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung. Daher dürfen Finanzgerichte (FG) den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen, sondern sie müssen diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun. Das gilt auch für die Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, wie der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit seinem Urteil vom 30.10.2025 – X R 28/22 – entschieden hat.

In dem Streitfall hatte sich der Kläger gegen die vom Kirchensteueramt für die Jahre 2012 bis 2018 festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konnte nachweisen, dass er 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging jedoch von einem Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 aus. Es stützte sich dabei vor allem auf eine alte Karteikarte und auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg Kirchensteuer gezahlt hatte. Das FG München bejahte den Wiedereintritt und wies die Klage ab.

Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Feststellungen des FG zum innerkirchlichen Recht reichten nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ehemaliges Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte, einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Umsatzsteuer für Tiersehnen und Tiermägen

Der BFH hat bzgl. der Lieferung von Tierbestandteilen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Stellung genommen (Az. VII R 19/24).

BFH, Urteil VII R 19/24 vom 20.01.2026

Leitsatz

  1. Getrocknete und zerteilte Straußenmägen sind unabhängig von ihrer Genießbarkeit in Pos. 0504 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen. Sie unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, weil Strauße nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes nicht als Hausgeflügel gelten.
  2. Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen und Straußensehnen unterliegen dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse angesprochen werden können. Sie sind genießbar, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zur menschlichen Ernährung geeignet sind.
  3. Aus der Nennung von Sehnen in Unterpos. 0511 99 10 KN ergibt sich nicht, dass Sehnen generell als ungenießbar gelten.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Steuerliche Behandlung von Erbschaften

Die Bundesregierung sieht keine Gründe, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in die günstige Steuerklasse I bei der Erbschaftsteuer einzustufen (BT-Drs. 21/4791).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.03.2026

Die Bundesregierung sieht keine Gründe, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in die günstige Steuerklasse I bei der Erbschaftsteuer einzustufen. Dies geht aus einer Antwort der Regierung (21/4791) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/4413) hervor. Eine Gleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sei von Verfassung wegen nicht geboten, teilt die Regierung mit. (…)

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DPI MCAA: Gesetzentwurf zum automatischen internationalen Austausch von Informationen über über digitale Plattformen erzielte Einkünfte

Mit einem weiteren Gesetzentwurf zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 will die Bundesregierung die Grundlage für den automatischen internationalen Austausch von Informationen über über digitale Plattformen erzielte Einkünfte schaffen, um steuerliche Transparenz auch gegenüber Drittstaaten zu stärken.

BMF, Mitteilung vom 24.03.2026

Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft wurden bei der OECD bereits in 2020 Mustervorschriften für Meldungen von Betreibern digitaler Plattformen (Model Rules for Reporting by Platform Operators – MRDP) erarbeitet, die anschließend auf EU-Ebene durch die DAC7 in die Amtshilferichtlinie eingeflossen sind.

Das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet in Umsetzung dieser DAC7-Vorgaben Plattformbetreiber zur jährlichen Meldung von Informationen über Umsätze, die von Anbietern über ihre Plattformen erzielt wurden, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Um künftig auch mit Drittstaaten auf Basis der MRDP gemeldete Informationen zu Plattform-Umsätzen austauschen zu können, hat die Bundesregierung am 26. November 2024 die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, (DPI MCAA) unterzeichnet. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Abgabe der nach § 7 Absatz 1 der Vereinbarung an die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu übermittelnden Notifikation eingeholt werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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CRS MCAA: Gesetzentwurf zum automatischen Finanzkonten-Datenaustausch mit Drittstaaten

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten will die Bundesregierung die Voraussetzung schaffen, um den erweiterten automatischen Austausch von Finanzkonteninformationen nach dem aktualisierten Common Reporting Standard auch mit Drittstaaten umzusetzen.

BMF, Mitteilung vom 24.03.2026

Gesetz zu der Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

In Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden hat die OECD im Auftrag der G20 den gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard – CRS) aktualisiert. Dieser ist seit 2017 Grundlage für den weltweiten automatischen Finanzkonteninformationsaustausch in Steuersachen und soll die erforderliche Transparenz herstellen, um Steuerhinterziehung zu verhindern und das Steueraufkommen abzusichern.

Um auch die nach dem amended CRS künftig zusätzlich zu meldenden Informationen mit Staaten außerhalb der EU zwischenstaatlich automatisch austauschen zu können, hat die Bundesregierung am 26. November 2024 das amended CRS MCAA unterzeichnet.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Abgabe der nach § 2 Absatz 2 der Vereinbarung an die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu übermittelnden Notifikationen erlangt werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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CARF MCAA: Gesetzentwurf zum automatischen Informationsaustausch zu Kryptowerten

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte will die Bundesregierung die rechtliche Grundlage für den internationalen automatischen Austausch steuerrelevanter Informationen über Kryptowerte schaffen.

BMF, Mitteilung vom 24.03.2026

Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

In Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden, insbesondere der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten, hat die OECD im Auftrag der G20 das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) entwickelt. Dieses beinhaltet neue standardisierte Sorgfalts- und Meldepflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.

Das CARF soll in Bezug auf die Nutzung von Krypto-Finanzprodukten die erforderliche Transparenz im Steuerbereich herstellen, um Steuerhinterziehung zu verhindern und das Steueraufkommen sicherzustellen. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind verpflichtet – in Deutschland auf Grundlage des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 352) – an die jeweiligen nationalen Steuerbehörden jährlich Informationen zu im Ausland steuerlich ansässigen Personen zu melden, für die sie Transaktionen mit Kryptowerten durchgeführt haben. Die Informationen sollen automatisch mit den Steuerbehörden der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten ausgetauscht werden. Rechtsgrundlage des jährlichen automatischen Informationsaustausches mit Drittstaaten soll die Mehrseitige Vereinbarung (Multilateral Competent Authority Agreement – MCAA) zum CARF sein (CARF MCAA).

Die Bundesrepublik Deutschland hat das CARF MCAA am 26. November 2024 unterzeichnet. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das CARF MCAA die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Abgabe der nach § 7 Absatz 1 CARF MCAA an die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu übermittelnden Notifikationen erlangen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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