WPK-Stellungnahme zum Regierungsentwurf des JStG 2024 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages

Die WPK hat in ihrer an den Bundesrat gerichteten Stellungnahme die im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 vorhandene, im Regierungsentwurf gestrichene und in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages wieder aufgenommene Belastung der Steuerberater und Rechtsanwälte durch die Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO‑E kritisiert.

WPK, Mitteilung vom 06.11.2024

Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sah die Einführung von § 87a Abs. 1 Satz 2 AO‑E vor. Danach soll die Nutzung der besonderen elektronischen Anwalts-, Notar- oder Steuerberaterpostfächer für die Kommunikation mit den Finanzbehörden – also über das besondere elektronische Behördenpostfach – außerhalb gerichtlicher Verfahren nur dann zulässig sein, wenn dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist. Die Vorschrift wurde von der Fachöffentlichkeit abgelehnt und nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Sie ist jedoch in die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wieder aufgenommen worden. Der Bundestag hat das Gesetz am 18. Oktober 2024 angenommen. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.

Digitalisierung der Verwaltung durch den Ausbau etablierter Systeme

Die Mehrheit der Mitglieder der WPK sind auch Steuerberater, viele sind auch Rechtsanwälte. Die WPK hat daher in ihrer an den Bundesrat gerichteten Stellungnahme vom 4. November 2024 die im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 vorhandene, im Regierungsentwurf gestrichene und in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages wieder aufgenommene Belastung der Steuerberater und Rechtsanwälte durch die Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO‑E kritisiert.

Die Digitalisierung der Verwaltung muss zwingend vorangetrieben werden, auch im Sinne des Bürokratieabbaus. Dies setzt voraus, dass die etablierten Systeme zur zeitgemäßen Kommunikation ausgebaut werden. Die Schaffung alternativer Kommunikationssysteme in einzelnen Verfahren bedeutet eine Rückentwicklung und schafft mehr Bürokratie, statt diese abzubauen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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DStV begrüßt Einigung über Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

Der Rat der EU hat sich über das lange verhandelte Gesetzespaket zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter geeinigt. Durch die Einigung können die ausgehandelten Fristen zur Einführung der rechtlichen Neuerungen gehalten werden. Der DStV begrüßt die damit erzielte Rechtssicherheit.

DStV, Mitteilung vom 06.11.2024

Der Rat der EU hat sich über das lange verhandelte Gesetzespaket zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter geeinigt. Durch die Einigung können die ausgehandelten Fristen zur Einführung der rechtlichen Neuerungen gehalten werden. Der DStV begrüßt die damit erzielte Rechtssicherheit.

Auf der Zielgeraden des zweijährigen Gesetzgebungsverfahrens schien dem Digitalisierungspaket zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie ((EU) 2006/112) mit dem Arbeitstitel „VAT in the digital age“ – oder kurz: „VIDA“ (2022/0407(CNS)) die Luft auszugehen. Ausgerechnet Estland, ein EU-Mitglied mit der ungefähren Einwohnerzahl der Stadt München, hatte zuvor eine Einigung über den Vorschlag der EU-Kommission über Monate blockiert.

Einigung VIDA

Unter ungarischer Ratspräsidentschaft gelang nun doch noch die Einigung über das dreiteilige Gesetzespaket. Dieses legt einmal die digitalen Meldepflichten für grenzüberschreitende Transaktionen bei der E-Rechnung bis zum Jahr 2030 fest. Zudem werden Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen und Fahrgasttransporte in der Regel deren Mehrwertsteuer abführen. Allerdings hat Estland hier einige Ausnahmen im Gesetzestext durchsetzen können. Schließlich wird die zentrale Anlaufstelle, der One-Stop-Shop für grenzüberschreitende Mehrwertsteuermeldungen, erweitert.

Digitale Meldepflichten bei der E-Rechnung

Insbesondere stellt der grenzüberschreitende Austausch von Meldedaten innergemeinschaftlicher Lieferungen und Leistungen im Zuge der Einführung der E-Rechnungssysteme in Europa einen Meilenstein des EU-Binnenmarktes dar.

Vorteil für die Finanzverwaltungen ist, dass der Mehrwertsteuerbetrug über ein gemeinsames IT-System künftig besser enttarnt werden kann.

Zum Vorteil aber auch der Unternehmen, die ihre E-Rechnungen für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen einreichen und zugleich die Meldung für die Finanzbehörden abgeben können. Denn ab dem 01.07.2030 werden die jetzigen zusammenfassenden Meldungen (ZM) durch die gemeinsamen digitalen Meldepflichten (digital reporting requirements; kurz: DRR) ersetzt.

Künftig müssen E-Rechnungen für grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb von 10 Tagen nach Erfüllung des Steuertatbestands ausgestellt werden. Die Meldefrist zwischen Rechnungsstellung und Ausstellung der elektronischen Rechnung wurde von zwei auf fünf Tage verlängert. „Echtzeit“ oder „quasi Echtzeit“ kann ein solcher Zeitverzug im digitalen Zeitalter sicher nicht mehr genannt werden. Gerade bei der Einführung dürfte manches Kleinunternehmen aber von solch großzügigen Fristen profitieren. Auf lange Sicht dürften die Fristen im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung dennoch weiter verkürzt werden.

Auch die Ausstellung von Sammelrechnungen wird weiterhin möglich sein, soweit diese bis zum 10. eines Folgemonats ausgestellt werden. Im Gesetzesentwurf der EU-Kommission war dies ursprünglich nicht mehr vorgesehen. Zusätzlich zu den in den ZM geforderten Informationen werden künftig außerdem weitere Daten erhoben, darunter die Bankverbindungen. Damit wollen die Finanzbehörden die Zahlungen einfacher nachverfolgen. Dies ist ein Wermutstropfen, hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sich im Gesetzgebungsverfahren doch für mehr Datensparsamkeit eingesetzt.

Die EU-Kommission selbst wird künftig als Betreiberin der Datenbank VIES zur Hüterin der grenzüberschreitend übertragenen Meldedaten. Das ist sicherlich eine große datenschutzrechtliche Verantwortung für die Behörde. Aus Sicherheitsgründen wäre eine dezentrale Datenhaltung in den Mitgliedstaaten hier womöglich die bessere Alternative gewesen.

Plattformökonomie

Anbieter von kurzfristigen Unterkünften und Personenbeförderungen führen häufig keine Mehrwertsteuer ab. Dies führt zu einem Ausfall von Steuereinnahmen und zu einem unfairen Wettbewerb mit anderen Anbietern, wie Hotels oder Taxiunternehmen.

Künftig werden die Betreiber der Plattformen die Mehrwertsteuer als fiktive Lieferer erheben und abführen. Mitgliedstaaten können KMU allerdings von der Regelung ausnehmen.

Zentrale Anlaufstelle für die Mehrwertsteuerregistrierung

Ab dem 01.07.2028 wird der Anwendungsbereich der bestehenden „One-Stop-Shops“ etwa auf B2C-Transaktionen bestimmter Erzeugnisse wie Strom oder Gas ausgeweitet. Für den grenzüberschreitenden Verkehr eigener Waren wird eine neue Sonderregelung eingeführt, die die derzeitigen Abruflager-Regelungen ersetzt.

Ab dem 01.07.2027 wird zudem das Reverse-Charge-Verfahren (umgekehrte Steuerschuldnerschaft) für B2B-Lieferungen von Waren und Dienstleistungen durch Lieferanten verpflichtend, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als in demjenigen, in dem die Mehrwertsteuer anfällt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Gesetzentwurf zur Erteilung der Zustimmung zu dem Antrag der EIB zur Änderung von Artikel 16 Absatz 5 ihrer Satzung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 06.11.2024 den vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Erteilung der Zustimmung zu dem Antrag der Europäischen Investitionsbank (EIB) zur Änderung von Artikel 16 Absatz 5 ihrer Satzung beschlossen.

BMF, Pressemitteilung vom 06.11.2024

Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Erteilung der Zustimmung zu dem Antrag der Europäischen Investitionsbank (EIB) zur Änderung von Artikel 16 Absatz 5 ihrer Satzung beschlossen.

Die dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Satzungsänderung der Europäischen Investitionsbank (EIB) beruht auf Empfehlungen der G20. Die Empfehlungen adressieren, wie multilaterale Entwicklungsbanken ihr Ausleihvolumen ohne Kapitalerhöhungen steigern können.

Bei der EIB geht es dabei um die sog. Gearing Ratio. Diese Kennzahl begrenzt – verkürzt gesagt – gegenwärtig die Darlehensvergabe der Bank auf 250 % des Eigenkapitals. Mit der Satzungsänderung soll zukünftig eine einfachere und flexiblere Anpassung der Gearing Ratio ermöglicht werden. Nach der von der EIB beantragten Satzungsänderung soll die Gearing Ratio beibehalten werden. Ihre Höhe soll aber künftig einstimmig durch den Rat der Gouverneure beschlossen werden können. Nach Inkrafttreten der Satzungsänderung wird die Gearing Ratio 290 % betragen.

Die Flexibilisierung ist angemessen, weil die EIB zwischenzeitlich neben der auch weiterhin sinnvollen Gearing Ratio über ein breiteres Instrumentarium zur Risikomessung und -überwachung verfügt. Dieses orientiert sich an bewährten Praktiken im Bankwesen und ist nach dem Vorbild von Geschäftsbanken modelliert. Die Bundesregierung wird auch weiterhin besonderen Wert auf die Beibehaltung der exzellenten Bedingungen für die Refinanzierung der EIB legen.

Die EIB hat dargelegt, dass sie ohne Anpassung der Gearing Ratio künftig weniger Investitionen als gegenwärtig tätigen könnte. Vor dem Hintergrund der Anforderungen an die EIB in zahlreichen Politikfeldern, wie zum Beispiel Investitionen in Klima und Digitalisierung, aber auch in Sicherheit und Verteidigung, ist eine Reduzierung der EIB-Geschäftstätigkeit aus Sicht der Bundesregierung keine sinnvolle Option. Insofern unterstützt die Bundesregierung die vorgeschlagene Satzungsänderung zur Flexibilisierung der Gearing Ratio und die künftige Erhöhung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 06.11.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen.

BMF, Mitteilung 06.11.2024

Fairer Wettbewerb und gerechte Arbeitsbedingungen sind nur mit einer wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu gewährleisten. Zudem gilt es, Steuern und Sozialbeiträge für den Haushalt und die Sozialkassen zu sichern. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) hat dabei eine zentrale Rolle.

„Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung stärken wir die FKS weiter. Wir setzen dabei insbesondere bei der Treffsicherheit unseres Sozialstaats an. Künftig erfahren Sozialleistungsbetrüger, insbesondere unrechtmäßige Bürgergeldempfänger, schnelle und unmittelbare strafrechtliche Konsequenzen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Mit der sogenannten „Kleinen Staatsanwaltschaft“ bekommt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Zuständigkeit, bei Sozialleistungsbetrug Ermittlungsverfahren selbstständig durchzuführen und mehr Verfahren zum Abschluss zu bringen. Damit kann der Zoll schneller und zielgerichteter vorgehen, zudem werden die Landesjustizbehörden entlastet.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Der Gesetzesentwurf wird eine verbesserte Wahrnehmung des Kernauftrags der FKS, die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, gewährleisten und einen wesentlichen Beitrag zu einer weiteren Stärkung der sozialen Sicherungssysteme und des Steuersystems leisten. Dafür werden die Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsprozesse der FKS vereinfacht und deutlich effizienter, moderner und digitaler ausgestaltet.

Der Entwurf stärkt zudem den Schutz redlicher Unternehmer vor unlauterer Konkurrenz, die sich auf Kosten der Gesellschaft und der Fiskalsysteme gesetzeswidrig Wettbewerbsvorteile verschafft. Durch stärker risikoorientierte und qualitativ hochwertige Prüfungen sowie erweiterte Prüfmöglichkeiten von Arbeitgebern außerhalb des Unternehmenssitzes, u. a. durch elektronischen Unterlagenzugang, werden Prüfungen für die Unternehmen künftig erheblich bürokratieärmer.

Des Weiteren setzt das Gesetz deutliche Akzente bei der Kriminalitätsbekämpfung durch die FKS. Durch die Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund und verbesserte Straf- und Bußgeldnormen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung kann die FKS effizient auf Augenhöhe mit anderen Ermittlungsbereichen wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung agieren und stärker gegen schwere Wirtschaftskriminalität und vor allem Organisierte Kriminalität vorgehen.

Zudem werden mit dem Gesetz die Prozessabläufe bei der selbstständigen Ahndung von Verstößen durch die FKS optimiert und die Kompetenzen der FKS zur Ahndung des Sozialleistungsbetruges ausgebaut, wodurch die Verfahrensregelungen effektiv verbessert und die Justiz weitreichend entlastet werden soll.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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KI: Rat der EU billigt Schlussfolgerungen zur Stärkung der Ambitionen der EU

Der Rat hat am 05.11.2024 Schlussfolgerungen zu einem Bericht des Europäischen Rechnungshofs zur Stärkung der Ambitionen der EU im Hinblick auf künstliche Intelligenz, insbesondere durch die Verbesserung der Governance und die Steigerung und gezieltere Ausrichtung der künftigen Investitionen in diesem Bereich, gebilligt.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 05.11.2024

Der Rat hat am 05.11.2024 Schlussfolgerungen zu einem Bericht des Europäischen Rechnungshofs zur Stärkung der Ambitionen der EU im Hinblick auf künstliche Intelligenz, insbesondere durch die Verbesserung der Governance und die Steigerung und gezieltere Ausrichtung der künftigen Investitionen in diesem Bereich, gebilligt.

Der Rat stimmt mit der Schlussfolgerung des Rechnungshofs überein, dass die EU die Investitionen in KI erhöhen und den Zugang zur digitalen Infrastruktur erleichtern muss, um ein weltweit wettbewerbsfähiger Akteur mit globaler Wirkung zu sein, eine Führungsrolle bei der Entwicklung und dem Einsatz von KI zu übernehmen, Talente zu fördern und ein Ökosystem für Exzellenz und Vertrauen zu schaffen.

Der Rat ist zudem der Auffassung, dass die Umweltauswirkungen von KI-Systemen, Hochleistungsrechnen und mögliche Lösungen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie die Sicherung einer zuverlässigen Hardware-Lieferkette wichtige Faktoren sind, die bei den KI-Strategien auch berücksichtigt werden sollten.

Der Rat stimmt ferner mit dem Rechnungshof darin überein, dass eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen im Hinblick auf die Maximierung der Wirkung von Investitionen auf EU-Ebene und nationaler Ebene – bei gleichzeitiger Nutzung von Synergien – ein Schlüsselelement ist, wenn es darum geht, die globale Führungsrolle der EU im Bereich KI und ihre Positionierung als Bezugspunkt für KI-Governance zu garantieren. In diesem Zusammenhang ersucht der Rat die Kommission, den regelmäßigen Informationsaustausch mit dem Rat und seinen einschlägigen Vorbereitungsgremien zu intensivieren, um das strategische Engagement der EU in internationalen Gremien und die Zusammenarbeit mit Partnern zu unterstützen.

Schließlich stimmt der Rat – in dem Bewusstsein, dass KI die europäische Wettbewerbsfähigkeit steigern kann, wenn die Ergebnisse von Forschungs- und Innovationsprojekten direkt oder indirekt vermarktet oder genutzt werden – mit dem Rechnungshof überein, dass messbare Leistungsziele und -indikatoren benötigt werden. Der Rat fordert jedoch, dass diese Indikatoren – ohne das Gesamtziel der Projekte zu behindern – sorgfältig konzipiert werden sollten, sodass kein zusätzlicher Aufwand für die Begünstigten, die Mitgliedstaaten und die durchführenden Stellen entsteht.

Quelle: Rat der EU

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Elektronische Rechnung und digitales Reporting (ViDA): Rat der EU erzielt allgemeine Ausrichtung

Zur elektronischen Rechnung und zum digitalen Reporting (ViDA) wurde am 05.11.2024 eine sog. allgemeine Ausrichtung im Rat der EU erreicht, also die grundsätzliche Einigung, die der tatsächlichen Annahme eines Rechtstextes üblicherweise vorausgeht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.11.2024

Zu ViDA wurde am 05.11.2024 eine sog. allgemeine Ausrichtung im Rat der EU erreicht, also die grundsätzliche Einigung, die der tatsächlichen Annahme eines Rechtstextes üblicherweise vorausgeht. Dies ist war endlich möglich geworden, weil Estland hatte sein Blockadeveto gegen eine andere Säule des ViDA-Pakets aufgehoben hatte. Die formale Annahme der Rechtsakte steht noch aus, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass es hier noch zu Problemen kommt.

Hier der aktuelle Ratstext und Details zur elektronischen Rechnung und der Berichterstattung daraus:

  • Zeitplan: Juli 2030: Digitale Berichterstattung und E-Rechnungsstellung (Übergangsfrist „Harmonisierung“ Januar 2035)

Inhaltlich gibt es zur elektronischen Rechnung und dem Digital Reporting keine Überraschungen.

Elektronische Rechnung

  • Die elektronische Rechnungsstellung wird grundsätzlich zum Standardverfahren für die Ausstellung von Rechnungen werden. (Erw. 5, 5a)

Dennoch sollten den Mitgliedstaaten andere Rechnungen für inländische Lieferungen gestattet sein.

Die Definition einer elektronischen Rechnung umfasst nur elektronische Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übertragen und verarbeitet werden, das eine automatisierte und elektronische Verarbeitung ermöglicht (= Richtlinie Directive 2014/55/EU). Hybridrechnungen, die Daten in einem strukturierten Format und Daten in einem unstrukturierten, für Menschen lesbaren Format kombinieren.

Zustimmung des Empfängers ist dafür nicht mehr erforderlich. (Art. 232).

  • Frist für die Ausstellung einer Rechnung: stufenweise
    • ab 1.7.2027 Art. 222: spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das steuerbare Ereignis stattgefunden hat
    • ab 1.7.2030 Artikel 222: spätestens 10 Tage nach dem steuerbaren Ereignis bzw bei Anzahlungen spätestens 10 Tage nach Erhalt der Anzahlung
  • Verpflichtung zur Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen für die Meldung von innergemeinschaftlichen Transaktionen wird aufgehoben (Erw. 11).
  • Mitgliedstaaten-Option: Empfänger ist nur berechtigt zur Vorsteuer oder Rückforderung gezahlter Mehrwertsteuer, wenn er eine elektronische Rechnung besitzt (Artikel 168)

Reporting

  • Frist: Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, falls Ausstellung durch den Erwerber + 5 Tage (Art. 263)
  • Empfänger ist innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Meldung verpflichtet, damit die Steuerverwaltungen die Daten abgleichen können.
  • Übermittlung der Rechnungsdaten an die Steuerverwaltung: Mitgliedstaaten sollen den steuerpflichtigen Personen die erforderlichen Mittel für eine solche Übermittlung zur Verfügung stellen, die es den steuerpflichtigen Personen ermöglichen sollten, die Daten entweder direkt oder durch einen Dritten in ihrem Namen oder über ein öffentliches Portal zu senden, sofern verfügbar.
  • Reporting-Inhalt (Art. 264); (weiter als Zusammenfassende Meldung, u. a. auch Bankverbindungen, damit Steuerverwaltungen nicht nur die Waren-, sondern auch die finanziellen Ströme verfolgen können.)

Nationale Systeme

  • Mitgliedstaaten können weitere nationale Verpflichtungen für die korrekte MwSt-Erhebung einführen, sofern es nicht weitere Rechnungs-Verpflichtungen oder transaktionsbasierte Meldepflichten sind. Mitgliedstaaten können von Steuerpflichtigen verlangen, Daten über ihre Transaktionen zu speichern, um diese Daten für die Erstellung einer Mehrwertsteuererklärung oder für Prüfungszwecke zu melden.
  • Übergangsfrist für Mitgliedsstaaten, die eine nationale digitale Echtzeit-Transaktionsmeldungsverpflichtung haben: Januar 2035 (Erw. 20a, Art. 5)

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Referentenentwurf „DAC8-UmsG“ veröffentlicht

Das BMF hat am 01.11.2024 die Anhörung zum Referentenentwurf des sog. DAC8-Umsetzungsgesetzes (DAC8-UmsG) eingeleitet.

BMF, Mitteilung vom 04.11.2024

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC8-Umsetzungsgesetz – DAC8-UmsG)

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8-Umsetzungsgesetz – DAC 8-UmsG) umfasst die 1:1-Umsetzung der DAC 8 in nationales Recht, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der DAC 8 bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen hat. Die DAC 8 werden mittels eines Artikelgesetzes umgesetzt, welches als Kernstück ein neues, eigenständiges Stammgesetz (Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz – KStTG) mit Regelungen zu Sorgfalts- und Meldepflichten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und dem automatischen Austausch der gemeldeten Informationen beinhaltet (Artikel 1).

Daneben werden weitere DAC 8-Regelungen in Bezug auf bestehende Instrumente der Amtshilfe durch die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes (Artikel 2), des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Artikel 3), der Abgabenordnung (Artikel 4) und des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (Artikel 5) umgesetzt. Darüber hinaus wird das Finanzverwaltungsgesetz (Artikel 6) geändert, um der Erweiterung der Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) durch das KStTG Rechnung zu tragen.

Die Regelungen der DAC 8 basieren in großen Teilen auf dem von der OECD entwickelten Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) sowie dem fortentwickelten gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (amended Common Reporting Standard – CRS). Das Gesetz enthält deshalb zudem bereits Regelungen zur Umsetzung des sich in absehbarer Zukunft für Deutschland aus den multilateralen Verwaltungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden zum CARF und zum amended CRS (Multilateral Competent Authority Agreements – MCAAs) ergebenden Austausches von Daten mit Steuerbehörden in Drittstaaten. Dieser Austausch wird allerdings erst nach Ratifikation und Inkrafttreten der MCAAs erfolgen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 1. November 2024 die Anhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Soweit Interessierte eine Stellungnahme abgeben möchten, können sie dies bis zum 14. November 2024 an IVD3@bmf.bund.de tun.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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DStV und HDI im Austausch zu Versicherungsfragen des Berufsstands

Der Austausch rund um aktuelle Fragen des Versicherungsschutzes von Steuerberaterinnen und Steuerberatern stand erneut im Mittelpunkt des gemeinsamen Arbeitskreises von HDI und DStV, der sich turnusgemäß in Köln zusammengefunden hat.

DStV, Mitteilung vom 04.11.2024

Der Austausch rund um aktuelle Fragen des Versicherungsschutzes von Steuerberaterinnen und Steuerberatern stand erneut im Mittelpunkt des gemeinsamen Arbeitskreises von HDI und DStV, der sich unter der Leitung des DStV-Vizepräsidenten StB/RB Manfred Klar turnusgemäß in Köln zusammengefunden hat.

Ihren Fokus legten Verband und Versicherer unter anderem auf die Auswertung aktueller gerichtlicher Entscheidungen zu einzelnen Haftungsfragen und ihrer Auswirkungen auf die berufliche Praxis. Gemeinsames Ziel ist es, mit Blick auf ein effektives Risikomanagement in den Kanzleien entsprechende Fachinformationen aufzubereiten und bei Bedarf die bestehenden Versicherungsbedingungen praxisgerecht im Interesse des Berufsstands weiterzuentwickeln. Einen weiteren Schwerpunkt des Austauschs bildeten Überlegungen, die Vorteile der Mitgliedschaft in den regionalen Steuerberaterverbänden mit Blick auf die Konditionen beim Versicherungsschutz künftig noch besser herauszustellen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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E-Rechnungspflicht kommt ab 2025 – Unternehmen erhalten Übergangsfrist bis 2027

Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern und der Unternehmerverband Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V. informieren über die bevorstehende E-Rechnungspflicht für Unternehmer im B2B-Bereich.

FinMin Mecklenburg-Vorpommern (u. a.), Pressemitteilung vom 01.11.2024

Gemeinsame Pressemitteilung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern und des Unternehmerverbands Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die generelle Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) für Leistungen zwischen inländischen Unternehmen (sog. B2B-Umsätze). Um den hiervon betroffenen Unternehmen ausreichend Spielraum bei der Umsetzung zu ermöglichen, ist jedoch eine umfassende Übergangsfrist vorgesehen. Zudem besteht bei Leistungen an Endverbraucher (sog. B2C-Umsätze) auch weiterhin keine Pflicht für die Erteilung einer E-Rechnung.

Im Rahmen der Übergangsregelung können Unternehmen in den Jahren 2025 und 2026 weiterhin Rechnungen in Papierform oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers beispielsweise als PDF-Dokument per E-Mail versenden. Ab 2027 gilt diese Möglichkeit nur noch für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von unter 800.000 Euro. Damit wird den Unternehmen mehr Zeit eingeräumt, ihre Systeme und Prozesse auf die E-Rechnung umzustellen.

„Uns ist bewusst, dass die Einführung der E-Rechnung vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen eine große Herausforderung darstellt. Das Land hilft und gibt kleineren Unternehmen lange Zeit zur Umsetzung. Für alle anderen ist die gute Nachricht, dass in den kommenden zwei Jahren weiterhin herkömmliche Rechnungsformate verwendet werden können. Dies ermöglicht es den Unternehmen, den Wechsel schrittweise zu vollziehen und sich auf die neuen Anforderungen einzustellen“, erklärt Finanzminister Dr. Heiko Geue.

„Ich empfehle allen Unternehmen, sich mit der Umstellung zu befassen und keine Zeit zu verlieren. Es sollten alle Angebote, vor allem die praxisnahen, von den verschiedensten Anbietern genutzt werden. Oft ist es doch dann einfacher als gedacht“, sagt Birger Birkholz, Geschäftsführer des Unternehmerverbands Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V.

Neben der Übergangsfrist gibt es auch langfristig Ausnahmen für bestimmte Rechnungsarten. So können Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und voraussichtlich Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG von der E-Rechnungspflicht ausgenommen werden. Diese Regelungen sollen vor allem kleinere Unternehmen als Rechnungsaussteller entlasten, die weiterhin die Wahl haben, wie sie ihre Rechnungen ausstellen.

Für den Empfang einer E-Rechnung gibt es keine Übergangsfrist. Ab dem 1. Januar 2025 muss der Rechnungsempfänger im Geschäftsbereich sicherstellen, dass er E-Rechnungen empfangen kann, wenn der Rechnungssteller diese Art der Rechnung übermittelt.

Das Finanzministerium und der Unternehmerverband Rostock stehen in einem engen Austausch, um die Umstellung für die Unternehmen so praktikabel wie möglich zu gestalten. „Wir nehmen die Sorgen gerade kleinerer Betriebe ernst und arbeiten gemeinsam an Lösungen, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Unternehmen zugeschnitten sind“, so Dr. Geue. Herr Birkholz ergänzt: „Durch diesen Austausch schaffen wir die Grundlage für eine erfolgreiche Umsetzung der E-Rechnungspflicht.“

Quelle: Regierung Mecklenburg-Vorpommern – Staatskanzlei –

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Umsatzsteuerexperten und DStV fordern faire Neuregelung der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen

Die Reform der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen ist ein Drama in mehreren Akten. Schon seit Jahren sucht die Politik nach einer europarechtskonformen Ausgestaltung der im Gesetz enthaltenen Regelung. Die am 18.10.2024 im Bundestag beschlossene Lösung bildet derzeit einen traurigen Abschluss. Gemeinsam mit renommierten Umsatzsteuerexperten will der DStV die Folgen abmildern.

DStV, Mitteilung vom 04.11.2024

Die Reform der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen ist ein Drama in mehreren Akten. Schon seit Jahren sucht die Politik nach einer europarechtskonformen Ausgestaltung der im Gesetz enthaltenen Regelung. Die am 18.10.2024 im Bundestag beschlossene Lösung bildet derzeit einen traurigen Abschluss. Gemeinsam mit renommierten Umsatzsteuerexperten will der DStV die Folgen abmildern.

JStG 2024 hatte einfache und unbürokratische Lösung im Gepäck

Mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) unternahm die Bundesregierung einen neuen Anlauf, die Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen zu regeln. Der letzte Versuch war im Jahr 2019 gescheitert. Doch dieses Mal, so schien es, hatte man eine Regelung gefunden, die den Anbietern von Bildungsleistungen ausreichend Flexibilität bot und mit dem EU-Recht vereinbar war. Neben einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung war auch die Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens vorgesehen. Stattdessen sollten Fortbildungsleistungen nur dann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn die Einrichtungen, die solche Leistungen erbringen, keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Diese Voraussetzungen hätten einfach und ohne bürokratisches Verfahren überprüft werden können.

Überraschende Wende im politischen Verfahren

Völlig überraschend und sehr kurzfristig haben sich die Ampel-Fraktionen im Bundestag kurz vor der Anhörung zum JStG 2024 von der Fassung im Regierungsentwurf abgewendet. Nunmehr soll der Anwendungsbereich ausgedehnt und zusätzlich am Bescheinigungsverfahren festgehalten werden. Danach sind Bildungsleistungen erst dann steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bestätigt, dass die Einrichtung Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulungen erbringt. Die Neuregelung soll bereits zum 01.01.2025 greifen.

Experten und DStV setzen sich für faire Ausgestaltung ein

Gemeinsam mit den renommierten Umsatzsteuerexperten Prof. Dr. Oliver Zugmaier, Dr. Markus Müller (beide KMLZ), Dr. Jörg Grune (Of Councel bei der INDICET Partners GmbH) und Prof. Rolf-R. Radeisen hat sich der DStV die geplanten Änderungen angeschaut. Rechtsunsicherheit, weitreichende Konsequenzen und keine Zeit, um sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Das war der gemeinsame Befund.

Um die weitreichenden Konsequenzen etwas abzumildern, wurde ein gemeinsames Schreiben an die politischen Akteure in Bund und Länder verfasst. Darin wurde für eine faire Ausgestaltung der Neuregelung gefordert, dass:

  1. der Anwendungszeitpunkt der Neuregelung mindestens auf den 01.01.2026 verschoben werden soll und
  2. die Rechtsunsicherheit, die mit dem Bescheinigungsverfahren einhergeht, im Verwaltungswege zu verringern ist.

Ausführliche Informationen hierzu entnehmen Sie gerne dem gemeinsamen Schreiben „Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen für alle Anbieter fair gestalten“.

Wir danken Herrn Prof. Dr. Oliver Zugmaier, Herrn Dr. Markus Müller, Herrn Dr. Jörg Grune und Prof. Rolf-R. Radeisen sehr für ihre wertvolle Unterstützung.

Abzuwarten bleibt nun, ob auch die Politik an einer fairen Neuregelung zur Steuerbefreiung von Bildungsleistungen für alle interessiert ist.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband –

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