DStV macht sich für Anpassung der Steuerberatergebühren stark

Das BMF hat den Entwurf für eine Anpassung der StBVV vorgelegt. Der DStV hatte sich bereits seit geraumer Zeit für die Notwendigkeit von Anpassungen ausgesprochen und gemeinsam mit der BStBK entsprechende Vorschläge vorgelegt. Nach beinahe fünf Jahren sind vor allem Anpassungen bei den Gebühren überfällig.

DStV, Pressemitteilung vom 18.10.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Entwurf für eine Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vorgelegt. Der DStV hatte sich bereits seit geraumer Zeit für die Notwendigkeit von Anpassungen ausgesprochen und gemeinsam mit der BStBK entsprechende Vorschläge vorgelegt. Nach beinahe fünf Jahren sind vor allem Anpassungen bei den Gebühren überfällig.

Die Erwartungen des Berufsstands insbesondere an eine praxisgerechte Anpassung der Gebührensätze erfüllt der BMF-Entwurf bislang allerdings nicht. Um die Personal- und Sachkosten in den Kanzleien zu decken, besteht nach Ansicht des DStV noch deutlich Luft nach oben. Die vorgeschlagene Erhöhung deckt die seit der letzten Anpassung im Jahr 2020 vorangeschrittene Inflation im Ergebnis nur unzureichend ab. Über den gesamten Zeitraum von 2020 bis 2023 beträgt die Teuerungsrate 16,7 %, unter Einbeziehung des laufenden Jahres bis einschließlich September 2024 sogar bereits 19,7 %. Angesichts dieser Teuerungsrate erscheint die vorgesehene Erhöhung der Wertgebühren um lediglich 6 % deutlich zu niedrig angesetzt.

Anpassungsbedarf sieht der DStV ebenfalls bei den Abrechnungsregeln im Rahmen der Lohnbuchführung. Hier sollte für die erstmalige Einrichtung der Lohnkonten sowie für die Aufnahme der Stammdaten des Arbeitnehmers eine Abrechnung nach Zeitgebühr vorgesehen werden. Dies wäre sachgerecht und würde den tatsächlichen Aufwand im Interesse der Kanzleien und ihrer Mandanten besser abbilden als die derzeit geltende Betragsrahmengebühr.

Positiv zu bewerten sind die zahlreichen Vorschläge, die im Ergebnis einen Gleichlauf mit den Vergütungsregeln der Rechtsanwälte nach dem RVG sicherstellen sollen, so etwa im Bereich der allgemeinen Vorschriften zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen oder zur Abrechnung von Tage- und Abwesenheitsgeldern bei Geschäftsreisen.

Weitere Einzelheiten sind der DStV-Stellungnahme R 03/2024 vom 16.10.2024 zu entnehmen, die auf den Webseiten des DStV abrufbar ist. Der DStV wird das Verfahren im Interesse des Berufsstands auch weiterhin kritisch begleiten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht beraten

Die Abgeordneten des Bundestages haben am 18.10.2024 in 2./3. Lesung den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht (BT-Drs. 20/12351) beraten. Weil die Beschlussfähigkeit des Bundestages nicht gegeben war, wurde über den Gesetzentwurf nicht abschließend abgestimmt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2024

Die Abgeordneten des Bundestages haben am Freitag, 18. Oktober 2024, den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht (20/12351) beraten. Damit sollen Betreiber von Ladesäulen für E-Autos und Stromspeichern von Bürokratie und Steuerpflichten entlastet werden. Weil in der namentlichen Abstimmung lediglich 232 Abgeordnete ihr Stimme abgegeben hatten und somit die Beschlussfähigkeit des Bundestages nicht gegeben war, wurde über den Gesetzentwurf nicht abschließend abgestimmt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundestag: Jahressteuergesetz 2024 und Freistellung des Existenzminimums angenommen

Der Bundestag hat am 18.10.2024 in 2./3. Lesung das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in Form der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Der Finanzausschuss hat noch eine Vielzahl von Änderungen aufgenommen. Daneben wurde auch das Gesetz zur Freistellung des steuerlichen Existenzminimums 2024 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat muss beiden Gesetzen zustimmen. Dafür ist voraussichtlich die Bundesratssitzung am 22.11.2024 vorgesehen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2024

Der Bundestag hat am Freitag, 18. Oktober 2024, den von der Bundesregierung eingebrachten und vom Finanzausschuss geänderten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024, 20/12780, 20/13157) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP angenommen. Dazu hatten der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (20/13419 Buchstabe a) und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/13420) vorgelegt.

Ebenfalls auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/13397) nahm das Parlament den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (20/12783, 20/13084, 20/13328 Nr. 7) an. Die AfD-Fraktion enthielt sich der Stimme. Auch zu dieser Vorlage lag den Abgeordneten ein Bericht des Haushaltsausschusses (20/13398) vor.

Keine Mehrheit fand hingegen ein Antrag der Gruppe Die Linke mit dem Titel „Eine starke neue Wohngemeinnützigkeit als nicht-profitorientierten Sektor auf dem Wohnungsmarkt einführen“ (20/12109), den der Bundestag gegen das Votum der Antragsteller auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zurückwies (20/13419 Buchstabe b).

Einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur „Einführung des Tarifs auf Rädern zur automatischen Anpassung des Steuerrechts an die kalte Progression“ (20/13357) überwiesen die Abgeordneten zur weiteren Beratung an die Ausschüsse. Die Federführung übernimmt der Finanzausschuss.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Zweitwohnungssteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht

Das VG Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Schotten wandte (Az. 8 K 2687/23.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 18.10.2024 zum Urteil 8 K 2687/23.GI vom 08.10.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteil eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Schotten wandte.

Die Klägerin war von 2018 bis 2024 Inhaberin eines Nießbrauchrechts an einem Einfamilienhaus im Gebiet der Stadt Schotten. Ihr kam daraus ein umfassendes Nutzungsrecht zu. Einen Wohnsitz hatte sie dort nicht. Der Eigentümer des Hauses ist ihr Sohn.

Die beklagte Stadt Schotten setzte gegenüber der Klägerin die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2019 bis 2023 in Höhe von insgesamt rund 7.600 Euro fest.

Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie meint, das Einfamilienhaus diene als Kapitalanlage und insbesondere nicht für persönliche Wohnzwecke. Das Haus sei seit 2018 unbewohnt und solle verkauft werden, was aus verschiedenen Gründen zunächst nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe das Haus in dieser Zeit nicht vermietet gehabt, weil dies den Kaufpreis senken würde. Damit das Haus lastenfrei veräußert werden könne, sei das Nießbrauchrecht mittlerweile abgelöst und gelöscht worden.

Dieser Argumentation folgte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Im Rahmen der Begründung führte die Berichterstatterin aus, dass auch Nießbrauchberechtigte – wie die Klägerin – grundsätzlich der Zweitwohnungssteuer unterlägen, sofern die Immobilie nicht der reinen Kapitalanlage diene. Dies habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr habe sie ihre fehlende Gewinnerzielungsabsicht dadurch dokumentiert, dass sie das Haus nicht vermietet habe. Insofern komme es nicht auf eventuelle Verkaufsbemühungen des Eigentümers an, weil die Klägerin selbst als Nießbrauchberechtigte zu einem Verkauf nicht berechtigt gewesen wäre. Ihr wäre lediglich eine Vermietung oder die zwischenzeitlich erfolgte Ablösung des Nießbrauchrechts möglich. Zudem spreche für eine tatsächliche Nutzung zu persönlichen Wohnzwecken auch, dass der Sohn der Klägerin im Jahr 2018 seinen Nebenwohnsitz in dem Haus angemeldet habe.

Die Entscheidung (Urteil vom 8. Oktober 2024, Az. 8 K 2687/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden – BRAK stemmt sich gegen „heimliches“ beA-Verbot!

Wie sich zeigt, soll an dem „beA-Verbot“ bei der Kommunikation mit den Finanzbehörden doch festgehalten werden, denn es taucht in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 16.10.2024 zum JStG wieder auf. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Pressemitteilung vom 18.10.2024

Noch im Juni sah es so aus, als könnte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) einen Erfolg in Sachen „Jahressteuergesetz 2024“ vermelden. Nach ihrem vehementen Protest gegen die geplante Einschränkung der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden, machte man zunächst einen Rückzieher und strich die umstrittene Regelung aus dem Regierungsentwurf. Das Schreiben von BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels vom 31.05.2024 an das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesjustizministerium schien Wirkung gezeigt zu haben. Zutreffend hatte Wessels moniert, dass der Ausschluss der elektronischen Kommunikation über die EGVP-Infrastruktur der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs auf Basis des OSCI-Protokollstandards widerspreche. Der gesetzliche Rahmen für den elektronischen Rechtsverkehr sehe keine Beschränkung auf gerichtliche Verfahren vor, vielmehr solle der OSCI-Standard auch im Bereich der Verwaltung genutzt werden; das sei eine Grundentscheidung des IT-Planungsrats.

Wie sich zeigt, soll an dem „beA-Verbot“ nun doch festgehalten werden, denn es taucht in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 16.10.2024 zum Jahressteuergesetz wieder auf.

Sehr zum Ärger der BRAK, die bereits am 25.09.2024 ein weiteres Präsidentenschreiben an Rechts- und Finanzausschuss des Bundesrats und das BMJ geschickt hatte, nachdem zu vernehmen war, dass der Vorschlag im Bundesrat nun doch wieder diskutiert werde. Der im Folgenden tatsächlich seitens des Bundesrates erhobenen Forderung, die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung auf das Verfahren ELSTER und die Schnittstellte ERiC zu beschränken, ist die BRAK mit einer Stellungnahme (Link siehe unten) entgegengetreten. Rechts- und Finanzausschuss wurden von der Stellungnahme in Kenntnis gesetzt. Trotz fundiert begründeter Kritik der BRAK hat der Finanzausschuss den Vorschlag nun (wieder) übernommen.

Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK und im Präsidium unter anderem für Steuerrecht zuständig, findet dafür deutliche Worte: „Es ist empörend, dass durch die Hintertür – geradezu heimlich – nun doch wieder verhindert werden soll, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihre elektronischen Postfächer mit den Finanzbehörden kommunizieren. Das stellt einen Rückschritt dar, der sich mit der Arbeitsbelastung der Verwaltung schlicht nicht begründen lässt. Das Argument ist geradezu absurd. Wenn in den Finanzbehörden zu wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dieser Art der elektronischen Kommunikation vertraut sind, müssen eben mehr Personen entsprechend geschult werden. Es existiert gerade keine Beschränkung auf gerichtliche Verfahren. Es wird Zeit, dass sich die Finanzverwaltung den tatsächlichen Gegebenheiten anpasst. Den aktuellen Beschlussvorschlag lehnen wir ab!“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Zahlungen an einen Telekommunikationsanbieter im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist

Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010 angepasst (Az. III C 2 – S 7100/19/10004 :007).

BMF, Schreiben III C 2 – S 7100/19/10004 :007 vom 18.10.2024

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2024 – III C 2 – S 7100/19/10004 :006 (2024/0811660), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird nach Abschnitt 1.3 Abs. 16b folgender Absatz 16c eingefügt:

„(16c) Beträge, die ein Telekommunikationsanbieter im Rahmen der vorzeitigen, durch den Kunden veranlassten Beendigung eines Dienstleistungsvertrages mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit als sogenannte Ausgleichszahlung erhält, sind Entgelt für die Erbringung einer Dienstleistung.“

II. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz IV zu

Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem Bürokratieentlastungsgesetz IV zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.10.2024

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26. September 2024 verabschiedet.

Finanzielle Entlastung durch weniger Bürokratie

Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbstständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr.

Erleichterungen bei Steuersachen, Wegfall der Hotelmeldepflicht

Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören unter anderem:

  • kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege – diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden,
  • eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, sodass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen,
  • keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige,
  • mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift,
  • digitale Arbeitsverträge, sodass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können – dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert,
  • Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie
  • digitale Steuerbescheide.

Ausfertigung und Verkündung

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Auch Pflegeeltern sollen Elterngeld erhalten

Der Bundesrat hat auf Initiative der Länder Schleswig-Holstein, Berlin, Rheinland-Pfalz und Thüringen beschlossen, die Bundesregierung mit einer Entschließung aufzufordern, auch für Pflegeeltern einen Anspruch auf Elterngeld gesetzlich zu verankern.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.10.2024

Der Bundesrat hat auf Initiative der Länder Schleswig-Holstein, Berlin, Rheinland-Pfalz und Thüringen beschlossen, die Bundesregierung mit einer Entschließung aufzufordern, auch für Pflegeeltern einen Anspruch auf Elterngeld gesetzlich zu verankern.

Pflegeeltern bekommen Elternzeit, aber kein Elterngeld

Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege nehmen, haben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zwar einen Anspruch auf Elternzeit, nicht aber auf Elterngeld. Sie sind damit gegenüber leiblichen Eltern und Adoptiveltern, die Anspruch auf Elterngeld haben, erheblich benachteiligt, heißt es in der Entschließungsbegründung. Auch Pflegeeltern benötigten im ersten Jahr nach der Aufnahme eines Kindes in die Familie einen Schonraum durch eine berufliche Auszeit mit einer finanziellen Unterstützung. Nur wenn die Pflegeeltern genügend Zeit für die Pflegekinder hätten, sei es ihnen möglich, auf deren soziale, psychische oder physische Besonderheiten einzugehen und dafür zu sorgen, dass diese sich sicher fühlen. Nur so könne eine Bindung zu den Kindern entstehen.

Anreiz für potenzielle Pflegeeltern

Der Bundesrat weist darauf hin, dass einer sinkenden Zahl von Pflegeeltern ein stetig steigender Bedarf gegenübersteht. Der bisher fehlende gesetzliche Anspruch auf Elterngeld führe dazu, dass sich viele Familien oder Alleinstehende aus ökonomischen Gründen gegen die Aufnahme eines Pflegekindes entscheiden, da sie für die Betreuung des Kindes ihre Arbeit nur auf eigenes finanzielles Risiko minimieren oder aussetzen könnten. Mit Anspruch auf Elterngeld könnten mehr Pflegeeltern gewonnen und dabei unterstützt werden, ein Pflegekind aufzunehmen.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Es gibt keine gesetzlichen Fristen, innerhalb derer diese sich damit beschäftigen muss.

Quelle: Bundesrat

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Heiße Phase im steuerpolitischen Herbst: DStV hochtourig und erfolgreich dabei

Die Fraktionen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ringen seit September um die Regierungsentwürfe des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) und des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG). Am 16.10.2024 schloss das Gremium immerhin das Verfahren zum JStG 2024 ab. Mit unzähligen Änderungen reicherten die Ampel-Partner das Vorhaben an. Der DStV konnte mit seinen Anregungen teils punkten.

DStV, Mitteilung vom 17.10.2024

Die Fraktionen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ringen seit September um die Regierungsentwürfe des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) und des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG). Am 16.10.2024 schloss das Gremium immerhin das Verfahren zum JStG 2024 ab. Mit unzähligen Änderungen reicherten die Ampel-Partner das Vorhaben an. Der DStV konnte mit seinen Anregungen teils punkten.

Bevor es zum Showdown im Finanzausschuss kam, tauschte sich DStV-Präsident StB Torsten Lüth intensiv mit MdB StBin Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin CDU/CSU, aus. Dabei ging es vornehmlich um Erleichterungen für die kleinen und mittleren Kanzleien und deren Mandanten – wie den Verzicht auf die Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, einer Stärkung der Abschreibungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern oder im Wege des Sammelpostens und einer praxisnäheren Ausgestaltung der E-Rechnung.

Mit Verve gegen die Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen

Ein Dorn im Auge des Berufsstands: der erneute Versuch der Bundesregierung, die rein nationale Meldepflicht einzuführen. Als Sachverständiger in der Anhörung des Finanzausschusses zum SteFeG drängte der DStV nachdrücklich auf den Verzicht. RAin/StBin Sylvia Mein (DStV-Geschäftsführerin) bezeichnete den wiederholten Vorstoß im Hearing als großen Humbug (vgl. Information des Deutschen Bundestags zum Hearing vom 07.10.2024). Sie verwies dabei auch auf die vielen gewichtigen Stimmen gegen die Anzeigepflicht, die seit dem Einführungsversuch durch das Wachstumschancengesetz erstarkten. So etwa der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats, die vom BMF eingesetzte, unabhängige Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ oder die Einschätzung von Prof. Dr. Christine Osterloh-Konrad (Eberhard Karls Universität Tübingen) bei der Anhörung des Bundestags zum Wachstumschancengesetz (vgl. DStV-Stellungnahme S 13/24 zum SteFeG, Stellungnahme von Prof. Osterloh-Konrad vom 06.11.2023).

Kurz vor der Anhörung wandte sich zudem eine starke Allianz von Wirtschafts- und Berufsorganisationen – darunter der DStV – an Bundestag und Bundesrat mit einem deutlichen Statement gegen die Anzeigepflicht.

Die harsche Kritik dürfte allerdings verhallen. Der Bundestag dürfte dem Bundesrat das SteFeG mit dem Instrument zur Abstimmung vorlegen. Wie es mit dem SteFeG weitergeht, ist offen. Die Ampel-Partner haben den Abschluss vertagt.

JStG 2024 auf der Zielgeraden

Der Gesetzentwurf zum JStG 2024 bahnt sich hingegen weiter seinen Weg durch das Parlament. Nach intensivem Ringen passierte er den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags mit unzähligen Neuerungen (vgl. Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses, BT-Drs. 20/13419). Darunter: Highlights, die der DStV in seiner Stellungnahme S 14/24 zum Regierungsentwurf und der Stellungnahme des Bundesrats angeregt hat. Die Neuerungen enthalten aber auch arg bittere Pillen. Hier ein kleiner Auszug der Anpassungen:

  • Änderungen bei der Besteuerung von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) – u. a. (wie vom DStV angeregt) ein Verzicht auf die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen (vgl. DStV-Info vom 17.09.2024),
  • bei den Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer: (wie vom DStV angeregt) Klarstellung, dass mit Auslaufen der Regelung zum Status Quo-Erhalt kein Verstoß gegen die Nachbehaltensfristen eintritt (vgl. DStV-Stellungnahme S 14/24),
  • Erweiterung des Umfangs der zu übersendenden Daten bei der E-Bilanz (sehr kritisch dazu: DStV-Stellungnahme S 14/24),
  • Grundsteuer: Nachweismöglichkeit des niedrigeren gemeinen Werts,
  • im Vergleich zum Regierungsentwurf weitreichende Änderungen bei der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen,
  • usw.

Mit vielen Aspekten gingen die Ampel-Partner auf die Forderungen des Bundesrats ein. Der Gesetzentwurf passiert am 18.10.2024 den Deutschen Bundestag. Am 22.11.2024 befindet der Bundesrat über das Vorhaben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Amtliches Vordruckmuster für die Gruppenträgermeldung für den Veranlagungszeitraum 2024

Das BMF hat die Muster für die Gruppenträgermeldung und den Widerruf der Gruppenträgermeldung veröffentlicht (Az. IV B 5 – S 1100/24/10001 :002).

BMF, Schreiben IV B 5 – S 1100/24/10001 :002 vom 17.10.2024

Die Muster für

  • die Gruppenträgermeldung und
  • den Widerruf der Gruppenträgermeldung

sind fertiggestellt. Sie können auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern abgerufen werden.

Die elektronische Abgabe kann voraussichtlich ab dem 2. Januar 2025 erfolgen. Die Abgabe erfolgt über das BZSt Online-Portal.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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