2023 setzte der Fiskus in NRW 13,7 Prozent mehr Erbschaftsteuer fest

Insgesamt wurden in NRW 1,9 Milliarden Euro an Erbschaftsteuer festgesetzt. Der Vermögenswert steuerlich erfasster Schenkungen ist um fast 30 Prozent gestiegen. Das berichtet der Landesbetrieb IT NRW.

Landesbetrieb IT NRW, Pressemitteilung vom 19.08.2024

Insgesamt wurden in NRW 1,9 Milliarden Euro an Erbschaftsteuer festgesetzt. Der Vermögenswert steuerlich erfasster Schenkungen ist um fast 30 Prozent gestiegen.

Die nordrhein-westfälischen Finanzämter erteilten im Jahr 2023 Erbschaftsteuerbescheide zu 33.493 steuerrelevanten „Erwerben von Todes wegen” mit einem Vermögenswert von insgesamt 14,3 Milliarden Euro. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, verblieben nach Abzug von sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Hinzurechnung steuerlich relevanter Vorerwerbe insgesamt 8,6 Milliarden Euro an steuerpflichtigem Erbe; das waren 16,6 Prozent mehr als im Jahr 2022. Auf diese Summe mussten für 29 803 Nachlassbegünstigte zusammen 1,9 Milliarden Euro Erbschaftsteuer an den Fiskus zahlen; das waren 13,7 Prozent mehr als ein Jahr zuvor (2022: 1,6 Milliarden Euro).

Vermögensübertragungen über fünf Millionen Euro gab es nur selten

Bei 37,7 Prozent der steuerpflichtigen Erbschaften lag der Vermögenswert im vergangenen Jahr bei unter 50.000 Euro; hieraus resultierten 2,5 Prozent der insgesamt festgesetzten Erbschaftsteuer. Dagegen steuerten die 0,6 Prozent der Fälle mit Erbschaften von jeweils mehr als fünf Millionen Euro 26,8 Prozent zum zu erwartenden gesamten Erbschaftsteueraufkommen bei.

Vermögenswert steuerlich erfasster Schenkungen um fast 30 Prozent gestiegen

Neben den Erbschaften gab es 12.956 steuerrelevante Schenkungen (2022: 11.662) mit einem Vermögenswert von 9,2 Milliarden Euro (+29,6 Prozent). Hiervon wurden sachliche und persönliche Steuerbefreiungen abgezogen, steuerlich relevante Vorerwerbe hingegen hinzugezählt. Dadurch ergab sich für die Schenkungen insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von 3,8 Milliarden Euro (2022: 3,3 Milliarden Euro). Die in 7.884 Fällen hierfür festgesetzte Schenkungsteuer summierte sich auf einen Betrag von 610 Millionen Euro; das waren 46,1 Prozent mehr als ein Jahr zuvor.

Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik nur Informationen zu dem Teil der Vermögensübergänge liefert, der innerhalb des Berichtsjahres von der Finanzverwaltung steuerlich erfasst wurde. Die Mehrzahl der Vermögensübertragungen liegt unterhalb der Freibetragsgrenzen und führt zu keiner Steuerfestsetzung. Der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschafts- oder Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren liegen. In dem Vermögenswert sind ggf. Vorerwerbe aus vorangegangenen Jahren enthalten, auf die bereits eine Steuer erhoben wurde. Dies kann dazu führen, dass die Finanzämter bei einem gestiegenen steuerpflichtigen Erwerb weniger Steuern festsetzen als im Vorjahr bzw. sich die Steuern trotz eines verminderten steuerpflichtigen Erwerbs erhöhen.

Quelle: Information und Technik Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 2024

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Countdown für die Corona-Schlussabrechnung: Einreichungsfrist endet am 30. September

Die Frist zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen läuft am 30.09.2024 ab. Darauf weist das BMWK aktuell ausdrücklich nochmals hin. Der DStV ruft alle Kolleginnen und Kollegen, die als Prüfende Dritte in das Verfahren eingebunden sind, auf, ihre Kanzleiorganisation danach auszurichten und – soweit nicht bereits geschehen – tätig zu werden.

DStV, Mitteilung vom 19.08.2024

Die Frist zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen läuft am 30.09.2024 ab. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell ausdrücklich nochmals hin. Der DStV ruft alle Kolleginnen und Kollegen, die als Prüfende Dritte in das Verfahren eingebunden sind, auf, ihre Kanzleiorganisation danach auszurichten und – soweit nicht bereits geschehen – tätig zu werden.

Die Frist gilt für alle noch ausstehenden Schlussabrechnungsanträge, für welche seinerzeit eine entsprechende Fristverlängerung beantragt und bereits ein Organisationsprofil im digitalen Antragsportal angelegt wurde. Schlussabrechnungen sind nach Auskunft des BMWK im Übrigen mit Blick auf die Frist auch in den Fällen einzureichen, in denen gegen einen vorläufigen (teil-)bewilligenden Bescheid ggf. Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde.

Mit Blick auf die Einreichungsfrist hatte sich der DStV gemeinsam mit BStBK, WPK und BRAK bereits frühzeitig und wiederholt für Verfahrenserleichterungen und beschleunigte Prüfprozesse stark gemacht, um eine effiziente Abarbeitung der noch offenen Schlussabrechnungen zu ermöglichen. Dies war auch Gegenstand einer gemeinsamen Verständigung der Berufsorganisationen mit Bund und Ländern anlässlich einer außerordentlichen Wirtschaftsministerkonferenz im März dieses Jahres. Dazu gehörte ebenfalls, dass prüfende Dritte, welche unverschuldet außer Stande sind, die Schlussabrechnung fristgerecht einzureichen, im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen eine Einreichung nach Ablauf der Frist beantragen können.

Um die Bearbeitung der Abrechnungen bei Verbundkonstellationen zur erleichtern, hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) zwischenzeitlich auch einen „Ergänzenden Leitfaden Verbundunternehmen“ veröffentlicht. Er knüpft an den bestehenden „Leitfaden Verbundunternehmen“ vom März 2021 an und enthält weitergehende Hinweise zur Behandlung typischer Fallkonstellationen, welche im Zuge des laufenden Verfahrens von den Ländern und Bewilligungsstellen identifiziert wurden. Der Leitfaden gibt unter anderem Hilfestellung zur Behandlung von sog. Familienverbünden und Schaustellern sowie von Fonds- und Beteiligungsgesellschaften. Beide Leitfäden sind abrufbar unter https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Infothek/Hinweise-zu-den-Programmbedingungen/hinweise-zu-den-programmbedingungen.html.

Alle Informationen zur Schlussabrechnung sind außerdem unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gebündelt. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V. – www.dstv.de

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BFH: Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand gemäß § 6 AStG

Der BFH hat zur Aufgabe des Bekanntgabewillens und zum passiven Entstrickungsgewinn nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG auf Grund des Abschlusses eines Doppelbesteuerungsabkommens Stellung genommen (Az. IX R 38/21).

BFH, Urteil IX R 38/21 vom 16.04.2024

Leitsatz

Ein Gewinn aus dem Wegzugsteuertatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 (BGBl. I 2006 S. 2782) ist unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland eintritt (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.10.2018, BStBl I 2018 S. 1104, Tz. 1).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttung durch § 14 Abs. 3 KStG 2002 i. d. F. des EURLUmsG gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt (Az. I R 16/23).

BFH, Urteil I R 16/23 (I R 36/13) vom 10.04.2024

„Saldierungsverbot“ – Teil-Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002

Leitsatz

  1. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i. d. F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (KStG 2002) sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu verstehen. Daher ist eine solche Mehrabführung der Höhe nach nicht auf den Betrag des handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt, den die Organgesellschaft (tatsächlich) an den Organträger abgeführt hat, sie kann auch nicht durch Saldierung mit weiteren vororganschaftlichen und/oder organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen dem Betrag nach begrenzt werden (sog. geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise; Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Indem die Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, die die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung auslösen (Bestätigung der Rechtsprechung).
  3. Zum Umfang der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (BVerfGE 165, 103) ausgesprochenen Teil-Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.04.2013 – 6 K 4270/10 K,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob für sogenannte vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen, die nach § 14 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310, berichtigt 3843, BStBl I 2004, 1158) –KStG 2002– als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger gelten, die Ausschüttungsbelastung nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 herzustellen ist.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine ehemals gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, schloss am 25.10.2002 mit der an ihr zu 94,9 % beteiligten T-GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag ab (mit Wirkung ab dem 01.01.2002). Die fünfjährige Mindestlaufzeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2002 endete am 31.12.2006.

3

Nach dem Wegfall der persönlichen Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsbauunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG 1984 durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) hatte die Klägerin in ihrer steuerlichen Anfangsbilanz zum 01.01.1991 abweichend von der Handelsbilanz ihre Wohnungsbestände gemäß § 13 Abs. 2 und 3 KStG 1984 auf die höheren Teilwerte aufgestockt. Aus den Ansatzdifferenzen ergaben sich in den streitgegenständlichen Veranlagungszeiträumen höhere Abschreibungen in der Steuerbilanz als in der Handelsbilanz (2004: 2.227.891,11 €; 2005: 2.183.542,80 €; 2006: 2.064.921,76 €). Im Weiteren ergaben sich aufgrund der höheren Restbuchwerte in der Steuerbilanz zudem geringere Erträge aus dem Verkauf einzelner Grundstücke (2004: 2.256.457,03 €; 2005: 2.363.878,53 €; 2006: 2.775.946,30 €). Insgesamt überstiegen damit die handelsbilanziellen Ergebnisse der Streitjahre die steuerbilanziellen Ergebnisse um 4.484.348,14 € (2004), 4.547.421,33 € (2005) und um 4.840.868,06 € (2006).

4

Erstmals ab dem Jahr 2002 bildete die Klägerin in der Handelsbilanz Rückstellungen für Instandhaltungen gemäß § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (Zuführungen: 4.707.017 € in 2004, 4.713.047 € in 2005 und 4.967.337 € in 2006), die in der Steuerbilanz wegen des Passivierungsverbots für Aufwandsrückstellungen nicht übernommen wurden. Nach Bildung dieser Rückstellungen wurden für die Streitjahre handelsrechtliche Gewinne in Höhe von 3.284.342 € (2004), 2.300.631 € (2005) und 2.569.643 € (2006) an die T-GmbH abgeführt. Unter Berücksichtigung weiterer –von der Vorinstanz im Einzelnen festgestellter– geringer Differenzen hinsichtlich des Personalaufwands glichen sich die handelsbilanziellen Mehrergebnisse und die handelsbilanziellen Minderergebnisse in den Streitjahren jeweils aus. Dies führte dazu, dass sich der an die T-GmbH abgeführte Gewinn und der Gewinn in der Steuerbilanz betragsmäßig nicht unterschieden.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) behandelte die Summe der Mehrabschreibungen und der Mindererlöse („Mehrabführungen“) als Gewinnausschüttungen im Sinne des § 14 Abs. 3 KStG 2002 und stellte dementsprechend bei der Klägerin die körperschaftsteuerliche Ausschüttungsbelastung gemäß § 38 KStG 2002 her. Die daraus resultierende Körperschaftsteuererhöhung führte in den Körperschaftsteuerbescheiden für die Streitjahre zu einer entsprechend höheren Festsetzung von Körperschaftsteuer. Die Rückstellungen für Bauinstandhaltung behandelte das FA als Gewinnrücklage nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG 2002. Das FA erließ Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27, 28, 37 und § 38 Abs. 1 KStG, in dem es die Mehrabführungen sowie die darauf entfallenden Körperschaftsteuererhöhungen vom Einlagekonto abzog und das Einlagekonto um die in die Gewinnrücklage nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG 2002 eingestellten Beträge als Minderabführungen nach § 27 Abs. 6 Satz 2 KStG 2002 erhöhte.

6

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 15.04.2013 – 6 K 4270/10 K,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1262) ab.

7

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, die sie auf eine Verletzung materiellen Rechts stützt.

8

Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 27.11.2013 – I R 36/13 (BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651) nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 34 Abs. 9 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 infolge Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist.

9

Mit Beschluss vom 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (BVerfGE 165, 103) hat das BVerfG festgestellt, dass § 34 Abs. 9 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 in bestimmten Sachverhaltskonstellationen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt, und die Vorschrift teilweise für nichtig erklärt (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG).

10

Der Senat hat den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen I R 16/23 (I R 36/13) wieder aufgenommen.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Düsseldorf vom 15.04.2013 – 6 K 4270/10 K,F sowie die geänderten Körperschaftsteuerbescheide 2004, 2005 und 2006 und die geänderten Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum 31.12.2004, 31.12.2005 und 31.12.2006 gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG, jeweils vom 20.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2010, aufzuheben.

12

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

13

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die steuerlichen Mehrabschreibungen aufgrund des höheren steuerlichen Wertansatzes der Wohngebäude der Klägerin sowie die damit verbundenen geringeren Erträge aus dem Verkauf einzelner Grundstücke zu vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 geführt haben, für die als Leistung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 gemäß § 38 Abs. 2 KStG 2002 eine entsprechende Körperschaftsteuererhöhung festzusetzen ist. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 verstößt in der Konstellation des Streitfalls nicht gegen Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und unterliegt deshalb nicht der Nichtigerklärung durch das BVerfG.

14

1. Nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 erhöht sich die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem Leistungen erfolgt sind, um 3/7 des Betrags der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des § 38 Abs. 1 KStG 2002 als verwendet gilt. Der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 fortgeschriebene Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.07.2000 (BGBl I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) –KStG 1999– (= Alt-EK 02) gilt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 als verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den Bestand nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 verminderten ausschüttbaren Gewinn (§ 27 KStG 2002) übersteigt. Als Leistungen sind dabei alle Auskehrungen an die Gesellschafter, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, anzusehen (Senatsurteil vom 30.01.2013 – I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 04.06.2003, BStBl I 2003, 366, Rz 11). Dies können sowohl offene Gewinnausschüttungen als auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), aber auch andere Auskehrungen aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses wie etwa Auszahlungen aus der Kapitalrücklage oder die Rückzahlung von Nachschüssen sein. Erfasst werden dabei Leistungen, die im Wirtschaftsjahr erbracht (das heißt abgeflossen) sind (Senatsurteile vom 29.05.1996 – I R 118/93, BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92; vom 19.12.2007 – I R 52/07, BFHE 220, 180, BStBl II 2008, 431; vom 09.06.2010 – I R 43/09, BFH/NV 2010, 2117; BMF-Schreiben vom 06.11.2003, BStBl I 2003, 575, Rz 7). Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 gelten Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. § 14 Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 bestimmt, dass sie in dem Zeitpunkt als erfolgt gelten, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. Ein Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 ist dabei nach § 14 Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.

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2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die steuerlichen Mehrabschreibungen aufgrund des höheren steuerlichen Wertansatzes der Wohngebäude der Klägerin sowie die damit verbundenen geringeren Erträge aus dem Verkauf einzelner Grundstücke zu vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 geführt haben.

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a) Der Begriff der Mehrabführung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 ist als rein rechnerische Differenz zwischen dem handelsbilanziellen Jahresüberschuss und dem Steuerbilanzgewinn zu verstehen (Senatsbeschlüsse vom 06.06.2013 – I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398 und vom 27.11.2013 – I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651). Dem Begriff der Mehrabführung ist zudem nicht das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal eines tatsächlichen Vermögensübergangs zu entnehmen. Zur näheren Begründung wird auf die Senatsbeschlüsse vom 06.06.2013 – I R 38/11 (BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398) und vom 27.11.2013 – I R 36/13 (BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651) verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der in der Literatur an diesen Beschlüssen mitunter geäußerten Kritik (Suchanek, GmbH-Rundschau –GmbHR– 2013, 1096; Suchanek, GmbHR 2014, 823; Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 416b; Neumann/Suchanek, Die Unternehmensbesteuerung 2013, 549; Rödder/Joisten in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 568 f.) hält der Senat an dieser Auslegung des § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 nach nochmaliger Überprüfung fest.

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b) Hieraus ergibt sich zum einen, dass eine Mehrabführung nicht der Höhe nach auf den Betrag des handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt sein kann, den die Organgesellschaft (tatsächlich) an den Organträger abgeführt hat (Senatsbeschluss vom 27.11.2013 – I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651).

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c) Zum anderen folgt daraus, dass eine tatbestandlich verwirklichte Mehrabführung nicht durch Saldierung mit weiteren vororganschaftlichen und/oder organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen dem Betrag nach begrenzt werden kann. Es ist vielmehr auf die einzelnen Geschäftsvorfälle abzustellen (sogenannte geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise, vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2013 – I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651).

19

d) Die streitgegenständlichen Abweichungen in der Steuerbilanz gegenüber dem handelsbilanziellen Jahresüberschuss der Klägerin haben ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2022 – I R 51/19, BFHE 276, 101, BStBl II 2023, 725 zu einem rein zeitbezogenen Verständnis des Begriffs). Die Klägerin hat in ihrer steuerlichen Anfangsbilanz zum 01.01.1991 ihre Wohnungsbestände gemäß § 13 Abs. 2 und 3 KStG 1984 auf die höheren Teilwerte aufgestockt, während sie in der Handelsbilanz die Buchwerte fortgeführt hat. Infolge der daraus resultierenden höheren Abschreibungsbeträge sowie der geringeren Erträge aus dem Verkauf einzelner Grundstücke wurden in den Streitjahren niedrigere Ergebnisse ausgewiesen. Nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 14 Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 ist ein Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen. Dieser Bilanzansatz hat die streitgegenständlichen Mehrabführungen ausgelöst, wodurch diese wiederum, wie von § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 gefordert, vororganschaftlich „verursacht“ sind (zur abweichenden Rechtslage vor der gesetzlichen Neuregelung vgl. Senatsurteil vom 18.12.2002 – I R 51/01, BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49).

20

3. Die streitgegenständlichen vororganschaftlichen Mehrabführungen gelten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen und stellen in dieser Höhe Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 mit der Folge entsprechender Körperschaftsteuererhöhungen nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 dar. Ein tatsächlicher Vermögensabfluss ist schon nach der Wortbedeutung in § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 nicht erforderlich (s. dazu ausführlich Senatsbeschlüsse vom 06.06.2013 – I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398 und vom 27.11.2013 – I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651). Indem § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 vororganschaftliche Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen fingiert, ordnet das Gesetz zugleich an, dass es sich hierbei auch um Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 handelt. Dass es sich tatsächlich nicht um Gewinnausschüttungen handelt, führt nicht zu einer abweichenden Wertung (Senatsbeschlüsse vom 06.06.2013 – I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398 und vom 27.11.2013 – I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651; vgl. auch Senatsurteile vom 20.08.2008 – I R 29/07, BFHE 222, 500, BStBl II 2010, 142 und vom 18.03.2009 – I R 13/08, BFH/NV 2009, 1613 zu der Frage, ob bei Vergütungen für Fremdkapital, die nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 als vGA „gelten“, Kapitalertragsteuern erhoben werden können; allerdings a.A. Suchanek, GmbHR 2013, 1104 und wohl auch Thiel in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel, Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Arndt Raupach, S. 543, 554 zur Einlagefiktion in § 14 Abs. 3 Satz 2 KStG 2002).

21

4. Der streitgegenständliche Sachverhalt fällt nicht unter die (Teil-)Nichtigerklärung der Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002 durch das BVerfG.

22

a) Das BVerfG hat mit Beschluss vom 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (BVerfGE 165, 103) entschieden, dass § 34 Abs. 1 und Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002 gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen und nichtig sind, „soweit sie § 14 Absatz 3 [KStG 2002] auf der Ebene der Organgesellschaft zur Anwendung bringen auf

1) Mehrabführungen der Organgesellschaft an ihren Organträger, die auf der Grundlage eines zwischen dem 5. März 2003 und dem 13. August 2004 abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags vor dem 1. Januar 2007 erfolgen,

2) Mehrabführungen der Organgesellschaft an ihren Organträger, die auf der Grundlage eines vor dem 5. März 2003 abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags

a) auf den Schluss eines in 2004 endenden Wirtschaftsjahres erfolgen, wenn der Ergebnisabführungsvertrag nach dem 4. März 2003 eine Kündigung spätestens zum 31. Dezember 2003 zugelassen hätte, oder

b) auf den Schluss des ersten in 2005 endenden Wirtschaftsjahres erfolgen, wenn der Ergebnisabführungsvertrag nach dem 4. März 2003 eine Kündigung spätestens zum 31. Dezember 2004 zugelassen hätte, oder

c) auf den Schluss eines vor dem 16. Dezember 2004 endenden Wirtschaftsjahres erfolgen,

soweit durch die jeweilige Mehrabführung oder die Summe der jeweiligen Mehrabführungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum eine Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Absatz 2 [KStG i.d.F. des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16. Mai 2003, BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321] ausgelöst wird, die die durch die jeweilige Mehrabführung oder die Summe der jeweiligen Mehrabführungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum ausgelöste Körperschaftsteuerminderung gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 [KStG 2002] übersteigt“.

23

b) Im Streitfall ist keine der vom BVerfG als vertrauensschutzwürdig beschriebenen Konstellationen gegeben. Die Klägerin hat den Ergebnisabführungsvertrag am 25.10.2002 und damit vor dem 05.03.2003 abgeschlossen. In dieser Fallkonstellation ist nach der Entscheidung des BVerfG das Vertrauen (nur) derjenigen steuerpflichtigen Organgesellschaften uneingeschränkt schutzwürdig, die im Jahr 2003 beziehungsweise 2004 eine dann gegebene Möglichkeit der ordentlichen Kündigung im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18.12.2002 – I R 51/01, BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49 und vom 18.12.2002 – I R 68/01, juris und vom 18.12.2002 – I R 50/01, juris) verstreichen ließen. Darin liegt eine neue steuerrelevante Disposition, bei der die Steuerpflichtigen bis zum Gesetzesbeschluss auf die geltende –durch den Bundesfinanzhof geklärte– Rechtslage vertrauen durften. Dieses Vertrauen ist für Mehrabführungen auf den Schluss von im Jahr 2004 endenden Wirtschaftsjahren sowie auf das erste im Jahr 2005 endende Wirtschaftsjahr uneingeschränkt schutzwürdig (BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103, Rz 158).

24

Abzustellen ist damit in der streitgegenständlichen Fallkonstellation darauf, ob der Ergebnisabführungsvertrag eine Kündigung spätestens zum Ende des Jahres 2003 beziehungsweise zum Ende des Jahres 2004 zugelassen hätte. Dies ist nicht der Fall, da –worauf das FA zutreffend hinweist– die fünfjährige Mindestlaufzeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2002) des Vertrages erst zum 31.12.2006 geendet hat (s. allgemein BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103, Rz 162).

25

Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags vor dem 05.03.2003, der danach weder zum 31.12.2003 noch zum 31.12.2004 gekündigt werden konnte, schutzwürdiges Vertrauen allein unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung besteht. Diese greift aber nach den Maßgaben des BVerfG nur für Mehrabführungen ein, die sich auf den Schluss eines nach dem 31.12.2003, aber spätestens am 15.12.2004 endenden Wirtschaftsjahres ergeben, nicht aber für die streitgegenständlichen, sich auf den Schluss von nach dem 15.12.2004 endenden Wirtschaftsjahren ergebenden Mehrabführungen. Für diese überwiegt bei einer Gesamtabwägung vielmehr das berechtigte Änderungsinteresse des Gesetzgebers (BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103, Rz 170).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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6. Der Senat entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).

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Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte (§ 12 Abs. 3 UStG)

Das BMF hat am 15.08.2024 den UStAE in Abschnitt 12.18 Abs. 7 Satz 3 an aktuelles Recht angepasst und die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (Wechselrichter-Scheinleistung) ab dem 16.05.2024 auf 800 Voltampere angehoben (Az. III C 2 – S-7220 / 22 / 10002 :017).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7220 / 22 / 10002 :017 vom 15.08.2024

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151) wurde mit Wirkung zum 16. Mai 2024 die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (WechselrichterScheinleistung) auf 800 Voltampere angehoben.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Juli 2024 – III C 3 – S 7117-a/22/10001 :002 (2024/0662499), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 12.18 Absatz 7 Satz 3 wie folgt geändert:

Die Angabe „600 Watt“ wird durch die Angabe „800 Voltampere“ ersetzt.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem 16. Mai 2024.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zu den Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO n. F. in Erstattungsfällen

Im Rahmen des Erschließungsermessens zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO n. F. kann unter anderem von Bedeutung sein, ob sich aus der Veranlagung eine Nullfestsetzung, Nachzahlung oder Steuererstattung ergibt. Dies entschied das FG Münster (Az. 4 K 2351/23).

FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2024 zum Urteil 4 K 2351/23 vom 14.06.2024

Im Rahmen des Erschließungsermessens zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO n. F. kann unter anderem von Bedeutung sein, ob sich aus der Veranlagung eine Nullfestsetzung, Nachzahlung oder Steuererstattung ergibt. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14. Juni 2024 (Az. 4 K 2351/23) entschieden.

Die am 29. März 2023 durch die Steuerberaterin des Klägers eingereichte Einkommensteuererklärung 2020 führte aufgrund der Anrechnung der vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer zu einer Einkommensteuererstattung. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von 175 Euro fest, da die Steuererklärung erst nach Ablauf der Abgabefrist (31. August 2022) abgegeben worden sei. Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kläger u. a. geltend, dass er seine Steuererklärung erstmalig und letztmalig geringfügig verspätet abgegeben und die Veranlagung zu einer Erstattung geführt habe.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Nach § 152 Abs. 1 AO könne ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung sei abzusehen, wenn die Verspätung entschuldbar sei. Vorliegend sei die verspätete Abgabe – wie in einer früheren Einspruchsentscheidung zur Ablehnung eines vom Kläger ebenfalls gestellten Antrags auf rückwirkende Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 dargestellt – nicht entschuldbar gewesen. Entsprechend den Vorgaben des § 152 Abs. 5 AO sei daher ein Mindestverspätungszuschlag von 25 Euro für sieben angefangene Monate der Verspätung (= 175 Euro) festgesetzt worden. Im Rahmen des Klageverfahrens führte das Finanzamt ergänzend aus, dass es nach § 152 Abs. 1 AO n. F. nur auf die verspätete Abgabe und das Verschulden für die Verspätung ankomme. Andere Ermessenskriterien seien in die Neufassung des Gesetzes nicht aufgenommen worden.

Der 4. Senat hat der Klage stattgegeben und den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufgehoben. Das Finanzamt habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

Im Streitfall habe sich die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach der Ermessensvorschrift des § 152 Abs. 1 AO gerichtet. Es habe kein Fall einer gebundenen Entscheidung nach § 152 Abs. 2 AO vorgelegen, da die Einkommensteuerfestsetzung zu einer Erstattung geführt habe (§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO). Auch seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO aufgrund der nicht fristgemäßen Abgabe der Einkommensteuererklärung erfüllt, während die Festsetzung nicht nach § 152 Abs. 1 Satz 2 AO ausgeschlossen gewesen sei. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Verspätung entschuldbar gewesen sei.

Auf Rechtsfolgenseite regele § 152 Abs. 1 AO nicht, welche Kriterien bei der Ausübung des Entschließungsermessens zu berücksichtigen seien. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich lediglich, dass eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung nach § 5 AO zu treffen sei. Es sei daher umstritten, ob und ggf. welche weiteren Ermessenskriterien seitens der Finanzverwaltung zu berücksichtigen seien.

Nach Auffassung des 4. Senats ergeben sich die maßgeblichen Ermessenskriterien aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach das Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise auszuüben sei. Der Verspätungszuschlag diene der Sicherstellung der rechtzeitigen Steuerfestsetzung und Steuerentrichtung durch rechtzeitigen Eingang der Steuererklärung als auch dem Ausgleich der aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile des Steuerpflichtigen. Folglich müsse die Behörde im Rahmen der Festsetzung eines Verspätungszuschlags berücksichtigten, welche Folgen sich aus der verspäteten Abgabe für das Veranlagungsverfahren und den Steuerpflichtigen ergeben würden. Insbesondere könne von Bedeutung sein, ob die verspätete Abgabe zu einer Verzögerung des Veranlagungsverfahrens geführt und ob sich aus der Veranlagung eine Nullfestsetzung, Nachzahlung oder Erstattung ergeben habe. Da der Gesetzgeber in § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO für Nullfestsetzungen und Erstattungsfälle eine gebundene Festsetzung ausschließe, sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorliegen einer Nullfestsetzung oder eines Erstattungsfalls um ermessensrelevante Kriterien handele und dass in derartigen Fällen – wie nach altem Recht – ein Verspätungszuschlag grundsätzlich nur bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden gerechtfertigt sei. Für die besondere Bedeutung einer Nullfestsetzung oder eines Erstattungsfalls als Ermessenskriterium spreche zudem, dass § 152 Abs. 5 Satz 2 AO die Festsetzung eines Mindestverspätungszuschlags vorsehe, wodurch das Vorliegen eines Erstattungsfalls bei der Bemessung des Verspätungszuschlags unberücksichtigt bleiben würde. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit seien jedoch die wirtschaftlichen Folgen im Rahmen des Erschließungsermessens zu berücksichtigen. Auch § 152 Abs. 8 Satz 2 AO sei zu entnehmen, dass der „Höhe der Steuer“ Bedeutung zukomme.

Andererseits sei die Schwere des Pflichtverstoßes des Steuerpflichtigen und dabei insbesondere die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung ebenfalls mit einzubeziehen. Eine ermessensfehlerfreie Festsetzung setze daher grundsätzlich voraus, dass die Finanzbehörde alle maßgeblichen Kriterien beachte und gegeneinander abwäge. Demgegenüber könne der Auffassung des Finanzamtes, dass einzig auf das Verschulden des Steuerpflichtigen abzustellen sei, nicht gefolgt werden. Dieser Auslegung stehe auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 152 AO das Festsetzungsverfahren habe vereinfachen wollen. Denn der Vereinfachungszweck werde durch die Regelungen zur gebundenen Festsetzung in § 152 Abs. 2 AO sowie zur ermessensunabhängigen Berechnung der Höhe des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 5 AO weiterhin erreicht.

Den vorgenannten Grundsätzen habe die Ermessensentscheidung des Finanzamtes nicht entsprochen, da alleine auf die verspätete Abgabe und das Verschulden des Klägers abgestellt worden sei. Eine Heilung sei nicht in Betracht gekommen, da das Finanzamt erstmals im Klageverfahren Ausführungen zu den anderen Ermessenserwägungen angestellt habe.

Der 4. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2024

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Zum Bewusstsein der (Teil-)Unentgeltlichkeit als Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 8 ErbStG

Das FG Münster entschied, dass der Tatbestand der Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 8 ErbStG) ein subjektives Merkmal im Sinne eines Bewusstseins der (Teil-)Unentgeltlichkeit erfordert (Az. 3 K 2585/21).

FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2024 zum Urteil 3 K 2585/21 vom 23.05.2024 (nrkr)

Mit Urteil vom 23. Mai 2024 (Az. 3 K 2585/21 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der Tatbestand der Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 8 ErbStG) ein subjektives Merkmal im Sinne eines Bewusstseins der (Teil-)Unentgeltlichkeit erfordert.

Der Kläger war neben seinem Vater und seinem Bruder Gesellschafter einer GmbH. Es war ursprünglich durch Erbvertrag vereinbart worden, dass die Söhne jeweils die hälftige Beteiligung des Vaters an der GmbH erhalten sollten. Am 15. Januar 2013 annullierte der Vater den Erbvertrag mit dem Bruder des Klägers, der sich bereit erklärte, dass die ursprünglich ihm zugedachten Anteile an der GmbH auf den Kläger übertragen werden. Am selben Tag verpflichtete sich der Bruder des Klägers zur Veräußerung seiner Beteiligung an der GmbH mit Wirkung zum 1. November 2017 an die GmbH oder einen von dieser zu benennenden Dritten. Als Kaufpreis wurde eine Zahlung von 2.100.000 Euro unter Anrechnung etwaiger nach dem Zeitpunkt der Beurkundung erfolgenden Gewinnausschüttungen vereinbart.

Der Vater des Klägers verstarb im Jahr 2013. Im Jahr 2017 übte der Kläger als Geschäftsführer der GmbH das Benennungsrecht dahingehend aus, dass die GmbH die Beteiligung des Bruders des Klägers selbst erwerben sollte. Die notarielle Umsetzung der Anteilsübertragung erfolgte im Jahr 2018.

Das Finanzamt setzte für die Anteilsübertragung gegenüber dem Kläger Schenkungsteuer fest, wobei es als Stichtag auf den 1. November 2017 abstellte. Da der Ertragswert des Anteils an der GmbH am benannten Stichtag nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren 9.688.883 € betragen habe, handele es sich um eine gemischte Schenkung. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass er mit seinem Bruder zerstritten gewesen sei und zwischen zerstrittenen Geschwistern kein Schenkungswille vorliege. Ein subjektiver Bereicherungswille des Schenkers sei aber notwendig.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben und den Schenkungsteuerbescheid aufgehoben.

Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, als Schenkung. Dabei entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Vorliegend sei der Bescheid bereits deshalb rechtswidrig, da die Besteuerung auf den Stichtag 1. November 2017 vorgenommen worden sei, während die zivilrechtliche Anteilsübertragung erst im Jahr 2018 durch die Abtretung in notarieller Form erfolgt sei.

Darüber hinaus sei auch der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nicht erfüllt. Die Gesetzesauslegung ergebe, dass ein subjektives Merkmal im Sinne eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit der Leistung erforderlich sei. Hierfür spreche neben dem Wortlaut der Begriffe „Zuwendender“ und „Bedachte“ auch die Gesetzessystematik sowie der Sinn und Zweck der Norm. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiere ausschließlich die unmittelbare Leistung an den Bedachten, indem die Norm auch mittelbare Begünstigungen als unmittelbare Leistungen erfasse. Damit trete jedoch keine vollständige Fiktion aller Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein – auf Seiten des Zuwendenden müsse noch immer eine „Leistung“ in dem Bewusstsein erbracht werden, den Wert des Geschäftsanteils des mittelbar Begünstigten ohne Erhalt eines äquivalenten Ausgleichs zu erhöhen. Ein extensiveres Verständnis der Fiktion würde dazu führen, dass der Tatbestand auf nahezu jede Transaktion, der objektiv ein zugunsten einer Kapitalgesellschaft wertmäßig unausgewogenes Geschäft zugrunde liege, ausgeweitet würde.

Folglich erfordere § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG einen „Willen zur Unentgeltlichkeit“, also ein Handeln des Zuwendenden in dem Bewusstsein, zur Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Da allein der Vertrag vom 15. Januar 2013 für die Willens- und Bewusstseinsbildung der beteiligten Vertragsparteien maßgeblich gewesen sei, sei für die Frage des subjektiven Elements auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Bruders des Klägers war der Senat davon überzeugt, dass dieser ohne Bewusstsein zur Teilentgeltlichkeit der Anteilsübertragung handelte. So habe der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass es zwischen den Brüdern ab 2009 immer häufiger zu Differenzen gekommen und die Anteile nicht aus familiären Beweggründen unterhalb eines möglichen Veräußerungsgewinns übertragen worden seien. Für eine Wertfindung unter fremden Dritten habe auch die Einbeziehung von Rechts- und Steuerberatern bei Abschluss der getroffenen Vereinbarungen gesprochen. Ein subjektives Element könne auch nicht alleine aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren abgeleitet werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist eingelegt worden. Ein endgültiges Az. wurde noch nicht vergeben.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2024

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Gewinne von Tochtergesellschaften sind bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht einzubeziehen

Das FG Münster entschied, dass sich Gewinne von Tochterpersonengesellschaften auf die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft nicht auswirken (Az. 6 K 1425/21).

FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2024 zum Urteil 6 K 1425/21 vom 02.07.2024 (nrkr – BFH- Az.: IV R 13/24)

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 2. Juli 2024 (Az. 6 K 1425/21 F) entschieden, dass sich Gewinne von Tochterpersonengesellschaften auf die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft nicht auswirken.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die als Führungsholding an verschiedenen anderen Personengesellschaften beteiligt war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin ermittelte das Finanzamt Überentnahmen, die zu nicht abziehbaren Schuldzinsen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG führten. Bei der Berechnung der Überentnahmen bezog es die Gewinne der Tochtergesellschaften erst im Zeitpunkt der Gewinnabführung an die Klägerin als Einlage ein.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass Gewinne der Tochtergesellschaften bereits in die Berechnung der Überentnahmen einfließen müssten, da ihr diese Gewinne unmittelbar zuzurechnen seien.

Die Klage hat keinen Erfolg gehabt. Der 6. Senat hat die Berechnung des Finanzamts, nach der die Gewinnanteile aus den Tochterpersonengesellschaften nicht in den nach § 4 Abs. 4a EStG für die Berechnung der Überentnahmen maßgeblichen Gewinn einbezogen wurden, für zutreffend erachtet.

Als „Gewinn“ im Sinne dieser Vorschrift sei grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des EStG zugrunde zu legen. Dass der Gewinn einer Untergesellschaft anteilig der Obergesellschaft unmittelbar zuzurechnen sei, spreche für die Auffassung der Klägerin.

Der 6. Senat hat jedoch ausgeführt, dass dieser Gewinnbegriff bei mehrstöckigen Personengesellschaften dahingehend zu modifizieren sei, dass Gewinnanteile erst bei ihrer Auszahlung wie Entnahmen und Einlagen zu behandeln seien. Dies ergebe sich aus der im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen betriebsbezogenen Betrachtung, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpfe. Danach stelle grundsätzlich jede Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb dar. Es gebe daher auch keine betriebsübergreifende „konzernbezogene“ Betrachtung des Entnahmebegriffs. Für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG sei daher eine Gewinnhinzurechnung in jedem einzelnen Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt werde, und damit Ober- und Untergesellschaften als fremde Betriebe anzusehen. Da die Gewinne in den Untergesellschaften erwirtschaftet worden seien, sei es gerechtfertigt, diesen die Gewinne solange zuzurechnen, bis es zur Auszahlung an die Obergesellschaft komme.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. IV R 13/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2024

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Prioritäten des Unterausschusses für Steuerfragen (FISC) im EU-Parlament für die kommende Legislaturperiode

Der neue Vorsitzende des FISC-Unterausschusses im EU-Parlament, Pasquale Tridico hat die Schwerpunkte der Ausschussarbeit für die kommende Legislaturperiode bekannt gegeben. Ein zentrales Anliegen ist dabei der verstärkte Kampf gegen Steuerhinterziehung. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 15.08.2024

Der neue Vorsitzende des FISC-Unterausschusses im EU-Parlament, Pasquale Tridico (Die Linke/Italien), hat die Schwerpunkte der Ausschussarbeit für die kommende Legislaturperiode bekannt gegeben. Ein zentrales Anliegen ist dabei der verstärkte Kampf gegen Steuerhinterziehung.

Für Tridico ist die Schaffung eines gerechteren und ausgewogeneren Steuersystems eine Priorität. In einem anlässlich der konstituierenden Sitzung des FISC-Unterausschusses veröffentlichten Newsletter betont er, dass die EU entschlossen handeln müsse, um die Integrität ihrer Steuersysteme zu schützen und das Vertrauen in die Finanzinstitutionen zu erhalten. In diesem Zusammenhang müsse Steuerhinterziehung aktiv bekämpft und sichergestellt werden, dass alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, ihren notwendigen Beitrag leisten, so der Italiener.

Darüber hinaus betont er, dass bei der Bekämpfung von organisiertem Steuerbetrug, wie zum Beispiel dem so genannten MwSt.- Karussellbetrug, der Zusammenhang zwischen Steuerhinterziehung, organisierter Kriminalität und Geldwäsche erkannt werden müsse.

Der Newsletter geht auch auf die ungleiche Steuerbelastung von Bürgern und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Vergleich zu multinationalen Konzernen ein. Dies führe zu Ungleichheit, unfairem Wettbewerb und aggressiver Steuervermeidung in den Mitgliedstaaten. Der Ausschuss werde sich laut Tridico daher in seiner Arbeit für ein gerechtes und progressives Steuersystem in der kommenden Legislaturperiode einsetzen.

Ein weiteres Thema der Ausschussarbeit wird die Ausgewogenheit der Besteuerung von Arbeit und anderen Einkommensquellen, Finanzrenten, Technologie, Kapital und Vermögen sein, da KI die Weltwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Steuersysteme verändern wird und Steuerfragen daher neu überdacht werden müssen.

Neben dem neuen Ausschussvorsitzenden Pasquale Tridico wird das Präsidium durch die stellvertretenden Vorsitzenden Kira Marie Peter-Hansen (Grüne/Dänemark), Regina Doherty (EVP/Irland), Markus Ferber (EVP/CSU) und Matthias Ecke (S&D/SPD) komplettiert. Die nächste Sitzung des FISC-Unterausschusses in der neuen Legislaturperiode wird am 17.10.2024 in Brüssel stattfinden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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EuGH zu Berufsgeheimnis und DAC-6

Der EuGH hat in der Rs. C-623/22 ein weiteres Urteil über DAC-6-Meldepflichten im Spannungsfeld zur anwaltlichen Verschwiegenheit gefällt, er betonte darin die Bedeutung des Verhältnisses zwischen Anwalt und Mandant. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.08.2024 zum Urteil C-623/22 des EuGH vom 29.07.2024

Am 29. Juli 2024 hat der EuGH in der Rs. C-623/22 ein weiteres Urteil über DAC-6-Meldepflichten im Spannungsfeld zur anwaltlichen Verschwiegenheit gefällt, er betonte darin die Bedeutung des Verhältnisses zwischen Anwalt und Mandant.

Mit der Richtlinie wurden Meldepflichten für potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungen für Intermediäre eingeführt. Solche Intermediäre können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein. Die Richtlinie sieht vor, dass diese von ihrer Meldepflicht befreit werden können, wenn sie gegen eine nach nationalem Recht bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen würden. Dann müssen sie jedoch andere Intermediäre bzw. den Steuerpflichtigen selbst über ihre Meldepflicht unterrichten.

Bereits im Dezember 2022 hatte der EuGH in der Rs. C-694/20 (EuGH zur Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung) die Bedeutung der anwaltlichen Verschwiegenheit im Zusammenspiel mit den DAC-6-Meldepflichten herausgestellt und entschieden, dass die Pflicht eines Rechtsanwalts, bei Befreiung von der Meldepflicht aufgrund seiner Stellung als Rechtsanwalt, andere Intermediäre über deren Meldepflichten zu unterrichten, das Berufsgeheimnis verletze. Der aktuelle Fall betrifft die belgische Umsetzung der Richtlinie. Mehrere Verbände von Steuerberatern sowie Rechtsanwältinnen hatten mit Blick auf die EU-Grundrechtecharta sowie allgemeine Grundsätze des Unionsrechts dagegen geklagt.

Der Gerichtshof entschied nun, dass die Rechtsprechung aus Dezember 2022 nur für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne der Richtlinie 98/5/EG gelte und nicht für andere zur Vertretung vor Gericht ermächtigte Berufsangehörige. Dies sei auf den speziellen Schutz, welcher sich aus der singulären Stellung des Rechtsanwalts innerhalb der Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten sowie der ihm übertragenen grundlegenden Aufgaben, welche von allen Mitgliedstaaten anerkannt würden, zurückzuführen. Dieser Schutz könne nicht auf andere freie Berufe ausgeweitet werden.

Weiter stellt der Gerichtshof hinsichtlich der ersten Vorlagefrage fest, dass in der Ausdehnung auf Steuern über die Gesellschaftssteuer hinaus, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer sowie von Zöllen und Verbrauchersteuern, keine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der Art. 20 und Art. 21 der Charta vorliegt, da Referenzkriterium die Gefahr aggressiver Steuerplanung sowie von Steuervermeidung sei, welche nicht nur im Bereich der Gesellschaftssteuer umgesetzt werden könne. Auch die zweite Vorlagefrage zur hinreichenden Bestimmtheit der Richtlinie im Hinblick auf Rechtssicherheit, Gesetzmäßigkeit in Strafsachen und Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 7 der Charta beantwortet der Gerichtshof positiv. Die letzte Vorlagefrage, welche auf einen Eingriff ins Privatleben aufgrund der Pflicht zur Meldung einer Gestaltung, mit der in legaler und nicht missbräuchlicher Weise ein Steuervorteil angestrebt wird, abzielt, beantwortet der EuGH ebenfalls ohne Feststellung eines Verstoßes.

Nun steht noch die Entscheidung in der Rs. C-432/23 aus, auch dort befasst sich der EuGH mit der anwaltlichen Verschwiegenheit angesichts steuerrechtlicher Meldepflichten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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