Berufsrecht der Steuerberater im Fokus des EUGH

Berufsgeheimnis der Steuerberater und Kapitalbindung für die Kanzleien sind Gegenstand aktueller Verfahren des EUGH. Der DStV gibt dazu einen kurzen Überblick.

DStV, Mitteilung vom 13.08.2024

Berufsgeheimnis der Steuerberater und Kapitalbindung für die Kanzleien sind Gegenstand aktueller Verfahren des EUGH. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) gibt dazu einen kurzen Überblick.

Der EUGH (Gerichtshof der Europäischen Union) ist das Rechtssprechungsorgan der EU-Gesetzgebung und für die Auslegung des Unionsrechts zuständig. In drei Verfahren befasst sich der EUGH aktuell mit berufsrechtlichen Fragen, die unmittelbaren Einfluss auf das Berufsgeheimnis und die Kapitalbindung für Steuerberater und Kanzleien haben.

A. Berufsgeheimnis I

Am 29.07.2024 hat der EUGH im Urteil des Vorentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C-623/22 u. a. zur Frage Stellung genommen, ob für Berufe, für die nach nationalem Recht eine Verschwiegenheitspflicht besteht, die aber keine Rechtsanwälte sind, im selben Umfang das Berufsgeheimnis gilt, wie für Rechtsanwälte. Die Kläger, französische und belgische Organisationen der Berufsträger, hatten zuvor geltend gemacht, dass die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte bei der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen (in Deutschland §§ 138d ff. AO) im gleichen Maße etwa für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notare gelten müsse, soweit diese der nationalen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Mit dem Hinweis auf die besondere Stellung von Rechtsanwälten im Gerichtsverfahren lehnt der EUGH in seinem Urteil allerdings eine Ausdehnung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses bei der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ab.

DStV-Standpunkt: Der EUGH verpasst die Chance, das Berufsgeheimnis einfach und rechtssicher für alle Berufsgeheimnisträger zu regeln. Stattdessen ist er bemüht die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen zu stützen. Dabei zementiert er eine Zwei-Klassen-Gesellschaft beim Berufsgeheimnis.

Die Eindämmung aggressiver Steuerplanung ist sicherlich ehrenwert. Allerdings hat der DStV in seiner Stellungnahme deutlich gemacht, dass die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen nicht zum Kampf gegen Steuervermeidung taugt. Sie ist vielmehr wirkungslos und bürokratisch.

B. Berufsgeheimnis II

Das Berufsgeheimnis ist zugleich Gegenstand der Rechtssache C-432/23. Dabei klagt die luxemburgische Kammer der Rechtsanwälte gegen ein Auskunftsersuchen der Steuerverwaltung.

Im noch laufenden Vorabentscheidungsersuchen stellt die Generalanwältin in ihrem Schlussantrag u. a. fest, dass der besondere Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Zusammenhang mit der rechtsberatenden Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Mandats besteht. Diese Grundsätze würden allerdings „nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Steuerberater und andere Berufsgruppen gelten, soweit diese nach dem jeweiligen nationalen Recht als unabhängige Organe der Rechtspflege den Rechtsanwälten gleichgestellt und somit zur Rechtsberatung und gerichtlichen Vertretung von Mandanten befugt sind.“

DStV-Standpunkt: Wir begrüßen die Ansicht der Generalanwältin, die offensichtlich Wesen und Stellung der Steuerberater in Deutschland verstanden hat. Es bleibt zu hoffen, dass diese Position sich auch im noch ausstehenden Urteil des EUGH wiederfindet.

C. Kapitalbindung

In dem Rechtsstreit C-295/22 geht es um die Frage, ob eine österreichische Gesellschaft, die nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist, einen Teil (51 %) des Gesellschaftskapitals einer in Deutschland tätigen Rechtsanwaltsgesellschaft erwerben darf. Die Rechtsanwaltskammer München hatte diesen Erwerb mit der Begründung untersagt, er sei nicht mit den Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts in Deutschland vereinbar. Bei Rechtsanwaltsgesellschaften dürften vielmehr nur Angehörige bestimmter Berufe beteiligt sein. Es geht also um die Kriterien, nach denen die Beteiligung an einer Berufsausübungsgesellschaft festgelegt werden.

In seinem Schlussantrag sprach der Generalanwalt den Regelungen der BRAO die erforderliche Kohärenz ab. Es wäre nicht mit den Bestimmungen des freien Kapitalverkehrs vereinbar, dass bestimmte Berufe sich an einer Anwaltskanzlei beteiligen dürften, andere aber nicht, obwohl diese objektiv ebenfalls die erforderlichen Kriterien erfüllen könnten.

DStV-Standpunkt: Der freie Kapitalverkehr und der Schutz der Unabhängigkeit von Steuerberatern müssen gut gegeneinander abgewogen werden. Der Generalanwalt macht deutlich, dass eine reine Abgrenzung nach Berufsgruppen bei den Berufsausübungsgesellschaften nicht darüber entscheiden kann, wer sich an einer Kanzlei beteiligen darf. Folgt der EUGH der Ansicht des Generalanwalts, dann müssen die Kriterien für die Beteiligung an den Berufsausübungsgesellschaften unter Umständen neu definiert werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Moderne und effiziente Betriebsprüfungsmethoden: Vorstellung des Projekts „RAUPE“

Das Projekt „RAUPE“ (Regionale Außenprüfungseinheiten) wird zum 1. Januar 2025 flächendeckend in den rheinland-pfälzischen Finanzämtern eingeführt. Ziel des Projektes ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Finanzämtern weiter zu stärken, Synergien bei Betriebsprüfungen auszubauen und Nachwuchskräfte zu fördern. Hierauf macht das FinMin Rheinland-Pfalz aufmerksam.

FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.08.2024

Das Projekt „RAUPE“ (Regionale Außenprüfungseinheiten) wird zum 1. Januar 2025 flächendeckend in den rheinland-pfälzischen Finanzämtern eingeführt. Ziel des Projektes ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Finanzämtern weiter zu stärken, Synergien bei Betriebsprüfungen auszubauen und Nachwuchskräfte zu fördern. Finanzministerin Doris Ahnen hat sich dazu im Finanzamt Kaiserslautern mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgetauscht, die bereits konzeptionelle Ansätze des Projektes in der Vergangenheit praktiziert haben und an der Umsetzung beteiligt sind.

„Mit ‘RAUPE‘ stellen wir unsere Betriebsprüfungen zukunftssicher auf und wirken dem Fachkräftemangel entgegen. Unsere Betriebsprüferinnen und -prüfer im Außendienst sind sehr gut ausgebildet und verfügen über ein hohes Maß an Fach- und Spezialwissen. Dieses Wissen soll effektiv an Nachwuchskräfte weitergegeben werden. Vor diesem Hintergrund sind eine gute Digitalisierung, neue technische Auswertungsmethoden und eine ämterübergreifende Koordinierung der Betriebsprüfung besonders bei Spezialfällen wichtiger denn je“, sagte Finanzministerin Doris Ahnen.

Im Rahmen von „RAUPE“ werden die Finanzämter in sechs Kooperationsräume gegliedert, um Personalressourcen und Spezialwissen effektiv zu nutzen. Die ämterübergreifende Zusammenarbeit soll auch die Einarbeitung sowie Aus- und Weiterbildung von neuen Prüferinnen und Prüfern erleichtern. Das Finanzamt Kaiserslautern hat entsprechende Ansätze bereits verfolgt und in der Praxis erfolgreich erprobt. „Die Mitarbeitenden haben mit großem Engagement am Projekt mitgewirkt. Die bereits gewonnenen Erfahrungen in der Region konnten so erfolgreich Eingang in die Projektarbeit finden. Davon profitiert die gesamte Steuerverwaltung“, unterstrich die Finanzministerin. Seitens der Unternehmen werden die modernen und effizienten Prüfungsmethoden begrüßt.

„Als Leitung eines Finanzamtes mit einem hohen Anteil an Außenprüfungsdiensten begrüße ich die Entwicklungen hin zu einer stärkeren ämterübergreifenden Aus- und Fortbildung sowie Einarbeitung. Dies erleichtert, freiwerdende Stellen gerade in den hochspezialisierten Großbetriebsprüfungen nachzubesetzen. Darüber hinaus ist die Planung eines koordinierten, ämterübergreifenden Prüfereinsatzes sinnvoll, um unsere Prüfungskapazitäten noch besser zu nutzen“, so Jan Philip Poppelbaum, Leiter des Finanzamts Kaiserslautern.

Das Finanzamt Kaiserslautern ist mit rund 268 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und derzeit rund 45 Auszubildenden zuständig für die Stadt Kaiserslautern, die Verbandsgemeinden Enkenbach-Alsenborn und Otterbach-Otterberg sowie die Verbandsgemeinden Eisenberg, Rockenhausen, Winnweiler und Alsenz-Obermoschel (Nordpfälzer Land). Das Finanzamt ist darüber hinaus ämterübergreifend tätig, unter anderem mit seiner Großbetriebsprüfung für die Finanzämter Kusel-Landstuhl und Pirmasens und mit der Betriebsprüfung für Mittelbetriebe und der Besteuerung der Körperschaften auch für das Finanzamt Kusel-Landstuhl.

Quelle: Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

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EuG wird Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten übertragen

Dem Gericht der Europäischen Union (EuG) wird die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten übertragen: gemeinsames Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, Zollkodex, zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen und System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

EuGH, Pressemitteilung vom 12.08.2024

Dem Gericht der Europäischen Union wird die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten übertragen.

Die Umsetzung dieser teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht schließt sich an an die Reform des Gerichtssystems der Europäischen Union und wird Vorabentscheidungsfragen betreffen, die ab dem 1. Oktober 2024 vorgelegt werden.

Eine bedeutende Änderung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die heute im Amtsblatt der Europäischen Union1 veröffentlicht wird, wird am 1. September in Kraft treten. Diese Änderung sieht u. a. eine teilweise Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht vor, die ab dem 1. Oktober 2024 gelten wird. Diese Übertragung betrifft sechs besondere Sachgebiete: das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, den Zollkodex, die zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen sowie das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Die Änderung der Satzung sieht außerdem eine Ausweitung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln ab dem 1. September 2024 vor.

Diese Reform zielt darauf ab, die Arbeitsbelastung des Gerichtshofs im Bereich der Vorabentscheidungen zu verringern und es ihm zu ermöglichen, seine Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu gewährleisten, weiterhin innerhalb angemessener Fristen zu erfüllen. Im Jahr 2001 hatten die Verfasser des Vertrags von Nizza die Möglichkeit einer Beteiligung des Gerichts an der Behandlung bestimmter Vorabentscheidungsersuchen vorgesehen, ohne dass die Satzung seither zu diesem Zweck angepasst worden wäre.

In den vergangenen fünf Jahren war jedoch ein erheblicher struktureller Anstieg der Zahl der Rechtsstreitigkeiten zu verzeichnen2. Diese Entwicklung ging einher mit einer Zunahme der Komplexität und Sensibilität der Rechtssachen, die u. a. verfassungsrechtliche Fragen und Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten betrafen. Die Reform wird es dem Gerichtshof ermöglichen, sich auf seine Aufgabe zu konzentrieren, die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts zu wahren und zu stärken. Das Gericht wiederum ist in der Lage, diese zusätzliche Arbeitslast aufzunehmen und wird die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen so behandeln, dass den nationalen Gerichten und den Beteiligten die gleichen Garantien geboten werden, wie sie der Gerichtshof bietet.

Die Reform umfasst im Wesentlichen drei Teile, deren Grundzüge im Folgenden dargestellt werden.

Teilweise Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht

Der erste Teil der Reform betrifft die Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht, das mit zwei Richtern pro Mitgliedstaat besetzt ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit betrifft die Übertragung nur sechs klar abgegrenzte Sachgebiete, die sich hinreichend von anderen Sachgebieten trennen lassen und zu denen es bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt. Dem Gericht wird so die Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen übertragen, die ausschließlich in eines oder mehrere der folgenden sechs besonderen Sachgebiete fallen:

  1. gemeinsames Mehrwertsteuersystem;
  2. Verbrauchsteuern;
  3. Zollkodex;
  4. zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur;
  5. Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen;
  6. System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

Diese Sachgebiete werfen selten Grundsatzfragen auf, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnten. Es gibt zu ihnen bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs, was es dem Gericht ermöglichen sollte, sich auf früher ergangene Urteile zu stützen. Diese Bereiche machen etwa 20 % der dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen aus, was eine ausreichend große Zahl von Rechtssachen darstellt, um eine tatsächliche Verringerung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs zu bewirken. Der Gerichtshof wird damit in die Lage versetzt, sich stärker auf seine Aufgaben als Verfassungs- und Höchstgericht der Union zu konzentrieren.

Der Gerichtshof wird weiterhin zuständig sein für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen, die sich zwar den vorgenannten besonderen Sachgebieten zuordnen lassen, aber auch andere Bereiche betreffen. Er wird außerdem weiterhin für Vorabentscheidungsersuchen zuständig sein, die zwar zu einem oder mehreren der besonderen Sachgebiete gehören, aber eigenständige Fragen der Auslegung (1) des Primärrechts einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, (2) des Völkerrechts oder (3) der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts aufwerfen. Darüber hinaus wird das Gericht auch Rechtssachen, die zwar in seine Zuständigkeit fallen, aber eine Grundsatzentscheidung erfordern, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte, zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen können.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beschleunigung sind sämtliche Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof einzureichen, damit dieser nach den in seiner Verfahrensordnung festgelegten Modalitäten prüft, ob das Ersuchen ausschließlich in eines oder mehrere der festgelegten besonderen Sachgebiete fällt und ob es folglich dem Gericht zuzuweisen ist. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz werden der Gerichtshof bzw. das Gericht in der Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen kurz begründen, weshalb er bzw. es für die Entscheidung über eine Vorabentscheidungsfrage zuständig ist.

Entwicklungen, die für sämtliche Vorabentscheidungssachen gelten

Der zweite Teil der Reform umfasst zwei Entwicklungen, die in der Verordnung zur Änderung der Satzung vorgesehen sind und die für alle Vorabentscheidungsersuchen gelten werden, unabhängig vom jeweiligen Sachgebiet und unabhängig von der Frage ihrer etwaigen Weiterleitung an das Gericht.

Erstens werden, wie dies bereits für sämtliche Mitgliedstaaten und für die Kommission der Fall ist, künftig sämtliche Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Zentralbank mitgeteilt, damit diese beurteilen können, ob sie ein besonderes Interesse an den aufgeworfenen Fragen haben und dementsprechend von ihrem Recht zur Einreichung von Schriftsätzen oder schriftlichen Erklärungen Gebrauch machen wollen.

Zweitens ist zur Stärkung der Transparenz und der Offenheit des Vorabentscheidungsverfahrens und um ein besseres Verständnis der vom Gerichtshof und vom Gericht erlassenen Entscheidungen zu ermöglichen, vorgesehen, dass in sämtlichen Vorabentscheidungssachen die von einem in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten eingereichten Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Verfahrens auf der Internetseite des Gerichtshofs veröffentlicht werden, es sei denn, der Beteiligte widerspricht der Veröffentlichung seines Schriftsatzes oder seiner Erklärungen.

Ausweitung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln

Der dritte Teil der Reform bezweckt, die Effizienz des Verfahrens der Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts angesichts der hohen Zahl der beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel zu wahren. Damit sich der Gerichtshof auf die Rechtsmittel konzentrieren kann, die bedeutsame Rechtsfragen aufwerfen, wird der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln3 auf weitere vom Gericht erlassene Entscheidungen ausgeweitet.

Der Mechanismus der vorherigen Zulassung durch den Gerichtshof betrifft die Rechtsmittel in Rechtssachen, die bereits zweifach geprüft worden sind, zunächst durch eine unabhängige Beschwerdekammer einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union und danach durch das Gericht. Derzeit betrifft dieser Mechanismus die in Art. 58a der Satzung genannten, von vier Beschwerdekammern (siehe unten, Nrn. 1 bis 4) erlassenen und danach vor dem Gericht angefochtenen Entscheidungen. Mit der Änderung der Satzung, die am 1. September in Kraft treten wird, kommen zu den bisherigen vier unabhängigen Beschwerdekammern sechs weitere hinzu, sodass die Gesamtzahl auf zehn steigt. Es handelt sich um die Beschwerdekammern

  1. des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Alicante, Spanien);
  2. des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (CPVO) (Angers, Frankreich);
  3. der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) (Helsinki, Finnland);
  4. der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) (Köln, Deutschland), zu denen hinzukommen die Beschwerdekammern
  5. der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (Ljubljana, Slowenien);
  6. des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) (Brüssel, Belgien);
  7. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) (Paris, Frankreich);
  8. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (Paris, Frankreich);
  9. der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Frankfurt am Main, Deutschland);
  10. der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) (Valenciennes, Frankreich).

Des Weiteren wird der Mechanismus der vorherigen Zulassung auch für Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts gelten, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer betreffen, die nach dem 1. Mai 2019 innerhalb einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union eingerichtet wurde und die anzurufen ist, bevor eine Klage vor dem Gericht eingereicht werden kann.

Schließlich wird dieser Mechanismus auch auf Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung von Verträgen ausgeweitet, die eine Schiedsklausel enthalten. Bei solchen Rechtsstreitigkeiten muss das Gericht nämlich zumeist nur das in der Schiedsklausel genannte nationale Recht in der Sache auf den Rechtsstreit anwenden.

Die Ausweitung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln wird ab dem 1. September 2024 gelten.

Fußnoten

1 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
2 Siehe Pressemitteilung Nr. 59/24.
3 Zur Einführung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln im Jahr 2019 siehe Pressemitteilung Nr. 53/19.

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Finanzamt muss Auskunft geben

Steuerzahler haben Anspruch zu wissen, welche personenbezogene Daten gespeichert sind. Finanzämter müssen die Steuerzahler informieren, welche personenbezogenen Daten von ihnen sie verarbeitet und gespeichert haben, wenn sie diese Auskunft veranlagen. So entschied der BFH (Az. IX R 35/21). Darauf weist der BdSt NRW hin.

BdSt NRW, Pressemitteilung vom 09.08.2024 zum Urteil IX R 35/21 des BFH vom 12.03.2024

Steuerzahler haben Anspruch zu wissen, welche personenbezogene Daten gespeichert sind. Finanzämter müssen die Steuerzahler informieren, welche personenbezogenen Daten von ihnen sie verarbeitet und gespeichert haben, wenn sie diese Auskunft veranlagen. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. März 2024 (Az. IX R 35/21).

Ein Steuerpflichtiger hatte sein Finanzamt aufgefordert, ihm digitale Kopien von Verwaltungsakten zur Verfügung zu stellen, die ihn betreffende personenbezogene Daten enthielten. Das Finanzamt weigerte sich, woraufhin der Steuerzahler Klage beim Finanzgericht einlegte, das jedoch – dem Finanzamt folgend – ebenfalls keine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch sah. Der Bundesfinanzhof entschied nun zugunsten des Steuerzahlers: Nach seiner Ansicht kann ein Steuerpflichtiger von seinem Finanzamt grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten fordern, und zwar unabhängig davon, um welche Steuerart es gehe. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht abhängig von der Art der Aktenführung und der Dokumente sowie der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung.

Der Bundesfinanzhof stellte jedoch ebenfalls fest, dass ein Recht auf die (elektronische) Zurverfügungstellung von Kopien ganzer Akten hingegen nicht bestehe. Auch gebe es keinen Anspruch auf Auskunft, wenn „dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv“ sei, so die Auffassung der Richter. In derartigen Fällen müsse die Finanzbehörde jedoch die Umstände darlegen, die nach ihrer Einschätzung zur Unbegründetheit des Auskunftsersuchens führe.

Quelle: Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V.

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Vordrucke für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG und der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG

Das BMF weist nochmal auf die Vordrucke für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG und der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG sowie auf deren Abgabefristen hin.

BMF, Mitteilung vom 08.08.2024

Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische Zwischengesellschaften

Die Vordrucke

  • für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. und 18 Absatz 3 Außensteuergesetz (AStG) in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung für Feststellungsjahre, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die vor dem 1. Januar 2022 beginnen (Altregelung), und
  • für die Feststellungserklärungen und Anzeigen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. und 18 Absatz 3 AStG in der geltenden Fassung für Feststellungsjahre, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen (Neuregelung),

finden Sie unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do in der Rubrik „Steuerformulare“ – „Außensteuergesetz“. Für die Altregelung stehen die Vordrucke mit der Formular ID 034501 bis 034507 und für die Neuregelung die Vordrucke mit der Formular ID 034515 bis 034521 zur Verfügung.

Die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung in der Neuregelung für das Feststellungsjahr 2022 wurde mit BMF-Schreiben vom 18. Juni 2024 (BStBl I S. 983) bis zum 31. Oktober 2024 verlängert.

Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen

Die Vordrucke für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG (ausländische Familienstiftungen) finden Sie unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do in der Rubrik „Steuerformulare“ – „Außensteuergesetz“ (Formular ID 034508 bis 034512).

Die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 4 AStG zur Anwendung der Zurechnungsbesteuerung für das Feststellungsjahr 2022 wurde mit BMF-Schreiben vom 11. September 2023 (BStBl I S. 1581) bis zum 31. Juli 2024 verlängert.

Bis zur Veröffentlichung der angepassten Vordrucke sind die Feststellungserklärungen nach § 18 Absatz 4 AStG unter Verwendung der geltenden amtlichen Vordrucke abzugeben. Hierbei ist jedoch die aktuelle Rechtslage zu beachten; entsprechende Angaben sind daher ggf. auf einem gesonderten Blatt zu erläutern. Bei nachgeschalteten Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 9 AStG können die Angaben wie bisher in der Anlage ASt 1 C-1 (Formular ID 034508) erklärt werden. Als Hilfestellung für die nach aktueller Rechtslage erforderlichen Angaben, insbesondere zu den Beteiligungen an diesen nachgeschalteten Gesellschaften kann auch der Hauptvordruck ASt 1 B (Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, Formular ID 034515) dienen. Die Anlage 1 C-1 und der Hauptvordruck ASt 1 B sind unter dem oben genannten Link auf das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Darlehensverzicht – Übergangsvorschrift – Begründung der Rückzahlungsforderung

Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gem. § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“. Dies entschied der BFH (Az. VIII R 25/23).

BFH, Urteil VIII R 25/23 vom 18.06.2024

Leitsatz

Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 des Einkommensteuergesetzes mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2023 – 7 K 7115/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden für das Jahr 2018 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Vertrag vom 01.08.2006 verpachtete die Klägerin der Q Ltd. das ihr gehörende und mit einem Hotelgebäude bebaute Grundstück X-Straße 1 sowie einen Personenkraftwagen. Der Kläger war Director der Q Ltd. mit Sitz in London und Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 2011 war der Kläger auch Alleingesellschafter der Q Ltd. Die Q Ltd. wurde im Jahr 2019 aufgelöst und die Zweigniederlassung aufgehoben.

2

Am 01.01.2008 gewährte die Klägerin der Q Ltd. ein Darlehen über maximal 150.000 €, rückzahlbar zum Ende des Vertrags. Die Q Ltd. sollte berechtigt sein, das Darlehen jederzeit bis zur maximalen Höhe abzurufen oder zu tilgen. Die Zinsen wurden jährlich ermittelt und am Ende des Jahres dem Darlehen zugeschlagen. Rückzahlungen sollten vorrangig auf die Zinsen verrechnet werden. Die Entwicklung des Darlehenskontos ergibt sich aus den Jahreskontoauszügen 2008 bis 2018.

3

Mit Auflösungsvereinbarung vom 31.12.2018 verzichtete die Klägerin zum 31.12.2018 vollständig auf die Rückzahlung des Darlehens. Das Darlehen valutierte am 31.12.2018 mit 111.865,11 €.

4

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger den Darlehensverzicht als der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Verlust in voller Höhe bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen geltend. Die Q Ltd. habe bereits im Vorjahr einen Verlust von 54.000 € erzielt, der das Eigenkapital der Gesellschaft überstiegen habe. Ohne den Darlehensverzicht hätte der Verlust der Q Ltd. im Streitjahr 59.000 € betragen.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) erkannte den Verlust aus dem Darlehensverzicht im Einkommensteuerbescheid vom 03.11.2020 nicht an. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Art. 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 –UntStRefG 2008– (BGBl I 2007, 1912) sei erstmals anwendbar auf Kapitalforderungen, die nach dem 31.12.2008 begründet worden seien. Die Kapitalforderung, auf die die Klägerin verzichtet habe, sei aber mit Abschluss des Darlehensvertrags am 01.01.2008 begründet worden.

6

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage haben sie im Wesentlichen vorgetragen, die Kapitalforderung, auf deren Rückzahlung die Klägerin verzichtet habe, sei erst 2014 entstanden. Bei dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Q Ltd. handele es sich um ein Kontokorrent. Im Kontokorrent würden die wechselseitigen Forderungen durch Verrechnung erlöschen. Im Jahr 2014 sei es im Kontokorrent zu einer Übertilgung gekommen. Die gesamte danach entstandene Forderung sei deshalb eine neue Forderung, die nicht bereits vor dem 01.01.2009 begründet gewesen sei. Der Verlust aus dem Forderungsverzicht sei daher steuerbar. Er unterliege auch der tariflichen Einkommensteuer, denn die Klägerin sei eine dem Anteilseigner nahestehende Person (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG).

7

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1682).

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts (§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG).

9

Das FA beantragt, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2023 – 7 K 7115/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat den Verzicht auf die Darlehensrückzahlung zu Unrecht als steuerbar erachtet.

12

1. Dem angefochtenen Urteil liegt die Annahme zugrunde, „begründet“ im Sinne der Übergangsregel (§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG) sei eine Kapitalforderung erst, wenn sie entstanden sei. Bei einem Kontokorrent entstehe die Rückzahlungsforderung des Darlehensgebers erst mit der Inanspruchnahme des Darlehens durch den Darlehensnehmer. Werde die Forderung im Kontokorrent vollständig getilgt, bestehe sie nicht mehr. Durch erneute Inanspruchnahme des Kreditrahmens entstehe eine neue Forderung. Nach diesen Maßstäben habe die Klägerin die Rückzahlungsforderung erst im Jahr 2014 und danach erworben, denn es sei im Jahr 2014 vorübergehend zu einer vollständigen Tilgung des Darlehens gekommen.

13

Auf den Vertragsschluss könne dagegen nicht abgestellt werden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehe nur eine Forderung des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber, aber keine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung.

14

2. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

15

a) Nach der Rechtsprechung des Senats führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831). Auch der Forderungsverzicht führt in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung im Verzichtszeitpunkt zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerbaren Abtretungsverlust (BFH-Urteil vom 06.08.2019 – VIII R 18/16, BFHE 265, 531, BStBl II 2020, 833).

16

b) Der Anwendungsbereich des durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 neu eingeführten Veräußerungstatbestands in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist im Streitfall jedoch nicht eröffnet.

17

aa) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist für private Darlehens- und Gesellschafterforderungen gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG nur dann anwendbar, wenn die Forderung nach dem 31.12.2008 angeschafft oder begründet wurde. Denn nach dieser Regelung ist für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG 2008), nicht aber Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 sind, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht anzuwenden (vgl. BFH-Urteile vom 09.07.2019 – X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418; vom 14.01.2020 – IX R 9/18, BFHE 268, 61, BStBl II 2020, 490 und vom 18.07.2023 – IX R 21/21, BFHE 281, 472, BStBl II 2024, 169).

18

§ 52 Abs. 28 Satz 15 und 16 EStG regeln in zeitlicher und sachlicher Hinsicht den Übergang zum neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. § 52 Abs. 28 Satz 15 EStG bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich. Er definiert den Zeitpunkt (nach dem 31.12.2008) und das Ereignis (Zufluss des Kapitalertrags aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen) für die Anwendung des neuen Rechts. Grundsätzlich ist neues Recht anwendbar, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind. § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG schränkt die Grundregel in sachlicher Hinsicht ein, indem er § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG für unanwendbar („ist nicht anzuwenden“) bei der Veräußerung bestimmter Kapitalforderungen erklärt. Das Kriterium für die Nichtanwendung ist der Zeitpunkt des „erfolgten Erwerbs“ der veräußerten Kapitalforderung.

19

Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers, auf den die Klägerin verzichtet hat, eine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist und dass der Kapitalertrag aus der Veräußerung der Forderung nach dem 31.12.2008 zugeflossen ist. Die Klägerin hat am 31.12.2018 zum 31.12.2018 auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Damit ist ihr der „Ertrag“ aus der Veräußerung der Kapitalforderung (Verzicht) mit Ablauf des 31.12.2018 im Sinne der Übergangsvorschrift „zugeflossen“. Streitig ist allein, ob die Forderung im Sinne von § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG vor dem 01.01.2009 angeschafft oder begründet war.

20

bb) Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ist im Sinne des § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“.

21

Zivilrechtlich handelt es sich beim Darlehensrückzahlungsanspruch um einen vertraglichen Anspruch, der durch zweiseitigen verpflichtenden Vertrag zustande kommt (sogenannte Konsensualtheorie). Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Schuldrechts ausgegangen (vgl. BTDrucks 14/6040, S. 252). Ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits von einer Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers gesprochen werden kann (so z.B. MüKoBGB/Berger, 9. Aufl., § 488 Rz 43) oder ob eine Rückzahlungsverpflichtung zivilrechtlich erst nach Auszahlung der Darlehenssumme entsteht (so z.B. Staudinger/Freitag (2015) BGB § 488 Rz 161; Jauernig/Berger, BGB, 19. Aufl., § 488 BGB, Rz 26; BeckOK BGB/Rohe, 68. Ed. [01.11.2023], BGB § 488 Rz 34), bedarf hier keiner Entscheidung.

22

Zwar knüpft § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem Begriff der „Kapitalforderung“ an den Besteuerungstatbestand an (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG regelt aber –wie dargelegt– nur den sachlichen Anwendungsbereich des neuen Steuertatbestands und beeinflusst darüber hinaus nicht dessen Inhalt.

23

Aus der Verwendung des Begriffs der Kapitalforderung in der Übergangsvorschrift ist insbesondere nicht zu schließen, dass am 31.12.2008 bereits eine Kapitalforderung im Sinne eines Wirtschaftsguts vorhanden gewesen sein musste. Der Begriff der Kapitalforderung ist in erster Linie ein Tatbestandsmerkmal des materiellen Besteuerungstatbestands. Er muss im Rahmen der Übergangsvorschrift nicht gleichbedeutend ausgelegt werden. Vollzieht sich der „Erwerb“ einer Kapitalforderung wie bei einem vertraglichen Darlehensrückzahlungsanspruch in mehreren Schritten, die zeitlich auseinanderfallen können (Abschluss des Vertrags, Auszahlung des Darlehens), ergibt sich allein aus der begrifflichen Anknüpfung an den materiellen Steuertatbestand nicht, dass bei der Anwendung der Übergangsvorschrift auf die Entstehung des Anspruchs (hier auf die Darlehensrückzahlung) abgestellt werden muss, zumal auch der Besteuerungstatbestand nicht an die Entstehung der Forderung, sondern an deren Veräußerung beziehungsweise Ausfall anknüpft. Umgekehrt ergeben sich aus der Auslegung der Übergangsvorschrift keinerlei Rückschlüsse auf die Auslegung der Besteuerungsnorm.

24

Der Wortlaut der Übergangsvorschrift ist offen. Der Gesetzgeber hat nicht auf den zivilrechtlich vorgeprägten Begriff der Entstehung der Forderung abgestellt, sondern unspezifisch auf den „erfolgten Erwerb“ der Forderung. Das schließt den originären und den derivativen Erwerb ein. Der BFH hat die Formulierung des Gesetzes deshalb dahin konkretisiert, dass die Forderung vor dem gesetzlichen Stichtag „angeschafft oder begründet“ worden sein muss. Beide Formulierungen sind nicht zivilrechtlich zu verstehen und knüpfen auch nicht an die Auslegung des Besteuerungstatbestands an.

25

Der Senat legt die Übergangsvorschrift unter Berücksichtigung der bisherigen Interpretation durch den BFH dahin aus, dass es für den sachlichen Anwendungsbereich der Besteuerungsnorm auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Das ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da es sich bei dem Darlehensrückzahlungsanspruch um einen vertraglichen Anspruch handelt. Zu diesem Zeitpunkt ist auch der „Erwerb“ des Rückzahlungsanspruchs erfolgt, denn der Darlehensnehmer verpflichtet sich bereits im Darlehensvertrag zur Rückzahlung des Darlehens.

 

26

Dieses Verständnis ermöglicht die einfache und rechtssichere Anwendung der Übergangsvorschrift. Aus der Begründung zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ergibt sich nichts anderes (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 73). Hingegen würde die vom FG vertretene Auffassung unter Umständen –wie schon das angefochtene Urteil zeigt– eine aufwändige Aufklärung des Sachverhalts erfordern, um im Einzelfall das anwendbare Recht bestimmen zu können. Zumindest müsste in jedem Fall der Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens ermittelt werden.

27

Dementsprechend hat auch der X. Senat des BFH bei der Anwendung der Übergangsvorschrift ausdrücklich darauf abgestellt, dass die dort streitigen Darlehensforderungen „durch Verträge“ in den Jahren 2006 bis 2008 begründet worden seien (BFH-Urteil vom 09.07.2019 – X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418, Rz 46). Die Formulierung kann nur so verstanden werden, dass der X. Senat auf den Abschluss der schuldrechtlichen Verträge abgestellt hat. Hätte er auf die Auszahlung der Darlehen abstellen wollen, wäre die Formulierung „durch Verträge“ nicht verständlich. Der erkennende Senat schließt sich der Entscheidung insoweit an.

28

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.

29

Das FG hat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Q Ltd. vor dem 01.01.2009 wirksam zustande gekommen ist. Davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Damit ist der Rückzahlungsanspruch der Klägerin als Darlehensgeberin vor dem 01.01.2009 im Sinne des Übergangsrechts „begründet“ worden, weil sein Rechtsgrund zu diesem Zeitpunkt gelegt war.

30

Auf dieser Grundlage ist der Anspruch, auf den die Klägerin verzichtet hat, entgegen der Auffassung der Kläger, nicht erst 2014 (neu) entstanden. Der Rechtsgrund für den Anspruch ist der Vertrag vom 01.01.2008. Ein anderer Darlehensvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Abweichendes behaupten auch die Kläger nicht. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Q Ltd. als Darlehensnehmerin das Darlehen zwischenzeitlich vollständig getilgt oder sogar übertilgt hatte. Die Tilgung hat jedenfalls auch nach der Auffassung der Kläger nicht zum Erlöschen des Darlehensvertrags und zum Abschluss eines neuen Vertrags geführt, sondern die Q Ltd. als Darlehensnehmerin hat dasselbe Darlehen nach zwischenzeitlicher Rückführung erneut in Anspruch genommen. Damit wird im Sinne der Übergangsvorschrift in § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG keine neue Kapitalforderung nach dem 31.12.2008 „begründet“.

31

Ob etwas anderes gelten könnte, wenn es sich um ein Kontokorrent handeln würde, bedarf keiner Entscheidung. Die dahin gehende Annahme des FG ist rechtsfehlerhaft. Sie wird nicht von ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen und bindet den BFH deshalb nicht (§ 118 Abs. 2 FGO). Es fehlt im Darlehensvertrag eine Regelung über die Verrechnung und Feststellung des laufenden Saldos in regelmäßigen Abständen (vgl. § 355 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs –HGB–) oder eine abweichende Vereinbarung. Damit handelt es sich im Streitfall nicht um ein Kontokorrent, so dass auch § 355 Abs. 2 HGB nicht eingreifen kann. Das FG hat zudem keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Parteien des Darlehensvertrags den Saldo des Kontos tatsächlich im Jahr 2014 (oder zu anderen Zeitpunkten) anerkannt und festgestellt haben.

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH: Körperschaftsteuererhöhung durch Auszahlungen an die Mitglieder infolge der Herabsetzung des genossenschaftlichen Geschäftsanteilswerts

Der BFH hatte zu entscheiden, wie das Tatbestandsmerkmal „Leistung“ im § 38 Abs. 1 KStG im Falle der Herabsetzung von Geschäftsguthaben einer Genossenschaft auszulegen ist (Az. I R 37/21).

BFH, Urteil I R 37/21 vom 08.05.2024

Leitsatz

Auszahlungen an die Mitglieder einer Genossenschaft infolge der Herabsetzung des Geschäftsanteilswerts sind eine „Leistung“ im Sinne von § 38 Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes, die zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen kann.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004

Der BFH nimmt Stellung zu mehreren Fragen zur außerbilanziellen Einkommenskorrektur eines besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinnes aus zwei Spezial-Sondervermögen in den Jahren 2003 und 2004 (Az. I R 6/20).

BFH, Urteil I R 6/20 vom 08.05.2024

Leitsatz

  1. Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist.
  2. Die Berücksichtigung des Korrekturbetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 setzt nicht voraus, dass in den vorangegangenen Jahren tatsächlich eine außerbilanzielle Korrektur in entsprechender Höhe stattgefunden hat.
  3. Eine außerbilanzielle Kürzung infolge einer Teilwertzuschreibung von Investmentanteilen nach § 8 Abs. 2 InvStG 2004 i. V. m. § 8b Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) scheidet aus, wenn in früheren Jahren eine steuerwirksame Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert stattgefunden hat und diese bisher nicht durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2023 – 7 K 7115/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden für das Jahr 2018 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Vertrag vom 01.08.2006 verpachtete die Klägerin der Q Ltd. das ihr gehörende und mit einem Hotelgebäude bebaute Grundstück X-Straße 1 sowie einen Personenkraftwagen. Der Kläger war Director der Q Ltd. mit Sitz in London und Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 2011 war der Kläger auch Alleingesellschafter der Q Ltd. Die Q Ltd. wurde im Jahr 2019 aufgelöst und die Zweigniederlassung aufgehoben.

2

Am 01.01.2008 gewährte die Klägerin der Q Ltd. ein Darlehen über maximal 150.000 €, rückzahlbar zum Ende des Vertrags. Die Q Ltd. sollte berechtigt sein, das Darlehen jederzeit bis zur maximalen Höhe abzurufen oder zu tilgen. Die Zinsen wurden jährlich ermittelt und am Ende des Jahres dem Darlehen zugeschlagen. Rückzahlungen sollten vorrangig auf die Zinsen verrechnet werden. Die Entwicklung des Darlehenskontos ergibt sich aus den Jahreskontoauszügen 2008 bis 2018.

3

Mit Auflösungsvereinbarung vom 31.12.2018 verzichtete die Klägerin zum 31.12.2018 vollständig auf die Rückzahlung des Darlehens. Das Darlehen valutierte am 31.12.2018 mit 111.865,11 €.

4

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger den Darlehensverzicht als der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Verlust in voller Höhe bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen geltend. Die Q Ltd. habe bereits im Vorjahr einen Verlust von 54.000 € erzielt, der das Eigenkapital der Gesellschaft überstiegen habe. Ohne den Darlehensverzicht hätte der Verlust der Q Ltd. im Streitjahr 59.000 € betragen.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) erkannte den Verlust aus dem Darlehensverzicht im Einkommensteuerbescheid vom 03.11.2020 nicht an. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Art. 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 –UntStRefG 2008– (BGBl I 2007, 1912) sei erstmals anwendbar auf Kapitalforderungen, die nach dem 31.12.2008 begründet worden seien. Die Kapitalforderung, auf die die Klägerin verzichtet habe, sei aber mit Abschluss des Darlehensvertrags am 01.01.2008 begründet worden.

6

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage haben sie im Wesentlichen vorgetragen, die Kapitalforderung, auf deren Rückzahlung die Klägerin verzichtet habe, sei erst 2014 entstanden. Bei dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Q Ltd. handele es sich um ein Kontokorrent. Im Kontokorrent würden die wechselseitigen Forderungen durch Verrechnung erlöschen. Im Jahr 2014 sei es im Kontokorrent zu einer Übertilgung gekommen. Die gesamte danach entstandene Forderung sei deshalb eine neue Forderung, die nicht bereits vor dem 01.01.2009 begründet gewesen sei. Der Verlust aus dem Forderungsverzicht sei daher steuerbar. Er unterliege auch der tariflichen Einkommensteuer, denn die Klägerin sei eine dem Anteilseigner nahestehende Person (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG).

7

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1682).

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts (§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG).

9

Das FA beantragt, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2023 – 7 K 7115/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat den Verzicht auf die Darlehensrückzahlung zu Unrecht als steuerbar erachtet.

12

1. Dem angefochtenen Urteil liegt die Annahme zugrunde, „begründet“ im Sinne der Übergangsregel (§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG) sei eine Kapitalforderung erst, wenn sie entstanden sei. Bei einem Kontokorrent entstehe die Rückzahlungsforderung des Darlehensgebers erst mit der Inanspruchnahme des Darlehens durch den Darlehensnehmer. Werde die Forderung im Kontokorrent vollständig getilgt, bestehe sie nicht mehr. Durch erneute Inanspruchnahme des Kreditrahmens entstehe eine neue Forderung. Nach diesen Maßstäben habe die Klägerin die Rückzahlungsforderung erst im Jahr 2014 und danach erworben, denn es sei im Jahr 2014 vorübergehend zu einer vollständigen Tilgung des Darlehens gekommen.

13

Auf den Vertragsschluss könne dagegen nicht abgestellt werden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehe nur eine Forderung des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber, aber keine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung.

14

2. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

15

a) Nach der Rechtsprechung des Senats führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831). Auch der Forderungsverzicht führt in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung im Verzichtszeitpunkt zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerbaren Abtretungsverlust (BFH-Urteil vom 06.08.2019 – VIII R 18/16, BFHE 265, 531, BStBl II 2020, 833).

16

b) Der Anwendungsbereich des durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 neu eingeführten Veräußerungstatbestands in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist im Streitfall jedoch nicht eröffnet.

17

aa) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist für private Darlehens- und Gesellschafterforderungen gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG nur dann anwendbar, wenn die Forderung nach dem 31.12.2008 angeschafft oder begründet wurde. Denn nach dieser Regelung ist für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG 2008), nicht aber Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 sind, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht anzuwenden (vgl. BFH-Urteile vom 09.07.2019 – X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418; vom 14.01.2020 – IX R 9/18, BFHE 268, 61, BStBl II 2020, 490 und vom 18.07.2023 – IX R 21/21, BFHE 281, 472, BStBl II 2024, 169).

18

§ 52 Abs. 28 Satz 15 und 16 EStG regeln in zeitlicher und sachlicher Hinsicht den Übergang zum neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. § 52 Abs. 28 Satz 15 EStG bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich. Er definiert den Zeitpunkt (nach dem 31.12.2008) und das Ereignis (Zufluss des Kapitalertrags aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen) für die Anwendung des neuen Rechts. Grundsätzlich ist neues Recht anwendbar, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind. § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG schränkt die Grundregel in sachlicher Hinsicht ein, indem er § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG für unanwendbar („ist nicht anzuwenden“) bei der Veräußerung bestimmter Kapitalforderungen erklärt. Das Kriterium für die Nichtanwendung ist der Zeitpunkt des „erfolgten Erwerbs“ der veräußerten Kapitalforderung.

19

Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers, auf den die Klägerin verzichtet hat, eine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist und dass der Kapitalertrag aus der Veräußerung der Forderung nach dem 31.12.2008 zugeflossen ist. Die Klägerin hat am 31.12.2018 zum 31.12.2018 auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Damit ist ihr der „Ertrag“ aus der Veräußerung der Kapitalforderung (Verzicht) mit Ablauf des 31.12.2018 im Sinne der Übergangsvorschrift „zugeflossen“. Streitig ist allein, ob die Forderung im Sinne von § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG vor dem 01.01.2009 angeschafft oder begründet war.

20

bb) Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ist im Sinne des § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“.

21

Zivilrechtlich handelt es sich beim Darlehensrückzahlungsanspruch um einen vertraglichen Anspruch, der durch zweiseitigen verpflichtenden Vertrag zustande kommt (sogenannte Konsensualtheorie). Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Schuldrechts ausgegangen (vgl. BTDrucks 14/6040, S. 252). Ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits von einer Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers gesprochen werden kann (so z.B. MüKoBGB/Berger, 9. Aufl., § 488 Rz 43) oder ob eine Rückzahlungsverpflichtung zivilrechtlich erst nach Auszahlung der Darlehenssumme entsteht (so z.B. Staudinger/Freitag (2015) BGB § 488 Rz 161; Jauernig/Berger, BGB, 19. Aufl., § 488 BGB, Rz 26; BeckOK BGB/Rohe, 68. Ed. [01.11.2023], BGB § 488 Rz 34), bedarf hier keiner Entscheidung.

22

Zwar knüpft § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem Begriff der „Kapitalforderung“ an den Besteuerungstatbestand an (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG regelt aber –wie dargelegt– nur den sachlichen Anwendungsbereich des neuen Steuertatbestands und beeinflusst darüber hinaus nicht dessen Inhalt.

23

Aus der Verwendung des Begriffs der Kapitalforderung in der Übergangsvorschrift ist insbesondere nicht zu schließen, dass am 31.12.2008 bereits eine Kapitalforderung im Sinne eines Wirtschaftsguts vorhanden gewesen sein musste. Der Begriff der Kapitalforderung ist in erster Linie ein Tatbestandsmerkmal des materiellen Besteuerungstatbestands. Er muss im Rahmen der Übergangsvorschrift nicht gleichbedeutend ausgelegt werden. Vollzieht sich der „Erwerb“ einer Kapitalforderung wie bei einem vertraglichen Darlehensrückzahlungsanspruch in mehreren Schritten, die zeitlich auseinanderfallen können (Abschluss des Vertrags, Auszahlung des Darlehens), ergibt sich allein aus der begrifflichen Anknüpfung an den materiellen Steuertatbestand nicht, dass bei der Anwendung der Übergangsvorschrift auf die Entstehung des Anspruchs (hier auf die Darlehensrückzahlung) abgestellt werden muss, zumal auch der Besteuerungstatbestand nicht an die Entstehung der Forderung, sondern an deren Veräußerung beziehungsweise Ausfall anknüpft. Umgekehrt ergeben sich aus der Auslegung der Übergangsvorschrift keinerlei Rückschlüsse auf die Auslegung der Besteuerungsnorm.

24

Der Wortlaut der Übergangsvorschrift ist offen. Der Gesetzgeber hat nicht auf den zivilrechtlich vorgeprägten Begriff der Entstehung der Forderung abgestellt, sondern unspezifisch auf den „erfolgten Erwerb“ der Forderung. Das schließt den originären und den derivativen Erwerb ein. Der BFH hat die Formulierung des Gesetzes deshalb dahin konkretisiert, dass die Forderung vor dem gesetzlichen Stichtag „angeschafft oder begründet“ worden sein muss. Beide Formulierungen sind nicht zivilrechtlich zu verstehen und knüpfen auch nicht an die Auslegung des Besteuerungstatbestands an.

25

Der Senat legt die Übergangsvorschrift unter Berücksichtigung der bisherigen Interpretation durch den BFH dahin aus, dass es für den sachlichen Anwendungsbereich der Besteuerungsnorm auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Das ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da es sich bei dem Darlehensrückzahlungsanspruch um einen vertraglichen Anspruch handelt. Zu diesem Zeitpunkt ist auch der „Erwerb“ des Rückzahlungsanspruchs erfolgt, denn der Darlehensnehmer verpflichtet sich bereits im Darlehensvertrag zur Rückzahlung des Darlehens.

26

Dieses Verständnis ermöglicht die einfache und rechtssichere Anwendung der Übergangsvorschrift. Aus der Begründung zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ergibt sich nichts anderes (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 73). Hingegen würde die vom FG vertretene Auffassung unter Umständen –wie schon das angefochtene Urteil zeigt– eine aufwändige Aufklärung des Sachverhalts erfordern, um im Einzelfall das anwendbare Recht bestimmen zu können. Zumindest müsste in jedem Fall der Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens ermittelt werden.

27

Dementsprechend hat auch der X. Senat des BFH bei der Anwendung der Übergangsvorschrift ausdrücklich darauf abgestellt, dass die dort streitigen Darlehensforderungen „durch Verträge“ in den Jahren 2006 bis 2008 begründet worden seien (BFH-Urteil vom 09.07.2019 – X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418, Rz 46). Die Formulierung kann nur so verstanden werden, dass der X. Senat auf den Abschluss der schuldrechtlichen Verträge abgestellt hat. Hätte er auf die Auszahlung der Darlehen abstellen wollen, wäre die Formulierung „durch Verträge“ nicht verständlich. Der erkennende Senat schließt sich der Entscheidung insoweit an.

28

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.

29

Das FG hat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Q Ltd. vor dem 01.01.2009 wirksam zustande gekommen ist. Davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Damit ist der Rückzahlungsanspruch der Klägerin als Darlehensgeberin vor dem 01.01.2009 im Sinne des Übergangsrechts „begründet“ worden, weil sein Rechtsgrund zu diesem Zeitpunkt gelegt war.

30

Auf dieser Grundlage ist der Anspruch, auf den die Klägerin verzichtet hat, entgegen der Auffassung der Kläger, nicht erst 2014 (neu) entstanden. Der Rechtsgrund für den Anspruch ist der Vertrag vom 01.01.2008. Ein anderer Darlehensvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Abweichendes behaupten auch die Kläger nicht. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Q Ltd. als Darlehensnehmerin das Darlehen zwischenzeitlich vollständig getilgt oder sogar übertilgt hatte. Die Tilgung hat jedenfalls auch nach der Auffassung der Kläger nicht zum Erlöschen des Darlehensvertrags und zum Abschluss eines neuen Vertrags geführt, sondern die Q Ltd. als Darlehensnehmerin hat dasselbe Darlehen nach zwischenzeitlicher Rückführung erneut in Anspruch genommen. Damit wird im Sinne der Übergangsvorschrift in § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG keine neue Kapitalforderung nach dem 31.12.2008 „begründet“.

31

Ob etwas anderes gelten könnte, wenn es sich um ein Kontokorrent handeln würde, bedarf keiner Entscheidung. Die dahin gehende Annahme des FG ist rechtsfehlerhaft. Sie wird nicht von ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen und bindet den BFH deshalb nicht (§ 118 Abs. 2 FGO). Es fehlt im Darlehensvertrag eine Regelung über die Verrechnung und Feststellung des laufenden Saldos in regelmäßigen Abständen (vgl. § 355 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs –HGB–) oder eine abweichende Vereinbarung. Damit handelt es sich im Streitfall nicht um ein Kontokorrent, so dass auch § 355 Abs. 2 HGB nicht eingreifen kann. Das FG hat zudem keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Parteien des Darlehensvertrags den Saldo des Kontos tatsächlich im Jahr 2014 (oder zu anderen Zeitpunkten) anerkannt und festgestellt haben.

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Bundesregierung zu Umsatzsteuer für öffentliche Unternehmen

Zur Zwischenbilanz der zehnjährigen Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG gibt die Bundesregierung Auskunft in ihrer Antwort (BT-Drucks. 20/12424) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.08.2024

Zur Zwischenbilanz der zehnjährigen Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes gibt die Bundesregierung Auskunft in ihrer Antwort (20/12424) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/12279). Hintergrund der Anfrage ist, dass mit dem Jahressteuergesetz 2024 eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden soll. Mit dem bereits 2015 beschlossenen neuen Paragraphen sollen öffentliche Unternehmen wie andere Marktteilnehmer der Umsatzsteuer unterzogen werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Die Bundesregierung begründet die abermals verzögerte Anwendung damit, dass weiterhin „grundlegende Rechtsanwendungsfragen“ fortbestünden, „welche bei den Verantwortlichen zu großer Verunsicherung führen“. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 544/2024

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Anforderungen des BFH an Nichtzulassungsbeschwerde nach Ansicht der BRAK verfassungswidrig

Auf Anfrage des BVerfG hat die BRAK sich zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert, das die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerden betrifft. Nach Ansicht der BRAK verletzen diese Anforderungen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

BRAK, Mitteilung vom 07.08.2024

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die BRAK sich zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert, das die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerden betrifft. Nach Ansicht der BRAK verletzen diese Anforderungen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

Mit den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren hatte die BRAK sich auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts zu befassen.

In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Verfahren hatte die Beschwerdeführerin vor dem Finanzgericht Düsseldorf gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2013 und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid Klage erhoben. Der beiden Bescheiden zugrunde liegende Rechnungszinsfuß nach § 6 III 3 EStG sei mit Art. 3 I GG unvereinbar. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde setzte die Beschwerdeführerin sich u. a. mit einer Entscheidung des BVerfG auseinander, die eine Verzinsungsregelung für das Jahr 2013 betraf, und stellte die Unterschiede zu der in ihrem Fall anwendbaren Regelung heraus. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Er führte dazu u. a. aus, dass die Schlüssigkeit einer die Verletzung des Gleichheitssatzes betreffenden Rüge auch Darlegungen dazu erfordere, dass eine normverwerfende Entscheidung des BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde; die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin habe diesen Anforderungen an die Schlüssigkeit der Rüge nicht entsprochen.

Dagegen richtet die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde, mit der sie geltend macht, diese (mit der ständigen Rechtsprechung des BFH übereinstimmende) Anforderung sei nicht mit Art. 19 IV GG vereinbar.

Auf Anfrage des BVerfG hat die BRAK sich mit den durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen der Handhabung von Darlegungserfordernissen bei der Rechtsmittelzulassung befasst. Sie teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin, die erwähnte Rechtsprechung des BFH verletze das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG. Denn die Beurteilung der Frage, ob eine mit Art. 3 I GG unvereinbare Vorschrift weiter anzuwenden ist, steht allein dem BVerfG – nicht dem BFH – zu. Daher darf die Zulassung der Revision nicht von Darlegungen zu dieser Frage abhängig gemacht werden. Nach Ansicht der BRAK ist die Verfassungsbeschwerde daher insoweit begründet.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 16/2024

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