Weniger Einkommensteuerpflichtige im Corona-Jahr 2020

Im Jahr 2020 erzielten die 42,7 Millionen in Deutschland erfassten Steuerpflichtigen Einkünfte in Höhe von 1,9 Billionen Euro. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sank die Zahl der Steuerpflichtigen im ersten Jahr der Corona-Pandemie damit erstmals seit über zehn Jahren – und zwar um 100.000 (-0,2 %) gegenüber dem Jahr 2019.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.06.2024

  • Im ersten Jahr der Corona-Pandemie sank die Zahl der Steuerpflichtigen um 100.000 gegenüber dem Vorjahr – das war der erste Rückgang seit über zehn Jahren
  • Rückgang der Bruttolöhne um 0,7 % vor allem wegen der geringeren Zahl an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
  • Über sechsmal so viele Personen wie im Vor-Pandemiejahr 2019 erhielten Lohnersatzleistungen, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mehr als verdoppelt
  • 119.500 Steuerpflichtige zahlten einen Steuersatz von 45 %

Im Jahr 2020 erzielten die 42,7 Millionen in Deutschland erfassten Steuerpflichtigen Einkünfte in Höhe von 1,9 Billionen Euro. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, sank die Zahl der Steuerpflichtigen im ersten Jahr der Corona-Pandemie damit erstmals seit über zehn Jahren – und zwar um 100.000 (-0,2 %) gegenüber dem Jahr 2019. Zusammen veranlagte Personen werden dabei als ein Steuerpflichtiger gezählt. Die Höhe der Einkünfte stieg – auch wegen der darin enthaltenen Corona-Soforthilfen – um 6 Milliarden Euro (+0,3 %). Die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer summierte sich zusammen mit der von den Finanzbehörden festgesetzten Einkommensteuer auf 335 Milliarden Euro, das waren 560 Millionen Euro (+0,2 %) mehr als im Jahr 2019. Diese Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik liegen aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres vor.

Rückgang der Bruttolöhne um 0,7 %

Den größten Anteil an den Einkünften bildeten die Bruttolöhne mit 1,5 Billionen Euro im Jahr 2020. Im Vergleich zum Vorjahr war dabei ein Rückgang von 11 Milliarden Euro zu verzeichnen (-0,7 %), der sich nahezu vollständig auf die geringere Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zurückführen lässt (-0,7 %). Der mittlere Bruttolohn (Median) sank dabei um 106 Euro auf rund 28.200 Euro. Das heißt, dass die eine Hälfte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger oder genau diesen Betrag erhielt, während die Bruttolöhne der anderen Hälfte darüber lagen.

9,9 Millionen Personen erhielten Lohnersatzleistungen

Im Jahr 2020 wurden zahlreiche staatliche Maßnahmen ergriffen, um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. So wurden verstärkt Lohnersatzleistungen gezahlt, unter anderem in Form von Kurzarbeitergeld. Etwa 9,9 Millionen Personen und damit mehr als sechsmal so viele wie im Jahr 2019 erhielten insgesamt 22,0 Milliarden Euro an Lohnersatzleistungen, jede davon im Mittel rund 1.200 Euro (Median). 2019 hatten nur 1,5 Millionen Personen insgesamt 5,3 Milliarden Euro an Lohnersatzleistungen erhalten, das waren im Mittel 1.900 Euro pro Person. Zusätzlich wurden Corona-Soforthilfen an 1,2 Millionen Personen in Höhe von insgesamt 12,3 Milliarden Euro ausgezahlt, im Mittel 9.000 Euro pro Person.

Gewährter Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mehr als verdoppelt

Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr 2020 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Die Summe des Betrags verdoppelte sich im Vergleich zum Vorjahr auf 4,8 Milliarden Euro (+105,9 %). Des Weiteren wurde ein Kindergeldbonus von 300 Euro ausgezahlt. In der Lohn- und Einkommensteuerstatistik macht sich dies durch einen deutlichen Rückgang bei der Zahl der gewährten Kinderfreibeträge bemerkbar. War im Jahr 2019 der Freibetrag für 3,8 Millionen Steuerpflichtige bei der Steuerfestsetzung günstiger als das Kindergeld, so traf dies 2020 nur noch auf 2,3 Millionen Steuerpflichtige (-37,9 %) zu.

Trotz der Pandemie zahlten mehr Steuerpflichtige einen Steuersatz von 45 %

In Deutschland wird ein progressiver Steuersatz angewendet, der Steuersatz steigt also mit zunehmendem Einkommen. Dadurch werden die Steuerpflichtigen unterschiedlich stark belastet. 2020 wurden Jahreseinkommen ab 270.501 Euro (beziehungsweise ab 541.002 Euro bei gemeinsam veranlagten Personen) mit dem Höchstsatz von 45 % besteuert. Bei rund 119.500 Steuerpflichtigen kam dieser sogenannte Reichensteuersatz zum Tragen. Das waren 0,3 % aller Steuerpflichtigen und trotz der Pandemie rund 5.000 mehr als im Jahr zuvor (+4,3 %). Auf sie entfielen 6,8 % der gesamten Einkünfte (+0,2 Prozentpunkte) und 13,6 % der Steuersumme (+0,4 Prozentpunkte).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bürokratie abbauen – Wirtschaft entlasten

Die Bundesregierung will bürokratischen Aufwand verringern und mehr unternehmerischen Freiraum schaffen. Dafür hatte das Kabinett bereits den Entwurf für ein Entlastungsgesetz verabschiedet. Jetzt sollen zusätzliche Maßnahmen weitere Entlastungen schaffen, u. a. kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege, Zentrale Datenbank für die Steuerberatung und Digitaler Arbeitsvertrag schaffen, u. a. kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege, Zentrale Datenbank für die Steuerberatung und Digitaler Arbeitsvertrag.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.06.2024

Die Bundesregierung will bürokratischen Aufwand verringern und mehr unternehmerischen Freiraum schaffen. Dafür hatte das Kabinett bereits den Entwurf für ein Entlastungsgesetz verabschiedet. Jetzt sollen zusätzliche Maßnahmen weitere Entlastungen schaffen.

Im März 2024 hat das Kabinett ein weiteres Gesetz zum Bürokratieabbau auf den Weg gebracht – das Bürokratieentlastungsgesetz IV. Mit dem ressortübergreifenden Gesetzgebungsvorhaben sollen administrative Abläufe in Deutschland vereinfacht und die Wirtschaft in Höhe von rund 944 Millionen Euro pro Jahr entlastet werden.

Nachdem der Gesetzesentwurf bereits im Bundestag beraten wird, hat die Bundesregierung nun eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum vierten Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Damit will sie die Arbeit des Deutschen Bundestags unterstützen und zusätzliche Maßnahmen schaffen, um die Menschen von überflüssiger Bürokratie zu befreien.

Weitere Entlastungseffekte

  • Digitaler Arbeitsvertrag: Zentraler Punkt der Formulierungshilfe ist der sogenannte digitale Arbeitsvertrag. Künftig sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Bedingungen der Arbeitsverträge informieren können. „Digitale Dienste statt analoge Altlasten“, ist die Botschaft.
  • Wirtschaft weiter entlasten: Mit der Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum vierten Bürokratieentlastungsgesetz soll die Wirtschaft um weitere rund 2,6 Millionen Euro pro Jahr Erfüllungsaufwand entlastet werden. So ist beispielsweise vorgesehen, dass Gewerbetreibende, die ihre Betriebsstätte in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gewerbebehörde verlegen, nur noch der neuen Behörde Mitteilung geben müssen.
  • Hauptversammlungen werden erleichtert: Zudem sollen börsennotierte Gesellschaften bei der Vorbereitung ihrer Hauptversammlung entlastet werden. Bei vergütungsbezogenen Beschlüssen soll es künftig ausreichen, die dafür erforderlichen Unterlagen allein über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen. Das führt zu erheblichen Erleichterungen in der Praxis, ohne dass damit ein Informationsdefizit für die Aktionäre verbunden ist.

Entlastungsbeiträge aus dem Kabinettsentwurf

  • Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege: Ein wesentlicher Entlastungsbeitrag, der bereits im Kabinettsentwurf beschlossen wurde ist, dass die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Damit reduzieren sich die Kosten für das sichere Verwahren, weil beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Auch Kosten, die die elektronische Speicherung verursachen, werden mit den verkürzten Fristen reduziert. Allein für diesen Punkt rechnet die Bundesregierung mit einer jährlichen Entlastung von rund 626 Millionen Euro.
  • Zentrale Datenbank für die Steuerberatung: Für Steuerberaterinnen und Steuerberater soll eine zentrale Vollmachtsdatenbank entstehen. Damit werden Arbeitgeber entlastet, weil sie ihrer Steuerberatung keine schriftlichen Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Eine Generalvollmacht soll genügen. Sie soll in der Datenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden können. Schätzungen zur Folge werden dadurch neun von zehn Vorgängen hinfällig.
  • Meldepflicht in Hotels entfällt: Für deutsche Staatsangehörige soll es keine Hotelmeldepflicht mehr geben. Bei jährlich 129 Millionen touristischen Übernachtungen in Deutschland verringert sich der jährliche Zeitaufwand der Bürger um knapp drei Millionen Stunden. Die Wirtschaft wird damit um rund 62 Millionen Euro jährlich entlastet.
  • Mehr digitale Rechtsgeschäfte: Schließlich sollen sogenannte Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen abgesenkt werden. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Dies ermöglicht es, viele Rechtsgeschäfte künftig digital abzuwickeln. Im Alltag der Menschen wird dies für spürbare Erleichterungen sorgen. Weitere Maßnahmen sind beispielsweise die Digitalisierung der Betriebskostenabrechnung und die Möglichkeit, künftig bei der Flugabfertigung Reisepässe digital auszulesen.

Quelle: Bundesregierung

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§ 18 AStG: Weitere Verlängerung von Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen 2022

Das BMF hat sich zur weiteren Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022 geäußert (Az. IV B 5 – S-1365 / 21 / 10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1365 / 21 / 10001 :003 vom 18.06.2024

Weitere Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) für das Feststellungsjahr 2022, dem ein Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft zugrunde liegt, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Dieses BMF-Schreiben ergänzt die BMF-Schreiben vom 11. September 2023, BStBl I S. 1581, und vom 23. Juni 2022, BStBl I S. 938.

In Anbetracht der umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz), die für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und der infolgedessen erfolgten Neufassung der amtlichen Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG und für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG, in denen nach § 8 Absatz 2 AStG geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt, für das Feststellungsjahr 2022, d. h. für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, nach § 109 Abgabenordnung (AO) allgemein wie folgt verlängert:

Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind nach § 149 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 109 Absatz 1 AO spätestens bis zum 31. Oktober 2024 abzugeben.

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Feststellungserklärungen – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO – und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG spätestens bis zum 31. Oktober 2024 abzugeben (vgl. § 149 Absatz 3 i. V. m. § 109 Absatz 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 EGAO), da allgemein davon ausgegangen wird, dass Steuerpflichtige bis zum vorgenannten Termin ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten.

Die Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten. Eines gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.

Die Feststellungserklärungen und Anzeigen für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind nach § 18 Absatz 3 AStG unter Verwendung der an die geänderte Rechtslage angepassten Vordrucke abzugeben. Diese werden in Kürze mit gesondertem BMF-Schreiben veröffentlicht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Vorsicht vor angeblichen E-Mails vom Finanzamt oder von ELSTER

Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. Als Absender wird dabei ELSTER beziehungsweise die Steuerverwaltung vorgetäuscht. Hierauf macht das Bayerisches Landesamt für Steuern aktuell aufmerksam.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 14.06.2024

Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. Als Absender wird dabei ELSTER beziehungsweise die Steuerverwaltung vorgetäuscht.

Darin wird beispielsweise eine angebliche Steuerrückerstattung aus früheren Jahren thematisiert, für die noch weitere Informationen benötigt würden, um den Rückerstattungsbetrag zu berechnen. Die Phishing-E-Mails wirken seriös, nutzen teilweise bekannte visuelle Elemente und versuchen mit Formulierungen wie „umgehend“, „zeitnah“, „so bald wie möglich“ etc. den Anschein von Dringlichkeit zu erzeugen. Mit ihnen wird versucht, per E-Mail an Anmeldedaten sowie Konto-und/oder Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Die E-Mails sollten ohne zu antworten gelöscht werden. Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Link in einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Steuerverwaltung stammt.

Die Steuerverwaltung fordert niemals in einer E-Mail Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, an. Auch werden grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs versendet.

Diese und weitere grundsätzliche Informationen zum richtigen Umgang mit Betrugs-E-Mails finden Sie auf der ELSTER-Homepage in der Fußzeile unter „Sicherheit“.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen abschaffen

Die EU-Kommission leitet eine Überprüfung der Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen ein. Der DStV übt deutliche Kritik an der EU-Bürokratie und Planungsunsicherheit für den Berufsstand und fordert, die wirkungslose Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen abzuschaffen.

DStV, Mitteilung vom 17.06.2024

Die EU-Kommission leitet eine Überprüfung der Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen ein. Zugleich übt DStV-Präsident StB Torsten Lüth in der Zeitschrift „Das Parlament“ deutliche Kritik an EU-Bürokratie und Planungsunsicherheit für den Berufsstand. Ein Musterbeispiel wirkungsloser Berichtspflichten: Die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltung.

Die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist seit Ende 2019 gesetzlich in den §§ 138d ff. der Abgabenordnung (AO) verankert. Dabei gilt die Mitteilungspflicht für sog. Intermediäre und damit insbesondere für den Berufsstand. Mit der Normierung der Mitteilungspflicht setzte Deutschland die EU-Richtlinie 2018/882 (EU) bezüglich des automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung um. Im europäischen Sprachgebrauch ist die EU-Richtlinie unter dem Begriff „DAC 6“ bekannt.

Während Teile der Bundesregierung noch immer von einer Bürokratieanreicherung in Form der Erweiterung der Mitteilungspflicht auf nationale Steuergestaltungen träumen, müssen die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen nun zum ersten Mal zum TÜV. Genauer gesagt: Die DAC selbst verpflichtet die EU-Kommission zur Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz und fortlaufender Relevanz der Anzeigepflichten.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) reicht im Konsultationsverfahren dazu seine Stellungnahme ein und macht dabei DAC 6 zum Gradmesser für die vollmundigen Ankündigungen aus Brüssel: Wenn die EU-Kommission es ernst meint, die Berichtspflichten und die überbordende Bürokratie in der EU konsequent um 25 % abzubauen, dann muss die wirkungslose Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ganz oben auf die Liste der Streichkandidaten gesetzt werden.

In der Zeitschrift „Das Parlament“ vom 25.05.2024 (74. Jahrgang Nr. 22-23; Seite 6 Artikel: „Brüsseler Bürokratie“) übte auch DStV-Präsident StB Torsten Lüth deutliche Kritik an der EU-Bürokratie und fehlender Planungssicherheit für den Berufsstand. „Für möglichst unbürokratische Abläufe in der EU fehlt die erforderliche Planungs- und Rechtssicherheit nicht zuletzt für angehende Steuerberater“, kritisierte Lüth etwa im Hinblick auf die konsequente Nutzung digitaler Möglichkeiten zur Entbürokratisierung. Das Musterbeispiel an wirkungsloser EU-Bürokratie wird in dem Artikel ebenfalls genannt: Die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen der DAC 6.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Taggenaue Betrachtung für Zwecke des § 62 Abs. 1a Satz 1 und 3 EStG erforderlich

Der „Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums“ i. S. d. § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist taggenau zu ermitteln, sodass eine Kindergeldberechtigung für alle vier Monate, die in den dreimonatigen Zeitraum des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 FreizügigkeitsRL fallen, besteht. So entschied das FG Münster (Az. 8 K 2918/22 Kg).

FG Münster, Mitteilung vom 17.06.2024 zum Urteil 8 K 2918/22 Kg vom 22.05.2024

Der „Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums“ im Sinne des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist taggenau zu ermitteln, sodass eine Kindergeldberechtigung für alle vier Monate, die in den dreimonatigen Zeitraum des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (sog. FreizügigkeitsRL) fallen, besteht. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 22. Mai 2024 (Az. 8 K 2918/22 Kg) entschieden.

Die Klägerin und ihre Tochter sind bulgarische Staatsangehörige, die am 20. Januar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU erfüllte die Klägerin unstreitig nicht.

Die Familienkasse setzte gegenüber der Klägerin Kindergeld für die Monate Januar bis März 2022 fest, lehnte jedoch eine Kindergeldfestsetzung für den Monat April 2022 ab. Aus der Weisung des Bundeszentralamts für Steuern vom 28. September 2022 zum Ausschluss der Kindergeldzahlungen nach § 62 Abs. 1a EStG nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. August 2022 (Rs. C-411/20) folge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG (nur) in den ersten drei Kalendermonaten nach Begründung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bestehe. Die Weisung impliziere eine kalendermonatsbezogene Betrachtung; eine taggezogene Betrachtung des Zeitraums sei nicht möglich.

Der 8. Senat hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Nach § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG hat (vorbehaltlich der Regelungen des § 62 Abs. 1a Satz 2 EStG) ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, der im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet, für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld. Nach Ablauf des § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG genannten Zeitraums richtet sich der Kindergeldanspruch nach den – im Streitfall nicht erfüllten – weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 3 EStG.

Mit Urteil vom 1. August 2022 (Rs. C-411/20) hat der EuGH entschieden, dass Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats – wie hier der Regelung des § 62 Abs. 1a Sätze 1 und 2 EStG – entgegensteht, nach der einem Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats begründet hat und der wirtschaftlich nicht aktiv ist, weil er in diesem Staat keine Erwerbstätigkeit ausübt, die Gewährung von „Familienleistungen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j in Verbindung mit Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004 – hier Kindergeld – in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verweigert wird, während einem wirtschaftlich nicht aktiven Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, nachdem dieser gemäß dem Unionsrecht von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, diese Leistungen auch in den ersten drei Monaten nach seiner Rückkehr in diesen Mitgliedstaat gewährt werden.

Nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der FreizügigkeitsRL hat ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen hat, solange er und seine Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats – dazu zählt nicht das Kindergeld – nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Die Umsetzung in nationales Recht befindet sich in § 2 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU in der bis zum 24. April 2023 gültigen Fassung bzw. in § 2a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU in der ab dem 25. April 2023 gültigen Fassung.

Nach Auffassung des 8. Senats seien daher die am 20. Januar 2022 eingereiste Klägerin und deren Tochter in den ersten drei Monaten nach ihrer Einreise zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt gewesen. Dabei sei der Zeitraum „von bis zu drei Monaten“ taggenau zu ermitteln und dauere bis zum Ablauf des 20. April 2022 an. Für die Auslegung, dass der Zeitraum „von bis zu drei Monaten“ den Kalendermonat der Einreise und die folgenden beiden Kalendermonate umfasse, bestehe weder ein rechtlicher Anhaltspunkt noch eine tatsächliche Notwendigkeit. Auch würde es anderenfalls einen nicht unwesentlichen Unterschied machen, ob ein Unionsbürger zu Beginn oder zum Ende eines Kalendermonats einreise.

Vor diesem Hintergrund sei auch der „Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums“ im Sinne des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG taggenau zu ermitteln. Hierfür spreche auch der Wortlaut des § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG. Bei der von der Beklagten vertretenen Auffassung würde der Kinderanspruch für den Monat April 2022 von den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU abhängig gemacht, obwohl im Monat April mindestens an einem Tag ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland gegeben sei. Aus § 66 Abs. 2 EStG ergebe sich, dass Kindergeld für jeden Monat zu gewähren sei, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens an einem Tag erfüllt seien.

Der 8. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2024

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Nachweis der Bekanntgabe bei Rechtsnachfolge

Das FG Münster entschied, dass bei Bestreiten des Zugangs eines Steuerbescheids an den Rechtsvorgänger durch den Rechtsnachfolger keine übermäßig hohen Anforderungen an die darzulegenden Zweifel zu stellen sind (Az. 4 K 870/21 E).

FG Münster, Mitteilung vom 17.06.2024 zum Urteil 4 K 870/21 E vom 19.04.2024 (nrkr – BFH-Az.: VI R 16/24)

Mit Urteil vom 19. April 2024 (Az. 4 K 870/21 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass bei Bestreiten des Zugangs eines Steuerbescheids an den Rechtsvorgänger durch den Rechtsnachfolger keine übermäßig hohen Anforderungen an die darzulegenden Zweifel zu stellen sind.

Die Klägerin ist eine Stiftung und Gesamtrechtsnachfolgerin der 1929 geborenen und im Februar 2020 verstorbenen Steuerpflichtigen. Das beklagte Finanzamt erließ gegenüber der Steuerpflichtigen einen Einkommensteuerbescheid für 2016, der am 23. Oktober 2017 vom Rechenzentrum abgesandt wurde. Den sich hieraus ergebenden Erstattungsbetrag i. H. v. 178,62 Euro überwies das Finanzamt an die Steuerpflichtige.

Nach dem Tod der Steuerpflichtigen fanden Mitarbeiter der Testamentsvollstreckerin im Haushalt sämtliche Unterlagen einschließlich der Steuerunterlagen gut sortiert vor. Darunter befanden sich auch die im Jahr 2019 bzw. Anfang 2020 erlassenen Einkommensteuerbescheide für 2017 und 2018, nicht aber der Bescheid für 2016. Stattdessen wurde eine Berechnung des Steuerberaters vorgefunden, nach der für 2016 eine Erstattung von 281,67 Euro erwartet wurde.

Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelte das Finanzamt diesem eine Abschrift des Bescheids. Im daraufhin eingeleiteten Einspruchsverfahren machte die Klägerin steuermindernde Kosten i. H. v. 200.000 Euro geltend und trug vor, dass der Bescheid nicht bekannt gegeben worden sei. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig, da aufgrund der gesetzlichen Zugangsfiktion von einer Bekanntgabe auszugehen sei.

Die hiergegen erhobene Klage hat in vollem Umfang Erfolg gehabt. Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat festgestellt, dass der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 23. Oktober 2017 nicht als bekannt gegeben gelte.

Grundsätzlich obliege der Behörde der volle Beweis für den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts, wobei bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung indiziell gewürdigt werden könnten. Wenn ein Rechtsnachfolger geltend mache, ein Bescheid sei seinem Rechtsvorgänger nicht zugegangen, genüge ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht. Vielmehr müssten jedenfalls im Ansatz begründete Zweifel am Zugang feststellbar sein.

Diese Zweifel lägen im Streitfall vor, sodass die Zugangsfiktion erfolgreich erschüttert werde. Zunächst folge dies daraus, dass die tatsächliche Erstattung deutlich niedriger ausgefallen sei als vom Steuerberater errechnet. Im Fall einer Bekanntgabe wäre zu erwarten gewesen, dass die Steuerpflichtige Kontakt zum Finanzamt oder ihrem Steuerberater aufgenommen hätte. Weiter begründe die von den Mitarbeitern der Sparkasse vorgefundene Situation im Haushalt der Steuerpflichtigen Zweifel an der Bekanntgabe. Im Fall der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids für 2017 wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Bescheid – wie alle anderen Unterlagen auch – aufbewahrt worden wäre.

Aus der Überweisung des Erstattungsbetrags ließ sich für den Senat keine sichere Überzeugung des Zugangs gewinnen. Selbst wenn man annehme, dass die Steuerpflichtige diese Überweisung wahrgenommen habe, sei denkbar, dass sie von einer Bekanntgabe des Bescheids an den Steuerberater ausgegangen sei, der sich um den weiteren Fortgang gekümmert hätte. Hierbei sei auch das fortgeschrittene Alter der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Auch die spätere Bekanntgabe weiterer Einkommensteuerbescheide könne keine Indizwirkung für den streitigen Bescheid entfalten.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 16/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2024

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